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Autor Thema: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?  (Gelesen 25617 mal)

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Hallo zusammen,

im Anhang
- letzter fiktiver ablehnender Amtsgerichts-Beschluss (Erinnerung wg. fehlender Bescheide) sowie
- Beispiel-Beschluss des LG *(29.05.2015, Az. 16 T 5867/15), der wohl als Begründung für die Ablehnung herhalten und die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde verdeutlichen soll?

Beschwerde oder Zurückweisung?
Und mit welcher Begründung?


*Edit "Bürger":
Datum und Aktenzeichen ergänzt zwecks besserer Auffindbarkeit über die Foren-Suche, da sich fiktive Vergleichsfälle zu häufen scheinen...



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2015, 00:01 von Bürger«

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hier der fiktive
- Beispiel-Beschluss des LG, der wohl als Begründung für die Ablehnung herhalten und die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde verdeutlichen soll?


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.758
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich könnte mir z.B. eine Beschwerde unter anderem mit Anmerkungen ähnlich dieser vorstellen... ;)

Zitat
Angesichts der Eindeutigkeit der Gesetzeslage sowie der überzeugenden ständigen höher- und höchstinstanzlichen Rechtsprechung ist die lediglich exemplarische Einzelentscheidung des LG München vom 29.05.2015 unerheblich.

Entgegen seinen früheren Auffassungen müsste letzteres nunmehr zu der Überzeugung gelangen, dass bei allen Vollstreckungen immer die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen sind - insbesondere, sofern Zweifel an der Erfüllung dieser Voraussetzungen bestehen oder geäußert werden, denn:

Sind diese allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben, fehlt es dem gesamten Vollstreckungsverfahren an der essenziellen Grundlage.

Zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen besagt das
Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14129.0.html#new
Zitat
Art. 19 Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder
2. wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
3. wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.

Ein nicht existierender Verwaltungsakt kann demzufolge schon dem Grunde nach unter keinen Umständen vollstreckt werden, da nur ein (existierender) Verwaltungsakt überhaupt vollstreckt werden kann (Art. 19 VwZVG (1): "Verwaltungsakte können vollstreckt werden [...]").

Die bloße Behauptung der vermeintlichen Gläubigerin, dass die Bescheide "unanfechtbar" geworden seien ersetzt nicht die Nachweisführung, dass die Bescheide tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt worden sind
- tatsächlich versendet worden sind und
- tatsächlich bekannt gegeben worden sind.

Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.

Ein Vollstreckungsersuchen ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt gem. Art. 19 VwZVG.

Die schlichte Behauptung der Anordnungsbehörde
"Diese Ausfertigung ist vollstreckbar."
entspricht nicht den Tatsachen und ist falsch.

Die Anordnungsbehörde übernimmt gem. Art. 24 (2) VwZVG "Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind" und trägt insofern auch die volle Beweislast, sofern - wie im vorliegenden Verfahren - Zweifel gegeben sind.


Art. 23 VwZVG
Zitat
Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn
1. er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist [...]

Ein nicht zugestellter Verwaltungsakt/ Bescheid kann demzufolge auch nicht vollstreckt werden.


Art. 4 VwZVG (analog § 41 VwVfG)
Zitat
(2) [...] Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. [...]

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die vermeintliche Gläubigerin hat demzufolge nachzuweisen, dass die vollstreckungsgegenständlichen Bescheide/ Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt worden sind
- tatsächlich versendet worden sind und
- tatsächlich bekannt gegeben worden sind.

Ohne diese Nachweise entbehrt es der Vollstreckung an jeglichen allgemeinen sowie auch besonderen Voraussetzungen und ist somit als unzulässig einzustellen.


Das dann noch untersetzt und "garniert" mit der Argumentation analog der
BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss bzgl. einer Erinnerung wg. fehlender Bescheide unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
(anzupassen an anderes Bundesland)

sowie den (neueren) Erkenntnissen aus
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" ebenfalls unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
(anzupassen an anderes Bundesland)

...wäre evtl. eine Grundlage für eine umfangreiche und den Umständen entsprechend weitestgehend fundierte fiktive Beschwerde geschaffen.


Siehe ergänzend u.a. auch unter
Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.0.html


Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2015, 00:23 von Bürger«
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  • Beiträge: 40
Vielen lieben Dank!
Was ist denn mit dem Schreiben aus August vom LG (Verfügung) - siehe Anlage Folgekommentar?
Soll Person A das mit einbeziehen?
Es ging in diesem Schreiben um eine fiktive Beschwerde die voraus gegangen ist zum Thema "Eintragung ins Schuldnerverzeichnis" - insofern auch ein anderes (Parallel-)Verfahren.
Es gibt 3 Aktz, 2 vom AG und 1 vom LG bis jetzt.
Ich versuche das fiktive Schreiben noch hochzuladen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2015, 16:04 von Bürger«

  • Beiträge: 40
hier nun das fiktive Schreiben vom LG im August

Edit "Bürger":
Schreiben zusammengefasst und Anonymisierung tlw. ergänzt.
Seite 3 ist die wichtigste... LG München fordert von der Gegenseite Nachweise über die Zustellung der Bescheide
Seite 2 begründet weshalb
VOLLTREFFER!!! ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2015, 16:24 von Bürger«

  • Beiträge: 40
Hier mal ein Entwurf:

Zitat
Landgericht München

München, den xx.xx.2015

In der Zwangsvollstreckungssache
des – vermeintlichen Gläubigers “Bayerischer Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln” gegen den –
vermeintliche Schuldner XXX (im Folgenden auch Beschwerdeführer)
Az.: XXX
lege ich hiermit BESCHWERDE ein gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom xx.xx.2015. Der Beschluss wird zurückgewiesen.
Es wird beantragt: Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen. Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers vom xx.xx.2015 ist als gegenstandslos zurückzuweisen.
Gründe:
I.   Der vermeintliche Gläubiger betreibt gegen den vermeintlichen Schuldner eine Zwangsvollstreckung wegen angeblich rückständiger sog. “öffentlichen Abgaben und Kosten”.  Der vermeintliche Gläubiger ersuchte das Amtsgericht München um Vollstreckungshilfe. Der angebliche Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt. Er bestreitet den Zugang/ die wirksame Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Titel/ Leistungsbescheide, ohne welche eine wesentliche Vollstreckungsgrundlage und somit wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt sind.
II.   Mit Schreiben vom xx.xx.2015 an GV XXX legte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht München gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung förmlich Erinnerung gem. § 766 ZPO ein und reagierte somit auf den diesbezüglichen Hinweis im Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom xx.03.2015. Darin verwies der Beschwerdeführer ausdrücklich auf Verstoß gegen Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes gem. § 37 VwVfG sowie deren Nichtigkeit gem. § 44 VwVfG. Dabei berief und beruft sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02):
Zitat „Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht [...] Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte [...] und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“
III.   Das AG  hat mit dem beschwerdegegenständlichen Beschluss ausgeführt, die nach § 766 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung sei “unbegründet”, „die allgemeinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegeben“, es läge „sowohl ein wirksamer Vollstreckungsauftrag des Gäubigers als auch ein wirksamer Titel vor“. Darüber hinaus handele es sich „bei dem streitgegenständlichen Ausstandsverzeichnis“ „nicht um einen Verwaltungsakt“, weshalb „die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben“ seien. Das AG führt weiter aus, dass im Vollstreckungsverfahren „die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakte“ „grundsätzlich nicht mehr geprüft“ werde, ferner „die Vollstreckungsanordnung des Bayerischen Rundfunks ersetzt vorangegangene Festsetzungsbescheide“. Somit sei „das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom xx.xx.2015“ „Grundlage der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung“ und „tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels“.
IV.   Der Beschwerdeführer weist diese Begründung entschieden zurück (zumal mit dem genannten Datum des Vollstreckungsersuchens der xx.xx.2015 gemeint sein muss). Gegenstand der Erinnerung war vielmehr die Einstellung der unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung wegen Fehlens wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen. Ein Vollstreckungsersuchen ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kann nicht “an die Stelle” eines nicht wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitels treten, da dieser gar nicht existiert. Ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kein wirksames Vollstreckungsersuchen und daher keine Vollstreckungsgrundlage. Ohne Vollstreckungsgrundlage sind wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt. Eben diese formalen Voraussetzungen können jedoch im Erinnerungsverfahren geprüft werden - und sie sind auch zu prüfen, insbesondere dann, wenn Einwendungen/ Bedenken seitens des vermeintlichen Schuldners vorgebracht werden.
V.   Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet. Die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Antrag ist begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein den streitgegenständlichen sog. “Rundfunkbeitrag” festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher bzw. an das Amtsgericht gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher bzw. an das Amtsgericht nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher bzw. Amtsgericht dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag. (vgl. AG Riesa, Beschluss vom 02.02.2015, Az. 5 M 695-14) Auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand daher wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu keinem Zeitpunkt. [...]


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Zitat
[...] VI.   Ergänzend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass das Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungstitel bzw. “Beitragsbescheide” nicht durch die Ausführungen in der Stellungnahme des sog. “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” vom 21.05.2015 entkräftet werden kann, wie das AG München - in gleicher Sache und anderer vermeindlicher Schuldnerpartei - mit richterlichem Hinweis Ende Mai treffend äussert: Zitat „Es bestehen Zweifel am Vorliegen der formellen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere an der Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrundeliegenden Titels. Die Schuldnerin trägt vor, den der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid nicht erhalten zu haben. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt der Gläubigerin die Beweislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachen verschlossenen Brief und der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitragskontos genügen nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Bescheide die Sphäre der Gläubigerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden. Das Gericht gewährt eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen.“
VII.   Die Ausführungen des “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” gehen inhaltlich fehl, da sie höchstrichterliche Rechtsprechung ignorieren. Der vermeintliche Gläubiger behauptet im Wesentlichen, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „unbeachtlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei, bzw. „selbst wenn der Schuldner den Zugang der Festsetzungsbescheide bestreitet“. Damit beruft sich der vermeintliche Gläubiger im Ergebnis auf einen vermeintlich “allgemeinen Erfahrungssatz” und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft. Auch das BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R besagt unter Rd Nr. 20ff.: Zitat “[...] Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90, NJW 1991, 2757; ebenso bereits Bundesfinanzhof vom 23.9.1966, BFHE 87, 203) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S 73; Bundesgerichtshof vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, 2035 aE). Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH vom 27.5.1957, BGHZ 24, 308, 312). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). [...] Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang -schlicht- bestreitet (BFH,14.3.89,BFHE156,66,71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist). [...] Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“ Nicht nur dem VG Schleswig-Holstein, sondern auch dem Amtsgericht München dürfte “gerichtsbekannt” sein, “dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk [bzw. in Bayern: vom Bayerischen Rundfunk] nicht zugestellt werden”. (VG Schleswig-Holstein, Az. 4 B 3/15 Beschluss vom 05.02.2015 sowie Az. 4 B 41/14 Beschluss vom 18.12.2014) Das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 19 A 1863/06, Urteil vom 29.04.2008) bestätigt unter Rd. Nr. 44: Zitat “Der zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom [...] gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls dann, wenn der Zugang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeitpunktes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) Bestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sachverhalt, zu dem die Absendung des jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick darauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem "Ab-Vermerk" versehen und/oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist. Zudem lässt allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es kann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen.” Der BFH (Az. VII B 151/85, Beschluss vom 04.07.1986) stellt unter Rn. 8f. fest: Zitat “Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlass eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581). Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, dass die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, dass ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, dass der Erlass des Bescheids lediglich zugesichert wird.” Der BFH (Az. I R 240/74, Urteil vom 08.12.1976) hatte bereits in Verbindung mit den dem § 41 VwVfG (“Bekanntgabe des Verwaltungsaktes”) vergleichbaren Regelungen des damaligen VwZG klar festgestellt: Zitat “22 aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, dass die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber. Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde. 23 bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen, den Nichtzugang, den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums geltend zu machen. Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung. Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muss er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). [...]” Auch dies widerlegt die Ausführungen in den bekannten Stellungnahmen des sog. “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio”.
VIII.   Ausführungen in “namens und im Auftrag des Bayerischen Rundfunks” vom “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” verfassten Stellungnahmen sind jedoch ohnehin nicht von rechtlichem Belang in diesem Verfahren, da es sich beim sog. “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Köln” (welches im internationalen Unternehmens-Register von D&B mit der D-UN-S Nummer 344474861 als gewerblich tätiges Unternehmen gelistet ist und dieses unter dem dort aufgeführten Tätigkeitscode (SIC) 7322 als Inkassodienst identifiziert) um eine nach eigenen Recherchen “nicht rechtsfähige” Organisation handelt, welche in “Rechtsgeschäften” weder im eigenen, noch “namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Organisation rechtsverbindliche Erklärungen abgeben könnte und somit bereits aus formalen Gründen diese Ausführungen nicht zu würdigen sind. Im Zusammenhang mit dieser Beschwerde macht der Beschwerdeführer daher auch ergänzend zu gestellter § 766 ZPO vom xx.xx.2015 geltend, dass auf dem Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nicht korrekt bzw. nicht zweifelsfrei/ nicht eindeutig bezeichnet ist. Es ist nicht ersichtlich, wer eigentlich der Gläubiger sein soll. So weist das AG  den Gläubiger als Bayerischen Rundfunk, vertr. d.d. Intendanten, Abteilung Beitragsservice, Rundfunkplatz 1, 80335 München aus und es stellt sich die Frage, wie das AG  zu dieser Annahme gelangt. Der Festsetzungsbescheid, dem das AG F Eindeutigkeit der Erkennung des Gläubigers zuspricht, beinhaltet zutreffend „Bayerischer Rundfunk“, „Der Intendant“ sowie „Bayerischen Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln“. Diese Angaben werten jedoch keinerlei Merkmale offiziellen Verwaltungsaktes auf. Eindeutig bindende Gläubigerangaben, wie Name, Behördenleiter, Unterschrift und Siegel, selbst Logo des vom AG Fürstenfeldbruck vermeintlich identifizierten Gläubigers fehlen indes. Wie bereits deutlich gemacht, der “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Köln” als “nicht rechtsfähige” Organisation, kann “Rechtsgeschäfte” weder im eigenen, noch “namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Organisation ausführen und somit nicht “Gläubiger” einer Forderung sein. Ein Vollstreckungsersuchen einer solchen “nicht rechtsfähigen” Organisation wäre ohnehin nichtig und kann nicht als Vollstreckungsgrundlage herangezogen werden. Auch nicht i.S. des Art. 26 BayVZG, Abs. 7, S. 2 in Verb. mit Art 27 BayVZG, Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2, S. 1. Der Beschwerdeführer berief und beruft sich auf LG Tübingen Az. 5 T 81/14 mit Beschluss vom 19.05.2014: Zitat „Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift. Der öffentlichrechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.“ Auch berief und beruft dich der Beschwerdeführer auf LG Tübingen Az. 5 T 296/14, Beschluss vom 08.01.2015: Zitat „Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz. Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, unzureichende Gläubigerangaben in einem Titel (hier: Vollstreckungsersuchen) im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigieren.“ Eindeutig tritt hier die Bedeutung der fehlenden Vollstreckungsgrundlage zu Tage, nebst irreführender, nur teilweise, nicht vorhandener oder falscher Angabe des Gläubigers, denn die formale Richtigkeit der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrundeliegenden und angeblich bekanntgegebenen Bescheide, deren Zugang der Beschwerdeführer jedoch bestreitet, kann ohne deren Vorhandensein ebenfalls nicht überprüft werden. Nach Würdigung all dieser Umstände ist der Beschwerde stattzugeben. Der Beschwerdeführer behält sich weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich oder zweckmäßig halten, bittet dieser freundlich um Hinweis. Der Beschwerdeführer weist ergänzend darauf hin, dass die Aufklärung über mögliche Rechtsmittel i.Z. eines vollkommen unerwarteten Vollstreckungsverfahrens offensichtlich unzureichend sind und somit effektiver Rechtsschutz vor unberechtigten Zwangsvollstreckungen insbesondere für den nicht rechtskundigen Laien äußerst erschwert wird. Der Beschwerdeführer regt daher nachdrücklich an, zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses der Betroffenen, den bayerischen Amtsgerichten und Gerichtsvollziehern verbindlich vorzugeben, dass bei seitens des vermeintlichen Schuldners bestrittenen Zugang vermeintlich zugestellter/ bekanntgegebener Bescheide vom Bayerischen Rundfunk bzw. vom sog. “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Köln” die Vollstreckungsersuchen vorgenannter Organisationen zurückgewiesen werden, sofern von diesen vermeintlichen Gläubigern nicht - ggf. auf Anforderung seitens Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht - rechtsverbindliche Zustellnachweise über die wirksame Bekanntgabe der den Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakte/ Titel/ Bescheide erbracht werden - insbesondere in Fällen, in denen von vermeintlichen Schuldnern diesbezügliche Einwände/ Bedenken gegen die Zwangsvollstreckung - auch formlos oder mündlich - vorgebracht werden. Überdies sollten schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens die vermeintlichen Schuldner verbindlich und laienverständlich über die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel aufgeklärt werden.


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bzgl. der Beschwerde würde ich als fiktive Person A vermutlich nicht zuviel schreiben - jedenfalls nichts, was nicht unmittelbar förderlich wäre.

Die fiktive Verfügung des LG München vom 07.08.2015 kann in diesem Fall aus meiner Sicht als fiktiver "Segen" betrachtet werden.

Diese ist sehr aktuell, liegt sowohl nach der vom AG vorerst herangezogenen angeblich "ständigen Rechtsprechung" des LG vom Mai als auch nach dem (im Falle nicht zugestellter Bescheide/ Verwaltungsakte ohnehin nicht entscheidungserheblichen) BGH-Beschluss vom Juni. VOLLTREFFER!!!!! ;)

Wäre ich fiktive Person A würde ich ggf.  "einleitend" die von mir oben bereits geposteten Ausführungen als Begründung für die Beschwerde angeben sowie abschließend zusammenfassen
Zitat
"Das LG München hat bereits in seiner Verfügung vom 07.08.2015 in meinem anderen Verfahren (Az ...) diese Sichtweise überzeugend bestätigt und von der vermeintlichen Gläubigerin Nachweise über die Zustellung der angeblichen Bescheide/ Verwaltungsakte eingefordert.
Dem ist auch in vorliegendem Verfahren Folge zu leisten."
oder so ähnlich ;)

Die Verfügung des LG München dann noch in Kopie angehängt. "Fertig" ;)

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@Dolphin
Könntest du mir das AZ von der in Beitrag #4 angehängten Verfügung nennen, damit ich das bei meiner Beschwerde mit einpflegen kann? Gerne auch per PN.

Vielen Dank!


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bist Du in München? Kommt doch morgen dann zum "Runden Tisch" Infos stehen im Kalender.  :D


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Ja, ich bin auch in München. Runder Tisch klingt klasse, aber grad morgen habe ich Stand jetzt bereits eine Verabredung, das ist zu kurzfristig. Findet das Treffen öfter statt?


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wir sind ab 19 uhr da und es findet 1x im monat statt. wenn du dringend hilfe brauchst dann solltest du kommen. bis morgen vielleicht  ;)


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AZ wäre schon gut den bei fiktiver Person A ist gestern der gleiche Beschluss mit gleicher Begründung und gleichem Bsp. eingetrudelt.

LG


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letzter Beschuss der gleiche?

Es kam ein fiktiver vom LG danach, das der Gläubiger die Vollstreckung zurück zieht.
Somit hat Person A nichts mehr gemacht


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Frage! Wie reagieren auf fiktiv Einschreiben-Einwurf->Inhalt Kopien Bescheide


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