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Autor Thema: Selbsttitulierung  (Gelesen 13222 mal)

K
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Re: Selbsttitulierung
#15: 26. September 2017, 12:52
urteilsbesprechungen.de
Besprechungen deutscher und internationaler Gerichtsentscheidungen

BVerfG, Urteile vom 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11
Januar 4, 2017
Kategorien Verfassungsgerichte

Zitat
Betrifft das auch das Selbsttitulierungsrecht anderer Behörden?

Nein. Zum einen hat Gericht von vornherein nur über die zwei vorgelegten Gesetze geurteilt. Das Urteil reicht immer nur so weit wie der ausdrückliche Tenor.

Das Urteil ist auch nicht auf andere Behörden übertragbar, da diese in aller Regel nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu privaten Konkurrenten stehen. Damit liegt also keine Ungleichbehandlung vor, deretwegen das BVerfG diese spezifischen Selbsttitulierung für nichtig erklärt hat.

Kann man das Urteil auf die Selbsttitulierungsrechte der Rundfunkanstalten übertragen?

Man könnte nun meinen, dass das tragende Argument des Urteils, die Konkurrenzsituation, auf die Rundfunkanstalten übertragbar ist. Schließlich sind BR, WDR, NDR & Co. gegenüber privaten Wettbewerbern wie Sky, Amazon oder Netflix im Vorteil, weil sie die Rundfunkbeiträge durch Festsetzungsbescheid titulieren dürfen.

Allerdings liegt hier keine direkte Konkurrenzsituation vor. Denn der Bürger darf sich ja nicht etwa entscheiden, welches der verschiedenen Angebote er nutzen will: Mit dem staatlichen Rundfunk wird er immer kostenpflichtig zwangsbeglückt – ob er will oder nicht, ob er daneben ein Netflix-Abonnement hat oder nicht. Durch die Selbsttitulierung haben die Anstalten also keinen Marktvorteil, da sie sich dem Markt gar nicht erst stellen müssen.

Daher ist das Urteil wahrscheinlich nicht analog anwendbar. Eine Entscheidung darüber ist aber anscheinend noch nicht ergangen.
Quelle: https://www.urteilsbesprechungen.de/2017/01/04/bverfg-urteile-vom-18-dezember-2012-1-bvl-811-und-1-bvl-2211/


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n
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Re: Selbsttitulierung
#16: 26. September 2017, 13:00
Zitat
Allerdings liegt hier keine direkte Konkurrenzsituation vor. Denn der Bürger darf sich ja nicht etwa entscheiden, welches der verschiedenen Angebote er nutzen will: Mit dem staatlichen Rundfunk wird er immer kostenpflichtig zwangsbeglückt – ob er will oder nicht, ob er daneben ein Netflix-Abonnement hat oder nicht. Durch die Selbsttitulierung haben die Anstalten also keinen Marktvorteil, da sie sich dem Markt gar nicht erst stellen müssen.

Seltsame Argumentation.

Angenommen ein Bürger entscheidet sich ÖR und Netflix zu bestellen. Er bezahlt beide nicht:
- Der OR gibt seine Rechnung einfach an den GV weiter (Selbsttitulierung).
- Netflix muss erst einen Titel erwirken, und dann an den GV weitergeben.
-> Netflix ist klar benachteiligt.



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Re: Selbsttitulierung
#17: 26. September 2017, 13:27
Seltsame Argumentation.

Angenommen ein Bürger entscheidet sich ÖR und Netflix zu bestellen. Er bezahlt beide nicht:
- Der OR gibt seine Rechnung einfach an den GV weiter (Selbsttitulierung).
- Netflix muss erst einen Titel erwirken, und dann an den GV weitergeben.
-> Netflix ist klar benachteiligt.

Volle Zustimmung. Da der ÖR mit seinen Geldern Netflix ja tatsächlich Konkurrenz machen darf/soll/muss. Gerade die Konkurrenz (Filme/Sportangebote/Shows) macht ja einen Großteil der Kosten aus und nicht die Grundversorgung von 2-3€ im Monat, die auch mehr Leute zahlen würden.

Ergänzung: Der ÖR muss nicht um Kunden konkurrieren, aber um Filmrechte, Moderatoren usw. Hier bekommt er gegenüber Netflix einen unredlichen Vorteil durch Kostenersparnis bei der Eintreibung seiner Mittel.
Wenn man es sich überlegt, ist das lächerlich gegenüber dem Vorteil einfach x-Millionen Leute zu Ab-vom-Markt-Preisen zu zwangsenteignen und mit Geld nur so um sich werfen zu können. Aber wenn der ÖR behauptet, er tut das nicht  :o, dann muss er auch die volle Konkurrenz umsetzen und die Eintreibung selbst erwirken.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Selbsttitulierung
#18: 26. September 2017, 14:20
Soweit ich das einschätzen kann, betrifft das Selbsttitulierungsrecht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Zahlungsforderung des Rundfunkzwangsbeitrages. Somit liegt nur eine Benachteiligung gegenüber einer anderen, privaten Rundfunkanstalt vor, wenn diese eine Rundfunkbeitrag fordern muss. Bisher haben sich die privaten Sender mit Werbung finanziert und benötigen keinen Rundfunkbeitrag. Somit liegt auch erstmal keine Benachteiligung vor.

Spielt man den Gedanken weiter, z.B. seit DVBT-2 können die privaten Sender nur gegen einen Beitrag von ca. 70,- Euro über Antenne empfangen werden, dann könnte eine Benachteiligung eintreten, allerdings erst wenn der Zugang vor der Bezahlung des Beitrages freigeschaltet wird und der private Sender der Geldforderung "hinterherlaufen" muss.

Die Selbsttitulierung im Sinne einer Benachteiligung zu kritisieren wird schwer zu begründen sein.

Viel kritischer ist zu betrachten und hochbrisant ist der Zustand, dass lediglich ein angeblich staatsferner Radiosender die staatliche Macht besitzt, jeden Bürger (auch Richter, ihre Familie und Staatsbedienstete), der keine Immunität besitzt, mit staatlichen Mitteln relativ einfach hinter Gitter zu bringen, wenn die Beitragsschuld nicht bezahlt wird.
Wenn wundert es, dass italienische Sender Interesse zeigen und das Beispiel RBStV in Italien gerne übernehmen möchten.

Hinzu kommt der sehr kritische Punkt, dass im vorliegenden Fall das Selbsttitulierungsrecht, bzw. seine Ausführung in keiner Weise gesetzlich geregelt ist. Man begründet lediglich lapidar mit "allgemeine Rechtsgrundsätze", was man auch immer darunter verstehen soll.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

b
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Re: Selbsttitulierung
#19: 26. September 2017, 14:59
Man darf nicht vergessen, dass eine LRA nicht für sich selbst, sondern für 4 Beitragsgläubiger "Selbsttitulierung" durchführt. Das sind Landesrundfunkanstalt, Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF), Deutschlandradio und Landesmedienanstalt.

Zitat
Charakteristisch für die Verwaltungsvollstreckung ist, dass aus Verwaltungsakten ohne vorheriges Erkenntnisverfahren vollstreckt werden kann („Selbsttitulierung“) ...
https://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsvollstreckungsrecht_(Deutschland)

D.h., da ein vorheriges Erkenntnisverfahren gar nicht stattfindet, kann sich der  arme "Schuldner" auch gar nicht in diesem Verfahren wehren.


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Re: Selbsttitulierung
#20: 26. September 2017, 15:13
Bisher haben sich die privaten Sender mit Werbung finanziert und benötigen keinen Rundfunkbeitrag. Somit liegt auch erstmal keine Benachteiligung vor.

Es geht auch eher um den Vergleich mit den "neuen" Angeboten. Sky, Netflix, Amazon und wie sie alle heißen, die sich durch Gebühren finanzieren. Der "private Rundfunk" hat aber auch Bezahlangebote (HD). Das ist aber in der Tat wohl vernachlässigbar. Im Kern geht es in dem Urteil ja auch genau darum, dass das Selbstitulierungsrecht an sich historisch schief gewachsen ist und eigentlich weg muss (siehe Abhandlung http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_13_06.pdf von Prof. Dr. Waldhoff).


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Re: Selbsttitulierung
#21: 26. September 2017, 16:22
Nee, so wird das nix;

wenn an einem Markt Beteiligte nicht in einen gemeinsamen Topf wirtschaften, aber letztlich die selbe Kundengruppe haben, stehen sie, übrigens auch unabhängig des Vertriebsweges, grundsätzlich in Wettbewerb zueinander.

Allen am Markt agierenden Medien ist eigen, daß sie, sei es aktiv oder passiv, um eine möglichst große Akzeptanz in der Bevölkerung, ergo um die größte Anzahl an Nutzern, ihres Produktes buhlen.

Es ist ja nicht nur EU-Recht, sondern in Folge auch Bundesrecht, wie bereits mehrfach im Forum eingestellt, daß alle Unternehmen gleich zu behandeln sind.

Die Medien haben auf Grund ihrer grundrechtlich geschützten Position allerdings in genau 1 Bereich einen Freibrief; dieser genau 1 Bereich betrifft die von staatlichen Gnaden unabhängige Berichterstattung.

Die Print- wie audio-visuelle Presse sind lediglich frei darin, zu berichten, was immer sie wollen; sie sind nicht frei darin, den Bürger finanziell über den Tisch zu ziehen. (Mal ganz volkstümlich ausgedrückt).

Nach EU-Recht wäre jedwede staatliche Unterstützung, erst recht eine zeitlich beliebige finanzielle Zwangsabzocke von Personen, untersagt, wenn dem Staat nicht das Recht gewährt wäre, bspw. einer vom ihm selbst betriebenen Print- oder audio-visuellen Presse in gesellschaftlichem, bzw. staatlichem Interesse liegende Auflagen aufzubürden. Nur dafür, also für die staatlich gewollte Einschränkung eines am Markt agierenden Unternehmens, ist eine staatliche Stütze zulässig, damit diesem Unternehmen kein Nachteil daraus widerfährt, einen staatlichen Auftrag angenommen zu haben, der nicht jenes Portfolio beinhaltet, das allen anderen zur Verfügung steht.

Bitte unterscheidet unbedingt zwischen, "eine neue Steuer einführen" und "eine Stütze aus den den Ländern eh zustehenden Steuermitteln gewähren".

Die Länder sind nicht frei darin, eine Steuer einzuführen, aber durchaus frei darin, bereits vorhandene Steuermittel nach Gusto einzusetzen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Selbsttitulierung
#22: 26. September 2017, 17:02
Nur dafür, also für die staatlich gewollte Einschränkung eines am Markt agierenden Unternehmens, ist eine staatliche Stütze zulässig, damit diesem Unternehmen kein Nachteil daraus widerfährt, einen staatlichen Auftrag angenommen zu haben, der nicht jenes Portfolio beinhaltet, das allen anderen zur Verfügung steht.

Ich finde es schwer von da den Faden zur Selbsttitulierung zu spinnen.
Ist dieses Privileg dafür da, dass dem ÖR kein Nachteil aus seinem Auftrag widerfährt? Meinst Du das?


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Re: Selbsttitulierung
#23: 26. September 2017, 17:48
Anstalt öffentlichen Rechts namens Rundfunk Berlin-Brandenburg, eines in medialem Wettbewerb zu anderen Unternehmen der gleichen Medien-Branchen stehenden Unternehmens.

Tja... Da hat ein ehemaliger Verfassungsrichter folgende Meinung:
Zitat
Das Europarecht hat die Eigenart des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anerkannt und ihn nach dem Maßstab des Art. 106 AEUV vom Wettbewerb ausgenommen.
Quelle: http://www.ard.de/download/4340606/Transparenz_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks.pdf
 ???

Als Begründung der „Nicht-Marktteilnahme“ wird die (gesetzlich erforderliche) finanzielle Unabhängigkeit (vom Wettbewerb) herangezogen, die wiederum durch die Zwangsabgabe gewährleistet wird:
Zitat
weil der Rundfunk seinen Auftrag unabhängig von Markt und Wettbewerb zu erfüllen hat, der Rundfunk seine Erwerbsgrundlage nicht im wirtschaftlichen Wettbewerb, sondern im Rundfunkbeitrag findet, das finanzielle Jahresergebnis des Rundfunks nicht von seinem wettbewerblich erzielten Markterfolg abhängt, sondern von dem Beitragsaufkommen.


Also: Da keine Einnahmen aus dem Wettbewerb erforderlich und kein Marktwerfolg nortwendig sind, stehen die örRA nicht im Wettbewerb. (trotz Konkurrenz)
Zitat
Im Rahmen des dualen Systems stehen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zwar in faktischer Konkurrenz zu den privaten Anbietern.
?

Und hier kopiere ich mal den ganzen Unter-Absatz (ohne Fußnoten) aus http://www.ard.de/download/4340606/Transparenz_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks.pdf hierher:
Zitat
c. Rundfunkauftrag und Wettbewerbsrecht

aa) Bundeswettbewerbsrecht und Landesrundfunkrecht

Die Gesetzgebungskompetenz innerhalb des Bundesstaates teilt das Grundgesetz auf Bund und Länder so auf, dass jeder Gesetzgeber für den jeweiligen Sachbereich eine eigene Kompetenz hat, die Kompetenz des einen grundsätzlich – strikt, klar, unverfügbar –, die des anderen ausschließt. 207
Die Art. 70 ff. GG weisen dem jeweiligen Gesetzgeber seine Kompetenz so zu, dass Kompetenzüberschneidungen ausgeschlossen sind, Kompetenzübergriffe zur Nichtigkeit des übergreifenden Gesetzes führen.208
Der Grundsatz des Art. 31 GG „Bundesrecht bricht Landesrecht“ hat deswegen kaum praktische Bedeutung.209
Die Gleichheit „vor dem Gesetz“ (Art. 3 Abs. 1 GG) gilt grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Regelbereiches.210
Der Auftrag an den Gesetzgeber, gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herzustellen und die Rechts- und Wirtschaftseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren, begründet nur für das Regelungsthema Steuern eine Kompetenz für den Bundesgesetzgeber
(Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG). Im Übrigen ergibt sich die Kompetenz von Bundes- oder Landesgesetzgeber aus den Katalogen
der Sachgegenstände nach Art. 73 und 74 GG. Das Erfordernis gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Rechts- oder Wirtschaftseinheit nach
Art. 72 Abs. 2 GG begründet ein zusätzliches Kompetenzerfordernis, wirkt also kompetenzverengend, nicht kompetenzbegründend.211
Der Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist nach Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gegenstand der Bundesgesetz gebung.212
Gleiches gilt nach Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 16 GG für das Kartellrecht.213
Das Rundfunkrecht ist Gegenstand der Landesgesetzgebung.214
Diese beiden Kompetenzbereiche überschneiden sich nicht, weil der Rundfunk seinen Auftrag unabhängig von Markt und Wettbewerb zu erfüllen hat,215
 der Rundfunk seine Erwerbsgrundlage nicht im wirtschaftlichen Wettbewerb, sondern im Rundfunkbeitrag findet, das finanzielle Jahresergebnis des Rundfunks nicht von seinem wettbewerblich erzielten Markterfolg abhängt, sondern von dem Beitragsaufkommen, das die Landesparlamente regeln, die KEF aufgrund von Anmeldungen der ARD und des ZDF empfehlend vorzeichnet. Zwar gab es Abgrenzungsfragen für das Verhältnis von Kartellrecht und Pressekonzentration, auch zur Konzentrationskontrolle des Rundfunks. Diese sind aber so zu beantworten, dass die Kompetenzgrundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 16 GG nicht greift, wenn rundfunk- oder kulturpolitische Ziele verfolgt werden.216
Eine Rundfunkkonzentrationskontrolle durch den Bund erscheint schon deshalb unvertretbar, weil die Landesgesetze die Konzentration der Rundfunkanstalten innerhalb der ARD, die Zusammenarbeit von ARD und ZDF in Gemeinschaftsprogrammen, die Gesamtfinanzierung von ARD und ZDF durch den Rundfunkbeitrag und dessen Bemessung in einem ARD und ZDF verbindenden Anmelde-, Entscheidungs- und Kontrollverfahren regeln. Die Landesgesetzgeber lassen sich bei diesen Bestimmungen von dem Rundfunkauftrag und den ihm zugrundeliegenden Freiheiten und Unabhängigkeiten leiten, auch von der Bedeutung des Rundfunks für Demokratie und Kultur bestimmen. Dieses fein austarierte System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darf nicht durch bundesgesetzliche Interventionen verfremdet werden.
Im Ergebnis ist der Landesgesetzgeber allein für die Regelung des Rundfunks zuständig. Er hat diese Zuständigkeit zur Regelung eines vom Wettbewerb unabhängigen Rundfunks genutzt.217
Das Europarecht hat die Eigenart des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anerkannt und ihn nach dem Maßstab des Art. 106 AEUV vom Wettbewerb ausgenommen.218
Diese Grundentscheidung könnte durch den RStV nochmals klargestellt werden. Der Bundesgesetzgeber dürfte diese Entscheidung allenfalls
durch eine wettbewerbsrechtliche Bereichsausnahme bestätigen
.

Oha: Hier geht noch ein "Auftrag" an die (Landes-)Gesetzgeber den EU-Richtlinien-Artikel 106 AEUV in die Rundfunkgesetze aufzunehmen!?


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Re: Selbsttitulierung
#24: 26. September 2017, 17:49
Nur dafür, also für die staatlich gewollte Einschränkung eines am Markt agierenden Unternehmens, ist eine staatliche Stütze zulässig, damit diesem Unternehmen kein Nachteil daraus widerfährt, einen staatlichen Auftrag angenommen zu haben, der nicht jenes Portfolio beinhaltet, das allen anderen zur Verfügung steht.

Da der Auftrag jedoch nirgends definiert ist, kann auch keine Aussage über dessen Portfolio getroffen werden.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

w
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Re: Selbsttitulierung
#25: 26. September 2017, 18:14
Anstalt öffentlichen Rechts namens Rundfunk Berlin-Brandenburg, eines in medialem Wettbewerb zu anderen Unternehmen der gleichen Medien-Branchen stehenden Unternehmens.

Tja... Da hat ein ehemaliger Verfassungsrichter folgende Meinung:
Zitat
Das Europarecht hat die Eigenart des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anerkannt und ihn nach dem Maßstab des Art. 106 AEUV vom Wettbewerb ausgenommen.
Quelle: http://www.ard.de/download/4340606/Transparenz_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks.pdf
 ???

Als Begründung der „Nicht-Marktteilnahme“ wird die (gesetzlich erforderliche) finanzielle Unabhängigkeit (vom Wettbewerb) herangezogen, die wiederum durch die Zwangsabgabe gewährleistet wird:
Zitat
weil der Rundfunk seinen Auftrag unabhängig von Markt und Wettbewerb zu erfüllen hat, der Rundfunk seine Erwerbsgrundlage nicht im wirtschaftlichen Wettbewerb, sondern im Rundfunkbeitrag findet, das finanzielle Jahresergebnis des Rundfunks nicht von seinem wettbewerblich erzielten Markterfolg abhängt, sondern von dem Beitragsaufkommen.


Also: Da keine Einnahmen aus dem Wettbewerb erforderlich und kein Marktwerfolg nortwendig sind, stehen die örRA nicht im Wettbewerb. (trotz Konkurrenz)
Zitat
Im Rahmen des dualen Systems stehen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zwar in faktischer Konkurrenz zu den privaten Anbietern.
?


Ich zitiere hier mal Art. 106 AEUV: https://dejure.org/gesetze/AEUV/106.html
Zitat
(1) ...
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
(3) ...
Ich verstehe hierunter in erster wirtschaftliche Institutionen wie z.B. Landesbanken, Kreditanstalten usw., jedoch unter keinen Umständen Rundfunkanstalten. Denn Rundfunk ist sicherlich keine "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse". Im übrigen erkenn ich in dieser Formulierung keine Verbindung zur Finanzierung der angesprochenen Unternehmen. Die Aussage aus dem Gutachten ist in meinen Augen eine Nebelkerze.


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Re: Selbsttitulierung
#26: 26. September 2017, 18:20
hierzu bitte ab Seite 74 in o.a. Gutachten lesen...


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Re: Selbsttitulierung
#27: 26. September 2017, 20:41
@NichtzahlerKa

Zitat
Ich finde es schwer von da den Faden zur Selbsttitulierung zu spinnen.
Es hat auch keinen direkten und der indirekte ist nicht pro ÖRR.
.
Zitat
Ist dieses Privileg dafür da, dass dem ÖR kein Nachteil aus seinem Auftrag widerfährt? Meinst Du das?
Nein; für die Gewährung einer staatlichen Stütze durch den Staat braucht es kein Recht der Selbsttitulierung, das es übrigens auch nicht hat.

Jenes Unternehmen, das vom Staat einen konkreten Auftrag erhält, hat lediglich wie jedes Unternehmen das Recht, daß der Auftraggeber diesen Auftrag auch angemessen bezahlt; das Recht, Dritte damit zu belästigen, hat dieses Unternehmen nicht.

@MMichael
Zitat
Das Europarecht hat die Eigenart des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anerkannt und ihn nach dem Maßstab des Art. 106 AEUV vom Wettbewerb ausgenommen
Hier ist primär entscheidend, was der EuGH empfindet. Und der sagt nun einmal in seiner gefestigten Rechtsprechung, daß der Verbraucher die freie Entscheidung haben muß und Behörden gemäß EuGH C-201/14 bspw. nicht befugt sind, personenbezogene Daten der Bürger ohne Vorabinfo an diese zwecks Inanspruchnahme des allgemeinen Widerspruchsrechtes an andere Behörden weiterzugeben.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) - Protokolle - Anhänge - Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat - Übereinstimmungstabellen

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A12012E%2FTXT
Zitat
Artikel 106

(ex-Artikel 86 EGV)

(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.

@kurt
Es werden keine Dokumente beachtet oder aufgerufen, die auf Seiten von ÖRR und Co. hinterlegt sind. Recht findet man beim Gesetzgeber und nicht bei dem durch ein Gesetz evtl. Begünstigten.

@wolfsrex
Zitat
Ich verstehe hierunter in erster wirtschaftliche Institutionen wie z.B. Landesbanken, Kreditanstalten usw., jedoch unter keinen Umständen Rundfunkanstalten.
Nö; so es EU-seitig keine Einschränkung hat, sind grundsätzlich alle Unternehmen gemeint. Bitte vergiß nicht, daß auch Unternehmen der Privatwirtschaft einen etwaigen Auftrag gleichen Inhalts erhalten können und beachte ferner, daß seitens der EU alle(!) Unternehmen gleich zu behandeln sind.

@Shuzi
Zitat
Da der Auftrag jedoch nirgends definiert ist,
Für nationales Verständnis hat es einen in rudimentärer Form im Rundfunkstaatsvertrag; für EU-Verständnis hat es keinen, weil ein Auftrag eigentlich nur auf Basis eines Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber entstehen kann. Und da es diesen Vertrag nicht hat, hat es folgerichtig gemäß EuGH C-337/06 auch jeweils keine Gegenleistung zwischen Staat und ÖRR, bzw. zwischen Verbraucher und ÖRR.

Solange EU-Recht nicht verletzt ist, interessieren den EuGH nationale Besonderheiten allerdings nicht.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
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Re: Selbsttitulierung
#28: 27. September 2017, 12:19
hierzu bitte ab Seite 74 in o.a. Gutachten lesen...
Dazu mal den Absatz Seite 74 (ohne Fußnoten) hierher kopiert:
Zitat
AEUV: Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Das Unionsrecht errichtet einen Binnenmarkt (Art. 3 Abs. 3 EUV) und begründet auf dieser Grundlage ein weitgreifendes Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Art.101 AEUV), nimmt aber nach Art.106 Abs.2 AEUV Unternehmen aus, „die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind“. Ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu diesen Unternehmen gehören, war zwischen den Gemeinschaftsorganen und zwischen der Union und den Mitgliedstaaten lange streitig. 199
Das „Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Mitgliedstaaten“ zum Vertrag von Amsterdam, 200
das unverändert als Protokoll Nr.29 in den Vertrag von Lissabon übernommen worden ist,201
hat jedoch die Befugnis der Mitgliedstaaten klargestellt, ihren Rundfunkanstalten Aufgaben im öffentlichen Interesse zu übertragen. Die Kommission hat sich in ihren Mitteilungen über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk202
ausdrücklich für die Anerkennung der Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ausgesprochen.203
Die klare Trennung des „Bereichs des öffentlichen Auftrags“ und des „kommerziellen Bereichs“ beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk fordert das Einstellungsschreiben der Kommission 204
ausdrücklich. Es sind die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um eine getrennte Buchführung zu gewährleisten, zwischen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und sonstigen Tätigkeiten zu unterscheiden. Die Finanzierung der öffentlichen Rundfunkanstalten ist auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags zu beschränken. Rein kommerzielle Tätigkeiten sind nicht durch eine staatliche Garantie zu begünstigen. Eine Überkompensierung und eine Quersubventionierung kommerzieller Tätigkeiten sind auszuschließen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien zu einem marktkonformen Verhalten gegenüber Dritten und gegenüber ihren gewerblichen Tochtergesellschaften zu verpflichten und in dieser Verpflichtung regelmäßig extern zu kontrollieren. Maßstab ist dabei der Fremdvergleich.205
Das Europarecht anerkennt somit den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und seinen verfassungsbestimmten Handlungsauftrag im Rahmen des Binnenmarktes und als Ausnahme von den Wettbewerbsregeln, fordert aber eine klare Trennung zwischen diesem speziellen Rundfunkauftrag und den kommerziellen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten. Die Grenzen dieser Aufgabenbereiche sind europarechtlich gefordert, aber nicht definiert. Sie sind in der Erwerbsfunktion einer kommerziellen Tätigkeit insbesondere als zulässige Finanzierungsquelle jenseits der vorrangigen Beitragsfinanzierung zu finden, sodann daraufhin zu überprüfen, ob sie die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten gegenüber dem Staat stärken und ob und wann die Risiken einer kommerziellen Orientierung verfremdend auf die freie Programmgestaltung einwirken.206



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Re: Selbsttitulierung
#29: 27. September 2017, 14:13
@MMichael

Dem Wortlaut, siehe großes Zitat, kann man ja durchaus zustimmen; dennoch müssen alle Unternehmen gleich behandelt werden, die in einem gemeinsamen Markt agieren:

Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg151048.html#msg151048
Zitat

Rechtssache C-347/14
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=verbraucher%2Bfreie%2Bentscheidung&docid=170123&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=282239#ctx1

Rn. 22
Zitat

    Außerdem zielt die Richtlinie 2010/13 nach ihren Erwägungsgründen 11, 21 und 24 darauf ab, dass in einem besonders wettbewerbsstarken Medienumfeld für Anbieter, die sich an das gleiche Publikum richten, die gleichen Regeln gelten und verhindert wird, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, wie die im Ausgangsverfahren fragliche Videosammlung, dem herkömmlichen Fernsehen gegenüber unlauteren Wettbewerb betreiben können.

Alleine daraus folgt, daß die ÖRR kein Recht zur Selbsttitulierung haben können, da die PRR dieses Recht auch nicht haben, für den ganzen Rundfunk aber die gleichen Regeln gelten müssen.

Zum Wettbewerb sei daran erinnert:

Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg147721.html#msg147721

Zitat
Rechtssache C-150/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=%25C3%25B6ffentliches%2BUnternehmen&docid=190790&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=156381#ctx1

Rn. 33
Zitat

    In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 54).

Es sei hier also nochmals darauf hingewiesen, daß erstens eine staatliche Unterstützung im Regelfall nicht für Bereiche erfolgen darf, die dem regulären Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, weil es grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälscht, und allen Teilnehmern eines Marktsegmentes übereinstimmende Regeln auferlegt sein müssen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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