BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2008
- 2 BvR 793/07 -, Rn. 1-27,http://www.bverfg.de/e/rk20080130_2bvr079307.html17
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (s. BVerfGE 64, 1 <14 f.>; 96, 68 <77>). Nicht das erkennende Gericht, sondern nur das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis, vorhandene Zweifel selbst aufzuklären. Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 <319>; 96, 68 <77>).
Auch wenn die Aussagen zwar einen Sachverhalt des Völkerrechts betreffen, könnten diese insbesondere für die Belange des Unionsrechts, das ja ebenfalls Völkerrecht darstellt, ebenfalls insofern herangezogen werden, daß die Vorlage dann eben an den EuGH erfolgt.
Es wird im Zitat eindeutigerweise klargestellt, daß Zweifel im Sinne der Aussage des BVerfG immer dann anzunehmen sind, wenn das Gericht in einer Rechtsfrage zu einem Ergebnis kommt, das von den Aussagen, bspw., der Unionsgerichte abweichen würde; siehe obige Hervorhebung in Blau.
Und insofern hat diese Aussage des BVerfG auch in Belangen ÖRR und Co. erhebliche Tragweite, ist doch kein nationales Gericht damit befugt, von den Vorgaben der Unionsgerichte abzuweichen? Denn bevor es von den Vorgaben der Unionsgerichte abweichen dürfte, müsste es in Belangen des Unionsrechts eine Vorlage an den EuGH unterbreiten?
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