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Autor Thema: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung  (Gelesen 53317 mal)

A

Ambanja

Hallo Person X,

danke erst mal für deine Ausführung, auch wenn es für Person A nicht so leicht ist, immer alles zu verstehen.
Zeugen hat Person A leider nicht wirklich zur Verfügung  :-[

fiktiver Fall 1)

Person A nimmt den Termin beim OGV wahr und fordert erst mal freundlich den Beweis über die zugestellten Bescheide bzw. des Verwaltungsaktes --> kann er eines der geforderten "Papiere" nicht vorweisen --> sagt Person A was ? Termin verschieben weil eben besagte Unterlagen fehlen ?

fiktiver Fall 2)

a) der OGV verlangt die Vermögensauskunft abzugeben --> Person A legt ihm die 3 PDF´s unter die Nase und sagt was ?
b) Person A verweigert die Vermögensauskunft --> der OGV eröffnet die Eintragsanordnung --> Person A muß diese unterschreiben ? und legt dann (beim AG, richtig ?) dagegen Einspruch ein ?

fiktiver Fall 3)

in der Vorladung vom OGV soll Person A div. Unterlagen zur Belustigung des OGV mitbringen --> Person A hat sie aber vor Aufregung leider vergessen --> Folgen ? Unterlagen mit bringen Pflicht bzw. ratsam ? (Person A will ja keine Kontodaten oder dergleichen preisgeben)



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P
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Fall D

Eine Person A erklärt, einen GV, dass keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht, weil die allgemeinen Voraussetzung für eine Vollsteckungsmaßnahme nicht vorliegen. Voraussetzung vor einer Vollstreckung ist die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes. Eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts erfolgte nicht. Weitere Ausführungen dazu sind so gesehen nicht notwendig.
Eine Person A muss nicht erklären, wie Sie die Post nicht erreicht hat, sondern nur dass Sie keine Post erhalten hat.
Ein Verwaltungsakt muss einer Person A aber bekannt sein, zumindest in Bayern zugestellt, was letztlich aber auf das Selbe hinausläuft.

Erklärt ein GV, darauf hin, dass diese Einwände nicht bei Ihm durch zuführen sind. Sollte man dennoch eine Unterschrift von dem GV unter der eigenen Erklärung verlangen, dass der GV die Abnahme der Vermögensauskunft trotz dem Fehlen der allgemeinen Voraussetzung der Vollstreckung also der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch führen will.
Und erklärt dass damit dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde folgt. Sicherlich wird ein GV darüber lachen, deswegen den Zeugen. Der GV wird dann wahrscheinlich so weiter machen, und eine Eintragung veranlassen.
Gegen diese geht eine Person A dann mit Einspruch bei dem Vollstreckungsgericht vor. Das bekommt dann ein eigenständiges Aktenzeichen, falls das Aktenzeichen aus der Vollstreckungserinnerung bereits bekannt ist, kann auf dieses direkt Bezug genommen werden.

Sollte ein GV erklären, dass das Urteil Tübigen vom BGH aufgehoben wurde, ist die Antwort, es geht hier nicht um Inhalt und Form des Ersuchens, sondern um die fehlende Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, welcher vollstreckt werden soll. Inhalt und Form des Verwaltungsaktes sind nicht bekannt.
Im Zweifel hat der vermeintliche Gläubiger die Bekanntgabe nachzuweisen, ohne diesen Nachweis der Bekanntgabe sind alle Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen oder nicht durch zuführen. Es ist zuerst der Nachweis über die Bekanntgabe notwendig.
Dieser Nachweis sollte doch leicht zu erbringen sein durch den vermeintlichen Gläubiger, denn Grundlage und Voraussetzung einer Vollstreckung ist immer ein Verwaltungsakt, welcher auch bekannt gegeben wurde.
Das Ersuchen stellt keinen Verwaltungsakt dar.
Die Urteile sind diesbezüglich sehr eindeutig. Auch die letzte Verfügung ->
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599
spricht dort eine sehr deutliche Sprache. Diese könnte eine Person A entsprechend dabei haben. Ebenso die Urteile
aus Antwort 45
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.45.html
und das vom VG hier
Klägerin gewinnt vor dem Verwaltungsgericht Neustadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14993.msg100780.html#msg100780


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A

Ambanja

Hallo Person X,

danke nochmal für genauere und vor allem der Person A verständlichere Ausführung.

Dann wird sich Person A in die Höhle des OGV Morgen begeben und schauen was da dabei raus kommt.
Person A hofft, daß Sie nichts vor Aufregung durcheinanderwürfelt und zur Lachnummer mutiert.

Person A wird dann in der Früh nochmal beim VG anrufen und schauen, ob da nicht auf den letzten Drücker noch eine Entscheidung des/der vertretenden Richter/in raus zu kitzeln ist



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aktueller Stand:

- OGV hat fast zeitgleich zu dem letzten Eintrag von Person A per Email bekundet, daß der Termin trotz Antrag und mangels fehlender Entscheidung des Gerichts bestehen bleibt

- Person A hat beim VG angerufen, sprach mit der "Geschäftsführerin", der Antrag per Fax sowie der originale per postalischen Weg geschickte Antrag sind angekommen und auch zum BR weitergeleitet worden. Der BR hat auch drauf per Fax schon geantwortet, nur ist leider die "zuständige" Richterin, welche den Antrag von Person A bekommen hatte, jetzt im Urlaub und somit ist der/die vertretende Richter/in zuständig.
Die Vertretung wurde aber laut der GF noch nicht gesichtet worden  ;D, aber Sie würde sich darum bemühen, heute noch eine klare Aussage für Person A von der Vertretung zu bekommen.

Somit wartet Person A jetzt mal auf den Rückruf der GF ... mal schauen was es dann Neues aus dem Märchenwald gibt  :angel:

Normalerweise sollte der BR selbst aktiv werden und die Vollstreckung einstellen. Also erstmals alles ohne Richter.
Hat die GF auch wirklich alle Fax-Seiten komplett durchgelesen? Wenn der BR geantwortet hat, kann es vermutlich nur die "Einstellung der Vollstreckung" sein. Und die muss vom Richter nicht abgesegnet werden , hat der BR ja selbst verfügt.


EDIT (rein erfundenes Schreiben aus dem OGV-Zauberwald):
Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie wurden von uns gebeten, in folgender Sache ein Zwangsvollstreckung bzw. ein Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft einzuleiten: Vollstreckungsersuchen vom 01.01.1562
Schuldner: Die Katze von nebenan
Anschrift: Schlumpfhütte 12345678 z
Beitragsnummer: 12345678901234567890

Wegen eines nun anhängigen Gerichtsverfahrens nehmen wir das Vollstreckungsersuchen -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- einstweilen zurück, um den angerufenen Gericht eine Prüfung ohne Zeitdruck zu ermöglichen. Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens werden wir die Vollstreckung evtl. wieder aufnehmen. Bis dahin ... bla bla blub...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2015, 20:32 von Service«

A

Ambanja

aktueller Stand:

- OGV hat fast zeitgleich zu dem letzten Eintrag von Person A per Email bekundet, daß der Termin trotz Antrag und mangels fehlender Entscheidung des Gerichts bestehen bleibt

- Person A hat beim VG angerufen, sprach mit der "Geschäftsführerin", der Antrag per Fax sowie der originale per postalischen Weg geschickte Antrag sind angekommen und auch zum BR weitergeleitet worden. Der BR hat auch drauf per Fax schon geantwortet, nur ist leider die "zuständige" Richterin, welche den Antrag von Person A bekommen hatte, jetzt im Urlaub und somit ist der/die vertretende Richter/in zuständig.
Die Vertretung wurde aber laut der GF noch nicht gesichtet worden  ;D, aber Sie würde sich darum bemühen, heute noch eine klare Aussage für Person A von der Vertretung zu bekommen.

Somit wartet Person A jetzt mal auf den Rückruf der GF ... mal schauen was es dann Neues aus dem Märchenwald gibt  :angel:

Normalerweise sollte der BR selbst aktiv werden und die Vollstreckung einstellen. Also erstmals alles ohne Richter.
Hat die GF auch wirklich alle Fax-Seiten komplett durchgelesen? Wenn der BR geantwortet hat, kann es vermutlich nur die "Einstellung der Vollstreckung" sein. Und die muss vom Richter nicht abgesegnet werden , hat der BR ja selbst verfügt.

Ob die GF alles durchgelesen hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Sie meinte nur, daß BR schon per Fax geantwortet hätte, sie aber dazu nichts sagen kann/darf. Allerdings meinte Sie auch, daß es wohl dem/der vertretenden Richterin noch vorgelegt werden müsste oder so ähnlich.

Des weiteren meinte die GF, daß das Fax bzw dieses Schreiben vom BR Morgen dann auf dem postalischen Wege zur Person A sei und Person A den Termin beim OGV wahr nehmen sollte.

Mehr kann Person A dazu nicht sagen


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Und noch ein Schreiben, dass an das VG gegangen wäre, meinte die Briefträger im Nachbardorf:
Es wird vorab mitgeteilt, dass das Beitraskonto -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- bis zum Abschluss des Eilverfahrens, des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens mahn- und sollausgesetzt wurde. Das unter der Beitragsnummer: 12345678901234567890 ergangene Vollstreckungsersuchen vom 01.01.1499 wurde -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- zurückgezogen.

Diese zwei Sätze sind der Teil, den Dir das Gericht bestätigen müsste, ob das drinnen steht. Dann schnell nach einer Kopie per eMail fragen. Das mitnehmen und vorlegen. (siehe auch noch oben den EDIT-Beitrag)


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A

Ambanja

Und noch ein Schreiben, dass an das VG gegangen wäre, meinte die Briefträger im Nachbardorf:
Es wird vorab mitgeteilt, dass das Beitraskonto -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- bis zum Abschluss des Eilverfahrens, des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens mahn- und sollausgesetzt wurde. Das unter der Beitragsnummer: 12345678901234567890 ergangene Vollstreckungsersuchen vom 01.01.1499 wurde -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- zurückgezogen.

Diese zwei Sätze sind der Teil, den Dir das Gericht bestätigen müsste, ob das drinnen steht. Dann schnell nach einer Kopie per eMail fragen. Das mitnehmen und vorlegen. (siehe auch noch oben den EDIT-Beitrag)

das wäre schön, wenn der Briefträger aus dem Nachbarsort sowas bringen würde.

Die liebe GF-Fee vom VG meinte, Sie könne mir keine Email diesbezüglich senden, Person A hatte schon danach gefragt


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Das ist komisch. Dem Herren neben dem Zigarettenautomat an der Tankstelle wurde genau das angeboten. Okay, nach einer Faxnummer wurde dieser gefragt, um es vorab schon zusenden zu können. (eMail nicht...)


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Ambanja

Das ist komisch. Dem Herren neben dem Zigarettenautomat an der Tankstelle wurde genau das angeboten. Okay, nach einer Faxnummer wurde dieser gefragt, um es vorab schon zusenden zu können. (eMail nicht...)

evtl. versucht Person A ob sie es per Fax bekommt ... macht nur leider keinen Sinn, weil Person A daheim ist und dort kein Fax hat (nur in der Arbeit) ... aber vielleicht könnte die Fee vom VG das ja direkt zum Gargamel-OGV schicken ?  ;D


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A

Ambanja

News:

Person A hat den Termin beim OGV-Onkel wahr genommen und war nicht all zu lange in seinen Gemächern.
Einen Zeugen konnte Person A leider nicht auf die Kürze auftreiben.

Fakt:

- Person A wollte den Märchenonkel um 1 Tag Aufschub bitten, da der Antrag auf Eilrechtschutz bzw dessen Entscheidung schon auf den Weg zur Person A sei und laut GF des VG Morgen bei Person A auf den postalischen Wege ankommen würde

--> interessierte dem Onkel nicht, da er jetzt eine Entscheidung treffen muß

- Person A hat dann den Einwand in den Raum geschmissen, daß für die Vermögensauskunft ein Verwaltungsakt (richtig?) vorliegen müsse und Person A diesen gern sehen würde.

--> dummes Geschau, Zitat "was is ein Verwaltungsakt" ? weiteres Zitat "die eidesstattliche Versicherung gäbe es nach wie vor"

- der Onkel hat Person A aufgeklärt, daß Person A bei Verweigerung der Vermögensauskunft nach 2 Wochen Frist ein Eintrag im Schuldenverzeichnis gemacht wird, welchem Person A widersprechen kann und das Haft angeordnet werden kann.

--> Person A hat der Vermögensauskunft widersprochen, mit dem Hintergedanken, daß Morgen der (hoffentlich für Person A positive entschiedene) Antrag auf Eilrechtschutz per Post kommt und dann alles hinfällig ist

- Mangels Zeugen kann Person A das Gesprochene natürlich nicht belegen, aber darauf hin wollte Person A eine Art "Gesprächsprotokoll" mit der Unterschrift des Märchenonkels, welches verweigert wurde

--> jetzt steht Person A natürlich ohne irgendwas in der Hand da, war aber davor eigentlich klar


Dann bleibt wohl nur abzuwarten, was Morgen im Briefkasten von Person A liegt und vor allem was darin steht (wird Person A dann im laufe des Tages einscannen und hier posten).




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Also Haft wird hierbei nicht beantragt, steht auch so im Schreiben vom Belustigungsservice.
Unabhängig davon würde ein Person K vorsichtshalber ein Schreiben für das AG aufsetzen mit dem Hinweis auf den Beschluss vom LG Münxxen.
So dass im Fall der Fälle schnell gegen die Eintragung die "Erinnerung" beim AG abgegeben werden kann. Zwei Wochen sind schnell vorbei.


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A

Ambanja

Also Haft wird hierbei nicht beantragt, steht auch so im Schreiben vom Belustigungsservice.
Unabhängig davon würde ein Person K vorsichtshalber ein Schreiben für das AG aufsetzen mit dem Hinweis auf den Beschluss vom LG Münxxen.
So dass im Fall der Fälle schnell gegen die Eintragung die "Erinnerung" beim AG abgegeben werden kann. Zwei Wochen sind schnell vorbei.

wie würde in etwa ein solchen Schreiben aussehen und mit dem Beschluss vom LG "Münxxen" ist München gemeint ?
Bezogen auf folgendes Urteil ?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599



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Ich frage mich,warum wir das Forum haben.Hast Du Dich um eine Person als Zeuge bemüht ?
Oder ist man dann, trotz über 11000 Benutzern (Mitstreitern) wenns drauf ankommt, doch wieder alleine an der Front!!


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Ambanja

darüber will Person A hier in dem Fred aber nicht diskutieren ... natürlich hat sich Person A darum bemüht, aber eben im eigenen Umkreis und nicht hier im Forum, wäre Person A auch neu, daß es diesen "Service" hier auch gibt

Um beim Thema zu bleiben, Person A hat vor paar Minuten ein Schreiben vom VG bekommen, daß das Fax eingegangen ist  ::)


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Ich frage mich,warum wir das Forum haben.Hast Du Dich um eine Person als Zeuge bemüht ?
Oder ist man dann, trotz über 11000 Benutzern (Mitstreitern) wenns drauf ankommt, doch wieder alleine an der Front!!

In solchen Fällen hilft es, wenn man rechtzeitig einen der zahlreichen Runden Tische aufsucht, die sich mittlerweile über das ganze Land verteilt gebildet haben.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,50.0.html


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