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Autor Thema: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?  (Gelesen 79499 mal)

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Auszug:
Zitat
Es ist Aufgabe der Behörde, auch bei Auslagerung und Zentralisierung der Druckprozesse, eine hinreichende Dokumentation der Aufgabe des Bescheides zur Post sicherzustellen, um die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X auszulösen.
[...]
Enthält die Akte der Behörde keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstücks zur Post, tritt grundsätzlich keine Zugangsfiktion ein(2).
§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X enthält eine gesetzliche Fiktion des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, nicht aber eine Fiktion, dass und wann der Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist(3). [/b]
Quelle: http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/dokumentation-der-aufgabe-eines-bescheides-zur-post-338548
Eine schiere Aufstellung von Bescheiden nach ihrem Erstellungsdatum kann also auch hier - beim BS - NICHT ausreichend sein.

Ich würde dies gar nicht weiter vertiefen, denn nach mind. 2 anderen höchstinstanzlichen Entscheidungen greift meiner Auffassung nach die Zugangsfiktion eben gar nicht - und zwar auch nicht, wenn ein Abgabevermerk vorgenommen ist.

Siehe bitte in hiesigem Thread die ausführliche
BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
Beschwerde
gegen den ablehnenden Beschluss über die
Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

[Anm.: hier in Bezug auf Sachsen, insbesondere auf zum Anfang des Threads erwähnte fiktive Beschlüsse eines fiktiven AG Dresden, insofern also nicht zwangsläufig 1:1 übertragbar auf andere Länder bzw. andere Fälle!]

Zitat
[...]
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R besagt unter Rd Nr. 20ff.:
Zitat
“[...] Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90, NJW 1991, 2757; ebenso bereits Bundesfinanzhof <BFH> vom 23.9.1966, BFHE 87, 203) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S 73; Bundesgerichtshof <BGH> vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, 2035 aE).
Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH vom 27.5.1957, BGHZ 24, 308, 312). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). [...]
Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang -schlicht- bestreitet (BFH,14.3.89,BFHE156,66,71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist). [...]
Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist.
Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“

Desweiteren berief und beruft sich der/ die Beschwerdeführer/in auf das Urteil des
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
Zitat
Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht [...] Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte [...] und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

[...]

Das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 19 A 1863/06, Urteil vom 29.04.2008) bestätigt unter Rd. Nr. 44:
Zitat
“Der zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom [...] gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls dann, wenn der Zugang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeitpunktes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) Bestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sachverhalt, zu dem die Absendung des jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick darauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem "Ab-Vermerk" versehen und/oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist.
Zudem lässt allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es kann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen.”

[...]

Der BFH (Az. I R 240/74, Urteil vom 08.12.1976) hatte bereits in Verbindung mit den dem § 41 VwVfG (“Bekanntgabe des Verwaltungsaktes”) vergleichbaren Regelungen des damaligen VwZG klar festgestellt:
Zitat
“22 aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, daß die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber. Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde.
23 bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen, den Nichtzugang, den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums geltend zu machen. Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung. Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muß er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). [...]”
[...]

...und so weiter.

Da dies für mich eben so quasi ein-ein-eindeutig ist, regt es mich eben auch tierisch auf, dass hier seitens der Gerichte solch ein ungerechtfertigter Terz darum gemacht wird - zum Leidwesen des Rechtsschutzbedürfnisses der Betroffenen.
Siehe auch meine Anmerkungen 2...3 Kommentare vorher...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102095.html#msg102095


Um die Übersicht dieses Threads nicht weiter zu gefährden, vertiefende Diskussionen über die "Zugangsfiktion" bei Bedarf bitte nur noch gesondert führen. Danke für die Berücksichtigung.
Es bleibt jetzt abzuwarten, wie fiktive sächsische Gerichte nun in diesen Angelegenheiten entscheiden...


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Es gibt neue fiktive Entwicklungen.

ARD-ZDF-GEZ scheinen derzeit insbesondere auch bei Vollstreckungsverfahren, in welchen die Existenz/ der Zugang/ die Bekanntgabe der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegenden Bescheide = Verwaltungsakte bestritten wird, massiv auf den BGH-Beschluss zu verweisen... siehe u.a. auch unter (fiktives Bayern)
Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.msg102948.html#msg102948
...der jedoch aus Sicht der Betroffenen in diesem Zusammenhang gegenstandslos ist.


Aber leset selbst... ;)





Auf eine fiktive Verfügung eines fiktiven Amts- oder Landgerichts ähnlich dieser...

Zitat
VERFÜGUNG DES GERICHTS

Das Gericht geht davon aus, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen der  §§ 4, 14, 17 SächsVwVG auch die Voraussetzungen des § 2 SächsVwVG als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen sind.
Zitat
"§ 2 SächsVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat."

Trägt der Schuldner vor, die zu vollstreckenden Verwaltungsakte nicht erhalten zu haben, hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die zu vollstreckenden Bescheide existieren.

Der Gläubiger müsste zumindest eine Abschrift der entsprechenden Bescheide vorlegen und vortragen
- wann diese an den Schuldner abgesandt worden sein sollen und
- aufgrund welcher internen Maßnahmen nachvollzogen werden können soll, dass die Bescheide tatsächlich an den Schuldner abgesandt wurden.

Die Parteien können zu diesen Hinweisen bis zum ..... Stellung nehmen.

Die Gläubigerin kann binnen dieser Frist auch Stellung zu der Beschwerde der Schuldnerin nehmen.






...könnte eine fiktive "Juristische Direktion" einer fiktiven Landesrundfunkanstalt eine fiktive Stellungnahme ähnlich dieser verfasst haben:

Zitat
STELLUNGNAHME DER "GLÄUBIGERIN"

Der Beschwerdegegner nimmt die richterlichen Hinweise zur Kenntnis, demgemäß das Gericht davon ausgeht, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen der  §§ 4, 14, 17 SächsVwVG auch die Voraussetzungen des § 2 SächsVwVG als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen seien.

Aus Sicht des Beschwerdegegners ist die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage bzgl. der Prüfungskompetenz des Gerichts vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11.06.2014 Az. I ZB 64/14 inzwischen anders entschieden worden.

Unter Rd-Nr. 54 des Beschlusses führt der BGH aus:
Zitat
"Auf Inhalt und Aufmachung der vom Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Bescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 kommt es im Streitfall nicht an. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird.
Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW). Die vom Beschwerdegericht erkannten Beanstandungen greifen im Übrigen auch der Sache nach nicht durch."

Somit ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 SächsVwVG vom Beschwerdegericht nicht zu prüfen.






...woraufhin ein fiktiver vermeintlicher "Schuldner" eine nochmalige fiktive Stellungnahme ähnlich dieser verfasst haben könnte:

Zitat
STELLUNGNAHME DES "SCHULDNERS"

Der Beschwerdegegner zitiert einen Auszug aus der BGH-Entscheidung Az. I ZB 64/14, der sich auf "Inhalt und Aufmachung der [...] Bescheide" bezieht.
"Inhalt und Aufmachung" vermeintlicher Bescheide sind jedoch nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist hingegen
- die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen,
- insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und
- in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Meines Erachtens wird damit der Wortlaut des BGH aus dem Zusammenhang gerissen und passt nicht zum Inhalt des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Zur Erläuterung:

Folgte man der Interpretation des vermeintlichen Gläubigers, würde es der Wortlaut der o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."
jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien.

Dies würde jedoch in Widerspruch zu §2 SächsVwVG stehen, demgemäß
"Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet", vollstreckt werden kann, "wenn er
1. unanfechtbar oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbefehl keine aufschiebende Wirkung hat."


Neben der Form und des Inhalts des Vollstreckungsersuchens im Sinne des §4 (3) SächsVwVG, müssen bei allen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen die allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach §2 SächsVwVG erfüllt sein und sind deshalb immer zu prüfen.

Die schlichte Behauptung des vermeintlichen Gläubigers, dass die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien, erfüllt nicht die gesetzlich vorgeschrieben allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gemäß §2 SächsVwVG, demgemäß die Verwaltungsakte tatsächlich unanfechtbar geworden sein müssten, um vollstreckt werden zu können.

Ein Verwaltungsakt könnte allenfalls dann unanfechtbar werden, wenn dieser Verwaltungsakt überhaupt tatsächlich existiert, d.h. auch wirksam bekanntgegeben worden ist.

Somit ist - entgegen den Ausführungen der Gegenseite und wie das Beschwerdegericht in seiner Verfügung bereits richtig erkannt hat - sehr wohl das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des §2 SächsVwVG vom Beschwerdegericht zu prüfen.

Wie auch in meinen bisherigen Schreiben einschl. der Beschwerde ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdegegner im Zweifel - und diese bestehen im vorliegenden Beschwerdeverfahren - die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung, d.h. insbesondere die Existenz und die wirksame Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen vermeintlichen Verwaltungsakte/ Bescheide nachzuweisen.

Ergänzende Infos u.a. unter
BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss über die "Erinnerung" in hiesigem Thread unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964

sowie insbesondere auch
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html






Es bleibt zu konstatieren, dass ARD-ZDF-GEZ offenkundig mit allerlei (un-)juristischen Winkelzügen Sand in die Augen streuen wollen.

Es bleibt spannend, wann die fiktiven Amts- und Landgerichte *endlich* Recht und Gesetz - und nicht mehr Wunschauslegungen seitens ARD-ZDF-GEZ schalten und walten lassen...

Für fiktive Fälle in anderen fiktiven Bundesländern wären die entsprechenden Passagen und §§ - insbes. derjenige bzgl. der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - zu ersetzen...
...auf die anderen §§ könnte ggf. verzichtet werden.


In diesem bisher weitestgehend stringenten Thread bitte keine Allgemein-Diskussionen. Besten Dank! ;)

Edit "Bürger" 19.11.2015
"[...] jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger [...]"


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Gesucht wird
VG Dresden, Beschluss 11.12.2014, Gz.: 2 L 240/14
http://www.juris.de/jportal/prev/JURE150002684

Gesucht wurde, deshalb
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Dresden&Datum=11.12.2014&Aktenzeichen=2%20L%20240/14

gefunden wurde hier, dazu die Fortsetzung
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=3971
Ein Volltext vom OVG ist somit vorhanden
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss, Az. 3 B 7/15

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B7.B02.pdf

Wichtig ist zu lesen Satz 3 in der PDF, darum ging es in dem Beschluss von 2 L 240/14

Beide Beschlüsse, also auch der aus dem Anhang, sollten gelesen werden, weil das OVG nur einen Teil abändert, bleiben einige Aussagen aus dem VG Urteil bestehen.

Insbesondere aus meiner Sicht Teile aus Satz 5 und 6

Zitat aus Satz 5 vom Anhang 2 L 240/14
Zitat
Nach § 2 SächsVwVG kann ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist.
Zitat
Mängel in Bezug auf andere Vollstreckungsvoraussetzungen hat die Antragstellerin nicht vorgebracht, sie
drängen sich auch sonst nicht auf.

Zitat aus Satz 6 vom Anhang 2 L 240/14
Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist mangels eigener Außenwirkung kein Verwaltungsakt.

In Satz 7 erklärte das VG zudem, dass für den Auftrag "die gütliche Erledigung gem. § 802b ZPO herbeizuführen" die Rechtsgrundlage fehlt. In Satz 8 erfolgt dazu die Begründung. Das OVG hat diese Sache geprüft und kommt zu einem anderen Schluss, und erklärt, dass der GV keine Kosten für eine gütliche Einigung gelten machen kann, wenn durch den vermeintlichen Gläubiger diese gütliche Einigung nicht einzeln veranlasst wurde - also wenn diese nicht als Einzelmaßnahme betrieben werden soll.

Bitte lesen, und verstehen.

Zusammenfassend kann beurteilt werden, dass immer noch gilt:
Ein Verwaltungsakt muss unanfechtbar geworden sein.
Die vermeintliche Schuldnerin hat dazu nichts vorgetragen, weder das VG noch das OVG haben da anderes gesehen.
-> Bedeutet weiterhin, eine Vollstreckung kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.


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Beachte auch aktuelle Erkenntnisse/ Analysen/ Hinweise
(incl. Bezug auf die kühne Interpretation eines fiktiven LG Dresden/ Sachsen) unter

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
2) ANALYSE der INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES
3) GEGENREAKTION auf die INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES

Die bisherigen Interpretationen seitens ARD-ZDF-GEZ
(und auch diverser Vollstreckungsstellen) des
BGH-Beschlusses vom 11. Juni 2015
(Aufhebung des LG Tübingen Beschlusses vom 19. Mai 2014) sind
nicht übertragbar auf Fälle, in denen die
Zustellung/ Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen
Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird !



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Also sollte man die Erinnerung gg. die Vollstreckung vielleicht gleich an das Verwaltungsgericht adressieren?
Dies sehe ich eigentlich nicht so. Ist ja bisher auch eher die Ausnahme, dass sich ein Amtsgericht auf diese Weise äußert (bzw. vor seiner Verantwortung drückt?). Insbesondere ist ja bei Riesa (ebenfalls Sachsen) ersichtlich, dass Amtsgerichte sehr wohl zuständig und Erinnerungen wegen Bestreiten des Zugangs ebenfalls sehr wohl zulässig zu sein scheinen.

Dresden ist hier die Ausnahme - nicht die Regel.

Oder der Richter könnte mit dem Rundfunkrat "verbändelt" sein (Befangenheit)


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A
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Liebe Gruppenmitglieder,

Person A wendet sich heute in einer dringenden Sache bittet um Unterstützung:

Beschluss vom AG mit Zurückweisung des Antrags auf § 766 ZPO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17241.0


Edit "Bürger":
Doppelposting sowie nicht anonymisierte Dokumente gelöscht.
Verweis zu separatem Thread.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



aktueller Querverweis:

Bundesverwaltungsgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum
Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen des Adressaten

BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0


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Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

Ein Lichtblick? ???


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