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Autor Thema: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung  (Gelesen 53286 mal)

A

Ambanja

Also sollte (wann?) nochmal Post vom VG mit dem Urteil kommen?

Hoffentlich verliert Person A nicht den Überblick, was Sie wann wohin schicken muß.

A) ein Schreiben ans VG mit dem Urteil des LG München (die 3 pdfs?)
B) ein Schreiben ans AG mit der Erinnerung
C) ein Schreiben ans AG bzgl des Schuldnerverzeichnis

Da Person A ja nicht wirklich wissend ist, wird das bestimmt *Ironie an* lustig *ironie aus*


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S
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Das Urteil vom VG könnte noch auf sich warten lassen, da das VG laut eigenen Angaben überlastet ist.
Bei einem Bekannten ist das seit knapp 3 Wochen noch offen.


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A

Ambanja

Wie sieht das dann mit den fristen aus, wenn das VG so lange braucht?



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Bis ein Urteil vom VG vorliegt läuft alles ganz normal weiter, was für den Betroffenen natürlich unbefriedigend ist.


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A

Ambanja

Dachte sich Person A schon  :'(

Dann muß Person A mal schauen, wie Sie die ganzen Schreiben verfasst. Die gedrehten Räder werden immer mehr


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A

Ambanja

also, Person A hat versucht bisschen im Forum zu stöbern um auf die richtigen Schreiben zu stoßen.

a) das Urteil des LG Münxxen dürften die 3 angehängten PDFs sein auf welche sich Person A bei der Erinnerung nach §766 ZPO beziehen soll, richtig ?
b) das Urteil des LG Münxxen bzw. die 3 PDFs schickt Person A mit einem (formlosen?) Schreiben ans VG in Bezug auf das Az von Person A, oder ?
c) die Erinnerung nach §766 ZPO schickt Person A mit dem Verweis (und auch die Kopie?) zum AG ?

Jetzt stehen noch zwei Schreiben wegen der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und bzgl. der Vollstreckung aus, richtig ?
Diese zwei Schreiben gehen dann an das AG, richtig ? Welche Schreiben/Anträge braucht Person A ?


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A

Ambanja

das sollte das richtige Schreiben auf Erinnerung nach §766 ZPO sein, richtig ?



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j
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Es wäre nicht empfehlenswert sich auf dem Beschluss Az. 5 T 81/14 zu berufen, da dieser mit dem BGH Beschluss Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015 aufgehoben wurde. Am 09.09.2015 wurde ein neuer Beschluss vom LG Tü Az. 5 T 162/15 erlassen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104860.html

Hier können ebenfalls Inspirationen eingeholt werden:
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2015, 05:36 von Bürger«

A

Ambanja

zu spät, Person A hat heute Alles verschickt.
Der Beschluss Az. 5 T 81/14 ist das Urteils des LG München ?

Sollte Person A den LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15 als Info an das VG/AG hinterher schicken ?



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K
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Der Beschluss Az. 5 T 81/14 ist das Urteils des LG München ?

nein - nicht München sondern Tübingen:
LG Tübingen Beschluß vom 19.5.2014, 5 T 81/14
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18320

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 133
Hier das Urteil das LG Münxxen:
Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599

Wichtig ist der Part bzgl. Zustellung der Briefe...


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j
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zu spät, Person A hat heute Alles verschickt.

Sollte Person A den LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15 als Info an das VG/AG hinterher schicken ?

Das fiktive VG/AG wird mit größter Wahrscheinlichkeit die Argumentation mit dem BGH Beschluss vom 06.11.2015 entkräften. Deshalb ist es wichtig mit dem Az. 5 T 162/15 zu argumentieren, da dieser den BGH Beschluss vom 11.06. auseinander nimmt und die Grundlage für die Argumenation zu Gunsten des BS entkräftet (Schwäbische Richter werden immer symbadischer).
Meine Wenigkeit hat in ihrer Beschwerde an ein fiktives AG gezielt Stellen, vom LG Tübingen Beschluss (Az. 5 T 162/15) vom 09.09.2015, die für den eigenen Fall revelant sind, zitiert. Ob es für Person A sinnvoll ist das Az. 5 T 162/15 nachzusenden ist ungewiss, da mir die Prozedur der Fallbearbeitung bei fiktiven Gerichten nicht bekannt ist, bzw. ob das Gericht ein nachträgliches Hinzufügungen von Informationen in die Beschwerde billigt. Hier sind Erfahrungen anderer Personen gefragt. Möglich, dass ein nachträgliches Hinzufügen i.O. ist, solange dies innerhalb der Frist geschieht.
Was ich mit Sicherheit zu meinem fiktiven Fall ausführen kann ist, dass die erste Beschwerde (Argumentation mit LG Tübingen Az. 5 T 296/14 Beschluss vom 08.01.2015) vom fiktiven Vollstrekungsgericht u.a. mit folgender Begründung abgewiesen worden ist:

"[...] Die Entscheidung das LG Tübingen ist hier nicht einschlägig, da kein Zweifel an der Parteienidentität besteht. Die Rechtsprechung des Landgerichtsbezirks Tübingen ist ferner im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth nicht maßgeblich."

Das ist falsch, da im Rubrum der "ARD ZDF Beitragsservice..." als vermeitlicher fiktiver Gläubiger geführt wird und somit definitiv Zweifel an der Parteienidentität besteht. Deshalb zitiert meine Wenigkeit explizit relevante Stellen, damit sich das fiktive Gericht nicht herausreden kann -> Argumente, die gegen einen selbst verwendet werden können mit dem neuen Beschluss entkräften.

Ein Post wird folgen, sobald der Beschluss zu meinen Gunsten entschieden wird.


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A

Ambanja

Jetzt gibt´s mal wieder was Neues (wenn auch negatives) von Person A.

Da Person A dem OGV ja kein Urteil vorlegen konnte, hat dieser jetzt einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis gemacht.  :-[

Des weiteren traf Gestern ein erneuter Brief "zur Kenntnisnahme" vom VG bzw. vom Spaßverein ein (wird Morgen von Person A eingescannt und noch nachgereicht). Im Grunde steht da drin, daß der Spaßverein die Bescheide zugestellt hat und das so auch rechtens ist, sich Person A nicht heraus reden sollte, die Bescheide bekommen zu haben.

Was wäre denn das weitere Vorgehen bzgl. des Eintrages in das Schuldnerverzeichnis bzw. wie reagiert Person A auf das neue Schreiben ?


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S
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Das VG hat aber hier noch nicht entschieden. Was der Spassverein schreibt ist unerheblich.
Person G würde da mal am VG anrufen oder per eMail nachfragen wie lang den das Urteil sich noch hinzieht, da der OGV nun den Eintrag vornimmt. Auch hier nochmal die Passagen vom LG München mit aufführen! Und der Nachbar meine noch darauf hinzuweisen, dass 16 anhängige Verfahren am BVerwG vorliegen und es hier zur mündl. Vorladung einen Termin gibt: Mittwoch, 16. März 2016, 10:00 Uhr.

16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht - 16. u. 17. März 2016, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15892.msg105918.html#msg105918


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A

Ambanja

hier noch das versprochene Schreiben, welches Person A bekommen hat


Edit "Bürger":
Anonymisierung musste ergänzt werden - auch Dateinamen, Unterschriften, Namen und Tel# zählen dazu!
Im Sinne zügiger Freischaltung bitte immer und konsequent darauf achten!
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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