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Dies und Das! / Re: BGH 2 StR 371/22 - Unerlaubter Zahlungsdienst ist Straftat
« Letzter Beitrag von Kurt am 10. Oktober 2025, 10:50 »
Der Beitragsservice ist kein Zahlungsdienstleister!

Siehe u.a. unter:
Zahlungsdienst - Zahlungsdienstleister (EU-Recht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22732.msg228727.html#msg228727
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Der Beitragsservice ist kein Zahlungsdienstleister!

Siehe u.a. unter:
Zahlungsdienst - Zahlungsdienstleister (EU-Recht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22732.msg228727.html#msg228727
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Dies und Das! / Re: Zahlungsdienst - Zahlungsdienstleister (EU-Recht)
« Letzter Beitrag von Kurt am 10. Oktober 2025, 10:47 »
Frage an ChatGPT:
Zitat
Ist der Beitragsservice (selbst) lediglich Nutzer von "Zahlungsdiensten" - jedoch kein Zahlungsdienstleister?

Antwort von ChatGPT:

Zitat
Ja, das ist vollkommen richtig. ?

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist selbst lediglich Nutzer von Zahlungsdiensten, aber kein Zahlungsdienstleister im Sinne der
Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2) oder des deutschen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).

---

🔹 Begründung:

1. Der Beitragsservice nimmt Zahlungen nur entgegen
    – Gläubiger ist die jeweilige Landesrundfunkanstalt, die gesetzlich festgelegte Rundfunkbeiträge erhebt.
   – Bürger zahlen an den Beitragsservice über klassische Zahlungsdienste (z. B. Banküberweisung, SEPA-Lastschrift), die von Banken oder Zahlungsinstituten ausgeführt werden.
   – Bürger zahlen an ihn über klassische **Zahlungsdienste** (z. B. Banküberweisung, SEPA-Lastschrift), die von Banken oder Zahlungsinstituten ausgeführt werden.

2. Er bietet keine Zahlungsdienste für Dritte an
   – Er löst keine Zahlungen im Auftrag anderer aus.
   – Er führt keine Transaktionen zwischen fremden Konten durch.
   – Er verwaltet keine Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente für Dritte.

3. Er nutzt lediglich die Infrastruktur Dritter
   – Der Zahlungsverkehr läuft über lizensierte Zahlungsdienstleister (z. B. Banken, Zahlungsdienstleister gemäß PSD2).
   – Der Beitragsservice ist damit Nutzer (Kunde) solcher Dienste – ähnlich wie ein Unternehmen, das Rechnungen stellt und Zahlungen per Überweisung erhält.

---

💡 Fazit:

Der Beitragsservice ist kein Zahlungsdienstleister, sondern Nutzer von Zahlungsdiensten, die von Banken oder anderen regulierten Zahlungsinstituten erbracht werden.


Frage an ChatGPT:
Zitat
Der Beitragsservice überweist die eingesammelten Beiträge über bestimmte, gesetzlich festgelegte Schlüssel dann an die die jeweiligen Landesrundfunkanstalten, ZDF und Deutschlandradio. Ist er dann nicht doch jemand, der "Zahlungsdienste für Dritte" anbietet und ausführt?
Antwort von ChatGPT:
Zitat
Das ist eine exzellente, sehr präzise Frage — und sie zielt auf den Kern der Abgrenzung zwischen einem „Zahlungsdienstleister“ im Sinne der PSD2 / ZAG und einer bloßen internen Abwicklungsstelle.

Die kurze Antwort lautet:
👉 Nein, der Beitragsservice gilt trotz der Verteilung der Beiträge nicht als jemand, der „Zahlungsdienste für Dritte“ anbietet oder ausführt.

Die Begründung liegt nicht in der Funktion (Geldweiterleitung), sondern in der rechtlichen und organisatorischen Stellung des Beitragsservice.

?? 1. Rechtliche Einordnung des Beitragsservice

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist keine eigenständige juristische Person, sondern eine nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der neun Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios.

?? Das bedeutet:
Er ist Teil der Rundfunkanstalten selbst, keine externe Stelle und kein wirtschaftlich selbstständiger Akteur.

Er hat daher keine eigenen Kunden, denen er Zahlungsdienste „anbietet“.
Er handelt im Namen und im Auftrag seiner Trägeranstalten und verteilt Gelder innerhalb dieses öffentlich-rechtlichen Verbunds.

💶 2. Was die PSD2 bzw. das ZAG als „Zahlungsdienste für Dritte“ meint

Nach Artikel 4 Nr. 3 PSD2 und § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG ist ein Zahlungsdienst nur dann gegeben, wenn jemand

„im Namen oder auf Rechnung anderer Personen Zahlungsvorgänge ausführt oder vermittelt“.

Der entscheidende Punkt ist das „für andere Personen“ – also für rechtlich eigenständige Dritte im Marktverkehr.

Nicht als Zahlungsdienst gelten dagegen (Art. 3 lit. n PSD2):

„Zahlungsvorgänge zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger innerhalb derselben Unternehmensgruppe oder Einrichtung.“

Diese Ausnahme ist genau dafür geschaffen, interne Transfers innerhalb eines Verbundes oder Konzerns vom Anwendungsbereich der PSD2 auszunehmen.

🧩 3. Anwendung auf den Beitragsservice

Der Beitragsservice zieht Beiträge im Namen der Rundfunkanstalten ein.

Er verwaltet diese Mittel treuhänderisch innerhalb des Verbundes.

Die Weiterleitung nach dem gesetzlich festgelegten Schlüssel ist Teil des internen Verwaltungsverfahrens zwischen den Trägeranstalten.

Er bietet diese Leistung nicht am Markt an und tritt nicht als Zahlungsinstitut gegenüber Dritten auf.

Das unterscheidet ihn fundamental von einem Zahlungsdienstleister im Sinne der PSD2, der gewerblich oder berufsmäßig Zahlungsverkehrsdienste für unabhängige Kunden erbringt.

? Fazit

Obwohl der Beitragsservice die eingezogenen Gelder an ARD-Anstalten, ZDF und Deutschlandradio weiterleitet, führt er damit keine Zahlungsdienste für Dritte aus.

Er handelt innerhalb eines einheitlichen öffentlich-rechtlichen Verbunds und nicht im geschäftlichen Verkehr für fremde Kunden.

Daher ist er kein Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) oder des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).

Bildquellen: screenshots der Kommunikation mit ChatGPT
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Dies und Das! / Re: Neue EU-Bankregeln: IBAN und Kontoinhaber müssen übereinstimmen
« Letzter Beitrag von ope23 am 10. Oktober 2025, 10:04 »

Denn das Gesetz zwingt nur zur Zahlung an die spezielle ARD-Anstalt und diese darf man ja gar nicht angeben, siehe das Zitat. Absurderweise, durch die Zahlung dorthin, also an einen Dritten, wird man nicht frei von der gesetzlichen Zahlungspflicht an die eigene ARD-Anstalt (...)

Korrekt. In den ganzen schriftlichen Ausdünstungen, die die mutmaßliche Schattenbank "Beitragsservice" so von sich zu geben pflegt, ist der Grundtenor nicht zu überlesen, dass sämtliche Zahlungen des Zwangszahlers (nach Diktion* der Heike Raab) freiwillig sind und auf Risiko des Zwangszahlers  gehen (etwa verlustig gegangene Überweisungen usw.).

Eine förmliche Entlastung des Zwangszahlers erfolgt nie. Er erfährt nicht, welche Beitragszeiträume und welche Sonderlocken (z.B. "Säumniszuschlag") abgegolten wurden. Die den Widerspruchsbescheiden gelegentlich beigegebene Aufstellung der getätigten Zahlungen ist immer nur summarisch und genau nicht mit Gegenüberstellung der einzelnen Rechnungsposten.

Von öffentlicher Hand erfolgt stets eine konkrete Zahlungsbestätigung.  Selbst das Finanzamt, welches die Zahlungspflicht von Vorauszahlungen eigens bescheidet und vermutlich das Geld stillschweigend entgegennehmen könnte, bestätigt erfolgte Zahlungen im nächsten Steuerbescheid. Nur die komplette Unperson "Beitragsservice" nicht.
[/quote]

Zitat
- kann man einwenden.
Man kann gespannt sein, wie dann entgegnet wird im Widerspruchsbescheid (vermutlich nichts), in einer Klageerwiderung (vermutlich nur Wischiwaschi, ist ja egal) und im Urteiltext (vermutlich nur unbelegte Spekulationen von Richtern, die Angst vor der 20-Uhr-Tagesschau haben).


* Vgl. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37042.msg221578.html#msg221578
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Dies und Das! / Re: Zahlungsdienst - Zahlungsdienstleister (EU-Recht)
« Letzter Beitrag von pinguin am 10. Oktober 2025, 07:58 »
Anbei mal die aktuelle Fassung der Zahlungsdiensterichtlinie von 2025

Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02015L2366-20250117&qid=1760075615224

Zitat
Artikel 20
Haftung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, angemessene Vorkehrungen trifft, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute für jede Handlung ihrer Angestellten oder jedes Agenten, jeder Zweigniederlassung oder jeder Stelle, an den bzw. die Tätigkeiten ausgelagert werden, uneingeschränkt haften.

Zitat
Artikel 21
Führung von Aufzeichnungen


Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2015/849 oder anderem einschlägigen Unionsrecht schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses Titels alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufbewahren.
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Dies und Das! / Re: Neue EU-Bankregeln: IBAN und Kontoinhaber müssen übereinstimmen
« Letzter Beitrag von pinguin am 10. Oktober 2025, 07:52 »
Es bleibt bei der noch unbeantworteten Fragestellung, wie sie schon einmal gestellt worden ist.

Ein Blick ins Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz des Bundes mit Relevanz für den ÖRR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34066.msg207033.html#msg207033

Zitat
Hat der ÖRR seine Eigenschaft als Zahlungsdienstleister an die Bafin gemäß dem zitierten §10 ZAG gemeldet?

Zitat
Dürfen ÖRR und sein BS nach Bundesrecht überhaupt, was sie vorgeben tun zu dürfen?

Siehe auch:

Ist der Beitragsservice eine "Schattenbank" i.S.d. Unionsrahmens?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37614.msg224394.html#msg224394

BGH 2 StR 371/22 - Unerlaubter Zahlungsdienst ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37328.msg222882.html#msg222882

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Dies und Das! / Re: Neue EU-Bankregeln: IBAN und Kontoinhaber müssen übereinstimmen
« Letzter Beitrag von pjotre am 09. Oktober 2025, 22:44 »
Wieder einmal spannend.... Hier ist wohl beweiskräftig, die Kölner Nicht-Rechtsperson hat nur 1 Bankkonto
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für die Eingänge, kann diese also vermutlich nur in eigenem Namen entgegennehmen, muss diese also vermutlich temporär als Eigenforderung bilanzieren, was sie wohl (rechtfehlerhaft?) auch wirklich tut.

Also kann jeder wie bei jeder Forderungsabtretung anfordern:
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überlassung der schriftlichen Abtretungserklärung des Intendanten an diese Nicht-Rechtsperson,  orginal-hand-unterzeichnet. Der Intendant kann dies Unterschreiben hausintern delegieren, jedoch nicht ohne weiteres haus-extern an jemanden der "GEZ Köln".

So, mal ausprobieren, was auf diesen Antrag kommt? Nicht voll prognostizierbar.
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Wer es tut, für Text und Resultat sollte ein neuer Thread dann entstehen. Hier ist es halb OFF TOPIC. Nur haben wir in diesem Thread die Fakten-Ausgangs-Situation exakt belegt, weshalb diese Einfügung hier vielleicht noch mit Forumsregeln vereinbar ist.


Im Hinblick auf die Bankkonto-Auskunft könnte das nun jeder Kölner Mahnung
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entgegengesetzt werden: So lange keine Abtretung nachgewiesen ist, kann keine Zahlungspflicht entstehen - egal, ob da irgend etwas gefaselt wird "mit Grüßen von ARD-Sender XYZ"-
Denn das Gesetz zwingt nur zur Zahlung an die spezielle ARD-Anstalt und diese darf man ja gar nicht angeben, siehe das Zitat. Absurderweise, durch die Zahlung dorthin, also an einen Dritten, wird man nicht frei von der gesetzlichen Zahlungspflicht an die eigene ARD-Anstalt - kann man einwenden. Etwas surreal, aber die gesamte Zwangsabgabe ist surreal, also ruhig mal stochern!


Übrigens ist die Forderung der Abtretungs-Unterfschrift schon seit Jahren automatischer Bestandteil
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eines Mustertextes "Annahme verweigert", den viele kennen dürften.
Laut Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschl. v. 06.06.2025, Az.: 8 ME 116/24 ,
ganz frisch neu in Verbreitung,
ist die Benutzung von "Mustertexten aus dem Internet" vollwertig zu bearbeiten und darf nicht mit "Naserümpfen" von den ARD-Juristen abgewertet werden, sondern ist zu bearbeiten. 
Noch nie - noch nie - wurden die Anfechtungen im Mustertext gegen alle Mitteilungen von "GEZ Köln" widerlegt.
Noch nie wurde dem Antrag entsprochen und noch nie wurde ihm widersprochen.

Das gemäß diesem Thread über den Bankkonto-Inhaber verstärkte Anfechtungsrecht wird dort nun integriert.


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Dies und Das! / Re: Neue EU-Bankregeln: IBAN und Kontoinhaber müssen übereinstimmen
« Letzter Beitrag von Kurt am 09. Oktober 2025, 18:58 »
[..]
Denn kaum jemand wird den Rundfunkbeitrag direkt an seine LRA überweisen, primär wohl deswegen, weil die dafür konkrete IBAN gar nicht bekannt ist?

Hier einzusehen:
https://www.rundfunkbeitrag.de/bankverbindung/index_ger.html
Zitat
Bankverbindung

Nutzen Sie für Ihre Über­weisung bitte die Bank­ver­bindung der für Sie zu­ständigen Landes­rund­funk­anstalt [Aus­wah­lmenü Bundes­land unten].
Wichtig: Geben Sie beim Ver­wendungs­zweck Ihre Beitragsnummer an.

Ab Oktober 2025 ist die korrekte Schreib­weise des Zahlungs­empfän­gers wichtig, um eine Über­weisung tätigen zu können. Für die Bank­konten aller Landes­rund­funk­anstal­ten lautet diese immer gleich: Rundfunk ARD, ZDF, DRadio.

Tipp: Das SEPA-Lastschriftverfahren bietet größte Sicher­heit und kann jeder­zeit wider­rufen werden. Sie können keine Über­weisung über­sehen oder falsch tätigen.
Quelle:
https://www.rundfunkbeitrag.de/bankverbindung/index_ger.html
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Dies und Das! / Neue EU-Bankregeln: IBAN und Kontoinhaber müssen übereinstimmen
« Letzter Beitrag von pinguin am 09. Oktober 2025, 17:49 »
Es sind neue Bankregeln in Kraft, die die Banken verpflichten, bei Überweisungen zu prüfen, ob die IBAN auch zum Kontoinhaber passt. Siehe hierzu

Überweisung an Brandenburgs Finanzämter scheitert? Das steckt dahinter

Bundesweit gibt es seit Anfang der Woche einige Probleme, wenn man dem Finanzamt einen ausstehenden Betrag überweisen will. Ist das Problem gelöst? Das sagt Brandenburgs Finanzministerium.
MAZonline
09.10.2025, 12:34 Uhr
https://www.maz-online.de/brandenburg/neue-regel-fuer-ueberweisung-sorgt-fuer-verwirrung-in-brandenburg-finanzamt-betroffen-HYKSVZ4AIFFLPO65AF7NURHHM4.html

Zitat
Hintergrund sind demnach die neuen Regeln für Bank-Überweisungen. Banken und Sparkassen hätten Bankkunden bei elektronischen Überweisungen an Finanzämter darauf hingewiesen, dass die Empfängernamen nicht zur angegebenen IBAN passen.

Das hat doch auch Tragweite in Belangen aller ÖRR? Denn kaum jemand wird den Rundfunkbeitrag direkt an seine LRA überweisen, primär wohl deswegen, weil die dafür konkrete IBAN gar nicht bekannt ist?

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Anmerkung: die ermittelnden "Kosten der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder" sind lediglich ein Unterposten der Gesamtkosten.

Zu den auflaufenden "Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern" kommen noch Reisekosten und Übernachtungsgelder.

So heißt es beispielsweise im WDR-Gesetz § 15 Absatz 16
Zitat
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes.
Quelle:
https://www1.wdr.de/unternehmen/rundfunkrat/aufwandsentschaedigung-100.html

Dieser Posten "Reisekosten und Übernachtungsgelder" ist nicht öffentlich einsehbar.

Die Gesamtkosten sind also weitaus höher.
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