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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: Ambanja am 03. September 2015, 10:31

Titel: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 03. September 2015, 10:31
Hallo Zusammen,

vorab muß man sagen, daß Person A mit dem rechtlichen Wirrwarr nix am hut hat und sich auskennt. Person A hat sich auch schon durchs Forum gelesen und jetzt glüht und raucht der Kopf, ohne großartig schlauer zu sein.

Seit geraumer Zeit konnte Person A mit Erfolg dem Geldsauger-BS die Beiträge verweigern, in dem auf vermeindlich zugestellte Briefchen nicht reagiert wurde. Klappte auch lange Zeit so, doch inzwischen sieht es so aus, daß der BS den OGV aus dem Landkreis mit ins Boot geholt hat und Person A bei ihm vor ca. 2 Monaten Widerspruch eingelegt hat. Dann war erst mal Ruhe.

Am Samstag den 29.08.2015 lag dann erneut ein netter Brief vom OGV bei Person A im Briefkasten. Damit es keine Mißverständnisse durch falsche Fachbegriffe oder der gleichen aufkommen, habe ich das Briefchen mal eingescannt und teilweise ausgeschwärzt.

Jetzt geht Person A doch ziemlich das Pfeifferl und würde gerne ...

a) einer Vollstreckung entgehen
b) keine Vermögensauskunft machen
c) keine Einträge bei der Schufa ect. generieren

hier mal die ersten 3 Seiten des Briefes, im nächsten Post die anderen 2 Seiten.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 03. September 2015, 10:35
hier die letzten 2 Seiten des Briefes.

Der OGV würde wohl gerne Geld sehen und würde auf eine Ratenzahlung eingehen, welcher Person A mit einem lachenden Auge (dann wäre erst mal wieder Ruhe) und einem weinenden Auge (die kommen ja bald wieder und fordern erneut).

Wie soll Person A denn jetzt weiter vorgehen ?

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 06. September 2015, 14:14
Es kommt darauf an, welche Vorgeschichte Person A hat.
Wurde allen Bescheiden widersprochen, oder wurde die Vogel-Strauss-Taktik angewandt?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 06. September 2015, 14:32
es wurde die Vogel-Strauss-Taktik von Person A vollzogen
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 06. September 2015, 14:42
Dann bleiben nun 2 fiktive Möglichkeiten.

1. Dem Amtsgericht erklären, dass man nie etwas erhalten hat. Dazu gibt es schon sehr viele Vorlagen hier im Forum ("Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung gem. §7666 ZPO"). Gleichzeitig auch dem GV dies mitteilen. -> Vorteil kostenlos. Falls das vom AG abgelehnt wird, könnte man noch Beschwerde beim LG einraichen (kostet was).
2. Verwaltungsgericht. Gleiches Argument, aber Antrag auf Eilrechtsschutz stellen. Auch hierzu gibt es schon Vorlagen. Aber bitten den Thread "Antrag auf Eilrechtsschutz Fallstricke" beachten! Wobei das bei dem fiktiven Schreiben hier schon erledigt ist. Denn die Vermögensauskunft wurde schon anberaumt.

Edit: Der GV ist aber hier noch hinterm Mond. Die eidesstattliche Versicherung gibt es nicht mehr. Evtl. kann man im Schreiben an das AG auch den Punkt mit annehmen. Es gibt nur noch die Vermögensauskunft... . Der Opa das Hundes der Nachbarin meinte dazu nur "Das Ersuchen ist doch hinfällig." Ob das so stimmt? Evtl. kann jemand ein anderer Nachbar hier noch etwas dazu beitragen.

Wenn der OGV mit sich reden läßt, stellt er erstmal die Vollstreckung ein, bis das AG geantwortet hat. Falls er das nicht macht, bleibt nur der schnelle Weg über das VG mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz. Die LandesRundvogelAngestalt schickte in einem anderen Fall sofort ein Blättchen an den OGV, mit der Aufforderung die Vollstreckung einzustellen.


Edit "Bürger":
Hervorhebungen zwecks schnellerer Erfassbarkeit
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 06. September 2015, 14:56
zu deutsch, Person A schreibt "formlos" an das Amtsgericht, daß es a) keine eidesstattliche Versicherung mehr gibt b) Person A nie Beitragsbescheide bekommen hat.

Der OGV läßt nicht wirklich mit sich reden, Person A hätte eigentlich eine Beerdigung beizuwohnen und hat andere Sorgen als den OGV usw. aber den Termin läßt er trotzdem weiter bestehen.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 06. September 2015, 15:05
In dem Beispiel könnte das zeitl. dann sehr knapp werden, da das AG auch ein wenig braucht, bis da was voran geht. Wenn der OGV hier nicht zu überzeugen ist, dann evtl. der Weg über das VG. Vorlagen gibt es im Forum, aber es sollte hier der Punkt mit der eidesstattlichen Versicherung noch mit angebracht werden, sagt der Onkel vom Hockeytrainer (plus natürlich, dass nie Schreiben vom BeratungsService gekommen sind). Bei Person U ging das mit dem OGV ratzfatz, nachdem der Antrag im VG eingereicht wurde. Das Schreiben sollte aber NICHT formlos sein, meinten die Damen im Blumenladen!
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 06. September 2015, 16:06
gerne würde Person A dem VG und dem OGV (er bekommt eine Kopie?) einen Antrag auf Eilrechtsschutz zukommen lassen, aber Person A hat durch den Todesfall viel wirres Zeugs im Kopf und will nichts falsch formulieren.
Person A hat jetzt schon nach Vorlagen gesucht, war aber nicht in Stande diese im Forum/www zu finden.

Gibts denn eine "Allround"-Vorlage zum Downloaden/kopieren, welche dann nach den Einzelheiten von Person A angepasst werden kann ?

Die Kosten für den Antrag auf Eilrechtschutz belaufen sich auf 52,xx Euro, wenn Person A das richtig gelesen hat ?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 06. September 2015, 16:15
Hier gibt es einen Anhang:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151
Zudem könnte auch Punkte anderer Klagen etc. mit in das fiktive Schreiben aufgenommen werden.


Und die weitere  hilfreiche Infos:
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 06. September 2015, 16:55
Person A den Antrag jetzt mal ein wenig umgeschrieben und hofft, daß man das so absenden kann.

Person A kann leider kein "Rechtsdeutsch", weiß nicht wirklich auf was es genau ankommt bei den Formulierungen und kennt sich damit auch nicht wirklich aus, daher ist Person A auf das Forum und deren sachkundigen User angewiesen.

Hiermit auch mal ein fettes DANKE von Person A an die sachkundigen und netten User hier !

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 10. September 2015, 10:31
Guten Morgen,

so wie es aussieht, hatte wohl noch keiner Zeit den von Person A umgeschriebenen Antrag kurz zu überfliegen ?  :-\

Person A rennt die Zeit davon, heute wäre der letzte "Barzahltermin" gewesen, am Dienstag den 15.09.2015 ist dann der Termin für die Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft beim Hr. OGV ... lohnt (reicht die Zeit noch?) es jetzt noch den Antrag beim VG einzureichen oder soll Person A klein Beigeben ?

Thema "klein Beigeben":

In dem Fall würde Person A dem Hr. OGV und der Märchenfabrik gerne in kleinsten Raten den bis dato offenen Betrag mit Zähneknirschen zahlen, Person A vermutet aber, daß der Hr. OGV dann auf ein Lastschriftverfahren beharrt, welchen Person A natürlich nicht zustimmen will/kann um die Bankdaten nicht preis zu geben.
Wie sieht da die rechtliche Lage aus, muß Person A dem evtl. Lastschriftverfahren zustimmen oder geht auch Barzahlung bzw. Überweisung per PayPal oder ähnliches ?

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: gurke7 am 10. September 2015, 11:06
hai
der Antrag von Person A ist schlüssig und kann dergestalt @VG eingereicht werden.

es ist auf jeden Fall anzuraten, dem OGV auch kurz Mitteilung über den Antrag zu geben. und ein Hinweis: dem Antrag kommt i.d.R. zwar aufschiebende Wirkung zu, jedoch ist das im Fall R-Beiträge nicht so, weil es sich um öffentliche Abgaben handelt. Daher wird das Gericht den BR bitten, den Vollzug einstweilig auszusetzen, "um dem Gericht die nötige Zeit zu geben",  das wird der BR nach Erfahrungswerten auch machen.

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 10. September 2015, 11:30
Also reicht Person A per Einschreiben mit Rückantwort den Antrag beim VG und dem Hr. OGV ein oder reicht es beim OGV per Email ne Info abzugeben ?

Danke vorallem für deine Antwort

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 10. September 2015, 11:34
Vorab per Fax das ganze ans Gericht, erleichtert die Sache, da ein Tag gewonnen wird. Außer es wird alles gleich direkt am Gericht abgegeben.
(per Fax gibt es natürlich keine 2-fache Ausfertigung. Hier erstell im Normalfall das Gericht eine kostenlose Zweitkopie und sendet diese sofort an den ABC-Verein)
Bitte nicht vergessen, alles in 2-facher Ausfertigung, falls per Post.

Dem OGV würde der Sohn des Kaminkehrers auch ein Fax übermitteln und ihn zusätzlich noch anrufen und ihm das mitteilen.
eMail mag auch gehen, aber der Anruf sollte stattfinden.

EDIT: Falls irgendwann trotzdem eine Ratenzahlung beim OGV vereinbart wird, bitte daran denken, dass hier pro Rate eine Gebühr von zusätzlich +/- 5,xx EUR anfällt.

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 10. September 2015, 12:29
Gut, dann wird Person A alles zweimal ausdrucken müssen und jeweils 1mal ans VG und an den OGV senden, sowie den Geldsauger zusätzlich anrufen und dies mitteilen.

Person A ist dann gespannt, wie es weiter geht.

Vielen Dank vorerst mal

P.S.: der Termin beim OGV sollte damit erst einmal hinfällig sein, richtig ?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 10. September 2015, 13:44
Der Termin ist nur hinfällig, wenn die Tante vom Pfarrer durch den OGV ein Schreiben erhält (zuvor erhält der OGV ein Schreiben durch den Kanrevalsverein), dass dies abgesagt wird. Ansonsten bleibt der Termin erst einmal stehen. Oder wenn der OGV sagt, dass es hinfällig ist. Deshalb zählt hier jeder Tag. Normalerweise geht das alles an ein/zwei Tagen. Wenn aber erst heute des Schreiben weggeht kommt es vermutl. Fr/Mo am VG an. Und am Di ist der anberaumte Termin, also sportlich, wie der Trainer sagte.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 10. September 2015, 13:46
Der Termin ist nur hinfällig, wenn die Tante vom Pfarrer durch den OGV ein Schreiben erhält (zuvor erhält der OGV ein Schreiben durch den Kanrevalsverein), dass dies abgesagt wird. Ansonsten bleibt der Termin erst einmal stehen. Oder wenn der OGV sagt, dass es hinfällig ist. Deshalb zählt hier jeder Tag. Normalerweise geht das alles an ein/zwei Tagen. Wenn aber erst heute das Schreiben weggeht kommt es vermutl. Fr/Mo am VG an. Und am Di ist der anberaumte Termin, also sportlich, wie der Trainer sagte.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 10. September 2015, 14:06
Person A hat bis dato ja auch auf die "Freigabe" für den um geschriebenen Antrag gewartet.
Aber das VG und der OGV bekommen den Antrag ja auch Morgen gleich per Fax, der OGV bekommt sogar durch Person A einen liebevollen Anruf ;-), bin gespannt was der OGV der Person A sagt.

Sport hat noch keinem geschadet ;-)
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 10. September 2015, 18:26
so, Person A hat den Brief für das VG fertig gemacht (gefüllt mit dem Antrag in 2-facher Ausfertigung) und eine weitere Kopie welche Person A Morgen per FAX ans VG sendet.

Jetzt nochmal zum Verständnis für Person A ... bekommt der OGV auch einen Antrag zur Info per Post oder reicht es dann mit Ihm zu telefonieren und den OGV in Kenntnis zu setzen, daß ein Antrag auf Eilrechtschutz beim VG beantragt wurde ?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 10. September 2015, 19:16
In einem ähnliche Fall hatte der Freund des Nachbarn nur mit dem OGV telefoniert und es per eMail gesendet. Der OGV blieb aber stur. Am Tag darauf hatte der OGV dann die "Einstellung des Verfahrens" durch den BespassungsService in seinem Fax.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 10. September 2015, 19:20
danke
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 10. September 2015, 19:40
Kein Problem :-)
Der Freund drückt die Damen!
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 11. September 2015, 06:46
Guten Morgen Freund "Service"   ;)

Person A bedankt sich für´s Daumendrücken.

Ne kleine Frage hat sich aber noch ergeben, bevor Person A alles auf dem postalischen Weg ans VG schickt.
Muß die Vorladung vom OGV als Original als Anhang mit zum VG geschickt werden oder reicht da eine Kopie ?

Person A will ja keine Formfehler begehen  ::)

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 11. September 2015, 07:01
Der Tankwart heute Morgen meinte, dass die Kopie reicht.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 14. September 2015, 13:49
Hallo,

bis dato hat Person A weder vom VG noch vom OGV etwas gehört oder gar lesen können.

Am Freitag hat Person A den Antrag auf Eilrechtschutz inkl. der Vorladung vom OGV per Fax an das VG geschickt, parallel dazu in 2facher Ausfertigung auf den postalischen Weg per Einschreiben ans VG und der OGV hat eine Email bekommen. Telefonisch hat Person A den OGV nicht erwischt.

Jetzt ist der Termin aber schon Morgen in der Früh ... soll Person A sich mal beim VG erkundigen ob der Antrag angekommen ist bzw. ob es da eine Entscheidung gibt ?
Person A hat schon bisschen Bammel vorm OGV, weil Person A nicht so gewandt in der Rechtslage ist und was der OGV alles darf/kann/will ... der kann Person A ja viel erzählen.



 
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 14. September 2015, 13:55
Ein Anruf am VG schadet nie. Auch immer nachfragen, ob der BR schon per Fax geantwortet hat, da der BR hier immer recht schnell ist. Dementsprechend dann fragen, ob dies per eMail schnell weitergeleitet werden kann wg. dem Termin morgen. Selbiges nochmal beim OGV versuchen (heute und morgen).
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 14. September 2015, 14:11
Lesehinweis, die Antwort Nr 4 mit den 3 Bildern wird wohl später mal wichtig werden, weil BR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599

Das mit den 3 Bildern ist nach dem BGH 11.06.2015 (- wegen Tübingen Form und Inhalt- ), und mit Bezug auf BGH, also neuer und so gesehen hilfreich, weil Thema der Mangel in der Bekanntgabe ist.

Das fiktive Muster sieht doch an sich so ähnlich aus.
Also ausdrucken, und vielleicht doch den Termin wahrnehmen beim GV, wegen einer Vermögensauskunft.

Falls der Termin, wahrgenommen werden sollte, dann gelte laut den PDF Anhängen auch dieser Satz hier:

"Bei unvollständigen Angaben oder fehlenden Unterlagen wird der Termin vertagt.
Sie müssen dann nochmals erscheinen."

Das sollte doch für beide Parteien gleichermaßen gelten: "Schließlich wird dieser Satz nicht auf eine Partei beschränkt."
Bei der Annahme ja:
Gilt das auch, falls der GV die passende Nachweise, wie im Link oben vom LG gefordert nicht vorlegen kann? Warum sollte eine Person A das erst vor Gericht fordern, wenn der GV genausogut dafür reicht.

So muss der GV diese doch erst beim BR anfordern, oder nicht, dann muss der GV das ebenso verschieben.

--
Die PDF Dateien hier sind sicherlich Muster in einem fiktiven Fall. In fiktiven Fällen bedarf es keiner Unterschriften und Datumsangaben sowie Randbereiche mit Zahlen, bzw. sollten alle Zahlen und Datumsangaben entsprechend dem Muster fiktiv gewählt sein und nicht mit möglichen realen Daten verwechselbar sein. Eine GV Name wurde sicherlich frei gewählt und es wäre mehr als Zufall diesen real anzutreffen. Ansonsten sieht das Muster über die 5 Seiten gut gelungen aus. Gibt es real sicherlich so tatsächlich mehrfach ;-)
--
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 14. September 2015, 14:50
aktueller Stand:

- OGV hat fast zeitgleich zu dem letzten Eintrag von Person A per Email bekundet, daß der Termin trotz Antrag und mangels fehlender Entscheidung des Gerichts bestehen bleibt

- Person A hat beim VG angerufen, sprach mit der "Geschäftsführerin", der Antrag per Fax sowie der originale per postalischen Weg geschickte Antrag sind angekommen und auch zum BR weitergeleitet worden. Der BR hat auch drauf per Fax schon geantwortet, nur ist leider die "zuständige" Richterin, welche den Antrag von Person A bekommen hatte, jetzt im Urlaub und somit ist der/die vertretende Richter/in zuständig.
Die Vertretung wurde aber laut der GF noch nicht gesichtet worden  ;D, aber Sie würde sich darum bemühen, heute noch eine klare Aussage für Person A von der Vertretung zu bekommen.

Somit wartet Person A jetzt mal auf den Rückruf der GF ... mal schauen was es dann Neues aus dem Märchenwald gibt  :angel:
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 14. September 2015, 15:03
Es kann heute sicher nicht mehr darüber entschieden werden, Person A hat gerade den Rückruf bekommen.
Also muß Person A den Termin des OGV leider wahrnehmen  :-\

Muß Person A denn dort etwas unterschreiben oder über sich preis geben ?
Als erstes sollte sich Person A wohl den vermeindlich vorliegenden "vollsteckbaren Titel" zeigen lassen, oder ?

Was kann man gegen die Vermögensauskunft machen (will Person A absolut nicht abgeben), wenn Person A vor Ort beim OGV ist ?

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 14. September 2015, 16:12
Ob eine Person A zu einem GV hin geht, oder nicht, liegt bei einer Person A. Eine Person B würde in jedem Fall einen Zeugen mitnehmen ;-)

Unabhängig davon, kommt es, falls eine Person A dahin gehen würde, auf die Einstellung, ob ein GV dann direkt weitermacht mit der Eintragungsanordnung  -gegen welche beim Amtsgericht, weil diese eine Maßnahme in der Vollstreckung ist, Einspruch erhoben werden kann und auch sollte- bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft oder ob dieser das Ganze aufgrund der mitgebrachten Schreiben dann zurück gibt oder auch den Termin verschiebt, eines GVs an, wie sich eine Person A entscheiden würde.

---
Unabhängig davon wie sich eine Person A entscheiden würde, kommt es auf die Einstellung eines GVs an,
falls eine Person A dahin gehen würde, ob ein GV dann direkt weitermacht mit der Eintragungsanordnung bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft oder ob dieser das Ganze aufgrund der mitgebrachten Schreiben dann zurück gibt oder auch den Termin verschiebt. -Diese Eintragung ist eine Maßnahme in der Vollstreckung, gegen welche beim Amtsgericht Einspruch erhoben werden kann und auch sollte.-
---

Sollte ein GV also die Eintragung veranlassen, kann gegen diese ebenso Einspruch beim Amtgericht gestellt werden, weil die Bekanntgabe der Veraltungsakte fehlt.

Am fiktiven Beispiel Sachsen -> führte dieser Vorgang zu einem Umdenken dann am LG. In München ist es sogar bereits ein Stück weiter ->
München
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599
Sachsen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103193.html#msg103193
-Kurzzusammenfassung-
In dem fiktiven Fall wurde auf die Eintragung beim AG Einspruch erhoben. Ebenso wurde Erinnerung eingelegt zuvor.  -> 2x Aktenzeichen folgten.
Das fiktive AG hat das Ersuchen natürlich für Recht erklärt. -> Die fiktive Beschwerde darauf ging ans LG -> wurde abgebügelt.
In einem fiktiven Schreiben an ein LG wurden, dann 2x Aktenzeichen,  1x aus der Erinnerung in der Art und Weise und 1x dem aus dem Einspruch gegen die Eintragung zusammengeführt --> weil das AG in der Ablehnung des Einspruchs gegen die Eintragung erklärt hat, dass die allgemeinen Voraussetzungen mittels Erinnerung in der Art und Weise vorgetragen werden sollen und dort zu prüfen sind. Stand ist jetzt offen ähnlich wie München.


Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 14. September 2015, 18:41
Hallo Person X,

danke erst mal für deine Ausführung, auch wenn es für Person A nicht so leicht ist, immer alles zu verstehen.
Zeugen hat Person A leider nicht wirklich zur Verfügung  :-[

fiktiver Fall 1)

Person A nimmt den Termin beim OGV wahr und fordert erst mal freundlich den Beweis über die zugestellten Bescheide bzw. des Verwaltungsaktes --> kann er eines der geforderten "Papiere" nicht vorweisen --> sagt Person A was ? Termin verschieben weil eben besagte Unterlagen fehlen ?

fiktiver Fall 2)

a) der OGV verlangt die Vermögensauskunft abzugeben --> Person A legt ihm die 3 PDF´s unter die Nase und sagt was ?
b) Person A verweigert die Vermögensauskunft --> der OGV eröffnet die Eintragsanordnung --> Person A muß diese unterschreiben ? und legt dann (beim AG, richtig ?) dagegen Einspruch ein ?

fiktiver Fall 3)

in der Vorladung vom OGV soll Person A div. Unterlagen zur Belustigung des OGV mitbringen --> Person A hat sie aber vor Aufregung leider vergessen --> Folgen ? Unterlagen mit bringen Pflicht bzw. ratsam ? (Person A will ja keine Kontodaten oder dergleichen preisgeben)

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 14. September 2015, 19:11
Fall D

Eine Person A erklärt, einen GV, dass keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht, weil die allgemeinen Voraussetzung für eine Vollsteckungsmaßnahme nicht vorliegen. Voraussetzung vor einer Vollstreckung ist die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes. Eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts erfolgte nicht. Weitere Ausführungen dazu sind so gesehen nicht notwendig.
Eine Person A muss nicht erklären, wie Sie die Post nicht erreicht hat, sondern nur dass Sie keine Post erhalten hat.
Ein Verwaltungsakt muss einer Person A aber bekannt sein, zumindest in Bayern zugestellt, was letztlich aber auf das Selbe hinausläuft.

Erklärt ein GV, darauf hin, dass diese Einwände nicht bei Ihm durch zuführen sind. Sollte man dennoch eine Unterschrift von dem GV unter der eigenen Erklärung verlangen, dass der GV die Abnahme der Vermögensauskunft trotz dem Fehlen der allgemeinen Voraussetzung der Vollstreckung also der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch führen will.
Und erklärt dass damit dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde folgt. Sicherlich wird ein GV darüber lachen, deswegen den Zeugen. Der GV wird dann wahrscheinlich so weiter machen, und eine Eintragung veranlassen.
Gegen diese geht eine Person A dann mit Einspruch bei dem Vollstreckungsgericht vor. Das bekommt dann ein eigenständiges Aktenzeichen, falls das Aktenzeichen aus der Vollstreckungserinnerung bereits bekannt ist, kann auf dieses direkt Bezug genommen werden.

Sollte ein GV erklären, dass das Urteil Tübigen vom BGH aufgehoben wurde, ist die Antwort, es geht hier nicht um Inhalt und Form des Ersuchens, sondern um die fehlende Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, welcher vollstreckt werden soll. Inhalt und Form des Verwaltungsaktes sind nicht bekannt.
Im Zweifel hat der vermeintliche Gläubiger die Bekanntgabe nachzuweisen, ohne diesen Nachweis der Bekanntgabe sind alle Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen oder nicht durch zuführen. Es ist zuerst der Nachweis über die Bekanntgabe notwendig.
Dieser Nachweis sollte doch leicht zu erbringen sein durch den vermeintlichen Gläubiger, denn Grundlage und Voraussetzung einer Vollstreckung ist immer ein Verwaltungsakt, welcher auch bekannt gegeben wurde.
Das Ersuchen stellt keinen Verwaltungsakt dar.
Die Urteile sind diesbezüglich sehr eindeutig. Auch die letzte Verfügung ->
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599
spricht dort eine sehr deutliche Sprache. Diese könnte eine Person A entsprechend dabei haben. Ebenso die Urteile
aus Antwort 45
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.45.html
und das vom VG hier
Klägerin gewinnt vor dem Verwaltungsgericht Neustadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14993.msg100780.html#msg100780
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 14. September 2015, 20:07
Hallo Person X,

danke nochmal für genauere und vor allem der Person A verständlichere Ausführung.

Dann wird sich Person A in die Höhle des OGV Morgen begeben und schauen was da dabei raus kommt.
Person A hofft, daß Sie nichts vor Aufregung durcheinanderwürfelt und zur Lachnummer mutiert.

Person A wird dann in der Früh nochmal beim VG anrufen und schauen, ob da nicht auf den letzten Drücker noch eine Entscheidung des/der vertretenden Richter/in raus zu kitzeln ist

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 14. September 2015, 20:15
aktueller Stand:

- OGV hat fast zeitgleich zu dem letzten Eintrag von Person A per Email bekundet, daß der Termin trotz Antrag und mangels fehlender Entscheidung des Gerichts bestehen bleibt

- Person A hat beim VG angerufen, sprach mit der "Geschäftsführerin", der Antrag per Fax sowie der originale per postalischen Weg geschickte Antrag sind angekommen und auch zum BR weitergeleitet worden. Der BR hat auch drauf per Fax schon geantwortet, nur ist leider die "zuständige" Richterin, welche den Antrag von Person A bekommen hatte, jetzt im Urlaub und somit ist der/die vertretende Richter/in zuständig.
Die Vertretung wurde aber laut der GF noch nicht gesichtet worden  ;D, aber Sie würde sich darum bemühen, heute noch eine klare Aussage für Person A von der Vertretung zu bekommen.

Somit wartet Person A jetzt mal auf den Rückruf der GF ... mal schauen was es dann Neues aus dem Märchenwald gibt  :angel:

Normalerweise sollte der BR selbst aktiv werden und die Vollstreckung einstellen. Also erstmals alles ohne Richter.
Hat die GF auch wirklich alle Fax-Seiten komplett durchgelesen? Wenn der BR geantwortet hat, kann es vermutlich nur die "Einstellung der Vollstreckung" sein. Und die muss vom Richter nicht abgesegnet werden , hat der BR ja selbst verfügt.


EDIT (rein erfundenes Schreiben aus dem OGV-Zauberwald):
Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie wurden von uns gebeten, in folgender Sache ein Zwangsvollstreckung bzw. ein Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft einzuleiten: Vollstreckungsersuchen vom 01.01.1562
Schuldner: Die Katze von nebenan
Anschrift: Schlumpfhütte 12345678 z
Beitragsnummer: 12345678901234567890

Wegen eines nun anhängigen Gerichtsverfahrens nehmen wir das Vollstreckungsersuchen -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- einstweilen zurück, um den angerufenen Gericht eine Prüfung ohne Zeitdruck zu ermöglichen. Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens werden wir die Vollstreckung evtl. wieder aufnehmen. Bis dahin ... bla bla blub...
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 14. September 2015, 20:22
aktueller Stand:

- OGV hat fast zeitgleich zu dem letzten Eintrag von Person A per Email bekundet, daß der Termin trotz Antrag und mangels fehlender Entscheidung des Gerichts bestehen bleibt

- Person A hat beim VG angerufen, sprach mit der "Geschäftsführerin", der Antrag per Fax sowie der originale per postalischen Weg geschickte Antrag sind angekommen und auch zum BR weitergeleitet worden. Der BR hat auch drauf per Fax schon geantwortet, nur ist leider die "zuständige" Richterin, welche den Antrag von Person A bekommen hatte, jetzt im Urlaub und somit ist der/die vertretende Richter/in zuständig.
Die Vertretung wurde aber laut der GF noch nicht gesichtet worden  ;D, aber Sie würde sich darum bemühen, heute noch eine klare Aussage für Person A von der Vertretung zu bekommen.

Somit wartet Person A jetzt mal auf den Rückruf der GF ... mal schauen was es dann Neues aus dem Märchenwald gibt  :angel:

Normalerweise sollte der BR selbst aktiv werden und die Vollstreckung einstellen. Also erstmals alles ohne Richter.
Hat die GF auch wirklich alle Fax-Seiten komplett durchgelesen? Wenn der BR geantwortet hat, kann es vermutlich nur die "Einstellung der Vollstreckung" sein. Und die muss vom Richter nicht abgesegnet werden , hat der BR ja selbst verfügt.

Ob die GF alles durchgelesen hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Sie meinte nur, daß BR schon per Fax geantwortet hätte, sie aber dazu nichts sagen kann/darf. Allerdings meinte Sie auch, daß es wohl dem/der vertretenden Richterin noch vorgelegt werden müsste oder so ähnlich.

Des weiteren meinte die GF, daß das Fax bzw dieses Schreiben vom BR Morgen dann auf dem postalischen Wege zur Person A sei und Person A den Termin beim OGV wahr nehmen sollte.

Mehr kann Person A dazu nicht sagen
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 14. September 2015, 20:31
Und noch ein Schreiben, dass an das VG gegangen wäre, meinte die Briefträger im Nachbardorf:
Es wird vorab mitgeteilt, dass das Beitraskonto -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- bis zum Abschluss des Eilverfahrens, des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens mahn- und sollausgesetzt wurde. Das unter der Beitragsnummer: 12345678901234567890 ergangene Vollstreckungsersuchen vom 01.01.1499 wurde -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- zurückgezogen.

Diese zwei Sätze sind der Teil, den Dir das Gericht bestätigen müsste, ob das drinnen steht. Dann schnell nach einer Kopie per eMail fragen. Das mitnehmen und vorlegen. (siehe auch noch oben den EDIT-Beitrag)
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 14. September 2015, 20:34
Und noch ein Schreiben, dass an das VG gegangen wäre, meinte die Briefträger im Nachbardorf:
Es wird vorab mitgeteilt, dass das Beitraskonto -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- bis zum Abschluss des Eilverfahrens, des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens mahn- und sollausgesetzt wurde. Das unter der Beitragsnummer: 12345678901234567890 ergangene Vollstreckungsersuchen vom 01.01.1499 wurde -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- zurückgezogen.

Diese zwei Sätze sind der Teil, den Dir das Gericht bestätigen müsste, ob das drinnen steht. Dann schnell nach einer Kopie per eMail fragen. Das mitnehmen und vorlegen. (siehe auch noch oben den EDIT-Beitrag)

das wäre schön, wenn der Briefträger aus dem Nachbarsort sowas bringen würde.

Die liebe GF-Fee vom VG meinte, Sie könne mir keine Email diesbezüglich senden, Person A hatte schon danach gefragt
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 14. September 2015, 20:44
Das ist komisch. Dem Herren neben dem Zigarettenautomat an der Tankstelle wurde genau das angeboten. Okay, nach einer Faxnummer wurde dieser gefragt, um es vorab schon zusenden zu können. (eMail nicht...)
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 14. September 2015, 20:55
Das ist komisch. Dem Herren neben dem Zigarettenautomat an der Tankstelle wurde genau das angeboten. Okay, nach einer Faxnummer wurde dieser gefragt, um es vorab schon zusenden zu können. (eMail nicht...)

evtl. versucht Person A ob sie es per Fax bekommt ... macht nur leider keinen Sinn, weil Person A daheim ist und dort kein Fax hat (nur in der Arbeit) ... aber vielleicht könnte die Fee vom VG das ja direkt zum Gargamel-OGV schicken ?  ;D
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 15. September 2015, 10:03
News:

Person A hat den Termin beim OGV-Onkel wahr genommen und war nicht all zu lange in seinen Gemächern.
Einen Zeugen konnte Person A leider nicht auf die Kürze auftreiben.

Fakt:

- Person A wollte den Märchenonkel um 1 Tag Aufschub bitten, da der Antrag auf Eilrechtschutz bzw dessen Entscheidung schon auf den Weg zur Person A sei und laut GF des VG Morgen bei Person A auf den postalischen Wege ankommen würde

--> interessierte dem Onkel nicht, da er jetzt eine Entscheidung treffen muß

- Person A hat dann den Einwand in den Raum geschmissen, daß für die Vermögensauskunft ein Verwaltungsakt (richtig?) vorliegen müsse und Person A diesen gern sehen würde.

--> dummes Geschau, Zitat "was is ein Verwaltungsakt" ? weiteres Zitat "die eidesstattliche Versicherung gäbe es nach wie vor"

- der Onkel hat Person A aufgeklärt, daß Person A bei Verweigerung der Vermögensauskunft nach 2 Wochen Frist ein Eintrag im Schuldenverzeichnis gemacht wird, welchem Person A widersprechen kann und das Haft angeordnet werden kann.

--> Person A hat der Vermögensauskunft widersprochen, mit dem Hintergedanken, daß Morgen der (hoffentlich für Person A positive entschiedene) Antrag auf Eilrechtschutz per Post kommt und dann alles hinfällig ist

- Mangels Zeugen kann Person A das Gesprochene natürlich nicht belegen, aber darauf hin wollte Person A eine Art "Gesprächsprotokoll" mit der Unterschrift des Märchenonkels, welches verweigert wurde

--> jetzt steht Person A natürlich ohne irgendwas in der Hand da, war aber davor eigentlich klar


Dann bleibt wohl nur abzuwarten, was Morgen im Briefkasten von Person A liegt und vor allem was darin steht (wird Person A dann im laufe des Tages einscannen und hier posten).


Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 15. September 2015, 10:19
Also Haft wird hierbei nicht beantragt, steht auch so im Schreiben vom Belustigungsservice.
Unabhängig davon würde ein Person K vorsichtshalber ein Schreiben für das AG aufsetzen mit dem Hinweis auf den Beschluss vom LG Münxxen.
So dass im Fall der Fälle schnell gegen die Eintragung die "Erinnerung" beim AG abgegeben werden kann. Zwei Wochen sind schnell vorbei.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 15. September 2015, 10:57
Also Haft wird hierbei nicht beantragt, steht auch so im Schreiben vom Belustigungsservice.
Unabhängig davon würde ein Person K vorsichtshalber ein Schreiben für das AG aufsetzen mit dem Hinweis auf den Beschluss vom LG Münxxen.
So dass im Fall der Fälle schnell gegen die Eintragung die "Erinnerung" beim AG abgegeben werden kann. Zwei Wochen sind schnell vorbei.

wie würde in etwa ein solchen Schreiben aussehen und mit dem Beschluss vom LG "Münxxen" ist München gemeint ?
Bezogen auf folgendes Urteil ?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Frühlingserwachen am 15. September 2015, 11:56
Ich frage mich,warum wir das Forum haben.Hast Du Dich um eine Person als Zeuge bemüht ?
Oder ist man dann, trotz über 11000 Benutzern (Mitstreitern) wenns drauf ankommt, doch wieder alleine an der Front!!
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 15. September 2015, 12:05
darüber will Person A hier in dem Fred aber nicht diskutieren ... natürlich hat sich Person A darum bemüht, aber eben im eigenen Umkreis und nicht hier im Forum, wäre Person A auch neu, daß es diesen "Service" hier auch gibt

Um beim Thema zu bleiben, Person A hat vor paar Minuten ein Schreiben vom VG bekommen, daß das Fax eingegangen ist  ::)
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: TVfrei am 15. September 2015, 12:18
Ich frage mich,warum wir das Forum haben.Hast Du Dich um eine Person als Zeuge bemüht ?
Oder ist man dann, trotz über 11000 Benutzern (Mitstreitern) wenns drauf ankommt, doch wieder alleine an der Front!!

In solchen Fällen hilft es, wenn man rechtzeitig einen der zahlreichen Runden Tische aufsucht, die sich mittlerweile über das ganze Land verteilt gebildet haben.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,50.0.html
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 15. September 2015, 12:21
Ich frage mich,warum wir das Forum haben.Hast Du Dich um eine Person als Zeuge bemüht ?
Oder ist man dann, trotz über 11000 Benutzern (Mitstreitern) wenns drauf ankommt, doch wieder alleine an der Front!!

In solchen Fällen hilft es, wenn man rechtzeitig einen der zahlreichen Runden Tische aufsucht, die sich mittlerweile über das ganze Land verteilt gebildet haben.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,50.0.html

du sagst es "rechtzeitig" und die Zeit war dafür nicht mehr gegeben
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Frühlingserwachen am 15. September 2015, 12:48
Das meinte ich damit.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 15. September 2015, 13:02
Ist auch egal. Es ist aktuell so wie es ist.
Da der BR recht schnell ist, sollte der nächste Zettel vom VG hoffentlich morgen ankommen.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: karlsruhe am 15. September 2015, 13:53
...im eigenen Umkreis und nicht hier im Forum, wäre Person A auch neu, daß es diesen "Service" hier auch gibt
....

Einfach rechtzeitig mal im Forum fragen, es gibt mittlerweile einige Mitstreiter, die gerne "mitgehen".

Wenn ich Zeit habe und ein Ort mit Bus und Bahn erreichbar, bin ich dabei!! 8)

Komme gerade auch vom Amtsgericht Karlsruhe als Mitgeher bei einer Erinnerung (blödes Wort, müßte eigentlich Beschwerde heißen)

War auch mal wieder eine interessante Erfahrung, werde darüber noch berichten.

Als "Belohnung" für dieses "Mitgehen" hat sich der entsprechende Mitstreiter gleich auch

bereit erklärt nun künftig auch bei anderen Mitstreitern bei Bedarf mitzugehen (Multiplikator!)

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 15. September 2015, 14:27
...im eigenen Umkreis und nicht hier im Forum, wäre Person A auch neu, daß es diesen "Service" hier auch gibt
....

Einfach rechtzeitig mal im Forum fragen, es gibt mittlerweile einige Mitstreiter, die gerne "mitgehen".

Wenn ich Zeit habe und ein Ort mit Bus und Bahn erreichbar, bin ich dabei!! 8)

Komme gerade auch vom Amtsgericht Karlsruhe als Mitgeher bei einer Erinnerung (blödes Wort, müßte eigentlich Beschwerde heißen)

War auch mal wieder eine interessante Erfahrung, werde darüber noch berichten.

Als "Belohnung" für dieses "Mitgehen" hat sich der entsprechende Mitstreiter gleich auch

bereit erklärt nun künftig auch bei anderen Mitstreitern bei Bedarf mitzugehen (Multiplikator!)

das hört Person A gerne und spricht hier mal ein ganz fettes Lob an alle so hilfsbereiten User aus !
Gerne kommt Person A auf das Angebot zurück, sollten weitere Termin anstehen ... die Unsicherheit sitzt Person A immer im Nacken  :-\
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 16. September 2015, 09:35
Also Haft wird hierbei nicht beantragt, steht auch so im Schreiben vom Belustigungsservice.
Unabhängig davon würde ein Person K vorsichtshalber ein Schreiben für das AG aufsetzen mit dem Hinweis auf den Beschluss vom LG Münxxen.
So dass im Fall der Fälle schnell gegen die Eintragung die "Erinnerung" beim AG abgegeben werden kann. Zwei Wochen sind schnell vorbei.

wie würde in etwa ein solchen Schreiben aussehen und mit dem Beschluss vom LG "Münxxen" ist München gemeint ?
Bezogen auf folgendes Urteil ?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599

um auf´s Thema wieder zurück zu kommen  ::)
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 16. September 2015, 12:59
so, jetzt is die K.... am dampfen  :-\... der Antrag auf Eilrechtschutz wurde abgelehnt.

Morgen scannt Person A das mehrseitige Schreiben ein, damit evtl. jemand der Person A den Rechtsblablabla ausdeutschen und weitere Schritte vorschlagen kann. Person A dreht am Rad  :'(
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 16. September 2015, 13:16
Das würde aber eine Person XY gerne mal lesen. Evtl. hat der Stellvertreter auch was übersehen.

Aber mit dem Beschluss vom LG Münxxen wäre dann der sofortige Weg über das AG offen und sehr aussichtsreich.
1. Bzgl. dem Vollstreckungsersuchen selbst...
2. wie auch gegen den Eintrag ins Schuldnerverzeichnis.

Bei einem Bewohner im Haus nebenan, war der Weg über das AG u. LG erfolglos, dafür brachte der anschließende Weg über das VG den ersten Erfolg.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 16. September 2015, 13:19
wie angekündigt postet Person A mangels Scanner das Schreiben erst Morgen in der Arbeit
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 17. September 2015, 07:30
wie versprochen hat Person A den abgelehnten Antrag auf Eilrechtschutz eingescannt.
Wie soll Person weiter verfahren ?  :'(

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 17. September 2015, 07:31
weitere Seiten des abgelehnten Antrags

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 17. September 2015, 07:35
und weiter gehts
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 17. September 2015, 07:39
und noch was ...

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 17. September 2015, 07:44
hier die letzte Seite, die vorletzte kann Person A nicht mehr laden, da größer als 200kb

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 17. September 2015, 08:10
Sehr interessant. Es gibt anscheinend beim BeReichservice zwei verschiedene Schreiben und Strategien. Hier augenscheinlich die Version, wenn kein Widerspruch gegen die Beitragsbescheide geleistet wurden...

Das VG hat hier aber noch nicht entschieden, denn das sind nur die Seiten der jur. Abteilung des BeReichservice.
Die Tante vom Hausmeister in der Nachbar-WG würde vermutlich nun zweigleisig fahren und beim VG das Urteil des LG Münxxen noch nachreichen und parallel dazu das AG mit einer "Erinnerung" ersuchen (auch mit den Hinweis bzgl. LG Urteil). Beim AG müssen vermutlich zwei Themen abgehandelt werden. Erstens, die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und zweitens bzgl. der Vollstreckung an sich.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 17. September 2015, 08:30
Also sollte (wann?) nochmal Post vom VG mit dem Urteil kommen?

Hoffentlich verliert Person A nicht den Überblick, was Sie wann wohin schicken muß.

A) ein Schreiben ans VG mit dem Urteil des LG München (die 3 pdfs?)
B) ein Schreiben ans AG mit der Erinnerung
C) ein Schreiben ans AG bzgl des Schuldnerverzeichnis

Da Person A ja nicht wirklich wissend ist, wird das bestimmt *Ironie an* lustig *ironie aus*
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 17. September 2015, 08:36
Das Urteil vom VG könnte noch auf sich warten lassen, da das VG laut eigenen Angaben überlastet ist.
Bei einem Bekannten ist das seit knapp 3 Wochen noch offen.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 17. September 2015, 08:43
Wie sieht das dann mit den fristen aus, wenn das VG so lange braucht?

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 17. September 2015, 08:47
Bis ein Urteil vom VG vorliegt läuft alles ganz normal weiter, was für den Betroffenen natürlich unbefriedigend ist.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 17. September 2015, 08:50
Dachte sich Person A schon  :'(

Dann muß Person A mal schauen, wie Sie die ganzen Schreiben verfasst. Die gedrehten Räder werden immer mehr
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 17. September 2015, 10:58
also, Person A hat versucht bisschen im Forum zu stöbern um auf die richtigen Schreiben zu stoßen.

a) das Urteil des LG Münxxen dürften die 3 angehängten PDFs sein auf welche sich Person A bei der Erinnerung nach §766 ZPO beziehen soll, richtig ?
b) das Urteil des LG Münxxen bzw. die 3 PDFs schickt Person A mit einem (formlosen?) Schreiben ans VG in Bezug auf das Az von Person A, oder ?
c) die Erinnerung nach §766 ZPO schickt Person A mit dem Verweis (und auch die Kopie?) zum AG ?

Jetzt stehen noch zwei Schreiben wegen der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und bzgl. der Vollstreckung aus, richtig ?
Diese zwei Schreiben gehen dann an das AG, richtig ? Welche Schreiben/Anträge braucht Person A ?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 17. September 2015, 11:00
das sollte das richtige Schreiben auf Erinnerung nach §766 ZPO sein, richtig ?

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: jack09 am 21. September 2015, 20:30
Es wäre nicht empfehlenswert sich auf dem Beschluss Az. 5 T 81/14 zu berufen, da dieser mit dem BGH Beschluss Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015 aufgehoben wurde. Am 09.09.2015 wurde ein neuer Beschluss vom LG Tü Az. 5 T 162/15 erlassen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104860.html

Hier können ebenfalls Inspirationen eingeholt werden:
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 21. September 2015, 20:41
zu spät, Person A hat heute Alles verschickt.
Der Beschluss Az. 5 T 81/14 ist das Urteils des LG München ?

Sollte Person A den LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15 als Info an das VG/AG hinterher schicken ?

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Kurt am 21. September 2015, 21:35
Der Beschluss Az. 5 T 81/14 ist das Urteils des LG München ?

nein - nicht München sondern Tübingen:
LG Tübingen Beschluß vom 19.5.2014, 5 T 81/14
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18320

Gruß
Kurt
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 21. September 2015, 22:06
Hier das Urteil das LG Münxxen:
Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599

Wichtig ist der Part bzgl. Zustellung der Briefe...
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: jack09 am 21. September 2015, 22:38
zu spät, Person A hat heute Alles verschickt.

Sollte Person A den LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15 als Info an das VG/AG hinterher schicken ?

Das fiktive VG/AG wird mit größter Wahrscheinlichkeit die Argumentation mit dem BGH Beschluss vom 06.11.2015 entkräften. Deshalb ist es wichtig mit dem Az. 5 T 162/15 zu argumentieren, da dieser den BGH Beschluss vom 11.06. auseinander nimmt und die Grundlage für die Argumenation zu Gunsten des BS entkräftet (Schwäbische Richter werden immer symbadischer).
Meine Wenigkeit hat in ihrer Beschwerde an ein fiktives AG gezielt Stellen, vom LG Tübingen Beschluss (Az. 5 T 162/15) vom 09.09.2015, die für den eigenen Fall revelant sind, zitiert. Ob es für Person A sinnvoll ist das Az. 5 T 162/15 nachzusenden ist ungewiss, da mir die Prozedur der Fallbearbeitung bei fiktiven Gerichten nicht bekannt ist, bzw. ob das Gericht ein nachträgliches Hinzufügungen von Informationen in die Beschwerde billigt. Hier sind Erfahrungen anderer Personen gefragt. Möglich, dass ein nachträgliches Hinzufügen i.O. ist, solange dies innerhalb der Frist geschieht.
Was ich mit Sicherheit zu meinem fiktiven Fall ausführen kann ist, dass die erste Beschwerde (Argumentation mit LG Tübingen Az. 5 T 296/14 Beschluss vom 08.01.2015) vom fiktiven Vollstrekungsgericht u.a. mit folgender Begründung abgewiesen worden ist:

"[...] Die Entscheidung das LG Tübingen ist hier nicht einschlägig, da kein Zweifel an der Parteienidentität besteht. Die Rechtsprechung des Landgerichtsbezirks Tübingen ist ferner im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth nicht maßgeblich."

Das ist falsch, da im Rubrum der "ARD ZDF Beitragsservice..." als vermeitlicher fiktiver Gläubiger geführt wird und somit definitiv Zweifel an der Parteienidentität besteht. Deshalb zitiert meine Wenigkeit explizit relevante Stellen, damit sich das fiktive Gericht nicht herausreden kann -> Argumente, die gegen einen selbst verwendet werden können mit dem neuen Beschluss entkräften.

Ein Post wird folgen, sobald der Beschluss zu meinen Gunsten entschieden wird.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 06. Oktober 2015, 18:00
Jetzt gibt´s mal wieder was Neues (wenn auch negatives) von Person A.

Da Person A dem OGV ja kein Urteil vorlegen konnte, hat dieser jetzt einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis gemacht.  :-[

Des weiteren traf Gestern ein erneuter Brief "zur Kenntnisnahme" vom VG bzw. vom Spaßverein ein (wird Morgen von Person A eingescannt und noch nachgereicht). Im Grunde steht da drin, daß der Spaßverein die Bescheide zugestellt hat und das so auch rechtens ist, sich Person A nicht heraus reden sollte, die Bescheide bekommen zu haben.

Was wäre denn das weitere Vorgehen bzgl. des Eintrages in das Schuldnerverzeichnis bzw. wie reagiert Person A auf das neue Schreiben ?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 06. Oktober 2015, 19:06
Das VG hat aber hier noch nicht entschieden. Was der Spassverein schreibt ist unerheblich.
Person G würde da mal am VG anrufen oder per eMail nachfragen wie lang den das Urteil sich noch hinzieht, da der OGV nun den Eintrag vornimmt. Auch hier nochmal die Passagen vom LG München mit aufführen! Und der Nachbar meine noch darauf hinzuweisen, dass 16 anhängige Verfahren am BVerwG vorliegen und es hier zur mündl. Vorladung einen Termin gibt: Mittwoch, 16. März 2016, 10:00 Uhr.

16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht - 16. u. 17. März 2016, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15892.msg105918.html#msg105918
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 07. Oktober 2015, 08:15
hier noch das versprochene Schreiben, welches Person A bekommen hat


Edit "Bürger":
Anonymisierung musste ergänzt werden - auch Dateinamen, Unterschriften, Namen und Tel# zählen dazu!
Im Sinne zügiger Freischaltung bitte immer und konsequent darauf achten!
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 12. Oktober 2015, 12:04
Das VG hat aber hier noch nicht entschieden. Was der Spassverein schreibt ist unerheblich.
Person G würde da mal am VG anrufen oder per eMail nachfragen wie lang den das Urteil sich noch hinzieht, da der OGV nun den Eintrag vornimmt. Auch hier nochmal die Passagen vom LG München mit aufführen! Und der Nachbar meine noch darauf hinzuweisen, dass 16 anhängige Verfahren am BVerwG vorliegen und es hier zur mündl. Vorladung einen Termin gibt: Mittwoch, 16. März 2016, 10:00 Uhr.

16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht - 16. u. 17. März 2016, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15892.msg105918.html#msg105918

Person A hatte wie empfohlen Kontakt per Email mit dem VG aufgenommen, hier die Antwort im Anhang

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 23. Oktober 2015, 19:24
@ Service,

siehst du die Anhänge jetzt ? Hatte extra nochmal den Moderator angeschrieben, aber keine Antwort bekommen.

News:

Person A hat Post vom VG bekommen und der Antrag auf Eilrechtschutz wurde abgewiesen !

Begründung der Einzelrichterin in der Kurzfassung ist, daß man bei mehrfach zugestellten Bescheiden schon davon ausgehen kann, daß auch einer angekommen ist und das Person A nie was davon geschrieben hätte, keine Bescheide bekommen zu haben (wobei das 100% in einem Schreiben kund gegeben wurde) und den Bescheiden nie widersprochen wurde (wie auch, wenn man keine bekommt  ::) )

Jetzt darf Person A die Klagekosten von 262,xx Euro tragen und hat einen Monat um Einspruch einzulegen. Auch stand irgendwas davon drin, daß das Urteil nicht anfechtbar wäre ... Person A kann erst nächste Woche alles einscannen und anhängen (sofern es Sinn macht, wenn es nicht freigeschaltet wird)
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 23. Oktober 2015, 19:51
Hallo! Das was die Einzelrichterin da schreibt ist Unfug. Der BS hat zu beweisen, dass diese zugestellt worden sind. Auch wenn hunderte verschickt worden wären ist dies genauso zu beweisen, wie ein einzelner Brief (siehe auch LG Muenxxen).
Es ist schon dreist wie hier vom VG argumentiert wird. Person X ist selbst gerade noch am ausformulieren und einen Brief für die Einzelrichterin aufzusetzen, weil auch bei Person X viel Müll steht. Auch bei Person X ist der Beschluss nicht anfechtbar, was Person X nicht versteht und nun selbst ein wenig Unterstützung braucht.

siehe:
Beschwerde wurde zurückgewiesen - nächster Schritt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15249.30.html

Klagekosten sind keine 262,xx EUR sondern so etwas um die 55 EUR. Die 262,xx sind der Streitwert, oder (siehe fiktives Schreiben)?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 23. Oktober 2015, 20:48
Klagekosten sind keine 262,xx EUR sondern so etwas um die 55 EUR. Die 262,xx sind der Streitwert, oder (siehe fiktives Schreiben)?

Bzgl. der Anhänge wurde nur der letzte Antrag freigeschaltet, der aber keine Aussagekraft hat.

korrekt, Person A meinte "Streitwert" ...  ::)

Der letzte Anhang von Person A war auch nur rein informativer Natur, damit nichts fehlt
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 27. Oktober 2015, 18:37
so, hier der ablehnende Beschluss des beantragten Eilrechtschutzes


Edit "Bürger":
Anonymisierung musste ergänzt werden - auch Beitragsnummern, Unterschriften, Namen und Tel# zählen dazu!
Im Sinne zügiger Freischaltung bitte immer und konsequent darauf achten!
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 29. Oktober 2015, 18:27
langsam weiß Person A nicht mehr, was sie machen soll ... heute ist ein weiterer Brief vom AG bzw. Vollstreckungsgericht gekommen, welche die Erinnerung ablehnt, da man von einer Zustellung der Bescheide ausgehen kann, da ja nie einer der Bescheide wegen "nicht zustellbar", "unbekannt verzogen" oder "annahme verweigert" zurück gekommen wäre und A sollte die Erinnerung zurücknehmen.

Auch stand drin, daß man sich der Textbausteine von gez-boykott.de bedient hätte und dies damit unglaubwürdig erscheint.

Langsam kommts der Person A echt so vor, daß sich Die wirklich alles erlauben dürfen und auch noch damit durch kommen.

Morgen scant Person A das Schreiben und postet es wieder.
Person A hofft, daß ihr wirksam weitergeholfen werden kann, was die das Urteil vom VG und der Verfügung des Vollstreckungsgericht angeht  :-\ 
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 29. Oktober 2015, 18:30
Was wäre bei Person A das virtuelle LG?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 29. Oktober 2015, 18:57
LG Landshut, wenn sich Person A nicht irrt ... wo kann man das genau nachsehen ?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 30. Oktober 2015, 17:00
hier mal das Schreiben vom AG

Verfügung mit Anregung, die Erinnerung zurückzunehmen


Edit "Bürger":
Anonymisierung musste ergänzt werden - auch Unterschriften, Namen und Tel# zählen dazu!
Im Sinne zügiger Freischaltung bitte immer und konsequent darauf achten!
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 31. Oktober 2015, 07:12
Die Textbaustein-"Informationsblätter", auf die ARD-ZDF-GEZ in Ihren Entgegnungen an die Gerichte gern verweisen, sind mittlerweile altbekannt - und machen deren Ausführungen auch nicht gerade "glaubhafter"... ;)

Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html

sowie auch ganz aktuell

BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html


Zitat aus der Verfügung
Zitat
[...] insbesondere reicht das bloße Bestreiten, dass die Bescheide zugegangen sind nicht aus. Es müssten vielmehr konkrete Mängel der Adressierung o.ä. vorgetragen werden.

Hier sei das Vollstreckungsgericht nochmals explizit verwiesen auf

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

ausführlich u.a. thematisiert in der
BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html

sowie dort auch die aktualisierte (aber auch auf Sachsen angepasste) Version der
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
gem. neuerer, tendenzieller Erkenntnisse u.a. unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096


Person A könnte und sollte sich aus aktuellem Anlass auch noch mal befassen mit der
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html


Die weiteren Aussagen in der fiktiven Verfügung sind äußerst fraglich bis haltlos (wenn nicht gar dreist)
Zitat
Dem Vollstreckungsersuchen an den OGV lag ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis bei. Dieses Ausstandsverzeichnis eines öffentlich-rechtlichen Beitragsgläubigers stellt grds. eine Vollstreckungstitel dar.
Es sei hier und überall nochmals darauf verwiesen, dass ein Vollstreckungsersuchen zwar gem. der jeweiligen Landesvollstreckungsgesetze mglw. "an die Stelle eines vollstreckbaren Titels treten" kann, jedoch wohl allenfalls nur dann, wenn dieser vollstreckbare Titel = VERWALTUNGsakt = Bescheid überhaupt tatsächlich existiert.

Ein Vollstreckungsersuchen ist selbst aber eben KEIN "VERWALTUNGsakt":
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss, Az. 3 B 7/15

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B7.B02.pdf

Wichtig ist zu lesen Satz 3 in der PDF, darum ging es in dem Beschluss von 2 L 240/14

Beide Beschlüsse, also auch der aus dem Anhang, sollten gelesen werden, weil das OVG nur einen Teil abändert, bleiben einige Aussagen aus dem VG Urteil bestehen.
[...]
Zitat aus Satz 6 vom Anhang 2 L 240/14
Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist mangels eigener Außenwirkung kein Verwaltungsakt.


weiteres Zitat aus der Verfügung
Zitat
Die Aufgabe zur Post reicht als Zustellnachweis aus, wenn bei mehreren Schreiben an diese Adresse keine Unregelmäßigkeiten auftgereten sind und der Schuldner außer einfachem Bestreiten keine konkreten Tatsachen vorträgt, die eine ordnungsgemäße Postzustellung zweifelhaft erscheinen lassen.
Ich glaube, mein Schwein pfeift! Es sei hiermit nochmals verwiesen auf
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Dass - wie die Gegenseite argumentiert - "die Zustellung der Bescheide durch deren Zusendung per einfachem verschlossenem Brief ersetzt werden [Ar. 17 Abs. 1 1 BayVwZVG]" kann, dürfte *unerheblich* sein, da eben "im Zweifel der Zugang und der Zeitpunkt des Zugangs durch die Behörde nachzuweisen ist" - und zwar durch tatsächliche ZUSTELLnachweise - und nicht durch VERSANDnachweise!!!

Das RISIKO eines einfachen Versands trägt selbstverständlich der Absender.
Auch dies alles fein säuberlich nachzulesen in den höherinstanzlichen Entscheidungen.

Wann begreifen es die Gerichte endlich und orientieren sich gefälligst an der ziemlich eindeutigen Gesetzeslage und höherinstanzlichen Rechtsprechung und lassen sich endlich nicht mehr durch die Zitierung unterinstanzlicher Entscheidungen von ARD-ZDF-GEZ an der Nase herumführen...?!??!


Da es sich hier um das fiktive Bayern handelt, bitte auch in diesem Board die anderen Beiträge sichten - u.a. auch diesen... ;)

Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599
[...]
Seite 3 ist die wichtigste... LG München fordert von der Gegenseite Nachweise über die Zustellung der Bescheide
Seite 2 begründet weshalb
VOLLTREFFER!!! ;)

sowie weitere Ausführungen im gleichen Thread weiter oben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104594.html#msg104594
sowie weiter unten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104633.html#msg104633
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 31. Oktober 2015, 14:22
Person A hat sich in einem anderen Beitrag eines Betroffenen aus Bayern dessen Text gemopst, welcher wohl sehr treffend auf die Abweisung der Erinnerung von Person A zutreffen würde, oder ?

Kann Person A solch ein Schreiben (wird natürlich noch auf den Fall von Person A angepasst) als Reaktion auf die Ablehnung der Erinnerung dem AG schicken ?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 31. Oktober 2015, 22:03
...sollte wohl so ähnlich möglich sein. Anzupassen wäre wohl u.a. der Verweis auf eine fiktive "Verfügung vom 10.08.2015" usw.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung.

Evtl. lohnte sich auch der persönliche Kontakt der Betroffenen zum Austausch von Erfahrungen/ Aktenzeichen, etc.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Delorna am 04. November 2015, 21:12
Für den Fall dass es jemanden hier interessiert:

eine nicht näher bezeichnete Person hatte kürzlich ebenso ein nettes Schreiben wie im Anfangspost erwähnt im Kasten.
Der Weg der hier gegangen wurde war: Briefe vom Beitragsservice direkt ungeöffnet zurückschicken. Diverse weiße, 3 gelbe.

Auf das letzte Schreiben, nicht vom Service, wurde wie folgt reagiert: Zurückweisung geschrieben mit Hinweis auf Tübingen und einige Punkte zum Thema Behöre vs Firma, Rechtslage Vollstreckungsbescheide, ..- Vorher auch bei einem fiktiven AG angefragt ob etwas hinsichtl Vollstreckung vorliegt, dies mit "kein gültiges Aktenzeichen vorhanden" dementieren lassen und Resultat mit eingebaut.

Diese Zurückweisung wurde persönlich vorbeigebracht und auch kurz diskutiert. Hintergrundwissen und Inhaltskenntnis wichtig, höflich aber bestimmt und sachlich bleiben auch.
Vorsicht Fallstrick: Fiktiver GV verweist auf Tübingen I. und dass dies ungültig ist. Zitiert wurden aber hier glücklicherweise II und III. Wurde vom fiktiven GV beim überfliegen selbst nicht richtig eingeschätzt, daher unbedingt erforderlich alles vorher selbst geprüft zu haben.

Das ganze geht nun weiter zum AG. Resultate sind abzuwarten. Laut Aussage des fiktiven GV dauert dies allerdings wurde  auch schon mal im Vorfeld bemerkt das derartige Beschwerden nicht durchkommen. Die nicht näher bezeichnete Person wird den eingeschlagenen Weg dennoch weiter gehen.

Vorsicht mit den kursierenden Belehrungen hinsichtlich GV Beamter oder nicht/Entzug von Freiheit bei Schulden. Wurde nicht gut aufgenommen. Weiterleitung Dienstaufsicht. Auch hier Resultat abzuwarten.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Roggi am 04. November 2015, 22:21
Für den Fall dass es jemanden hier interessiert:
Danke, solche Berichte sind sehr hilfreich.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 07. November 2015, 14:43
...sollte wohl so ähnlich möglich sein. Anzupassen wäre wohl u.a. der Verweis auf eine fiktive "Verfügung vom 10.08.2015" usw.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung.

Evtl. lohnte sich auch der persönliche Kontakt der Betroffenen zum Austausch von Erfahrungen/ Aktenzeichen, etc.

Hallo @ All,

Person A hat wieder etwas Zeit gefunden und das bereits gepostete Schreiben als Reaktion auf die Ablehnung der Erinnerung etwas überarbeitet. Kann man das dem AG so schicken ?

Allerdings ist sich Person A nicht sicher, ob man es so machen kann, wie im Text rot markiert angedacht oder dies dann einen rechtlichen Angriffpunkt seitens des AG darstellt ?

Gruß Person A
Wäre dieses Schreiben für´s AG
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 11. November 2015, 16:16
na, dann schickt Person A es wohl einfach so raus :-( ... bin gespannt was darauf wieder kommt. Morgen ist Abgabetermin, kann Person A ja persönlich vorbei bringen und gegen Unterschrift abgeben *denk*

Wollte noch ein paar Zitate aus dem Beschluss vom LG Tübingen vom 09.09.2015, 5 T 162/15 einfügen, aber Person A kommt absolut nicht mit diesem Rechtsdeutsch klar und weiß nicht, was Person A von dem Beschluß als Zitate nutzen könnte.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803)
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 11. November 2015, 19:30
Person X hat auch wieder ein Schreiben vom BS. Jetzt wollen die wieder Kohle und drohen... ;-)
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 11. November 2015, 20:15
Person X hat auch wieder ein Schreiben vom BS. Jetzt wollen die wieder Kohle und drohen... ;-)

a never ending story  ::)

Meint Person X, daß Person A das angehängte Schreiben so Morgen (da ist Abgabetermin) beim AG so vorlegen kann ? Wie schon geschrieben, wollte Person A gerne noch das Urteil des Tübinger LG hier und da zitieren, aber Person A versteht nur Bahnhof
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 11. November 2015, 21:21
Das Zitat der LG München II könnte das Stück noch schmücken. Auszüge aus Tübingen wäre natürlich noch gut, da dort der BHG Beschluss nochmal komplett demontiert wurde. So wäre zu sehen, dass nicht nur ein LG dieses Spiel unterbindet.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 11. November 2015, 21:30
Nur aus dem Beschluss von Tübingen wurden die Begründungen für den Bayrischen Rundfunk, wie im Fall von Person A, immer ausgegliedert. Dort scheint kein wirklicher Fehler im Adresskopf usw zu sein. Oder hat Person A das falsch interpretiert? Sag ja, Person A kommt mit dem rechtsdeutsch nicht zurecht
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Service am 11. November 2015, 21:58
Es gab schon mehr Urteile aus Tübingen, die sich mit der Materie befassen.

Aber alleine zum Punkt der Zustellung sollte LG Muc II in den fiktiven  Brief mit rein.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 11. November 2015, 22:05
Das hatte Person A aber schon mal zitiert und das komplette Urteil per Kopie mit geschickt, was vollkommen ignoriert wurde.

Oder sollte es ein neues Urteil geben? 
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 14. November 2015, 01:05
Der neuerliche Beschluss des LG Tübingen vom 9.9.15, welcher den vorgenannten BGH-Beschluss vom Juni 2015 durchaus relativiert... ;)

Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Delorna am 25. November 2015, 22:45
Auch bei einer weiteren Person wurde ein Hinweis auf die aktuellen Tübinger Urteile vom 8.1 und 9.9 ignoriert und die Erinnerung mit einem offenbar vorgefertigten Beschluss mit Hinweis auf BGH 11.06 und BGH 08.10 (der sich allerdings nur gg AG und LG Mannheim richtet) abgelehnt. Diese Person schreibt gerade an einer Beschwerde, da sie sich von der Unkenntnis gewisser anderer Personen in nicht näher definierten Amtsverhältnissen nicht so schnell einschüchtern lässt. :laugh:
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 26. November 2015, 02:01
[...] Erinnerung mit einem offenbar vorgefertigten Beschluss mit Hinweis auf BGH 11.06 und BGH 08.10 (der sich allerdings nur gg AG und LG Mannheim richtet) abgelehnt. [...]

...in diesem Zusammenhang evtl. von Interesse
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

...gibt es nähere Infos zu dem erwähnten
"Beschluss BGH 08.10 (der sich allerdings nur gg AG und LG Mannheim richtet)"?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Delorna am 26. November 2015, 12:17
Tach, der Link/Hinweis ist dieser Person bereits bekannt, es ist nur unsicher hinsichtlich Anwendbarkeit da nicht erhaltene Bescheide möglicherweise ungeöffnet zurückgeschickt/zurückgewiesen wurden. Da kann man evtl. nur mit "nichts von dem im Vollstreckungsbescheid/Beschluss genannten Gläubiger erhalten" argumentieren.

Hier der Beschluss vom 08.10 zur Ansicht. Kassiert allerdings nur 2 Urteile aus Mannheim.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 26. November 2015, 12:34
Seit so gut und diskutiert das in einem eigenen Thread, sonst wird das hier nur unübersichtlich und keiner weiß mehr um was es geht.

Danke
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 26. Dezember 2015, 15:14
NEW´s:

das AG hat Person A ein Weihnachtsgeschenk gemacht ... wenn auch kein Schönes.

Pünktlich zum 24.12.2015 bekam Person A ein gelbes Briefchen in dem Beschluss, daß die Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wird. Das hat das AG einfach mal schnell noch am 22.12.2015 beschlossen  :-[

Begründung:

"Das vom Schuldner durch Schreiben vom 20.09.2015, eingegangen am 23.09.2015, eingelegte Rechtsmittel ist als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Nach Aktenlage lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor, Fehler des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgericht sind nicht erkennbar.

Der Schuldner hat das Rechtsmittel damit begründet, daß seiner Absicht nach kein vollstreckbarer Bescheid existiere, da ihm ein solcher nie zugegangen sei.
Dem Vollstreckungsersuchen an den OGV lag ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis bei. Dieses Ausstandsverzeichnis eines öffentlich-rechtlichen Beitragsgläubigers stellt grundsätzlich einen Vollstreckungstitel dar. Hinsichtlich der Bekanntgabe bzw. Zustellung dieses Titels hat der Gläubiger die ordnungsgemäße Auslieferung mehrerer Schreiben an den Schuldner zur Post nachgewiesen. Die Aufgabe zur Post reicht als Zustellnachweis aus, wenn bei mehreren Schreiben an diese Adresse keine Unregelmäßgkeiten aufgetreten sind und der Schuldner außer einfachen Bestreiten keine konkreten Tatsachen vorträgt, die eine ordnungsgemäße Postzustellung zweifelhaft erscheinen lassen würden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim AG einzulegen
"


- wie darf Person A die "... Notfrist ..." verstehen ?
- was schreibt Person A jetzt am besten dem Kasperlverein ?

 

Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 26. Dezember 2015, 22:18
Ab Bekanntgabe des Beschluss 2 Wochen. Erfolgte die Bekanntgabe am 24.12.2015 dann läuft die Frist genau 14 Tage also somit 2 Wochen später ab, im Beispiel also am 7.1.2016. Es zählt nicht der Poststempel, sondern es muss dort sein.

 Schreiben, das kommt auf den Inhalt der Erinnerung und das Bundesland sowie auf den Text des Beschluss an.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: noGez99 am 26. Dezember 2015, 22:20
Hallo, ich habe jetzt nicht alles durchgelesen, aber was mir aufgefallen ist:

Beschluss Eilrechtsschutz:
Zitat
Der Antragsteller behauptet auch nicht die Bescheide nicht erhalten zu haben. Er weist nur daruf hin dass sie nicht förmlich zugestellt worden seien.

Da ist wohl beim Antrag auf Eilrechtsschutz was schiefgelaufen. Die Richter haben das so interpretiert, dass A die Bescheide erhalten hat, damit sind sie bekanntgegeben,
damit nach einem Monat rechtskräftig geworden und damit vollstreckbar.
Die Person A hätte den Zugang unmissverständlich bestreiten müssen, denn nur wenn der Zugang bestritten wird gilt:
Wenn der Zugang bestritten wird muss die Behörde im Zweifelsfall den Zugang nachweisen. (Gesetz frei zitiert)
(andernfalls gilt der Bescheid nach 3 Tagen als zugestellt und damit bekanntgegeben)

Die Richter haben es so ausgelegt, dass der Zugang nicht bestritten wird.

Zu den Fragen von A:
Zitat
wie darf Person A die "... Notfrist ..." verstehen ?

Person A hat 2 Wochen Zeit beim AG/LG nochmal eine Art Erinnerung zu schreiben (siehe Rechtsbelehrung)

Diesmal  richtig: Das Missverständniss dass Person A Bescheide erhalten hat muss aufgeklärt werden, und der Zugang unmissverständlich bestritten werden
(wenn dem so ist).

Viel Erfolg !
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 26. Dezember 2015, 22:48
gut, dann wird Person A dem AG nochmals unmissverständlich mitteilen, daß keinerlei Bescheide angekommen sind.

Die Frist an sich hat Person A schon verstanden, es irritierte Person A nur die Formulierung "Notfrist"
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 31. Juli 2016, 11:28
hier mal wieder ein kleines Lebenszeichen  ;)

lange hat Person A nichts mehr von dem Kasperlverein gehört und es herrschte Ruhe ... seit kurzem versuchen Sie es wieder mit ihren üblichen Forderungsschreiben und erneuten Mahnungen über die bereits angesammelten Beiträge.
Jetzt kam natürlich bei Person A eine erneute Vorladung des GV (Termin 30.08.) zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlicher Versicherung gemäß § 802f ZPO.

Dieses Spielchen hat Person A ja bereits schon mal gemacht und dem widersprochen, also keine Vermögensauskunft/eidesstatttliche Versicherung abgegeben.

Wie geht Person denn jetzt wieder vor ? Wieder einfach den Termin wahr nehmen und verweigern ?

Person A hat dies im Anhang zu findende Musterschreiben im www gefunden, wäre das eine evtl. "Abwehr" vorerst ?

LG
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 31. Juli 2016, 13:33
Person A sollte sich als erstes die Frage stellen: Kann ich mir einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis ( Abgabe EV Verweigert ) leisten oder ist das Wurst.
Folgt dann das "Katz und Maus Spiel " ( Bis zum bitteren Ende  - Vollstrecker hat es mit großem Aufwand geschafft Person A bis in die Haftanstalt zu schleiffen ...alle diesbezueglichen Rechtsmittel waren vergebens ... )
Alternativ .. kann Person A sich den Eintrag nicht leisten koennen ... bleibt nur um dem ( Abgabe EV ) zu entgehen ...
mit fehlendem Rechtsschutzbedürfniss ( Rechtsmittel gegen die Abgabe EV ) zu argumentieren "....

Auch hier:
Vollstreckungsersuchen was nun
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13311.msg89605.html#msg89605

Vermögensverzeichnis Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13241.msg89001.html#msg89001

Vorlage Vermögensverzeichniss ( im obigen Link / ul.to Link defekt ..):
http://www.forum-schuldnerberatung.de/uploads/media/Formular_Vermoeegensauskunft.pdf
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 31. Juli 2016, 13:43
Person A geht stark davon aus, daß die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis schon beim ersten mal der Verweigerung bzgl. der Vermögensauskunft erfolgt ist. Dies wurde allerdings bis dato noch nicht kontrolliert.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Philosoph am 12. August 2016, 16:57
Person A könnte ja mal bei der Schufa nachfragen, ob ein Eintrag vorliegt.
https://www.meineschufa.de/index.php?site=11
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Ambanja am 12. August 2016, 22:55
Person A wird sich da wohl mal die Schufa-Auskunft einholen ... allerdings fragte Person A, ob man das in dem Post vom 31.07.2016 angehängte Musterschreiben für den erneuten Besuch beim GV nutzen kann bzw. ihm dies alternativ zuschicken kann. (natürlich auf die Gegebenheiten von Person A angepasst).

.... oder soll Person A einfach den Termin wieder wahr nehmen und dann "verweigern" ?
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 13. August 2016, 00:31
Auf Dauer wird das nicht viel helfen, die Vermögensauskunft zu verweigern. Selbst wenn Person A mit einem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis meint leben zu können: Ab 500€ zu vollstreckender Summe bestehen für den Gläubiger erweiterte Auskunftsrechte bei Dritten. Diese Auskunftsrechte werden von ARD-ZDF-GEZ ganz emotionslos wahrgenommen und somit die gewünschten Vermögensauskünfte unter Umgehung des "Widerständlers" einfach von Dritten eingeholt und dann entsprechend gepfändet. Schon mehrfach passiert.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Vril am 16. August 2016, 19:46
Das heißt, wenn die Personen die Vermögensauskunft, was so ziemlich das  letzte ist was man dagenen tun kann verweigern, kommt im schlimmsten Fall die Pfändung?

-Gehalt-Rente-Konto-....usw.

Im Prinzip bleiben die Personen nie davon verschont.
Am wenigsten Arbeit hätte man damit auch...und somit gehts dann immer weiter....
Auf jedenfall können die Personen so am längsten die Zwangszahlung verweigern.
Titel: Re: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 16. August 2016, 23:18
Ziel ist nicht (nur), die Zahlung so lange wie möglich hinauszuzögern, sondern die Zahlung möglichst komplett, dauerhaft und rechtswirksam zu verweigern.
Eine Pfändung kommt einer - wenn auch verspäteten, so doch aber nicht mehr vermeidbaren - Zahlung gleich. Pfändbar wären die Beträge lt. Verwaltungsvollstreckung bis zu 30 Jahre.
Darauf sollte man es also besser nicht ankommen lassen.
Einzig Widerspruch und Klage gegen die ursächlichen Bescheide können eine zukünftige Pfändung wirkungsvoll verhindern.
Genaugenommen ist der Rechtsweg mit Widerspruch und Klage die Möglichkeit, die Zahlung am längsten und "legalsten" zu verweigern und seine Rechte dauerhaft zu wahren.
Wer pfändbar ist oder zukünftig pfändbar sein könnte, dem sei das Ignorieren also nicht empfohlen, sondern stattdessen der (noch dazu erst recht Verwaltungsaufwand verursachende) Rechtsweg von Widerspruch und Klage.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine weiteren allgemeinen Fragen/ Thesen/ Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.