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Autor Thema: Mißachtung EU-Datenschutz & Grundr. kann jede staatl.+priv. Handlung knacken  (Gelesen 659 mal)

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Die Aussage im Titel ist nicht bloß eine kühne Behauptung.

Datenschutz und Grundrecht der Union sind beide sowohl Teil des Primärrechts der Union, als auch des Sekundärrechts der Union.

Zum Primärrecht der Union zählen beispielsweise die Unionsverträge, aber auch das Grundrecht der Union; zum Sekundärrecht gehören die übrigen Regelwerke wie Verordnungen und Richtlinien.

Primärrecht:
Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301

AEUV:
Art. 16 AEUV (ex-Artikel 286 EGV)
https://dejure.org/gesetze/AEUV/16.html
Zitat von: Art. 16 AEUV (ex-Artikel 286 EGV)
Artikel 16
(ex-Artikel 286 EGV)


(1)  Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)  Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.

Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 39 des Vertrags über die Europäische Union unberührt.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12016P%2FTXT
Zitat von: Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Sekundärrecht, (eine Auswahl, nur Link, keine Zitate):
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R2854&qid=1706503808840

Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0868&qid=1706503808840

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016L0680&qid=1706503808840

Seitens des  EuGH wurde entschieden, daß die Verarbeitung personen-bezogener Daten in den Anwendungsbereich des Grundrechts der Union fällt und weiterhin, daß unionsweit keine Maßnahme als rechtens anerkannt werden kann, die mit diesem Grundrecht nicht vereinbar ist.

EuGH C-207/16 - Datenschutz fällt in Schutzbereich der EU-Grundrechtecharta
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34155.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

Und unvereinbar in Belangen der Informations- und Meinungsfreiheit, meint der EuGH mit Stütze auf den EGMR, ist nicht nur die Einmischung der Behörden in den Inhalt der Informationen, sondern auch die Einmischung der Behörden in die Mittel zur Verbreitung der Informationen.

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Wenn die Einmischung des Staates in die Informations- und Meinungsfreiheit der Grundrechträger/-innen also Unrecht ist, kann eine damit verbundene Verarbeitung personen-bezogener Daten dieser Grundrechtsträger/-innen selber bereits nicht rechtens sein?

Nicht ohne Grund bezeichnet ein Generalanwalt das Grundrecht auf Schutz personen-bezogener Daten, wie es in Art 8 Charta unionsgrundrechtlich verankert ist, als Super-Grundrecht, dem alles zu entsprechen hat.

EuGH C-175/20 - DSGVO - Art 8 Charta, (Datenschutz), ist Super-Grundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37343.0

Vermutlich deswegen wurde seitens des EuGH entschieden, daß die DSGVO nicht nur für öffentliche Personen gilt, sondern auch für Privatpersonen und selbst Gerichte; die Gerichte jedenfalls dann, wenn sie außerhalb ihrer rein justiziellen Tätigkeit handeln.

EuGH C-245/20 - DSGVO - Gilt auch f. Privatpersonen und Gerichte
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37677.0

Aus diesen Gründen, (Vermutung), war auch die Entscheidung in Sachen "Schufa-Holding" möglich, die ihrerseits ja eine juristische Person des Privatrechts ist?

EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0

Für die Verarbeitung personen-bezogener Daten benötigt es einer Rechtsgrundlage, die mit den Bestimmungen des Unionsrahmens in Auslegung durch den EuGH und, im weiteren Sinne, auch des EGMR, da sich der EuGH in seinen Entscheidungen auf diesen stützt, (siehe das verlinkte Thema zur Entscheidung C-401/19), vollauf in Übereinstimmung zu bringen ist.

Fehlt die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personen-bezogener Daten, ist diese Verarbeitung verboten; hierzu siehe die klaren Aussagen des 1. Strafsenats des BGH.

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0

Und hier schließt sich der Kreis?

Da, jedenfalls den Behörden, die Einmischung in die Grundrechte des Art 11 Charta zur Informations- und Meinungsfreiheit ausdrücklich verboten ist, ist auch eine damit verbundenen Verarbeitung personen-bezogener Daten verboten, wenn jene Person, zu der diese personen-bezogenen Daten gehören, dieser Verarbeitung ihrer personen-bezogenen Daten vor der Verarbeitung nicht ausdrücklich freiwillig zugestimmt hat. Nur dann, ist zu vermuten, ist diese Verarbeitung personen-bezogener Daten keine Einmischung im Sinne des Art 11 Charta?

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12016P%2FTXT
Zitat von: Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.



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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2024, 15:12 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Nachtrag zu dem im Eröffnungsbeitrag bisher geschriebenen Wortlaut.

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016R0679-20160504

Zitat
Artikel 2
Sachlicher Anwendungsbereich


(1)   Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2)  Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(3)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.

(4)   Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.

Die DSGVO gilt gemäß ihrer Vorgabe nicht für jene Bereiche, die im Zitat des Art 2 genannt sind; im Umkehrschluß heißt das allerdings auch, daß sie in allen nicht genannten Bereichen gilt; siehe hierzu auch die nachstehend ebenfalls separat thematisierte Entscheidung

EuGH C-33/22 - DSGVO - Tätigk., d. nicht in d. Anwendungsber. d. Unionsr. fällt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37678.0

Zitat
Rn. 37
[...]  dass mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2024, 15:12 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • This is the way!
Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich!

Hervorraaaaaagend @pinguin! Vorzüüüüüglich!
Tausend dank!
Grazie mille!

Die DSGVO gilt, wie zuvor zutreffend dargestellt wurde, nicht bei der Kriminalitätsbekämpfung.
Da gilt die im Eingangsbeitrag angeführte Prüm-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/680).
Die wird gerade zur Prüm-II-Verordnung umgebaut:

Rat:

Rat nimmt zwei allgemeine Ausrichtungen und eine Empfehlung zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs an
https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/06/10/council-adopts-recommendation-two-negotiating-mandates-improve-operational-police-cooperation-information-exchange/

Parlament

BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit („Prüm II“) und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, 2019/817 und 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2023-0200_DE.html

Im Eingangsbeitrag wird auf das Urteil des BGH vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13 hingewiesen. Also das unbefugte Erheben nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten gegen Entgelt durch GPS-Positionsdaten einer Detektei (Art. 7 lit. f RL 95/46/EG jetzt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).   
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/13/1-32-13.php
Interessanterweise geht der BGH auf § 100 h StPO ein. Hierzu aus dem Leitsatz des Bearbeiters:
Zitat von: Urteil des BGH vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13
11. Eine Abwägung mit den Interessen des Detektivs bzw. seines Auftraggebers in Fällen des Einsatzes von Mitteln, die im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung der Vorschrift des § 100h StPO unterfallen, darf nicht lediglich dann vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für einen staatlichen Ermittlungseingriff gemäß § 100h Abs. 1 StPO vorgelegen hätten. Eine solche Beschränkung der auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG vorzunehmenden Abwägung wird den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 lit. f) der Datenschutzrichtlinie nicht ausreichend gerecht. Sie ist aber auch im System des nationalen Rechts nicht tragfähig. Sie machte insoweit die Informationsgewinnung durch Private von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängig, die lediglich für den Staat und seine Organe, nicht aber für den privaten Bürger gelten. (Bearbeiter)
Während wohl der Einsatz von GPS-Ortung im privaten Bereich verboten ist, ist er im staatlichen Bereich zur Kriminalitätsbekämpfung (Unionsrecht Prüm Richtlinie) erlaubt. Wir könnten jetzt annehmen, dass der Staat solche erlangten "Beweise" (illegale Datenerhebung) nicht verwerten darf.
Ja, dass könnten wir... ick wees ihr ahnt es schon!

Urteil des BVerfG vom 12.04.2005, Az. 2 BvR 581/01 (2) zum damaligem § 100 c StPO jetzt § 100 h StPO.
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/01/2-bvr-581-01.php
Zitat von: Urteil des BVerfG vom 12.04.2005, Az. 2 BvR 581/01
Zulässigkeit der Ermittlungen unter Verwendung des Global Positioning System/GPS (Beweiserhebung; Beweisverwertung); Rechtstaatsprinzip (Bestimmtheitsgebot; Beobachtungspflicht und Korrekturpflicht des Gesetzgebers; Richtervorbehalt); additive Ermittlungsmethoden (Verbot der Totalüberwachung; verfassungsrechtliche Anforderungen; prozeduraler Grundrechtsschutz; Information der Staatsanwaltschaft; Dokumentation; Koordination auch mit dem Verfassungsschutz); Straftat von erheblicher Bedeutung (mittlere Kriminalität; empfindliche Störung des Rechtsfriedens und erhebliche Störung des Rechtsempfindens); effektiver Rechtsschutz (nachträgliche Kontrolle heimlicher Ermittlungsmaßnahmen); allgemeines Persönlichkeitsrecht (unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung); informationelle Selbstbestimmung (bereichsspezifische Regelungen); Darlegungsanforderungen bei der Verfassungsbeschwerde gegen eine Revisionsentscheidung (Vorlage oder Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Revisionsbegründungsschrift; Stellungnahme des Generalbundesanwaltes); Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Widerspruch).

Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 28 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK; § 100 c Abs. 1 Nr. 1 b StPO; § 163 f Abs. 4 StPO; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG


Leitsätze
1. § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO entspricht als Ermächtigungsgrundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des Global Positioning System und die anschließende Verwertung dieser Beweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen. (BVerfG)

2. Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten. (BVerfG)

3. Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern. (BVerfG)

4. Eine Straftat von "erheblichen Bedeutung" muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21, 34; 109, 279, 344). (Bearbeiter)

5. Der Gesetzgeber war jedenfalls nicht schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO von Verfassungs wegen gehalten, länger andauernde technische Observationsmaßnahmen unter Richtervorbehalt zu stellen. Er durfte zunächst die rechtstatsächliche Entwicklung abwarten. (Bearbeiter)

6. Die Strafverfolgungsbehörden müssen sicherzustellen, dass die eine Ermittlungsmaßnahme beantragende oder anordnende Staatsanwaltschaft als primär verantwortlicher Entscheidungsträger über alle Ermittlungseingriffe informiert ist, die den Grundrechtsträger im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt einer zeitlich versetzten Ausführung der Maßnahme jeweils treffen. Dazu bedarf es einer vollständigen Dokumentation aller ausgeführten oder ausführbaren Ermittlungseingriffe in den Akten und darüber hinaus ist sicherzustellen, dass nicht verschiedene Staatsanwaltschaften ohne Wissen voneinander im Rahmen von Doppelverfahren in Grundrechte eingreifen. (Bearbeiter)

§ 100 h StPO spricht von ohne Wissen der betroffenen Personen.
https://dejure.org/gesetze/StPO/100h.html
Zitat
(1) 1Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen
1.    Bildaufnahmen hergestellt werden,
2.    sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. 2Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.


§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV spricht von ohne Kenntnis der betroffenen Person.
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv#q
Zitat von: § 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person. [...]

Die Landesgesetzgeber schufen damit, außerhalb des Geltungsbereiches der Prüm Richtlinie die heimliche Datenerhebung, als Rechtsgrundlage (§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV) für eine heimliche Datenerhebung des NSA-Beitragsservice.

Fahren wir nun fort in der Erforschung des Rechtes der Europäischen Union und auch der Grundrechte nach der EMRK und der wundersamen Rechtsprechung des EGMR.

Beginnen wir dazu bei unserem "geliebten" BVerfG.

Hmm ... das liest sich ja alles sehr trocken. Zeit für eine kurze Unterbrechung!

Grüße an den rechtlichen GEZ-Widerstand des GEZ-Boykott-Forums in:
Süd!  Süd! Süddeutschland!
West! West! Westdeutschland!
und in
Nord! Nord! Norddeutschland!

BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/09/2-bvr-2101-09.php
Zitat von: BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09
Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht; Verwendung von Beweismitteln aus rechtswidriger privater Beweisbeschaffung; Beweisverwertungsverbot; Trennungsgebot; Pflicht zur Aufklärung der Herkunft vertraulicher Daten); Liechtensteiner Steueraffäre; Grundrecht auf rechtliches Gehör (Akteneinsicht; Abgrenzung zum Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz; Anspruch auf Erhebung weiterer Informationen); Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts; Rechtswegerschöpfung).

Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 6 ERMK; Art. 8 EMRK; § 102 StPO; § 105 StPO; § 370 AO; § 17 UWG; § 90 BVerfGG


Leitsätze des Bearbeiters


1. Mit einer Durchsuchung wird schwerwiegend in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingegriffen. Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für eine solche Zwangsmaßnahme im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353, 381 f.; 59, 95, 97 f.).

2. Ob und inwieweit Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur Begründung eines Anfangsverdachts einer Durchsuchung herangezogen werden dürfen, betrifft die Vorauswirkung von Verwertungsverboten und gehört in den größeren Zusammenhang der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Insoweit ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren zukommt (vgl. auch BVerfGK 7, 61, 63).

3. Von Verfassungs wegen besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Beweise stets unzulässig wäre (vgl. BVerfGK 9, 174, 196). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafgerichte in gefestigter Rechtsprechung davon ausgehen, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Da das Rechtsstaatsprinzip die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege gestattet und verlangt (BVerfGE 33, 367, 383; 122, 248, 272 f.), bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist.

4. Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind, geboten (vgl. BVerfGE 113, 29, 61). Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht nur in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 f.; 109, 279, 320).

5. Ob ein Sachverhalt zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder zu jenem Bereich des privaten Lebens, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, zuzuordnen ist, lässt sich nicht abstrakt beschreiben, sondern kann befriedigend nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falls beantwortet werden (vgl. BVerfGE 34, 238, 248; 80, 367, 374). Daten über geschäftliche Kontakte mit Kreditinstituten sind nicht Teil des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Beweiserhebung und -verwertung richten sich nach Systematik, Wortlaut und Zweck ausschließlich an die staatlichen Strafverfolgungsorgane. Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, sind - selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte - grundsätzlich verwertbar.

7. Das Trennungsgebot besagt, dass Geheimdienste keine polizeilichen Zwangsbefugnisse besitzen dürfen, also etwa keine Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen durchführen oder anderen Zwang ausüben dürfen. Sie dürfen mithin nicht zur gezielten Erlangung von Zufallsfunden für nicht-nachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden. Die bloße Entgegennahme von Daten durch den Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Liechtensteiner Steueraffäre verletzt das Trennungsgebot nicht.

8. Soweit die fachgerichtlichen Entscheidungen nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten aus Liechtenstein verwendet werden dürfen, um den Anfangsverdacht für die Durchsuchung zu begründen, ist dies nachvollziehbar und lässt eine verfassungsrechtlich relevante Fehlgewichtung nicht erkennen.

9. Steht die Umgehung und der Verstoß gegen ein völkerrechtlichen Übereinkommen bei der Erhebung strafprozessualer Beweise in Rede, kann sich das Bundesverfassungsgerichts auf eine Willkürkontrolle beschränken.

Mal beiläufig: wenn ein Gesetzgeber die Wohnung als Bezugspunkt für einen gesetzlichen Beitrag nimmt und im Gesetz nicht mit einem Wort der Begriff Wohnung fällt, nenne ich das Gesetzesframing (Österreich [AT] ORF-Beitragsgesetz 2024). Die Wohnung, was ich darin mache, sehe, höre, sage etc. gehört zum unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung. Das ist dem System mittlerweile auch klar geworden. Tatsächlich werden nämlich der RBStV und das ORF-Beitragsgesetz 2024 [AT] in der digitalen Welt des 21. Jahrhunderts durch digitales Herumschnüffeln in der Wohnung vollzogen. Der Vollzug dieser „Gesetze“ funktioniert nur durch eine digitale Vollüberwachung des Melde- und damit Wohnungswesens.
Fahren wir fort:
Das BVerfG sagt also: Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, sind - selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte - grundsätzlich verwertbar.

Und es kommt noch "besser". Ihr ahnt es sicher!

EGMR, 06.10.2016 - 33696/11
https://dejure.org/2016,31661
Aus der nichtamtlichen Übersetzung abgerufen beim EGMR unter other Language Versions (PDF, 29 Seiten, ~125kB)
https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?library=ECHR&id=001-176035&filename=CASE%20OF%20K.S.%20AND%20M.S.%20v.%20GERMANY%20-%20%5BGerman%20Translation%5D%20by%20the%20%20German%20Federal%20Ministry%20of%20Justice%20and%20Consumer%20Protection.pdf
Zitat von: EGMR, 06.10.2016 - 33696/11
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Rüge nach Artikel 8 der Konvention wird für zulässig und die
Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.

Herzlichen Glückwunsch BVerfG und ERMR! Ick klau mal eine Daten-CD, die dem Bankgeheimnis unterliegt, und verkauf die weiter!

Aus der "ÜBEREINSTIMMENDEN MEINUNG VON RICHTER V." am Ende o.g. nichtamtlicher Übersetzung :o
Zitat von: EGMR, 06.10.2016 - 33696/11
[...]
Kann eine Einzelperson, auch nach entsprechender Rechtsberatung, vorhersehen, dass auf der Grundlage eines Beschlusses, für dessen Erlass Finanzinformationen über sie herangezogen wurden, die unter das Bankengeheimnis fallen und von einem Dritten „gestohlen“ wurden, ihre Wohnung durchsucht werden kann und ihr gehörende Gegenstände beschlagnahmt werden können?
[...]

Ja und zwar auch weil du Herr Richter V. "übereinstimmend" zugestimmt hast und damit hängst du als "fruit" am "poisonous tree"!
Denn er führt weiter aus:
Zitat von: EGMR, 06.10.2016 - 33696/11
[...]
Allgemein gesprochen gilt die „fruits of the poisonous tree“-Doktrin in den meisten europäischen Rechtssystemen – nicht jedoch in Deutschland – als absolutes Hindernis, was die Verwertung solcher Beweismittel in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer oder die Möglichkeit eines Gerichts angeht, seine endgültigen Schlussfolgerungen (einen Schuldspruch) darauf zu stützen. Ich habe keinen Zweifel daran, dass das Strafverfahren in dem Moment begann, als die zuständigen Behörden die ersten Schritte der Strafermittlungen gegen den Beschwerdeführer unternahmen. In vielen europäischen Rechtssystemen würde die Aufnahme von unter Verletzung gegen das Strafprozessrecht oder gegen Menschenrechte erlangten Beweismitteln in das Strafverfahren zur Entfernung dieser Beweismittel aus der Verfahrensakte führen.
[...]

Soviel dazu! Und - ihr ahnt es schon - es kommt noch "besser"!

BFH, 29.08.2017 - VIII R 17/13
https://dejure.org/2017,55526
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201810025/
Zitat von: BFH, 29.08.2017 - VIII R 17/13
48
Danach können Verfahrensverstöße im Rahmen einer Außen- oder Steuerfahndungsprüfung eine Verwertung der im Rahmen jener Verfahren gewonnenen Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren nur dann ausschließen, wenn die Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (BVerfG-Beschlüsse vom 2. Juli 2009  2 BvR 2225/08, BVerfGK 16, 22; vom 9. November 2010  2 BvR 2101/09, BFH/NV 2011, 182; BFH-Urteile vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227; vom 4. Oktober 2006 VIII R 54/04, BFH/NV 2007, 190). Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an einem grundrechtsrelevanten Verstoß einer unmittelbaren Ermittlungsmaßnahme, so ist es bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, gerechtfertigt, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220; in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227).

Auf dejure.org erscheint dann unter Wird zitiert von ...
OVG Sachsen, 05.07.2023 - 5 A 1421/18
https://dejure.org/2023,16341
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 05.07.2023, Az. 5 A 1421/18
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=7030
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/18A1421.U01.pdf (PDF, 24 Seiten, ~125kB)
Zitat von: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 05.07.2023, Az. 5 A 1421/18
Leitsatz
1. Der Senat lässt die Frage dahinstehen, ob § 14 Abs. 9 RBStV a. F. (vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2020 gegolten habende Fassung), § 14 Abs. 9a RBStV a. F. (vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2020 gegolten habende Fassung) und § 11 Abs. 4 RBStV a. F. (vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2020 gegolten habende Fassung) gegen das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verstoßen, weil das sächsische Zustimmungsgesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 33 SächsVerf) nicht als eingeschränkt benennt.

2. Selbst wenn § 14 Abs. 9 und 9a sowie § 11 Abs. 4 RBStV a. F. gegen das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verstießen, würden aufgrund dieser Normen erhobene Daten keinem Verwertungsverbot unterliegen und würde deshalb eine etwaige Verfassungswidrigkeit der vorzitierten Normen nicht zur Rechtswidrigkeit eines aufgrund der erhobenen Daten erlassenen Rundfunkbeitragsbescheids führen.

Aus dem "Urteil" zitiert nach:
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 05.07.2023, Az. 5 A 1421/18
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/18A1421.U01.pdf (PDF, 24 Seiten, ~125kB)
Zitat von: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 05.07.2023, Az. 5 A 1421/18
[...]

62
2. Selbst wenn § 14 Abs. 9 und 9a sowie § 11 Abs. 4 RBStV a. F. gegen das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verstießen, würden aufgrund dieser Normen erhobene Daten keinem Verwertungsverbot unterliegen und würde deshalb eine etwaige Verfassungswidrigkeit der vorzitierten Normen nicht zur Rechtswidrigkeit eines aufgrund der erhobenen Daten erlassenen Rundfunkbeitragsbescheids führen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids. Der angefochtene Beitragsbescheid wäre nur rechtswidrig, wenn die erhobenen Daten einem Verwertungsverbot unterlägen. Das ist jedoch nicht der Fall.

63
a) Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, juris Rn. 45 m. w. N.)

64
Im Übrigen ist im Verwaltungsverfahren über die Verwertbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden unter Abwägung der widerstreitenden Interessen nach der Art des verletzten Verbots und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23. März 2021 - 11 CS 20.2643 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urt. v. 13. März 2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 78; NdsOVG, Beschl. v. 27. Oktober 2000 - 12 M 3738/00 -, juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, juris Rn. 11). Diese Maßstäbe gelten auch für das Gerichtsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2016 - 1 A 5.15 -, juris Rn. 30 m. w. N.).

65
b) Gemessen daran besteht im Fall der Datenerhebung aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot verfassungswidrigen Rechtsgrundlage kein Verwertungsverbot für die so erhobenen Daten.

[...]

68
Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die - auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragbare - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach dann, wenn es an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel fehlt, bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer
belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen ist (vgl. BFH, Urt. v. 29. August 2017 - VIII R 17/13 -, juris Rn. 48 m. w. N.). Dementsprechend wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung etwa die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten als grundsätzlich zulässig und keinem Beweisverwertungsverbot unterliegend angesehen (vgl. FG Köln, Beschl. v. 28. Dezember 2020 - 2 V 1217/20 -, juris Rn. 68 ff.; NdsFG, Urt. v. 19. Januar 2016 - 15 K 155/12 -, juris
Rn. 96 ff.; FG Münster, Urt. v. 30. Januar 2014 - 2 K 3074/12 F -, juris Rn. 35 ff.; FG Rh.-Pf., Urt. v. 8. Februar 2012 - 2 K 1180/11 -, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, juris, und nachgehend EGMR, Urt. v. 6. Oktober 2016 - 33696/11 -, juris)

[...]

Und so schließt sich der Kreis, wie wir es geahnt haben.

Herzlichen Glückwunsch OVG Bautzen! Da hängst du nun als „Zitiergebot / Verwertungsverbot iss mir doch egal!“ am "poisonous RBStV tree"!
Die RBStV-Datenerhebung greift zweifelsohne in das Grundrecht auf Datenschutz ein. Ist dieses „Gesetz“, wegen Verletzung des Zitiergebots, formell verfassungswidrig, dann ist die Datenerhebung rechtswidrig! Über die Rechtsfolge der Verletzung des Zitiergebotes hat der gesetzliche Richter zu entscheiden und das ist der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen!

Kurze Pause und Zeit für einen Zwischenruf:

Ick hab euch in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Freistaat Sachsen und Mecklenburg-Vorpommer und Berlin nicht vergessen!

Grüße an den rechtlichen GEZ-Widerstand des GEZ-Boykott-Forums und unseren @pinguin!
Ost! Ost! Ostdeutschland!
Ost! Ost! Ostdeutschland!
Ost! Ost! Ostdeutschland!

YouTube Marteria- Ost, Ost, Ostdeutschland / Crash deinen Sound
https://www.youtube.com/watch?v=gLVLnIHX6Do&list=RDgLVLnIHX6Do&start_radio=1

Ditt nachfolgende iss für meine Brüder des rechtlichen GEZ-Widerstandes in Leipzig und Dresden:

Es verbietet sich eigentlich von selbst, im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung im Verwaltungsrecht und damit im Anwendungsbereich der DSGVO, Rechtsprechung heranzuziehen die zu verdeckten Ermittlungsmethoden bei der Bekämpfung von Straftaten ergangen ist.
Mehr als fraglich ist nämlich, ob personenbezogen Daten, die die zuständigen Behörden zum Zwecke der Aufdeckung und Verfolgung von (schweren) Straftaten gewonnen haben, nach der DSGVO erneut erhoben werden können (durch Zweckänderung), um diese dann im Verwaltungsrecht zu verwenden (Drei Säulen Theorie VwVfG/VwGO, AO/FGO, SGB X/SGG).
Gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO
https://dsgvo-gesetz.de/art-2-dsgvo/
findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten:
Zitat von: Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
[...]
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Damit ist es solchen Behörden schon verwehrt, eine Offenlegung durch Übermittlung vorzunehmen - siehe
Art. 4 Nr. 2 DSGVO
https://dsgvo-gesetz.de/art-4-dsgvo/
Zitat von: Art. 4 Nr. 2 DSGVO
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[...]
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
[...]

Viel Spaß beim Knacken dieses Hinkelsteines aus gallischem Granit meine Damen und Herren Richter am BFH und OVG Bautzen!

Und wenn jetzt der nichtanwaltlich vertretene Kläger, dem ein Notanwalt beigeordnet wurde Rn. 8 und Rn. 9 des Urteils Sächs. OVG vom 05.07.2023, Az. 5 A 1421/18, von einem Verwertungsverbot spricht, meint er wohl auch das Löschungsgebot des
Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO
https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/
Zitat von: Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
[...]
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
[...]

Was der Kläger tatsächlich meint, das zu ermitteln gehört zu euren Pflichten da in Bautzen! Dass nun
- „Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids.“ und
- „Der angefochtene Beitragsbescheid wäre nur rechtswidrig, wenn die erhobenen Daten einem Verwertungsverbot unterlägen.“
(Rn. 62 Satz 2 und 3 Urteil Sächs. OVG vom 05.07.2023, Az. 5 A 1421/18) vorliegen soll, ist vollkommen unhaltbar und grob willkürlich.
Was ick jetzt durch laienhaft vorgetragene unwiderlegbare Argumente beweisen werde.

Der Festsetzungsbescheid beruht ohne jeden vernünftigen Zweifel auf einer Datenerhebung zu einer Wohnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV … wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist).
Gem. § 8 RBStV unterliegen Wohnungsinhaber der „Anzeigepflicht“.
Gem. § 9 Abs. 1 RBStV haben die Landesrundfunkanstalten ein „Auskunftsrecht“.
§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV besagt:
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv#q
Zitat von: § 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person. [...]
Art. 4 Nr. 2 DSGVO führt aus:
https://dsgvo-gesetz.de/art-4-dsgvo/
Zitat von: Art. 4 Nr. 2 DSGVO
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[...]
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
[...]
Damit haben die Landesgesetzgeber die Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Personen bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen (verfassungswidrig) geregelt.

Ohne Erhebung personenbezogener Daten ist es schon nicht möglich, den Adressaten des „Verwaltungsaktes Festsetzungsbescheid“ zu bestimmen. Adressat dieses Verwaltungsaktes ist ja nun der Wohnungsinhaber. Nicht ein Flugzeug, ein Vogel oder ein Baum! Das Negieren dieser einfachen Schlussfolgerung, die auf logischen Denkgesetzen beruht, zeigt die grobe Willkürlichkeit der Entscheidung auf.
Ohne jeden Zweifel ist damit Gegenstand des Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung.
Mit den Rn. 35-37 eures eigenen Urteils widerlegt ihr euch da in Bautzen dann noch selbst:
OVG Sachsen, 05.07.2023 - 5 A 1421/18
https://dejure.org/2023,16341
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 05.07.2023, Az. 5 A 1421/18
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=7030
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/18A1421.U01.pdf (PDF, 24 Seiten, ~125kB)
Zitat von: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 05.07.2023, Az. 5 A 1421/18
35
2. Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er vollautomatisiert ergangen ist. Ein etwaiger Fehler des Ausgangsbescheids deshalb wurde jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt. Es kommt deshalb nicht auf die Frage an, ob ein etwaiger Rechtsfehler gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschl. v. 10. Dezember 2021 - 2 A 51/21 -, juris Rn. 13).
36
Bei der Überprüfung des Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheids im Widerspruchsverfahren wird durch den Widerspruchsbescheid eine nicht vollautomatisierte Einzelfallentscheidung über die Beitragsfestsetzung durch einen Behördenmitarbeiter getroffen (so auch OVG NRW, Beschl. v. 10. Dezember 2021 - 2 A 51/21 -, juris Rn. 14 f.;
BayVGH, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 7 ZB 20.2029 -, juris Rn. 13 ff.; VGH BW, Beschl. v. 13. November 2020 - 2 S 2134/20 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. November 2019 - OVG 11 N 89.19 -, juris Rn. 3; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35a Rn. 65 m. w. N.).
37
Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Das in §§ 68 ff. VwGO normierte Widerspruchsverfahren ist unbeschadet seiner Eigenschaft als Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich diese Einheit fort. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Ausgangsbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt sogar dann vor, wenn der ursprüngliche Akt gar kein Verwaltungsakt war, sondern erst nachträglich durch den Widerspruchsbescheid zu einem Verwaltungsakt gemacht wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 20 m. w. N.
Die Frage der Datenerhebung, also des „Adressaten des Verwaltungsaktes Wohnungsinhaber“ und die anschließende Datenverarbeitung sind, wie die Rn. 35 – 37 belegen, unmittelbar verbunden und betreffen damit die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids.
Womit wir gleich beim nächsten Punkt wären. Der Verantwortliche unterliegt der VwGO und damit dem Recht des Mitgliedsstaates. Gem. § 72 VwGO hat die Behörde dem begründeten Widerspruch abzuhelfen, d.h. den Festsetzungsbescheid aufzuheben und diesen gem.
Art. 17 Abs. 1 lit. e) DSGVO zu löschen:
https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/
Zitat von: Art. 17 Abs. 1 lit. e) DSGVO
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
[...]
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
[...]
Die Löschungspflicht wurde also gleich doppelt verletzt!
Die beklagte Landesrundfunkanstalt ist zur Löschung bereits im Vorverfahren §§ 68 VwGO verpflichtet. Für eine „Heilung durch Widerspruchsentscheidung“ bleibt gar kein Raum, es sei denn, sie will einen in der gesamten Union geltenden Rechtssatz - das Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidungen Art. 22 Abs. 1 DSGVO - missachten. Was sie auch anhaltend getan hat und zwar seit 2005. Wie gerade unwiderlegbar bewiesen wurde.  Damit setzte sich die beklagte Landesrundfunkanstalt bewusst und gewollt über Sekundärrecht und wendete den in der gesamten Union geltenden Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen (Art. 22 Abs. 1 DSGVO davor Art. 15 RL95/46/EG) nicht an.

Dem folgt jetzt aktuell das SächsOVG und geht damit von der Unanwendbarkeit des in der gesamten Union geltenden Art. 22 Abs. 1 DSGVO aus. Damit missachtet das erkennende SächsOVG das Verwerfungsmonopol des EuGH und verletzt somit das Recht auf den gesetzlichen Richter, da es den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 lit. b) hätte anrufen müssen, da allein dieser befugt ist, die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts wie Art. 22 Abs. 1 DSGVO  festzustellen (EuGH Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, Slg. 1987, 4199, Randnr. 17, vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Randnr. 17, vom 21. März 2000, Greenpeace France u. a, C-6/99, Slg. 2000, I-1651, Randnr. 54, IATA und ELFAA, Randnr. 27, vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 54 sowie vom 21. Dezember 2011 C-366/1 Randnr. 48)

Dieses „Urteil“ des SächsOVG belegt die gleich zweifache Verletzung des gesetzlichen Richters (EuGH und SächsVerfGH).
Noch willkürlicher kann ein OVG ein Urteil nicht fällen!


Diese „RBStV Vorfälle“, diese „RBStV-Rechtsprechung“ beweisen doch ganz klar:
Die Würde des Menschen ist zum Objekt im Rundfunkbeitragsrecht geworden.
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG:
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

gilt nicht bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch einen „Rundfunkbeitrag“. Von einem Schutz der Menscnenwürde kann gar keine Rede sein. Weder im Widerspruchs- noch im nachfolgenden Gerichtsverfahren kommt der Staat hier seiner Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde nach!

Und so schließe ick meinen laienhaften Sachvortrag und rufe aus:

Nord! Nord! Norddeutschland!
Süd!  Süd! Süddeutschland!
West! West! Westdeutschland!
Ost! Ost! Ostdeutschland!
Gesamt! Gesamt! Gesamtdeutschland!
Macht mit beim GEZ-Boykott!
Holt euch eure Menschenwürde zurück!


:)


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h
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Die DSGVO gilt gemäß ihrer Vorgabe nicht für jene Bereiche, die im Zitat des Art 2 genannt sind; im Umkehrschluß heißt das allerdings auch, daß sie in allen nicht genannten Bereichen gilt; siehe hierzu auch die nachstehend ebenfalls separat thematisierte Entscheidung

EuGH C-33/22 - DSGVO - Tätigk., d. nicht in d. Anwendungsber. d. Unionsr. fällt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37678.0

Zitat
Rn. 37
[...]  dass mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden [...]
Da möchte ich doch den geneigten Verwaltungsrichter sehen (und jeder darf nach den Erfahrungswerten der letzten 10 Jahre mal raten, wem er/sie zugeneigt ist), der diese Karte nicht zieht...
So könnte dann eine Urteilsbegründung aussehen:
"[...] Aufgrund der überragenden, vom BVerfG bestätigten und vor dem Hintergrund des zunehmenden politischen Extremismus weiter steigenden Bedeutung des ÖRR für die Demokratie ist seine Tätigkeit einer der Wahrung der nationalen Sicherheit ähnlichen Kategorie zuzuordnen. Die Tätigkeit des ÖRR fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Damit ist nach Art. 2 Abs. 2a) DSGVO auch die Anwendung der DSGVO ausgeschlossen.[...]"


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o
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Dazu müsste man die Definition des Begriffs Nationale Sicherheit bemühen. Sehr schnelles Gucken zeitigt, dass es sich um eine polizeilich-militärische Begriffsbildung handelt. In einer etwaigen Klageschrift könnte man von vornherein eine Argumentation bringen, warum dieser Buchstabe a keinen Freibrief für den nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunk (nörR?) darstellt, und dann munter den schweren Hinkelstein des Verbots automatisierter Einzelfallentscheidungen vor die Brust des geneigten VG-Richters stellt.


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Da möchte ich doch den geneigten Verwaltungsrichter sehen (und jeder darf nach den Erfahrungswerten der letzten 10 Jahre mal raten, wem er/sie zugeneigt ist), der diese Karte nicht zieht...
So könnte dann eine Urteilsbegründung aussehen:
"[...] Aufgrund der überragenden, vom BVerfG bestätigten und vor dem Hintergrund des zunehmenden politischen Extremismus weiter steigenden Bedeutung des ÖRR für die Demokratie ist seine Tätigkeit einer der Wahrung der nationalen Sicherheit ähnlichen Kategorie zuzuordnen. Die Tätigkeit des ÖRR fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Damit ist nach Art. 2 Abs. 2a) DSGVO auch die Anwendung der DSGVO ausgeschlossen.[...]"
Könnte mit den Aussagen des EuGH zur unionsweiten Vereinheitlichung des Begriffes "öffentliche Verwaltung" nicht zu vereinbaren sein?

EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

Zudem, müsste das dann für alle gelten, ...

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

... immerhin richten sich die Angebote des ÖRR an das gleiche Publikum, das auch die PRR ansprechen?

Siehe auch:

Rechtssache C-72/22 PPU
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62022CJ0072&qid=1706734258654
Zitat von: Rechtssache C-72/22 PPU
70
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die öffentliche Ordnung in ihrem Hoheitsgebiet sowie ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, doch bedeutet dies nicht, dass solche Maßnahmen der Anwendung des Unionsrechts völlig entzogen wären. Der AEU-Vertrag sieht nämlich, wie der Gerichtshof entschieden hat, ausdrückliche Abweichungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit nur in ganz bestimmten Fällen vor. Aus ihnen lässt sich kein allgemeiner, dem AEU-Vertrag immanenter Vorbehalt ableiten, der jede zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit getroffene Maßnahme vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausnähme. Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des AEU-Vertrags anerkannt, könnte dies die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 214).

71
Außerdem ist die in Art. 72 AEUV vorgesehene Ausnahme eng auszulegen. Daraus folgt, dass er nicht als Ermächtigung der Mitgliedstaaten verstanden werden darf, allein unter Berufung auf ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von den Bestimmungen des Unionsrechts abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 215).


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Dazu müsste man die Definition des Begriffs Nationale Sicherheit bemühen. Sehr schnelles Gucken zeitigt, dass es sich um eine polizeilich-militärische Begriffsbildung handelt.[...]
Der findige Verwaltungsrichter, dessen heimlicher Spaß es schon immer war, den gemeinen Rundfunkbeitragskläger mit bizarren und haarsträubenden Urteilsbegründungen zu foltern, würde sich davon noch nicht beeindrucken lassen.
Denn der Begriff der "nationalen Sicherheit" ("äußeren SIcherheit") ist keineswegs auf militärische Themen beschränkt - siehe
Äußere Sicherheit (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84u%C3%9Fere_Sicherheit)
Zitat von: Äußere Sicherheit (wikipedia)
Unter äußerer Sicherheit oder auch nationaler Sicherheit (englisch: national security) wird die Sicherheit eines Staates oder einer Gruppe von Staaten verstanden, deren Bedrohung ihren Ursprung außerhalb des Staatsgebietes hat. Dies umfasst unter anderem militärische Bedrohungen. Die Wahrung der äußeren Sicherheit ist dabei von der der inneren Sicherheit institutionell getrennt, welche die Abwehr von Gefahren umfasst, die ihren Ursprung innerhalb des Staates haben.[1] Dies galt vor allem zu Zeiten des Ost-West-Konflikts, hat sich jedoch mit dem Ende des Kalten Krieges geändert. Es rückten nunmehr – besonders aufgrund der instabilen Lage Osteuropas – auch nichtmilitärische Risiken wie Internationaler Terrorismus, Organisierte Kriminalität und Illegale Migration, aber auch Wirtschaftsspionage, Umweltgefahren, Epidemien/Pandemien und Ressourcenknappheit in den Vordergrund.
Insofern sollte es für den Richter ein Leichtes sein, ein Szenario zu konstruieren, bei dem die Tätigkeit des ÖRR für eines dieser Themen relevant sein könnte.

@pinguin: Zum einen geht es bei dem Begriff der nationalen Sicherheit ja um äußere und nicht um innere Sicherheit. Zum anderen läßt sich ja aus der Aussage,
Zitat
Der AEU-Vertrag sieht nämlich, wie der Gerichtshof entschieden hat, ausdrückliche Abweichungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit nur in ganz bestimmten Fällen vor.
schonmal nicht ableiten, dass es solche Abweichungen nicht geben kann. Da erfahrungsgemäß der deutsche Richter vom (politisch) erwünschten Ergebnis ausgehend argumentiert, habe ich wenig Phantasie, warum so ein bestimmter Fall beim ÖRR nach Richteransicht nicht gegeben sein sollte. Ob sich ein europäischer Richter da im Grundsatz entgegenstellt, wir sich zeigen müssen. Bzw. man wird genau diesen mit den anfangs beschriebenen Attributen mutmaßlich ausgestatteten deutschen Richter überzeugen müssen, die Angelegenheit dem EuGH vorzulegen. Man zeige mir diesen Richter...


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Im Eröffnungsbeitrag des Threads wird Art. 11 EuGrCh zitiert.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12016P%2FTXT
Zitat von: Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


Wie nahe die jetzige Diskussion "National Security" an der Realität ist, zeige ich sofort auf:
Der ARD, ZDF DEutschlandradio BeitraXservice ist die National Security Agency!!!!
Hahahahaha! Spaß beiseite.

Wiki
Informationskrieg
https://de.wikipedia.org/wiki/Strategic_Communication_Center_of_Excellence_(NATO)
Zitat
Informationskrieg, kurz [Seite/Begriff nicht erwünscht] (englisch infowar oder information warfare), ist eine Bezeichnung für die gezielte Nutzung und Manipulation von gesteuerten Informationen, um in der Wirtschaft oder in der Politik Vorteile gegenüber Konkurrenten und Gegnern zu erzielen. Dazu gehört auch die Beeinflussung von Medien durch Falschinformationen (Fake News), Teilinformationen oder Propaganda mit dem Ziel der Medienmanipulation im eigenen Interesse.
...

Wiki
Strategic Communication Center of Excellence (NATO)
https://de.wikipedia.org/wiki/Strategic_Communication_Center_of_Excellence_(NATO)
Zitat
Das Strategic Communication Center of Excellence (NATO), kurz StratCom COE, ist ein Centre of Excellence der NATO. Dieses Kompetenzzentrum für Strategische Kommunikation ist bei der NATO akkreditiert und von deren Kommandostruktur unabhängig.

Gründung und Mitglieder
Das StratCom COE wurde 2014 von Estland, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Polen und dem Vereinigten Königreich gegründet und ist in Riga ansässig. Die Gründung erfolgte nach dem Beschluss der NATO vom September 2014 in Wales, sie werde den Herausforderungen einer Bedrohung durch einen Hybridkrieg begegnen, bei dem „eine große Bandbreite an offenen und verdeckten militärischen, paramilitärischen und zivilen Maßnahmen auf hochabgestimmte Weise eingesetzt“ werde. 2016 schlossen sich die Niederlande und Finnland an, 2017 Schweden, 2018 Kanada, 2019 die Slowakei und 2020 Frankreich und Dänemark.

...

EuG, 27.07.2022 - T-125/22
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuG&Datum=27.07.2022&Aktenzeichen=T-125/22
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Befristetes Sendeverbot und Aussetzung der Genehmigungen für die Ausstrahlung von Inhalten bestimmter Medien – Aufnahme in die Liste der Einrichtungen, für die restriktive Maßnahmen gelten – Zuständigkeit des Rates – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör – Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit – Verhältnismäßigkeit – Unternehmerische Freiheit – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“

Erstes Opfer im Informationskrieg ist die Wahrheit! Das zweite Opfer sind die "Propagandasender".

TAZ vom 04.02.2022
Deutsche Welle in Russland: Kritik an russischem Sendeverbot
https://taz.de/Deutsche-Welle-in-Russland/!5830441/
"Nach dem russischen Sendeverbot für die Deutsche Welle hagelt es Kritik. Claudia Roth nennt den Schritt „in keiner Weise hinnehmbar“.

Wer Propagandasender ist, entscheidet das jeweilige "System".

Das dritte Opfer ist die Informationsfreiheit.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 17.05.2023, Az. 13 B 783/22
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2023/13_B_783_22_Beschluss_20230517.html
Zitat von: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 17.05.2023, Az. 13 B 783/22
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2022 zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 15.000 Euro festgesetzt.

1
G r ü n d e :

...

6
II. Die noch verbleibende Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

7
Über den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,

8
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Entsperrung sämtlicher Internetseiten, zu denen im Rahmen des „Ukraine-Konflikts“ der Zugang unterbunden wurde, insbesondere die Entsperrung der Internetseite „V.“, anzuordnen,

9
hat das Verwaltungsgericht – von der Beschwerde unbeanstandet – unter Bezugnahme auf das Gebot, den Antragsgegenstand zu bestimmen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) nur hinsichtlich des vom Antragsteller namentlich angegebenen Medienangebots – der von „S.“ betriebenen Internetseite „V.“– entschieden (vgl. Beschlussabdruck, S. 3). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit nur der so begrenzte Antrag.

10
Das Verwaltungsgericht hat den so verstandenen Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Bundesnetzagentur sei nicht gemäß § 202 Abs. 2 Satz 1 TKG gehalten, gegenüber den Anbietern von Internetzugangsdiensten nach fruchtloser Fristsetzung (§ 202 Abs. 1 Satz 1 TKG) die Entsperrung der Internetseite „V.“ wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 VO (EU) Nr. 2015/2120 (sog. Telecom-Single-Market Verordnung – TSM-VO –) anzuordnen. Nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 Hs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 2015/2120 dürften Anbieter von Internetzugangsdiensten bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste – oder bestimmte Kategorien von diesen – nicht blockieren, verlangsamen, verändern, einschränken, stören, verschlechtern oder diskriminieren, außer soweit und solange dies erforderlich ist, um Gesetzgebungsakten der Union oder mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen, einschließlich Verfügungen von Gerichten oder Behörden, die über die entsprechenden Befugnisse verfügen. Hier liege ein Rechtfertigungsgrund in Form eines unmittelbar anwendbaren Gesetzgebungsakts der Union vor, der sich aus dem durch die Verordnung (EU) 2022/350 vom 1. März 2022 in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingefügten Art. 2 f Abs. 1 ergebe. Danach sei es Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV der Verordnung aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen – zu denen u. a. „S.“ gehöre – zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. Jedenfalls im Rahmen des auf summarische Prüfung beschränkten Eilverfahrens dränge sich nicht auf, dass diese Regelung gegen höherrangiges Recht verstoße. Dazu hat das Verwaltungsgericht auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 30. März 2022 in der Rechtssache T-125/22 R (RT France gegen Rat der Europäischen Union) verwiesen.

11
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebietet keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe nur unzureichend begründet, warum Art. 2 f Abs. 1 i. V. m. Anhang XV der VO (EU) Nr. 833/2014 nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Insbesondere gehe es nicht auf die von ihm bereits in der Antragsschrift genannte Informationsfreiheit ein. Jedenfalls folge der Anordnungsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG. Dem ist nicht zu folgen.

12
1. Soweit über die gesperrte Internetseite „V.“ das Rundfunkangebot bzw. der Fernsehkanal von E. abrufbar gewesen ist, erscheint eine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf Informationsfreiheit durch den Erlass von Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 schon deshalb fraglich, weil die Medienanstalt P.-Brandenburg (MABB) aufgrund einer Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten den (linearen) Sendebetrieb von E. (auch über Livestream im Internet) in Deutschland gegenüber der R. GmbH mit Sitz in P. bereits am 1. Februar 2022 wegen einer fehlenden Rundfunklizenz untersagt hat.

13
Das Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17. März 2022 - 27 L 43/22 -, juris, hat den Antrag der R. GmbH auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Untersagungsbescheid (rechtskräftig) abgelehnt; das Hauptsacheverfahren (27 K 25/22) ist soweit ersichtlich noch beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig.

14
Eine Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit durch Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 drängt sich aber auch bei Außerachtlassung dieses Umstands und mit Blick darauf, dass das in dieser Regelung enthaltene Sendeverbot neben dem linearen Rundfunkangebot der in Anhang XV genannten russischen Medien auch weitere Sendeinhalte wie etwa on demand verfügbare Videos umfassen dürfte,

15
vgl. EU-Kommission, Consolidated FAQs on the Implementation of Council Regulation No 833/2014 and Council Regulation No 269/2014, Abschnitt G. Sector Specific Questions, Ziffer 1. Media, Antwort zu Frage 2; (in englischer Sprache) abrufbar unter: https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-04/faqs-sanctions-russia-consolidated_en.pdf,      Anm. abgeufen 01.02.2024 page not found

16
bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht auf.

17
Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen sein Grundrecht auf Informationsfreiheit dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht Art. 5 Abs. 1 GG, sondern Art. 11 EU-GRCh zur Anwendung kommen, weil im Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union die Bestimmung der für deutsche Behörden und Gerichte maßgeblichen Grundrechtsverbürgungen grundsätzlich davon abhängt, ob die zu entscheidende Rechtsfrage unionsrechtlich vollständig determiniert ist. Dies richtet sich in aller Regel nach den Normen, aus denen die Rechtsfolgen für den streitgegenständlichen Fall abzuleiten sind, also danach, ob das streitgegenständliche Rechtsverhältnis und die sich aus ihm konkret ergebenden Rechtsfolgen durch das Unionsrecht oder das nationale Recht festgelegt werden. Maßgeblich sind die im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften in ihrem Kontext, nicht eine allgemeine Betrachtung des in Rede stehenden Regelungsbereichs.
18
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, juris Rn. 35 und 42, und vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, juris Rn. 78; OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2021 - 9 A 1531/16 -, juris Rn. 144, und vom 21. Februar 2022 - 9 A 361/18 -, juris, Rn. 107.

19
Hiervon ausgehend dürfte der vorliegende Streitfall um die Entsperrung der auf der Grundlage der in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gesperrten Internetseite „V.“ vollständig unionsrechtlich determiniert sein. Das Vorbringen des Antragstellers, in den Mitgliedstaaten sei die Rundfunk- und Internetinfrastruktur unterschiedlich organisiert, steht dieser Annahme nicht entgegen. Das in Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 vorgesehene Sendeverbot entfaltet unabhängig von der jeweiligen Rundfunk- und Internetinfrastruktur und unabhängig von einem Umsetzungsakt mitgliedstaatlicher Behörden unmittelbare Wirkung. Im Übrigen dürfte allein die Notwendigkeit der Umsetzung unmittelbar anwendbaren Unionsrechts durch die einzelnen mitgliedstaatlichen Behörden der Annahme einer unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Materie auch nicht entgegenstehen. Da der indirekte Vollzug von Unionsrecht durch Behörden der Mitgliedstaaten der Regelfall ist, dürfte für die Frage der Anwendung der Unionsgrundrechte allein entscheidend sein, ob – wie es hier der Fall sein dürfte – von einem materiell vollständig vereinheitlichten Rechtsregime auszugehen ist.

20
2. Der Antragsteller zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 wegen eines Verstoßes gegen Art. 11 EU-GRCh (vorläufig) nicht anzuwenden ist.

21
Mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des EuGH ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, der die vorläufige Nichtanwendung einer Norm des sekundären Unionsrechts voraussetzt, nur zulässig, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Norm hat, diese Gültigkeitsfrage dem EuGH vorlegt (sofern er mit ihr noch nicht befasst ist), die Entscheidung dringlich ist, um zu vermeiden, dass der Antragsteller einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet, das Gericht das Interesse der Union angemessen berücksichtigt und wenn es bei der Prüfung dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des EuG über die Rechtmäßigkeit der fraglichen Norm beachtet.

22
Vgl. EuGH, Urteile vom 9. November 1995 - Rs. C-465/93 -, juris, Rn. 32 ff., und vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-304/09 -, juris, Rn. 45, m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 123 VwGO, Rn. 68c ff.

23
Nach diesen Maßstäben kommt der die (vorläufige) Nichtanwendung des Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 voraussetzende Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob die Entscheidung dringlich ist, um zu vermeiden, dass der Antragsteller einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet, was fragwürdig erscheint, bestehen jedenfalls schon keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit des Art. 2 f Abs. 1 i. V. m. Anhang XV der VO (EU) Nr. 833/2014.

24
Gegen das Vorliegen erheblicher Zweifel spricht bereits, dass das EuG die von RT France erhobene Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, sowie die darauf beruhende Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 abgewiesen und sich dabei auch eingehend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das in Art. 2 f Abs. 1 i. V. m. Anhang XV der VO (EU) Nr. 833/2014 enthaltene Sendeverbot gegen die durch Art. 11 EU-GRCh garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit verstößt.

25
Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 116 ff.

26
Zwar ist das Urteil des EuG noch nicht rechtskräftig.

27
Das Verfahren zu dem von RT France am 27. September 2022 eingelegten Rechtsmittel ist beim EuGH unter dem Az. C-620/22 noch anhängig. Anm.: rechtskräftig, da RT das Rechtsmittel zurückgezogen hat.

28
Dass die Entscheidung mit Blick auf die durch Art. 11 EU-GRCh geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit offensichtlich rechtsfehlerhaft ist und vor dem EuGH voraussichtlich keinen Bestand haben wird, legt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen aber weder dar noch drängt sich dies dem Senat sonst auf. Es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Erwägungen des EuG zu RT France (etwa im Hinblick auf die Finanzierung durch den russischen Staat oder die Inhalte der Berichterstattung) auf S. nicht zutreffen würden bzw. übertragbar wären.

29
a. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zu der Annahme, der Schrankenvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 EU-GRCh sei nicht gewahrt. Danach muss jede Einschränkung der Ausübung der in der EU-Grundrechtecharta anerkannten Rechte und Freiheiten „gesetzlich vorgesehen“ sein. Dies setzt u. a. voraus, dass der Grundrechtseingriff auf einer materiell abstrakt-generellen Rechtsgrundlage beruht.

30
Vgl. etwa Hilf in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 1. Aufl. 2010, § 164 Die Schranken der EU-Grundrechte, Rn. 60; Schubert, in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 52 GRCh Rn. 40 f.

31
Das EuG hat in der zitierten Entscheidung angenommen, das Sendeverbot sei i. S. v. Art. 52 Abs. 1 EU-GRCh gesetzlich vorgesehen und dabei (ohne weiteres) darauf abgestellt, dass es in Rechtsakten enthalten sei, die u. a. allgemeine Geltung hätten.

32
Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 149 ff., m. w. N.

33
Der Antragsteller legt weder dar noch drängt sich dem Senat sonst auf, dass der EuGH insoweit zu einer anderen Einschätzung gelangen könnte. Gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV hat die Verordnung allgemeine Geltung. Diese dürfte – ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller sich darauf überhaupt berufen könnte – vorliegend nicht allein deshalb entfallen, weil sich das in Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 enthaltene Sendeverbot für die in Anhang XV genannten russischen Medien letztlich auch als ihnen gegenüber ergangene Einzelentscheidung darstellen könnte. Der EuGH hat zu im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ergangenen Sanktionen entschieden, dass es sich bei Verordnungen, mit denen das Einfrieren der Gelder von benannten Personen und Einrichtungen angeordnet wird, gleichzeitig um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die einer Gruppe von allgemein und abstrakt bestimmten Adressaten u. a. verbietet, den Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen der Anhänge dieser Rechtsakte aufgeführt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um ein Bündel von Einzelentscheidungen gegen diese Personen und Organisationen handelt. Allein der Umstand, dass die Personen und Organisationen, die Gegenstand der mit der streitigen Verordnung verhängten Restriktionen sind, namentlich aufgeführt und daher im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell von ihr betroffen sind, bedeute nicht, dass dieser Rechtsakt keine allgemeine Geltung im Sinne von Art. 288 Abs. 2 AEUV habe und nicht als Verordnung eingestuft werden könne.

34
Vgl. EuGH, Urteile vom 21. April 2016 - Rs. C-200/13 -, juris, Rn. 119 f., m. w. N., und vom 23. April 2013 - Rs. C-478/11 P u. a. -, juris, Rn. 56, m. w. N.; auf letztere Entscheidung im Zusammenhang mit dem Kriterium „gesetzlich vorgesehen“ verweisend: EuG, Urteil vom 5. November 2014, - Rs. T-307/12 -, juris, Rn. 176.

35
Diese Rechtsprechung dürfte auf das hier an die allgemein und abstrakt bestimmten „Betreiber“ i. S. v. Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 gerichtete, aber nur auf bestimmte namentlich benannte russische Medien bezogene Sendeverbot übertragbar sein.

36
b. Das Vorbringen des Antragstellers, die „Zensur“ der von dem Sendeverbot betroffenen russischen Medien sei nicht gerechtfertigt, begründet ebenfalls keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit des Art. 2 f Abs. 1 i. V. m. Anhang XV der VO (EU) Nr. 833/2014.

37
Das EuG hat in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass das in Art. 11 EU-GRCh geschützte Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 52 Abs. 1 EU-GRCh nur eingeschränkt werden darf, wenn sein Wesensgehalt geachtet wird, die Einschränkungen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Eine Rechtfertigung des Sendeverbots in diesem Sinne hat das EuG nicht nur hinsichtlich des Eingriffs in die Meinungsfreiheit der Klägerin RT France angenommen, sondern (erst recht) auch mit Blick auf die Beschränkung des Rechts der Öffentlichkeit, das von ihr ausgestrahlte Programm zu empfangen.

38
Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 142 ff., 214.

39
Die Einschätzung des EuG, dass der mit dem (vorübergehenden) Anm. jetzt dauerhaft RT France in Paris jibbet nicht mehr Sendeverbot verbundene Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit gerechtfertigt ist, stellt der Antragsteller mit seinen im Einzelnen vorgebrachten Erwägungen nicht durchgreifend in Frage.

40
Soweit er geltend macht, er habe mit Blick auf die konstituierende Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung ein berechtigtes Interesse daran, die Darstellungen der russischen Medien über die Zustände im Land und über die Vorgänge im Krieg mit der Ukraine in Erfahrung zu bringen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das EuG – im Rahmen des einschlägigen unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes – unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK, der im Hinblick auf die Bedeutung und Tragweite der garantierten Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 11 EU-GRCh entspricht (vgl. Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh), ausdrücklich mit der Bedeutung der Meinungsfreiheit als wesentlicher Grundlage einer demokratischen Gesellschaft auseinandergesetzt hat.

41
Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 132 ff.

42
Es ist gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen, dass der Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit angesichts des außergewöhnlichen Kontexts des völkerrechtswidrigen Angriffs der Russischen Föderation auf die Ukraine mit Blick auf die mit dem Sendeverbot verfolgten Ziele – namentlich der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Union, die „durch die systematische internationale Propagandakampagne, die von der Russischen Föderation über die von ihrer Führung direkt oder indirekt kontrollierten Medien durchgeführt wird, um die Nachbarländer, die Union und ihre Mitgliedstaaten zu destabilisieren und den militärischen Angriff auf die Ukraine zu unterstützen“, bedroht würden, sowie das im Rahmen einer Gesamtstrategie verfolgte Ziel, größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit sie ihre Aktionen und ihre Politik zur Destabilisierung der Ukraine sowie ihren Angriff auf dieses Land beenden – verhältnismäßig ist.

43
Vgl. dazu ausführlich: EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 ? Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 160 ff.

44
Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass diese Abwägung offensichtlich fehlerhaft ist und vor dem EuGH voraussichtlich nicht bestehen wird.

45
Dies gilt zunächst, soweit er vorbringt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Zuschauer die Darstellungen der russischen Seite ohne weiteres glauben würden. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese nicht näher substantiierte Behauptung geeignet wäre, die Erforderlichkeit des Sendeverbots mit Blick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Union in Frage zu stellen, ist jedenfalls auch nicht dargetan, warum die Maßnahme zur Erreichung des weiteren Ziels, mit dem Sendeverbot als Teil einer Gesamtstrategie größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden aufzubauen, nicht erforderlich sein sollte. Das pauschale Vorbringen, die Vorstellung, man könne durch solche „Zensurmaßnahmen“ die politische Strategie eines Staates und dessen Kriegsführung beeinflussen, sei abwegig, reicht insoweit ersichtlich nicht aus, um die Abwägung des EuG durchgreifend in Frage zu stellen.

46
Soweit der Antragsteller geltend macht, das mit dem Sendeverbot verfolgte Ziel, mögliche russische Kriegspropaganda zu unterbinden, rechtfertige jedenfalls keine pauschale Sperrung jeglicher Inhalte, zudem hätte es ausgereicht, bei mutmaßlichen Fehlinformationen einen Hinweis zur Einordnung des Angebots einzublenden, hat das EuG nachvollziehbar ausgeführt, dass die mit dem Sendeverbot verfolgten Ziele durch solche Maßnahmen angesichts der Natur eines kontinuierlichen Nachrichtenkanals nicht ebenso wirksam erreicht werden könnten. Ein Sendeverbot nur hinsichtlich bestimmter Inhalte sei praktisch nicht durchführbar; die Verpflichtung, ein Banner oder einen Warnhinweis einzublenden, hätte nur begrenzte Wirksamkeit.

47
Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 197.

48
Mit Blick darauf, dass Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 es auch verbietet, die Sendung von Inhalten zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, spricht für den Senat auch nicht Überwiegendes dafür, dass ein mit der Sperrung der gesamten Internetseite etwaig verbundener Entzug der Möglichkeit, dort ebenfalls veröffentlichte Online-Artikel wie den vom Antragsteller benannten („Fasbender im Gespräch mit Alexander Unzicker: Einsteins Alptraum“) abzurufen, unverhältnismäßig wäre.

49
Vgl. hinsichtlich der Sperrung von Domains der in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten russischen Medien: Body of European Regulators for Electronic Communications (BEREC), Pressemitteilung vom 11. März 2022 (in englischer Sprache), abrufbar unter:

50
https://www.berec.europa.eu/en/news-publications/news-and-newsletters/berec-supports-isps-in-implementing-the-eu-sanctions-to-block-rt-and-sputnik.   Anm. abrufbar Stand 01.02.2024

51
Dass keinerlei Gefahr dahingehend mehr bestünde, dass über die Internetseite „V.“ von dem Verbot des Art. 2 f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 erfasste Sendeinhalte angeboten werden könnten, macht der Antragsteller nicht geltend und drängt sich dem Senat auch sonst nicht auf.

52
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.

53
Die Festsetzung des Streitwerts von 15.000 Euro für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 5.000 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht über die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anordnung der Entsperrung von Internetangeboten hinsichtlich zwei namentlich benannter Internetseiten („www.T.“ und „V.“) sowie einem namentlich benannten Kanal in einem Messengerdienst entschieden hat. Dabei handelt es sich um eigenständige Streitgegenstände, für die wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache jeweils der volle Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen ist. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den soeben genannten Vorschriften sowie aus § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und stützt sich auf die gleiche Erwägung wie die Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung.


Wir sind mittendrin im Informationskrieg!
Wie ich stets schreibe: Frau von der "das Leiden der Bundeswehr", oder auch Flinten-Ursula oder SMS-Ursula (i.S.v. Short Message Service und nicht  ... piep ... piep ... zensiert), derzeitige (hoffentlich nicht mehr lange) EU-Kommisionspräsidentin zensiert nicht, sondern sanktioniert.
Natürlich nur zu "unserem Besten und zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Union"!
SMS-Ursula hat nur "unser Wohl" im Auge und kommt aus Deutschland.
Dumm wie Brot, hat sie niX aus unserer Geschichte gelernt!

Im damaligen West-Berlin hieß der rbb mal Sender Freies Berlin. Er war ein Sinnbild der Freiheit und ein Propagandasender!
Das ist kein Widerspruch.
In Ost-Berlin gab es DDR 1 und DDR 2. Sinnbild der Freiheit vom US-Imperialismus und ein Propagandasender!
Es kommt nämlich auf den Standpunkt oder Standort an.
Gerade wir aus Deutschland sollten es besser wissen, SMS-Ursula!
Watt habe ick damals gelacht, wenn ick mir Ed v. Schleck (Karl Eduard v. Schnitzler) und seinen "Schwarzen-Kanal" reinGEZogen hab.
Jetzt ist er Geschichte und Namensgeber des Preises für Desinformation, Meinungsmanipulation und Propaganda!
Und der aktuelle Preisträger ist Jan Röööhmermann vom ZDF!

Die Wahrheit mag das erste Opfer sein, doch bahnt sie sich ihren Weg! Das hat die jüngere Geschichte Deutschlands GEZeigt! Du kannst die Wahrheit nicht aufhalten, weder mit Sendeverboten noch mit Propagandasendern! Die Wahrheit ist wie Ebbe und Flut! Mal zieht sie sich zurück und mal bricht sie wie eine Sturmflut durch die "Sytemmauer" und hilft der Informationsfreiheit wieder auf die Beine! Die Wahrheit reinigt und beseitigt Gegensätze!
Die Wahrheit bringt uns zusammen!
Die Wahrheit führt zusammen was zusammengehört!

Wir sind:
Nord! Nord! Norddeutschland!
Wir sind:
West! West! Westdeutschland!
Wir sind:
Süd! Süd! Süddeutschland!
Wir sind:
Ost! Ost! Ostdeutschland!
Wir sind:
Gesamt! Gesamt! Gesamtdeutschland!
Wir sind jetzt ein VolX!

Das haben wir dem friedlichen Protest damals in Ostdeutschland und der Wahrheit zu verdanken!
Am Ende bleiben die "Propagandasender" als Opfer oder Täter auf der Strecke. Kommt auf den Standpunkt oder Standort an.

Und so schließe ick mit den Worten: Führt euren "ARD, ZDF, CNN, NBC, ABC, RT, Sputnik ... Informationskrieg" woanders!
Das hier ist Gesamtdeutschland!
Hier ist die Wahrheit Zuhause!
Mal zieht sie sich zurück und mal bricht sie wie eine Sturmflut über das System herein.
Das war schon so und das wird wieder so sein!

 :)

P.S. im RBStV-Informationskrieg vor den Verwaltungsgerichten, OVG´s oder VGH´s findet ihr die Wahrheit in den "obsiegenden Urteilen des UnfuX" im Tatbestand, alles Andere ist RBStV-Propaganda!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2024, 15:12 von Bürger«

  • Beiträge: 7.306
@Profät Di Abolo

Dein Zitat der Entscheidung des OVG NRW enthält in Rn 41 einen sehr interessanten Hinweis

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 17.05.2023, Az. 13 B 783/22
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2023/13_B_783_22_Beschluss_20230517.html
Zitat von: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 17.05.2023, Az. 13 B 783/22
41
Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 - Rs. T-125/22 -, juris, Rn. 132 ff.

EuGH, Rechtssache T-125/22
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=263501&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2241238
Zitat von: EuGH, Rechtssache T-125/22
139    Nach dieser Rechtsprechung sind Äußerungen, mit denen Gewalt, Hass, Fremdenfeindlichkeit oder andere Formen der Intoleranz verteidigt oder gerechtfertigt werden, anders als die besonders schützenswerten Äußerungen zu Fragen von öffentlichem Interesse in der Regel nicht geschützt (vgl. in diesem Sinne EGMR, 8. Juli 1999, Sürek/Türkei [Nr. 1], CE:ECHR:1999:0708JUD002668295, §§ 61 und 62, und 15. Oktober 2015, Perinçek/Schweiz, CE:ECHR:2015:1015JUD002751008, §§ 197 und 230).
Das muß dann auch für die dt. ÖRR gelten, auch im Rahmen sog. Satire.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.306
An dieser Stelle mal noch zwei Querverweise und eine Vermutung:

BVerfG 1025/84 - Anwendungsvorrang Unionsrecht (1992-01-28)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36097.0

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

Es besteht die sehr starke Vermutung, daß jede gerichtliche Entscheidung auch in Belangen des öffentlichen Rundfunks bereits dadurch national verfassungswidrig wird, daß es das Gericht unterläßt, sich hinreichend mit mit dem materiellen Unionsrecht in Auslegung durch den EuGH zu befassen und daher seine Entscheidung nicht daran orientiert, wozu es in BVerfG 1 BvR 1675/16, Rn. 143, der bekanntlich letzten Rundfunkentscheidung des BVerfG, aber vom BVerfG verpflichtet wird.


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