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Autor Thema: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung  (Gelesen 53280 mal)

A

Ambanja

Das VG hat aber hier noch nicht entschieden. Was der Spassverein schreibt ist unerheblich.
Person G würde da mal am VG anrufen oder per eMail nachfragen wie lang den das Urteil sich noch hinzieht, da der OGV nun den Eintrag vornimmt. Auch hier nochmal die Passagen vom LG München mit aufführen! Und der Nachbar meine noch darauf hinzuweisen, dass 16 anhängige Verfahren am BVerwG vorliegen und es hier zur mündl. Vorladung einen Termin gibt: Mittwoch, 16. März 2016, 10:00 Uhr.

16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht - 16. u. 17. März 2016, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15892.msg105918.html#msg105918

Person A hatte wie empfohlen Kontakt per Email mit dem VG aufgenommen, hier die Antwort im Anhang



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A

Ambanja

@ Service,

siehst du die Anhänge jetzt ? Hatte extra nochmal den Moderator angeschrieben, aber keine Antwort bekommen.

News:

Person A hat Post vom VG bekommen und der Antrag auf Eilrechtschutz wurde abgewiesen !

Begründung der Einzelrichterin in der Kurzfassung ist, daß man bei mehrfach zugestellten Bescheiden schon davon ausgehen kann, daß auch einer angekommen ist und das Person A nie was davon geschrieben hätte, keine Bescheide bekommen zu haben (wobei das 100% in einem Schreiben kund gegeben wurde) und den Bescheiden nie widersprochen wurde (wie auch, wenn man keine bekommt  ::) )

Jetzt darf Person A die Klagekosten von 262,xx Euro tragen und hat einen Monat um Einspruch einzulegen. Auch stand irgendwas davon drin, daß das Urteil nicht anfechtbar wäre ... Person A kann erst nächste Woche alles einscannen und anhängen (sofern es Sinn macht, wenn es nicht freigeschaltet wird)


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S
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Hallo! Das was die Einzelrichterin da schreibt ist Unfug. Der BS hat zu beweisen, dass diese zugestellt worden sind. Auch wenn hunderte verschickt worden wären ist dies genauso zu beweisen, wie ein einzelner Brief (siehe auch LG Muenxxen).
Es ist schon dreist wie hier vom VG argumentiert wird. Person X ist selbst gerade noch am ausformulieren und einen Brief für die Einzelrichterin aufzusetzen, weil auch bei Person X viel Müll steht. Auch bei Person X ist der Beschluss nicht anfechtbar, was Person X nicht versteht und nun selbst ein wenig Unterstützung braucht.

siehe:
Beschwerde wurde zurückgewiesen - nächster Schritt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15249.30.html

Klagekosten sind keine 262,xx EUR sondern so etwas um die 55 EUR. Die 262,xx sind der Streitwert, oder (siehe fiktives Schreiben)?


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A

Ambanja

Klagekosten sind keine 262,xx EUR sondern so etwas um die 55 EUR. Die 262,xx sind der Streitwert, oder (siehe fiktives Schreiben)?

Bzgl. der Anhänge wurde nur der letzte Antrag freigeschaltet, der aber keine Aussagekraft hat.

korrekt, Person A meinte "Streitwert" ...  ::)

Der letzte Anhang von Person A war auch nur rein informativer Natur, damit nichts fehlt


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A

Ambanja

so, hier der ablehnende Beschluss des beantragten Eilrechtschutzes


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A

Ambanja

langsam weiß Person A nicht mehr, was sie machen soll ... heute ist ein weiterer Brief vom AG bzw. Vollstreckungsgericht gekommen, welche die Erinnerung ablehnt, da man von einer Zustellung der Bescheide ausgehen kann, da ja nie einer der Bescheide wegen "nicht zustellbar", "unbekannt verzogen" oder "annahme verweigert" zurück gekommen wäre und A sollte die Erinnerung zurücknehmen.

Auch stand drin, daß man sich der Textbausteine von gez-boykott.de bedient hätte und dies damit unglaubwürdig erscheint.

Langsam kommts der Person A echt so vor, daß sich Die wirklich alles erlauben dürfen und auch noch damit durch kommen.

Morgen scant Person A das Schreiben und postet es wieder.
Person A hofft, daß ihr wirksam weitergeholfen werden kann, was die das Urteil vom VG und der Verfügung des Vollstreckungsgericht angeht  :-\ 


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Was wäre bei Person A das virtuelle LG?


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LG Landshut, wenn sich Person A nicht irrt ... wo kann man das genau nachsehen ?


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A

Ambanja

hier mal das Schreiben vom AG

Verfügung mit Anregung, die Erinnerung zurückzunehmen


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Die Textbaustein-"Informationsblätter", auf die ARD-ZDF-GEZ in Ihren Entgegnungen an die Gerichte gern verweisen, sind mittlerweile altbekannt - und machen deren Ausführungen auch nicht gerade "glaubhafter"... ;)

Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html

sowie auch ganz aktuell

BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html


Zitat aus der Verfügung
Zitat
[...] insbesondere reicht das bloße Bestreiten, dass die Bescheide zugegangen sind nicht aus. Es müssten vielmehr konkrete Mängel der Adressierung o.ä. vorgetragen werden.

Hier sei das Vollstreckungsgericht nochmals explizit verwiesen auf

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

ausführlich u.a. thematisiert in der
BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html

sowie dort auch die aktualisierte (aber auch auf Sachsen angepasste) Version der
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
gem. neuerer, tendenzieller Erkenntnisse u.a. unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096


Person A könnte und sollte sich aus aktuellem Anlass auch noch mal befassen mit der
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html


Die weiteren Aussagen in der fiktiven Verfügung sind äußerst fraglich bis haltlos (wenn nicht gar dreist)
Zitat
Dem Vollstreckungsersuchen an den OGV lag ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis bei. Dieses Ausstandsverzeichnis eines öffentlich-rechtlichen Beitragsgläubigers stellt grds. eine Vollstreckungstitel dar.
Es sei hier und überall nochmals darauf verwiesen, dass ein Vollstreckungsersuchen zwar gem. der jeweiligen Landesvollstreckungsgesetze mglw. "an die Stelle eines vollstreckbaren Titels treten" kann, jedoch wohl allenfalls nur dann, wenn dieser vollstreckbare Titel = VERWALTUNGsakt = Bescheid überhaupt tatsächlich existiert.

Ein Vollstreckungsersuchen ist selbst aber eben KEIN "VERWALTUNGsakt":
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss, Az. 3 B 7/15

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B7.B02.pdf

Wichtig ist zu lesen Satz 3 in der PDF, darum ging es in dem Beschluss von 2 L 240/14

Beide Beschlüsse, also auch der aus dem Anhang, sollten gelesen werden, weil das OVG nur einen Teil abändert, bleiben einige Aussagen aus dem VG Urteil bestehen.
[...]
Zitat aus Satz 6 vom Anhang 2 L 240/14
Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist mangels eigener Außenwirkung kein Verwaltungsakt.


weiteres Zitat aus der Verfügung
Zitat
Die Aufgabe zur Post reicht als Zustellnachweis aus, wenn bei mehreren Schreiben an diese Adresse keine Unregelmäßigkeiten auftgereten sind und der Schuldner außer einfachem Bestreiten keine konkreten Tatsachen vorträgt, die eine ordnungsgemäße Postzustellung zweifelhaft erscheinen lassen.
Ich glaube, mein Schwein pfeift! Es sei hiermit nochmals verwiesen auf
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Dass - wie die Gegenseite argumentiert - "die Zustellung der Bescheide durch deren Zusendung per einfachem verschlossenem Brief ersetzt werden [Ar. 17 Abs. 1 1 BayVwZVG]" kann, dürfte *unerheblich* sein, da eben "im Zweifel der Zugang und der Zeitpunkt des Zugangs durch die Behörde nachzuweisen ist" - und zwar durch tatsächliche ZUSTELLnachweise - und nicht durch VERSANDnachweise!!!

Das RISIKO eines einfachen Versands trägt selbstverständlich der Absender.
Auch dies alles fein säuberlich nachzulesen in den höherinstanzlichen Entscheidungen.

Wann begreifen es die Gerichte endlich und orientieren sich gefälligst an der ziemlich eindeutigen Gesetzeslage und höherinstanzlichen Rechtsprechung und lassen sich endlich nicht mehr durch die Zitierung unterinstanzlicher Entscheidungen von ARD-ZDF-GEZ an der Nase herumführen...?!??!


Da es sich hier um das fiktive Bayern handelt, bitte auch in diesem Board die anderen Beiträge sichten - u.a. auch diesen... ;)

Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599
[...]
Seite 3 ist die wichtigste... LG München fordert von der Gegenseite Nachweise über die Zustellung der Bescheide
Seite 2 begründet weshalb
VOLLTREFFER!!! ;)

sowie weitere Ausführungen im gleichen Thread weiter oben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104594.html#msg104594
sowie weiter unten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104633.html#msg104633


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A

Ambanja

Person A hat sich in einem anderen Beitrag eines Betroffenen aus Bayern dessen Text gemopst, welcher wohl sehr treffend auf die Abweisung der Erinnerung von Person A zutreffen würde, oder ?

Kann Person A solch ein Schreiben (wird natürlich noch auf den Fall von Person A angepasst) als Reaktion auf die Ablehnung der Erinnerung dem AG schicken ?


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...sollte wohl so ähnlich möglich sein. Anzupassen wäre wohl u.a. der Verweis auf eine fiktive "Verfügung vom 10.08.2015" usw.

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Evtl. lohnte sich auch der persönliche Kontakt der Betroffenen zum Austausch von Erfahrungen/ Aktenzeichen, etc.


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D
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Für den Fall dass es jemanden hier interessiert:

eine nicht näher bezeichnete Person hatte kürzlich ebenso ein nettes Schreiben wie im Anfangspost erwähnt im Kasten.
Der Weg der hier gegangen wurde war: Briefe vom Beitragsservice direkt ungeöffnet zurückschicken. Diverse weiße, 3 gelbe.

Auf das letzte Schreiben, nicht vom Service, wurde wie folgt reagiert: Zurückweisung geschrieben mit Hinweis auf Tübingen und einige Punkte zum Thema Behöre vs Firma, Rechtslage Vollstreckungsbescheide, ..- Vorher auch bei einem fiktiven AG angefragt ob etwas hinsichtl Vollstreckung vorliegt, dies mit "kein gültiges Aktenzeichen vorhanden" dementieren lassen und Resultat mit eingebaut.

Diese Zurückweisung wurde persönlich vorbeigebracht und auch kurz diskutiert. Hintergrundwissen und Inhaltskenntnis wichtig, höflich aber bestimmt und sachlich bleiben auch.
Vorsicht Fallstrick: Fiktiver GV verweist auf Tübingen I. und dass dies ungültig ist. Zitiert wurden aber hier glücklicherweise II und III. Wurde vom fiktiven GV beim überfliegen selbst nicht richtig eingeschätzt, daher unbedingt erforderlich alles vorher selbst geprüft zu haben.

Das ganze geht nun weiter zum AG. Resultate sind abzuwarten. Laut Aussage des fiktiven GV dauert dies allerdings wurde  auch schon mal im Vorfeld bemerkt das derartige Beschwerden nicht durchkommen. Die nicht näher bezeichnete Person wird den eingeschlagenen Weg dennoch weiter gehen.

Vorsicht mit den kursierenden Belehrungen hinsichtlich GV Beamter oder nicht/Entzug von Freiheit bei Schulden. Wurde nicht gut aufgenommen. Weiterleitung Dienstaufsicht. Auch hier Resultat abzuwarten.


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  • Beiträge: 3.239
Für den Fall dass es jemanden hier interessiert:
Danke, solche Berichte sind sehr hilfreich.


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Ambanja

...sollte wohl so ähnlich möglich sein. Anzupassen wäre wohl u.a. der Verweis auf eine fiktive "Verfügung vom 10.08.2015" usw.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung.

Evtl. lohnte sich auch der persönliche Kontakt der Betroffenen zum Austausch von Erfahrungen/ Aktenzeichen, etc.

Hallo @ All,

Person A hat wieder etwas Zeit gefunden und das bereits gepostete Schreiben als Reaktion auf die Ablehnung der Erinnerung etwas überarbeitet. Kann man das dem AG so schicken ?

Allerdings ist sich Person A nicht sicher, ob man es so machen kann, wie im Text rot markiert angedacht oder dies dann einen rechtlichen Angriffpunkt seitens des AG darstellt ?

Gruß Person A
Wäre dieses Schreiben für´s AG


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