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Autor Thema: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung  (Gelesen 53323 mal)

S
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Der Termin ist nur hinfällig, wenn die Tante vom Pfarrer durch den OGV ein Schreiben erhält (zuvor erhält der OGV ein Schreiben durch den Kanrevalsverein), dass dies abgesagt wird. Ansonsten bleibt der Termin erst einmal stehen. Oder wenn der OGV sagt, dass es hinfällig ist. Deshalb zählt hier jeder Tag. Normalerweise geht das alles an ein/zwei Tagen. Wenn aber erst heute des Schreiben weggeht kommt es vermutl. Fr/Mo am VG an. Und am Di ist der anberaumte Termin, also sportlich, wie der Trainer sagte.


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Der Termin ist nur hinfällig, wenn die Tante vom Pfarrer durch den OGV ein Schreiben erhält (zuvor erhält der OGV ein Schreiben durch den Kanrevalsverein), dass dies abgesagt wird. Ansonsten bleibt der Termin erst einmal stehen. Oder wenn der OGV sagt, dass es hinfällig ist. Deshalb zählt hier jeder Tag. Normalerweise geht das alles an ein/zwei Tagen. Wenn aber erst heute das Schreiben weggeht kommt es vermutl. Fr/Mo am VG an. Und am Di ist der anberaumte Termin, also sportlich, wie der Trainer sagte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2015, 14:08 von Service«

A

Ambanja

Person A hat bis dato ja auch auf die "Freigabe" für den um geschriebenen Antrag gewartet.
Aber das VG und der OGV bekommen den Antrag ja auch Morgen gleich per Fax, der OGV bekommt sogar durch Person A einen liebevollen Anruf ;-), bin gespannt was der OGV der Person A sagt.

Sport hat noch keinem geschadet ;-)


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A

Ambanja

so, Person A hat den Brief für das VG fertig gemacht (gefüllt mit dem Antrag in 2-facher Ausfertigung) und eine weitere Kopie welche Person A Morgen per FAX ans VG sendet.

Jetzt nochmal zum Verständnis für Person A ... bekommt der OGV auch einen Antrag zur Info per Post oder reicht es dann mit Ihm zu telefonieren und den OGV in Kenntnis zu setzen, daß ein Antrag auf Eilrechtschutz beim VG beantragt wurde ?


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S
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In einem ähnliche Fall hatte der Freund des Nachbarn nur mit dem OGV telefoniert und es per eMail gesendet. Der OGV blieb aber stur. Am Tag darauf hatte der OGV dann die "Einstellung des Verfahrens" durch den BespassungsService in seinem Fax.


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A

Ambanja

danke


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Kein Problem :-)
Der Freund drückt die Damen!


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A

Ambanja

Guten Morgen Freund "Service"   ;)

Person A bedankt sich für´s Daumendrücken.

Ne kleine Frage hat sich aber noch ergeben, bevor Person A alles auf dem postalischen Weg ans VG schickt.
Muß die Vorladung vom OGV als Original als Anhang mit zum VG geschickt werden oder reicht da eine Kopie ?

Person A will ja keine Formfehler begehen  ::)



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Der Tankwart heute Morgen meinte, dass die Kopie reicht.


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A

Ambanja

Hallo,

bis dato hat Person A weder vom VG noch vom OGV etwas gehört oder gar lesen können.

Am Freitag hat Person A den Antrag auf Eilrechtschutz inkl. der Vorladung vom OGV per Fax an das VG geschickt, parallel dazu in 2facher Ausfertigung auf den postalischen Weg per Einschreiben ans VG und der OGV hat eine Email bekommen. Telefonisch hat Person A den OGV nicht erwischt.

Jetzt ist der Termin aber schon Morgen in der Früh ... soll Person A sich mal beim VG erkundigen ob der Antrag angekommen ist bzw. ob es da eine Entscheidung gibt ?
Person A hat schon bisschen Bammel vorm OGV, weil Person A nicht so gewandt in der Rechtslage ist und was der OGV alles darf/kann/will ... der kann Person A ja viel erzählen.



 


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Ein Anruf am VG schadet nie. Auch immer nachfragen, ob der BR schon per Fax geantwortet hat, da der BR hier immer recht schnell ist. Dementsprechend dann fragen, ob dies per eMail schnell weitergeleitet werden kann wg. dem Termin morgen. Selbiges nochmal beim OGV versuchen (heute und morgen).


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Lesehinweis, die Antwort Nr 4 mit den 3 Bildern wird wohl später mal wichtig werden, weil BR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599

Das mit den 3 Bildern ist nach dem BGH 11.06.2015 (- wegen Tübingen Form und Inhalt- ), und mit Bezug auf BGH, also neuer und so gesehen hilfreich, weil Thema der Mangel in der Bekanntgabe ist.

Das fiktive Muster sieht doch an sich so ähnlich aus.
Also ausdrucken, und vielleicht doch den Termin wahrnehmen beim GV, wegen einer Vermögensauskunft.

Falls der Termin, wahrgenommen werden sollte, dann gelte laut den PDF Anhängen auch dieser Satz hier:

"Bei unvollständigen Angaben oder fehlenden Unterlagen wird der Termin vertagt.
Sie müssen dann nochmals erscheinen."

Das sollte doch für beide Parteien gleichermaßen gelten: "Schließlich wird dieser Satz nicht auf eine Partei beschränkt."
Bei der Annahme ja:
Gilt das auch, falls der GV die passende Nachweise, wie im Link oben vom LG gefordert nicht vorlegen kann? Warum sollte eine Person A das erst vor Gericht fordern, wenn der GV genausogut dafür reicht.

So muss der GV diese doch erst beim BR anfordern, oder nicht, dann muss der GV das ebenso verschieben.

--
Die PDF Dateien hier sind sicherlich Muster in einem fiktiven Fall. In fiktiven Fällen bedarf es keiner Unterschriften und Datumsangaben sowie Randbereiche mit Zahlen, bzw. sollten alle Zahlen und Datumsangaben entsprechend dem Muster fiktiv gewählt sein und nicht mit möglichen realen Daten verwechselbar sein. Eine GV Name wurde sicherlich frei gewählt und es wäre mehr als Zufall diesen real anzutreffen. Ansonsten sieht das Muster über die 5 Seiten gut gelungen aus. Gibt es real sicherlich so tatsächlich mehrfach ;-)
--


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2015, 14:41 von PersonX«

A

Ambanja

aktueller Stand:

- OGV hat fast zeitgleich zu dem letzten Eintrag von Person A per Email bekundet, daß der Termin trotz Antrag und mangels fehlender Entscheidung des Gerichts bestehen bleibt

- Person A hat beim VG angerufen, sprach mit der "Geschäftsführerin", der Antrag per Fax sowie der originale per postalischen Weg geschickte Antrag sind angekommen und auch zum BR weitergeleitet worden. Der BR hat auch drauf per Fax schon geantwortet, nur ist leider die "zuständige" Richterin, welche den Antrag von Person A bekommen hatte, jetzt im Urlaub und somit ist der/die vertretende Richter/in zuständig.
Die Vertretung wurde aber laut der GF noch nicht gesichtet worden  ;D, aber Sie würde sich darum bemühen, heute noch eine klare Aussage für Person A von der Vertretung zu bekommen.

Somit wartet Person A jetzt mal auf den Rückruf der GF ... mal schauen was es dann Neues aus dem Märchenwald gibt  :angel:


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A

Ambanja

Es kann heute sicher nicht mehr darüber entschieden werden, Person A hat gerade den Rückruf bekommen.
Also muß Person A den Termin des OGV leider wahrnehmen  :-\

Muß Person A denn dort etwas unterschreiben oder über sich preis geben ?
Als erstes sollte sich Person A wohl den vermeindlich vorliegenden "vollsteckbaren Titel" zeigen lassen, oder ?

Was kann man gegen die Vermögensauskunft machen (will Person A absolut nicht abgeben), wenn Person A vor Ort beim OGV ist ?



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P
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Ob eine Person A zu einem GV hin geht, oder nicht, liegt bei einer Person A. Eine Person B würde in jedem Fall einen Zeugen mitnehmen ;-)

Unabhängig davon, kommt es, falls eine Person A dahin gehen würde, auf die Einstellung, ob ein GV dann direkt weitermacht mit der Eintragungsanordnung  -gegen welche beim Amtsgericht, weil diese eine Maßnahme in der Vollstreckung ist, Einspruch erhoben werden kann und auch sollte- bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft oder ob dieser das Ganze aufgrund der mitgebrachten Schreiben dann zurück gibt oder auch den Termin verschiebt, eines GVs an, wie sich eine Person A entscheiden würde.

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Unabhängig davon wie sich eine Person A entscheiden würde, kommt es auf die Einstellung eines GVs an,
falls eine Person A dahin gehen würde, ob ein GV dann direkt weitermacht mit der Eintragungsanordnung bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft oder ob dieser das Ganze aufgrund der mitgebrachten Schreiben dann zurück gibt oder auch den Termin verschiebt. -Diese Eintragung ist eine Maßnahme in der Vollstreckung, gegen welche beim Amtsgericht Einspruch erhoben werden kann und auch sollte.-
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Sollte ein GV also die Eintragung veranlassen, kann gegen diese ebenso Einspruch beim Amtgericht gestellt werden, weil die Bekanntgabe der Veraltungsakte fehlt.

Am fiktiven Beispiel Sachsen -> führte dieser Vorgang zu einem Umdenken dann am LG. In München ist es sogar bereits ein Stück weiter ->
München
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599
Sachsen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103193.html#msg103193
-Kurzzusammenfassung-
In dem fiktiven Fall wurde auf die Eintragung beim AG Einspruch erhoben. Ebenso wurde Erinnerung eingelegt zuvor.  -> 2x Aktenzeichen folgten.
Das fiktive AG hat das Ersuchen natürlich für Recht erklärt. -> Die fiktive Beschwerde darauf ging ans LG -> wurde abgebügelt.
In einem fiktiven Schreiben an ein LG wurden, dann 2x Aktenzeichen,  1x aus der Erinnerung in der Art und Weise und 1x dem aus dem Einspruch gegen die Eintragung zusammengeführt --> weil das AG in der Ablehnung des Einspruchs gegen die Eintragung erklärt hat, dass die allgemeinen Voraussetzungen mittels Erinnerung in der Art und Weise vorgetragen werden sollen und dort zu prüfen sind. Stand ist jetzt offen ähnlich wie München.




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