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Autor Thema: BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung  (Gelesen 2921 mal)

  • Beiträge: 7.303
Rn. 118
Zitat
2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.]). [...]
Hier haben wir dann schon mal die Aussage, daß eine Satzung, bspw. einer A.d.ö.R, gegenüber Dritten keine Wirkung entfalten kann, weil alleine "die ihr angehörigen und unterworfenen Personen" erfasst werden.

Mit Rückgriff auf EGMR Case of Österreichischer Rundfunk vs. Austria wissen wir aber, daß eine Rundfunkanstalt d.ö.R als "nicht-staatliche Organisation" anzusehen und zur natürlichen Person gleichrangig, also ohne ein Unter- oder Überordnungsverhältnis ist.

Rn. 119
Zitat
3. Die grundgesetzliche Ordnung setzt der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt jedoch bestimmte Grenzen. [...]

Rn. 120
Zitat
Aus Art. 80 Abs. 1 GG läßt sich eine solche Begrenzung nicht unmittelbar herleiten (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 19, 253 [267]; 21, 54 [62]; 32, 346 [360 f.]). Denn es macht einen erheblichen Unterschied aus, ob der Gesetzgeber seine - der Materie nach prinzipiell unbeschränkte und allen Bürgern gegenüber wirksame - Normsetzungsbefugnis an eine Stelle der bürokratisch hierarchisch organisierten staatlichen Exekutive abgibt oder ob er innerhalb eines von vornherein durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs einen bestimmten Kreis von Bürgern ermächtigt, durch demokratisch gebildete Organe ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Das Bedürfnis, eine Macht zu zügeln, die versucht sein könnte, praktisch-effiziente Regelungen auf Kosten der Freiheit der Bürger durchzusetzen, ist, wie die geschichtliche Erfahrung bestätigt, im ersterwähnten Fall ungleich fühlbarer. Ihm trägt Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung; für eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Bestimmung auf eine Rechtsetzungsdelegation der hier vorliegenden Art gibt es keinen zulänglichen Grund.

Rn. 121
Zitat
Trotzdem bleibt auch im Rahmen einer an sich zulässigen Autonomiegewährung der Grundsatz bestehen, daß der Gesetzgeber sich seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluß auf den Inhalt der von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen nicht gänzlich preisgeben darf. Das folgt sowohl aus dem Prinzip des Rechtsstaats wie aus dem der Demokratie. Fordert das eine, die öffentliche Gewalt in allen ihren Äußerungen auch durch klare Kompetenzordnung und Funktionentrennung rechtlich zu binden, so daß Machtmißbrauch verhütet und die Freiheit des Einzelnen gewahrt wird, so gebietet das andere, daß jede Ordnung eines Lebensbereichs durch Sätze objektiven Rechts auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane muß zurückgeführt werden können. Der Gesetzgeber darf seine vornehmste Aufgabe nicht anderen Stellen innerhalb oder außerhalb der Staatsorganisation zu freier Verfügung überlassen. Das gilt besonders, wenn der Akt der Autonomieverleihung dem autonomen Verband nicht nur allgemein das Recht zu eigenverantwortlicher Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und zum Erlaß der erforderlichen Organisationsnormen einräumt, sondern ihn zugleich zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich ermächtigt. Dem staatlichen Gesetzgeber erwächst hier eine gesteigerte Verantwortung: Der verstärkten Geltungskraft der Grundrechte entspricht die besondere Bedeutung aller Akte staatlicher Gewaltausübung, welche die Verwirklichung und Begrenzung von Grundrechten zum Gegenstand haben. Das Grundrecht der Berufsfreiheit im besonderen steht in engem Zusammenhang mit der Entfaltung der Persönlichkeit, deren Freiheit und Würde nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist (vgl. BVerfGE 7, 377 [400 ff.]; 13, 97 [104, 113]; 19, 330 [336 f.]). Der Rang dieses Grundrechts gebietet daher, daß die freie Selbstbestimmung des Einzelnen nur so weit eingeschränkt werden darf, wie es die Interessen der Allgemeinheit erfordern. Die Berücksichtigung dieses Allgemeininteresses entsprechend den Bedürfnissen des sozialen Rechtsstaats sicherzustellen, ist der Zweck des Regelungsvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Indem aber das Grundgesetz diese Regelungsbefugnis in die Form des Gesetzesvorbehalts kleidet, überträgt es in erster Linie dem Gesetzgeber die Entscheidung darüber, welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, daß das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muß. Dieser Entscheidungspflicht kann sich der demokratische Gesetzgeber nicht beliebig entziehen. Vielmehr ist in einem Staatswesen, in dem das Volk die Staatsgewalt am unmittelbarsten durch das von ihm gewählte Parlament ausübt, vor allem dieses Parlament dazu berufen, im öffentlichen Willensbildungsprozeß unter Abwägung der verschiedenen, unter Umständen widerstreitenden Interessen über die von der Verfassung offengelassenen Fragen des Zusammenlebens zu entscheiden. Der Staat erfüllt hier durch seine gesetzgebende Gewalt die Aufgabe, Hüter des Gemeinwohls gegenüber Gruppeninteressen zu sein.
Was aber, wenn Parlamentarier alles abnicken, weil sie den komplexen Stoff nicht durchschauen?

Rn. 124
Zitat
Selbstverständlich ist, daß das vom Verband gesetzte Recht seinem materiellen Inhalt nach mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundgesetz, voll in Übereinstimmung stehen muß. Für die Beachtung dieser Schranke der Satzungsautonomie sorgt auch die - als Rechtsaufsicht ausgestaltete - Staatsaufsicht sowie die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
Heißt, die Satzung, bspw. einer A.d.ö.R., muß in ihrem materiellen Inhalt vollständig den Anforderungen der Verfassung genügen.

BVerfGE 33, 125 - Facharzt

Beschluß     
des Ersten Senats vom 9. Mai 1972     
-- 1 BvR 518/62 und 308/64 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033125.html

Und nun fragen wir uns alle mal, welche Satzung, bspw. die des Rundfunk Berlin-Brandenburg, bereits selbst auf Übereinstimmung zur Verfassung hin geprüft worden ist? Vermutlich nicht eine einzige.

Diese Entscheidung ist übrigens durchaus gefestigte Rechtsprechung des BVerfG, wird doch, bspw., in  BVerfG - 1 BvR 178/97 - Rn. 41, auf sie verwiesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2019, 07:37 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Und nun fragen wir uns alle mal, welche Satzung, bspw. die des Rundfunk Berlin-Brandenburg, bereits selbst auf Übereinstimmung zur Verfassung hin geprüft worden ist? Vermutlich nicht eine einzige.

Zwar noch nicht überprüft, aber als Klage doch schon anhängig!  ;)

Zitat
29.10.2018:
In meinem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags hat das Bundesverwaltungsgericht den Verhandlungstermin in Leipzig auf den 27.3.2019 festgesetzt. Das Aktenzeichen lautet (korrigiert) BVerwG 6 C 5.18 (nicht 6 C.18). Es geht darum, ob der Staat die Annahme der von der Europäischen Zentralbank herausgegebenen und vom EU-Vertrag zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärten Euro-Scheine verweigern darf.
Hervorhebungen nicht im Original! Quelle: http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess

weiterlesen auch hier:

Zitat
Norbert Häring
Warum Barzahlung des Rundfunkbeitrags die demokratische Grundordnung gefährdet:
Revisionserwiderung des HR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28619.msg179999.html#msg179999

PS:
Zitat
Verfahrensinformationen zu BVerwG 6 C 5.18 u. a.
Die Kläger sind als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig. Sie wenden sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Beklagten und begehren hilfsweise die Feststellung, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbeiträge in bar zu zahlen. Der Beklagte hat in seiner Beitragssatzung geregelt, dass der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann. Hierin sehen die Kläger einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie gegen die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts. In den Vorinstanzen sind die Klagen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG ein Verbot von Regelungen zur bargeldlosen Zahlungsweise, das nur durch eine gleichrangige bundesgesetzliche Bestimmung aufgehoben oder geändert werden könnte, nicht zu entnehmen. Werde die Barzahlung lediglich für einen Teilbereich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität ausgeschlossen, tangiere dies den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht. Dies gelte entsprechend auch für die unionsrechtlichen Regelungen. Mit den vom Verwaltungsgerichtshof jeweils zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Begehren weiter.
https://www.bverwg.de/suche?q=6+c+5.18&db=t&dt=&lim=10&start=1#


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2019, 10:54 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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DIe Zitate im Einstiegsbeitrag von @pinguin :
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sind vom 9. Mai 1972  -- 1 BvR 518/62 und 308/64 --

Volltext für BVerfGE 33, 125 (? 1962?) wurde bei sehr rascher Suche nicht gefunden. Wegen der Bedeutung müsste der Volltext aber irgendwo kostenfrei zugängiich sein?
SOS! SOS!

Aktuelle Bedeutung:
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Nichtzuschauerquote bis Alter 30 für "ARD, ZDF etc." dürfte 95 % sein. Damit wird der Nutzen aus der "Möglichketi der Nutzung" gegenstandslos.
Die Zahlungspflicht ist damit mindestens für diese Alterskategorie nur noch ein "Aufdrängen von Meinungsmanipulierung", also nicht nur "info-rechtlich", sondern auch "freiheitsrechtlich" ein Verstoß. 

Zitat aus dem Zitat laut Entscheid:
Zitat
Das Bedürfnis, eine Macht zu zügeln, die versucht sein könnte, praktisch-effiziente Regelungen auf Kosten der Freiheit der Bürger durchzusetzen, ist, wie die geschichtliche Erfahrung bestätigt, im ersterwähnten Fall ungleich fühlbarer.


Was wird benötigt für Schriftsatznutzung, sofern gut findbar:
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Weitere kurze Zitate BVerfG im Seinn von:
- Durch BVerfG durchgesetzte Verbote gegen staatliche Versuche, die Freiheitsrechte der Bürger einzuschränken.
- Ausdrücklicher Hinweis des BVerfG: Wegen Erfahrung von NS-Zeit-Propaganda darf dies oder jenes nicht sein.


Wofür nötig?
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In Vorbereitung befindliche Pilotverfahren für Befreiung der 30 % Nichtzuschauer (und bis Alter 50 sind nur zu 15 % unter den Zuschauern). Das Märchen der nur 3 % der "Fernsehfernen" ist von 2016 bis 2018 von "unseren" Anwälten nicht aktiv widerlegt worden - siehe Einheitsurteil BverwG, dort fast am Ende, und blieb unwidersprochen auch beim BVerfG - wie konnte das pasieren?
Das muss einer Art "Revision" zugeführt werden.

Ferner gerade anhängige Verfahren: Gegen Medienstaatsvertrag 2020 (ARD wird Internet-Staatskonzern, Internet-Zensur ab 2021).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2020, 13:30 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Bezüglich AZ: Es kam Mitteilung per PM, diese Frage ist geklärt:

Die Zitate im Einstiegsbeitrag -  @pinguin - sind in der Tat aus BVerfGE 33, 125 - Beschluss vom 9. Mai 1972.

Die Beschwerde-Aktenzeichen - 1 BvR 518/62 und 308/64 --
wurden entschieden mit Beschluss vom 9. Mai 1972.
und das AZ der Entscheidungssammlung lautet: BVerfGE 33, 125


10 Jahre von der ersten Beschwerde bis zum Entscheid...
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Also, wir müssen versuchen, den Medienstaatsvertrag 2020 (Staats-Internet und Zensur ab 2021) noch vor Vorabschiedung zu verhindern versuchen.
Ein Entscheid BVerfG im Jahr 2032 wäre nicht unbedingt hilfreich, oder?

Und wer weiß, ob es dann überhaupt noch ein eingriffsberechtigtes Bundesverfassungsgericht gibt, sofern Staatsfernsehen und Zensur das Land vielleicht bis dahin in eine "neo-totalitäre Gutmenschen-Diktatur" verwandelten?
 " @pjotre, das war total OFF TOPIC und obendrein, Politik-Sprech ist tabu in unserem Forum".
Naja, Übertreiben macht anschaulich. Aber also schön, bitte diese Sachen nicht in langen Kommentaren ausbreiten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2020, 13:31 von Bürger«
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