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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: Dolphin am 10. September 2015, 12:14

Titel: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 10. September 2015, 12:14
Hallo zusammen,

im Anhang
- letzter fiktiver ablehnender Amtsgerichts-Beschluss (Erinnerung wg. fehlender Bescheide) sowie
- Beispiel-Beschluss des LG *(29.05.2015, Az. 16 T 5867/15), der wohl als Begründung für die Ablehnung herhalten und die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde verdeutlichen soll?

Beschwerde oder Zurückweisung?
Und mit welcher Begründung?


*Edit "Bürger":
Datum und Aktenzeichen ergänzt zwecks besserer Auffindbarkeit über die Foren-Suche, da sich fiktive Vergleichsfälle zu häufen scheinen...

Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 10. September 2015, 13:00
hier der fiktive
- Beispiel-Beschluss des LG, der wohl als Begründung für die Ablehnung herhalten und die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde verdeutlichen soll?
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Bürger am 11. September 2015, 02:07
Ich könnte mir z.B. eine Beschwerde unter anderem mit Anmerkungen ähnlich dieser vorstellen... ;)

Zitat
Angesichts der Eindeutigkeit der Gesetzeslage sowie der überzeugenden ständigen höher- und höchstinstanzlichen Rechtsprechung ist die lediglich exemplarische Einzelentscheidung des LG München vom 29.05.2015 unerheblich.

Entgegen seinen früheren Auffassungen müsste letzteres nunmehr zu der Überzeugung gelangen, dass bei allen Vollstreckungen immer die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen sind - insbesondere, sofern Zweifel an der Erfüllung dieser Voraussetzungen bestehen oder geäußert werden, denn:

Sind diese allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben, fehlt es dem gesamten Vollstreckungsverfahren an der essenziellen Grundlage.

Zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen besagt das
Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14129.0.html#new
Zitat
Art. 19 Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder
2. wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
3. wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.

Ein nicht existierender Verwaltungsakt kann demzufolge schon dem Grunde nach unter keinen Umständen vollstreckt werden, da nur ein (existierender) Verwaltungsakt überhaupt vollstreckt werden kann (Art. 19 VwZVG (1): "Verwaltungsakte können vollstreckt werden [...]").

Die bloße Behauptung der vermeintlichen Gläubigerin, dass die Bescheide "unanfechtbar" geworden seien ersetzt nicht die Nachweisführung, dass die Bescheide tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt worden sind
- tatsächlich versendet worden sind und
- tatsächlich bekannt gegeben worden sind.

Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.

Ein Vollstreckungsersuchen ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt gem. Art. 19 VwZVG.

Die schlichte Behauptung der Anordnungsbehörde
"Diese Ausfertigung ist vollstreckbar."
entspricht nicht den Tatsachen und ist falsch.

Die Anordnungsbehörde übernimmt gem. Art. 24 (2) VwZVG "Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind" und trägt insofern auch die volle Beweislast, sofern - wie im vorliegenden Verfahren - Zweifel gegeben sind.


Art. 23 VwZVG
Zitat
Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn
1. er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist [...]

Ein nicht zugestellter Verwaltungsakt/ Bescheid kann demzufolge auch nicht vollstreckt werden.


Art. 4 VwZVG (analog § 41 VwVfG)
Zitat
(2) [...] Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. [...]

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die vermeintliche Gläubigerin hat demzufolge nachzuweisen, dass die vollstreckungsgegenständlichen Bescheide/ Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt worden sind
- tatsächlich versendet worden sind und
- tatsächlich bekannt gegeben worden sind.

Ohne diese Nachweise entbehrt es der Vollstreckung an jeglichen allgemeinen sowie auch besonderen Voraussetzungen und ist somit als unzulässig einzustellen.


Das dann noch untersetzt und "garniert" mit der Argumentation analog der
BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss bzgl. einer Erinnerung wg. fehlender Bescheide unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
(anzupassen an anderes Bundesland)

sowie den (neueren) Erkenntnissen aus
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" ebenfalls unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
(anzupassen an anderes Bundesland)

...wäre evtl. eine Grundlage für eine umfangreiche und den Umständen entsprechend weitestgehend fundierte fiktive Beschwerde geschaffen.


Siehe ergänzend u.a. auch unter
Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.0.html


Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 11. September 2015, 08:09
Vielen lieben Dank!
Was ist denn mit dem Schreiben aus August vom LG (Verfügung) - siehe Anlage Folgekommentar?
Soll Person A das mit einbeziehen?
Es ging in diesem Schreiben um eine fiktive Beschwerde die voraus gegangen ist zum Thema "Eintragung ins Schuldnerverzeichnis" - insofern auch ein anderes (Parallel-)Verfahren.
Es gibt 3 Aktz, 2 vom AG und 1 vom LG bis jetzt.
Ich versuche das fiktive Schreiben noch hochzuladen.
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 11. September 2015, 08:25
hier nun das fiktive Schreiben vom LG im August

Edit "Bürger":
Schreiben zusammengefasst und Anonymisierung tlw. ergänzt.
Seite 3 ist die wichtigste... LG München fordert von der Gegenseite Nachweise über die Zustellung der Bescheide
Seite 2 begründet weshalb
VOLLTREFFER!!! ;)
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 11. September 2015, 14:19
Hier mal ein Entwurf:

Zitat
Landgericht München

München, den xx.xx.2015

In der Zwangsvollstreckungssache
des – vermeintlichen Gläubigers “Bayerischer Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln” gegen den –
vermeintliche Schuldner XXX (im Folgenden auch Beschwerdeführer)
Az.: XXX
lege ich hiermit BESCHWERDE ein gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom xx.xx.2015. Der Beschluss wird zurückgewiesen.
Es wird beantragt: Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen. Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers vom xx.xx.2015 ist als gegenstandslos zurückzuweisen.
Gründe:
I.   Der vermeintliche Gläubiger betreibt gegen den vermeintlichen Schuldner eine Zwangsvollstreckung wegen angeblich rückständiger sog. “öffentlichen Abgaben und Kosten”.  Der vermeintliche Gläubiger ersuchte das Amtsgericht München um Vollstreckungshilfe. Der angebliche Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt. Er bestreitet den Zugang/ die wirksame Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Titel/ Leistungsbescheide, ohne welche eine wesentliche Vollstreckungsgrundlage und somit wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt sind.
II.   Mit Schreiben vom xx.xx.2015 an GV XXX legte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht München gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung förmlich Erinnerung gem. § 766 ZPO ein und reagierte somit auf den diesbezüglichen Hinweis im Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom xx.03.2015. Darin verwies der Beschwerdeführer ausdrücklich auf Verstoß gegen Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes gem. § 37 VwVfG sowie deren Nichtigkeit gem. § 44 VwVfG. Dabei berief und beruft sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02):
Zitat „Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht [...] Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte [...] und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“
III.   Das AG  hat mit dem beschwerdegegenständlichen Beschluss ausgeführt, die nach § 766 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung sei “unbegründet”, „die allgemeinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegeben“, es läge „sowohl ein wirksamer Vollstreckungsauftrag des Gäubigers als auch ein wirksamer Titel vor“. Darüber hinaus handele es sich „bei dem streitgegenständlichen Ausstandsverzeichnis“ „nicht um einen Verwaltungsakt“, weshalb „die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben“ seien. Das AG führt weiter aus, dass im Vollstreckungsverfahren „die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakte“ „grundsätzlich nicht mehr geprüft“ werde, ferner „die Vollstreckungsanordnung des Bayerischen Rundfunks ersetzt vorangegangene Festsetzungsbescheide“. Somit sei „das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom xx.xx.2015“ „Grundlage der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung“ und „tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels“.
IV.   Der Beschwerdeführer weist diese Begründung entschieden zurück (zumal mit dem genannten Datum des Vollstreckungsersuchens der xx.xx.2015 gemeint sein muss). Gegenstand der Erinnerung war vielmehr die Einstellung der unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung wegen Fehlens wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen. Ein Vollstreckungsersuchen ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kann nicht “an die Stelle” eines nicht wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitels treten, da dieser gar nicht existiert. Ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kein wirksames Vollstreckungsersuchen und daher keine Vollstreckungsgrundlage. Ohne Vollstreckungsgrundlage sind wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt. Eben diese formalen Voraussetzungen können jedoch im Erinnerungsverfahren geprüft werden - und sie sind auch zu prüfen, insbesondere dann, wenn Einwendungen/ Bedenken seitens des vermeintlichen Schuldners vorgebracht werden.
V.   Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet. Die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Antrag ist begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein den streitgegenständlichen sog. “Rundfunkbeitrag” festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher bzw. an das Amtsgericht gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher bzw. an das Amtsgericht nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher bzw. Amtsgericht dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag. (vgl. AG Riesa, Beschluss vom 02.02.2015, Az. 5 M 695-14) Auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand daher wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu keinem Zeitpunkt. [...]
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 11. September 2015, 14:20
Zitat
[...] VI.   Ergänzend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass das Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungstitel bzw. “Beitragsbescheide” nicht durch die Ausführungen in der Stellungnahme des sog. “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” vom 21.05.2015 entkräftet werden kann, wie das AG München - in gleicher Sache und anderer vermeindlicher Schuldnerpartei - mit richterlichem Hinweis Ende Mai treffend äussert: Zitat „Es bestehen Zweifel am Vorliegen der formellen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere an der Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrundeliegenden Titels. Die Schuldnerin trägt vor, den der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid nicht erhalten zu haben. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt der Gläubigerin die Beweislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachen verschlossenen Brief und der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitragskontos genügen nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Bescheide die Sphäre der Gläubigerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden. Das Gericht gewährt eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen.“
VII.   Die Ausführungen des “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” gehen inhaltlich fehl, da sie höchstrichterliche Rechtsprechung ignorieren. Der vermeintliche Gläubiger behauptet im Wesentlichen, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „unbeachtlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei, bzw. „selbst wenn der Schuldner den Zugang der Festsetzungsbescheide bestreitet“. Damit beruft sich der vermeintliche Gläubiger im Ergebnis auf einen vermeintlich “allgemeinen Erfahrungssatz” und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft. Auch das BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R besagt unter Rd Nr. 20ff.: Zitat “[...] Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90, NJW 1991, 2757; ebenso bereits Bundesfinanzhof vom 23.9.1966, BFHE 87, 203) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S 73; Bundesgerichtshof vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, 2035 aE). Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH vom 27.5.1957, BGHZ 24, 308, 312). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). [...] Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang -schlicht- bestreitet (BFH,14.3.89,BFHE156,66,71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist). [...] Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“ Nicht nur dem VG Schleswig-Holstein, sondern auch dem Amtsgericht München dürfte “gerichtsbekannt” sein, “dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk [bzw. in Bayern: vom Bayerischen Rundfunk] nicht zugestellt werden”. (VG Schleswig-Holstein, Az. 4 B 3/15 Beschluss vom 05.02.2015 sowie Az. 4 B 41/14 Beschluss vom 18.12.2014) Das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 19 A 1863/06, Urteil vom 29.04.2008) bestätigt unter Rd. Nr. 44: Zitat “Der zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom [...] gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls dann, wenn der Zugang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeitpunktes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) Bestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sachverhalt, zu dem die Absendung des jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick darauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem "Ab-Vermerk" versehen und/oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist. Zudem lässt allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es kann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen.” Der BFH (Az. VII B 151/85, Beschluss vom 04.07.1986) stellt unter Rn. 8f. fest: Zitat “Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlass eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581). Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, dass die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, dass ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, dass der Erlass des Bescheids lediglich zugesichert wird.” Der BFH (Az. I R 240/74, Urteil vom 08.12.1976) hatte bereits in Verbindung mit den dem § 41 VwVfG (“Bekanntgabe des Verwaltungsaktes”) vergleichbaren Regelungen des damaligen VwZG klar festgestellt: Zitat “22 aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, dass die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber. Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde. 23 bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen, den Nichtzugang, den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums geltend zu machen. Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung. Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muss er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). [...]” Auch dies widerlegt die Ausführungen in den bekannten Stellungnahmen des sog. “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio”.
VIII.   Ausführungen in “namens und im Auftrag des Bayerischen Rundfunks” vom “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” verfassten Stellungnahmen sind jedoch ohnehin nicht von rechtlichem Belang in diesem Verfahren, da es sich beim sog. “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Köln” (welches im internationalen Unternehmens-Register von D&B mit der D-UN-S Nummer 344474861 als gewerblich tätiges Unternehmen gelistet ist und dieses unter dem dort aufgeführten Tätigkeitscode (SIC) 7322 als Inkassodienst identifiziert) um eine nach eigenen Recherchen “nicht rechtsfähige” Organisation handelt, welche in “Rechtsgeschäften” weder im eigenen, noch “namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Organisation rechtsverbindliche Erklärungen abgeben könnte und somit bereits aus formalen Gründen diese Ausführungen nicht zu würdigen sind. Im Zusammenhang mit dieser Beschwerde macht der Beschwerdeführer daher auch ergänzend zu gestellter § 766 ZPO vom xx.xx.2015 geltend, dass auf dem Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nicht korrekt bzw. nicht zweifelsfrei/ nicht eindeutig bezeichnet ist. Es ist nicht ersichtlich, wer eigentlich der Gläubiger sein soll. So weist das AG  den Gläubiger als Bayerischen Rundfunk, vertr. d.d. Intendanten, Abteilung Beitragsservice, Rundfunkplatz 1, 80335 München aus und es stellt sich die Frage, wie das AG  zu dieser Annahme gelangt. Der Festsetzungsbescheid, dem das AG F Eindeutigkeit der Erkennung des Gläubigers zuspricht, beinhaltet zutreffend „Bayerischer Rundfunk“, „Der Intendant“ sowie „Bayerischen Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln“. Diese Angaben werten jedoch keinerlei Merkmale offiziellen Verwaltungsaktes auf. Eindeutig bindende Gläubigerangaben, wie Name, Behördenleiter, Unterschrift und Siegel, selbst Logo des vom AG Fürstenfeldbruck vermeintlich identifizierten Gläubigers fehlen indes. Wie bereits deutlich gemacht, der “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Köln” als “nicht rechtsfähige” Organisation, kann “Rechtsgeschäfte” weder im eigenen, noch “namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Organisation ausführen und somit nicht “Gläubiger” einer Forderung sein. Ein Vollstreckungsersuchen einer solchen “nicht rechtsfähigen” Organisation wäre ohnehin nichtig und kann nicht als Vollstreckungsgrundlage herangezogen werden. Auch nicht i.S. des Art. 26 BayVZG, Abs. 7, S. 2 in Verb. mit Art 27 BayVZG, Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2, S. 1. Der Beschwerdeführer berief und beruft sich auf LG Tübingen Az. 5 T 81/14 mit Beschluss vom 19.05.2014: Zitat „Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift. Der öffentlichrechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.“ Auch berief und beruft dich der Beschwerdeführer auf LG Tübingen Az. 5 T 296/14, Beschluss vom 08.01.2015: Zitat „Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz. Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, unzureichende Gläubigerangaben in einem Titel (hier: Vollstreckungsersuchen) im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigieren.“ Eindeutig tritt hier die Bedeutung der fehlenden Vollstreckungsgrundlage zu Tage, nebst irreführender, nur teilweise, nicht vorhandener oder falscher Angabe des Gläubigers, denn die formale Richtigkeit der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrundeliegenden und angeblich bekanntgegebenen Bescheide, deren Zugang der Beschwerdeführer jedoch bestreitet, kann ohne deren Vorhandensein ebenfalls nicht überprüft werden. Nach Würdigung all dieser Umstände ist der Beschwerde stattzugeben. Der Beschwerdeführer behält sich weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich oder zweckmäßig halten, bittet dieser freundlich um Hinweis. Der Beschwerdeführer weist ergänzend darauf hin, dass die Aufklärung über mögliche Rechtsmittel i.Z. eines vollkommen unerwarteten Vollstreckungsverfahrens offensichtlich unzureichend sind und somit effektiver Rechtsschutz vor unberechtigten Zwangsvollstreckungen insbesondere für den nicht rechtskundigen Laien äußerst erschwert wird. Der Beschwerdeführer regt daher nachdrücklich an, zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses der Betroffenen, den bayerischen Amtsgerichten und Gerichtsvollziehern verbindlich vorzugeben, dass bei seitens des vermeintlichen Schuldners bestrittenen Zugang vermeintlich zugestellter/ bekanntgegebener Bescheide vom Bayerischen Rundfunk bzw. vom sog. “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Köln” die Vollstreckungsersuchen vorgenannter Organisationen zurückgewiesen werden, sofern von diesen vermeintlichen Gläubigern nicht - ggf. auf Anforderung seitens Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht - rechtsverbindliche Zustellnachweise über die wirksame Bekanntgabe der den Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakte/ Titel/ Bescheide erbracht werden - insbesondere in Fällen, in denen von vermeintlichen Schuldnern diesbezügliche Einwände/ Bedenken gegen die Zwangsvollstreckung - auch formlos oder mündlich - vorgebracht werden. Überdies sollten schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens die vermeintlichen Schuldner verbindlich und laienverständlich über die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel aufgeklärt werden.
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Bürger am 11. September 2015, 16:16
bzgl. der Beschwerde würde ich als fiktive Person A vermutlich nicht zuviel schreiben - jedenfalls nichts, was nicht unmittelbar förderlich wäre.

Die fiktive Verfügung des LG München vom 07.08.2015 kann in diesem Fall aus meiner Sicht als fiktiver "Segen" betrachtet werden.

Diese ist sehr aktuell, liegt sowohl nach der vom AG vorerst herangezogenen angeblich "ständigen Rechtsprechung" des LG vom Mai als auch nach dem (im Falle nicht zugestellter Bescheide/ Verwaltungsakte ohnehin nicht entscheidungserheblichen) BGH-Beschluss vom Juni. VOLLTREFFER!!!!! ;)

Wäre ich fiktive Person A würde ich ggf.  "einleitend" die von mir oben bereits geposteten Ausführungen als Begründung für die Beschwerde (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104594.html#msg104594) angeben sowie abschließend zusammenfassen
Zitat
"Das LG München hat bereits in seiner Verfügung vom 07.08.2015 in meinem anderen Verfahren (Az ...) diese Sichtweise überzeugend bestätigt und von der vermeintlichen Gläubigerin Nachweise über die Zustellung der angeblichen Bescheide/ Verwaltungsakte eingefordert.
Dem ist auch in vorliegendem Verfahren Folge zu leisten."
oder so ähnlich ;)

Die Verfügung des LG München dann noch in Kopie angehängt. "Fertig" ;)

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Seventysix am 23. September 2015, 16:51
@Dolphin
Könntest du mir das AZ von der in Beitrag #4 angehängten Verfügung nennen, damit ich das bei meiner Beschwerde mit einpflegen kann? Gerne auch per PN.

Vielen Dank!
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 23. September 2015, 17:04
bist Du in München? Kommt doch morgen dann zum "Runden Tisch" Infos stehen im Kalender.  :D
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Seventysix am 23. September 2015, 18:50
Ja, ich bin auch in München. Runder Tisch klingt klasse, aber grad morgen habe ich Stand jetzt bereits eine Verabredung, das ist zu kurzfristig. Findet das Treffen öfter statt?
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 23. September 2015, 19:24
wir sind ab 19 uhr da und es findet 1x im monat statt. wenn du dringend hilfe brauchst dann solltest du kommen. bis morgen vielleicht  ;)
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Pistenwolf am 24. September 2015, 10:32
AZ wäre schon gut den bei fiktiver Person A ist gestern der gleiche Beschluss mit gleicher Begründung und gleichem Bsp. eingetrudelt.

LG
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 24. September 2015, 13:14
letzter Beschuss der gleiche?

Es kam ein fiktiver vom LG danach, das der Gläubiger die Vollstreckung zurück zieht.
Somit hat Person A nichts mehr gemacht
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 28. September 2015, 08:11
Frage! Wie reagieren auf fiktiv Einschreiben-Einwurf->Inhalt Kopien Bescheide
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Roggi am 28. September 2015, 10:22
Ist an solchen Briefen nicht normalerweise ein Zettelchen dran mit Ankreuzoptionen, z.B. zur Kenntnisnahme, zum Verbleib usw. Ansonsten sind es wohl die eingereichten Unterlagen, die zurück gegeben werden. Reagieren nicht notwendig.
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: PersonX am 28. September 2015, 11:12
Frage! Wie reagieren auf fiktiv Einschreiben-Einwurf->Inhalt Kopien Bescheide

Sollten Kopien von Inhalt dem Original entsprechen und das kenntlich gemacht sein, dann sollte die Reaktion entsprechend einer Rechtsbelehrung erfolgen.


z.B. hier, aber Achtung, wenn dann vollständig lesen, und mit der Meinung des Anwalts in der ersten Aussage muss man nicht übereinstimmen und aber mit dem Satz der letzten, aber so sind Anwält halt.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Kopie-als-Bekanntgabe,-falls-Sachbearbeiter-Einspruch-verboten-hat---f265906.html

Der wichtige Satz:

Zitat
Können Sie die gesetzliche Vermutung erschüttern und der Behörde gelingt der Beweis nicht auf andere Art und Weise, läuft die Einspruchsfrist ab der ersten tatsächlichen Bekanntgabe.

Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 28. September 2015, 12:06
sind fiktive Zweitschriften der Bescheide  >:(
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: PersonX am 28. September 2015, 12:31
wohl an, Beispiele für z.B. Zurückweisung /Widersprüche gibt es auch im Forum,

mehr als 80 Seiten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.msg89392.html#msg89392

minimal 8 Seiten, jedoch kann sicher nicht alles übertragen werden, auch sollte die Antwort in Form eines Widerspruchbescheids dazu ab ca, Antwort 60 im Link betrachtet werden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345

auch das hier könnte von Interesse sein
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/gutachten_und_stellungnahmen.html
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 28. September 2015, 13:35
Vielen lieben Dank! Frage: Kommen Einschreiben/Einwurf tatsächlich beim Empfänger an?  ;)
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: PersonX am 28. September 2015, 14:41
Im Zweifel könnte der Postmann unter Umständen das Einschreiben in einen falschen Briefkasten eingeworfen haben.
Sollte dieser Fall vorkommen, so ist das natürlich ein Problem. Dieses Problem sollte vom Briefkasteninhaber ordentlich angezeigt werden bei der Post.

In allen anderen Fällen, es kommt tatsächlich aktuell nicht auf den Inhalt an ;-) -> sondern nur auf den Rückschein.

In einer Gerichtsverhandlung würde eine Person X einem Richter wohl auch zum Führen eines Beweises ein Einschreiben zustellen lassen.
Eine Person X hätte wohl dann den Nachweis, dass der Richter Post bekommen hat. Sollte dieser das Einschreiben jedoch nicht unter Zeugen geöffnet haben, könnte es sein, dass der Richter behaupten wird, dass in dem Einschreiben kein Inhalt war. Könnte dem Richter dann Glauben geschenkt werden?

Aus Sicht von PersonX sind nur Schreiben bekannt, wo der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt nehmen konnte.
Jedoch sehen das viele Personen direkt anders. Aus diesem Grund heraus, sollten praktische Überprüfungen durch aus häufiger durchgeführt werden.
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 28. September 2015, 16:42
hmm also es geht um ein fiktives Einschreiben/Einwurf ohne Rückschein, an den fiktiven "Schuldner" ;-)
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: PersonX am 28. September 2015, 19:36
Einschreiben als Einwurfeinschreiben enthält im Normalfall immer einen Rückschein,
im nicht Normalfall zumindest aber die Möglichkeit nachzuverfolgen, dass dieses Einschreiben am XX.XX.XXXX in einen vermeintlichen Briefkasten von X eingeworfen wurde.
Soweit der Postbote dabei keine Fehler macht und X mit Y verwechselt, darf davon ausgegangen werden, dass so ein Brief beim richtigen Briefkasten eingeworfen wurde.

Versender A versendet ein Einwurfeinschreiben an X. Der Postbote sucht und findet X, dann wirft der Postbote es ein und füllt den Rückschein mit X am XX.XX.XXXX erfolgreich zugestellt aus. Das bedeutet, der Einwurf in Briefkasten X am XX.XX.XXXX wurde protokolliert.

Aber, sollte der Postbote einen Fehler -z.B. verwechselt X mit Y- gemacht haben, dann geht der Rückschein trotzdem zurück mit der Information dass in X am XX.XX.XXXX eingeworfen wurde obwohl es vielleicht durch den Fehler tatsächlich in Y am XX.XX.XXXX eingeworfen wurde. Es kommt also auf die Reaktion von Y an, damit dieser Fehler bei der POST und beim Versender A bekannt wird. Sonst geht der Versender A davon aus, dass kein Fehler passiert ist, es also eine Zustellung an X am XX.XX.XXXX gab.

Unterschied zu Einschreiben

Hier erfolgt zusätzlich eine Unterschrift, dass ein Poststück von X oder einem gesetzlich sicherem Vertreter entgegen genommen wurde.
Nicht jedoch, wird dabei geprüft, welchen Inhalt dieses Poststück hat. Es könnte so gesehen halt auch leer sein.

Ein Fehler kann passieren, falls X nicht da war, und die Information zum Abholen des Einschreibens versehentlich bei Y erfolgte.

Aber Y würde das als Fehler erkennen, spätestens bei der Post, weil Y nicht das gültige Dokument mit dem passenden Namen vorlegen kann, es sei Y und X tragen den gleichen Namen und wohnen im gleichen Haus. Haben Y und X einen gleichen Namen liegen in der Tat Umstände vor, welche eine richtige Zustellung trotz Einschreiben scheitern lassen können, jedoch gilt es hier dann vor Gericht das entsprechend richtig anzuzeigen, aus Sicht von PersonX möglich, wenn bereits ähnliche Fälle dazu bekannt seien. Wie die Rechtsprechung dazu aussieht sollte geprüft werden.
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 28. September 2015, 20:32
Einschreiben/Einwurf OHNE Rückschein  :laugh:
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: PersonX am 28. September 2015, 21:06
https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html

Zitat
Einschreiben Einwurf

Was bietet das Einschreiben Einwurf?

    Beim EINSCHREIBEN EINWURF erhalten Sie einen Einlieferungsnachweis.

    Zusätzlich wird der Einwurf der Sendung in den Briefkasten, das Postfach oder eine andere Empfangsvorrichtung des Empfängers durch die Unterschrift des Zustellers bestätigt.

Entweder es wird bei einer Person X nicht verstanden, oder aber es wird nicht verstanden, dass ein Rückschein nicht durch den Empfänger unterschrieben werden muss, denn es gibt immer einen Rückschein, sonst würde es nicht Einschreiben lauten.

Oder aber es ist etwas völlig anderes, dann wäre ein Scan/Foto nett.

Vielleicht so, aber mit dem Unterschied, dass nur links bei Einwurfeinschreiben ein Kreuz sei --> herzlichen Glückwunsch, der Postbote hat für Sie auf dem Rückschein unterschrieben.

(https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/f/f9/Reko01646885809DE.jpg/1600px-Reko01646885809DE.jpg)
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 28. September 2015, 21:40
okay nochmal.
Briefumschlag mit Kopien "Zweitschrift" Bescheide
Kein Kärtchen!
Nix zum ankreuzen
Auf dem Briefumschlag steht von der Post alles gedruckt "Deutsche Post Einschreiben Einwurf" Großbrief Zusatzleistung Frankit 3,25€

Dann hat wohl der Zusteller unterschrieben ;-)
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Kurt am 28. September 2015, 22:43
OT - oder doch nicht ?

Einwurf-Einschreiben:

Zitat
Auch das Einwurf-Einschreiben ist keine Lösung. Zwar lässt sich anhand des Zustellbelegs herausfinden, wann der Briefträger das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen hat. Der Zugang lässt sich nach Auffassung des AG Kempen, dessen Ansicht inzwischen vom AG Köln, Urt. v. 16.07.2008, Az 220 C 435/07, bestätigt worden ist, nicht nachweisen. Schließlich könne der Postbote den Brief versehentlich auch in den falschen Briefkasten geworfen haben, so die Argumentation der Richter.
Kommt es also darauf an, dass der Zugang eines bestimmten Schreibens vor Gericht bewiesen werden kann, dann bleibt nur die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
Quelle (http://www.akademie.de/wissen/forderungsmanagement-20-haeufigsten-irrtuemer-bei-mahnen-inkasso-co/einschreiben-sind-wirksamer-als-normale-briefe)

Und hier in Bild (und ohne Ton) eigene Erfahrungen mit Einwurf-Einschreiben: am gleichen Tag am gleichen Schalter im gleichen Postamt aufgegeben:
Der erste
(http://abload.de/img/img_20150928_00013yk08.jpg) (http://abload.de/image.php?img=img_20150928_00013yk08.jpg)
Der kam an - so sieht es in der Sendungsverfolgung aus:
(http://abload.de/img/img_20150928_0001_01-oysrs.jpg) (http://abload.de/image.php?img=img_20150928_0001_01-oysrs.jpg)

Der zweite
(http://abload.de/img/img_20150928_0002g8kyn.jpg) (http://abload.de/image.php?img=img_20150928_0002g8kyn.jpg)

ist augenscheinlich heute - 28.09.2015 - immer noch im "Logistikzentrum"; oder wo auch immer  8)
(http://abload.de/img/img_20150928_0002_02-cssk5.jpg) (http://abload.de/image.php?img=img_20150928_0002_02-cssk5.jpg)

sprich: wenn der Briefträger schlicht und ergreifend nicht abzeichnet/eingibt dass er ein Einwurf-Einschreiben eingeworfen hat sieht es auch nicht gut aus mit einem (Zustell-)Nachweis...


Gruß
Kurt



Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 29. September 2015, 06:20
oha so kann es auch gehen.
brief wurde zugestellt laut homepage von der post ag
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Seventysix am 29. September 2015, 17:23
So, bei Person A kam kein weiterer Beschluss/Verfügung mehr. Stand ist, die Erinnerung §766 ist, weil A angeblich nach Tübinger Auslegung argumentiert habe, abgewiesen und A möchte klar Beschwerde einlegen. Person A hat den Vorschlag von Bürger
siehe hiesiger Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104594.html#msg104594

in ein für sie dienliches Format formuliert, und würde gerne das unter #4 angeführte Schreiben mit schicken, dann dürften sie es wohl erst mal einsehen.

Bis zum nächsten Stammi kann es allerdings nicht mehr warten, den nächsten werde ich sehr gerne aufsuchen. Ich bin auch schon seit längerem mit dem System *** am zweifeln, und kann denke ich das eine oder andere mit in die Runde beitragen.

@Dolphin
Meinst du, die fressen das auch ohne das AZ? Oder könntest du mir das nennen?


Edit "Bürger":
Link ergänzt.
***Andeutung entfernt.
Bitte Foren-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) (insbes. #11) beachten.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 29. September 2015, 18:05
So, bei Person A kam kein weiterer Beschluss/Verfügung mehr. Stand ist, die Erinnerung §766 ist, weil A angeblich nach Tübinger Auslegung argumentiert habe, abgewiesen und A möchte klar Beschwerde einlegen. Person A hat den Vorschlag von Bürger in ein für sie dienliches Format formuliert, und würde gerne das unter #4 angeführte Schreiben mit schicken, dann dürften sie es wohl erst mal einsehen.

Stell doch mal die Abweisung ein. Die Frage bleibt ob es bei Deiner Person A derselbe Fall ist wie bei meiner Person A?
Wenn ja, dann kommt da bestimmt noch vom LG das die Vollstreckung zurück genommen wird, wenn BS nicht beweisen kann, dass Deine Person A jemals Post aus Köln erhalten hast.

Achtung, meine Person A hat jetzt Einschreiben/Einwurf vom BR mit Zweitschrift Bescheide erhalten.
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Seventysix am 30. September 2015, 16:57
Na nichts leichter als das :)

Edit "Bürger":
Dokument-Anonymisierung wurde vorsorglich ergänzt.
Bitte immer und überall im Forum den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Dies gilt auch für alle Dokumente.

Der Beispiel-Beschluss des fiktiven LG München (29.05.2015, Az. 16 T 5867/15) wurde bereits am Anfang dieses Threads gepostet unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104531.html#msg104531
und wurde daher gelöscht.

Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Krautensepp am 19. November 2015, 12:15
@Seventysix:
Willst Du damit sagen, der gepostete, fiktive Beschluss (ohne Datum) des AG könnte rein theoretisch nach der Verfügung des LG im August (Antowrt #4 von Dolphin) erlassen worden sein? Dann würde sich das AG ja auch eine fiktive, bereits überholte REchtsprechung des LG München beziehen.
Sehe ich das richtig?
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Seventysix am 19. November 2015, 12:25
Ja, da hast du richtig erkannt, der gepostete Beschluss des AG ist nach dem Beschluss des LG ergangen. Und ja, sie beziehen sich auf überholte Rechtssprechungen sowie die Argumentation nach BGH ./. LG Tübingen. Frustrierend...
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 19. November 2015, 19:59
Für Euch zur Info, eine fiktive Beschwerde gab es.
Danach wurde die Vollstreckung zurück gezogen.
AG und LG überschneiden sich manchmal ;-)
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: PersonX am 19. November 2015, 20:19
Zitat
Danach wurde die Vollstreckung zurück gezogen.

Aus Sicht einer PersonX ist das dazu hier ein neue Information. Sind bereits die Dokumente tatsächlich vorhanden, welche eine Rücknahme anzeigen, dann wäre es nett diese hier in A-Form einzustellen.
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 19. November 2015, 20:34
steht auf seite 1
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: Dolphin am 10. April 2016, 09:24
Person A hat einen fiktiven "gelben Brief" gestern erhalten.
Was heißt denn genau Ausstandsverzeichnis?
Gilt das als zugestellte Festsetzungsbescheide?
Achso, Haftbefehl wird nicht erhoben  ;D
Titel: Re: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
Beitrag von: bruckiano am 25. Januar 2017, 17:57
@Dolphin
Könntest du mir das AZ von der in Beitrag #4 angehängten Verfügung nennen, damit ich das bei meiner Beschwerde mit einpflegen kann? Gerne auch per PN.

Macht es (noch) Sinn, sich in einer neuen fiktiven Erinnerung nach § 766 ZPO auf diese Verfügung zu beziehen?
Falls ja, kann mir - zur Weitergabe an die fiktive Person B. - jemand das Az. nennen?