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Dies und Das! / Dürfen ÖRR überhaupt Festsetzungsbescheide erstellen?
« Letzter Beitrag von pinguin am 26. August 2025, 17:49 »Eine derartige Frage hatte es so sicherlich noch nicht?
Alle ÖRR sind bekanntlich "öffentlich-rechtlich", damit verbunden ist aber die zwingende Einhaltung der Grundrechte, was das europäische Grundrecht einbezieht, wo es national einzuhalten ist?
Wenn die ÖRR als "öffentliche Unternehmen" das Grundrecht allen anderen gegenüber einzuhalten haben, fehlt ihnen selber jede Befugnis, sich gegenüber anderen Personen in deren Grundrechte der Art 10 EMRK und Art 11 Charta, (jeweils zur Informations- und Meinungsfreiheit), einzumischen, wenn diese anderen Personen an Rundfunk kein Interesse haben?
Wenn die europäischen Höchstgerichte die Rechtsgrundlage für die unfreiwillige Verarbeitung personen-bezogener Daten dadurch entzogen haben, daß sie die "Mittel zur Verbreitung der Informationen" in den Schutz beider Grundrechte gestellt haben, handeln die ÖRR selber strafbar, wenn sie sich darüber hinwegsetzen und eine Verarbeitung personen-bezogener Daten all jener Personen vornehmen, von denen sie keine freiwillig erteilte Erlaubnis dafür haben?
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BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0
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BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten (2016-07-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.0
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EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0
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EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0
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BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0
Alle ÖRR sind bekanntlich "öffentlich-rechtlich", damit verbunden ist aber die zwingende Einhaltung der Grundrechte, was das europäische Grundrecht einbezieht, wo es national einzuhalten ist?
Wenn die ÖRR als "öffentliche Unternehmen" das Grundrecht allen anderen gegenüber einzuhalten haben, fehlt ihnen selber jede Befugnis, sich gegenüber anderen Personen in deren Grundrechte der Art 10 EMRK und Art 11 Charta, (jeweils zur Informations- und Meinungsfreiheit), einzumischen, wenn diese anderen Personen an Rundfunk kein Interesse haben?
Wenn die europäischen Höchstgerichte die Rechtsgrundlage für die unfreiwillige Verarbeitung personen-bezogener Daten dadurch entzogen haben, daß sie die "Mittel zur Verbreitung der Informationen" in den Schutz beider Grundrechte gestellt haben, handeln die ÖRR selber strafbar, wenn sie sich darüber hinwegsetzen und eine Verarbeitung personen-bezogener Daten all jener Personen vornehmen, von denen sie keine freiwillig erteilte Erlaubnis dafür haben?
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BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0
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BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten (2016-07-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.0
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EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0
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EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
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BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
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