Fall D
Eine Person A erklärt, einen GV, dass keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht, weil die allgemeinen Voraussetzung für eine Vollsteckungsmaßnahme nicht vorliegen. Voraussetzung vor einer Vollstreckung ist die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes. Eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts erfolgte nicht. Weitere Ausführungen dazu sind so gesehen nicht notwendig.
Eine Person A muss nicht erklären, wie Sie die Post nicht erreicht hat, sondern nur dass Sie keine Post erhalten hat.
Ein Verwaltungsakt muss einer Person A aber bekannt sein, zumindest in Bayern zugestellt, was letztlich aber auf das Selbe hinausläuft.
Erklärt ein GV, darauf hin, dass diese Einwände nicht bei Ihm durch zuführen sind. Sollte man dennoch eine Unterschrift von dem GV unter der eigenen Erklärung verlangen, dass der GV die Abnahme der Vermögensauskunft trotz dem Fehlen der allgemeinen Voraussetzung der Vollstreckung also der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch führen will.
Und erklärt dass damit dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde folgt. Sicherlich wird ein GV darüber lachen, deswegen den Zeugen. Der GV wird dann wahrscheinlich so weiter machen, und eine Eintragung veranlassen.
Gegen diese geht eine Person A dann mit Einspruch bei dem Vollstreckungsgericht vor. Das bekommt dann ein eigenständiges Aktenzeichen, falls das Aktenzeichen aus der Vollstreckungserinnerung bereits bekannt ist, kann auf dieses direkt Bezug genommen werden.
Sollte ein GV erklären, dass das Urteil Tübigen vom BGH aufgehoben wurde, ist die Antwort, es geht hier nicht um Inhalt und Form des Ersuchens, sondern um die fehlende Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, welcher vollstreckt werden soll. Inhalt und Form des Verwaltungsaktes sind nicht bekannt.
Im Zweifel hat der vermeintliche Gläubiger die Bekanntgabe nachzuweisen, ohne diesen Nachweis der Bekanntgabe sind alle Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen oder nicht durch zuführen. Es ist zuerst der Nachweis über die Bekanntgabe notwendig.
Dieser Nachweis sollte doch leicht zu erbringen sein durch den vermeintlichen Gläubiger, denn Grundlage und Voraussetzung einer Vollstreckung ist immer ein Verwaltungsakt, welcher auch bekannt gegeben wurde.
Das Ersuchen stellt keinen Verwaltungsakt dar.
Die Urteile sind diesbezüglich sehr eindeutig. Auch die letzte Verfügung ->
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599spricht dort eine sehr deutliche Sprache. Diese könnte eine Person A entsprechend dabei haben. Ebenso die Urteile
aus Antwort 45
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.45.htmlund das vom VG hier
Klägerin gewinnt vor dem Verwaltungsgericht Neustadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14993.msg100780.html#msg100780