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Neueste Beiträge

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Das ist gut, die Bürger könnten vielleicht auch klagen gegen das Land auf Unterlassung des Eingriffs in die Pressefreiheit durch die beteiligten Länder in Form des Rundfunkstaatsvertrags. Das könnte jedes Landesverfassungsgericht - hier Berlin - wahrscheinlich isoliert prüfen, wenn es isoliert erfolgt. 1 Jahr Zeit ab der Änderung, oder?
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Noch keine Zeit für Prüfung inhaltlicher Neuigkeiten - hier noch ein weiterer Artikel...

Spiegel, 15.11.2024
Zu viel Einfluss der Politik?
RBB legt Verfassungsbeschwerde gegen neuen Rundfunkstaatsvertrag ein
Ein neuer Rundfunkstaatsvertrag sollte für mehr Kontrolle beim ehemaligen Skandalsender RBB sorgen. Doch dem Sender geht die Einflussnahme der Politik zu weit – nun wehrt er sich juristisch.
Von Vicky Bargel
https://www.spiegel.de/wirtschaft/rbb-legt-verfassungsbeschwerde-gegen-neuen-rundfunkstaatsvertrag-ein-a-30588399-358e-49fe-9b92-b39f3b64a9b4

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



...alles "gute" Gründe und Anlässe für
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

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Dies und Das! / Re: [Übersicht] BAG-, BFH-, BGH-, BSG-Entscheidungen (allgemein)
« Letzter Beitrag von pinguin am 17. November 2024, 03:24 »
Nachtrag:

BFH X B 28/24 - Klagekern ignoriert -> Verletzung rechtl. Gehörs (2024-09-26)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38218.0
ergänzt 2024-11-17

Edit "Bürger": Erledigt.
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Dies und Das! / BFH X B 28/24 - Klagekern ignoriert -> Verletzung rechtl. Gehörs
« Letzter Beitrag von pinguin am 17. November 2024, 03:20 »
Vorabhinweis:
Es dürfte für alle jene User/-innen interessant sein, die den Klageweg beschritten haben und feststellen durften, daß das mit ihrer Klage befasste Gericht wesentlichen Klagevortrag gar nicht berücksichtigt hat.


Beschluss vom 26. September 2024, X B 28/24
Gehörsverletzung bei Übergehen des Kerns des Vorbringens eines Beteiligten
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202450160/

Zitat
Leitsätze

1. NV: Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits in den Entscheidungsgründen nicht ein, handelt es sich regelmäßig um eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Gleiches gilt, wenn das Gericht den erkennbaren Kerngehalt des Vortrags des Beteiligten nicht ausschöpft.

[...]

Zitat
13
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Auch wenn nach einer in der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vielfach verwendeten Formel grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dies geschehen ist, selbst wenn das Gericht Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich bescheidet, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die verdeutlichen, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. So kann es sich verhalten, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2013 - 1 BvR 1018/13, Monatsschrift für Deutsches Recht 2013, 1113, Rz 14 f. und vom 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16, Neue Juristische Wochenschrift ??NJW?? 2021, 50, Rz 14; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2015 - VI ZR 179/13, NJW 2015, 2125, Rz 11 und vom 23.04.2024 - VIII ZR 35/23, NJW 2024, 2393, Rz 12; Senatsbeschluss vom 13.08.2020 - X B 26/20, BFH/NV 2021, 201, Rz 19 f., alle m.w.N.).
Interessant sind hier auch die Hinweise auf entsprechende Aussagen in Entscheidungen des BVerfG, (1 BvR 1018/13,  2 BvR 1605/16), und des BGH, (VI ZR 179/13, VIII ZR 35/23).

Querverweis:
BFH IX B 35/23 - Dem Gericht ist es verboten, Prozessinhalt zu ignorieren (2024-04-09)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37918.0
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Märkische Allgemeine, 15.11.2024
Klage gegen Rundfunkstaatsvertrag
„Verfassungsbeschwerde unausweichlich“: Der RBB wehrt sich gegen politische Einflussnahme
Der RBB zieht vor das Bundesverfassungsgericht. Er wehrt sich gegen den zwischen Berlin und Brandenburg ausgehandelten Rundfunkstaatsvertrag. Damit wurde der Sender nach der RBB-Affäre um Ex-Intendantin Schlesinger an die kurze Leine gelegt.
von Torsten Gellner
https://www.maz-online.de/brandenburg/verfassungsbeschwerde-in-karlsruhe-der-rbb-wehrt-sich-gegen-politische-gaengelung-AFQW5CJYFFH7FFGS7MVKQFLQSA.html
Zitat von: Märkische Allgemeine, 15.11.2024, „Verfassungsbeschwerde unausweichlich“: Der RBB wehrt sich gegen politische Einflussnahme
[...]  Der Sender sieht die Rundfunkfreiheit durch den seit Ende 2023 gültigen Vertrag bedroht. [...]

[...] Dagegen wehrt sich der RBB, da dies eine Einschränkung der Rundfunkfreiheit bedeute.

[...]

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Querverweis aus aktuellem Anlass...
RBB zieht gg. RBB-Staatsvertrag vor Bundesverfassungsgericht (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38217.0




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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19977.0
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Süddeutsche Zeitung, 15.11.2024
Öffentlich-Rechtliche
RBB zieht vor Bundesverfassungsgericht
Der Sender kündigt an, gegen den RBB-Staatsvertrag zu klagen. Durch ihn werde die Rundfunkfreiheit verletzt, so Intendantin Ulrike Demmer.
https://www.sueddeutsche.de/medien/rbb-verfassungsbeschwerde-rbb-staatsvertrag-lux.LLBYwqCQoLPMunrweYiLjU
Zitat von: Süddeutsche Zeitung, 15.11.2024, Öffentlich-Rechtliche - RBB zieht vor Bundesverfassungsgericht
Ein knappes Jahr nachdem das neue RBB-Gesetz in Kraft ist, will der öffentlich-rechtliche Sender juristisch dagegen vorgehen. Der geltende Staatsvertrag verletze das Grundgesetz, die Eingriffe der Länder seien zu tief. Ein Sendersprecher erklärt, eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBB-Staatsvertrag werde in der kommenden Woche beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht.

[...]

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums ebenso wie auch die Inhalte vorgenannter Partei(en)/ Organisation(en)/ Gruppierung(en) sowie auch die Grundhaltungen deren Vertreter spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Ausgewählte Links zu diesem Thema:
RBB zieht gg. RBB-Staatsvertrag vor Bundesverfassungsgericht (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38217.0
Nach Verfassungsklage: SPD in Brandenburg stellt RBB-Verbleib infrage (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38221.0





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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19977.0



Das kann ick auch!

[BE] Vorbereitung Verfassungsbeschwerde rbb-StV 2024
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37992.0


U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

:)
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Aktuelles / Re: ACHTUNG: SPAM-Mails zu angeblicher Rundfunkbeitrag-Rückerstattungsanfrage
« Letzter Beitrag von HÖRby am 15. November 2024, 23:25 »
Bitly.com sagt von sich selber:
Zitat
Kurze Links, großer Erfolg
Ein URL-Shortener mit leistungsstarken Tools zum Stärken und Schützen deiner Marke.
https://bitly.com/pages/de/url-shortener

Zitat
[...], was sich dahinter verbirgt, ist nicht bekannt.

Das ganze Spiel ist ein Obfuscator. To shade some light into:

Was steckt hinter der Url?
https://www.netzwelt.de/tools/url-aufloeser.html

Es gibt im Netz einen ganzen Katalog zu solchen Resolvern, netzwelt ist nicht der einzige Dienst.

Woher der Link kommt, kann der Neugierigkeit halber ua mit der (erst vor Kurzem am Start)
Brave Search Engine https://search.brave.com (Search the web privately)
nachgegoogelt werden.

Ergebnis: Man muss sich einerseits nicht unbedingt fürchten. Um andererseits weiterhin schlau zu bleiben:
Zitat
Der angegebene Link wurde nicht angeklickt...
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Widerspruchs-/Klagebegründungen / Re: Verjährung der Beitragsforderung
« Letzter Beitrag von hankhug am 13. November 2024, 18:59 »
Es gilt nur der Beitrag als festgesetzt, der ausweislich dem Schreiben auch festgesetzt wurde, also für den Zeitraum 01.08.2018-31.07.2019.
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Widerspruchs-/Klagebegründungen / Re: Verjährung der Beitragsforderung
« Letzter Beitrag von Blackhand am 13. November 2024, 18:27 »
Nochmal zu
§ 199 BGB - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
Zitat von: § 199 BGB - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

[...]

Eine Rundfunkanstalt wird vermutlich argumentieren, dass der eigtl. Anspruch erst kürzlich entstanden ist, z.B. ab einer nachträglichen Anmeldung für auch länger zurückliegende Zeiträume. In solchen Fällen sollte man möglichst Argumente basierend auf 2. anführen, dass der Anspruch eben früher entstanden ist.

§ 212 BGB - Neubeginn der Verjährung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__212.html
Zitat von: § 212 BGB - Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
sollte man auch auf dem Zettel haben, wenn es in die Vollstreckung geht und wann man wieder Ruhe davor hat.

Kommt § 212 BGB (Reset) zur Anwendung, spielt
§ 204 BGB - Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html
keine Rolle mehr.
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