Vorabhinweis:Die Aussage im Titel ist offenbar gefestigte Rechtsprechung, da sie auch der aktuellen Entscheidung C-33/22, Rn. 36, zur Österreichischen Datenschutzbehörde entnommen wurde; Link und Zitat im Beitrag.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
24. März 2022(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde – Art. 55 Abs. 3 – Verarbeitungen, die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommen werden – Begriff – Bereitstellung von Unterlagen aus einem Gerichtsverfahren, die personenbezogene Daten enthalten, an einen Journalisten“
In der Rechtssache C-245/20https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=256461&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=431459725 Zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts, die in Rn. 18 des vorliegenden Urteils zusammengefasst wurde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2016/679 nach ihrem Art. 2 Abs. 1 „für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“, gilt, ohne anhand des Urhebers der betreffenden Verarbeitung zu unterscheiden. Daraus folgt, dass die Verordnung 2016/679 vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 und 3 genannten Fälle sowohl für Verarbeitungsvorgänge gilt, die von Privatpersonen vorgenommen werden, als auch für Verarbeitungsvorgänge, die durch Behörden erfolgen, einschließlich – wie aus dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht – Justizbehörden wie Gerichten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 55 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
ist dahin auszulegen,
dass ein Gericht, das Journalisten vorübergehend Unterlagen aus einem Gerichtsverfahren bereitstellt, die personenbezogene Daten enthalten, um sie in die Lage zu versetzen, besser über den Ablauf des Gerichtsverfahrens zu berichten, seine „justizielle Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung ausübt.
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
16. Januar 2024(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 16 AEUV – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Anwendungsbereich – Ausnahmen – Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen – Art. 4 Abs. 2 EUV – Die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten – Vom Parlament eines Mitgliedstaats eingesetzter Untersuchungsausschuss – Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und h, Art. 51 und Art. 55 der Verordnung (EU) 2016/679 – Zuständigkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde – Art. 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde – Unmittelbare Wirkung“
In der Rechtssache C-33/22https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=281303&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=414011036 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die DSGVO vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 und 3 genannten Fälle sowohl für Verarbeitungen gilt, die von Privatpersonen vorgenommen werden, als auch für Verarbeitungen, die durch Behörden erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Autoriteit Persoonsgegevens, C-245/20, EU:C:2022:216, Rn. 25).
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;