könnte man das nicht auch so sehen: Unser Grundgesetz unterscheidet das schon und zählt auf?
Ja, freilich; deswegen heißt es ja auch vom ehemaligen Präsidenten des BVerfG, Herrn Prof. Papier, in seinem den Linken vorliegenden, nicht publizierten Gutachten, daß auch die Zustellung von Zeitungen dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit unterliegt.
Das Problem einiger Personen scheint zu sein, Artikel 5 GG nur dem Rundfunk zugestehen zu wollen.
Diesen Artikel dürfen aber alle Unternehmen und natürlichen Personen für sich in Anspruch nehmen; lediglich juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen sich nicht auf die ersten Artikel des GG in eigener Sache berufen, haben sie deren Bestimmungen doch gegenüber anderen Personen zu gewährleisten.
Siehe auch:
Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GGhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg150467.html#msg150467Bei der Printpresse ist alles klar, hat es doch hier alleine juristische Personen privaten Rechts, die sich ihrerseits allesamt auf das Grundgesetz berufen dürfen, sofern ihnen Grundgesetz, Bundesrecht und BVerfG diese Rechte zugestehen. (Landesrecht braucht hier nicht beachtet zu werden, da es keinen Verlag bspw. hat, der nur in einem einzigen Bundesland aktiv ist).
Beim Rundfunk ist alles anders, weil es sowohl privat-rechtlich als auch öffentlich-rechtlich organisierten Rundfunk hat.
Beide sind gleich zu behandeln; auch nach EU-Recht.
Für beide, wie für alle Unternehmen gilt, der Eigentümer bzw. Gründer des Unternehmens darf sein Unternehmen unterstützen!
Deswegen, und nur deswegen, wird es seitens der EU erlaubt, daß der Staat seinen ÖRR stützen darf, ist er doch Gründer desselben!
Ansonsten gilt, siehe weiter oben, daß alle Unternehmen gleich zu behandeln sind, eu-weit.
Der ÖRR hat keine anderen Rechte, Befugnisse oder auch Pflichten, als seine privat-rechtlich organisierte Konkurrenz.
Auch das europäische Recht wird hier noch einen erheblichen Wandel zu vollziehen haben; siehe Werbung bei ÖRR.
Es gilt in allen Bereichen des europäischen Binnenmarktes, daß die Person/der Verbraucher/der Konsument vor dem Eingehen einer Verpflichtung die freie Entscheidung hat, ob er diese Verpflichtung auch tatsächlich eingehen möchte.
Der Staat darf erst dann handeln, wenn er vom Vertragspartner dieser Person darum "gebeten" wird, weil diese Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, die sich aus der freiwilligen Akzeptanz dieser Verpflichtung für ihn ergeben.
Nicht ohne Grund heißt es ja in der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des EuGH, daß es eines Vertrages zwischen Leistungserbringer und Leistungsnehmer bedarf, um den Inhalt des Begriffes "Gegenleistung" zu realisieren.
Wer im EU-Binnenmarkt etwas tut, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein, tut dieses aus absolut freien Stücken.
Ich darf hier allerdings auch daran erinnern, daß auch Steuern Folge eines Vertrages zwischen Leistungsnehmer und Leistungserbringer sind.
Das ist bei der Grunderwerbssteuer so, (Grundlage ein Kaufvertrag über ein Grundstück bspw.), bei der Kfz.-Steuer, (dito hinsichtlich Kfz.), bei der Hundesteuer, (dito bezüglich Hund), und auch bei der Lohnsteuer, wo ein Arbeitsvertrag zugrundeliegt.