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Neueste Beiträge

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Widerspruchs-/Klagebegründungen / Re: Verjährung der Beitragsforderung
« Letzter Beitrag von hankhug am 13. November 2024, 18:59 »
Es gilt nur der Beitrag als festgesetzt, der ausweislich dem Schreiben auch festgesetzt wurde, also für den Zeitraum 01.08.2018-31.07.2019.
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Widerspruchs-/Klagebegründungen / Re: Verjährung der Beitragsforderung
« Letzter Beitrag von Blackhand am 13. November 2024, 18:27 »
Nochmal zu
§ 199 BGB - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
Zitat von: § 199 BGB - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

[...]

Eine Rundfunkanstalt wird vermutlich argumentieren, dass der eigtl. Anspruch erst kürzlich entstanden ist, z.B. ab einer nachträglichen Anmeldung für auch länger zurückliegende Zeiträume. In solchen Fällen sollte man möglichst Argumente basierend auf 2. anführen, dass der Anspruch eben früher entstanden ist.

§ 212 BGB - Neubeginn der Verjährung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__212.html
Zitat von: § 212 BGB - Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
sollte man auch auf dem Zettel haben, wenn es in die Vollstreckung geht und wann man wieder Ruhe davor hat.

Kommt § 212 BGB (Reset) zur Anwendung, spielt
§ 204 BGB - Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html
keine Rolle mehr.
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Widerspruchs-/Klagebegründungen / Re: Verjährung der Beitragsforderung
« Letzter Beitrag von Hannfred am 13. November 2024, 11:22 »
Wie verhält es sich, wenn eine Person A einen Festsetzungsbescheid (Datum 02.08.2019) bekommt, der wie als Anhang beigefügt aussieht?

Gilt der Betrag von 868,20 €, der zusätzlich als "offene Forderung" angegeben ist, mit diesem Schreiben ebenfalls als festgesetzt? Er ist jedoch nicht näher erläutert und in diesem Schreiben ist ja nur der dick gedruckte Zeitraum (01.08.2018 - 31.07.2019) festgesetzt. Wie muss man das sehen? Oder kann er als verjährt gelten?

Danke für eure Hilfe

Edit "Markus KA":
Bitte zunächst die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen, weitere wertvolle Beiträge und Beispiele zum Thema "Verjährung" und "Festsetzungsbescheid" lesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
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Querverweis aus aktuellem Anlass...
Rechnungshof knöpft sich Bayerns üppig ausgestattete Medienbehörde vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38213.0




...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
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Dies und Das! / Re: 2) Landesmedienanstalt: Bayern (BLM)
« Letzter Beitrag von Bürger am 13. November 2024, 01:14 »
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Rechnungshof knöpft sich Bayerns üppig ausgestattete Medienbehörde vor
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
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Querverweis aus aktuellem Anlass...
Rechnungshof knöpft sich Bayerns üppig ausgestattete Medienbehörde vor
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welt.de, 12.11.2024
Mit Rundfunkbeitrag finanziert
Rechnungshof knöpft sich Bayerns üppig ausgestattete Medienbehörde vor

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien wird aus dem Rundfunkbeitrag finanziert. Der Oberste Rechnungshof des Freistaats stellt auffällig hohe Bezahlung sowie „Leistungsprämien“ fest – und Rücklagen in Millionenhöhe. Ein System, um etwaige „korruptive Vorgänge“ konsequent aufzuspüren, fehle.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article254484768/Mit-Rundfunkbeitrag-finanziert-Rechnungshof-knoepft-sich-Bayerns-ueppig-ausgestattete-Medienbehoerde-vor.html
Zitat von: welt.de, 12.11.2024, Mit Rundfunkbeitrag finanziert - Rechnungshof knöpft sich Bayerns üppig ausgestattete Medienbehörde vor
Kein anderes Bundesland leistet sich eine teurere Medienbehörde als Bayern. Das liegt möglicherweise daran, dass in keinem anderen Bundesland jeglicher Privatfunk – Radio und Fernsehen – verboten ist, und zwar schon in der Landesverfassung. Bayerische Privatsender senden formell unter dem Dach der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM). Es dürfte auch kein anderes Bundesland geben, in dem der Landesrechnungshof das Finanzgebaren der Medienbehörde derart heftig kritisiert wie in Bayern.

[...]

Finanziert wird die BLM aus dem Rundfunkbeitrag. [...]

„Leistungsprämie“ betrug in einem Fall 34.000 Euro

Für den Berichtszeitraum 2015 bis 2020 ermittelte der Rechnungshof ein Präsidenten-Gehalt von monatlich 26.666 Euro. Der damalige Präsident Siegfried Schneider – davor Kultusminister und Leiter der bayerischen Staatskanzlei – schied 2021 aus. Der heutige BLM-Präsident Thorsten Schmiege erhalte 229.689 Euro jährlich, teilt die BLM auf WELT-Anfrage mit. Das Gehalt orientiere sich an der Vergütung für den Intendanten des Bayerischen Rundfunks.

[...]

Undurchsichtiger Umgang auch mit Steuergeld

Kritik üben die Rechnungsprüfer auch daran, wie die BLM Zuschüsse an lokale Radios oder Fernsehanbieter vergibt: Teilweise gebe es keine saubere Dokumentation.
[...]

Angesichts der komfortablen Einnahmen konnte die BLM viel Geld auf die Seite legen. Im Jahr 2017 habe sie einer Bank ein Darlehen in Höhe von fünf Millionen Euro gewährt. Im Jahr darauf gewährte sie einem eigenen Tochterunternehmen einen Kredit in Höhe von vier Millionen Euro. [...]

Umso mehr, als die BLM auf eine interne Revision komplett verzichtet. [...] Jedoch: „Bei lediglich zwei Revisionsprüfungen innerhalb von zehn Jahren stellt sich die Frage, ob die Revision der BLM diese Zwecke hinreichend erfüllte.“ [...]

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Zum Bericht:
Finanzierung überprüfen und Einsparmöglichkeiten nutzen
ORH legt Beratende Äußerung zur Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vor
https://www.orh.bayern.de/aktuelles/meldungen/am_2024_12/
https://www.orh.bayern.de/berichte/beratende_aeusserungen/2024_02_ba/index.html


Ausgewählte Links zu diesem Thema:
0) Landesmedienanstalten [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23535.0
Rechnungshof knöpft sich Bayerns üppig ausgestattete Medienbehörde vor (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38213.0
T.Schmiege (Bayerische Staatskanzlei) wird neuer Geschäftsführer der BLM (07/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php=topic=31617.0

MDR-Spitzengehälter zu hoch? Landesrechnungshöfe leiten gemeins. Prüfung ein (09/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37485.0





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
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Dies und Das! / Re: Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
« Letzter Beitrag von Markus KA am 12. November 2024, 07:21 »
Ein Beispiel:
WIDERSPRUCHS-GENERATOREN
Zitat
Mit Hilfe unserer Generatoren können Sie folgende Widersprüche bei Ihrer Krankenkasse einreichen:
https://widerspruch-epa.de/widerspruchs-generator/

Vieleicht heißt es auch in Zukunft:

Zitat
Mit Hilfe unserer Generatoren können Sie folgende Widersprüche bei Ihrer Landesrundfunkanstalt einreichen:

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Hier zur Dokumentation ein so oder so ähnlich von fiktiver Person B i.Z.d. "öffentlichen Anhörung" zum "Reformstaatsvertrag"
Rundfunkkommission bittet um Anregungen zum Reformstaatsvertrag bis 11.10.24
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38163.0
an die Rundfunkkommission der Länder und von dort verteilt an alle 16 Staatskanzleien gerichteter und jederzeit durch
alle und jeden an ihre gewählten oder auch nicht gewählten Abgeordneten/ Parteien/ Fraktionen/ Staatsregierungen richtbarer

Auftrag zur echten Verwaltungsvereinfachung bei der Rundfunk-Finanzierung

1. Einstellung und Unterlassung der individuellen sog. "Rundfunkbeitragspflicht" nach RBStV, weil der Programmauftrag sich an die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit richtet - die Allgemeinheit ist nicht beitragspflichtig (ständige Rechtsprechung u.a. BVerfG) einschl. Einstellung und Unterlassung der Meldedatenübermittlungen an die "Landesrundfunkanstalten" als EU-Wirtschaftsunternehmen/ EU-Wttbewerbsunternehmen und (tlw. Mehrländer-)Rundfunksender-Tendenzbetriebe nach Art 5 GG/ Art 10 EMRK sowie an deren Stellen und Auftragsdienstleister.

2. Komplette Auflösung des sog. "Beitragsservice", da dieser nicht erforderlich ist für die Erfüllung des Programmauftrags.

3. Die Mittelzuweisung im verfassungsrechtlich erforderlichen Umfang erfolgt direkt durch die Gründungs-Länder aus dem allgemeinen Haushalt.



Entgegen dem jetzigen unsozialen und ungerechten Finanzierungsmodell eines belastungsungleichen Pauschalbetrags pro "Raumeinheit" wird durch eine Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt eine tatsächliche Belastungsgleichheit hergestellt.

Sämtliche an oder über den Belastungs- und Kapazitätsgrenzen arbeitende Amts- und Landgerichte, Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, das BVerwG, die Landes-Verfassungsgerichte, das BVerfG sowie auch die örtlichen Vollstreckungsstellen und Gerichtsvollzieher bis hin zu den Meldebehörden und den Sozialbehörden werden durch den Entfall sämtlicher umständlicher, langwieriger und datenschutzrechtlich eingriffsintensiver Rundfunkbeitrags-Befreiungsverfahren, Rundfunkbeitrags-Klageverfahren und Rundfunkbeitrags-Vollstreckungsabwehrverfahren auf einen Schlag in erheblichem Umfang entlastet und können sich wieder ihrer eigentlichen Arbeit widmen.


Begründung (A):

DSK Datenschutzkonferenz, 26.04.2019
Beschluss:
Geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs zum Zweck des Einzugs des Rundfunkbeitrags stoppen
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/beschluesse-dsk.html
Beschluss als PDF (3 Seiten, ~250kB)
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20190426_dsk-beschluss_rfbeitrag.pdf
Zitat von: DSK Datenschutzkonferenz, Beschluss 26.04.2019, regelm. Meldeabgleich stoppen
Zukünftig sollen nach einem Referentenentwurf zur Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags(RBStV) regelmäßig alle vier Jahre Meldedaten sämtlicher volljähriger Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zur Sicherstellung der Aktualität des dortigen Datenbestandes übermittelt werden. [...]

Bereits der im Jahr 2013 durchgeführte vollständige Meldedatenabgleich war seinerzeit auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gestoßen (vgl. Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 11. Oktober 2010). Die DSK stellte ihre Bedenken nur deshalb teilweise zurück, weil lediglich ein einmaliger Meldedatenabgleich vorgenommen werden sollte, um den Start in das neue Beitragsmodell zu erleichtern. Mit der nun vorgesehenen Regelung wären die - bereits damals zweifelhaften - Zusicherungen des Gesetzgebers, dass es sich bei den anlasslosen vollständigen Meldedatenabgleichen aus den Jahren 2013 und 2018 um einmalige Vorgänge handeln würde, endgültig hinfällig.

Gegen die geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs bestehen weiterhin grundlegende verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken.

Ein solcher Abgleich stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar und gerät in Konflikt mit den Grundsätzen der Datenminimierung und der Erforderlichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

[...]

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder fordert, den geplanten regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich nicht einzuführen, da gegen die vorgesehenen Regelungen grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und diese die Maßstäbe der DS-GVO nicht ausreichend berücksichtigen.


Begründung (B) - Dr. Michel in "Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" (siehe Anlage):

Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?"
Eine Einordnung der Rundfunkabgabe in die Gesamtheit der öffentlichen Abgaben der Finanzverfassung im Zusammenhang mit einer kritischen Würdigung des Rundfunkbeitragsurteils des BVerfG vom 18. Juli 2018
https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

S. IV / V
Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
Zusammenfassung

Die vorliegende Dissertation widmet sich der Frage, ob der Rundfunkbeitrag gem. § 1 RBStV i. V. m. § 35 MStV finanzverfassungsrechtlich als eine Steuer einzuordnen und somit aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder verfassungswidrig ist.

Entscheidend für die Beantwortung der Ausgangsfrage ist die Abgrenzung der Steuern von den nichtsteuerlichen Abgaben, denn nach Art. 105 GG und Art. 70 ff. GG hängt die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Länder von der Einordnung der jeweiligen Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ab. Im Ergebnis ist die Erhebung von Steuern auf die in Art. 106 GG genannten Steuertypen beschränkt. Daneben stehen den Gesetzgebern im Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben lediglich die Abgabetypen Vorzugslasten sowie Sonderabgaben zur Verfügung. Zur Finanzierung eines unbeeinflussten meinungsvielfaltssichernden Rundfunks i. S. d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Var. GG in Gestalt der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erheben die Länder auf Grundlage ihrer Sachgesetzgebungskompetenz im Rundfunkwesen seit dem Jahr 2013 den Rundfunkbeitrag. Das BVerfG hat sich im Urteil vom 18. Juli 2018 mit der Frage der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung dieses Rundfunkbeitrags beschäftigt. Die Entscheidung des BVerfG hat den politischen Streit um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beruhigen können; sie ist aber für die Steuerrechtswissenschaft kaum akzeptabel, da sie sich nicht in die vom BVerfG selbst entwickelte Systematik des Abgabenrechts einfügt. Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass der Rundfunkbeitrag ein verfassungsgemäßer Beitrag im Gesetzgebungskompetenzbereich der Länder sei. Für eine solche Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag fehlt es allerdings an der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Gegenleistung im abgabenrechtlichen Sinne durch die Beitragspflichtigen i. S. d. § 2 und § 5 RBStV und damit an der Unterscheidbarkeit vom Allgemeinnutzen, welche den Vorzugslasten in Abgrenzung von den Steuern wesensimmanent ist; insofern ist auch eine Subsumtion unter dem verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff ausgeschlossen. Eine Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer ist aufgrund des fehlenden Zuflusses des Abgabenaufkommens zu einer Gebietskörperschaft i. S. d. Art. 106 GG in Form einer Einflussnahme auf die Abgabenverwendung insgesamt auszuschließen. Es verbleibt lediglich der Auffangtatbestand der Sonderabgabe im Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Allerdings wird der Rundfunkbeitrag nicht von einer homogenen Gruppe erhoben, weshalb dieser den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Sonderabgabe nicht gerecht wird.

Der Rundfunkbeitrag ist eine verfassungswidrige Sonderabgabe.


Letztendlich ist die Sicherung der freien Meinungsbildung und -äußerung über das Medium Rundfunk in Gestalt der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein essentielles, im Interesse der Allgemeinheit liegendes Gut und keine Sonderlast. Daher ist ausschließlich die Steuer das verfassungsrechtlich zulässige Finanzierungsinstrument. Unter Berücksichtigung des Verfassungsgebots der Staatsferne im Rundfunk, wird die Finanzierung über allgemeine Haushaltsmitteln der Länder den Ansprüchen an einen meinungsvielfaltssichernden Rundfunk gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Var. GG gerecht.

[…]

S. 402 ff
Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
Fazit und Ausblick

Die vorhergehende Auseinandersetzung mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an die Erhebung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben hat gezeigt, dass der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 nicht gefolgt werden kann. Daher verliert die Frage nach der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des Urteils nicht ihre Relevanz im rechtswissenschaftlichen Diskurs.

[...]


Weiterführende Links im Forum siehe u.a. unter

Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5817.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10673.0
Dissertation von Dr. Michelle Michel:
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0

LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0

BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0

Beschluss der Datenschutzkonferenz
[Aktion] Widerstand gegen den 3. und permanenten Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31890.0




...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0




Edit "Bürger": Vorsorgliche Bitte, hier keine inhaltlichen Diskussionen über oben auszugsweise zitierte Publikationen zu führen, zu welchen im Forum bereits eigenständige Threads bestehen...
Beschluss der Datenschutzkonferenz
[Aktion] Widerstand gegen den 3. und permanenten Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31890.0
Dissertation von Dr. Michelle Michel:
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Wir dürfen keine Rechtsberatung geben, aber Taktiküberlegungen anstellen:
Wer Geld für zwei Klagen hat, sollte über getrennte Klageanträge nachdenken, beide nicht zeitgleich eingereicht, weil es durchaus vom Richter zusammengefaßt werden könnte. Wenn man Glück hat, landet es noch bei verschiedenen Richtern. Aber im fiktiven Fall gibt es ja nur einen Widerspruchsbescheid zu konkreten Festsetzungsbescheiden, gegen den geklagt werden muß, wenn man nicht bereit ist, den Zwangsbeitrag doch noch zu bezahlen.
Man wendet sich also mit entsprechenden Argumenten gegen den Widerspruchsbescheid, aber stellt in irgend einem weiteren Schriftsatz den Antrag auf Ruhendstellung der Klage, weil man ja noch auf Befreiung spekuliert und die Schundfunkanstalt sich dazu noch nicht abschließend geäußert hat. Je nach Bundesland (hängt vom Verfahrensverwaltungsgesetz ab) würde man später gegen die Ablehnung der Befreiung erst mal Widerspruch einlegen und erst wenn der dann wirklich ablehnend beschieden worden wäre, könnte man überhaupt deswegen auf Befreiung klagen.
Wegen Überlastung der Gerichte könnte ein Richter einer Ruhendstellung nicht abgeneigt sein, weil er dann das Zeug ewig liegenlassen kann-und das noch mit guter Begründung!
Es gab reichlich Ruhendstellungen vor dem Bundesverfassungsgerichtsurteil in 2018, weil sich die Richter zunächst orientieren mußten, wie das Bundesverfassungsgericht die Sache sieht.

Ich bin immer dafür, den überlasteten Richtern eine Brücke zu bauen, damit sie die Akte wieder nach unten packen.

Bei mir liegen seit vier Jahren offene Klagen rum, meinetwegen kann sich das Gericht nochmal vier Jahre Zeit lassen, bis der Schundfunk eines natürlichen Todes gestorben ist...
Man darf auch nicht vergessen daß die Verwaltungsgerichte drei große Prioritäten haben: 1.Asylentscheidungen, 2. Asylentscheidungen, 3. Asylentscheidungen. Ob da irgendein Kläger gegen den Schundfunk seine Beiträge nicht zahlt, schadet ja nicht dem Staat, hat also nicht so eine Wichtigkeit...
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