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Autor Thema: Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten > Formfehler Geltungsbereich?  (Gelesen 3517 mal)

L
  • Beiträge: 42
In der MDR "Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge"
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html steht
Zitat
§1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

Irgendwo habe ich vernommen, dass Rundfunkrecht Landesrecht sei, wie kann nun in diesem Beispiel der MDR den Geltungsbereich seiner Satzung auf das gesamte Bundesgebiet ausdehnen ("alle Personen")?  ???

Da die Satzungen der Rundfunkanstalten faktisch wortgleich lauten...

Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000712#det338983
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.

...und extra für Herrn Eicher (SWR) ;)
Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
http://www.swr.de/-/id=11090026/property=download/nid=7687068/adt33f/verfahren_zur_leistung_der_rundfunkbeitraege.pdf
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

...stellt sich die Frage:

Wären damit mglw. alle Beitragssatzungen der Rundfunanstalten einem Formfehler unterlegen und damit mglw. nichtig?

Fragt
der
Linksabbieger


Edit "Bürger":
Ausgegliedert aus anderem Diskussionsstrang. Daher inhaltlich angepasst sowie zur Untersetzung um weitere Beispiele von Beitragssatzungen anderer Rundfunkanstalten ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2016, 01:21 von Bürger«

  • Beiträge: 226
Damit habe ich mich auch gerade beschäftigt.
So wie ich es momentan verstehe sind die "Beitragssatzungen" grundsätzlich rechtswidrig, weil
- sie nur innereVerhältnisse regeln können, d. h. im Bezug auf Nutzer der Anstalt oder auf Mitglieder mit körperschaftlichen Mitwirkungsrechten, aber eben nicht für alle Personen.
- Die Satzungen greifen massiv in Grundrechte ein und haben dazu keine Ermächtigungsgrundlage. Derartige Eingriffe stehen auch unter Parlamentsvorbehalt und können nicht im Rahmen der Selbstverwaltung erlassen werden.
- Es ist nicht möglich, die Allgemeinheit der Satzungsgewalt einer AöR zu unterstellen - das geht nur durch Gesetz(?)

Ich habe hier keine abschließende Meinung dazu gefunden. Wurde das Thema schon behandelt? Ich konnte auch keine Urteile finden, in denen das konkret thematisiert und die Rechtmäßigkeit der Beitragsatzungen in Frage gestellt wurde. Weiß jemand etwas dazu?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2017, 19:58 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ach - im Zweifel behaupten die Herrschaften auch hier einfach wieder irgendetwas, die grundgesetzliche Bestands- & Finanzierungsgarantie für die öffentlich-rechtlichen Anstalten der Sendungsbewussten erlaube ihnen dies selbstredend bzw. mache das sogar zwingend erforderlich. Wirkliche Argumente - wie in Unzahlen anderer Verfahren &  Urteile ja auch schon - brauchen die schließlich nicht, & die Richter der Verwaltungsgerichte aller Ligen - egal, ob die das Thema was angeht oder nicht - sieht man vor seinem geistigen Auge in jedem Fall jetzt schon eifrig & begeistert mit dem Kopf nicken, bereit, auch den nächsten faulen Zauber des ÖRR mit den nächsthöheren »Sakramenten« zu heiligen.

Der Besucher, der in Kürze hier noch den ihm bekanntgewordenen hypothetischen Fall des Bürgers K (wo auch schon die Kunde über gewisse hypothetische Erfahrungen mit der neutralen Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichtsbarkeit von dessen Heimatstadt geht)  vorstellen wird.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn ich das richtig verstehe, dann will also der BR von allen Wohnungsinhabern und Unternehmen der Republik Geld, der NDR auch, der WDR greift auch von allen "Beiträge" ab, MDR, SWR, HR und Radio Bremen wollen da natürlich nicht zurückstehen, und dann muss noch für den rbb gezahlt werden. Wow! Bei soviel Gier ist man ja schlicht sprachlos  8)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 226
Korrekt.  :)
Genau genommen ist weder in der Satzung noch im RBStV irgendein ein räumlicher Geltungsbereich definiert, ich vermute mal, um demnächst den Kreis der Beitragsschuldner europaweit ausdehnen zu können.

Diese Satzung ist echt ein Witz, alleine §2:
Zitat
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr.


Loriot hätte es nicht besser ausdrücken können.  ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2017, 22:31 von Bürger«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Der räumliche Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ergibt sich aus dem Hohheitsgebiet des Gesetzgebers.

Aber für manche Sachen wie z.B. eine Baumschutzverordnung ergibt die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs einen Sinn.
Zitat
Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natürliche Gegenstände innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenzen ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis.

"Alle Personen" x "alle Satzungen" = das ganze Bundesgebiet oder Allgemeinheit
Es dürfen nur bestimmte Personenkreise mit einem Beitrag belastet werden und es ist verfassungswidrig, wenn eine Leistung bebeitragt wird, die der Allgemeinheit erbracht wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2017, 23:44 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 226
Zitat
„Öffentlich-rechtliche Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat zugeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehen Autonomie zur Regelung ihrer Angelegenheiten mit Wirkung für die ihr angehörenden und unterworfenen Personen erlassen werden. Die Verleihung von Satzungsautonomie hat ihren guten Sinn darin, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen.“
[BVerfG 33, 125 (156)]

Person P ist der Ansicht, dass "die Allgemeinheit" weder dem Bayerischen Rundfunk angehört, noch ihm "unterworfen" ist. Die Beitragsatzung ist daher in allen an die Allgemeinheit gerichteten Regelungsinhalten nichtig.


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M
  • Beiträge: 508
Loriot hätte es nicht besser ausdrücken können.  ;D
Ganau!
Und Frau Tucholke als Erfinderin und Prophetin der Nichtrechtsfähigkeit lacht mit und freut sich für die Firma in Köln, die völlig nicht rechtsfähig Verträge abschließt und Kontos führt und Milliardenbeträge umschichtet und das Personenstandsverzeichnis der BRD nach Zahlungssklaven rastert [/ironie] .

Noch der Hinweis: Wenn zu sehr verkürzt wird, übersieht mensch die Zirkelbezüge!

In den Satzungen gibt es den, immer wieder gern verschwurbelten Hinweis (Zirkelbezug) auf die Personen als (vermuteten) Inhaber von irgendwas, die damit zu Schuldner der Wohnungs- und Betriebsstätten- und Kfz-Steuer zur Finanzierung des Rundfunks gemacht werden.
Es geht also nicht um alle Personen, sondern um alle Inhaber von Wohnung, Betriebsstätten und Kfz im Sinnes des RBStV - oder!?


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P
  • Beiträge: 3.997
Es ist nicht der Geltungsbereich, sofern der überhaupt falsch sei.

Die Satzungen sind bereits aus anderen formalen Gründen nicht tragfähig.

Ganz oben aufzuführen ist der Punkt bei der Verrechnung der Beiträge auf die jeweils älteste Schuld. (Stichwort Kontoführung) --> Das entspricht einer Verweigerung des Mitspracherechts dazu. Diese Art und Weise kann somit immer zu Vollstreckungen führen, also selbst wenn ein Bürger einen aktuellen Bescheid bezahlen würde, aber gegen den zeitlich davor liegenden Klage führt. --> Dieser Punkt wird bereits hier im Forum besprochen, aber sollte dennnoch viel stäker bekannt gemacht werden.  ->> Die Rechte der Bürger werden an diesem Punkt völlig unzulässig und außerhalb des Rechtsrahmens eingeschränkt.

Der zweite Punkt ist die Forderung als Schickschuld
im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

Zitat
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

und auf der anderen Seite der Ausschluss von Bargeld in der Satzung Beispiel MDR

Zitat
§ 10
Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto
ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen
entrichten:

zu bachten sei Schickschuld, qualifizierte Schickschuld
und Erfüllung

https://de.wikipedia.org/wiki/Geldschuld

Zitat
Das Gesetz kennt nur die Erfüllung der Geldschulden durch Geldzahlung, obwohl dies nicht ausdrücklich geregelt ist.

https://de.wikipedia.org/wiki/Erf%C3%BCllung_(Recht)#Erf.C3.BCllung_von_Geldschulden

Zitat
[...]Die Banküberweisung stellt eine Zahlung durch Buchgeld dar, das kein gesetzliches Zahlungsmittel ist und daher keinen Annahmezwang beim Gläubiger auslöst.[10] Die Zahlung durch Banküberweisung mittels Buchgeld ist bis heute im Hinblick auf die Erfüllungsthematik umstritten.

[...]
Die herrschende Meinung sieht im bargeldlosen Zahlungsverkehr eine Leistung an Erfüllungs statt,[14] weil nicht das geschuldete Bargeld, sondern Buchgeld gezahlt wurde. Die Leistung an Erfüllungs statt erfordert eine Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 364 Abs. 1 BGB), die konkludent durch Kontoangabe erfolgen kann. Durch die Leistung an Erfüllungs statt tritt Tilgungswirkung ein.[15] Da die bloße Leistungshandlung (Bargeld: Übergabe, Überweisung: Erteilung eines Überweisungsauftrags an die Bank des Schuldners) für die Erfüllung nicht ausreicht, muss der Leistungserfolg eintreten (Bargeld: Eigentumserwerb am Geld durch den Gläubiger, Überweisung: endgültige Gutschrift des Buchgeldes auf dem Girokonto des Gläubigers mit dessen freier Verfügung).[16]

[...]

Bedeutet doch, dass es eines Gesetzes bedarf um Bargeld (gesetzliches Zahlungsmittel zur Begleichung von Geldschulden) auszuschließen und das es für alles andere einer Abrede bedarf. Diese liegt bei der Satzung jedoch nicht vor. Diese Satzung will beherrschen.


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s
  • Beiträge: 236
ganz richtig - und selbst ein Landes Gesetz kann da auch garnicht gegen anstinken weil das Bargeld in EU Gesetzen verankert ist!

schön ausgearbeitet bei Norbert Häring:

http://norberthaering.de/de/53-german/aktuelles-vom-bargeld-widerstand/442-aktuelles-vom-bargeld-widerstand

das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

N
  • Beiträge: 26
Die Satzungsermächtigung und das Leistungsbestimmungsrecht wurden auch schon ausführlich vom LG Tübingen (5 T 232/16) unter 7.i. (Rn 45) auseinandergenommen.

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR (09/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20296.0
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
Zitat von: LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16, Rn. 37
Rn 37
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort ist enumerativ bestimmt, was geregelt werden kann: Ein Abweichen von der rechtsstaatlichen Grundregel, wie sie in § 366 BGB und § 225 AO niedergelegt ist, bzw. die Gestaltung des Leistungsbestimmungsrechts ist nicht vorgesehen. Insoweit helfen auch Erwägungen, dass § 366 BGB disponibles Recht ist, nicht weiter, da auch einem vertraglichen Abweichen gegenüber Verbrauchern enge Grenzen gesetzt sind. Im Übrigen bestätigt der Rückgriff auf § 366 BGB bzw. dessen Disponibilität erneut, dass die Gläubigerin als Unternehmerin handeln will; als Behörde müsste sie auf den Gedanken von § 225 AO zurückgreifen. Eine Klausel, welche bestimmt, dass sämtliche eingehenden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste offene Forderung anzurechnen sind, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 343/12 –, juris; s.a. BGH XI ZR 155/98, U. v. 9.3.1999). Regelungen, die dem Schuldner das Tilgungsbestimmungsrecht nehmen, verstoßen zudem gegen Art. 2 GG, machen den Schuldner unzulässig - auch ohne die von der Gläubigerin beispielhaft erwähnte Versklavung - zum „Objekt“ (G. Dürig), wie folgende Überlegung zeigt: Der Schuldner zahlt aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise vorübergehendem Geldmangel, ein Quartal nicht. In der Folge werden Säumniszuschläge und Mahngebühr festgesetzt, womit die Schuld für dieses Quartal bereits um ca. 20 % ansteigt. In der Folgezeit ist der Schuldner wieder zu Zahlung der laufenden Beiträge imstande und zahlt auf die laufenden Beitragsforderungen wieder quartalsweise. Nun greift § 13 der Satzung: Entgegen der Erklärung des Schuldners wird der Betrag nicht auf die laufende Beitragsschuld verrechnet, sondern auf das längst vergangene, offene Quartal. Dies hat zur Folge, dass wegen der Säumniszuschläge zunächst nicht einmal das ganze Quartal bezahlt wird, vielmehr auch vom nächsten laufenden Quartalsbeitrag noch Teile abgezogen werden. Damit stehen dann bereits wieder zwei laufende Quartale offen, mit der Folge erneuter Säumniszuschläge und Mahngebühren. Trotz laufender Zahlung hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr, als in jedem neuen Quartal in Säumnis zu geraten, neue Rückstandsbescheide und Vollstreckungsersuchen auszulösen. Die Subjektseigenschaft wird ihm genommen, er wird zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens. Mit der Behördeneigenschaft ist weder das Überschreiten der Satzungsermächtigung noch das Aushebeln rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotener Tilgungsbestimmungsrechte vereinbar. Die fehlende – aber bei Behörden zwingende – Gesetzestreue zeigt sich zudem an der Aufforderung auf ihrer Beitragsseite, auch die Beiträge für Zeiten nach Insolvenzverfahrenseröffnung zu zahlen; in Verbindung mit dem Wegfall des Tilgungsbestimmungsrechts ist Das Vorliegen der Behördeneigenschaft ist Vollstreckungsvoraussetzung und damit vom Vollstreckungsgericht zu prüfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2022, 19:02 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es geht also nicht um alle Personen, sondern um alle Inhaber von Wohnung, Betriebsstätten und Kfz im Sinnes des RBStV - oder!?

Und das sind eben doch alle Personen, die volljährig sind und in einer Wohnung gemeldet. Denn laut RBStV §2 (2) gilt:

Zitat
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1.
dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2.
im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Dass man dann eine der Personen herauspickt, - ene mene muh - und Gerichte dieses mitspielen, ist eine der wunderbaren Segnungen des Vorrangs der Verwaltungsvereinfachung vor den staatsbürgerlichen Rechten gegenüber Behörden. Es gibt laut diesem sogn. Rundfunkbeitragststaatsvertrag lediglich eine Gemeinschaft von Zwangsbeglückten. Singles einmssl vernachlässigt, den in jeder deutschen Wohnung leben ja statistisch mehr als 2 Personen. Die LRA bzw. der BS sucht sich dann einen aus der Gruppe aus und führt, so der sich gegn die unterstellte Zahlungspflicht wehrt einen Krieg gegen diese eine Person ohne die anderen in der gleichen Wohnung auch nur zu fragen, ob sie vielleicht bereits wären ihren Obulus mehr oder weniger freiwillig zu entrichten. Strange new world!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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