Wichtiger Hinweis:
Nachfolgende Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Fälle, in denen angeblich, jedoch nicht (nachweislich) zugestellte Bescheide vollstreckt werden sollen.
In Fällen, in denen Bescheide (im Zweifel nachweislich) zugestellt bzw. auf Bescheide nachvollziehbar reagiert wurde, sind diese Überlegungen nicht von Belang.
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!2) ANALYSE der
INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES2) ANALYSE der INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES3) GEGENREAKTION auf die INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSESObiger von ARD-ZDF-GEZ sowie den Vollstreckungsstellen geradezu inflationär verwendeter
AUSZUG des BGH-BESCHLUSSES im EINZELNEN...(Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!)
GRUNDLAGEN-/ LEISTUNGSBESCHEID...
...oder ÜBERHAUPT ein BESCHEIDEin ... Beitragsbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.
> Mit
"Beitragsbescheid" dürfte hier aber wohl ein
Grundlagen-/ Ausgangs-/ LeistungsBESCHEID ohne Säumniszuschlag gemeint sein.
Der BGH sagt hiermit *nicht* aus, dass überhaupt kein Bescheid erforderlich sei! Dazu weiter unten mehr...
Ungeachtet dessen hat das LG Tübingen die Erfordernis eines solchen den Abgabegrund, die Abgabenhöhe, den Schuldner, den Gläubiger, das schuldbefreiende Zahlungskonto usw.
eindeutig und
zweifelsfrei benennenden Grundlagen-/ Ausgangs-/ LeistungsBESCHEIDs in seiner aktuellen Entscheidung vom 9.9.15 sehr wohl nochmals explizit herausgestellt und insofern diesen
BGH-Beschluss bereits überzeugend relativiert...
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15766.0
BEITRAGSpflicht per GESETZ vs. ZAHLUNGspflichtDie den Schuldner für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20).
Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013.
> Dies wird sehr gern zitiert von ARD-ZDF-GEZ und auch den Vollstreckungsstellen. ARD-ZDF-GEZ versteigt sich mitunter sogar darin, in laxer Wortwahl von einer
"Zahlungspflicht per Gesetz" zu sprechen...
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxishttp://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15958.0Hiermit sei nochmals klargestellt, dass zwar prinzipiell die Beitragspflicht per Gesetz bestehen möge.
Daraus entsteht jedoch "per Gesetz" noch
keine Zahlungspflicht - erst recht
keine Vollstreckbarkeit.
Dies sind kleine aber feine Unterschiede...
Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakthttp://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsaktDies wird auch gleich im Folgeabsatz vom BGH selbst präzisiert...
BESCHEIDE sind ERFORDERLICH für VOLLSTRECKUNG!Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren [...] und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich.
> HA!!! Und hier haben wir den
Widerspruch der bisherigen
kühnen Interpretationen von ARD-ZDF-GEZ und der Vollstreckungsstellen! Der BGH erkennt also sehr wohl an
"Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die
zwangsweise Beitreibung rückständiger [...] Beiträge [...] erforderlich."...und verweist hierbei noch auf
"Hahn/Vesting" und die Autorin
"Tucholke" (wer das Forum aufmerksam liest, dürfte wissen, dass Frau Tucholke eine Mitarbeiterin von ARD-ZDF-GEZ ist bzw. zumindest schon dazumal war).
Die Erfordernis von Bescheiden für die Zwangsvollstreckung ist hiermit also
sowohl als Anerkenntnis von ARD-ZDF-GEZ als auch vom BGH zu werten und dürfte insofern bestens zur Argumentation in Fällen fehlender Bescheide geeignet sein! Die kühne Aussage des fiktiven Beschlusses des fiktiven LG Dresden
Der Schuldner kann auch nicht einwenden, es fehle am vollstreckbaren Bescheid
wird hiermit im Beschluss selbst ad absurdum geführt:
Bescheide [...] sind [...] für die zwangsweise Beitreibung [...] erforderlich.
Nennt man soetwas eine
"rechtsfehlerhafte Entscheidung"?
Hier müssten wohl Rechtsmittel eingelegt, Fach-/ Rechtsaufsichtsbeschwerden angestrengt werden o.ä.
Es steht die Frage:
Ist die Entscheidung fehlerhaft - oder die Begründung?Beides passt jedenfalls nicht zusammen...
Man kann nur mutmaßen, weshalb ARD-ZDF-GEZ und die Vollstreckungsstellen diese Tatsache bisher so vehement versuchen zu "umschiffen" und trotz bestrittenen Zugangs von Bescheiden eine Vollstreckung unbeeindruckt als "rechtmäßig" fortsetzen...
...ich möchte jedenfalls nicht wissen, wieviele Zwangsvollstreckungen mit obigen Fehlinterpretationen/ Fehlbegründungen unrechtmäßig durchgeführt wurden und aktuell noch werden
RECHTSSCHUTZ bei FEHLENDEM BESCHEID
VERWALTUNGSGERICHT vs. VOLLSTRECKUNGSGERICHT (AMTS-/LANDGERICHT...)?Da der Gebühren- und Beitragsschuldner gegen diese Bescheide sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten kann, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.).
> ACHTUNG! Hiermit scheint das fiktive Landgericht Dresden seine Auffassung begründen zu wollen, dass bei fehlenden Bescheiden der VERWALTUNGsrechtsweg zu beschreiten sei. Dieser Auszug ist aber *genau* zu lesen, denn der BGH besagt darin lediglich, dass (zu jeder Zeit, also auch bei nachgelagerter Festsetzung incl. Säumniszuschlag) der
VERWALTUNGsrechtsweg gegen die BESCHEIDe offenstünde.
Wohlgemerkt: gegen die BESCHEIDe!Der BGH trifft NICHT die Aussage, dass der VERWALTUNGsrechtsweg gegen nicht existierende Bescheide gegeben ist!!!Der BGH trifft schon GAR NICHT die Aussage, dass der VERWALTUNGsrechtsweg gegen die VOLLSTRECKUNG nicht existierender Bescheide gegeben ist!!!> Dass
"kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich" sei, da der VERWALTUNGSrechtsweg beschritten werden könne, dürfte wohl
nicht bezogen sein auf den
"Rechtsschutz" vor den Vollstreckungsstellen i.S. einer
Erinnerung gem. § 766 ZPO wegen fehlender allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen...
...sondern auf den
"Rechtsschutz" bzgl. der
nachgelagerten Bescheide incl. des mglw. den Rechtsschutz hemmenden
"Säumniszuschlags", der also den Schuldner ggf. daran hindern könnte, durch monatelange Zahlungsverweigerung einen solchen Bescheid überhaupt erst - und dann auch noch mit "Strafgebühr" - zu erlangen.
Oder anders ausgedrückt:
Der BGH hat nicht die Aussage getroffen, dass ein Beitragsschuldner bei fehlendem Bescheid nicht das Vollstreckungsgericht (Amts- und Landgericht) mit der Überprüfung der von den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder geforderten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen bemühen dürfe und stattdessen den VERWALTUNGsrechtsweg beschreiten müsse.Ist es Mutwilligkeit, Gedankenlosigkeit, Betriebsblindheit oder gar fehlende Sach- und Fachkenntnis, dies so fehlzuinterpretieren?!? Ich weiß nicht, ob man die Antwort wissen möchte...
INHALT und AUFMACHUNG der BESCHEIDE
vs. NICHT EXISTIERENDE BESCHEIDEAuf Inhalt und Aufmachung der ... Bescheide ... kommt es ... nicht an. § 15a Abs 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW (bzw. hier § 17 Abs. 1 i.V. § 4 Abs. 3 SächsVwVG) verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist ... .
> Auch hier wird deutlich, dass der BGH-Beschluss
keine Aussage zu grundsätzlich
fehlenden Bescheiden trifft, sondern sich eben lediglich auf
"Inhalt und Aufmachung" (existierender) Bescheide bezieht.
Mit
"Wirksamkeit" dürfte hier nicht die für eine Wirksamkeit erforderliche Zustellung/ Bekanntgabe, sondern lediglich eben "Inhalt und Aufmachung" gemeint sein, d.h. also lediglich "formale Äußerlichkeiten".
Die Frage der
"Rechtmäßigkeit" eines Bescheides ist ja ohnehin regelmäßig nicht (mehr) Bestandteil in einem Vollstreckungsverfahren, sondern wäre i.Z. der Rechtsmittel gem. Rechtsbehelfsbelehrung des (existierenden) Bescheids anzugehen. Im Falle eines nicht existierenden/ nicht zugestellten/ nicht bekanntgegebenen Bescheids bestünden ja diese Rechtsmittel noch gar nicht.
FAZITInsofern dürften nach all dem insbesondere bei fehlenden Bescheiden die "allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen" der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder sowie auch das vor den Vollstreckungsgerichten vorzubringende Rechtsmittel der Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen von dem BGH-Beschluss vom 11. Juni 2015 bzgl. der Aufhebung des LG Tübingen Beschlusses vom 19. Mai 2014 unberührt bleiben!Diese Erkenntnisse wären vorzugsweise rechtsverbindlich und vorzugsweise allen Stadtkassen, Finanzämtern, Amts- und Landgerichten, Gerichtsvollzieherverteilerstellen, Gerichtsvollziehern, Vollziehungsbeamten usw. kundzutun.siehe u.a. auch unter
aktualisierte (aber auf Sachsen angepasste) Version der
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"gem. neuerer, tendenzieller Erkenntnisse u.a. unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096wobei dazu leider noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen.
in Verbindung mit
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0sowie insbesondere auch
> Verfügung des Gerichts
> Stellungnahme der Gläubigerin (ARD-ZDF-GEZ)
> Stellungnahme des Schuldners unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103193.html#msg103193...auch hier noch mal allen zum Verständnis:
Eine vorübergehende Abwehr der Zwangsvollstreckung entbindet IN KEINEM FALL von der Forderung an sich!!!
Es gibt lediglich eine "(zweite) Chance", überhaupt den RECHTSWEG gegen die Forderung an sich (bzw. gegen deren Unrechtsgrundlage) zu beschreiten: Nämlich Widerspruch/ Klage gegen einen irgendwann mal (nachweislich) zugestellten FestsetzungsBESCHEID.
...verfassungsrechtliche Fragen oder andere Fragen bzgl. der "Rechtmäßigkeit" der Forderung sind *NICHT* (mehr) Bestandteil im Vollstreckungsverfahren. Diese Fragen zu behandeln, dazu dienen die Rechtsmittel, die mit einem Bescheid gegeben wären.
Wurden diese Rechtsmittel nicht eingelegt, sind sie verwirkt.
Allenfalls die Art und Weise der Zwangsvollstreckung können ggf. noch thematisiert werden.
Wurden Bescheide nicht zugestellt, würde dies wohl der wesentlichste Angriffspunkt sein.
Alles andere ist müßig...
Zu all dem bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0(Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!)