@Marga
Die zwar legitimen Fragen erstaunen mich, wurden diese doch im Forum bereits geklärt.
... nicht privatwirtschaftlich, wettbewerblich tätiges Unternehmen ...
Das EU-Recht bemißt sich nach seiner Wirkung; es kommt nicht darauf an, ob eine "Einrichtung" nach nationalem Recht eine Behörde ist oder ein "richtiges" Unternehmen. Maßgebend für EU-Recht ist, ob diese "Einrichtung" in einem Bereich wirkt, wo es Wettbewerber hat, bzw. haben kann.
Was sind nach diesem Zitat als ... ... irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten ...
... zu bezeichnen?
Dafür schaust Du bitte in die benannte Richtlinie:
RICHTLINIE 2005/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Mai 2005
über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1507553374697&uri=CELEX:32005L0029Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
Eine juristische Person ist also nicht "Verbraucher" im Sinne dieser Richtlinie.
Artikel 4
Binnenmarkt
Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.
Artikel 5
Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
[...]
(2) Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn
[...]
b)
sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.
Kein Rundfunknichtnutzer würde sich freiwillig für Rundfunk als zu unterstützendes Medium entscheiden; ihm zu suggerieren, daß er das müsste, ist unlauter.
(5) Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.
ANHANG I
GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN
[...]
11.
Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG (1) bleibt davon unberührt.
Bspw. wäre die Behauptung, jeder müsse Rundfunkbeitrag bezahlen, eine dieser verbotenen, unlauteren Geschäftspraktiken.
18.
Erteilung sachlich falscher Informationen über die Marktbedingungen [...]
20.
Ein Produkt wird als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder Ähnliches beschrieben, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.
Ist das nicht beim ÖRR alltägliche Praxis?
21.
Werbematerialien wird eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist.
Was ist Infopost anderes als Werbung?
Aggressive Geschäftspraktiken
[...]
26.
Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG (2) und 2002/58/EG.
Bspw. Infopost? Da es keine vertragliche Verpflichtung zwischen Verbraucher und ÖRR hat, ist eine derartige Praxis nicht zulässig.
->
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
Rechtssache C-611/14http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184853&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=121032Rn 4
Art. 1 der Richtlinie 2005/29 lautet:
„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.“
Rn. 5
Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
c) ‚Produkt‘ jede Ware oder Dienstleistung …
[...]
e) ‚wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers‘ die Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;
Rn. 7
Art. 6 („Irreführende Handlungen“) der Richtlinie 2005/29 bestimmt:
„(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:
Kein Rundfunknichtnutzer würde freiwillig an ÖRR und Co. eine Zahlung leisten.
e)
die Notwendigkeit einer Leistung, [...]
f)
die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Gewerbetreibenden oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, seine Befähigungen, seinen Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen;
Auf Basis welcher Befugnis meint der ÖRR, er hätte hoheitliche Rechte?
Und damit sind wir dann auch bei der vermeintlich vom Gesetzgeber zugestandenen "Selbsttitulierung", die ein am EU-Markt agierendes Unternehmen grundsätzlich nicht hat.
Übrigens;
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
Rechtssache C-526/11http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=140948&doclang=DEDie vom Bürger zu zahlenden Finanzmittel zu Händen des Rundfunks nennt man doch Rundfunk
beitrag?
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts weder das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentlichen Stellen erfüllt, wenn sich diese Einrichtung überwiegend durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert, zu deren Festsetzung und Erhebung sie durch ein Gesetz ermächtigt wird, das nicht den Umfang und die Modalitäten der Tätigkeiten regelt, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die mit diesen Beiträgen finanziert werden sollen, ausübt, noch das Kriterium der Aufsicht öffentlicher Stellen über ihre Leitung allein deshalb erfüllt, weil die Entscheidung, mit der sie die Höhe der Beiträge festsetzt, der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedarf.
Ich wünsche fröhliches Grübeln.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;