Es gibt neue fiktive Entwicklungen.
ARD-ZDF-GEZ scheinen derzeit insbesondere auch bei Vollstreckungsverfahren, in welchen die Existenz/ der Zugang/ die Bekanntgabe der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegenden Bescheide = Verwaltungsakte bestritten wird, massiv auf den BGH-Beschluss zu verweisen... siehe u.a. auch unter (fiktives Bayern)
Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.msg102948.html#msg102948
...der jedoch aus Sicht der Betroffenen in diesem Zusammenhang gegenstandslos ist.Aber leset selbst...
Auf eine fiktive Verfügung eines
fiktiven Amts- oder Landgerichts ähnlich dieser...
VERFÜGUNG DES GERICHTS
Das Gericht geht davon aus, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen der §§ 4, 14, 17 SächsVwVG auch die Voraussetzungen des § 2 SächsVwVG als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen sind.
"§ 2 SächsVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat."
Trägt der Schuldner vor, die zu vollstreckenden Verwaltungsakte nicht erhalten zu haben, hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die zu vollstreckenden Bescheide existieren.
Der Gläubiger müsste zumindest eine Abschrift der entsprechenden Bescheide vorlegen und vortragen
- wann diese an den Schuldner abgesandt worden sein sollen und
- aufgrund welcher internen Maßnahmen nachvollzogen werden können soll, dass die Bescheide tatsächlich an den Schuldner abgesandt wurden.
Die Parteien können zu diesen Hinweisen bis zum ..... Stellung nehmen.
Die Gläubigerin kann binnen dieser Frist auch Stellung zu der Beschwerde der Schuldnerin nehmen.
...könnte eine fiktive
"Juristische Direktion" einer fiktiven Landesrundfunkanstalt eine fiktive Stellungnahme ähnlich dieser verfasst haben:
STELLUNGNAHME DER "GLÄUBIGERIN"
Der Beschwerdegegner nimmt die richterlichen Hinweise zur Kenntnis, demgemäß das Gericht davon ausgeht, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen der §§ 4, 14, 17 SächsVwVG auch die Voraussetzungen des § 2 SächsVwVG als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen seien.
Aus Sicht des Beschwerdegegners ist die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage bzgl. der Prüfungskompetenz des Gerichts vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11.06.2014 Az. I ZB 64/14 inzwischen anders entschieden worden.
Unter Rd-Nr. 54 des Beschlusses führt der BGH aus:
"Auf Inhalt und Aufmachung der vom Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Bescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 kommt es im Streitfall nicht an. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird.
Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW). Die vom Beschwerdegericht erkannten Beanstandungen greifen im Übrigen auch der Sache nach nicht durch."
Somit ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 SächsVwVG vom Beschwerdegericht nicht zu prüfen.
...woraufhin ein fiktiver
vermeintlicher "Schuldner" eine nochmalige fiktive Stellungnahme ähnlich dieser verfasst haben könnte:
STELLUNGNAHME DES "SCHULDNERS"
Der Beschwerdegegner zitiert einen Auszug aus der BGH-Entscheidung Az. I ZB 64/14, der sich auf "Inhalt und Aufmachung der [...] Bescheide" bezieht.
"Inhalt und Aufmachung" vermeintlicher Bescheide sind jedoch nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens ist hingegen
- die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen,
- insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und
- in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.
Meines Erachtens wird damit der Wortlaut des BGH aus dem Zusammenhang gerissen und passt nicht zum Inhalt des aktuellen Beschwerdeverfahrens.
Zur Erläuterung:
Folgte man der Interpretation des vermeintlichen Gläubigers, würde es der Wortlaut der o.g. BGH-Entscheidung:
"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."
jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien.
Dies würde jedoch in Widerspruch zu §2 SächsVwVG stehen, demgemäß
"Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet", vollstreckt werden kann, "wenn er
1. unanfechtbar oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbefehl keine aufschiebende Wirkung hat."
Neben der Form und des Inhalts des Vollstreckungsersuchens im Sinne des §4 (3) SächsVwVG, müssen bei allen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen die allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach §2 SächsVwVG erfüllt sein und sind deshalb immer zu prüfen.
Die schlichte Behauptung des vermeintlichen Gläubigers, dass die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien, erfüllt nicht die gesetzlich vorgeschrieben allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gemäß §2 SächsVwVG, demgemäß die Verwaltungsakte tatsächlich unanfechtbar geworden sein müssten, um vollstreckt werden zu können.
Ein Verwaltungsakt könnte allenfalls dann unanfechtbar werden, wenn dieser Verwaltungsakt überhaupt tatsächlich existiert, d.h. auch wirksam bekanntgegeben worden ist.
Somit ist - entgegen den Ausführungen der Gegenseite und wie das Beschwerdegericht in seiner Verfügung bereits richtig erkannt hat - sehr wohl das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des §2 SächsVwVG vom Beschwerdegericht zu prüfen.
Wie auch in meinen bisherigen Schreiben einschl. der Beschwerde ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdegegner im Zweifel - und diese bestehen im vorliegenden Beschwerdeverfahren - die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung, d.h. insbesondere die Existenz und die wirksame Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen vermeintlichen Verwaltungsakte/ Bescheide nachzuweisen.
Ergänzende Infos u.a. unter
BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss über die "Erinnerung" in hiesigem Thread unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964sowie insbesondere auch
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
Es bleibt zu konstatieren, dass ARD-ZDF-GEZ offenkundig mit allerlei (un-)juristischen Winkelzügen Sand in die Augen streuen wollen.
Es bleibt spannend, wann die fiktiven Amts- und Landgerichte *endlich* Recht und Gesetz - und nicht mehr Wunschauslegungen seitens ARD-ZDF-GEZ schalten und walten lassen...
Für fiktive Fälle in anderen fiktiven Bundesländern wären die entsprechenden Passagen und §§ - insbes. derjenige bzgl. der
allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - zu ersetzen...
...auf die anderen §§ könnte ggf. verzichtet werden.
In diesem bisher weitestgehend stringenten Thread bitte keine Allgemein-Diskussionen. Besten Dank! Edit "Bürger" 19.11.2015
"[...] jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger [...]"