Ich hole das Thema noch einmal hoch, damit es nicht in Vergessenheit gerät.
In welchem Gesetz wurden dem Rundfunk Berlin-Brandenburg hoheitliche Befugnisse übertragen?
Zur Erinnerung:
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)https://bravors.brandenburg.de/gesetze/log§ 13
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden.
(2) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.
§ 14
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 111 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Soweit Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).
§ 15*
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Da die §§13 und 14 ob der Aussagen in §15 auch für Anstalten des öffentlichen Rechts gilt, ist die Klärung der Frage, in welchem Gesetz der Anstalt des öffentlichen Rechts namens Rundfunk Berlin-Brandenburg seitens des Landes Brandenburg hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind, unabdingbar.
Da dieses Landesorganisationsgesetz aktuell geändert worden ist, diese Änderung aber nur Stiftungen betrifft, kann nicht erkannt werden, daß es im Sinne des Landes Brandenburg sein könnte, daß von der Aussage in §15 LOG abgewichen wird.
Ergänzend sei mal noch auf das Bundesfinanzministerium verwiesen, nämlich auf
Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ksth/2015/B-Anlagen/Anlage-11/I/anlage-11-I.htmlAuch in diesem Dokument wird anschaulich erklärt, daß die Tätigkeit einer jPöR dann "wirtschaftlich" ist, wenn sie nicht alleine handeln darf, bzw., es keinen öffentlich-rechtlichen Benutzungszwang hat.
Es wird dargelegt, daß es trotz Aufgabeübertragung an die jPöR keine hoheitliche Tätigkeit ist, wenn es keinen Benutzungszwang hat, bspw., weil die Tätigkeit auch von einem Dritten ausgeübt werden darf.
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg handelt daher wirtschaftlich und nicht hoheitlich, da die Veranstaltung von Rundfunk auch privaten Rundfunkunternehmen überlassen ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;