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Autor Thema: Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?  (Gelesen 9173 mal)

g
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Weil es gerade angesprochen wurde u.a. unter
GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Freiburg 12.9.2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24057.msg155200.html#msg155200
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24057.msg155216.html#msg155216

Zu dem Begriff "Satzung" gibt es lt. der Forensuche sehr viele Einträge.
Ich wüsste jetzt nicht, wo ich es zuordnen soll.


Beispiel RBB:
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

In den Rundfunkbeitragsstaatsverträgen steht das aber ganz anders. Da hat die LRA dies alles selbst wahrzunehmen und nur der Einzug, bei Zustimmung des Nutzers, obliegt dem BS.

Ein nicht-rechtsfähiges Etwas soll die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen? Natürlich macht das der BS auch.
Ein Unding sondersgleichen.

Diese Satzung ist rechtswidrig nur einmal.

Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz
oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
selbst wahr. 

Die Satzungen der anderen LRAs dürften ähnlich sein?

Für meine Begriffe sind derart Satzungen ungültig, da hier dem BS Aufgaben zugestanden werden, die nicht vom BS erledigt werden dürfen.
Der BS hat dazu keinerlei Befugnis, aufgrund seiner rechtlichen Inkompetenz dem Bürger gegenüber.

Wer hat die Satzung / Satzungen unterschrieben?
Es muss einen Verantwortlichen geben?
Wer verzapft solch rechtswidrige Aufgabenzuweisungen?


Es sieht so aus, wie wenn mit Satzungen gearbeitet wird, die geltendem Recht widersprechen.
Für eine Person X steht fest, dass genau dieser Punkt bei einer evtl. Verhandlung ein wesentlicher sein wird.


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Die "Rundfunkbeitragssatzungen" wurden von den LRA's geschrieben, sind soweit ich weiß alle identisch und in großen Teilen wortgleich mit den alten "Rundfunkgebührensatzungen". Dort stand noch: "Diese Satzung gilt für alle Rundfunkteilnehmer."

Für Bayern kann ich sagen, dass die Satzung vom BR-Justiziar Albrecht Hesse unterzeichnet, von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem StMBKWK "geprüft" und für rechtmäßig befunden, und dann im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht wurde. Die Satzungen sind m. E. auch insoweit von der Satzungsermächtigung gedeckt.

Soweit, so korrekt.

Der entscheidende Punkt ist aber, dass die Satzung grundsätzlich nur für Nutzer der Rundfunks Geltung haben kann. Es muss daher entweder eine tatsächliche und freiwillig Nutzung vorliegen, oder ein gesetzlich festgelegter Benutzungszwang, was aber bisher nicht der Fall ist.

Den Rundfunk nicht nutzende Bürger unterliegen nicht der Satzungsgewalt des Rundfunks. Die Satzung ist Binnenrecht der Anstalten, welches nur für den inneren Kreis der Nutzer Rechtswirkungen hat. Die Satzung kann nur dann Bindungswirkung für die Bürger haben, wenn ein Anstaltsnutzungsverhältnis vorliegt.

In einem umfangreichen Schriftverkehr mit dem BayStMBKWK wurde versucht, das zu klären. Ergebnis ist, dass die Rechtsaufsichtsbehörde keine Rechtsgrundlage für die Unterwerfung der nichtnutzenden Bürger unter die Rundfunkbeitragssatzung feststellen konnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2017, 16:54 von Bürger«

g
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@brverweigerer
Danke. Jeder Hinweis hilft weiter.
Sind die Justitiare dafür zuständig?


Verkürzt:
"Der BS nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. "

Was bedeutet: die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben?
Was soll das sein? Wo steht Konkretes?
In § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV steht oben Geschriebenes.
Insgesamt ist alles unkonkret und für mich fragwürdig.
Weshalb dieses Unkonkrete? Was ist ganz oder teilweise?

Das soll eine Satzung sein? Das ist ein Ratespiel mit Unbekannten.
Ich bezeichne es als Unfug und rechtswidrig, auch wenn es wohl nicht beanstandet worden ist.


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Zitat
Sind die Justitiare dafür zuständig?
Nach meiner Einschätzung ja, da sie die Anstalten nach außen rechtlich vertreten. Außerdem aber natürlich auch die jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörden der Länder, die die Satzungen "geprüft" und genehmigt haben.

Den §2 der Satzungen halte ich für einen ausgemachten Schwachsinn, tut mir leid für diese unjuristische Formulierung.
Zitat
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr.“
 
Eine nicht rechtsfähige Einrichtung nimmt also Rechte und Pflichten war.
Loriot hätte es nicht schöner ausdrücken können.

Interessiert aber bisher keinen, es wird einfach gemacht. Auch das bayerische StM kann zwar keine Rechtsgrundlage für meine Unterwerfung unter die Satzung nennen, ist aber gleichwohl der Ansicht, eine solche läge vor. Es versteigt sich dann zu der Aussage,
Zitat
...der Gesetzgeber (Staatsvertragsgeber) hat das Anstaltsnutzungsverhältnis hier eben so ausgestaltet, dass jeder Wohnungsinhaber im Bereich einer Landesrundfunkanstalt an diese für die abstrakte Möglichkeit des Rundfunkempfangs den Rundfunkbeitrag zu entrichten hat.

"Ende der Durchsage, Klappe halten!" wäre die Kurzfassung gewesen. So funktioniert der Rechtsstaat in Deutschland im Jahr 2017, wenn es um das Staatsfernsehen geht.


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Kurzes Zwischenstatement:

Die Satzungen lesen sich wie ein sittenwidriger Knebelbertrag.
In faktisch allen Punkten heißt es "auf Gefahr des Beitragsschuldners", "hat der Beitragsschuldner nachzwuweisen" usw.
Dass dieses noch eine "Außenwirkung" außerhalb des Anstaltsnutzerkreises entfalten will und soll, setzt dem ganzen noch die Krone auf.

Den Landtagen, die diese Satzungen zu keinem Zeitpunkt zur Prüfung oder gar Zustimmung erhalten, scheint dies ebenfalls nicht bewusst zu sein, dass hier Gesetz am Gesetzgeber vorbei geschaffen werden soll - ausgearbeitet durch die Rundfunkanstalten, "genehmigt" durch die Staatskanzleien.

All dies aufgrund des mit der Umstellung zum 01.01.2013 erfolgten, und lt. Gutachten Kirchhof aufgrund der darin vorgesehenen, jedoch nicht umgesetzten "Widerlegbarkeit der Nutzungsvermutung" einhergehenden Paradigmenwechsels von einer "gerätebezogenen Teilnehmergebühr" hin zu einer nunmehr die Allgemeinheit treffenden "gerätelosen Wohnungsbewohner-Abgabe" außerhalb des Anstaltsnutzerkreises.
Siehe hierzu u.a. auch noch mal unter
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72681.html#msg72681

Damit gehören die Landtage, deren Fraktionen und Petitionsausschüsse konfrontiert...
...achso -  und natürlich auch die Gerichte ;)


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Zitat
Damit gehören die Landtage, deren Fraktionen und Petitionsausschüsse konfrontiert...

Richtig und wichtig, aber meine persönliche Erfahrung damit ist so:

Ein Bürger nimmt sich die Zeit, schreibt einen sachlichen Brief, formuliert einen im damaligen konkreten Fall völlig eindeutig rechtswidrigen Sachverhalt im Verhalten des BR. Er schickt diesen an den CSU/SPD-geführten Petitionsausschuss. Dieser fordert eine Stellungnahme von der CSU-geführten Staatskanzlei an, diese wiederum eine vom CSU-geführten Bayerischen Rundfunk.

Das Ergebnis in Kurzfassung:
Zitat
[...] Ebenso untersuche der BR noch, ob die vom Petenten geschilderten Vorgänge im Gebäude des BR Anlass zu internen Maßnahmen geben. [...] Der BR ist eine staatsfreie Anstalt des öffentlichen Rechts und somit nicht Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung. Der BR hat somit nicht rechtswidrig gehandelt. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen kommen nicht in Betracht. Der Eingabe kann aus Sicht des Staatsministeriums daher nicht abgeholfen werden.

Der CSU-geführte Petitionsausschuss schreibt dem Petenten:
Zitat
Der Ausschuss hat zu Ihrer Eingabe beiliegende Stellungnahme des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eingeholt. Der Ausschuss hält nach eingehender Beratung diese Stellungnahme für zutreffend und sieht deshalb keine Möglichkeit, Ihrer Eingabe zum Erfolg zu verhelfen.

So wird es auch mit jeder Petition zum Thema "Satzung" laufen. Rundfunk und Parteien sind eine perfekte und perfide Symbiose eingegangen, die sich nicht mehr an das Recht hält, sondern sich aufgrund ihrer Macht darüber offen hinwegsetzt. Trotzdem natürlich dranbleiben! Unsere Chance liegt wenn dann in der Hartnäckigkeit und im maximalen Widerstand.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2017, 19:29 von brverweigerer«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Den §2 der Satzungen halte ich für einen ausgemachten Schwachsinn, tut mir leid für diese unjuristische Formulierung.
Zitat
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr.“
... Eine nicht rechtsfähige Einrichtung nimmt also Rechte und Pflichten war.
Loriot hätte es nicht schöner ausdrücken können. ...
@brverweigerer,
bitte mal diese Meinung verinnerlichen und richtig lesen
Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg155237.html#msg155237


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2017, 17:10 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

H
  • Beiträge: 22
Anmerkung:
Im Staatsvertrag zum SWR findet sich nur die Befugnis zum Erstellen (geben) einer Hauptsatzung.
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags;
er gibt sich eine Hauptsatzung.....
Da findet sich nichts von einer Befugnis zu einer Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung und es ist nur die Rede von EINER Hauptsatzung.
Woher das Recht zum Erlass einer weiteren Satzung - die auch noch mit Außenwirkung - kommt, erschließt sich nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2017, 17:14 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
Damit gehören die Landtage, deren Fraktionen und Petitionsausschüsse konfrontiert...
[...]
Zitat
[...] Ebenso untersuche der BR noch, ob die vom Petenten geschilderten Vorgänge im Gebäude des BR Anlass zu internen Maßnahmen geben. [...] Der BR ist eine staatsfreie Anstalt des öffentlichen Rechts und somit nicht Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung. Der BR hat somit nicht rechtswidrig gehandelt. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen kommen nicht in Betracht. Der Eingabe kann aus Sicht des Staatsministeriums daher nicht abgeholfen werden.
[...]
So wird es auch mit jeder Petition zum Thema "Satzung" laufen. [...]

Achtung!
Genau hier beginnt es ja aber interessant zu werden... ;)
...und daher meine ich auch, dass eine Befassung der Landtage mit dem Prozedere der Satzungen vielleicht auch mal ein Aufhorchen und bestenfalls "Kaskadeneffekte" auslösen könnte.

Denn:
Wie richtigerweise geschrieben steht, kann die Staatskanzlei nur im Rahmen ihrer RECHTsaufsicht tätig werden.
Die "FACHaufsicht" jedoch ist - entgegen aller anderen "dem Land unterstellten Ämtern und Behörden der öffentlichen Verwaltung" - aufgrund der Selbstverwaltung des Rundfunks praktisch "intern", d.h. der Verwaltungsrat der Rundfunkanstalt ist die "Aufsicht" über das Verhalten der Intendanz. Und damit mittelbar auch über Inhalt und Durchführung der "Selbstverwaltungs"-Satzung.

Es geht bei der Befassung der Landtage mit dem geradezu absurden Thema einer
"Selbstverwaltungs-Satzungsgewalt" der Rundfunkanstalten über die Allgemeinheit
weniger um den Inhalt der Satzungen, als vielmehr um die fehlende demokratische Legitimation bei deren Zustandekommen:

Der Landtag als Legislative/ gesetzgebende Gewalt wird schlicht übergangen.
Die "Selbstverwaltungs-Satzung" erhält aber aufgrund der (verfassungswidrigen) Geltungskraft des RBStV auf alle Wohnenden Gesetzescharakter für die Allgemeinheit.

Der Rundfunk als Grundrechtsträger nach GG Art 5
hier als Gesetzgeber gegenüber der Allgemeinheit?!??!


Vielleicht gibt dies der einen oder anderen Fraktion auch Anlass zu diesbezüglichen Anfragen oder auch einer Organklage(?) bzgl. des Gesetzgebungsprozesses der Staatsverträge und die Geltungskraft der Satzungen - oder oder oder.

In jedem Falle könnte es nicht schaden, dies als parlamentarisches Gesprächsthema anzustoßen.
Und das geht wohl am besten mit einer gediegenen Beschwer beim Landtag.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2017, 20:32 von Bürger«
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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die hier erfolgten Recherchen über die sogen. Satzungen der örR Rundfunker werden genauso wie die FB´s von der Verwaltungsgerichtsbarkeit akzeptiert. Ob Makulatur oder nicht, spielt keine Rolle mehr.

Viele Klagen sind noch anhängig diesbezüglich. Man(n) Frau verweise auch auf die „Bargeldklage“ des Herrn Dr. Häring, welche auch die Satzung angreift. Auch diese Klage wurde abgeschmettert und befindet sich - so der Wissensstand - in der Berufung.
Zitat
Aktuelles vom Bargeld-Prozess: Stand 28.8.2017
28.8.2017 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat avisiert, dass die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren zu meiner Klage auf das Recht zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags an den Hessischen Rundfunk auf Ende des Jahres oder spätestens auf Anfang 2018 terminiert werden wird.

Quelle: Handelsblatt
http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2017, 17:15 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
Ich suche die gemeinsame Stelle und deren zugestandenen Aufgaben:
Vorbemerkung:
Es gibt keinerlei Rechtsbeziehung/ Rechtsverhältnis des Bürgers eines Landes zum BS.
Wenn, dann zur LRA.

Der Bezug meinerseits ist immer nur auf den BS gerichtet.

Zitat
§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.
Unfug.

Zitat
§ 3 Anzeigen, Formulare
(3) Den Beitragsschuldner/Die Beitragsschuldnerin trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.
Viel steht da nicht beim § 2.

Zitat
§ 6 Erfüllung von Nachweispflichten
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere ...
Geht nicht.

Zitat
§ 7 Datenerhebung bei öffentlichen Stellen
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 4 RBStV nur ersuchen, soweit eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist.
Nicht rechtsfähig.
Es geht so weiter.

Zitat
§ 9 Technisch-organisatorischer Datenschutz
Es ist sicherzustellen, dass bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle ein wirksames und übergreifen des Informationssicherheits-Managementsystem installiert und die Löschung der Daten von Rundfunkteilnehmern und Beitragsschuldnern nach einem einheitlichen Konzept geregelt wird. 
usw.

Anmerkung:
Rundfunk ist Ländersache und der Nutzer hat an die LRA zu zahlen, sofern er selbst überweist.
Die GEZ in Köln hat damit nichts zu tun und darf die Daten des Selbstzahlers nicht haben.
Diese Leute sprechen von Datenschutz und verletzen den Datenschutz selbst aufs Gröblichste.

Alles, was von dieser gemeinsamen Stelle kommt, ist rechtlich nicht relevant.
Dennoch Vorsicht, bei irgendwelchen Festsetzungsbescheiden u.ä. !
Die sind rechtlich ebensowenig verbindlich, was jedoch gewissen Leuten nicht einleuchtet.
Das Recht ist die eine Sache, aber das Verständnis gewisser Personen die andere.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2017, 16:59 von Bürger«

b
  • Beiträge: 765
Das alles fehlt unter Anstaltsgewalt
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstaltsgewalt
Zitat
Unter Anstaltsgewalt werden im Verwaltungsrecht Deutschlands sämtliche Funktionen einer Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengefasst. Darunter fällt u.a. das Recht zur Regelung der Organisation, der Verhältnisse zu den Benutzern der Anstalt, als auch zu den Mitarbeitern der Anstalt. In die Rechte der Benutzer darf nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eingegriffen werden.

Wie man sieht, werden die Nicht-Nutzer gar nicht erfasst.


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Nach dem Informationsfreiheitsgesetz in den vereinzelten Bundesländern, bestünde die Möglichkeit einer ANFRAGE. Vielleicht erklärt sich jemand aus dem Forum bereit, hier eine ANFRAGE auszuarbeiten. Dort wo Informationsfreiheitsgesetz greift, könnte jeweils ein user aus dem Forum diese Anfrage über www.fragdenstaat.de tätigen.

Vorschläge? +++ :) >:D


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  • Beiträge: 7.306
Zitat
...der Gesetzgeber (Staatsvertragsgeber) hat das Anstaltsnutzungsverhältnis hier eben so ausgestaltet, dass jeder Wohnungsinhaber im Bereich einer Landesrundfunkanstalt an diese für die abstrakte Möglichkeit des Rundfunkempfangs den Rundfunkbeitrag zu entrichten hat.
Es stellt also bereits die abstrakte Möglichkeit des Rundfunkempfangs das Anstaltsnutzungsverhältnis dar?

Nutzungen / Nutzungsrechte / 1.1 Begriffsbestimmungen
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/nutzungen-nutzungsrechte-11-begriffsbestimmungen_idesk_PI11525_HI1097707.html

Der Begriff "Nutzungsverhältnis" kommt, nach "Durchwühlen" des Web, hauptsächlich im Bereich "Immobilien" zum Tragen und fußt auf einem mündlichen oder schriftlichen Vertrag.

Selbst das BVerfG hatte sich im Rahmen der Wiedervereinigung mit diesem Begriff u. a. betreffs Bodenreformland beschäftigt; ebenfalls BGH wie BFH.

Interessant ist die Erwähnung eines "Schuldrechtsanpassungsgesetzes".

Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet
http://www.gesetze-im-internet.de/schuldranpg/

Zum Begriff "Schuldrecht" wurde folgendes gefunden:

Rechtsgebiete (Schuldrecht)

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&find=Schuldrecht&pp=4

-> weiterführend ->
Schuldverhältnis (gesetzliche Schuldverhältnisse)

->
Aus der Nichtzahlung von Rundfunkbeiträgen scheint mangels Definition kein "gesetzliches Schuldverhältnis" zu entstehen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Nach dem Informationsfreiheitsgesetz in den vereinzelten Bundesländern, bestünde die Möglichkeit einer ANFRAGE.
Sinnvoll - und die Debatte in den Parlamenten wesentlich direkter anstoßend - erschienen nicht nur (wenig öffentliche Anfragen) nach dem IFG, sondern inesbesondere auch gut ausgearbeitete "parlamentarische Anfragen" interessierter Fraktionen.
Und dazu könnten in diesem Falle durchaus auch Abgeordnete und Fraktionen der sogenannten "etablierten" Parteien gehören... ;)
...allerdings sollten derlei Anfragen auch sauber und fundiert aufbereitet sein.


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