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Autor Thema: BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar  (Gelesen 4348 mal)

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Ja, kruzi; für die Banken wurde es explizit entschieden, daß sie kein Selbsttitulierungsrecht haben, aber die ÖRR sollen das dürfen? Was das BVerfG noch, was es will?

Verlinkt sind Pressemitteilung wie Beschluss

Pressemitteilung Nr. 04/2013 vom 17. Januar 2013
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html;jsessionid=41898FDFC939D5BB8EE6431313611E03.2_cid370
Zitat von: BVerfG, 17.01.2013, Pressemitteilung Nr. 04/2013, Selbsttitulierungsrecht mit Grundgesetz unvereinbar - 1 BvL 8/11 vom 18.12.2012
Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar
Pressemitteilung Nr. 04/2013 vom 17. Januar 2013

Beschluss vom 18. Dezember 2012
1 BvL 8/11

Das Selbsttitulierungsrecht zu Gunsten der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - und der Landessparkasse zu Oldenburg verstößt gegen den Gleichheitssatz. [...]

b) Es sind keine tragfähigen sachlichen Gründe erkennbar, die diese Ungleichbehandlung der begünstigten Kreditinstitute rechtfertigen könnten. Eine Rechtfertigung folgt weder aus der Beschränkung ihres Gewinnerzielungsinteresses durch öffentliche Belange noch aus ihrem öffentlichen Auftrag, alle Bevölkerungskreise und insbesondere den Mittelstand mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen. Diese Ziel- und Zweckbestimmungen treffen in gleichem Maße auf alle anderen niedersächsischen Sparkassen zu. Überdies fehlt es an einem hinreichend deutlichen inneren Zusammenhang mit der vollstreckungsrechtlichen Begünstigung. Bei dem für die Selbsttitulierung in erster Linie in Betracht kommenden Kreditgeschäft stehen die begünstigten Institute im Wettbewerb mit den Geschäftsbanken, denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht. Dass die begünstigten Institute - wegen ihrer Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte als Anstalten des öffentlichen Rechts - den Schutz des Schuldners ohne vorhergehendes gerichtliches Verfahren zur Titulierung des Anspruchs gewährleistet sehen, rechtfertigt jedenfalls diesen Wettbewerbsvorteil gegenüber im selben Geschäftsfeld tätigen privaten Kreditinstituten nicht.

[...]


BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012
- 1 BvL 8/11 -, Rn. (1-69),

http://www.bverfg.de/e/ls20121218_1bvl000811.html
Rn. 49
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 18.12.2012, 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit Grundgesetz unvereinbar
[...]
II.

44
Die vorgelegten Regelungen verletzen jedoch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

45
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; 126, 268 <277>; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68 f.>; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 <Rn. 42>). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 <432>; 126, 29 <47>; 129, 49 <68 f.>).

46
2. Nach diesen Grundsätzen sind die vorgelegten Regelungen selbst bei Anlegung eines zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Gründe, die nach Art und Gewicht geeignet wären, die durch § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG und § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG bewirkte Ungleichbehandlung in ihrem Ausmaß zu rechtfertigen, sind nicht erkennbar.

47
a) Die begünstigten Kreditinstitute - die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg - werden im Vergleich zu anderen Kreditinstituten, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.

48
Die beanstandeten Normen gewähren nur der Bremer Landesbank und der Landessparkasse zu Oldenburg ein entsprechendes Selbsttitulierungsrecht. Zugunsten von drei weiteren öffentlichrechtlichen Kreditinstituten existiert in Niedersachsen eine inhaltsgleiche Vorschrift (§ 79 NVwVG). Den niedersächsischen Privatbanken, den in Niedersachen tätigen überregionalen Privatbanken und den übrigen niedersächsischen Sparkassen steht eine solche Befugnis indes nicht zu.

49
Das dadurch bewirkte Ausmaß der Ungleichbehandlung ist nicht unerheblich. Ohne Selbsttitulierungsrecht müssen Gläubiger eines Anspruchs grundsätzlich Klage erheben, um den Anspruch titulieren zu lassen (§ 704 ZPO). Dies ist mit einem erheblichen Zeitaufwand und der dadurch bedingten Gefahr einer Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners sowie mit Kosten verbunden. Die in der Bankpraxis bei dinglich besicherten Darlehen sonst übliche notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist nicht geeignet, dieser Ungleichbehandlung ihr Gewicht zu nehmen. Der Schuldner muss bereit sein, die Unterwerfungserklärung in der gesetzlich bestimmten Form abzugeben. Zudem ermöglicht die Unterwerfungserklärung nicht die sofortige Vollstreckung. Die Bank muss sich vom Notar zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen (§ 797 Abs. 2 ZPO), den Schuldtitel dem Schuldner zustellen (§ 750 Abs. 1, § 795 ZPO) und danach eine zweiwöchige Wartefrist einhalten (§ 798 ZPO). Die notarielle Beurkundung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung verursacht überdies Notarkosten. Insoweit sind die vom Selbsttitulierungsrecht begünstigten Kreditinstitute im Wettbewerb bevorteilt: Sie können ihre Darlehen günstiger anbieten, ohne vollstreckungsrechtliche Aufwände und Beschwernisse hinnehmen zu müssen, denen ihre Wettbewerber namentlich im Geschäftsbankenbereich ausgesetzt sind.

50
b) Es lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die die festgestellte Ungleichbehandlung gegenüber den privaten und gegenüber anderen öffentlichrechtlich verfassten Kreditinstituten in Niedersachsen rechtfertigen könnten.

51
aa) Die vollstreckungsrechtliche Privilegierung lässt sich in den hier in Rede stehenden Fällen weder - wie die Bremer Landesbank meint - mit einem durch öffentliche Belange eingeschränkten Gewinnerzielungsinteresse noch - wie die Landessparkasse zu Oldenburg geltend macht - mit deren öffentlichem Auftrag, alle Bevölkerungskreise und insbesondere den Mittelstand mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen, rechtfertigen.

52
Diese Ziel- und Zweckbestimmungen für die Geschäftspolitik sind als Sachgrund für eine gleichheitsgerechte Differenzierung zwar nicht schon im Ansatz ausgeschlossen, hier aber bereits deshalb nicht tragfähig, weil sie in gleichem Maße auf alle anderen niedersächsischen Sparkassen zutreffen, denen ein solches Recht zur Selbsttitulierung nicht eingeräumt ist. Hierauf hat auch die niedersächsische Landesregierung in ihrem Entwurf eines Rechtsvereinfachungsgesetzes 1990, das die Aufhebung der Selbsttitulierungsrechte vorsah, ausdrücklich hingewiesen (Nds. Landtag, Drucks 11/4440, S. 48).

53
Überdies können das durch öffentliche Interessen begrenzte Gewinnerzielungsbestreben der Bremer Landesbank (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank) und die öffentliche Aufgabe der Landessparkasse zu Oldenburg, eine angemessene Versorgung insbesondere des Mittelstandes mit Kreditmitteln zu gewährleisten (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung der Landessparkasse zu Oldenburg; § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG), zur Rechtfertigung des Titulierungsrechts mangels hinreichenden Zusammenhangs nicht herangezogen werden. Zwar können grundsätzlich Aufgaben im öffentlichen Interesse die Begründung von Vorrechten, die sich als Wettbewerbsvorteile auswirken, rechtfertigen. Es fehlt insoweit vorliegend jedoch an einem hinreichend deutlichen Zusammenhang mit der in Rede stehenden vollstreckungsrechtlichen Begünstigung.

54
Bei dem für die Selbsttitulierung in erster Linie in Betracht kommenden Kreditgeschäft stehen die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg im Wettbewerb mit den Geschäftsbanken, denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht. Dies verdeutlichen die bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Verfahren, denen jeweils Darlehen ohne erkennbaren Bezug zu dem Bereich der Wirtschaftsförderung zugrunde liegen, in dem die hier in Rede stehenden öffentlichrechtlichen Kreditinstitute eine gewisse Sonderstellung einzunehmen vermögen. Möglicherweise in anderen Geschäftsbereichen bestehende Wettbewerbsbeschränkungen zugunsten öffentlichrechtlicher Banken, die dort eine besondere Behandlung gegebenenfalls zu rechtfertigen vermögen, können die hier festgestellte Ungleichbehandlung indes nicht ausgleichen (vgl. BVerfGE 64, 229 <241>). Es ist nicht belegt oder auch nur plausibel, dass die Bremer Landesbank in einer für die allgemeine Betrachtung maßgeblichen Zahl von Fällen wegen „besonderer öffentlicher Interessen“ auf die vollstreckungsrechtliche Durchsetzung begründeter Forderungen verzichten würde. Ebenso wenig steht die allen Sparkassen obliegende Aufgabe, die Bevölkerung in ihrem Geschäftsgebiet mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen, in einem hinreichenden inneren Zusammenhang mit dem Vorteil, die Forderungen schneller und kostengünstiger als andere Banken zwangsweise durchsetzen zu können. Soweit die Landessparkasse zu Oldenburg die Auffassung vertritt, die zügige und kostengünstige Vollstreckungsmöglichkeit stelle sicher, dass Gelder schnell wieder zur Verfügung stünden und erneut als Kreditmittel ausgereicht werden könnten, beschreibt dies nur den gerade zu beanstandenden Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Banken. Auch wenn dieser Vorteil den hier betroffenen öffentlichrechtlichen Kreditinstituten mittelbar erlaubt, ihre öffentlichen Aufgaben effektiver wahrzunehmen, so fehlt es doch an einem konkreten Bezug des Selbsttitulierungsrechts zur Mittelstandsförderung.

55
bb) Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung kommt auch nicht, wie die Niedersächsische Landesregierung meint, unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftslenkenden Maßnahme in Betracht. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber mit dem Festhalten an den in Rede stehenden Vorschriften solche wirtschaftslenkende Zwecke hätte verfolgen wollen. So ist im Gesetzgebungsverfahren zum Rechtsvereinfachungsgesetz 1990, das ursprünglich die Abschaffung der Selbsttitulierungsrechte vorsah, im Gegenteil eine nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der anderen Kreditinstitute hervorgehoben worden (vgl. Gesetzentwurf des Landesministeriums, Nds. Landtag, Drucks 11/4440, S. 47 f.). Die geplante Aufhebung der Vorschriften wurde lediglich im Blick darauf nicht verabschiedet, dass der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen empfahl, „das sogenannte Titulierungsrecht einiger entsprechend bevorrechtigter Kreditinstitute mit Rücksicht auf althergebrachte Rechte und die fehlende Erkennbarkeit zwingender Verbraucherschutzinteressen und etwaiger gravierender Wettbewerbsverzerrungen derzeit - zumindest vorläufig - beizubehalten“ (Nds. Landtag, Drucks 11/5157, S. 5).

56
cc) Des Weiteren kann die vollstreckungsrechtliche Bevorzugung nicht damit gerechtfertigt werden, dass die begünstigten Kreditinstitute als Anstalten öffentlichen Rechts an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebunden sind (vgl. dazu BVerfGE 128, 226 <244 ff.>). Dass die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg wegen ihrer Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte des Schuldners deren Schutz ohne vorhergehendes gerichtliches Verfahren zur Titulierung des Anspruchs gewährleistet sehen, rechtfertigt jedenfalls diesen Wettbewerbsvorteil gegenüber im selben Geschäftsfeld tätigen privaten Kreditinstituten nicht.

57
dd) Ebenso wenig lässt sich das Selbsttitulierungsrecht darauf stützen, dass die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg im Vergleich zu den Privatbanken, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Bundesbank kontrolliert werden, einer zusätzlichen Staatsaufsicht unterstehen. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften räumen den Kreditinstituten gerade das Recht ein, ihre Ansprüche eigenständig zu titulieren. Die Aufsicht könnte allenfalls kontrollieren, ob die Voraussetzungen der Selbsttitulierung (zum Beispiel die Antragstellung durch den Vorstand) ordnungsgemäß gehandhabt werden. Dass der titulierte Anspruch im Einzelfall tatsächlich besteht, kann von der allgemeinen Staatsaufsicht im Rahmen der ihr obliegenden Rechtmäßigkeitskontrolle nicht gewährleistet werden.

58
ee) Zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung kann weiter nicht darauf abgestellt werden, dass die von anderen privaten Kreditinstituten üblicherweise verlangte notarielle Zwangsvollstreckungsunterwerfung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) für den Schuldner wegen der damit verbundenen Kosten nachteilig sei. Damit ist lediglich der Wettbewerbsvorteil der begünstigten Kreditinstitute benannt, um dessen Rechtfertigung es gerade geht.

59
ff) Schließlich ist für die zur Prüfung gestellte Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG (1 BvL 22/11) - anders als die Landessparkasse zu Oldenburg meint - der sogenannten Traditionsklausel der niedersächsischen Landesverfassung (Art. 72 Abs. 2 LV) kein sachgerechter Differenzierungsgrund zu entnehmen. Ungeachtet des Vorrangs des Bundesrechts vor dem Landesrecht (Art. 31 GG) ist die Gewährleistung des Art. 72 Abs. 2 LV durch ein Entfallen des Selbsttitulierungsrechts der Landessparkasse zu Oldenburg nicht berührt. Es ist nicht erkennbar, dass das Selbsttitulierungsrecht der Landessparkasse eine „überkommene heimatgebundene Einrichtung“ des ehemaligen Landes Oldenburg wäre und im „Bewusstsein der eingesessenen Bevölkerung“ verankert sein könnte (vgl. Nds. StGHE 1, 120 <135>). Dass der Bestand des Kreditinstituts nicht vom Fortbestehen des Selbsttitulierungsrechts abhängt, räumt die Landessparkasse zu Oldenburg selbst ein.

60
3. Danach sind die Regelungen des § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) und des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Frage, ob sie mit den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 19 Abs. 4 GG) und mit dem Rechtsprechungsmonopol (Art. 92 GG) in Einklang stehen, kann deswegen offenbleiben.

[...]


Edit "Bürger": Zitate mit einigen wesentlichen Aussagen ergänzt und mit Hervorhebungen versehen.


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G
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Diese Entscheidung ist bekannt und wurde von vielen Klägern bereits erfolglos vorgebracht.
Der Staatsfunk genießt halt eine Sonderbehandlung durch die genauso unabhängigen Richter. >:(


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Diese Entscheidung ist bekannt und wurde von vielen Klägern bereits erfolglos vorgebracht.
Diese Entscheidung ist einigen bekannt, aber evtl. noch nicht jedem? Zumindest scheint es besser, darüber ein eigenständiges Thema, als es irgendwo zwischenverbuddelt zu haben, wo es keiner wiederfindet.

Diese Entscheidung paßt zur anderen Entscheidung, in dem das BVerfG die Aussage tätigt, daß das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung für alle Unternehmen in gleicher Anwendung gilt. (BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274).

Es wird also defaktisch die Kernaussage bestätigt, bzw., gebildet, daß die öffentlichen Unternehmen nix dürfen, was deren private Wettbewerber nicht auch dürfen.


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n
  • Beiträge: 1.456
@GEiZ ist geil
Kannst Du Beispiele, Urteile usw.  verlinken? Mit welcher Begründung wurde das abgewiesen? Danke


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q
  • Beiträge: 402
Ich denke, daß der ein Angriff des Selbsttitulierungsrechts der Rundfunkanstalten über das o. a. Urteil des BVerfG angesichts der praktizierten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur in einem absoluten Ausnahmefall zum Erfolg führen dürfte.

Ich möchte aber einen anderen Ansatz, den ich für erfolgversprechender halte, ins Gespräch bringen. Grundlage sind die Ausführungen von Christoph Druschel in "Die Verwaltungsaktbefugnis", Diss. Halle-Wittenberg 1999, zur Subordinationstheorie. Danach bedarf es (stark vereinfacht und verkürzt ausgedrückt) für das Handeln einer öffentlichen Einrichtung gegenüber dem Bürger durch Verwaltungsakt eines Über- / Unterordnungsverhältnisses, also die Behörde (Obrigkeit, übergeordnet) ordnet gegenüber dem Bürger (Untertan, untergeordnet) etwas an oder verpflichtet diesen zu irgend etwas. Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage.

Fehlt es an diesem Subordinationsverhältnis, dann ist ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung eine Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsakten nicht gegeben. In diesem Fall begegnen sich öffentliche Einrichtung und Bürger auf Augenhöhe, es besteht ein Gleichordnungsverhältnis, in dem die öffentliche Einrichtung ihre Ansprüche gegen den Bürger nur auf dem Weg der Leistungsklage geltend machen kann.

Auf Seite 119 der o. a. Dissertation heißt es:
Zitat
In einer Reihe gerichtlicher Entscheidungen wird die Befugnis zur Geltendmachung auch solcher öffentlich-rechtlicher Forderungen durch Leistungsbescheid  verneint, die nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern aus anderen  öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen resultieren. Entscheidungsgrundlage bildet jeweils die Erwägung, das für die Verwaltungsaktbefugnis außerhalb  des Anwendungsbereichs einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung erforderliche Subordinationsverhältnis sei nicht gegeben, vielmehr liege ein Gleichordnungsverhältnis vor mit der Folge, daß ein Leistungsbescheid unzulässig und  eine Leistungsklage geboten sei.

und weiter:
Zitat
Gleichordnung im Staat-Bürger-Verhältnis

Mehrere Entscheidungen verneinen die Verwaltungsaktbefugnis im allgemeinen Staat-Bürger-Verhältnis auf Grund einer angenommenen Gleichordnung der Beteiligten. Das OVG Münster hält den WDR nicht für befugt, die einem Rundfunkteilnehmer durch schlicht hoheitliches Handeln irrtümlich gewährte Vermögensleistung durch Verwaltungsakt zurückzufordem253. Der WDR verlangte die Rückzahlung einer Doppelzahlung an den Leistungsempfänger auf Grund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. In derartigen Fällen bietet weder § 48 Abs. 2 Satz 8 VwVfG noch § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG eine Ermächtigung zum Handeln durch Leistungsbescheid. Auch die Kehrseitentheorie ist nicht einschlägig, da sie eine Leistungsgewährung durch Verwaltungsakt voraussetzt, die hier nicht gegeben ist. Schließlich bestehe hinsichtlich des durch eine rechtsgrundlose schlicht hoheitliche Vermögensverschiebung entstandenen Ausgleichsverhältnisses zwischen Leistendem und Leistungsempfängerund dem daraus folgenden Erstattungsanspruch kein Über-Unterordnungsverhältnis, welches für eine Verwaltungsaktbefugnis ohne gesetzliche Grundlage erforderlich sei. Im Ergebnis wurde der Anspruchsinhaber auf die Leistungsklage als Ausdruck der das vorliegende verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis prägenden Gleichordnung der Beteiligten verwiesen254.

die zitierten Quellen sind:
253 OVG Münster, DÖV 1982, 124; zustimmend Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 355 f.
254 OVG Münster, DÖV 1982,124 f.; vgl. auch Bauer, in: R. Schmidt, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Allgemeiner Teil, § 10 II 4, S. 478, nach dem es der Verwaltung verwehrt ist, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Erstattungsansprüche durch Leistungsbescheid fest- und durchzusetzen.

Die Dissertation von Christoph Druschel liegt mir als PDF vor, ich habe sie in der Bibliothek des NRW-Landtags für die persönliche Verwendung einsehen und scannen können. Aus urheberrechtlichen Gründen darf ich sie natürlich nicht weiterverbreiten, kann aber jedem nur den Gang zur jeweiligen Landtags- oder einer Unibibliothek empfehlen.

Die zitierten Quellen, insbesondere das Urteil des OVG NRW, liegen mir (noch) nicht vor, da ist mal wieder ein Ausflug zur Landtagsbibliothek in Düsseldorf fällig, sofern diese unter den gegenwärtigen Gegebenheiten wieder für Besucher zugänglich ist.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Nachstehend verlinktes Thema könnte zu diesem hier durchaus passen?

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193100.html#msg193100


Edit "Bürger" @alle:
Bitte keine Themen-Vermengung. Das durchaus wichtige, aber eigenständie Thema der Überordnung/ Unterordnung bzw. Gleichordnung sollte bitte nicht hier, sondern wenn, dann in separatem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft und dann allenfalls dorthin querverwiesen werden. Separierung bevorstehend. Prüfung vorhandener Diskussionen dazu erforderlich. Bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2020, 18:24 von Bürger«
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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Man kann die einstige Entscheidung des BVerfG selbstvertändlich vortragen
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als Einwendung gegen Selbstitulierung.
Aber nach Abwägen glaube ich, das passt nicht ausreichend.


Im Bankgeschäft sind die Landesbanken im Kreditvergabe-Wettbewerb
------------------------------------------------------------------------
letztlich "Gleicher unter Gleichen". Dass der Staat Aktionär ist, ist in der Regel unerheblich, weil ein ganz normaler Kreditvertrag abgeschlossen wurde.
Damit wäre das Recht der Selbsttitulierung ein Vorteil und Privileg außer Einklang mit dem Wettbewerbsrecht.

Das Sonderrecht bei Verträgen über Subventionen lasse ich weg, weil es darum ja wohl nicht ging.


Bei ARD, ZDF etc. sind die Fakten völlig anders:
------------------------------------------------------------------
Es handelt sich um eine Abgabe von öffentlich-rechtlicher Natur, nicht um eine privatrechtliche Forderung aus einem privatrechtlichen Vertrag.
Bei einem von hier mit verfolgten Vorgang wurde die Selbsttitulierung denn auch ganz anders angegriffen:
Da der Datenschutz bei den ARD-Landesanstalten erhebliche Mängel aufweist, ferner die Schwachstelle der "automatisierten Bescheide", sind die Mindestanforderungen für eine Vollstreckungsverwaltung nicht erfüllt,


Beispielswiese könnte ein Dritter mühelos per Telefonanruf
---------------------------------------------------------
zu einem beliegigen Beitragskonto als angeblicher Konto-Inhaber ohne Bedarf von Authentifizierung telefonieren, also Vollstreckungs-Details heraus bekommen. Außerdem gibt es nicht das im Vollstreckungsrecht der Justiz geltende "Vergessen" nach Zeitablauf.
Und andere Mängel. Vollstreckt dürfte erst werden, wenn alles umorganisiert wurde, was 2 Jahre dauern dürfte, aber vermutlich nie stattfinden wird. 


Mit allen Einwendungen gegen Selbsttitulierung kommt man vielleicht letztlich nicht zum Ziel.
--------------------------------------------------------------------------------------------
Man kann es versuchen und erreicht dann vielleicht spürbaren Aufschub von 12 bis 24 Monaten - und möglicherweise wird gar nichts mehr daraus in diesem oder jenen Einzelfall. Das Imperium ist zeitlich wohl ziemlich total überlastet. Es ist sehr ungehörig, liebe Streiter, dass ihr teils durch Schrifftsätze von 100 oder mehr Seiten die Bearbeitungskapazitäten aushebelt. Das gehört sich nicht.

Sendet keine Schriftsätze plus Anlagen von 100 oder mehr Seiten. Seid menschlich. 100 Seiten drucken sich rasch, aber seht mal, wie unfair ihr damit die Mitarbeiter belastet. Wenn die alle Augenblicke Schriftsatzpakete von je 100++ Seiten bekommen, da kommen die nicht durch, die können dann nur noch einen Bruchteil davon bearbeiten, die meisten liegen dann meistens ziemlich lange rum und ihr kriegt nie eine Antwort? Traurig!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2022, 13:28 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.385
@pjotre

1.)
Es ist doch anerkannt, daß Europa die Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen zwingend vorgibt, siehe

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.msg147468.html#msg147468

2.)
es ist weiterhin anerkannt, daß die ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind; siehe

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

3.)
es ist anerkannt, daß auch der Bund keine gemeinsame Organisationsstruktur von Betriebe hoheitlicher Art mit Betrieben gewerblicher Art zuläßt; siehe §4 Abs 6 Satz 2 KStG;

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html

4.)
Woher also bitte sollten die ÖRR die Befugnis haben, rechtlich bindende Verwaltungsakte erstellen zu dürfen? Der RBB wurde weder vom Land Berlin, noch vom Land Brandenburg "beliehen" und damit zur begrenzt hoheitlichen Tätigkeit befugt, da zumindest im Land Brandenburg eine "Beleihung" juristischer Personen des öffentlichen Rechts gar nicht definiert ist. Man sollte sich mal von dem Gedanken trennen, daß jede juristische Person des öffentlichen Rechts automatisch Hoheitsträger ist.

5.)
Es wurde ja schon dutzende Male auch im Forum durchgekaut, und soll hier deshalb nicht wiederholt werden, daß der RBB das Verwaltungsverfahrensrecht nicht anwenden darf.

6.)
Die Länder Brandenburg und Berlin haben es schlicht versäumt, wenn es sich beim Rundfunkbeitrag tatsächlich um einen von jedem Bürger zu leistenden Beitrag handeln sollte, eine staatliche Stelle zu schaffen, die diesen Beitragseinzug für die aus dem Staat ausgegliederten ÖRR rechtswirksam übernimmt. Bitte berücksichtige hierzu auch

Zitat
Der EGMR kommt hier zur Auffassung, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Republik Österreich trotz seiner öffentlich-rechtlichen Struktur nicht als staatliche Einrichtung gelten kann [...]

EGMR: ÖRR Österr. vs. Austria > ö.r. Rdf-Anstalt = nichtstaatl. Organisation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29378.msg184505.html#msg184505

bzw.

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

mit der Aussage

Zitat
2. The Court's assessment
[...]
53. In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.

Für den dt. ÖRR nichts anderes gelten; wer aus dem Staat ausgegliedert ist, kann nicht die Befugnisse haben, seine Angelegenheiten rechtlich bindend selbst zu titulieren.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
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Punkt 6 gelte für Sachsen analog. Mit dem Unterschied der Abgrenzung, dass es sich beim Rundfunkbeitrag tatsächlich nicht um einen von jedem Bürger zu leistenden Beitrag handelt. Punkt, denn das muss aktuell so sein, wegen 18.07.2018 Bindungswirkung.

--- Gedanken dazu, diese sind aber nicht in diesem Thema zu verfolgen, bitte nicht dazu antworten ---
Der Auftrag richtet sich zwar an die Allgemeinheit, deswegen sollte diese auch die Finanzierung übernehmen, aber aktuell werden nur Personen Schulden auferlegt, wenn diese in Raumeinheiten wohnen oder schlafen oder Raumeinheiten inhaben und diese zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind und nicht leer stehen. Naja vielleicht fehlt da etwas vgl. deshalb selbst die Formulierung mit dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag. Aber grob stimmt diese Menge der Personen noch nicht mit der Allgemeinheit überein, weil es ja noch eine abgrenzbare Menge benötigt, welche nicht grundsätzlich Beitragspflichtig sei. ;-)
Deshalb kann der Beitrag ja überhaupt erhoben werden, weil diese Menge unterschiedlich sei. Wer das nicht glaubt kann ja die Allgemeinheit nachzählen und mit dieser Menge vergleichen. Ich denke dass sollte tatsächlich als Beweismittel erwogen werden ;-). Oder schaut Euch die Entscheidung vom 18.07.2018 an, als das Bundesverfassungsgericht versucht hat diese Mengen vergleichbar zu machen ;-). Es musste schlicht einen Unterschied feststellen, wegen der Bindungswirkung zur Vergangenheit, denn sonst müsste die Entscheidung eine Auseinandersetzung enthalten, warum eine abweichende Betrachtung bei der Abgrenzung der Beitragspflicht "Gruppe" möglich ist.

Natürlich kann davon ausgegangen werden, dass der größte Teil der Allgemeinheit in Raumeinheiten lebt. Ausnahmen bestätigen die Regel - meist, zumindest werden Obdachlose nicht Diskriminiert, wenn diese freiwillig obdachlos sind. Unfreiwillig Obdachlosen können "Wohnungen" zugewiesen werden. Wer das nicht glaubt, lese dazu Verordnungen zur Ordnung und Sicherheit. Das regelt jede Gemeinde unter Umständen unterschiedlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2020, 00:45 von Bürger«

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@PersonX
Es wird auf das geschlossene/ in Bearbeitung befindliche Thema verwiesen:
Abgabeart "Beitrag" und seine Kriterien gem. BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33722.0

Nur der Bund bestimmt ob seines Finanzmonopols, wer überhaupt zu etwas "beitragspflichtig" sein kann.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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L
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Zum Thema Selbsttitulierung mag hier im Forum als Querverweis auf die vorherige Diskussion hingewiesen werden - und insbesondere auf den Aufsatz von Christian Waldhoff, der das Urteil des BVerfG kommentiert:

Selbsttitulierung und öffentlich-rechtliche Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen.
Zum Ende von Vollstreckungsprivilegien in der Grenzzone zwischen zivilprozessualer Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung (BVerfG v. 18.12.2012 – 1 BvL 8/11 und 22/11)


http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_13_06.pdf

Siehe auch hier im Forum unter
Selbsttitulierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24527.0


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