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Neueste Beiträge

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FAZ, 06.07.2025 (€)
Jahresabschluss 2024
SWR macht Minus von 33 Millionen Euro
Der SWR hat 2024 1,306 Milliarden Euro eingenommen und das Jahr mit einem Defizit von 33 Millionen Euro abgeschlossen. Der Intendant Kai Gniffke kommt auf ein Gesamtsalär von mehr als 400.000 Euro.
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien-und-film/medienpolitik/swr-macht-minus-von-33-millionen-euro-intendant-kassiert-rund-400-000-110577109.html

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
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... au verflucht - dieser Text ist BRILLANT  >:D!

Er gehört hier eigentlich im Wortlaut wiedergegeben, und dazu noch in Gold gefasst ...

Die Idee, die horrenden Pensions - Rückstellungen auf das (wohl gleichfalls) horrende Immobilien - Vermögen der Sender "umzulegen" und so quasi eine "geordnete Abwicklung" dieses ganzen "Vereins"  (#) herbeizuführen, ist "gefährlich gut", eine absolut "elegante" Lösung, ein "Trumpscher Deal" !

Diesen Leuten all dieses Geld "in den Rachen zu werfen" (so hätte das mein Vater formuliert), ist dann zwar immer noch Wahnsinn - aber gottlob nicht mehr auf dem Rücken der Allgemeinheit. Aber bestimmt ist dieser Welcherling* ein gaaaanz böser Schwurbler, Nazi, Verschwörungstheoretiker - und vielleicht fällt noch jemandem etwas passendes ein ... ?! - Hoffentlich hat er einen Bademantel  :police:


*Edit "Bürger": Siehe Einstiegsbeitrag mit ergänzten Infos zum Autor Peter Welchering, welcher dem einen oder andernen z.B. aus dem Deutschlandfunk bekannt sein dürfte.
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Der Zweck dieses neuen Finanzierungsmodells liegt eigentlich auf der Hand.
Es geht einzig darum, die Finanzierung der Missstände im öffenlich-rechtlichen Rundfunk künftig reibungsloser durchzusetzen.

Ansonsten lautet die Devise: Weiter wie bisher.

Das wird aber auf Dauer nicht mehr lange funktionieren. Gerade aktuell erkennen immer mehr Menschen, dass dieser öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag gar nicht mehr nachkommt und auch gar nicht nachkommen will.

In der Politik besteht kein Interesse an einem wirklichen und auch funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ich meine, was sollen die Politiker mit umfassend und gut informierten Bürgern auch anfangen? Die könnte man ja gar nicht mehr so leicht manipulieren. Eine totale Horrorvorstellung für die Politiker. (Um fair zu bleiben, es gibt natürlich auch Ausnahmen.)
Und die Anstalten selber haben natürlich auch kein Interesse daran. Wer will schon freiwillig auf die ganzen "Annehmlichkeiten" verzichten?
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Siehe auch:

In Zukunft nur noch Pensionsanstalten mit angeschlossenem Sendebetrieb? (08/2025)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38506.0

Danke an @Spark
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Berliner Zeitung, 18.08.2025
Medienkolumne
ARD und ZDF: In Zukunft nur noch Pensionsanstalten mit angeschlossenem Sendebetrieb?

Luxusgehälter, üppige Pensionen und immer weniger Geld fürs Programm. Der ÖRR ist ohne Radikalreform nicht überlebensfähig. Hier ein paar Lösungsvorschläge.
von Peter Welchering
https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/tv-medien/ard-und-zdf-in-zukunft-nur-noch-pensionsanstalten-mit-angeschlossenem-sendebetrieb-li.2349973
Zitat von: Berliner Zeitung, 18.08.2025, ARD und ZDF: In Zukunft nur noch Pensionsanstalten mit angeschlossenem Sendebetrieb?
Ratlosigkeit machte sich kürzlich unter Medienpolitikern breit. Der Südwestrundfunk hatte seine Bilanz für [...] 2024 vorgelegt. Die Senderchefs [...] hatten jede Menge miserabler Zahlen zu vermelden.* [...] ARD und ZDF sind ein Fass ohne Boden geworden.

[...]

Noch so krasse Erhöhungen des Rundfunkbeitrages helfen nicht
[...]

Wir brauchen einen anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunk
[...]

Spitzeneinkünfte für die Bewohner des Sonnendecks

[...] Wenn wir bundesweit von einem nationalen Fernsehprogramm ausgehen, das Regionalfenster [...] eröffnet, sowie einem Informationsradio, einem Kulturkanal und einem Jugend-Kanal, die auch via sendereigener sozialer Plattform namens Mediathek distribuiert würden, kämen wir für Programmaufwand und Verwaltung auf deutlich weniger als eine Milliarde Euro. Die Absenkung des Rundfunkbeitrages je nach Beitragsmodellen auf fünf oder weniger Euro pro Monat wäre kein Problem.

Weniger Kanäle, mehr Vielfalt

Eine Vielfalt inhaltlicher Positionen kann solch ein Programm gut abbilden. [...]

Allerdings wären die Zeiten der Luxusgehälter für Intendanten und Direktoren, der Spitzenhonorare für Moderatoren dann vorbei. Das ruft Widerstand hervor [...]. Nachdem ich im Jahr 2023 erste Reformvorschläge dieser Art [...] vorgestellt hatte, bekam ich viele böse Anrufe und teilweise deftige Mails.

Nicht wenige Medienpolitiker meinen, dass derartige tiefgreifende Reformpläne allein an den üppigen Altersversorgungen der jetzige Sender scheitern würden. Sie fragen dann gern provokant: Wollen Sie hier etwa vertragsbrüchig werden?

[...] Ich will auf gar keinen Fall vertragsbrüchig werden. Mein Lösungsvorschlag lautet deshalb: Bad Bank.

Die laufenden Verträge müssen erfüllt werden, also auch das Ruhegeld eines ÖRR-Direktors, das laut Dienstvertrag bereits ab dem ersten Arbeitstag fällig wird und mit jedem vollendeten Dienstjahr um einen weiteren Prozentpunkt bis zur Höchstgrenze von 60 Prozent der Basisvergütung steigt, muss weiterhin gezahlt werden, [...].

Diese Bezüge können zwar normalen Arbeitnehmern nicht mehr vermittelt werden. Aber die Verträge, die so nie hätten abgeschlossen werden dürfen, gelten ja nun einmal. Doch woher in diesem Falle die 8000 Euro Ruhegeld pro Monat nehmen, die der ARD-Hierarch vereinbart hat?

Eben aus einer Bad Bank. In diese Bad Bank würden alle Sachanlagen im Immobilienbereich, die bisherigen Finanzanlagen der Sender und ihre aufgebauten Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen eingezahlt. Allein im Bereich des SWR kämen da [...] knapp vier Milliarden Euro zusammen. [...]

Aber allein die Immobilien in bester Lage sind da bei NDR, WDR, BR, SWR, MDR, Radio Bremen, SR, HR, ZDF eine gute Grundlage für eine Bad Bank. Einer Auflösung der alten Rundfunkanstalten bei gleichzeitiger Neugründung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für eine Grundversorgung in Deutschland stünde also rein finanztechnisch nichts entgegen.

Die neu gegründete Rundfunkanstalt wäre ihre Altlasten los, [...]. [...] Eine neue öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt für die Grundversorgung – das wäre das Ziel. Sie soll staatsfern arbeiten, regierungskritisch sein und Äquidistanz zu allen politischen Parteien halten. Das ist machbar. Wir müssen es nur wollen.

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums ebenso wie auch die Inhalte vorgenannter Partei(en)/ Organisation(en)/ Gruppierung(en) sowie auch die Grundhaltungen deren Vertreter spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.

*Jahresabschluss 2024 - SWR macht Minus von 33 Millionen Euro (07/2025)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38507.0



Ausgewählte Links zu Peter Welchering
In Zukunft nur noch Pensionsanstalten mit angeschlossenem Sendebetrieb? (08/2025)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38506.0
Peter Welchering: "Das ZDF und die Missachtung journalistischer Standards" (04/2025)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38417.0

Peter Welchering (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Peter_Welchering
Hinweis: Einigen ehemaligen oder noch aktuellen Hörfunk-Nutzern dürfte Peter Welchering u.a. aus dem Deutschlandfunk nicht unbekannt sein.





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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19977.0
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Brandenburg / Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
« Letzter Beitrag von Florian77 am 19. August 2025, 15:19 »
Hallo
Person Y hat die Vollstreckung der Gemeinde Wustermark erneut zurück gewiesen. Da die Vorausetzung für die Gewährung von Amtshilfe nicht erfüllt sind (§4 Absatz 1 VwVGBbg). Person Y fragt sich nun ob die Gemeinde dazu berechtigt ist, nicht zugestellte Widerspruchsbescheide, sowie Mahnungen zuzustellen?
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heise/Telepolis, 18.08.2025
Rundfunkbeitrag-Reform vor dem Aus: Länder blockieren neues Finanzierungsmodell
Die geplante Reform der Rundfunkfinanzierung steckt fest: Mehrere Länder stellen sich quer – das neue Modell droht noch vor dem Start zu scheitern.
von Thomas Pany
https://www.telepolis.de/features/Rundfunkbeitrag-Reform-vor-dem-Aus-Laender-blockieren-neues-Finanzierungsmodell-10539745.html
Zitat von: heise/Telepolis, 18.08.2025, Rundfunkbeitrag-Reform vor dem Aus: Länder blockieren neues Finanzierungsmodell
[...]
Bayern und Sachsen-Anhalt stellen Bedingungen
[...]
Das Widerspruchsmodell: Mehr Planungssicherheit, weniger Blockaden?
[...]
Kritiker sehen in der Novelle ein Problem
[...]
Reform als Schönwettermodell?
[...]
Ungewisse Zukunft: Reform scheitert, Sender und Beitragszahler zahlen den Preis
[...]

Auszüge in Bearbeitung - bitte etwas Geduld

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



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Außerdem...
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Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
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Ausgegliedert aus
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31813.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg228519.html#msg228519
zwecks eigenständiger Diskussion/ Entkräftung der hier zitierten Argumentation.



OVG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2024 - 5 Bf 204/24.Z
https://dejure.org/2024,40068
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001596488
Zitat von: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2024 - 5 Bf 204/24.Z
Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge; Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen

Leitsatz

1. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.(Rn.6)

2. Aufgrund der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG ist es den Fachgerichten verwehrt, sie in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren anders zu beantworten als im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23).(Rn.18) (Rn.26)


3. Die Art und Weise der konkreten Mittelverwendung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren durch die Fachgerichte nicht zu prüfen.(Rn.62)

[...]

62
Es mag durchaus sein, dass an der Art und Weise, wie die Beitragseinnahmen im Einzelnen jeweils verwendet werden, Kritik berechtigt oder sogar angebracht ist, auch vor dem Hintergrund der vom Kläger in Bezug genommenen „SchlesingerAffaire" oder den anderen von ihm geschilderten Beispielen, die sich v.a. auf die von den Rundfunkanstalten einzelnen Beschäftigten oder Moderatoren etc. gezahlten Vergütungen beziehen. Es mag insbesondere auch sein, dass basierend auf dieser Kritik auf politischer Ebene ein Überdenken der Beitragshöhe bzw. eine Neubewertung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks angebracht ist. Dies heißt aber nicht, dass der Einzelne es auf gerichtlichem Wege über den Hebel einer Anfechtungsklage gegen einen rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheid selbst in der Hand hätte oder haben müsste, eine solche Reform gerichtlich zu erzwingen bzw. die Mittelverwendung der Rundfunkanstalten im Einzelnen zu überwachen. Zum einen erhält er – wie ausgeführt - aufgrund der Beitragserhebung nach wie vor einen hinreichenden Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne. Zum anderen obliegt die Überwachung der Mittelverwendung durch die Rundfunkanstalten in erster Linie den hierfür zuständigen Aufsichtsgremien, denen der Kläger die - von ihm so eingeordneten - Fälle zweckwidriger Mittelverwendung auch zur Kenntnis geben könnte. Gemäß § 26 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) ist es Aufgabe des Verwaltungsrats, die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen. Er stellt außerdem den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss fest und erlässt die Finanzordnung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 NDR-Staatsvertrag). Die Entscheidung über die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses fällt in die Zuständigkeit des Rundfunkrats (§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und 5 NDR-Staatsvertrag). Die Wirtschaftsführung des Beklagten wird ferner durch die Rechnungshöfe der Länder geprüft (§ 36 Abs. 1 NDR-Staatsvertrag). Es würde dem Grundsatz der Gewaltenteilung zuwiderlaufen, würde dem einzelnen Beitragszahler im Wege der verwaltungsgerichtlichen Anfechtung eines Festsetzungsbescheids eine Möglichkeit eröffnet, unter Umgehung dieser Gremien mit Hilfe der Gerichte die Mittelverwendung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach seinem Dafürhalten zu beeinflussen (vgl. auch VGH München, Urt. v. 17.7.2023, 7 BV 22.2642, juris Rn. 21; VG Freiburg/Breisgau, Gerichtsbescheid v. 11.9.2024, 9 ? 2585/24, juris Rn. 138; Urt. v. 17.5.2023, 9 K 385/23, juris LS 6, Rn. 41). Inwieweit nach einer Befassung dieser Gremien mit einem konkreten Fall deren Entscheidung Gegenstand gerichtlicher Überprüfung in einem auf Individualrechtsschutz ausgerichteten Verfahren sein könnte, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat nicht etwa eine solche zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Streitgegenstand seiner Anfechtungsklage sind gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO lediglich die angefochtenen Festsetzungsbescheide und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid. Abgesehen davon kann der einzelne Beitragszahler auch nicht davon ausgehen, dass seine konkrete Beitragsleistung zur Finanzierung eines bestimmten Programminhalts bzw. einer bestimmten Sendung oder sonst in einer Weise aufgewandt wird, die er ablehnt. Eine Verknüpfung zwischen einer Beitragszahlung und einer konkreten Mittelverwendung besteht im Rahmen der Beitragserhebung nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2019, OVG 11 N 88.15, juris Rn. 21).

[...]


Vergleiche dazu u.a. auch
BVerwG 6 C 5.24 - Revision bzgl. Beitragspflicht/ individ. Vorteil/ Programm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]
39
Dies und Das! / Re: [Übersicht] EuGH-Entscheidungen (allgemein)
« Letzter Beitrag von pinguin am 18. August 2025, 19:26 »
Nachtrag:

EuGH C-555/23 - Menschenwürde mißachtende Inhalte müssen unterbunden werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38502.0
ergänzt 2025-07-03

Edit "Bürger": Erledigt.
40
Vorabhinweis:
Diese Entscheidung betrifft ganz speziell Anbieter audio-visueller Medien und zwar unabhängig davon, ob diese ihre Angebote via Rundfunk oder via Internet verbreiten.

Der Staat wird verpflichtet, alle Inhalte, die mit der Menschenwürde nicht vereinbar sind, bei allen Anbietern audio-visueller Medien zu unterbinden.

Online-Angebote von Printmedien sind ebenfalls erfasst, soweit sich diese Online-Angebote von ihrem Nachrichtenangebot trennen läßt.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

26. Juni 2025(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2010/13/EU – Anbieter audiovisueller Mediendienste – Nationale Regelung, die die Achtung der Menschenwürde vorschreibt und die Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte verbietet – Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts – Grenzen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Grundsatz der Rechtssicherheit “

In den verbundenen Rechtssachen C-555/23 und C-556/23

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=301743&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4498494

Zitat
67      Mit diesem Einschub hat der Unionsgesetzgeber somit die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorgesehen, bei der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 die Menschenwürde nicht nur zu achten, sondern auch zu schützen. Wie sich aus der Lektüre der Bestimmung insgesamt ergibt, bedeutet diese Verpflichtung insbesondere, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Inhalte audiovisueller Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, den Wert der Menschenwürde nicht beeinträchtigen.

Zitat
68      Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13, dass die Verpflichtung zur Achtung des Wertes der Menschenwürde und das Verbot der Ausstrahlung von Inhalten, die diesen Wert beeinträchtigen, unter diese Bestimmung fallen.

Zitat
78      Eine nationale Regelung, die vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, sieht jedoch nur die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 enthaltene Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde und den darin enthaltenen Verbotsgrund der Beeinträchtigung des Wertes der Menschenwürde vor, so dass eine solche Regelung keine „ausführlicheren“ oder „strengeren“ Bestimmungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie enthält und folglich nicht unter letztere Bestimmung fällt.

Zitat
79      Die jeweils zweite Frage ist daher nicht im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13, sondern im Hinblick auf deren Art. 6 Abs. 1 zu beantworten.

Zitat
80      Insoweit muss eine nationale Regelung, die sich darauf beschränkt, eine Anforderung aufzustellen, die sich aus den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestnormen ergibt – wie die aus Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie folgende Verpflichtung, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen zwingend für alle Mediendiensteanbieter gelten, die der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterworfen sind.

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

eine nationale Regelung, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 in geänderter Fassung und insbesondere unter ihren Art. 6 Abs. 1 fällt.

2.      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 in der durch die Richtlinie 2018/1808 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen.

3.      Der in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

ist dahin auszulegen, dass

er dem entgegensteht, dass eine nationale Regelung, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, unter Anwendung des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts so weit ausgelegt wird, dass die letztgenannte Kategorie von Mediendiensteanbietern in ihren Anwendungsbereich einbezogen wird.

Querverweis zum Schlußantrag
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA CAPETA
vom 30. Januar 2025(1)
Verbundene Rechtssachen C-555/23 und C-556/23

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=294788&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4498494
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