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Autor Thema: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Zwangsvollstreckung  (Gelesen 49467 mal)

A

Ambanja

na, dann schickt Person A es wohl einfach so raus :-( ... bin gespannt was darauf wieder kommt. Morgen ist Abgabetermin, kann Person A ja persönlich vorbei bringen und gegen Unterschrift abgeben *denk*

Wollte noch ein paar Zitate aus dem Beschluss vom LG Tübingen vom 09.09.2015, 5 T 162/15 einfügen, aber Person A kommt absolut nicht mit diesem Rechtsdeutsch klar und weiß nicht, was Person A von dem Beschluß als Zitate nutzen könnte.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803


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Person X hat auch wieder ein Schreiben vom BS. Jetzt wollen die wieder Kohle und drohen... ;-)


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A

Ambanja

Person X hat auch wieder ein Schreiben vom BS. Jetzt wollen die wieder Kohle und drohen... ;-)

a never ending story  ::)

Meint Person X, daß Person A das angehängte Schreiben so Morgen (da ist Abgabetermin) beim AG so vorlegen kann ? Wie schon geschrieben, wollte Person A gerne noch das Urteil des Tübinger LG hier und da zitieren, aber Person A versteht nur Bahnhof


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Das Zitat der LG München II könnte das Stück noch schmücken. Auszüge aus Tübingen wäre natürlich noch gut, da dort der BHG Beschluss nochmal komplett demontiert wurde. So wäre zu sehen, dass nicht nur ein LG dieses Spiel unterbindet.


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A

Ambanja

Nur aus dem Beschluss von Tübingen wurden die Begründungen für den Bayrischen Rundfunk, wie im Fall von Person A, immer ausgegliedert. Dort scheint kein wirklicher Fehler im Adresskopf usw zu sein. Oder hat Person A das falsch interpretiert? Sag ja, Person A kommt mit dem rechtsdeutsch nicht zurecht


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Es gab schon mehr Urteile aus Tübingen, die sich mit der Materie befassen.

Aber alleine zum Punkt der Zustellung sollte LG Muc II in den fiktiven  Brief mit rein.


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A

Ambanja

Das hatte Person A aber schon mal zitiert und das komplette Urteil per Kopie mit geschickt, was vollkommen ignoriert wurde.

Oder sollte es ein neues Urteil geben? 


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Der neuerliche Beschluss des LG Tübingen vom 9.9.15, welcher den vorgenannten BGH-Beschluss vom Juni 2015 durchaus relativiert... ;)

Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html


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Auch bei einer weiteren Person wurde ein Hinweis auf die aktuellen Tübinger Urteile vom 8.1 und 9.9 ignoriert und die Erinnerung mit einem offenbar vorgefertigten Beschluss mit Hinweis auf BGH 11.06 und BGH 08.10 (der sich allerdings nur gg AG und LG Mannheim richtet) abgelehnt. Diese Person schreibt gerade an einer Beschwerde, da sie sich von der Unkenntnis gewisser anderer Personen in nicht näher definierten Amtsverhältnissen nicht so schnell einschüchtern lässt. :laugh:


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[...] Erinnerung mit einem offenbar vorgefertigten Beschluss mit Hinweis auf BGH 11.06 und BGH 08.10 (der sich allerdings nur gg AG und LG Mannheim richtet) abgelehnt. [...]

...in diesem Zusammenhang evtl. von Interesse
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

...gibt es nähere Infos zu dem erwähnten
"Beschluss BGH 08.10 (der sich allerdings nur gg AG und LG Mannheim richtet)"?


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Tach, der Link/Hinweis ist dieser Person bereits bekannt, es ist nur unsicher hinsichtlich Anwendbarkeit da nicht erhaltene Bescheide möglicherweise ungeöffnet zurückgeschickt/zurückgewiesen wurden. Da kann man evtl. nur mit "nichts von dem im Vollstreckungsbescheid/Beschluss genannten Gläubiger erhalten" argumentieren.

Hier der Beschluss vom 08.10 zur Ansicht. Kassiert allerdings nur 2 Urteile aus Mannheim.


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Ambanja

Seit so gut und diskutiert das in einem eigenen Thread, sonst wird das hier nur unübersichtlich und keiner weiß mehr um was es geht.

Danke


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A

Ambanja

NEW´s:

das AG hat Person A ein Weihnachtsgeschenk gemacht ... wenn auch kein Schönes.

Pünktlich zum 24.12.2015 bekam Person A ein gelbes Briefchen in dem Beschluss, daß die Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wird. Das hat das AG einfach mal schnell noch am 22.12.2015 beschlossen  :-[

Begründung:

"Das vom Schuldner durch Schreiben vom 20.09.2015, eingegangen am 23.09.2015, eingelegte Rechtsmittel ist als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Nach Aktenlage lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor, Fehler des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgericht sind nicht erkennbar.

Der Schuldner hat das Rechtsmittel damit begründet, daß seiner Absicht nach kein vollstreckbarer Bescheid existiere, da ihm ein solcher nie zugegangen sei.
Dem Vollstreckungsersuchen an den OGV lag ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis bei. Dieses Ausstandsverzeichnis eines öffentlich-rechtlichen Beitragsgläubigers stellt grundsätzlich einen Vollstreckungstitel dar. Hinsichtlich der Bekanntgabe bzw. Zustellung dieses Titels hat der Gläubiger die ordnungsgemäße Auslieferung mehrerer Schreiben an den Schuldner zur Post nachgewiesen. Die Aufgabe zur Post reicht als Zustellnachweis aus, wenn bei mehreren Schreiben an diese Adresse keine Unregelmäßgkeiten aufgetreten sind und der Schuldner außer einfachen Bestreiten keine konkreten Tatsachen vorträgt, die eine ordnungsgemäße Postzustellung zweifelhaft erscheinen lassen würden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim AG einzulegen
"


- wie darf Person A die "... Notfrist ..." verstehen ?
- was schreibt Person A jetzt am besten dem Kasperlverein ?

 



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P
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Ab Bekanntgabe des Beschluss 2 Wochen. Erfolgte die Bekanntgabe am 24.12.2015 dann läuft die Frist genau 14 Tage also somit 2 Wochen später ab, im Beispiel also am 7.1.2016. Es zählt nicht der Poststempel, sondern es muss dort sein.

 Schreiben, das kommt auf den Inhalt der Erinnerung und das Bundesland sowie auf den Text des Beschluss an.


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n
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Hallo, ich habe jetzt nicht alles durchgelesen, aber was mir aufgefallen ist:

Beschluss Eilrechtsschutz:
Zitat
Der Antragsteller behauptet auch nicht die Bescheide nicht erhalten zu haben. Er weist nur daruf hin dass sie nicht förmlich zugestellt worden seien.

Da ist wohl beim Antrag auf Eilrechtsschutz was schiefgelaufen. Die Richter haben das so interpretiert, dass A die Bescheide erhalten hat, damit sind sie bekanntgegeben,
damit nach einem Monat rechtskräftig geworden und damit vollstreckbar.
Die Person A hätte den Zugang unmissverständlich bestreiten müssen, denn nur wenn der Zugang bestritten wird gilt:
Wenn der Zugang bestritten wird muss die Behörde im Zweifelsfall den Zugang nachweisen. (Gesetz frei zitiert)
(andernfalls gilt der Bescheid nach 3 Tagen als zugestellt und damit bekanntgegeben)

Die Richter haben es so ausgelegt, dass der Zugang nicht bestritten wird.

Zu den Fragen von A:
Zitat
wie darf Person A die "... Notfrist ..." verstehen ?

Person A hat 2 Wochen Zeit beim AG/LG nochmal eine Art Erinnerung zu schreiben (siehe Rechtsbelehrung)

Diesmal  richtig: Das Missverständniss dass Person A Bescheide erhalten hat muss aufgeklärt werden, und der Zugang unmissverständlich bestritten werden
(wenn dem so ist).

Viel Erfolg !


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