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Autor Thema: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung  (Gelesen 49465 mal)

A

Ambanja

gut, dann wird Person A dem AG nochmals unmissverständlich mitteilen, daß keinerlei Bescheide angekommen sind.

Die Frist an sich hat Person A schon verstanden, es irritierte Person A nur die Formulierung "Notfrist"


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A

Ambanja

hier mal wieder ein kleines Lebenszeichen  ;)

lange hat Person A nichts mehr von dem Kasperlverein gehört und es herrschte Ruhe ... seit kurzem versuchen Sie es wieder mit ihren üblichen Forderungsschreiben und erneuten Mahnungen über die bereits angesammelten Beiträge.
Jetzt kam natürlich bei Person A eine erneute Vorladung des GV (Termin 30.08.) zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlicher Versicherung gemäß § 802f ZPO.

Dieses Spielchen hat Person A ja bereits schon mal gemacht und dem widersprochen, also keine Vermögensauskunft/eidesstatttliche Versicherung abgegeben.

Wie geht Person denn jetzt wieder vor ? Wieder einfach den Termin wahr nehmen und verweigern ?

Person A hat dies im Anhang zu findende Musterschreiben im www gefunden, wäre das eine evtl. "Abwehr" vorerst ?

LG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2016, 00:27 von Bürger«

1
  • Beiträge: 443
Person A sollte sich als erstes die Frage stellen: Kann ich mir einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis ( Abgabe EV Verweigert ) leisten oder ist das Wurst.
Folgt dann das "Katz und Maus Spiel " ( Bis zum bitteren Ende  - Vollstrecker hat es mit großem Aufwand geschafft Person A bis in die Haftanstalt zu schleiffen ...alle diesbezueglichen Rechtsmittel waren vergebens ... )
Alternativ .. kann Person A sich den Eintrag nicht leisten koennen ... bleibt nur um dem ( Abgabe EV ) zu entgehen ...
mit fehlendem Rechtsschutzbedürfniss ( Rechtsmittel gegen die Abgabe EV ) zu argumentieren "....

Auch hier:
Vollstreckungsersuchen was nun
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13311.msg89605.html#msg89605

Vermögensverzeichnis Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13241.msg89001.html#msg89001

Vorlage Vermögensverzeichniss ( im obigen Link / ul.to Link defekt ..):
http://www.forum-schuldnerberatung.de/uploads/media/Formular_Vermoeegensauskunft.pdf


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A

Ambanja

Person A geht stark davon aus, daß die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis schon beim ersten mal der Verweigerung bzgl. der Vermögensauskunft erfolgt ist. Dies wurde allerdings bis dato noch nicht kontrolliert.


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Person A könnte ja mal bei der Schufa nachfragen, ob ein Eintrag vorliegt.
https://www.meineschufa.de/index.php?site=11


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

A

Ambanja

Person A wird sich da wohl mal die Schufa-Auskunft einholen ... allerdings fragte Person A, ob man das in dem Post vom 31.07.2016 angehängte Musterschreiben für den erneuten Besuch beim GV nutzen kann bzw. ihm dies alternativ zuschicken kann. (natürlich auf die Gegebenheiten von Person A angepasst).

.... oder soll Person A einfach den Termin wieder wahr nehmen und dann "verweigern" ?


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Auf Dauer wird das nicht viel helfen, die Vermögensauskunft zu verweigern. Selbst wenn Person A mit einem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis meint leben zu können: Ab 500€ zu vollstreckender Summe bestehen für den Gläubiger erweiterte Auskunftsrechte bei Dritten. Diese Auskunftsrechte werden von ARD-ZDF-GEZ ganz emotionslos wahrgenommen und somit die gewünschten Vermögensauskünfte unter Umgehung des "Widerständlers" einfach von Dritten eingeholt und dann entsprechend gepfändet. Schon mehrfach passiert.


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V
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Das heißt, wenn die Personen die Vermögensauskunft, was so ziemlich das  letzte ist was man dagenen tun kann verweigern, kommt im schlimmsten Fall die Pfändung?

-Gehalt-Rente-Konto-....usw.

Im Prinzip bleiben die Personen nie davon verschont.
Am wenigsten Arbeit hätte man damit auch...und somit gehts dann immer weiter....
Auf jedenfall können die Personen so am längsten die Zwangszahlung verweigern.


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Ziel ist nicht (nur), die Zahlung so lange wie möglich hinauszuzögern, sondern die Zahlung möglichst komplett, dauerhaft und rechtswirksam zu verweigern.
Eine Pfändung kommt einer - wenn auch verspäteten, so doch aber nicht mehr vermeidbaren - Zahlung gleich. Pfändbar wären die Beträge lt. Verwaltungsvollstreckung bis zu 30 Jahre.
Darauf sollte man es also besser nicht ankommen lassen.
Einzig Widerspruch und Klage gegen die ursächlichen Bescheide können eine zukünftige Pfändung wirkungsvoll verhindern.
Genaugenommen ist der Rechtsweg mit Widerspruch und Klage die Möglichkeit, die Zahlung am längsten und "legalsten" zu verweigern und seine Rechte dauerhaft zu wahren.
Wer pfändbar ist oder zukünftig pfändbar sein könnte, dem sei das Ignorieren also nicht empfohlen, sondern stattdessen der (noch dazu erst recht Verwaltungsaufwand verursachende) Rechtsweg von Widerspruch und Klage.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine weiteren allgemeinen Fragen/ Thesen/ Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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