Sind teilweise die Satzungen für ARD-Sender-Inkasso noch auf Stand "Gebühr"?
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In Bundesländern, in denen die Veröffentlichungspflicht der Satzung für "Beitrag" möglicherweise unterblieb, wären alle Vorgänge bezogen auf "Beitrag" wohl als rückwirkend nichtig anzusehen.
Zu unterscheiden ist der Doppelschritt:
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(1) Ob die Satzung überhaupt wirksam beschlossen wurde.
(2) Ob sie geordnet publiziert wurde.
Sofen (1) und (2) fehlten: Besonders gravierend.
Sofern nur (2) fehlte: Auch nicht viel besser dann die Situation für die ARD-Anstalten.
Dies könnte große Hebelwirkung haben.
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In gegenwärtigen umfangreichen Muster-Schriftsatzbeispielen könnte dies dann als weiterer Gruind für Befreiung 2013 bis 2023 vorgetragen werden.
Was müsste eigentlich erfolgen?
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Für jedes Bundesland eine Schnellsuche für die Veröffentlichungsblätter. Das geht vermutlich über Google bei richtiger Formulierung besser als über die meist etwas unterenwickelten Suchfunktionen der einzelnen Bundesland-Websites der Veröffentlichungsblätter.
Hier bisherige erste punktuelle Informationen einer internen Erörterung:
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- weitgehend Zitate von Forumsteilnehmern -
BB - Brandenburg:------------------------------
Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 43 vom 29. Oktober 2003
https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%2043_03.pdfAus 2003! - Es besteht die starke Vermutung, daß diese Satzung auf Grund der Änderung der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hätte mit den Änderungen erneut veröffentlicht werden müssen? Aber nicht wurde? .... Wurde jedenfalls bisher nicht aufgefunden.
Edit "Bürger": Siehe Veröffentlichungs-Links zu den neueren Satzungen in den Folgekommentaren.Die darin genannte "Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der
Rundfunkgebühren" verfügt übrigens über keine "Rechtsbehelfsbelehrung";
im Gegensatz zu den anderen darin genannten Veröffentlichungen.
Edit "Bürger": Die anderen Veröffentlichungen sind im Wesentlichen Verfügungen.
Eine "Rechtsbehelfsbelehrung" dürfte i.d.R. wohl kein Bestandteil einer Satzung oder deren Veröffentlichung sein. Bitte nicht abdriften...NW = NRW------------------------
Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4515&aufgehoben=N&menu=1&sg= Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (WDR-Beitragssatzung)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=53080&aufgehoben=N&menu=0&sg=0SN = Sachsen-------------------------
Laut Rückseite der "Festsetzungsbescheide" muss die "Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge" wohl amtliche Fundstellen in den Gesetz-/Amtsblättern haben.
Verwunderlich bleibt, weshalb dies für Sachsen trotz Suche bislang nicht in den online-Gesetzen unter
www.revosax.sachsen.de zu finden ist.
Wenn wir es im Forum schaffen, für alle Bundesländer ein Suchergebnis
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- Erfolg oder "nicht gefunden" zu erbringen, wäre das fein. Die Erfahrung lehrt, für systematische Analyse klappte für Wichtiges im Forum, oft aber nicht.
Also wird in einem Muster-Standard-Schriftsatz einfach alles angefochten, weil Im Bescheid der Verkündungsnachweis fehlte - für die Jahre ab 2012 - und von einer fehlenden Rechtsgrundlage für alle Aktenvorgange von 2013 bis mindestens Anfang 2025 auszugehen sei.
Dann müssten die ARD-Juristen etwas Konstruktiver tun für ihe vergleichsweisen Spitzengehälter, indem sie dem Bürger - und gegebenenfalls dem Gericht - diesen Nachweis führen.
Verwendungsverbote von "öffentlich-rechtlichen Texten" ist unzulässig.
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Der MDR formuliert unter:
MDR-Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Download
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100.html
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So etwas formuliert mal rasch ein Jurist? Verbieten ist immer das Liebste,
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was unsere geliebten Herrn des Erdballs machen, soweit sie können. Ob man etwas überhaupt verbieten darf, da sagt vielleicht der Jurist Dr. Kuno Weißnischt: Wer nicht zufrieden ist, der darf ja prozessieren - also darf ich verbieten nach Lust und Laune.
Wurde das überhaupt überdacht? Eine öffentlich-rechtliche Stelle, bezahlt vom Abgabenzahler, alle Texte von ihr wie auch vom Gesetzgeber sind kostenlose "Allmende". Der EuGH hat kürzlich entschieden, dass sogar Normen, wenn mit Verweisen in Gesetzen usw., hierdurch zur Allmende werden oder aber, das Gesetz ist anfechtbar.
Beispiel GEG "Heizungsgesetz", wo wohl über 150 mal sehr teure vertreibende DIN-Blätter als gesetzliche Norm fixiert werden. Alle nun beliebig kopierbar?
Ausnehmbar wären nur "ganz eventuell" Texte von journalistischer oder sonst wie kreativer Konzeption.
Auch die Allmende soll in den Schriftsatz-Beispieltext von nun fast 100 Seiten übernommen werden.
Wofür nun dieser Thread?
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Also sei dies am besten ein reiner Arbeitsthread: Sammlung des Ergebnisses der 16 Bundesländer, ob solche Satzungen seit 2012 feststellbar waren oder nicht.
Also ein Arbeitsthread, alles soll kurz sein. Besonders interessant wird ja, wenn bei Mehrlärder-Anstalten - beispielsweise MDR - die Publizierung vielleicht nur für 1 Bundesland, beispielsweise für Sachsen, erfolgte. Dann wäre die Behauptung der rückwirkenden Nichtigkeit nur im Bundesland, in dem eine Veröffentlichung nicht feststellbar ist