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Autor Thema: Steht Nichtbefreiung dem AGG entgegen, wenn Befreiung Pflicht wäre?  (Gelesen 1633 mal)

  • Beiträge: 7.280
Es hat ja das

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html

und daraus betrachten wir einmal folgende §§:

Zitat
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

5.
    den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
    die sozialen Vergünstigungen,

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

Zitat
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Immerhin darf der eine Rentner gegenüber dem anderen nicht schlechter behandelt werden; 
immerhin darf eine alleinstehende Mutter mit Kind gegenüber einer nicht-alleinstehenden Mutter mit Kind nicht schlechter behandelt werden, diese beiden seien bspw. zeitgleich Studentinnen;

diese Aufzählung könnte sicherlich verlängert werden.

Sollte man nicht in Belangen der Rentner, Geringverdiener, Behinderten, bzw., alle jener Leute, die keine Leistungen vom Staat beziehen wollen, obwohl sei darauf Anspruch hätten, auch diese Bestimmungen mal stärker zur Geltung bringen?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ja, könnte schon interessant sein...

Es hat ja das

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html

und daraus betrachten wir einmal folgende §§:

Zitat
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

5.
    den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
    die sozialen Vergünstigungen,
...

Sollte man nicht in Belangen der Rentner, Geringverdiener, Behinderten, bzw., alle jener Leute, die keine Leistungen vom Staat beziehen wollen, obwohl sei darauf Anspruch hätten, auch diese Bestimmungen mal stärker zur Geltung bringen?

...allerdings wäre doch die Frage, inwieweit dessen Bestimmungen über Art. 3, 1 GG hinaus zusätzliche oder andere Ansatzpunkte böten, oder ob es doch nicht mehr ist als eine »Konkretisierung« v. Art. 3 für den »Alltagsgebrauch«? Natürlich könnte man speziell den Punkt des bei »befreiungsverweigerten« Geringverdienern gegebenen Verlusts bzw. der Verweigerung des gleichen Grades sozialer Sicherheit aufgreifen - doch wäre das etwas wesentlich anderes als das Abstraktum der (-> 1 BvR 665/10) »verbotenen ungleichen Begünstigung«? Und ob eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage (also AGG) ggü. einer Bezugnahme auf das GG in Befreiungsanträgen / Klagen einen Unterschied machen würde?

Immerhin hatte ja bspw. schon zum Verfahren aus 1 BvR 665/10 und insbesondere auch in den Vorverfahren keine Bezugnahme auf das zu der Zeit bereits bestehende AGG stattgefunden, & auch im Verfahren 6 C 10.18 taucht in den Rechtsquellen nur Art. 3, 1 GG auf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2020, 12:36 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.280
...allerdings wäre doch die Frage, inwieweit dessen Bestimmungen über Art. 3, 1 GG hinaus zusätzliche oder andere Ansatzpunkte böten, oder ob es doch nicht mehr ist als eine »Konkretisierung« v. Art. 3 für den »Alltagsgebrauch«?
Ist nicht jedes Bundesgesetz als ergänzende wie erweiternde Präzisierung des Grunderchts anzusehen? Nur braucht es eben auch den Umstand, dieses auch einfordern zu wollen, wo es seitens des Staates nicht als selbstverständlich erbracht wird. Es ist ja dabei immer zu berücksichtigen, daß weder Judikative, noch Exekutive die Gesetzgeber sind, sondern alleine die Legislative.

Zitat
Und ob eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage (also AGG) ggü. einer Bezugnahme auf das GG in Befreiungsanträgen / Klagen einen Unterschied machen würde?
Siehe Absatz darüber; das Grundgesetz definiert "nur" das Grundrecht, dessen Wesensgehalt bei jeder staatlichen Maßnahme Bestand haben muß; daß das Grundrecht ergänzende Recht definiert im Zweifelsfalle jene Bereiche möglicher Eingriffe in dieses Grundrecht, ohne die Ausübung dieses Grundrechts selbst unmöglich zu machen.

Zitat
Immerhin hatte ja bspw. schon zum Verfahren aus 1 BvR 665/10 und insbesondere auch in den Vorverfahren keine Bezugnahme auf das zu der Zeit bereits bestehende AGG stattgefunden, & auch im Verfahren 6 C 10.18 taucht in den Rechtsquellen nur Art. 3, 1 GG auf.
Die Frage ist doch, ob die Kläger das dem Grundrecht beigestellte Bundesrecht eingebracht haben?


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Gut, lieber @pinguin...

...
...
Und ob eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage (also AGG) ggü. einer Bezugnahme auf das GG in Befreiungsanträgen / Klagen einen Unterschied machen würde?
Siehe Absatz darüber; das Grundgesetz definiert "nur" das Grundrecht, dessen Wesensgehalt bei jeder staatlichen Maßnahme Bestand haben muß; daß das Grundrecht ergänzende Recht definiert im Zweifelsfalle jene Bereiche möglicher Eingriffe in dieses Grundrecht, ohne die Ausübung dieses Grundrechts selbst unmöglich zu machen.
...daß Du das noch mal explizit gemacht hast.

...
Immerhin hatte ja bspw. schon zum Verfahren aus 1 BvR 665/10 und insbesondere auch in den Vorverfahren keine Bezugnahme auf das zu der Zeit bereits bestehende AGG stattgefunden, & auch im Verfahren 6 C 10.18 taucht in den Rechtsquellen nur Art. 3, 1 GG auf.
Die Frage ist doch, ob die Kläger das dem Grundrecht beigestellte Bundesrecht eingebracht haben?


In der Tat, zusammen mit dem oben ergänzend von Dir erklärten tatsächlich von Interesse. In den Vorverfahren zu 1 BvR 665/10 hatte der Kläger das schon mal nicht getan (siehe Anhänge), & für 6 C 10.18 lt. vorinst. Urteilen auch nicht.

Aber ob sich die Schritte vor die Höchstgerichte deswegen erübrigt hätten, so vorsätzlich dumm, wie sich die VG zum allergrößten Teil schon unmittelbar bzgl. RBStV gestellt haben (& das sogar auch nach dem 30.10.19 tun, als wäre nichts gewesen - die Anstalten *genau so* weitermachend wie bisher & auch zumindest ein gewisses mehr süd-westl. gelegenes VG)?

PS:  Wobei sich bzgl. des zweiten Falles die Vorinstanzen m. E. sich sogar wirklich noch Arbeit gemacht & tatsächl. argumentiert haben, nicht so völlig dummdreist vorgehend, wie manche andere - die notfalls auch behaupten würden, dass 2 und 2 die Zahl 3 ergibt.


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Seit rund 10 Minuten neu irgendwo im Web: Ein Briefbeispiel gegen Diskriminierung als Denkgrundlage. Verdammt schnell schießen die Preußen? - Hier einmal ein Auszug.
Zitat
Briefbeispiele: Diskriminierung.
Anträge gegen 3 Formen von Diskriminierung:
Diese Beispiele wurden so oder ähnlich zwischen Bürgern erörtertt.
Der Erfolg ist unklar in mehrfacher Hinsicht.

... 

Für diese Briefbeispiel wird auf Kommentare gewartet,
um zu klären, wie praxistauglich es ist. Sodann wären Überlegungen für Änderung und Ausweitung ...
 
Wer nur einfach Sand ins Getriebe streuen möchte,
der könnte natürlich erwägen, auf Grundllage dieser Diskussionsfassung schon einmal eigene Anträge zu machen und zu versenden. Eine Empfehlung in diesem Sinn erfolgt hier nicht.

...
Briefentwurf für brave liebe Bürger:



Sieghart Siegermann
Freienstr. 7
70007 Freienbergstadt

An ... Rundfunk
z.Hd. Frau/Herrn Intendant...in ...
- persönliches Büro -

Zwangsfunkstraße 88
88088 Unfreiheitsstadt

Betrifft: AZ oder Mediensteuer-Nummer .... (Ihre Tarnbezeichnung: "Beitrags"-Konto)

Sehr geehrte... Intendant... ..................................!

A1. Sie diskriminieren mich, weil Nichtzuschauer:

1.a) Als "bekennender Nichtzuschauer" der meines Erachtens staatsnahen und qualitätsfernen Anstalten "ARD, ZDF etc." werde ich diskriminiert, indem ich mein Recht auf Meinungsfreiheit - also auf Gegnerschaft - nicht ausprägen darf, sondern subventionieren soll, was ich in meiner freien Meinungsbildung wegen zu geringen Niveaus als Förderung von Bildungsferne ablehnen muss.

1.b) Mein Recht auf Meinungsfreiheit wird ferner diskriminiert, indem mit der finanzielle Spielraum für Medien limitiert wird, die

...

1.c) Nichtzuschauer dürfen nicht im Sinn von "Typisierung" diskriminiert werden. 

...

selbst wenn man für den Gesichtspunkt "Nichtzuschauer" das Prinzip der "Typisierung" für anwendbar hält, so steht die statistische Realität dem entgegen:

(1) Rund 30 % Anteil der Nichtzuschauer am Bevölkerungsdurchschnitt.
(2) Bei Personen bis Alter 30 rund 95 % Nichtzuschauer.


A2. Sie diskriminieren mich, weil ich "beihilfenlos lebender Geringverdiener" bin.

2.a) Befreit werden durch Sie nur solche Geringverdiener, die "von anderer Leute Geld leben müssen" (es wollen und es auch nicht vermeiden können oder wollen).

2.b) Ich gehöre zu denjenigen, die von ebenso wenig oder etwas weniger Geld leben, also beihilfenberechtigt wären, aber ohne "Geld anderer Leute leben wollen" und dies auch "irgendwie können". Es gibt keine Rechtsgrundlage im Gesetz für diese Diskriminierung.

2c) Im Gegenteil gilt ausdrückliche Rechtsprechung,

.... 


A3. Sie diskriminieren mich, weil ich "nur kleiner" Inhaber einer "nur kleinen" Betriebsstätte bin.

3.a) Die Betriebsstättenabgabe ist nach ihren Erhebungsregeln eine "Arbeitnehmer-Kopfsteuer", Inkasso in Form von Arbeitgeber-Abführpflicht. Durch einen Stufentarif wird diese finanzwissenschaftliche Faktenlage seiit 2013 bis heute erfolgreich verschleiert.

3.b) Ich bin demnach gegenüber der Großwirtschaft diskriminiert; denn diese führt pro Arbeitnehmer nur rund 5 Prozent ab, verglichen mit den Kleinen der Wirtschaft. J

... 

3.c) Inwieweit die Betriebsstättenabgabe überhaupt legit
im sein kann, diese Frage lasse ich hier einmal ohne Erörterung: Jedenfalls habe ich Anspruch auf Absenkung auf 5 Prozent. Um Bestätigung und gleichlautende Buchung wird freundlich gebeten. Mit dem Bagatellbetrag von unterhalb 5 Euro pro Jahr - so wohl für die meisten Kleinbetriebe und Freiberufler - werden die meisten Kleinbetriebe und Freiberufler sich notgedrungen pragmatisch innerlich arrangieren können, egal, ob legal oder illegal.
 
...

B1. Rechtsgrundlagen bezüglich Diskriminierung:

a) Im Grundgesetz die vordersten Artikel über die Grundrechte.
b) Die EU-Charta.
c) Die Europäische Konvention der Menschenrechte.
d) Regeln gegen Diskriminierung gemäß Bundesrecht und Landesrecht.

B2. Schadensersatz wegen Diskriminierung:

Dies ist besonders intensiv im Berliner Landesrecht ausgestaltet, wobei die diskriminierende Stelle die Beweislast für behauptete Nichtdiskriminierung trifft. - Quellen nach Stand 2020-06:
https://www.berlin.de/sen/lads/recht/ladg/materialien/ladg-text-agh.pdf
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/antidiskriminierungsgesetz-droht-fuer-berlin-der-polizei-streik-16802103.html

Im übrigen sei für Schadensersatzansprüche auf die einschlägigen Gesetze, richterlichen Entscheide und rechtswissenschaftliche Kommentarwerke hingewiesen.

B3. Richterliche Teilnahme an Diskriminierung?

Für den Fall, dass Richter jahrelang gegen Vorstehendes verstoßen haben sollten - sicherlich ohne böse Absicht ("Schuld"), aber falls "objektiv" verstoßen haben mögen -, so gilt:
Dann richtet sich die Meinung "Diskriminierung" gegen die Richter. Das Spruchprivileg (Spruchkörper-Privileg) schützt nicht gegen den Vorwurf von Diskriminierung, was auch immer das formale rechtliche Resultat aus einem derartigen Vorwurf werden mag.

Die ARD-Anstalten mögen auf ihre "Staatsferne" pochen, die Richter auf ihr "Spruchprivileg". Der Bürger pocht darauf, dass beide Gruppen dem Diskriminierungsverbot zu unterliegen haben.

Mit freundlichem Gruß

Sieghart Siegermann




C. Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6. die sozialen Vergünstigungen,

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote

...

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, 

... 


N. Und wer trägt im Fall eines Klageverfahrens die Kosten? Sie.

Sie wurden von mir darauf hingewiesen, dass die Belastung beider Seiten mit einem Klageverfahren ausscheiden soll; sondern:

N1. Ich möchte Ihre rechtliche Stellungnahme erhalten und zu den Akten nehmen.
Sodann will ich abwarten, bis Rechtsprechung oder gesetzliche Änderung erfolgt. Sodann möchte ich meine Rechte auf Rückzahlung ausüben. Zu deisem Zweck werden alle Zahlungen unter Vorbehalt geleistet, was hiermit erklärt ist. Dies erstreckt sich auch auf alle etwaigen Zahlungen an Sie seit 2013.

N2. Sollten Sie mich dennoch durch formell Bescheidung zu einer gerichtlichen Klage zwingen, so wäre dies meines Erachtens rechtsmissbräuchlich,

...

N3. Ihre Mitteilungen zu Rechtssachen sind nach Meinung von Kritikern in der Regel ein "Textbaustein-Agglomerat" ohne erkennbaren Vorgangsbezug.
Derartiges ist ohnehin kein rechtswirksamer Entscheid, so dass dies auch keine Klagepflicht auslösen kann. Ihre anderslautende Rechtsbelehrung wäre unmaßgeblich. So lange Ihre Bearbeitung nicht über derartige "Pseudo-Jura" hinauskommt, kann meines Erachtens eine Klagepflicht noch gar nicht ausgelöst werden.

N4. Soweit in Bürgerforen derartige "Entscheide" veröffentlicht wurden,
ist meine Meinung, dass fast nie die Voraussetzungen für eine Klagepflicht gegeben sind. Dies würde jedem Versuch der Selbsttitulierung entgegengehalten werden. Einer ersten Verfassungsbeschwerde gegen "moderne" "Textbaustein-Pseudo-Jura" darf die Rechtswissenschaft mit Interesse entgegen sehen. Es ist nicht mein Anliegen, der Beschwerdeführer dafür zu werden, es sei denn, dass sie mich dazu zwingen.
   


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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S
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Eine Anmerkung zu Punkt A1 des Briefbeispieles bezüglich Nichtzuschauer.
Ich sehe nicht die geringste Veranlassung, warum man sich in irgendeiner Form dafür rechtfertigen müßte oder sollte. Schon gar nicht gegenüber irgendeiner popeligen Rundfunkanstalt.
Man ist Nichtzuschauer und fertig, das war's. Das ist eine reine Privatsache über die man niemandem Rechenschaft schuldig ist.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

t
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Man ist Nichtzuschauer und fertig, das war's. Das ist eine reine Privatsache über die man niemandem Rechenschaft schuldig ist.
Das stimmt. Solange man bezahlt, ist es denen auch egal,ob man schaut. Ferseher defekt? Pech. Das gibt's sonst nirgenwo.

#poorlivesmatter


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Nichtzuschauer sind in der Tat auf jeden Fall zu befreien,
weil mit rund 30 Prozent weit "mehr als rund 3 Prozent", also nicht "typisierbar" (Juristenjargon für hochdeutsch: "bis zu etwa 3 Prozent Unrechtsquote ist bei Sammelverfahren rechtlich in der Regel noch irgendwie zulässig").

Wenn ich aber den Zusatz-Rechtsgrund begründen will "ferner auch Diskriminierung",
so muss ich das Anderssein hervorkehren. Dann wird der ARD-Jurist argumenetieren: Für das edle gute Fernsehen zählt dein Anderssein nicht, denn es ist ja Zeichen deines Bildungsbedarfes und genau deshalb brauchst gerade du uns. Also müssen wir dich durch die Zahlungspflicht zum Nutzen stimulieren, damit du weniger bildungsfern wirst.

Also muss ich dies aushebeln, indem ich im Gegenteil sage, "ARD, ZDF etc." sind Instrumente für Förderung von Bildungsferne und mein Andersein ist also kein Bösesein, sondern im Gegenteil ein "Besersein".

Man darf derartige Anträge nicht zu Ernst nehmen. Wir wollen damit nicht "durch alle Instanzen klagen und juristisch siegen". Wir wollen das Imperium in die Enge treiben und schauen, was dann kommt und ob wir dies je nach Antwort irgendwie strategisch nutzen können.

Ganz generell: Je mehr Anträge den Mitarbeitern die Absurdität ihres Jobs offenlegen und sie damit beschäftigen, desto mehr beginnt das System der Rudnfunkabgabe zu knirschen. Bundesweit gibt es nur rund 50 Personen, die anstaltsintern Akten bearbeiten. Das wäre bei Überlastung blockiert und das ist bereits jetzt ein wenig der Fall.


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