Hallo, ich habe jetzt nicht alles durchgelesen, aber was mir aufgefallen ist:
Beschluss Eilrechtsschutz:
Der Antragsteller behauptet auch nicht die Bescheide nicht erhalten zu haben. Er weist nur daruf hin dass sie nicht förmlich zugestellt worden seien.
Da ist wohl beim Antrag auf Eilrechtsschutz was schiefgelaufen. Die Richter haben das so interpretiert, dass A die Bescheide erhalten hat, damit sind sie bekanntgegeben,
damit nach einem Monat rechtskräftig geworden und damit vollstreckbar.
Die Person A hätte den Zugang
unmissverständlich bestreiten müssen, denn nur wenn der
Zugang bestritten wird gilt:
Wenn der Zugang bestritten wird muss die Behörde im Zweifelsfall den Zugang nachweisen. (Gesetz frei zitiert)
(andernfalls gilt der Bescheid nach 3 Tagen als zugestellt und damit bekanntgegeben)
Die Richter haben es so ausgelegt, dass der Zugang nicht bestritten wird.
Zu den Fragen von A:
wie darf Person A die "... Notfrist ..." verstehen ?
Person A hat 2 Wochen Zeit beim AG/LG nochmal eine Art Erinnerung zu schreiben (siehe Rechtsbelehrung)
Diesmal richtig: Das Missverständniss dass Person A Bescheide erhalten hat muss aufgeklärt werden, und der
Zugang unmissverständlich bestritten werden
(wenn dem so ist).
Viel Erfolg !