Vom Beitragsservice (BS) erhielt Person A zu keiner Zeit ein Einschreiben mit oder ohne persönl. Postübergabe bzw. sonstige Schriftstücke.
Das klingt nach einer
"klassichen" Vollstreckung ohne Zustellung eines BescheidsAblauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.htmlBeschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.htmlAnwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheidhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.htmlBeachte hierbei aber, dass der
Zugang oder Nichtzugang jedweder anderer Schreiben in diesem Zusammenhang weitestgehend unerheblich ist bzw. eine unnötige Aussage dazu im Zweifel gegen den Erinnerungsführer verwendet werden könnte. Jedenfalls macht es das vermutlich nicht unbedingt einfacher.
Daraufhin hat A ihm geschrieben, dass u.a. seinem Schreiben folgendes fehlt:
- die Rechtsgrundlage zur Erhebung der Kosten,
- ein richterlicher unterschriebener Beschluss zur Vollstreckung bzw. dem Ersuchen
Fragen bzgl. der Rechtmäßigkeit der Forderung sind nicht (mehr) Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens.
Im Übrigen ist die
"Rechtsgrundlage" der sog.
"Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV)...
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html...und eines
"richterlich unterschriebenen Beschlusses zur Vollstreckung" bedarf es nicht, da es sich hier um VERWALTUNGsvollstreckung handelt und nicht um ein "gerichtliches Mahnverfahren"
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.htmlSolcherlei Argumentationen eröffnen der Gegenseite Tür und Tor, dagegen zu argumentieren und sind daher nicht hilfreich.
Außerdem informierte A Ihn über seine persönlich haftende Haltung und seiner minimalen Rechte als Selbstständiger Firmenbetreiber.
Auch von solcherlei Tönen sollte man als Nicht-Volljurist wohl besser Abstand nehmen.
Es wird im großen weiten Netz viel geteilt und verbreitet, was einer genaueren Prüfung nicht standhält bzw. sich als wenig hilfreich bis kontraproduktiv erweist.
Die Vollstreckungsstellen sollte man sich jedenfalls weniger zum "Gegner" als vielmehr zum "Partner" machen.
Eine Bereitschaft zur Zahlung der Forderung war ebenso beigelegt, wenn die rechtliche Grundlage aufgezeigt wird.
siehe oben "Rechtsgrundlage" = "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"
Sachlich nahm A die Zwangsvollstreckung auseinander und orientierte sich am Sächs. Vollstreckungsgesetz einschl. dem Tübinger Beschluss 09/2015 und legte innerhalb der Frist Widerspruch zwecks Schuldnerverzeichnis beim AG Riesa ein.
Der Tübinger Beschluss spricht explizit davon, dass in EINZELfällen eine Vollstreckung unwirksam sein könne. Dies im fktiven Einzelfall zu prüfen und entsprechend wirksam zu formulieren, das bedarf vermutlich ein bisschen Geschick und nicht nur eines pauschalen Verweises.
Person A bezog sich auf § 766 ZPO mit den Wortlaut:
Begründung:
1. Fehlende Unterschrift eines Behördenleiters oder eines Beauftragten, gem. § 4 Abs.
Satz 3 Nr. 1 SächsVwVG
2. Einen fehlenden Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) unter Angabe der erlassenden
Behörde, des Datums und des Aktenzeichens, gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 SächsVwVG
3. Fehlende Mahnungen des Gläubigers, gem. § 4 Satz 3 Nr. 6 SächsVwVG
4. Fehlenden Vollstreckungsauftrag, gem. § 5 Satz 2 SächsVwVG; inkl. fehlende div.
Unterschriften von Bediensteten
5. Ausgebliebene Mahnungen einer Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat,
gem. § 13 Satz 2 SächsVwVG
6. Fehlendes schriftliches Vollstreckungsersuchen und den Auftrag der Vollstreckungsbehörde
nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO , gem. § 17 Abs. 1 SächsVwVG
Abschließend lege ich Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO
und stelle einen Antrag auf Erlass der Eintragungsanordnung gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
in der Angelegenheit DRxxxx, von dem Obergerichtsvollzieher
(OGV) XXX XXX ein und beantrage die einstweilige Aussetzung
anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor, es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung
ist nicht zu vollziehen und somit aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein,
wird hiermit beantragt diese gemäß § 882e Abs. 3 Ziff. 2 ZPO sofort zu löschen.
Begründung:
Der o.g. OGV legte zur Beitreibung von Forderungen
- keinen vollstreckbaren Titel / Vollstreckungsauftrag vom AG Riesa fehlt
- keine exakte Aufschlüsselung der Forderungszusammensetzung einschl. einer schriftlichen
Bekanntmachung zur Übermittlung der Bescheide
- keinen Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderungen
- keine Bevollmächtigung im Original seitens seines Mandanten für den Auftrag,
gem. § 174 BGB
Mindestens die
gestrichenen Partien halte nach allen bisherigen und im Forum ausgiebig behandelten Kenntnissen für
nicht erheblich bzw. für falsch.
Auch hier wieder:
Tür und Tor geöffnet für entsprechende Gegenargumentationen, derer sich zu erwehren nun Person A (und unsereiner) sicherlich nicht leicht tut.
Ebenso solle A die Kosten vom Erinnerungsverfahren zahlen.
-> Kostenbescheid war nicht dabei -- FRAGE: Welche Kosten muss A erwarten?
Meines Wissens könnte nach Einlegen einer Beschwerde und deren eventueller Ablehnung ohne Zulassung von Rechtsmitteln ca. 30 Euro Kosten entstehen...?
Nun überlegte Person A wie er einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis verhindern kann und vor allem wie er darauf womit und wo reagieren kann.
A würde sich ans Landgericht wenden und gegen den Beschluss einen Einspruch einlegen und auch hier den Beschluss vom LG Tübingen 09/2015 beifügen.
Da der Fall irgendwie etwas verworren erscheint, fällt mir dazu spontan nicht allzu viel ein, außer dass Person A im Beschluss nachschauen könnte, welche Rechtsmittel (sofortige Beschwerde?) ihr an die Hand gegeben sind.
Person A sollte sich vielleicht einfach auf den
KERN der Sache beschränken - nämlich die (offenkundig)
fehlende Zustellung der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide.
Genau
hierzu existiert oben bereits verlinkte (positive) Entscheidung eines fiktiven AG Riesa.
Eventuell könnte/ sollte Person A persönlich am fiktiven "Amtsgericht Riesa" vorsprechen und sich erkundigen, was ihren Fall bitteschön von dem anderen Fall unterscheide bzw. wie sie ihren Antrag richtig stellen müsse, um zum gleichen Recht verholfen zu bekommen...?Was meint ihr kann und sollte man machen, auch zu den fehlenden Unterschriften vom Richter H. usw.?
Solcherlei Formalien als Laien-Jurist anzugehen, dürfte lediglich für Augenrollen und entsprechende Entgegnungen des Gerichts/ Richters sorgen...
...anstatt dass sich dieser/s mit dem *eigentlichen* Sachverhalt auseinandersetzt.
Konzentration aufs Wesentliche, wäre mein Bestreben, wenn ich Person A wäre.
Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen
"Schnelleinstieg"Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html