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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Mork vom Ork am 14. März 2018, 13:56

Titel: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Mork vom Ork am 14. März 2018, 13:56
Mich beschäftigt die oben genannte Frage:

Sind die LRAs vom Landesgesetzgeber beauftragt worden,
die Rundfunkbeiträge einzuziehen?


Zitat
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74991.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RadioBRGBR2016pP2 (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74991.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RadioBRGBR2016pP2)

§ 2 Auftrag

(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie des ARD-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages im Land Bremen Rundfunk zu veranstalten und Telemedien anzubieten.

(2) Sie hat den Auftrag, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Ihrem Auftrag kommt die Anstalt durch zeitgemäße Angebote nach; sie soll zu diesem Zweck auch neue Medienformen, insbesondere soziale Netzwerke, nutzen und mitgestalten. Die Anstalt hat das Recht, sachlich begründete Kritik an gesellschaftlichen Missständen, an Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens zu üben.

(3) Die Anstalt hat in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale, europäische und internationale Geschehen, insbesondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht, in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihr Angebot hat der Bildung, Information, Beratung, Kultur und Unterhaltung zu dienen. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Ihr Angebot hat auch zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch zu dienen.

(4) Die Anstalt hat bei der Erfüllung ihres Auftrages die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie hat dabei alle Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, zu berücksichtigen.

(5) Der Auftrag der Anstalt umfasst,

1. mit anderen Rundfunkveranstaltern auf vertraglicher Grundlage Gemeinschaftsprogramme zu veranstalten und zu verbreiten,
2. in ihr Programm Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Dritter einzubeziehen,
3. mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrages mittels öffentlich-rechtlicher Verträge im Sinne des § 5 4 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu kooperieren,
4. programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt, auch in Gemeinschaft mit anderen Rundfunkanstalten, zu veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,
5. die erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens, einschließlich von Sendeanlagen, zu betreiben und
6. bei ihren Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen.

(6) Die Anstalt kann ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.

(7) Die Anstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke macht sie insbesondere Satzungen, Richtlinien, Selbstverpflichtungen und Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung auf ihren Internetseiten bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten, journalistisch-redaktionellen Informationen und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.

(8) Die Anstalt soll eine Außenstelle in Bremerhaven unterhalten.

Im Radio Bremen Gesetz steht schon mal nichts von Beiträgen einziehen.

Zitat
Rundfunkstaatsvertrag (nach 19. Änderungsstaatsvertrag)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87623.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkStVtrBRV16P12 (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87623.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkStVtrBRV16P12)

§ 11 Auftrag

(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

§ 13 Finanzierung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
Einzelansicht Seitenanfang

§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio" durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.

(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen

1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),
2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,
4. die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge,
5. die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen.

(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.

(4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.

Hier ist nur der Hinweis auf den RBStV zu finden.
In den gucke ich später nochmal.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: cook am 14. März 2018, 17:18
Beschäftigt mich auch schon eine ganze Weile.

Die Gerichte stellen nur auf den RfBStV ab, der jedoch qua Definition keine Ermächtigung der jeweils konkret betroffenen LRA enthalten kann.

Es könnte etwas in den Umsetzungsgesetzen (Transformationsgesetzen) stehen, wenn es sie denn gibt.

In NRW und Sachsen z.B. gibt es sie nicht. Weder im WDR-Gesetz, noch im sächsischen Umsetzungsgesetz zum Rf-StV der neuen Länder, noch im MDR-StV ist eine Ermächtigung enthalten. Die Gerichte und auch der Beck'sche Kommentar können kein Gesetz nennen.

War schon immer und ist noch immer alles rechtswidrig.

In dem Zusammenhang ist es bezeichnend, dass die "GEZ" nie im Namen des Intendanten der LRA (Organ der Anstalt!) schreibt und die "Anmeldung" als Grundlage nimmt (sozusagen einen Quasi-Vertrag). Grund scheint eben die fehlende Ermächtigung zur Festsetzung des Rf-Beitrags zu sein. Wenn der Intendant keine Ermächtigung hat, kann er sich auch nicht vertreten lassen.
Das ist alles rechtsstaatlich äußerst dubios.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 14. März 2018, 18:51
In dem Zusammenhang ist es bezeichnend, dass die "GEZ" nie im Namen des Intendanten der LRA (Organ der Anstalt!) schreibt und die
"Anmeldung" als Grundlage nimmt
(sozusagen einen Quasi-Vertrag). ...
...Das ist alles rechtsstaatlich äußerst dubios.
Es wird so gut wie alles im Leben über Vertrag geregelt. (Außer behördliche Regelungen, Gesetze.)
Dieses Anmelden eines Gerätes ist in meinen Augen ein Vertrag, den ich schließe.

Bei der Wohnungssteuer wirst du zwangsangemeldet, was einen Vertrag darstellt.
Ein Vertrag ist notwendig. Wozu bräuchte es sonst die Zwangsanmeldung.
Kraft RBStV kommt kein Vertrag zwischen mir und der LRA zustande. Der ist allgemein gehalten. Ich bin darin nicht genannt. Das ist lediglich die gesetzlich erforderliche Grundlage, dass dann ein Vertrag zustande kommen kann. Mein Name muss genannt sein und das ist bei der Anmeldung der Fall.

Bei einer Badeanstalt melde ich mich nicht namentlich an, aber ich kaufe mir ein Ticket. Das Ticket ist dann ein zu mir zugehöriger Beleg. Bei einer Kontrolle halte ich das Ticket in meinen Händen und belege damit, dass ich einen Vertrag habe, die Badeanstalt zu benutzen.

Es gibt Handelsgesetze auf deren Grundlage dann Verträge geschlossen werden.


Kleiner Nachtrag:
Bei Pay-TV ist das super einfach. Da braucht die Anstalt meinen Namen gar nicht, denn die wollen ja nur mein Geld. Der Vertrag geht über die Box ohne Namen.
Wenn ich in einer fremden Stadt beim Bäcker ein Stück Kuchen kaufe, dann lege ich 1,50€ hin und damit bin ich einen Vertrag eingegangen. Der Kassenzettel ist der Beleg dafür.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Sachse1 am 14. März 2018, 19:54
Sind die LRAs vom Landesgesetzgeber beauftragt worden, die Rundfunkbeiträge einzuziehen?
Die Frage ist recht leicht zu beantworten. Ist alles in § 10 RBStV enthalten.

In NRW und Sachsen z.B. gibt es sie nicht. Weder im WDR-Gesetz, noch im sächsischen Umsetzungsgesetz zum Rf-StV der neuen Länder, noch im MDR-StV ist eine Ermächtigung enthalten. Die Gerichte und auch der Beck'sche Kommentar können kein Gesetz nennen.
Dies stimmt so nicht. In Sachsen ist der RBStV durchaus (noch) gültig. Er wurde mit dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) zu geltendem Landesrecht.
In diesem Fall Beschwerden an die sächsische CDU und FDP, die haben dies damals durchgewunken.

Hier die Gesetze:
Dort lässt sich auch die Historie sehen und die aktuelle Fassung und auch die Links zu den anderen Rechtsgrundlagen sind recht gut ersichtlich. Unterdessen gab es Änderungen durch einen 16.; 17.; 18. usw Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
Aktuell bastelt man in den Landesparlamenten am 21.

In allen anderen Bundesländern ist es mit der Überleitung des RBStV zu Gesetzeskraft ähnlich.

Ich hoffe, dies trägt zur Aufklärung bei.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Miki0815 am 14. März 2018, 20:06
Hallo!

@ Sachse1
Super Herleitung!

Ich würde noch § 13 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags voransetzen: "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag."

Miki
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drboe am 14. März 2018, 22:32
Bei der Wohnungssteuer wirst du zwangsangemeldet, was einen Vertrag darstellt. Ein Vertrag ist notwendig. Wozu bräuchte es sonst die Zwangsanmeldung.
Kraft RBStV kommt kein Vertrag zwischen mir und der LRA zustande. Der ist allgemein gehalten. Ich bin darin nicht genannt. Das ist lediglich die gesetzlich erforderliche Grundlage, dass dann ein Vertrag zustande kommen kann. Mein Name muss genannt sein und das ist bei der Anmeldung der Fall.

Hier ist einiges nicht richtig dargestellt. Mit der Anmeldung durch dem BS wird dem auserwählten Bürger eine Abrechnungsnummer zugeteilt, eine BS-interne Buchungsnummer, mehr nicht. Das ist kein Vertrag. Jedem Bürger ist eine lebenslang gültige Steuernummer zugeteilt, bzw. wird dies mit der Geburt. Damit schließt man aber keinen Vertrag mit dem Finanzamt; könnte ein Säugling auch nicht. Zumal ein Vertrag immer die Willenserklärungen von zwei Parteien darstellt. Auch wenn ich am Kiosk eine Zeitung oder Brötchen kaufe, schließe ich konkludent einen Vertrag. An der Willenserklärung des Bürgers zu einem solchen fehlt es aber bei Zwangsanmeldungen. Und auch  wenn ich meine Einkünfte freiwillig dem Finanzamt melde, ist dies lediglich ein Zeichen, dass ich die Steuergesetze dieses Landes einhalten will, kein Vertragsabschluss.

Können wir also bitte aufhören hier ständig von Verträgen mit dem BS oder der LRA zu schreiben? Dies entbehrt jeder Grundlage und ist nicht zum ersten Mal zurück gewiesen worden.

Beim sogn. Rundfunkbeitrag handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentliche Abgabe. Die Befürworter halten diese ggf. wirklich für einen Beitrag, auch wenn ich das wirklich nicht glaube. Die meisten Gutachter sagen, dass es sich um eine Steuer handelt. Aber es ist eine öffentliche Abgabe. Grundlage für solche sind gesetzliche Regelungen. Ein Vertragsabschluss über solche ist nicht notwendig, siehe oben Steuerzahlungen.

Auch bei der Anmeldung eines Kfz schließt man keinen Vertrag. Man erhält vor allem ein Kennzeichen zugeteilt, dann erst darf man das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nutzen. Andernfalls käme man nicht weit. Zugleich erhält man einen Bescheid über künftig zu zahlende Kfz-Steuern. Was man von "seiner" LRA verlangen und erwarten kann, ist ein dem Kfz-Steuerbescheid äquivalenter Bescheid zu Beginn der Abgabepflicht. Mir ist nicht klar, warum man erst eine Ordnungswidrigkeit begehen muss, um die Ausstellung eines solchen Bescheids zu erzwingen und sich den saudummen Spruch bieten lassen muss, die Abgabepflicht ergäbe sich qua Gesetz. Das ist bei allen Abgaben so, dennoch erhalte ich von Behörden einen Bescheid, nur der ÖRR meint, er könne sich Sonderrechte heraus nehmen. Das muss, neben der Abgabepflicht für alle, aufhören.

M. Boettcher
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 14. März 2018, 23:13
Eine Anstalt hat zwangsläufig Nutzer/ Benutzer zu haben.
Der Ticketkauf in einer Badeanstalt/ Freibad stellt einen Nutzungsvertrag dar für die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Einrichtungen.

Der Ticketkauf in einem Kino ist das Gleiche.

Das Anmelden eines Rundfunkgerätes (war bis 2012 so) ist ebenfalls so zu sehen:
Ich melde mich als Nutzer an und schließe völlig unbewusst, aber willentlich einen Nutzungs-Vertrag, der besagt, dass mir die Anstalt ein Programmangebot zur Verfügung stellt und ich eine Gegenleistung von XX.00 € zu erbringen habe.
Die Nummer, die zugeteilt wird, ist die Benutzernummer ("Teilnehmernummer").

Ware (Dienstleistung) - Geld - Beziehung.
Ob Brötchen oder Film oder Programm ist dabei egal.

Die Zwangsanmeldung ist rechtswidrig und kriminell, dazu kommt noch, dass der BS das macht.

Die Behörden bitte außen vor lassen.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 14. März 2018, 23:55
Sind die LRAs vom Landesgesetzgeber beauftragt worden, die Rundfunkbeiträge einzuziehen?
Wie bereits geschrieben, ist es eine Schickschuld an die Anstalt des jeweiligen Landes.

Es braucht da keine Beauftragung vom Gesetzgeber bei einer Schickschuld. Die LRA darf dann einziehen, wenn der Nutzer dazu die Genehmigung erteilt. (Der BS dürfte es an sich gar nicht.)

Meine Version kennst du. Bis 2012 hat man sich als Nutzer angemeldet, hatte einen Nutzungsvertrag und hat gezahlt oder abbuchen lassen, wie anderweitig auch.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: boykott2015 am 15. März 2018, 00:02
Es ist allgemein bekannt, dass Verbraucher den Rundfunkbeitrag zahlen, sich befreien können, usw.

Hier ist offizielle Information der Verbraucherzentrale Brandenburg vom 20.12.2016.
https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/pressemeldungen/presse-bb/befreiung-vom-rundfunkbeitrag-rueckwirkend-moeglich-9692
Zitat
Gute Nachrichten für Verbraucher: Seit dem 1. Januar 2017 können Verbraucher Anträge auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch rückwirkend stellen. Die Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg begrüßen diese Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zugunsten der Verbraucher.
[...]
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

PS: Bitte nicht mit Verbraucherzentrale Brandenburg darüber diskutieren, sondern als Information nehmen und nutzen.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. März 2018, 00:37
Guten TagX,

ahh, die Badeanstalt, hervorragendes Beispiel, da kommt es darauf an, ob es sich um eine private Badeanstalt oder aber um einen nichtselbständigen Eigenbetrieb einer Kommune oder eines Bundeslandes handelt. Handelt es sich um einen Eigenbetrieb der Kommune oder des Landes, ist es eine Benutzungsgebühr, genauer gesagt eine Lustbarkeitsgebühr, die entrichtet wird. Hier sind die über 100 Jahre geltenden Rechtssätze zum Gebühren und Beitagsrecht heranzuziehen. Ein Studium des alten preußischen Kommunalabgabengesetzes ist hier äußerst aufschlussreich.

Zitat
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. ...

§ 6. Die Gemeinden, Amtsbezirke, Ämter und Landbürgermeistereien sind berechtigt, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen, sowie für die ordnungs- und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten Gebühren zu erheben. Die Erhebung von Lustbarkeitssteuern schließt die Erhebung von Gebühren für die Beaufsichtigung der Lustbarkeit aus.

§ 9. Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltung, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibende, denen hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben. Die Beiträge sind nach den Vortheilen zu bemessen.

Preußisches Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893
http://www.verfassungen.de/preussen/gesetze/kommunalabgabengesetz93.htm

Womit bewiesen ist, dass eine Rundfunksteuer eine Lustbarkeitssteuer wäre, Herr Prof. K aus H., ich nicht als Subveranstalter, für Lustbarkeitsveranstaltungen des Rundfunks, in der umhegten Wohnung, dem Ort in dem sich die Familie VERSAMMELT, behufs Deckung der Kosten der Lustbarkeitsveranstaltungen zu BeiträXen herangezogen werden kann, da ich auch nicht Grundeigentümer bin, Sie Heidelberger Clown!

Ansonsten:

In keinem RBStV steht: MDR, RBB, NDR, Radio Bremen, WDR, SWR usw..

Das sind alles landesgesetzliche Regelungen. Also müsste es folglich eine Landesrundfunkanstalt Freistaat Sachsen, eine Landerundfunkanstalt Freistaat Thüringen usw. geben.

Auch wird der BeitraXservice nirgends genannt. Das war z.B. damals zu Gebührenzeiten anders (siehe Satzungen Gebühreneinzug, da wurde die GEZ mit Anschrift genannt).

Das der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich durch Rundfunkbeiträge finanziert, steht außer Frage.
Kann er meinetwegen auch weiter machen und zwar mit einmal 17,50 von jedem Bundesland.
Die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks ist Sache des Staates / Bundeslandes. Und wenn mein Bundesland von mir dafür Euronen haben will, kann es sich bei mir melden und nicht die RBB-Intendanten-Tussi als "staatsferne Vertretung".

Wer einen solchen BeitraX erheben und betreiben soll, ist nämlich nicht fraglich sondern völlig klar.
Dazu bedarf es nämlich einer Behörde die Verwaltungakte erlässt.

Der Hinweis von @Mork vom Ork ist richtig super! Daanke!

§ 2 Abs. 5 Radio-Bremen-Gesetz (RBG):
Zitat
3.mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrages mittels öffentlich-rechtlicher Verträge im Sinne des § 54 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu kooperieren,

Radio Bremen ist von der Anwendung des BremVwVfG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgenommen.

BremVwVfG
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70677.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-VwVfGBRrahmen

Kommen wir zum öffentlich-rechtlichen Vertrag am Beispiel Radio Bremen:

Zitat
§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Satz 1
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Anmerkung: Rest interessiert nur insofern, als das nur Satz 1 gilt und damit auch hier wieder klar wird: Radio Bremen keine Behörde. Nicht nur ist Radio Bremen vom BremVwVfG ausgenommen, es steht auch im Radio-Bremen-Gesetz durch den Querverweis drin, dass Radio Bremen keine Behörde ist.

Satz 2
Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Das heißt also, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag analog zu § 54 Satz 1 BremVwVfG durch Radio Bremen mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geschlossen werden kann.

So einen öffentlich rechtlichen Vertrag haben die auch alle abgeschlossen und zwar die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug mit Aufgabenzuweisungen an die Wortmarke BeitraXservus.

Hier wird es ebenfalls interessant, da es sich also nicht um eine Verwaltungsvereinbarung handelt, die z.B. im Land Berlin nur der Senat mit anderen Bundesländer abschließen darf (siehe GGO I und II), sondern um einen öffentlich rechtlichen Vertrag.

Die Senatskanzlei Bremen kann also per Verfügung, also Verwaltungsakt den öffentlich rechtlichen Vertrag, Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, abändern oder aufheben und muss dazu nicht extra vor einem Amtsgericht (Zivilrecht) klagen, was ja auch völlig blödsining wäre, da Radio Bremen ein Eigenbetrieb ist. Dagegen kann dann Radio Bremen Widerspruch erheben und ggf. vor dem VG Bremen klagen.

Radio Bremen ist tatsächlich ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Eigenbetrieb der Freien Hansestadt Bremen mit dem Recht der Selbstverwaltung (also keine Selbstverwaltungsgemeinde nach Art. 28 Abs. 2 GG mit eigenen Hoheitsbefugnissen). Radio Bremen ist deshalb ein eigenständiger Eigenbetrieb Bremens, da dieser Eigenbetrieb nicht unter die Landeshaushaltsordnung (LHO) fällt. Hier muss nämlich auch die Gesetzgebung und Rechtsprechung zu den Eigenbetrieben der jeweiligen Bundesländer herangezogen werden (wie z.B. in Berlin die Berliner Stadtreinigung, nicht selbständiger Eigenbetrieb da er unter die Landeshaltsordnung fällt, siehe Eigenbetriebsgesetz und LHO).

Faktisch betrachtet existieren keine Landesrundfunkanstalten der Bundesländer i.S.d. RBS TV.

Ich gebe mal noch ein anderes Beispiel, Bereich MDR:

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.

Das Gesetz nennt nicht den MDR und schließt den gesamten Thüringer Rundfunk (Sitz Kika: Erfurt) bei seiner Tätigkeit von der Anwendung des ThürVwVfG aus.

Das Rundfunkrecht gehört in die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer nicht aber z.B. das Melderecht (siehe hier z.B. bundesgesetzliche Regelung § 42 Abs. 4 a Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung im Vergleich zu § 14 Abs. 9 und 9a RBS TV).

Wenn also ein Bundesland mit anderen Bundesländern einen Staatsvertrag abschließt, ist das soweit in Ordnung. Das darf natürlich aber nicht dazu führen, dass der gesamte Verwaltungsaufbau des Landes über den Haufen geworfen wird und noch zusätzlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes verletzt wird (und zwar mehrfach, aber das ist ein anderes Thema).

Das Bundesland kann auch nicht für den Bereich des Verwaltungsrechtes einen Begriff "Landesrundfunkanstalt" verwenden, der NORMENUNKLAR ist, sondern muss zusätzlich für Klarheit sorgen.

Es gibt bis jetzt nur ein Bundesland, wo ich was gefunden habe, das eine "Landes"Rundfunkanstalt im Zusammenhang mit dem RBS TV namentlich genau bezeichnet.

Feistaat Bayern.

Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG/true
Zitat
Art. 7
Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.


Auch das reicht nicht aus.

Denn der Behördenstatus muss anhand der seit über 100 Jahren geltenden Rechtssätze nachgeprüft werden. D.h. also anhand der Verfassungen, den jeweiligen Landesverwaltungsgesetzen (Behördengliederung, Landesverwaltung, Verfahrensordnungen wie z.B. Finanzrecht oder Ausführungsgesetze zur VwGO / Landesjustizgesetz usw.) Beamtengesetzen, deren Ausbildung und was es sonst noch für Regelungen gibt, auch z.B. zu Dienstsiegeln also zu den landesrechtlichen Hoheitsabzeichen usw.

Entscheidend ist, dass Beamte und damit Amtsträger im öffentlich rechtlichen Rundfunk völlig fehlen.

Bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung der Anstalten der ARD bleibt nur noch ein Haufen römischer Asche für die übrig.

Die Antwort auf die Frage:
"Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug"
lautet also:
Es gibt keine Landesrundfunkanstalten der 16 Bundesländer.

Das BVerfG jetzt auch zu den aktuellen Verfassungsbeschwerden und zum Thema BeitraX entscheiden wie es will.

Der gallische Hammer kommt erst noch, da die Anstalten der ARD völlig aus dem Verwaltungsrecht rausfliegen.

Ziel muss es sein, die ins Verwaltungsrecht reinzuholen, die dafür verantwortlich sind:
Die Bundesländer und damit die Staats- und Senatskanzleien.

Ich kann ja wohl erwarten, dass ich, wenn ich schon vor einem Verwaltungsgericht klagen muss, der Beklagte eine Behörde ist und in der mündlichen Verhandlung auf der Beklagtenseite eine Beamtin oder ein Beamter sitzt.

Ick verklag doch nicht vor dem Verwaltungsgericht einen Fernseher!
Eine Intendantin mit Presseausweis als Beklagte? Was soll das sein?

Ein Verwaltungsrechtsstreit in einer Bananenrepublik?

Außerdem müssen wir uns ja auch mal was Neues einfallen lassen.
Unsere ersten Klagewellen sind doch durch.

Also Zeit für eine Sieges-Serie:

A wie Amträger +
B wie Behörde +
C wie Computeralgorithmus (§ 35 a VwVfG)

summarische Prüfung

= Blitz K.O. in der ersten Runde!

ARD, ZDF, Claus Kleber ... können jetzt Filmchen drehen oder Nachrichten sprechen oder sich meinetwegen die "Dienstsiegel" vor die Stirn kloppen. Das Recht haben die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Aber vor dem Verwaltungsgericht halten die jetzt mal schön als Presse die Fresse!

Ich geb auch kein Interview für den RBB vor einer Kammer des VG Berlin in einem Verwaltungsgerichtssaal, sondern halte einen (Sach-)Vortrag und stelle Anträge.

Und Fragen zur Grundversorgung, Filmfragen zum "Der Hauptmann von Köpenick" oder Dokumentationen zum Kaiser Wilhelm, von Gottes Gnaden auch König von Preußen, sind im Verwaltungsrecht zu einem VERWALTUNGSAKT völlig unwichtig.

Was früher war, war früher, jetzt ist jetzt.

Und jetzt gibt es nicht
Zitat
Wir Schlesinger, von Gottes Gnaden Königin von Berlin
Sie Clowns Intendantin!


Ey DU! Ja genau DU! Come to the bright side of life! Beteilige DICH an unserer Sieges-Serie 2018! Join the GEZ-Boykott-Forum!

Sei gallisch!
Sei einfach majestätisch!
Zeig der GEZ wer DU wirklich bist:


Wir heimGEZahlt, von Gottes Gnaden

König_in

der Wohnung!

:)
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Sachse1 am 15. März 2018, 09:00
In keinem RBStV steht: MDR, RBB, NDR, Radio Bremen, WDR, SWR usw..
Das sind alles landesgesetzliche Regelungen. Also müsste es folglich eine Landesrundfunkanstalt Freistaat Sachsen, eine Landerundfunkanstalt Freistaat Thüringen usw. geben.

Auch wenn ich mit dem Nachstehenden hier keine großen Freunde gewinnen werde, ich muss dennoch los werden.
Könntet Ihr bitte aufhören, mit gefährlichen juristischen Halbwissen hier für Verwirrung zu sorgen.
Und hört bitte auch auf auf die Rundfunkanstalten zu schimpfen. Die Rundfunkanstalten mögen zwar durch gekonnte Lobbyarbeit für die obskuren Gesetze mitgesorgt haben, aber sie haben diese nicht beschlossen. Beschlossen wurde diese in den Landesparlamenten, in Sachsen damals mit der Mehrheit von CDU und FDP. Also bitte die Kritik an die Richtigen richten.

Das die Rundfunkanstalten ihren verfassungsmäßigen Auftrag, über die Gerechtigkeitsproblematik beim Rundfunkbeitrag zu berichten nicht erfüllen ist dann aber eine ganz andere Sache.

Zu Äußerung @Profät Di Abolo
Der MDR ist die Landesrundfunkanstalt vom Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen.
Die Präambel des Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991 lautet:
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2509-StV-MDR#stv
Zitat
Der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und das Land Thüringen (im folgenden: die Länder) sind übereingekommen, eine gemeinsame Rundfunkanstalt zu errichten, und schließen deshalb nachstehenden Staatsvertrag: [...]

Somit ist vielleicht die Diskussion möglich, dass die Rechtsgrundlage nicht Normenklar oder zu unbestimmt ist, da ein Nichtjurist dies nicht erkennen kann und demnach sein Verhalten nicht daran ausrichten kann,
aber die ständigen Äußerungen "das steht so nicht im Gesetz" sind müßig und tragen auch nicht dazu bei, schlagende Argumente für die gerichtliche Auseinandersetzung zu finden.

Für alles weitere siehe mein Beitrag weiter oben.

Grüße aus Sachsen
Sachse1
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: pinguin am 15. März 2018, 10:14
@Sachse1

Es sind ja alle Mehrländeranstalten so aufgebaut; ist ja beim Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht anders, der via Staatsvertrag durch die Länder Brandenburg und Berlin gemeinsam geschaffen worden ist.

In der Realität funzt das aber nur, wenn es sich um Unternehmen handelt, die geschaffen worden sind, die sich somit am Wettbewerbsrecht, Handelsrecht etc. zu orientieren haben.

Eigenbetriebe können es defaktisch nämlich auch nicht sein, (im Gegensatz zu Radio Bremen), sonst wären es Mehrländer-Eigenbetriebe.

Wie auch mehrfach ausgeführt, ist der RBB auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet und dort ohne Befugnis, das Verwaltungsverfahrensrecht anzuwenden; er darf also gar keine Verwaltungsverfahren führen.

Das Recht des einen Landes gilt nicht im anderen; das Recht, das beide Länder überlagert, ist Bundesrecht und Europarecht, ganz sicher kein Landesrecht eines anderen Bundeslandes.

Das Land Brandenburg wiederum ist an die Entscheidung des BFH gebunden, wonach eine Behörde ohne hoheitliche Befugnis ist, wenn sie absichtlich oder auch rein zufällig Wettbewerber hat.

Beide Länder wiederum, wie auch der Bund, unterstehen der zur BFH-Entscheidung inhaltlich gleichlautenden EuGH-Entscheidung, wonach eine Behörde als  Marktteilnehmer keine hoheitlichen Befugnisse hat.

In der EU hat es die Bestimmung, daß hoheitliche und nicht-hoheitliche Strukturen getrennt sein müssen; im Bund darf ein Betrieb hoheitlicher Art nicht auch ein Betrieb wirtschaftlicher Art sein.

Die Gleichzeitigkeit der Marktteilnahme einer Landesrundfunkanstalt, (damit keinerlei hoheitliche Befugnisse), funzt nicht mit dem Anspruch hoheitlicher Befugnis, denn hoheitliche Befugnis hätte sie nur in dem Bereich, (kraft EuGH-Entscheidung), der ihr eigentümlich vorbehalten ist.

Die "gemeinsame Stelle" ist seitens des Gesetzgebers als Teil der LRA definiert, ist damit kein eigenständiger Betrieb; wenn die LRA eine Behörde wäre, hätte sie auf Grund ihres in den Staatsverträgen fixierten Aufgabenspektrums und der damit einhergehenden Markttätigkeiten dennoch keine hoheitlichen Befugnisse, ist ihr doch die Veranstaltung von Rundfunk nicht vorbehalten. Für die "gemeinsame Stelle" kann nichts anderes gelten, als für die LRA selbst.

Die LRA haben durch Gründung privatrechtlicher Strukturen zwar Unternehmen bspw. für die Produktion ihrer Sendungen geschaffen, doch schon das von der LRA evtl. nur noch vorgenommene Senden eines Filmes, bspw, ist nichts hoheitlich, weil nicht der LRA eigentümlich vorbehalten; dieses dürfen nämlich auch andere LRA, das ZDF und alle Privatsender.

Und, übrigens; was bitte ist an der Bezeichnung "gemeinsame Stelle" normenklar?
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Mork vom Ork am 15. März 2018, 10:43
@Profät Di Abolo
Faktisch betrachtet existieren keine Landesrundfunkanstalten der Bundesländer i.S.d. RBS TV.
[...]
Die Antwort auf die Frage:
"Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug"
lautet also:
Es gibt keine Landesrundfunkanstalten der 16 Bundesländer.

So wie ich es sehe, gibt es die Landesrundfunkanstalt Radio Bremen. Dies ist nämlich im Radio Bremen Gesetz so definiert. Es mag sein, dass das in anderen Bundesländern anders umgesetzt wurde, so dass es nicht 16 Landesrundfunkanstalten gibt, aber in Bremen gibt es eine. Es wird auch sauber auf die anderen Staatsverträge verwiesen.
Zitat
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74991.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RadioBRGBR2016pP2 (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74991.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RadioBRGBR2016pP2)

§ 1 Rechtsform

(1) Die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt trägt den Namen „Radio Bremen“. Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.

(2) Die Anstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes. Sie gibt sich eine Satzung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

(4) Der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der ARD-Staatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.

Wie zu lesen ist, hat Radio Bremen lediglich das Recht zur Selbstverwaltung und ist vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen.
Lediglich im RBStV steht:
Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73820.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73820.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1.    der Anzeigepflicht,
2.    zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.    der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.    der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.    der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.    in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Daraus folgt, dass der Landesrundfunkanstalt folgende (vielleicht sogar hoheitliche) Rechte übertragen wurden:

1. Selbstverwaltung
2. Auskunftsrecht gegenüber Beitragsschuldnern und vermuteten Beitragsschuldnern auf Daten notfalls im Verwaltungszwangsverfahren.
3. Satzungsrecht
4. Erlass von Festsetzungsbescheiden über rückständige Beiträge
5. Vollstreckung von Festsetzungsbescheiden mithilfe der zuständigen Vollstreckungsbehörden gegenüber Beitragsschuldnern
6. Wahrnehmung der Rechte und Pflichten mittels einer "im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" (also quasi eine gemeinsame Abteilung der LRAs)
7. Übertragung einzelner Tätigkeiten im Rahmen des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte.

Was völlig fehlt ist ein Recht auf die Einziehung der Beiträge! Die LRAs dürfen nur rückständige Beiträge festsetzen und vollstrecken und ggf. bei Verdacht Auskunft zu verlangen!
Sehr wahrscheinlich schreiben die LRAs aus gutem Grund kein Leistungsgebot in ihre Festsetzungsbescheide. Jeder Beitragsschuldner hat ja per Gesetz schon die Schickschuld, die dann durch die Vollstreckungsbehörde eingetrieben wird.

Die Rundfunkbeiträge sind von den Beitragsschuldnern als Schickschuld an die zuständige LRA zu entrichten. Die LRA hat kein Recht zugewiesen bekommen, darüber zu entscheiden, wer Beitragsschuldner ist und wer nicht.
Jeder einzelne Bürger hat das Recht festzustellen, ob er gemäß der Gesetzesdefinition Rundfunkbeitragsschuldner ist! Wenn er der Auffassung ist, beitragspflichtig zu sein, muss er sich bei der LRA anmelden.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Mork vom Ork am 15. März 2018, 11:01
@Sachse1:
Könntet Ihr bitte aufhören, mit gefährlichen juristischen Halbwissen hier für Verwirrung zu sorgen.
Bitte schreibe genau, vor welchem gefährlichen juristischen Halbwissen Du warnst!
Wir wollen ja nicht blindlings in die Verwaltungsgerichtsfalle laufen.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Sachse1 am 15. März 2018, 11:05
Was völlig fehlt ist ein Recht auf die Einziehung der Beiträge! Die LRAs dürfen nur rückständige Beiträge festsetzen und vollstrecken und ggf. bei Verdacht Auskunft zu verlangen!
Sehr wahrscheinlich schreiben die LRAs aus gutem Grund kein Leistungsgebot in ihre Festsetzungsbescheide. Jeder Beitragsschuldner hat ja per Gesetz schon die Schickschuld, die dann durch die Vollstreckungsbehörde eingetrieben wird.

Die Rundfunkbeiträge sind von den Beitragsschuldnern als Schickschuld an die zuständige LRA zu entrichten. Die LRA hat kein Recht zugewiesen bekommen, darüber zu entscheiden, wer Beitragsschuldner ist und wer nicht.
Jeder einzelne Bürger hat das Recht festzustellen, ob er gemäß der Gesetzesdefinition Rundfunkbeitragsschuldner ist! Wenn er der Auffassung ist, beitragspflichtig zu sein, muss er sich bei der LRA anmelden.


Richtig!

So kann man es auslegen, da ist nichts falsch dran.

Und nun kommt § 12 RBStV ins Spiel
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
   1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
   2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
   3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.

Wer also nicht richtig feststellt, dass er Beitragsschuldner ist, begeht irgendwie eine Ordnungswidrigkeit. Ist also nichts anders wie 15 km/h zu schnell durch den Ort.

Der Bürger muss also wissen, dass er eine Schickschuld hat. Die "freundliche Erinnerung" hieran macht der Beitragsservice. Moralisch bedenklich, rechtlich aktuell zumindest fraglich.

Hier muss ich nochmal sagen, es waren die Landesparlamente, die diesen Unfug zum Leben erweckt haben. Also jedwede Kritik dorthin.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: marga am 15. März 2018, 11:21
Der Bürger muss also wissen, dass er eine Schickschuld hat. Die "freundliche Erinnerung" hieran macht der Beitragsservice. Moralisch bedenklich, rechtlich aktuell zumindest fraglich.

@all

Man(n), Frau könnte hiermit auch dazu beitragen, dass …

es einer berechtigten Diskussion über diesen Zustand benötigt.

Hier als Antwort darauf, ein Zitat aus dem Widerspruchsverfahren einer fiktiven Person aus dem Jahr 2015
zur Möglichkeit des Einzuges eines Beitrages durch den BS bzw. die zuständige LRA:

Zitat
(…)
Der Eröffnung eines sogenannten „Beitragskonto“ habe ich nicht schriftlich zugestimmt und niemals zuvor besessen. Der RBStV regelt ausdrücklich nicht die Kontofähigkeit eines sogenannten „Beitragskonto des Beitragsschuldners“, dies folgt daraus, dass sich keine Ermächtigung zur Regelung eines „Beitragskonto“ durch Satzung ergibt. Weiterhin folgt aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2, Satz 1 RBStV „Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten“. Durch § 10 Abs. 2, Satz 1 RBStV wird eine Pflicht des Beitragsschuldners geregelt; diese Pflicht des Beitragsschuldners ist nicht von der Satzungsermächtigung des § 9 Abs. 2, Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV erfasst, da § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nur Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Saarländischen Rundfunks (Beitragsgläubiger) und nicht des Beitragsschuldners darstellt.
(…)

Kommentar:
Im Klageverfahren nach Eröffnung der Klage wurde diesbezüglich vom zuständigen VG keinerlei Bezug genommen, obwohl der Widerspruch der Auslöser des „Klageverfahrens“ darstellt.
>:(
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drboe am 15. März 2018, 11:26
Die Behörden bitte außen vor lassen.

Nö! Man kann sich die Rechtswirklichkeit nicht durch selektive Wahrnehmung so hinbiegen, dass sie einem gefällt. Egal was ÖR-Landesrundfunkanstalten sein mögen, die Gerichte betrachten sie im Streitfall als mit den Rechten von Behörden ausgestattet. Und daher kann man die Beziehung zur LRA nicht als Vertrag betrachten. Durch Anmeldung beim Einwohnermeldeamt schließe ich keinen Vertrag mit der Stadt, durch Anmeldung eines Kfz keinen mit dem Kraftfahrzeugbundesamt oder der regionale Verkehrsbehörde und ich habe keinen Vertrag mit dem Finanzamt, auch dann nicht, wenn ich ein Gewerbe anmelde und entsprechende Steuern fast freiwillig zahle. Ich komme lediglich gesetzlichen Verpflichtungen nach. Und man hat auch keinen Vertrag mit dem BS oder der LRA, wenn man eine "Teilnehmernummer" zugewiesen bekommt. Man schließt noch viel weniger einen Nutzungsvertrag, da es niemals seit der Finanzierung des Rundfunks auf die Nutzung ankam. Man erhielt schon mit der Zahlung der Gebühren lediglich das Recht Rundfunkgeräte zu betreiben. Weil das in gewissen Zeiten an die Auflage gekoppelt wurde keine "Feindsender" zu hören, war der Betrieb genehmigungspflichtig.

Und um das noch einmal klar zu stellen: bei einem Vertragsabschluss haben beide Seiten die Möglichkeit auf den Vertragsinhalt Einfluss zu nehmen. Davon kann bei der Beziehung mit dem BS und/oder der Landesrundfunkanstalt nun wirklich keine Rede sein. Und ja, ich weiß, dass das bei der erwähnten Badeanstalt auch nicht der Fall ist. Ich kann aber, so mir die Bedingungen nicht zusagen, vom Besuch der Badeanstalt Abstand nehmen und mein Geld anderswo ausgeben. Wer das beim ÖRR versucht, kann den Staat von seiner unangenehmsten Seite kennenlernen. Beispiele dazu gibt es hier im Forum.

@Profät Di Abolo: Sachse1 hat recht. Ich bin auch ziemlich erstaunt, wie man sich z. B. mit dem RBB fetzen kann, wenn der doch gar nicht existiert. Realitätsverweigerung ist sicher keine zielführende Strategie. Die Realität mag unangenehm sein, dringenden Korrekturbedarf haben, aber man sollte den Status quo nicht leugnen. So gibt es z. B. zur Existenz des NDR ein Verfassungsgerichtsurteil, als nämlich die CDU Niedersachsens und Schleswig-Holsteins austreten wollten und der Ansicht waren, dann würde der NDR aufhören zu existieren, mussten sie sich vom BVerfG belehren lassen. Ich traue den Richtern am BVerfG einiges zu, aber über nicht existierende Rundfunkanstalten zu urteilen denn doch nicht.

Ähnlich unsinnig ist die Feststellung:

Zitat
Zitat
1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.

Das Gesetz nennt nicht den MDR und schließt den gesamten Thüringer Rundfunk (Sitz Kika: Erfurt) bei seiner Tätigkeit von der Anwendung des ThürVwVfG aus.

Erstens sind Gesetze sehr häufig allgemein formuliert. Zweitens ist Kika bekanntlich ein ÖR-Programm, veranstaltet von ARD und ZDF. Es ist folglich konsequent die Formulierung im Gesetz allgemein zu halten, schon um eine Aufzählung ÖR-Sender zu vermeiden. Würden morgen ARD und ZDF das gemeinsame Kika-Programm einstellen oder den Sender umbenennen, müsste andernfalls das Gesetz geändert werden. Gesetze sollten etwas länger halten und nicht von tagesaktuellen Entscheidungen abhängig sein.

M. Boettcher
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Mork vom Ork am 15. März 2018, 11:28
[...]
Und nun kommt § 12 RBStV ins Spiel
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
[...]
Wer also nicht richtig feststellt, dass er Beitragsschuldner ist, begeht irgendwie eine Ordnungswidrigkeit. Ist also nichts anders wie 15 km/h zu schnell durch den Ort.

Der Bürger muss also wissen, dass er eine Schickschuld hat.

Ich bin da nicht ganz Deiner Meinung. Ordnungswidrig handelt, wer bereits beitragspflichtig ist (also, wenn der Bürger es selbst weiß) und trotzdem nicht zahlt oder der Anzeigepflicht nicht nachkommt. Wenn ich als Bürger selbst feststelle, dass ich nach den Kriterien der Gesetze in Verbindung mit den per Gesetzeskraft geltenden BVerfG-Entscheidungen nicht beitragspflichtig bin, dann begehe ich keine Ordnungswidrigkeit, wenn ich mich nicht anmelde oder nicht zahle.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: cleverle2009 am 15. März 2018, 11:41
Hier muss ich nochmal sagen, es waren die Landesparlamente, die diesen Unfug zum Leben erweckt haben. Also jedwede Kritik dorthin.
Falsch!
Wenigstens für Bayern habe ich das schon herausgefunden. Die anscheinend nur schwach belichteten Abgerordneten des Bay. Landesparlamentes ließen sich von der CSU über den Löffel barbieren. Der Ministerpräsident Horst Seehofer(CSU) unterzeichnete einen Staatsvertrag. Eine Kommission unter der Fuchtel der CSU-Mehrheit erstellte eine Beschlussvorlage. Der Landtag unter der Fuchtel der Landagspräsidentin Barbara Stamm(CSU) durfte dann gehorsamst abnicken, als der Ministerpräsident Horst Seehofer dann zur Ratifizierung aufrief.
siehe dazu
Beispiel Bayern > Zustimmung - Staatsvertrag - Zustimmungsgesetz > alles "rechtens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18451.msg113613.html#msg113613 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18451.msg113613.html#msg113613)

Nach meiner Recherche ist es sogar höchst zweifelhaft, ob dieser 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag für Bayern jemals rechtlich bindend zu Landesrecht wurde. Alle weiteren darauf aufbauenden Rechtsakte wären unter dem vorstehenden Gesichtspunkt zu beleuchten.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Sachse1 am 15. März 2018, 11:45
Bitte schreibe genau, vor welchem gefährlchen juristischem Halbwissen Du warnst!

Dies bezieht sich zum Beispiel auf die Gesamtdarstellung von Profät Di Abolo.
Dort wird die Nennung der LRA im RBStV mit Satzungen verglichen wo die GEZ benannt war.
Vergleichbar mit dem RBStV ist aber nur der vorher gültige Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Und hier sind die Regelungen von

§ 10 RBStV https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156/25025#p10 (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156/25025#p10)  und
§ 7 RGebStV https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4908-RGebStV?follow_successor=no#p7 (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4908-RGebStV?follow_successor=no#p7)

ziemlich ähnlich. Dies nur ein Beispiel.

Das Thema Landesrundfunkanstalt und die Namen der derzeit vorhandenen ÖRR-Anstalten ist wohl bereits dargelegt. Im Gesetz steht das Wort Landesrundfunkanstalt. Die Landesrundfunkanstalt in Sachsen ist der MDR. Der MDR ist es aber auch in Sachsen-Anhalt und in Thüringen. Nun kann man von Normenklarheit und Bestimmtheit sprechen. Aber Landesrundfunkanstalt ist nunmal Normenklar, da es eindeutig auslegbar ist. Normenklarheit bedeutet nicht, dass der Begriff 1 zu 1 verwendet werden muss. Wenn jetzt Sachsen den MDR-Staatsvertrag kündigt und auch Brandenburg dies macht, diese gemeinsam per Staatsvertrag die ÖRR-Anstalt "Wolfsregion" gründen, dann ist Wolfsregion die Landesrundfunkanstalt in Sachsen und in Brandenburg. Eine kleine Anfrage an den jeweiligen Landtag oder auch den Sender würde die Frage beantworten.

Auch die Diskussion zum Thema bringt nichts. Der Gesetzgeber hat die Verwaltungsvollstreckung der Landesrundfunkanstalt eröffnet und sogar auf diesen Weg verpflichtet. Da spielt es keine Rolle, ob die Landesrundfunkanstalt eine Behörde ist oder nicht. Sie darf wie in diesem Fall so handeln. Zu fragen ist, ob der RBStV hier gegen höherraniges Recht verstößt, also gegen die Landesverfassung oder Bundesrecht. Argumentiert wurde aber mit anderen Landesrecht und dies steht auf der selben Ebene. Sind die Regelungen hier nicht deckungsgleich dann muss man in der Verfassung suchen aber nicht den Landesgesetzen.

Dies als Beispiele.

Schau mal hier:
OVG Bautzen gewährt Prozesskostenhilfe nach Ablehnung durch VG Dresden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26721.0.html

Dies hilft vor den Verwaltungsgerichte aktuell mehr denke ich.

Gruß Sachse1
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 15. März 2018, 11:52
Die "gemeinsame Stelle" ist seitens des Gesetzgebers als Teil der LRA definiert, ist damit kein eigenständiger Betrieb; wenn die LRA eine Behörde wäre, hätte sie auf Grund ihres in den Staatsverträgen fixierten Aufgabenspektrums und der damit einhergehenden Markttätigkeiten dennoch keine hoheitlichen Befugnisse, ist ihr doch die Veranstaltung von Rundfunk nicht vorbehalten. Für die "gemeinsame Stelle" kann nichts anderes gelten, als für die LRA selbst.

Die LRA haben durch Gründung privatrechtlicher Strukturen zwar Unternehmen bspw. für die Produktion ihrer Sendungen geschaffen, doch schon das von der LRA evtl. nur noch vorgenommene Senden eines Filmes, bspw, ist nichts hoheitlich, weil nicht der LRA eigentümlich vorbehalten; dieses dürfen nämlich auch andere LRA, das ZDF und alle Privatsender.

Und, übrigens; was bitte ist an der Bezeichnung "gemeinsame Stelle" normenklar?
Derzeit bin ich dabei, Überlegungen anzustellen, wie sich das mit der GEZ verhält.
Es ist undurchsichtig und das wohl bewusst oder weil es bislang Niemanden interessierte?

Teil der LRA? Ja welcher und was ist Teil der LRA. Soweit mir bekannt, halten die LRAs Anteile je nach Nutzerzahl an der GEZ. (Hört sich an wie Aktiengesellschaft.)
Die LRAs können m.E. die GEZ gar nicht ins Leben gerufen haben, da die LRA nur das Recht der Selbstverwaltung hat und das im hoheitlichen Bereich des jeweiligen Landes und nicht darüber hinaus.

Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ist m.E. die Arbeitsgrundlage für die GEZ. Die GEZ hat die Tätigkeit der Bundespost übernommen. Diese bestand im Geld einsammeln. Wer da gemahnt hat usw. ist mir nicht bekannt.

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Mir ist da noch nicht klar, ob die LRAs dazu befugt sind, darüber zu befinden über den Beitragseinzug oder eher die 16 Länder, der Gesetzgeber, selbst?
Es kann m.E. doch nicht der Intendant einer 4-Länder Anstalt im Namen der 4 Länder, denen das ausschließliche Recht, Rundfunk zu veranstalten, zusteht, befinden??
In der Verwaltungsvereinbarung werden der GEZ Handlungen vorgeschrieben, die die Rechtsföhigkeit voraussetzen. Das ist grob rechtswidrig.

Zitat
  Durch den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunkanstalten
entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für
eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag, ... 

Mir ist nicht klar, wie das gehen soll? Es geht hierbei ums Erheben. Die LRA hat Geld zu bekommen und das soll der BS erheben?

@marga,
Das finde ich echt stark.
So, wie ich es kenne, wird prinzipiell auf das Vorgebrachte nicht eingegangen oder schlichtweg abgewiegelt. Im Forum ist das überall nachzulesen.
Der Grund ist der, dass man die eigenen Fehler, die der Macher,  zugestehen müsste. Und wem ist das hiesige Gericht unterstellt? Man müsste seinem Dienstherren in die Suppe spucken. Also, ich würde das auch nicht machen.

@drboe,
Bis Ende 2012 war die Welt soweit in Ordnung.
Ab 2013 eben nicht mehr. Die Frage ist: Warum?
Mein I-Net-Provider bietet mir einen Vertrag an. Ich habe 2 Möglichkeiten, mehr nicht.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: ope23 am 15. März 2018, 12:55
Zitat
Zitat
Sehr wahrscheinlich schreiben die LRAs aus gutem Grund kein Leistungsgebot in ihre Festsetzungsbescheide. Jeder Beitragsschuldner hat ja per Gesetz schon die Schickschuld, die dann durch die Vollstreckungsbehörde eingetrieben wird.

Die Rundfunkbeiträge sind von den Beitragsschuldnern als Schickschuld an die zuständige LRA zu entrichten.
Jeder einzelne Bürger hat das Recht festzustellen, ob er gemäß der Gesetzesdefinition Rundfunkbeitragsschuldner ist! Wenn er der Auffassung ist, beitragspflichtig zu sein, muss er sich bei der LRA anmelden.[/size]
So kann man es auslegen, da ist nichts falsch dran.
Das würde erhellen, warum andere Verwaltungsrichter die Ansichten des Herrn S. aus Tübingen unverfroren für "abwegig" halten.


Zitat
Wer also nicht richtig feststellt, dass er Beitragsschuldner ist, begeht irgendwie eine Ordnungswidrigkeit.

Der Bürger muss also wissen, dass er eine Schickschuld hat. Die "freundliche Erinnerung" hieran macht der Beitragsservice. Moralisch bedenklich, rechtlich aktuell zumindest fraglich.

Fraglich schon deswegen, weil diese Schickschuld für eine öffentliche Abgabe den Wohnungsinhabern auferlegt wird und gleichzeitig es gegen die Schickschuld keinen(!) Rechtsbehelf gibt.

Das war bei mir seinerzeit der Originalgedanke und eine Art Erweckungserlebnis zur GEZ-Störung, als ich das erste Mal durchaus interessiert ein Schreiben des BS geöffnet habe. Statt eines anfechtbaren Bescheids oder auch nur statt einer verbindlichen Zusammenfassenden Meldung meines Status' (persönlicher Bezug, voller/gedrittelte Betrag, etc.)
ein Infowisch über einen imaginären "Kontostand". Der liebe Gott Rundfunk hat meine (Schick)Schuld bereits unwiderruflich in das Buch des Lebens geschrieben.

Das alles widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip, und darauf zielt eine (von mehreren) Argumentationen des bekannten Urteils aus Tübingen ab und im "übrigen" auch eine Verfassungsbeschwerde (die von Koblenzer, glaub ich).

Zitat
Hier muss ich nochmal sagen, es waren die Landesparlamente, die diesen Unfug zum Leben erweckt haben. Also jedwede Kritik dorthin.
Jedwede Kritik nicht nur dorthin: das wäre "nur" eine politische Lösung. Abgesehen davon, dass von Politikern nur sehr wenig Veränderungsbereitschaft zu erwarten ist. Es sind alles nur so Gefühls- und Wetterlagen, die größere Veränderungen erwirken - aber das steht auf einem anderen Blatt.

Das "Drama" ist aber, dass der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk, der nach wie vor für den Betragsservice verantwortlich zeichnet und gezeichnet wird, den deutschen Rechtsstaat kriminell unterwandert hat.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: boykott2015 am 15. März 2018, 12:55
@gerechte Lösung
1. alle LRAs haben je Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. ZDF und Deutschlandradio haben diese Satzung nicht.
--> man könnte annehmen, dass diese Satzung = Auftrag zum Beitragseinzug.

2. laut Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" haben diese Vereinbarung alle LRAs (mit Satzung Punkt 1)  und ZDF, Deutschlandradio (ohne Satzung Punkt 1) geschlossen. Somit ist Beitragsservice - eine bunte Mischung aus denen, die Satzung haben und aus denen, die Satzung nicht haben.

3. außerdem hat  ZDF (ohne Satzung) laut §3 der Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug"  3x mehr Mitglieder im Verwaltungsrat als jede LRA (mit Satzung).
--> 13 Mitglieder im Verwaltungsrat von Beitragsservice: 9 (von LRAs mit Satzung aus Punkt 1) + 4 (von ZDF, Deutschlandradio ohne Satzung aus Punkt 1).

Zuletzt ist es nicht klar, wo in diesem System der europäische Kulturkanal ARTE vorkommt, der auch durch Rundfunkbeiträge zwangsfinanziert wird und ob der irgendein Auftrag zum Beitragseinzug bekommen hat. Die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge hat ARTE genauso wie ZDF und Deutschlandradio nie gekannt.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. März 2018, 13:34
Guten TagX,

uiiii, hier iss ja watt los. Macht ruhig weiter, ick find ditt jut, ick seh euch weiter zu.

Nur mal so für die Sammlung und als Nachweis (Normenklarheit):

Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren
http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/RBB_Satzung_030930.pdf

§ 2 Gebühreneinzugszentrale (GEZ) 

Für die Anti-GEZ-CraX: Geltungsbereich der Satzung zu Gebührenzeiten    :o
Der "GEZ-Beamte" auf seiner "Streife" durch die Stadt: Ey! Obdachloser! Hast du ein Radio?

Und zum Vergleich:

Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf

Sooo weitermachen.

 :)
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: pinguin am 15. März 2018, 13:48
@Sachse1

Es wäre so, wenn die Länder Brandenburg und Sachsen evtl. zusätzlich zu ihren schon bestehenden Landesrundfunksendern, an denen sie beteiligt sind, noch einen mit dem Namen "Wolfsregion" gründen würde; denn wo steht, daß es nur 1 Landesrundfunkanstalt geben darf? Abgesehen davon, hoheitliche Befugnisse hätte auch dieses Konstrukt nicht.

@alle
1x mehr wird auf den eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag verwiesen und den in ihm enthaltenen Begriff "Nutzer"; noch keiner beantwortete die Frage, warum denn der Begriff "Nutzer" erwähnt wird, wenn es auf die Nutzung gar nicht ankommt?

Es wird schon so sein, daß nur Nutzer überhaupt einer Schickpflicht unterstehen; denn warum bitte sollte sich das Land freiwillig gegen EU- und Bundesrecht positionieren?
- wissend um die bereits bestehende höchste Rechtsprechung;
- wissend um das damalige Beihilfeverfahren;
- wissend um Art. 10 EMRK, (in Brandenburg Verfassungsrecht);
- wissend um die Aussage der EU-Kommission, daß alle Unternehmen gleich zu behandeln sind;
- wissend um EuGH C-260/89 zu Art. 10 EMRK und Rundfunk;
- wissend darum, daß das Land zu 85% auf einem Bußgeld der EU, bzw. des EuGH  wegen Mißachtung von EU-Recht sitzen bleibt;

Klar ist, daß die Rundfunkstaatsverträge selbst allgemein gehalten werden müssen; was aber wiederum nichts daran ändert, daß Erwägungsgrund 82 der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste hätte in das Rundfunkregelwerk eingearbeitet werden müssen, (siehe Thema zur Bindungswirkung von Erwägungsgründen), aber nicht eingearbeitet worden ist.

Denn da Rundfunk Landesrecht ist, sind die Länder hier zur Umsetzung verpflichtet, nicht der Bund.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 15. März 2018, 13:55
@boykott2015 ,
Ob es uns je gelingen sollte, diese Verstrickungen komplett zu erkennen, steht in den Sternen.

Das Geld steht primär nur den 16 Ländern zu.
Das Land Hessen hat das Recht, Rundfunk zu veranstalten und darf in Hessen abkassieren.
Die Anstalt ist der ausführende Teil, aber nicht der Rechtsträger.
ARD, ZDF, DR , denen steht primär nichts zu, die dürften hierbei gar nicht mitreden.
Die Länder haben das Recht, Rundfunk zu veranstalten und auch Abgaben festzulegen.

Und jetzt grüble ich, ob nicht das Geld, rein rechtlich gesehen, erst einmal dem Land zusteht und dann schon an die LRA zu senden ist?
Es geht nicht darum, dass man an die LRA zahlt.

Vergleich: Badeanstalt/ Freibad.
Pachtanstalt. Ich zahle vor Ort. Wem steht dieses Geld zu? Der Kassiererin = GEZ? Der Stadt oder dem Pächter?
Die Kassiererin hat an sich nur das Recht, das Geld in Empfang zu nehmen.
Wer ist mein Vertragspartner? Die Stadt oder der Pächter? Gegen wen gehe ich vor im Falle eines Falles?
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Sachse1 am 15. März 2018, 14:20
@Sachse1
Es wäre so, wenn die Länder Brandenburg und Sachsen evtl. zusätzlich zu ihren schon bestehenden Landesrundfunksendern, an denen sie beteiligt sind, noch einen mit dem Namen "Wolfsregion" gründen würde; denn wo steht, daß es nur 1 Landesrundfunkanstalt geben darf? Abgesehen davon, hoheitliche Befugnisse hätte auch dieses Konstrukt nicht.

Das es nur eine Landesrundfunkanstalt geben darf steht nirgends direkt. Dies muss es auch nicht, das ergibt sich direkt aus dem Grundgesetz und den Landesverfassungen.
Daraus ergibt sich die Bestandsgarantie für den ÖRR und daraus ergibt sich auch der Haushaltsgrundsatz https://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltsgrunds%C3%A4tze (https://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltsgrunds%C3%A4tze)
Daraus ergibt sich, dass zwei Landesrundfunkanstalten gegen den Haushaltsgrundsatz verstoßen würden. Die zweite Anstalt wäre demnach nicht mehr von der Bestandsgarantie geschützt.
Siehe auch hier: https://www.bundestag.de/blob/481528/af7bf6460dd9f7c07e51917f1ce9ff96/wd-10-046-16-pdf-data.pdf (https://www.bundestag.de/blob/481528/af7bf6460dd9f7c07e51917f1ce9ff96/wd-10-046-16-pdf-data.pdf)
und zum Ursprungsthema auch: https://www.bundestag.de/blob/491786/f950c55b9b0cca84af8172a4874c27fe/wd-10-057-16-pdf-data.pdf (https://www.bundestag.de/blob/491786/f950c55b9b0cca84af8172a4874c27fe/wd-10-057-16-pdf-data.pdf)

Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: PersonX am 15. März 2018, 16:33
Zitat
Das Land Hessen hat das Recht, Rundfunk zu veranstalten und darf in Hessen abkassieren.
Wo steht das? Hat das Land tatsächlich dieses Recht?

Zu unterscheiden ist zwischen Land macht und Land darf.
Gemacht werden kann eine Menge, bleibt die Frage der Zulässigkeit, wenn es so gemacht wird wie es aktuell ist.

Zitat
Das Geld steht primär nur den 16 Ländern zu.
Aber nur für die Aufgaben, welche die Länder tatsächlich haben.

Zitat
Die Länder haben das Recht, Rundfunk zu veranstalten und auch Abgaben festzulegen.
Das wäre zu prüfen, möglicherweise ist den Ländern nicht untersagt, Rundfunk zu veranstalten, aber dann ist die Frage offen, wie es zu finanzieren ist. -> Aktuell vergeben die Länder einen Auftrag -müsste wohl EU weit ausgeschrieben werden -> prüfen - und legen fest, dass der Bürger zahlen soll --> normal müsste aber das Land bezahlen, weil die Veranstaltung im Auftrag des Landes erfolgt.

Die LRA kann das Land auf Zahlung verklagen.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: cook am 15. März 2018, 16:50
Im Gesetz steht das Wort Landesrundfunkanstalt. Die Landesrundfunkanstalt in Sachsen ist der MDR. Der MDR ist es aber auch in Sachsen-Anhalt und in Thüringen. Nun kann man von Normenklarheit und Bestimmtheit sprechen. Aber Landesrundfunkanstalt ist nunmal Normenklar, da es eindeutig auslegbar ist.

Woraus ist das zu entnehmen?

Es geht um die Ermächtigungsgrundlage. Der RfBStV enthält die Verpflichtung des Staates Sachsen, entsprechende Regelungen vorzunehmen. Man kann davon ausgehen, dass die Zustimmung des sächsischen Parlaments das Rf-Abgabensystem (wer muss was bezahlen) eingeführt hat.

Jedoch ist nicht klar, wer als LRA ermächtigt ist, den Rf-Beitrag zu erheben. Da fehlt eben das Gesetz. Zumal ein solches Gesetz für die Veranstaltung von Rundfunk zusätzlich zu den Staatsverträgen existiert.

Wie will man das herleiten? Als Annex-Kompetenz? Regelungslücke? Äußerst schwierig. M.E. ist eben gerade kein Selbsttitulierungsrecht gegeben. Das kann man nicht einfach irgendwie analog herschwadronieren. Da müssen Verfahrensregeln her. Klare Zuständigkeiten. Eine eindeutige Rechtsaufsicht des betroffenen Landes (beim MDR hat mal Thüringen, mal SA, mal Sachsen die Rechtsaufsicht).

Vielmehr ist doch aus den fehlenden gesetzlichen Regelungen abzuleiten, dass der Gesetzgeber dem MDR keine verwaltungsrechtlichen Befugnisse geben wollte.

Die Satzungen sind nicht ausreichend. Sie bedürfen ebenfalls der gesetzlichen Grundlage.

Da hätte ich gerne mal ein wasserdichtes Argument -- und nicht nur: "die Gerichte haben das bisher so anerkannt".
Faktisch ist das korrekt. Aber das heißt ja noch nicht, dass es auch verfassungsrechtlich richtig ist.

Mir ist das äußerst dubios, weil es ja rechtstechnisch kein Kunststück ist. Wie gesagt: für die Veranstaltung des Rundfunk haben es ja alle Länder prima mit Sternchen hingekriegt. Nicht eines der 16 Bundesländer war in der Lage, dasselbe Konstrukt für die Erhebung des Rf-Beitrags zu nehmen.

Was steckt dahinter? Die Landesfinanzverfassung? Darf das Land einfach so einer Anstalt das Recht übertragen, voraussetzungslose Abgaben von allen Bürgern zu erheben? Woraus ergibt sich das? Wie ist das mit Kirchen, Hochschulen, Berufskammern? Wie wird das da gemacht?
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: pinguin am 15. März 2018, 17:03
Darf das Land einfach so einer Anstalt das Recht übertragen, voraussetzungslose Abgaben von allen Bürgern zu erheben?
Wäre das möglich, würde man dem Missbrauch sperrangelweit Tür und Tor öffnen.

Eine sich selbst verwalten dürfende öffentliche Einrichtung kann gar nicht dazu befugt sein, sich nach eigenem Gutdünken der Mittel der Bürger zu bedienen; darf das ja nicht einmal der Staat selber?

Weiterhin wäre hier dazu die Frage, ob eine bloße Anstalt überhaupt hoheitliche Befugnisse haben können dürfte, ist doch gemäß BVerfG das Recht auf Selbstverwaltung bei einer Körperschaft mit unbedingter Rechtsreue verbunden, da der Status einer Körperschaft mit hoheitlichen Befugnissen verbunden ist.

Es wäre unlogisch anzunehmen, dass eine niedere Anstalt, die hoheitliche Befugnisse beansprucht, nicht zur Rechtstreue verpflichtet wäre.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 15. März 2018, 18:15
Darf das Land einfach so einer Anstalt das Recht übertragen, voraussetzungslose Abgaben von allen Bürgern zu erheben?
Wäre das möglich, würde man dem Missbrauch sperrangelweit Tür und Tor öffnen. 
Genau das ist jedoch mit diesem sog. 15. RBStV geschehen. Genau das.

Man hat dann auch den BS befugt: zu erheben! Der Irrsinn kann gar nicht mehr schlimmer sein.


Danke @PersonX bzgl. der nicht bekanntgegebenen "Stelle".
Da hast du natürlich recht, jedoch:
siehe: https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
Zitat
Durch den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunkanstalten entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag,...
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: PersonX am 15. März 2018, 18:21
Zitat
Man hat dann auch den BS befugt: zu erheben!
Nein, die Regelung (RBStV i.V.m. Satzung) besagt "Stelle" ohne auszuführen welche.
Wenn es nach der Regelung gehen würde (RBStV i.V.m. Satzung), gäbe es keinen BS, welcher so gesehen "selbstständig" auftritt.
Es gäbe eine "unbekannte" Stelle. Es ist sogar so, dass die Stelle in der alten Regelung (RGebStV i.V.m. Satzung) bekannt gemacht wurde, aber genau das in der neuen gestrichen (RBStV i.V.m. Satzung) - siehe u.a. unter
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151336.html#msg151336

"Erhoben" wird zudem gar nichts, sondern es wurde für alle Bürger eine "Schickschuld" in unbekannter Höhe und Maßeinheit eingerichtet. Das ist ein ganz grober Unterschied. Zudem wurde nicht festgelegt wohin und wie die Schickschuld zu erfüllen ist.
-> Wenn ein Bürger A so will, ist das Gesetz nicht ausführbar. -> Damit kann auch kein Verzug eintreten.
Wer das nicht glaubt, versuche nur anhand des Gesetzes die Höhe, die Einheit, den Ort wohin und die Art wie herauszufinden.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 15. März 2018, 18:46
Wenn es nach der Regelung gehen würde (RBStV i.V.m. Satzung), gäbe es keinen BS, welcher so gesehen "selbstständig" auftritt.
Es gäbe eine "unbekannte" Stelle. Es ist sogar so, dass die Stelle in der alten Regelung (RGebStV i.V.m. Satzung) bekannt gemacht wurde, aber genau das in der neuen gestrichen (RBStV i.V.m. Satzung) - siehe u.a. unter
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151336.html#msg151336
Absolut richtig. Sehe ich auch so.
Es geht grundsätzlich um Geldgeschäfte.
Dabei gibt es eben mehrere Fragen, was rechtlich gesehen vorhanden sein muss, damit Jemand von mir Geld verlangen und abbuchen kann sowie Forderungen geltend machen kann..
Der BS mit Sicherheit nicht.
Einerseits Teil der RA, andererseits eigenständiges Großunternehmen, Konzern.

Nachtrag:
Der BS schreibt :
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir führen für Sie das Beitragskonto 111 222 333 . Einen Zahlungseingang können wir auf ihrem Beitragskonto nicht feststellen. Wir bitten Sie daher ...
Und ich dacht immer zum Führen eines Kontos bedarf es bestimmter Voraussetzungen.
Zweitens: Habe ich dazu meine Zustimmung gegeben? Niemals.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: PersonX am 15. März 2018, 19:54
OTF 1

"wir führen" Wer bitte ist wir?  - Stelle erfragen nach Befugnis/Auftrag -
"für Sie " Warum machen Sie das? -Rechtsgrundlage erfragen-
"das Beitragskonto" Was ist das genau? -Erklärung anfordern, denn es ist scheinbar kein Girokonto-
"Einen Zahlungseingang können wir auf ihrem Beitragskonto nicht feststellen."
--> Der ist gut, es könnte Person A antworten: Was haben Sie erwartet?

"Wir bitten ..." Person X kann sich denken was folgt.  Eine Person A könnte die Bitte einfach ausschlagen.

--> Also nur als Anregung für Personen wo noch solche Briefe kommen, das dürfte ja nur sein, wenn eine Person A neu in Deutschland ist z.B. "EU Bürger" oder von einem Ort "Wohnung" oder auch von der Straße in für eine Wohnung oder mehrere Wohnungen zieht eine Anmeldung für einen Wohnsitz erfolgt. --> Daraus folgt einfach mal ohne Wohnung sich am EMA anmelden anzeigen oder es lassen. ;-) 

OTF 1 Ende ->Das wird wahrscheinlich in ausreichend Themen beschrieben, nicht weiter verfolgen nur drüber nachdenken

----
OTF
Apropos EMA -> hat irgendwer mal die Rechtsgrundlage für diese Art der Anmeldung geprüft? -Stichwort Freizügigkeit in der EU (http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=457&langId=de) , siehe auch Link (http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=474&langId=de)
und Link  (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0038R(01):DE:HTML)
Zitat
(12)
Für Aufenthalte von über drei Monaten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine — durch eine Anmeldebescheinigung bestätigte — Anmeldung des Unionsbürgers bei der zuständigen Behörde des Aufenthaltsortes vorzuschreiben.

Siehe Artikel 6

Was ist unter 3 Monaten? --> Wann beginnen die 3 Monate von Neuem?
Zitat

Artikel 8
Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger
(1)   Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.
(2)   Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
...

PersonX ist immer noch der Ansicht, dass alle Zahler eine Zahlung ausschließlich freiwillig machen.

Als EU Bürger mit weniger als 3 Monaten Aufenthalt,
2,9 Monate Land A
2,9 Monate Land B
2,9 Monate Land C
2,9 Monate Land D
0,4 Monate Land E

--> keine Anmeldung erzwingbar ;-)
oje Person X sieht es schon --> Deutschland wird Bürger an Land E verlieren

OTF ---> Bitte nicht hier vertiefen, sondern nur mal drüber nachdenken ;-)
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 16. März 2018, 20:27
Noch in paar Gedanken zum Thema: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?

Beitragseinzug? Vllt. müsste man eher fragen zum Erheben von Nutzungsgebühren?

Ich möchte das nochmal ein wenig zur Diskussion stellen, da mir diesbezüglich einiges durch den Kopf geht. (Wenn Fehler, dann bitte sofort reklamieren.)
Fragen über Fragen.

Meine Sichtweise ist die, dass das Land einzig und allein das Recht hat, Rundfunk innerhalb des Landes zu veranstalten und kann dafür auch bei Nutzung einen Obolus verlangen vom jeweiligen Nutzer/ Benutzer. Es gilt hoheitliches Recht. Der Rechtsträger ist das Land.

Für die Durchführung der Veranstaltung Rundfunk hat das Land eine Rundfunkanstalt eingerichtet, die sich dann LRA nennt. Die LRA ist in meinen Augen nur der beauftragte Veranstalter. Dem Veranstalter wird eingeräumt, den Obolus in empfang zu nehmen.

In Bayern und Hessen ist das eindeutig.
Der Hessische Rundfunk ist eindeutig die LRA des Landes Hessen.
Der hessische Nutzer zahlt mit Bringepflicht/ Schickschuld an den HR. Der HR leitet einen geringen Betrag weiter.
Der Hessische Rundfunk dürfte auch beauftragt werden, das Geld einzuziehen. Das könnte eine eigene Abteilung tun oder eine beauftragte Firma im Land Hessen. Das hessische Geld bleibt im Land.

Darf der BS beauftragt werden ?
Für mich sehr fraglich? Da einerseits nicht rechtsfähig und zweitens in Köln ansässig. Wo steht, dass das hessische Geld nach außerhalb gehen muss?
(An sich wäre es ja relativ egal, wohin der Nutzer zahlt [Da hat bis Ende 2012 kein Hahn danach gekräht.], aber in dem Falle der Entmündigung des Nichtnutzers oder aller Wohnungsinhaber durch eine total ungerechte ungleiche Wohnungssteuer, ist es mir nicht mehr egal.)
Die Einzugsermächtigung, wie sie auf der Seite des BS steht , ist m.E. nicht rechtens. Einem Kind z.B. darf ich keine Einzugsermächtigung erteilen, sagte mir eine Bankangestellte. Wieso sollte das dann beim BS anders sein?
(Die Bankangestellte sagte, dass sie an die GEZ überweist. Beitragsservice und nicht rechtsfähig, kannte sie nicht.)
 
https://skfm.de/images/pdf/downloads/Buergerinnen_und_Buerger_Kontoaenderung_0104.pdf

Zitat
1. Einzugsermächtigung
Ich ermächtige den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen
bei Fälligkeit durch Lastschrift von meinem Konto einzuziehen. 
Ich frage mich, wieso sollte man den BS ermächtigen, mit dem man rechtlich gesehen keinen Vertrag hat? Wennschon, dann die Anstalt des Landes. Mir scheint, dass diese Ermächtigung gar nicht rechtverbindlich ist?



 [Quote Sachse1]  Das Thema Landesrundfunkanstalt und die Namen der derzeit vorhandenen ÖRR-Anstalten ist wohl bereits dargelegt. Im Gesetz steht das Wort Landesrundfunkanstalt. Die Landesrundfunkanstalt in Sachsen ist der MDR. Der MDR ist es aber auch in Sachsen-Anhalt und in Thüringen. Nun kann man von Normenklarheit und Bestimmtheit sprechen. Aber Landesrundfunkanstalt ist nunmal Normenklar, da es eindeutig auslegbar ist. Normenklarheit bedeutet nicht, dass der Begriff 1 zu 1 verwendet werden muss. Wenn jetzt Sachsen den MDR-Staatsvertrag kündigt und auch Brandenburg dies macht, diese gemeinsam per Staatsvertrag die ÖRR-Anstalt "Wolfsregion" gründen, dann ist Wolfsregion die Landesrundfunkanstalt in Sachsen und in Brandenburg.  [/quote]
Dazu meine Gedanken.
Ich sehe das wie folgt:
Landesrundfunkanstalt ist die Anstalt eines Landes. Z.B. Hessen. Da Rundfunk Landesrecht ist, hat jesdes Land das Recht im Land eine LRA zu errichten.
In Sachsen wäre das der Sächsische Rundfunk und in Thüringen der Thüringer Rundfunk.

Der MDR ist eine Dreiländeranstalt?
Wo im Gesetz ist von Dreiländeranstalt die Rede? Von länderübergreifend ist keine Rede.
Was ist der Unterschied zwischen einer 16 Länderanstalt (ARD), einer Vierländeranstalt, einer Dreiländeranstalt und einer Zweiländeranstalt?
Da gibt es rechtlich gesehen keinen, denke ich mal, die habe alle nicht rechtsfähig zu sein. Nur die echte 1-Landesrundfunkanstalt kann einem Bürger zugeordnet werden.

Bei Mehrländeranstalten müsste unterschiedlich rechtlich gehandelt werden, aufgrund der unterschiedlichen Ländergesetzgebung. Der Bürger in Thüringen unterliegt thüringer Recht und nicht sächsischem. D.h., der MDR müsste dreierlei Recht anwenden. Geht das? Ich würde sagen: nein.

Gegen wen müsste der thüringer Bürger Klage einreichen? Gegen dem MDR mit Sitz in Sachsen? Länderrecht ist Länderrecht innerhalb eines Landes.

(Kleiner Joke: In Thüringen wird ein Nichtnutzer im Liegen hingerichtet. In Sachsen im Stehen. Die Dreiländeranstalt kann den thüringer Bürger nicht hinrichten, aber den sächsischen. Das ist Ungleichbehandlung, da der thüringer Bürger auch die Hinrichtung verlangen kann.)
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drboe am 16. März 2018, 23:21
Beitragseinzug? Vllt. müsste man eher fragen zum Erheben von Nutzungsgebühren?

Da es nie, auch nicht zu Zeiten der GEZ, auf die Nutzung des ÖR ankam und auch heute nicht ankommt, sind "Nutzungsgebühren" schwer darstellbar. Dazu müsste man wohl Smartcards einführen.

Zitat
Meine Sichtweise ist die, dass das Land einzig und allein das Recht hat, Rundfunk innerhalb des Landes zu veranstalten und kann dafür auch bei Nutzung einen Obolus verlangen vom jeweiligen Nutzer/ Benutzer. Es gilt hoheitliches Recht. Der Rechtsträger ist das Land.

Das Land hat wohl vor allem das Recht über die Organisation/Veranstaltung von Rundfunk innerhalb der eigenen Landesgrenzen zu bestimmen.

Zitat
Darf der BS beauftragt werden ?
Für mich sehr fraglich? Da einerseits nicht rechtsfähig und zweitens in Köln ansässig. Wo steht, dass das hessische Geld nach außerhalb gehen muss?

Der BS darf eingerichtet und beauftragt werden. Steht im RBStV, der in jedem Land per Landesgesetz in Landesrecht umgesetzt wurde. Du hängst dich zu sehr an den Begriff "nicht rechtsfähig" und vermutlich stellst du dir vor, dass die Firma nichts darf. Versuche zu diesen Begriff bzw. den der Rechtsfähigkeit einmal in einem deutschen Gesetzbuch eine Definition zu finden. Wird dir schwer fallen.
Wenn eine Rundfunkanstalt eine Inkassofirma gründet, die zu 100% für diese LRA arbeitet, kann man sie als Innen-GbR betrachten. In dem Fall gilt sie zumindest bis 2001 als nicht-rechtsfähig. Dann hat sich das geändert. Das bedeutet lediglich, dass im Streit mit anderen juristischen oder natürlichen Personen die "Mutterfirma" die rechtliche Vertretung übernimmt. Hier die LRA. Die Rechnungen, Mahnungen, Zahlungen etc. der Firma entsprechen denen einer internen Buchhaltung. Du wirst nicht bestreiten, dass die Rechnungen der Buchhaltung z. B. deines Stromlieferanten berechtigt sind.
Nun hat jedes Land seiner LRA gestattet, eine solche Inkassofirma gemeinsam mit den anderen LRA zu betreiben. Für mich stellt sich eigentlich lediglich die Frage, was ZDF und DR in der Firma zu suchen und zu sagen haben.

Es geht kein hessisches Geld nach außerhalb, wenn man von den Anteilen für ZDF und DR absieht.  Die Einnahmen aus einem Bundesland stehen der LRA des Landes zu. Und der Aufwand für das Inkasso entsteht auch bei einer allein betrieben Firma. Vermutlich ist die gemeinsame Firma sogar etwas günstiger.

Zitat
Die Einzugsermächtigung, wie sie auf der Seite des BS steht , ist m.E. nicht rechtens. Einem Kind z.B. darf ich keine Einzugsermächtigung erteilen, sagte mir eine Bankangestellte. Wieso sollte das dann beim BS anders sein?

Wem du eine Einzugsermächtigung erteilst, bestimmst du. Ein Kind ist nicht bzw. eingeschränkt geschäftsfähig. Es kann aber durchaus auch als Minderjähriger eine Firma besitzen. In dem Fall handelt der Erziehungsberechtigte oder ein Vormund für das Kind. Und der darf durchaus beauftragt werden Gelder vom Konto eines  Dritten abzurufen. Ich würde dem BS selbst dann keine Einzugsermächtigung geben, wenn ich den sogn. Rundfunkbeitrag zahlen würde.

Zitat
Ich frage mich, wieso sollte man den BS ermächtigen, mit dem man rechtlich gesehen keinen Vertrag hat? Wennschon, dann die Anstalt des Landes. Mir scheint, dass diese Ermächtigung gar nicht rechtverbindlich ist?

Du hast weder mit dem BS noch der LRA einen Vertrag. Wenn du jemandem eine Einzugsermächtigung gibst, ist deine Entscheidung selbstverständlich wirksam. Und zwar genau so lange, bis du diese Ermächtigung widerrufst.

Zitat
Der MDR ist eine Dreiländeranstalt?

Ja.

Zitat
Wo im Gesetz ist von Dreiländeranstalt die Rede? Von länderübergreifend ist keine Rede.

Das kommt darauf an, wo du suchst. Wenn du den Staatsvertrag der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Gründung des MDR liest, dann findest du ganz leicht eine Drei-Länderanstalt die kurz MDR genannt wird.

Zitat
Was ist der Unterschied zwischen einer 16 Länderanstalt (ARD), einer Vierländeranstalt, einer Dreiländeranstalt und einer Zweiländeranstalt?
Da gibt es rechtlich gesehen keinen, denke ich mal, die habe alle nicht rechtsfähig zu sein. Nur die echte 1-Landesrundfunkanstalt kann einem Bürger zugeordnet werden.

1. es gibt keine 16-Länderanstalt. Es gibt einen bundesweit tätigen Fernsehsender, das ZDF. Und es gibt die ARD, eine Gemeinschaft von 9 Sendern aus 16 Bundesländern, die zeitweise ein gemeinsames Programm ausstrahlen.

2. der RBB ist eine 2-Länderanstalt, der MDR eine 3-Länderanstalt, der NDR eine 4-Länderanstalt. In diesen Fällen haben mehrere Länder per Staatsvertrag einen gemeinsamen Sender gegründet.

3. die von den Ländern jeweils gegründeten Sender sind rechtsfähig. Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Sender. Warum sollten sie nicht rechtsfähig sein?

Zitat
Bei Mehrländeranstalten müsste unterschiedlich rechtlich gehandelt werden, aufgrund der unterschiedlichen Ländergesetzgebung. Der Bürger in Thüringen unterliegt thüringer Recht und nicht sächsischem. D.h., der MDR müsste dreierlei Recht anwenden. Geht das? Ich würde sagen: nein.

Sehe ich ebenso. Zumindest solange Landesrecht angewendet wird bzw. werden muss.

Zitat
Gegen wen müsste der thüringer Bürger Klage einreichen? Gegen dem MDR mit Sitz in Sachsen? Länderrecht ist Länderrecht innerhalb eines Landes.

Der Sender wird einen Sitz haben. Unter Umständen, Landesherren und -frauen sind eigensinnig, hat der Sender einen Hauptsitz und daneben weitere (Landesfunkhäuser). Ein Widerspruch kann an jeden Sitz gerichtet werden, es kommt nur darauf an, dass das Schreiben rechtzeitig den Herrschaftsbereich des Senders erreicht. Das kann auch ein Studio in einem Sendegebiet sein. Für die Weiterleitung an eine ggf. zuständige Abteilung ist der Sender zuständig, da man seine Organisation nicht kennen muss. Klage reicht man als Privatperson am Gericht ein, das für den eigenen Wohnsitz zuständig ist. Gegner ist in der Regel am Hauptsitz zu suchen. Da man bei der Klage den Gegner des Verfahrens benennen muss, schaut man z. B. in das Impressum der Webseite des Senders. Das Gericht am eigenen Wohnort muss nat. das eigene Landesrecht anwenden.

M. Boettcher
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drone am 16. März 2018, 23:49
[...] Es geht kein hessisches Geld nach außerhalb, wenn man von den Anteilen für ZDF und DR absieht. [...]
Diese Aussage würde ich dahingehend etwas einschränken, dass im Rahmen des RFinStV (§§ 13 - 15) durchaus Geld länderübergreifend im Rahmen eines Finanzierungsausgleichs der in der ARD zusammengeschlossenen LRAen fliesst, hier namentlich an den Saarländischen Rundfunk und an Radio Bremen.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Mork vom Ork am 16. März 2018, 23:58
Es gibt für Bremen eine Begründung für den 15. RBStV, in der für die Vollstreckung der Festsetzungsbescheide folgendes geschrieben steht:

Zitat
Zu § 10
[...]
Gemäß Absatz 6 werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dies entspricht der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags. Wichtigstes Merkmal des Verwaltungszwangsverfahrens ist, dass die Landesrundfunkanstalt nicht einen Titel im Sinne der §§ 704 oder 794 der Zivilprozessordnung benötigt, sondern als Vollstreckungsgrundlage für rückständige Rundfunkbeiträge der Beitragsbescheid als Verwaltungsakt ausreicht. Absatz 6 Satz 2 gibt der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Recht, sich unmittelbar an die nach Landesrecht zur Vollstreckung zuständige Stelle zu wenden.

Hat der Gesetzgeber sich hier verplappert? Es gibt doch keine Beitragsbescheide! Das Gesetz führt lediglich Festsetzungsbescheide auf.
Was meint ihr?
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 17. März 2018, 00:41
Da es nie, auch nicht zu Zeiten der GEZ, auf die Nutzung des ÖR ankam und auch heute nicht ankommt, sind "Nutzungsgebühren" schwer darstellbar.
Ich lege halt die meine Sichtweise dar, ob nun allemal richtig oder nicht und lasse mich gern eines Besseren belehren. Das eine oder andere nehme ich gern zur Kenntnis.

Hierzu: bitte mal bei Wiki schauen unter LRA.

Bei Anstalten fällt generell der Begriff: Benutzer / Nutzer .
Da steht nichts von Gerätschaften oder Wohnungen.
Ab 2013 gilt die "Wohnungslüge".
Das mit der Wohnung ist absolut hirnrissig.

Meine Sicht hatte ich versucht darzustellen.
Es hat sich zwischen 2012 und 2013 gar nichts im Außenverhältnis der LRA zum Nutzer geändert.

Gerätebezogen oder wohnungsbezogen ist nur Ablenkungsmanöver.

Bis 2012 hat der Nutzer seine Person angemeldet, da er ein empfangsbereites Gerät hatte und in erster Linie das Programmangebot nutzen wollte und nicht den Kasten im Speicher verstecken wollte.
Er hat eine Kundennummer, Personennummer, Nutzernummer, Teilnehmernummer oder was auch immer bekommen.
Hat das Gerät eine Nummer bekommen? Nein. Musste man die Gerätenummer angeben? Nein. Musste man angeben, ob große Röhre oder kleine? Nein.

Ab 2013 hatte der Nutzer immer noch seine alte Teilnehmernummer behalten. Wieso das, wenn doch alles ganz anders sein sollte?
Na, weil alles beim alten geblieben ist und er nach wie vor NUTZER ist.

Es gibt keinerlei rechtliche Beziehung oder Anknüpfung der Anstalt zum Gerät oder der Wohnung.
Es gibt immer nur eine Rechtsbeziehung zum Nutzer.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 17. März 2018, 00:53
@Mork vom Ork
Ich denk schon.
Sehr schön. Das ist auf alle Fälle eine Überlegung wert.
Der RA Dr. Sprißler hat dies doch wohl auch geschrieben gehabt und nicht nur er.
Für mich zählt das ebenfalls. Da ist nix mit Primär-Bescheid. Nur rückständige Forderung.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: denyit am 17. März 2018, 09:26
Hat der Gesetzgeber sich hier verplappert? Es gibt doch keine Beitragsbescheide! Das Gesetz führt lediglich Festsetzungsbescheide auf.

Im Verwaltungsrecht spricht spricht man vom Verwaltungsakt bzw. hier vom Leistungsbescheid (https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsbescheid). Wie der Bescheid im konkreten Zusammenhang heißen muss, ist, soweit ich es sehe, nicht wirklich geregelt. Das Verfahren zum Bescheid allerdings schon (bspw. im VwVG).

Als Hilfestellung: Auf einer Rechnung muss nicht "Rechnung" stehen. Nicht einmal nach den (strengen) Vorschriften des UStG.

Interessant ist dieses Jonglieren mit dem Namen aber schon. 2013 hießen die Bescheide auch "Gebühren/Beitragsbescheid".

Hier hat sich ein Anwalt oberflächlich mit einer ähnlichen Thematik beschäftigt: https://gez-faq.de/2017/12/18/ist-ein-festsetzungsbescheid-ein-leistungsbescheid.

Im Zweifelsfall einfach mal in einem Klageschreiben mit aufnehmen. Probieren geht über studieren. :-)
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: cook am 17. März 2018, 09:41
Die Rechtsfähigkeit des BS und das Verhältnis LRA - BS ist schon wichtig, weil der BS "im Namen" der LRA die Bescheide erlässt und auch die Rechtsmittel entgegennehmen will.

Wenn es nur darum ginge, Briefe zu drucken und Zahlungen zu verwalten, könnte man das einsehen. Aber Bescheide sind nunmal Kernelement der Verwaltungstätigkeit und die muss die Verwaltung selbst vornehmen.

Es gibt da einige interessante Dinge auf dem FB, die schon auffallen. Wie gesagt, ist es keine logistische oder juristische Unmöglichkeit, einen ordentlichen Bescheid zu erstellen, falls man denn eine ordentliche Rechtsgrundlage hat.

"Mitteldeutscher Rundfunk" --> Was ist das? Eine Anstalt des Öffentlichen Rechts? Wäre ja wichtig, das dazu zu schreiben. Eine GmbH schreibt diese Abkürzung auch auf ihre Rechnung. Es bleibt unklar, ob hier ein Privater oder der Staat handelt.

Wer handelt? Der Intendant? Der Hausmeister? Auch dazu fehlt die Angabe. LRA ist ja keine Behörde. Deshalb muss ein Organ handeln, das dazu gesetzlich ermächtigt ist.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drboe am 17. März 2018, 10:24
@gerechte Lösung: man hat bis 2012 tatsächlich den Besitz von Empfangsgeräten angezeigt. Und dabei wurde durchaus nach Gerätetyp unterschieden. Nicht nach der Größe des Gerätes, sondern nach dessen Eignung für TV-/Hörfunkempfang. Abhängig davon hatte die LRA ein Anrecht auf unterschiedlich hohe Zahlungen.

Von 2012 zu 2013 und der Änderung von Gerät zu Wohnung hat sich, anders als du schreibst, sehr viel verändert. So viel, dass die derzeitige Finanzierung nach Ansicht der meisten Gutachter verfassungswidrig ist, während dies über die vorherige m. W. nie behauptet wurde. Wie auch Gutachten, soweit es sie gab, vorher nie den Bereich der Fachleute verlassen haben. Diese Änderung seit 2013 liegt vor allem darin, dass der früher verwendete Anknüpfungspunkt "Gerät", sachlich in Verbindung mit der Möglichkeit stand Rundfunk zu nutzen. Einer Wohnung fehlt dieser Bezug wie peinem Paar Socken oder einer Stehleiter.

Es hat nie jemand behauptet, dass es eine Rechtsbeziehung zum Gerät oder der Wohnung gibt. Zahlen können nur Menschen, mit denen gibt es Rechtsbeziehungen. Man muss zwischen der Beziehung und dem diese begründenden Auslöser unterscheiden. Wenn man ein Kfz anmeldet entsteht auch keine Rechtsbeziehung des Staates zum Fahrzeug, sondern eine zum Halter.  Auslöser ist dabei, dass der Betrieb eines Fahrzeuges eine Genehmigung erfordert. Das war mit der Anknüpfung an den Gerätebesitz bis 2012 praktisch ebenso. Für das Kfz werden ab Anmeldung Kfz-Steuern fällig. Für den Betrieb des Gerätes waren das sozusagen schon damals Rundfunksteuern, auch wenn man die Gebühren nannte, was sie eigentlich nie waren.
Nun werden seit 2013 Wohnungssteuern erhoben, die den ÖR-Sendern zufliessen sollen. Und es ist a) eine erhebliche Änderung b) daher der EU vorzulegen c) die Erfindung neuer Steuern den Ländern nicht erlaubt d) wegen c verfassungswidrig. Was tut man dagegen in einem Rechtsstaat? Man klagt! Und dann zeigte sich, dass der Rechtsstaat auf den Ebenen VG bis BVerwG nicht funktioniert, wenn es um ÖR-Rundfunk geht. In Bayern und Rheinland-Pfalz auch nicht bei den Landesverfassungsgerichten. Ob wenigstens das BVerfG den verfassungsgemäßen Zustand sichert wird sich zeigen. Ich bin skeptisch.

M. Boettcher
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: pinguin am 17. März 2018, 10:34
Das Gericht am eigenen Wohnort muss nat. das eigene Landesrecht anwenden.
Richtig; daraus folgt aber eben u. U. eine Ungleichbehandlung der Bürger des einen Landes gegenüber den Bürgern des anderen Landes

Bleiben wir beim RBB; nehmen wir den schon oft zitierten Art. 10 EMRK; in Brandenburg Teil der Landesverfassung, in Berlin nicht; nehmen wir die eine im Forum bekannte BFH-Entscheidung, wonach Behörden in Wettbewerb keine hoheitlichen Rechte haben, (ist ja nicht nur eine EuGH-Entscheidung), für Brandenburg ist diese BFH-Entscheidung bindend, für Berlin nicht.

Landesspezifisch ist das zwar unkritisch, weil gemäß BVerfG eine Körperschaft/Gebietskörperschaft nur in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Gleichbehandlung verpflichtet ist, doch bundesrechtlich erfolgt zwangsweise aus der korrekten(!) Rechtsanwendung des Landesrechtes eine länderübergreifende, damit Bundesbelange betreffenden Ungleichbehandlung zwischen den Bürgern des Landes Brandenburgs und denen des Landes Berlin; auch im Bunde gilt nämlich der Gleichheitsgrundsatz. (Übrigens auch in der EU).

@denyit
Zitat
Das Verfahren zum Bescheid allerdings schon (bspw. im VwVG).
Nur dürfen die meisten LRA aber kein VwVG anwenden; der RBB darf es jedenfalls nicht. Ergo ist insofern auch egal, was darin geregelt ist.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: denyit am 17. März 2018, 10:46
Nur dürfen die meisten LRA aber kein VwVG anwenden; der RBB darf es jedenfalls nicht.
Das habe ich verpaßt. Quelle?
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: boykott2015 am 17. März 2018, 12:33
In diesem Zusammenhang ein Paar Anmerkungen:

- LRAs sammeln das Geld, aber nur Teil geht an sie, ein anderer Teil wandert auf Sperrkonten.
--> Falls LRAs den Auftrag zum Beitragseinzug haben, dann gilt der auch auf das Sammeln auf Sperrkonten.

- Landesspezifik wurde durch Transferzahlungen ausgeschaltet. Man finanziert nicht eigene LRA, sondern das Gesamtsystem.

Verwendung der 17,50 Euro Rundfunkbeitrag. Wofür verwenden wir Ihr Geld?
Achtung Link zu ARD: http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Verwendung_der_17_50_Euro_Rundfunkbeitrag/309602/index.html
Zitat
Welche "Transferzahlungen" werden geleistet?

Zu den Transferzahlungen gehören der ARD-interne Finanzausgleich sowie die Strukturhilfen. Hierdurch werden im Rahmen der solidarischen Finanzierung des Gesamtsystems die kleineren Landesrundfunkanstalten, wie Radio Bremen und der Saarländische Rundfunk, unterstützt.

Man achte auf "solidarische Finanzierung". Man verpflichtet zuerst Nutzer und Nicht-Nutzer solidarisch innerhalb eines Bundeslandes. Dann kommt eine solidarische Verpflichtung für LRAs innerhalb von ARD und diese solidarische Verpflichtung der LRAs müssen dann wiederum Nutzer und Nicht-Nutzer solidarisch innerhalb eines Bundeslandes trägen. Der Kreis hat sich geschlossen.

Obwohl Landesrecht, existiert ein Bundes-Gesamtsystem. Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug innerhalb des Bundes-Gesamtsystems? System ist ja da und die Verpflichtung diese solidarisch zu tragen auch.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 17. März 2018, 12:36
@gerechte Lösung: man hat bis 2012 tatsächlich den Besitz von Empfangsgeräten angezeigt. Und dabei wurde durchaus nach Gerätetyp unterschieden.

Von 2012 zu 2013 und der Änderung von Gerät zu Wohnung hat sich, anders als du schreibst, sehr viel verändert.
...verfassungswidrig ist, während dies über die vorherige m. W. nie behauptet wurde.
...Diese Änderung seit 2013 liegt vor allem darin, dass der früher verwendete Anknüpfungspunkt "Gerät", sachlich in Verbindung mit der Möglichkeit stand Rundfunk zu nutzen. Einer Wohnung fehlt dieser Bezug wie peinem Paar Socken oder einer Stehleiter.
Radio und TV sind vom Produktions-Aufwand her gesehen so weit auseinander, dass man diese getrennt behandeln muss. Auch das ist derzeit nicht ok .
Es gibt nur eine Lösung und das ist Pay-TV.

Heute ist die Voraussetzung immer noch das Innehaben eines Empfangsgerätes.
Dieser sog. Anknüpfungspunkt Wohnung wurde frei erfunden.
Es wird nämlich unterstellt, dass 100% der Wohnungen ein solches haben. Dem Obdachlosen wird unterstellt, dass er keines hat, obwohl er eines hat. Warum? Ganz einfach, weil bei dem nichts zu holen ist.

Es hat sich nichts geändert in der Rechtsbeziehung der Anstalt zu ihrem Nutzer, die besagt: Programmangebot (Dienstleistung) gegen Geld. (Heimkino)
Der Nutzer hat bis 2012 seine Nutzung angezeigt, die ja zwangsläufig ein Empfangsgerät erforderlich macht, was einen Vertrag darstellt.
Ohne Empfangsgerät keine Nutzung. Oder?
Das Empfangsgerät ist ein notwendiges Hilfsmittel zur Nutzung.
Anders: Wer kein Empfangsgerät hatte, war immer noch Nichtnutzer und hatte auch keinen Vertrag.


Natürlich hat sich etwas geändert. Nämlich die Zwangsanmeldung durch den BS.
Der BS meldet dich an, ohne zu wissen, ob du ein Empfangsgerät besitzt, das unterstellt er dir aber.
Der BS schließt damit einen Vertrag mit sich selbst, da er das ja tätigt und deine Zustimmung nicht vorliegt. Er täusch aber vor, dass du dich angemeldet hättest, da ja dein Name erscheint.
Das ist Vortäuschung falscher Tatsachen und gehört zur Anzeige gebracht zu werden.
(Anders verhält es sich, wenn er dich beim Schwarzsehen erwischt und dich zwingt, dich selbst anzumelden.)

Hier nochmal die Seite:
https://skfm.de/images/pdf/downloads/Buergerinnen_und_Buerger_Kontoaenderung_0104.pdf

Zu sehen  ist:
Zitat
  Postanschrift
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
www.rundfunkbeitrag.de/service
Fax 018 59995 0105
(6,5 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, 

Der BS täuscht damit vor, dass er der Gläubiger ist und dass er rechtsfähig ist und er das Geld zu bekommen hat.
Nein, immer noch die LRA.
Eine Änderung habe ich meinem Vertragspartner mitzuteilen.
Wir sprechen hier von Landesrecht und hoheitlichen Grenzen, nämlich die des Landes. Alles, was darüber hinaus geht, ist nicht mehr Landesrecht. Meine Daten haben die Ländergrenzen nicht zu überschreiten.
Ich betone nochmal: Länderrecht. Die Rechtsbeziehung, der Nutzungs-Vertrag zwischen mir und der Anstalt innerhalb meines Landes.
Niemand kann den Bürger zwingen mit einem Unternehmen außerhalb seines Landes in Sachen Rundfunk einen Vertrag zu schließen.
Bei 2, 3 oder 4 Länderanstalten ist das aber der Fall. Damit hat das nichts mehr mit Landesrecht zu tun. Das wurde einfach mal so über den Haufen geworfen.


Zitat
Obwohl Landesrecht, existiert ein Bundes-Gesamtsystem. 

Sehr gut.
Der Rundfunk innerhalb eines Landes ist Landesrecht. D.H., mein Land veranstaltet im Land mittels einer Anstalt Rundfunk, für das ich als Nutzer eine Abgabe leiste.

Es werden jedoch bundesweite Verträge geschlossen ??? 16 Ministerpräsidenten schließen einen länderübergreifenden Vertrag??

Zitat
  Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug innerhalb des Bundes-Gesamtsystems? 

Sehr gut. Das ist eben die große Frage. Dann wäre es Bundessache.
Gemacht wird es ja durch die GEZ.
Früher durch die Bundespost.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drboe am 17. März 2018, 13:16
@gerechte Lösung: Um das von meiner Seite abzuschliessen: der BS schließt keinen Vertraag, weder mit dir oder mit sich selbst. Er unterstellt auch nicht, dass du ein Gerät besitzt, weil es nach dem derzeitigen Recht darauf gar nicht ankommt. Er stellt lediglich deine Zahlungspflicht fest, weil Wohnungsinhaber, und registriert dich als den, der für eine Wohnung zahlen soll. Man wird nicht für die Nutzung des ÖRR zur Kasse gebeten. Das zeigt sich schon daran, dass auch Bürger ohne Empfangsgerät Wohnungsinhaber sein können und dennoch zur Kasse gebeten werden. Es gibt demnach auch kein Nutzungsverhältnis und gab es nie. Es wird auch keineswegs unterstellt, dass in 100% der Wohnungen und Firmen Empfangsgeräte stehen. Destatis sagt nämlich etwas anderes. Vielmehr hat man den sachgerechten Anknüpfungspunkt "Empfangsgerät" bewusst verlassen. Die fadenscheinigen Gründe dafür kannst du z. B. dem Gutachten von Kirchhof entnehmen..
Du kannst natürlich gern etwas anderes glauben. Deine Hartnäckigkeit, mit der du an deinen Vorstellungen hängst und dich an einem nicht existierenden Vertrag klammerst ist durchaus bewundernswert, führt aber in der Sache nicht weiter.
Tipp: wenn es sich um einen Vertrag handelt, dann kündige den doch einmal. Ach, das geht gar nicht? Das erstaunt mich nicht wirklich, sollte es dich aber.  :)

Der BS, seinerzeit unter dem Kürzel GEZ bekannt, hat schon früher Zwangsanmeldungen durchgeführt. Und zwar wenn einer ihrer Wohnungsschnüffler dem BS meldete, in einer Wohnung stünden Empfangsgeräte. Um seine Provision zu erhöhen hat er dann noch ein möglichst weit zurückliegendes Datum erfunden, ab dem die Geräte angeblich vorgehalten wurden. Das kenne ich aus meiner Studentenzeit, in der ich kein TV-Gerät besaß.

Die Trennung in eine Gebühr für Hörfunk- und TV-Geräte ist ja historisch durchaus begründbar. Weil Multimedial, Trimedial und anderer Schnickschnack natürlich auch Richter beeindruckt, tendieren die heute dazu einen Einheitsbetrag als zulässig zu betrachten. Man könnte ja auch gegen die 100 ccm Stufen bei der Kfz-Steuer einwenden, dass man doch den fälligen Betrag auf den Kubikzentimeter genau ermitteln könne. Nützen würde auch das nicht, weil Pauschalierungen grundsätzlich zulässig sind und die Ausgestaltung einer Steuer nun einmal der Gesetzgeber vornimmt.

Das man technisch ein Gerät zum Empfang besitzen muss, musst du nicht mir sondern den Gerichten erklären. Je nachdem, ob du als Wohnungsinhaber oder Hotelier klagst wird dir das BVerwG erklären, dass es für die Zahlungspflicht auf den Gerätebesitz nicht/natürlich ankommt. Warum diese Haarspalterei Recht sein soll, musst du die Richter in Leipzig fragen. Und natürlich hat man den Anknüpfunkspunkt 'Wohnung" erfunden. Der Grund: man wollte die Einnahmen steigern. Alles andere ist gelogen.

Und ja, Pay-TV bzw. Hörfunk wäre eine Lösung. Für die ÖR-Anstalten aber nicht, weil deren Einnahmen mit Sicherheit zusammenbrechen würden. Schon weil die Höhe der Forderungen nicht wettbewerbsfähig ist.

M. Boettcher
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 17. März 2018, 13:23
Unser Grundanliegen ist doch, dass von uns der 15. RBStV als solches nicht anerkannt wird, da er gravierende Mängel aufweist und eben nicht rechtskonform ist.
Die Regelungen da drin darf man nicht als Argument verwenden.
Rechtswidrig, grundgesetzwidrig.

Zitat
  Tipp: wenn es sich um einen Vertrag handelt, dann kündige den doch einmal. Ach, das geht gar nicht? Das erstaunt mich nicht wirklich, sollte es dich aber. 

Genau das wird von mir und tausenden anderen beanstandet. Bei der GEZ konnte ich meinen Vertrag beenden.
Das ist grob rechtswidrig seit 2013.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drone am 17. März 2018, 13:24
Das habe ich verpaßt. Quelle?
Die Quellen finden sich in den jeweiligen LVwVfG der Länder. In BW bspw. im § 2 (1):
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
Mir ist bisher kein LVwVfG bekannt, wo die jeweilige LRA nicht ausgenommen ist.

Achtung: Bitte nicht LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) und LVwVG (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz) verwechseln!

(...um gegenteilige Information wäre ich - via PM - allerdings dankbar!)
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: pinguin am 17. März 2018, 13:55
Das habe ich verpaßt. Quelle?

Du brauchst 2.

1.)
Zitat
§ 35
Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

2.)
Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016

http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=819AFAED9B734569066478DB2577B4AB.jp18?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: MMichael am 17. März 2018, 17:44
@pinguin
Könnten wir mal die Quellen haben für
1.
Das Land Brandenburg wiederum ist an die Entscheidung des BFH gebunden, wonach eine Behörde ohne hoheitliche Befugnis ist, wenn sie absichtlich oder auch rein zufällig Wettbewerber hat.
2.
Zitat
inhaltlich gleichlautenden EuGH-Entscheidung, wonach eine Behörde als  Marktteilnehmer keine hoheitlichen Befugnisse hat. 
3.
Zitat
In der EU hat es die Bestimmung, daß hoheitliche und nicht-hoheitliche Strukturen getrennt sein müssen; im Bund darf ein Betrieb hoheitlicher Art nicht auch ein Betrieb wirtschaftlicher Art sein.
Danke sehr!
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 17. März 2018, 19:10
Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug? ist das Thema.

Wenn, dann aber nur immer im eigenen Land. Darüber hinaus bestimmt nicht. Das Recht eines Landes gilt in den Grenzen des Landes. Das Land darf die LRA innerhalb dazu beauftragen. Ob das so geschehen ist, weiß ich nicht.

Da gibt es ja diese Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.
Das regelt zwar nicht den Auftrag der LRAs und ist dennoch interessant.
siehe :
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

In dieser Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug wird der nicht rechtsfähige BS dazu angestiftet, in krimineller Form dem Bürger gegenüber zu handeln, wozu er aber gesetzlich nicht befugt ist.

Es ist so gut wie alles darin zu beanstanden, was zum Außenverhältnis zählt. Der BS darf nach außen in keinster Weise wirksam werden und sichtbar auftreten. Der BS hat in Deckung zu bleiben.
(Der GV und die Bank schreibt: Gläubiger: BS , weil die vollen Daten des BS im Briefkopf stehen. )

Zitat
Durch den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunkanstalten ...
Wenn Teil der LRA, dann bedarf es nicht: durch. Rechtlich erhebt die LRA selbst in ihrem Namen. Das durch deutet auf Fremdfirma hin.

Zitat
  Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio"...
Hier ist die Frage, ob die überhaupt berechtigt sind, eine länderübergreifende Einrichtung zu betreiben?
Z.B., darf die Anstalt eines Landes das im Land tun, keine Frage. Die Anstalt hat das Selbstverwaltungsrecht und das aber immer hoheitlich.

Es wird immer nur ganz allgemein von den Anstalten gesprochen. Es ist niemals eine genaue Bezeichnung der einzelnen Anstalten angegeben.

Zitat
  a: Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren [Kundenbetreuung,
Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement

@drboe: "Kundenbetreuung" , Wenn dort steht: Kundenbetreuung und das in einem Schreiben der LRAs, dann würde ich mal mehr noch als vermuten, dass der Nutzer der Kunde ist. Als Kunde im Laden habe ich aber garantiert einen Kaufvertrag.
(Und das schöne ist, dass auch du dort als Kunde geführt wirst. Nur du bist dir dieser Ehre nicht bewusst.)

"Beschwerdemanagement" ist definitiv etwas, was mit Recht zu tun hat.

Zitat
  b] Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-, Änderungs- und Abmeldungen
der Beitragsschuldner
C] Verwaltung und Pflege des Bestandes der Beitragskonten
d) Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme
des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung
von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen {Inkasso
und Vollstreckung
], soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den
Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister
durchgeführt werden 

Es werden Rechtssachen nach außen gegeben, die bei der LRA zu bleiben haben, zumindest innerhalb des Landes.
All das ist rechtswidrig.

usw. usf.

Wenn ich richtig gezählt habe, dann sehe ich 11 Unterschriften.

Wie gesagt, ich frage mich besorgt, ob die Intendanten dieser Anstalten befugt sind, länderübergreifende Maßnahmen, die in das Privatrecht des Bürgers des eigenen Landes eingreifen mit anderen Intendanten zu vereinbaren?  und man greift auch in das Privatrecht von Bürgern anderer Ländern ein.
Bei NDR sehe ich : Lutz M. . Ein Mann unterschreibt für 4 Länder. Dazu dürfte der nicht befugt sein. Dazu wären nur die jeweiligen Länder befugt.
Das alleinige Recht in Sachen Rundfunk haben die Länder selbst.

Es gilt der Grundsatz: Jede Anstalt nur in ihrem Land selbst mit einer Fassung, wo konkret der Bürger angesprochen wird und wo die Anstalt konkret benannt wird. Die Anstalt hat den hoheitlichen Auftrag, der den Bereich genau festlegt und da ist an der Grenze nunmal Schluss.
Alles andere, und oben geht es um das gesamte Bundesgebiet, ist nämlich Bundesrecht.
Es ist damit eine bundesweite Sache und keine landesweite.

Hiermit erkläre ich diese sog. Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug für rechtswidrig und verfassungswidrig, da dies dem Landesrecht nicht entspricht und noch dazu den BS zu rechtswidrigen Handlungen anstiftet.


Hier die Frage:
Steht in einem der Verträge konkret, dass der MDR die LRA des thüringer Bürgers sein soll? Ich hab da noch nichts gesehen. Es steht in dem, was ich gesehen habe immer nur : die zuständige LRA.
Vermutlich wird es nicht gemacht, weil. m.E. der MDR gar nicht die LRA des thüringer Bürgers sein kann, da sich der Sitz in Sachsen befindet?

Nachtrag:
Mir kam da vorhin noch ein Gedanke hinsichtlich der GEZ.
Es wurde in Karlsruhe auch bereits in gewisser Form angerissen.
Wenn das greifen sollten, dann hat die GEZ schlechte Karten und das Kartenhaus war einmal.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: pinguin am 17. März 2018, 21:03
Könnten wir mal die Quellen haben für
Steht das noch nicht hier geschrieben? ->

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.0.html

Zitat
1.
Das Land Brandenburg wiederum ist an die Entscheidung des BFH gebunden, wonach eine Behörde ohne hoheitliche Befugnis ist, wenn sie absichtlich oder auch rein zufällig Wettbewerber hat.
BFH V R 32/97, Rn. 12 & FGO §110 & FVG §17; bei BFH V R 32/97 ist ein FA des Landes Brandenburg Klagebeteiligter, deswegen gemäß FGO $110 bindend für das Land, weil die für das FA zugehörige Körperschaft das Land ist, da gemäß §17 FVG FA Landesbehörden sind.

FA = Finanzamt;
FGO = Finanzgerichtsordnung; Bundesrecht;
FVG = Finanzverwaltungsgesetz; Bundesrecht;

Zitat
2.
Zitat
inhaltlich gleichlautenden EuGH-Entscheidung, wonach eine Behörde als  Marktteilnehmer keine hoheitlichen Befugnisse hat. 
EuG T-461/13 - Eine Behörde hat keine hoheitl. Befugnis, wenn... -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26548.0

Zitat
3.
Zitat
In der EU hat es die Bestimmung, daß hoheitliche und nicht-hoheitliche Strukturen getrennt sein müssen; im Bund darf ein Betrieb hoheitlicher Art nicht auch ein Betrieb wirtschaftlicher Art sein.
Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.0.html

&

Zitat
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
[...]
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drboe am 18. März 2018, 13:25
@gerechte Lösung:

Zitat
In dieser Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug wird der nicht rechtsfähige BS dazu angestiftet, in krimineller Form dem Bürger gegenüber zu handeln, wozu er aber gesetzlich nicht befugt ist.

Ich habe selten einen größeren Stuss hier gelesen. Du hast keine Ahnung, was dieses von dir mantrahaft wiederholte "nicht rechtsfähig" bedeutet und wie sich das auswirkt. Du schreibst von "Anstiftung" und "kriminellen" Handlungen ohne Beleg und nachprüfbaren Hinweis auf eindeutige Gesetzesverstöße. Du würdest in einem Verfahren wegen übler Nachrede, wollte das einer der Diskreditierten starten, sicher den Kürzeren ziehen. Du faselst vom angeblichen Erfordernis, dass der BS nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, was bar jeder Realität ist. Wenn es nach dir ginge dürfte die Buchhaltung eines Unternehmens weder Rechnungen noch Mahnungen versenden oder Zahlungen veranlassen bzw. entgegen nehmen. Der Leiter eines "Unternehmens" darf bei dir nur in einem Bundesland tätig werden. Die Rechtsgrundlage für diese abenteuerliche Aussage bleibst du schuldig. Bei dir gibt es keine Zusammenarbeit der Länder, obwohl es die gewiss nicht nur beim Rundfunk gibt, und die Länder dürfen angeblich keine Verträge schließen, auch wenn das im GG geregelt ist. Und was "Beschwerdemanagement" mit "Recht" zu tun hat, bzw. welches Recht betroffen oder verletzt wäre, bleibt ebenfalls der Phantasie des Lesers solcher Aussagen überlassen. Aber du bist "besorgt".

M. Boettcher
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Mork vom Ork am 05. April 2018, 11:10
So, Leute! Kommen wir einmal wieder zurück zum Kernpunkt der Debatte: "Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?"

Ich entdeckte heute folgendes im RBStV:

Zitat
§ 11 Abs. 4

(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass

1. eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist,
2. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere
    durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten
    Beitragsschuldner, und
3. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein
    erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
    Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

Aus der Formulierung des Gesetzes geht implizit hervor, dass die LRA die Beitragserhebung sowie die Feststellung der Beitragspflicht durchführt.

Die Frage ist nun, ob dies allein ausreichen könnte, um einen gesetzlichen Auftrag für die Feststellung der Beitragspflichtigen und des Beitragseinzugs herzuleiten.

Was meint Ihr dazu?
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: pinguin am 05. April 2018, 12:49
Was meint Ihr dazu?
Daß es sehr stark bezweifelt wird, daß, je nach sonstigem EU-, Bundes- & Landesrecht, die EMA, bspw. diesen nachkommen müssen, bzw. überhaupt dürfen.

Es darf daran erinnert werden, daß insbesondere Melderecht, mit dem ja das EMA zu tun hat, alleiniges Bundesrecht ist; und personenbezogene EMA-Daten nur nach §44 BMG behandelt werden dürfen, wenn jene Stelle, die die Daten benötigt, bspw., ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen darstellt.

Es darf ferner erinnert werden, daß eine Zweckbindung der erhobenen Daten besteht und die Medien diese nur zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verwenden dürfen.

Im Land Brandenburg haben öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen grundsätzlich keine Behördeneigenschaft.

Wurde alles im Forum schon diskutiert.

Der Inhalt der zitierten Stelle ist geeignet, nicht nur mit anderen landesrechtlichen Bestimmungen zu kollidieren, sondern eben auch mit Bundesrecht, weil öffentlich-rechtliche Wettbewerber aus Gründen der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer so zu behandeln sind, als wären sie nicht-öffentliche Stellen.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drboe am 05. April 2018, 13:01
@Mork vom Ork: kann ein Finanzamt aus der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland den gesetzlichen Auftrag für die Feststellung der Steuerpflichtigen und die Forderung von Steuerzahlungen herleiten? Kurz was erwartest du, wenn ein Gesetz die Finanzierung von was auch immer regelt? Dass der Begünstigte/die Begünstigten das Geld, welches ihnen das Gesetz zubilligt, nicht fordern darf/dürfen? Warum regelt denn der §10 die Vollstreckung, wenn die jeweils zuständige Anstalt den sogn. Rundfunkbeitrag nicht fordern darf?

M. Boettcher
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 05. April 2018, 13:19
Warum regelt denn der §10 die Vollstreckung, wenn die jeweils zuständige Anstalt den sogn. Rundfunkbeitrag nicht fordern darf?
Weil das grob rechtswidrig ist.

Das steht im RBStV zwar drin, aber was ist das? Ein Vertrag. Der RBStV ist nicht auf Landesrecht zugeschnitten worden und damit besitzt dieser keine Gültigkeit.
Zumindest für mich nicht.
Ich erkenne etwas, was von 16 Mann unterschrieben worden ist, nicht an , da die anderen 15 Mann mit mir rein rechtlich nichts zu tun haben
Dieser RBStV wurde mir am Dienstag, also vorgestern beim EWA in die Hand gedrückt und soll die Grundlage sein, dass die Daten an den BS gehen.

Ich habe beim EWA mündlich der Datenweitergabe widersprochen. Die Dame sagte, es wäre angewiesen.
Ich fragte : Von wem konkret.
Antwort. : Das System wird automatisch aktualisiert.
Ich habe schriftlich beim EWA widersprochen.
Es geht dann noch an den Bürgermeister und an das Landratsamt.

Im Verwaltungsverfahrensgesetz steht groß und deutlich, sinngemäß:
Gilt nicht für Kirche und Rundfunk.

Also : kein Verwaltungsrecht. Nur Selbstverwaltung.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Mork vom Ork am 05. April 2018, 15:20
@drboe:
Kurz was erwartest du, wenn ein Gesetz die Finanzierung von was auch immer regelt? Dass der Begünstigte/die Begünstigten das Geld, welches ihnen das Gesetz zubilligt, nicht fordern darf/dürfen? Warum regelt denn der §10 die Vollstreckung, wenn die jeweils zuständige Anstalt den sogn. Rundfunkbeitrag nicht fordern darf?

In RBStV § 10 Abs. 2 steht "Schickschuld" - also jeder Beitragsschuldner schickt selbst das Geld an die LRA.
In RBStV § 10 Abs. 5 steht, dass die LRA rückständige Rundfunkbeiträge per Festsetzungsbescheid festsetzen und diese gemäß Abs. 6 im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken darf.

Die LRAs haben nirgendwo explizit das Recht zugewiesen bekommen, die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Meiner Meinung nach haben sie lediglich das Recht, jedem Beitragsschuldner anzubieten, nach dessen Zustimmung den Lastschrifteinzug vorzunehmen (als reine Serviceleistung). Vollstrecken lassen dürfen sie erst rückständige Rundfunkbeiträge. Sie dürfen ja nicht einmal ein Leistungsgebot in die Festsetzungsbescheide schreiben! Die Vollstreckung führt dann auch eine richtige Behörde aus.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drboe am 05. April 2018, 17:17
@Mork vom Ork: Schickschuld ist ein juristischer Begriff, bei der anders als bei der Holschuld der Schuldner die Leistung zu vollbringen hat. Das besagt im Grunde nur, dass der Schuldner verpflichtet ist zu leisten (d. h. hier zu zahlen). Wenn ich eine Ware für dich vorhalte, du die aber abholen musst, dann ist eine Holschuld vereinbart. Geleistet, d. h. die Ware übergeben, wird dann bei mir. Ab da geht das Risiko auf den Käufer über. Bei der Schickschuld trägt der Schuldner das Risiko, dass die Leistung, die Schickschuld, den Gläubiger erreicht. Details zum Begriff Schickschuld verrät dir die Suchmaschine deines Vertrauens.

Der Schuldner ist verpflichtet pünktlich zu zahlen. Gerät er in Verzug, so kann der Gläubiger aktiv die Schulden beitreiben. Wir wissen, was das bezgl. des sogn. Rundfunkbeitrags bedeutet. Wenn der Gläubiger, hier der BS bzw. die LRA, dem Schuldner anbietet für ihn auf die Termine zu achten, d. h. die Zahlung abzurufen, so hat der Abruf bei der Bank nicht etwa die Umkehr der Zahlung in eine Holschuld zur Folge. Es handelt sich lediglich um eine Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten zwischen Schuldner und Gläubiger. Der BS kann, wie jedes andere Unternehmen auch, rein gar nichts einziehen, wenn der Schuldner dieses nicht zuvor genehmigt hat. Er kann diese Genehmigung, die sog. Einzugsermächtigung, zudem jederzeit zurückziehen. Schon am Begriff wird deutlich, dass der Kontoinhaber dem Gläubiger ermächtigt von seinem Konto abzubuchen. Dazu braucht es kein Gesetz, denn der Kontoinhaber kontrolliert diesen Genehmigungsprozess, nicht der BS. Eine Pfändung vom Konto ist letztlich Folge eines Zahlungsrückstandes und hat mit einer Einzugsermächtigung nichts zu tun.

Bankeinzug ist übrigens keine neue  Erfindung und auch nicht für den BS entwickelt worden. Es ist eine von heute üblichen und gebräuchlichen Zahlungsoptionen. Ich rate nicht dazu, zumal man das Ergebnis auch per Dauerauftrag erreichen kann.

Manchmal frage ich mich wirklich, wie viele hier noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen, bzw. über den Dauerstreit um den sogn. Rundfunkbeitrag blind für absolut übliche Vorgänge des bürgerlichen Lebens sind.

M. Boettcher
 
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drboe am 05. April 2018, 17:23
Ich erkenne etwas, was von 16 Mann unterschrieben worden ist, nicht an , da die anderen 15 Mann mit mir rein rechtlich nichts zu tun haben

Du bist in einer Endlosschleife gefangen, in der du ständig das Gleiche schreibst. Es tut mir leid dir das sagen zu müssen, aber was du anerkennst oder nicht, dürfte nicht nur den 15 Leuten völlig am Allerwertesten vorbei gehen. Jammer das einen Richter vor, dann bekommst du es schriftlich, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Machtpositionen in Deutschland geregelt sind. Je eher du dich damit vertraut machst, desto eher kannst du das Lamento durch tatsächliches, ggf. sogar wirksames Handeln ersetzen.

M. Boettcher
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Kurt am 05. April 2018, 17:31
[..]
Das steht im RBStV zwar drin, aber was ist das? Ein Vertrag. Der RBStV ist nicht auf Landesrecht zugeschnitten worden und damit besitzt dieser keine Gültigkeit.
Zumindest für mich nicht.
Ich erkenne etwas, was von 16 Mann unterschrieben worden ist, nicht an , da die anderen 15 Mann mit mir rein rechtlich nichts zu tun haben
[..]

So langsam gelange ich zu der Überzeugung dass Du besser bei gewissen facebook-Gruppen aufgehoben bist welche die BRD nicht als solche und (Staats-)Verträge nicht als Gesetze anerkennen. Dort würdest Du mit dem stetig wiederkehrenden Geleier vollste Unterstüzung erfahren.

Hier finde ich es nur noch peinlich.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Mork vom Ork am 05. April 2018, 17:45
@drboe: Antwort #60

Wolltest Du meine Aussage bzgl. der Schickschuld nur bestätigen?
(Ich sehe in Deiner Antwort nichts, was meiner Darstellung entgegenstehen würde.)

Wenn die LRA nur rückständige Beiträge festsetzen und durch Vollstreckungsbehörden eintreiben lassen dürfen, dann ist es weiterhin wichtig zu wissen, ob die LRA die Befugnis dazu haben, entscheiden zu dürfen, wer Rundfunkbeitragspflichtiger ist und wer nicht!
Meiner Meinung nach geben die Gesetze dazu keine eindeutige Anweisung.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: samson_braun am 05. April 2018, 18:20
und zum Thema Leistungsgebot: mein Richter meinte, dass die Formulierung umgehend völlig ausreicht. Ohne schuldhaftes Verzögern - das würde man darunter als Jurist verstehen. Verständlich dass wir als juristische Laien das nicht kapieren.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drboe am 05. April 2018, 18:24
(Ich sehe in Deiner Antwort nichts, was meiner Darstellung entgegenstehen würde.)

Dann musst du deinen eigenen Text noch einmal genauer lesen:

Die LRAs haben nirgendwo explizit das Recht zugewiesen bekommen, die Rundfunkbeiträge einzuziehen.

Sie ziehen nur dann ein, wenn man - jeder Einzelne zur Zahlung verpflichtete - sie dazu ermächtigt hat. Dabei geht es nicht um einen Vorgang, zu der es ein sogn. Rundfunkbeitragsgesetz braucht, weil ohne Ermächtigung durch den Schuldner läuft da rein gar nichts.

Wenn die LRA nur rückständige Beiträge festsetzen und durch Vollstreckungsbehörden eintreiben lassen dürfen, dann ist es weiterhin wichtig zu wissen, ob die LRA die Befugnis dazu haben, entscheiden zu dürfen, wer Rundfunkbeitragspflichtiger ist und wer nicht!
Meiner Meinung nach geben die Gesetze dazu keine eindeutige Anweisung.

Das berührt m. E. zwei ganz andere Probleme, nämlich a) die Zwangsanmeldung, die m. E. keine rechtliche Grundlage besitzt, und b) die Art, wie der ÖR-Rundfunk glaubt Gesamtschuldner behandeln zu dürfen. Diese widerspricht m. E. dem auch bei Behörden Üblichen.

Zudem könnten die ÖR-Anstalten u. U. argumentieren, dass sich aus der Festschreibung nur rückständige Beiträge festsetzen zu müssen ergibt, dass sie die künftig fälligen "Beiträge" gerade nicht bescheiden müssen. Dann wäre der dämliche Satz von BS und LRA, dass sich die Zahlungspflicht aus dem Gesetz ergibt, quasi berechtigt. Ich bestreite ja nicht, dass das im Gesetz drin steht, nur kenne ich keine Abgabe, die ohne Gesetz, quasi aus dem Nichts fällig wird.

M. Boettcher
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: ope23 am 05. April 2018, 18:35
(...) dann ist es weiterhin wichtig zu wissen, ob die LRA die Befugnis dazu haben, entscheiden zu dürfen, wer Rundfunkbeitragspflichtiger ist und wer nicht!
Meiner Meinung nach geben die Gesetze dazu keine eindeutige Anweisung.
Nicht einmal eine Anweisung - es ist völlig unbestimmt. Die Schickschuld entsteht dem Wohnungsbewohner zwischen den Wolken und regnet auf ihn herab oder (im Befreiungsfalle:) nicht.
Anders gesagt: Die LRA brauchen das gar nicht zu entscheiden. Die Entscheidung wird mit dem ersten Schlüsseldreh in die neuen Wohnung gefällt. Automatisch in der Luft. Es braucht kein förmliches Papier bedruckt und urkundlich unterschrieben werden, in dem ich als Beitragsschuldner zu diesen und jenen Konditionen anerkannt werde.

Seitdem drboe es in einem kürzlichen Beitrag die Schickschuld mit solchen Wörtern beschrieben hat, die bei mir auf fruchtbaren Boden fielen, "kapiere" ich die Rechtslage, in der sich die ör Anstalten immer wähnen. Ich wundere mich nur um so mehr, dass die Verwaltungsrichter, die doch sonst alles auf Papier haben wollen, das so durchgehen lassen. Die Angst vor der ewigen Verdammnis in der ör Hölle muss ja sehr groß sein.

So eine Logik der spontanen Pflichtentstehung aus der Luft kenne ich nur im Kirchenrecht... (Zur Illustration: Eine Exkommunikation wird nicht erst durch jemanden ausgesprochen, sondern findet im Moment der Sündentat statt und ist ab diesem Moment wirksam. Die automatisch erfolgte Exkommunikation wird lediglich im nachhinein festgestellt und aktenkundig gemacht.)
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Mork vom Ork am 05. April 2018, 23:44
@drboe:
Das mit dem Beitragseinzug sehe ich schon als hoheitliche Aufgabe an. Damit meine ich nicht den reinen Lastschrifteinzug sondern die Entscheidung darüber, wer Beitragspflichtiger ist und dass von diesem der Rundfunkbeitrag per Leistungsgebot eingefordert wird.
Diese dafür notwendige hoheitliche Befugnis muss durch ein Gesetz auf die LRA übertragen worden sein, was anscheinend nicht passierte.

Ich sehe das so, dass jeder Bürger, der den RBStV liest, anhand der Kriterien für eine Wohnung für sich entscheiden kann, ob er beitragspflichtig ist oder nicht. Erkennt der Bürger seine Beitragspflicht, so entfalten (laut RBStV i.V.m. der Satzung über die Leistung der Rundfunkbeiträge) die Anzeigepflicht und die Schickschuld ihre Wirkung auf ihn als Beitragsschuldner.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: gerechte Lösung am 06. April 2018, 00:01
Diese dafür notwendige hoheitliche Befugnis muss durch ein Gesetz auf die LRA übertragen worden sein, was anscheinend nicht passierte....
Doch, das ist als gegeben hinzunehmen, dass die
LRA = Die Anstalt des Landes,
den Auftrag hat, Rundfunk zu veranstalten.

Der Gesetzgeber hat die LRA beauftragt.

Wo? --  nur im jeweiligen Land. Daher LRA.
Dazu gehört auch, dass hoheitlich, also im Land, abkassiert werden darf. Nur diese LRA, keine andere.

Jetzt muss eben noch geklärt werden, was ist denn eine LRA? Und da scheiden sich die Geister, denn es geht um Landesrecht und das hoheitlich.
Mir ist das klar.
Eigentlich ist es eindeutig.

Wie gesagt, dies trifft eben nur für die jeweilige LRA des einen Landes zu mit der Grundversorgung und Gebietsschutz, für die der Nutzer/ Teilnehmer/ Kunde zu zahlen hat.

Für alle anderen Rundfunkveranstaltungen, die von mir aus sein dürfen, mit Vollversorgung gibt es eben kein hoheitliches Recht und keine Pflicht mehr.
Das zählt dann zum Wettbewerb.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Was ist eine LRA und Grundversorgung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?“.

Zur besseren und sachlichen Diskussionsgrundlage und Nachvollziehbarkeit für den interessierten Leser empfiehlt es sich entsprechende Behauptungen mit den entsprechenden Gesetzestexten zu belegen.

an @alle: Bitte, persönliche Bezugnahme und Kritik wie z.B. "Du liegst falsch" oder "Du hast Unrecht" etc.  sowie Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
 
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: samson_braun am 06. April 2018, 08:54
ich sehe das ähnlic. Mal in die entsprechenden Gesetze für die Abwasser- oder Müllunternehmen reinschauen. Da steht auch drin, dass sie alle hoheitliche Rechte übertragen bekommen haben. Und das fehlt beim RBSTv oder den jeweiligen Zustimmungsgesetzen. Somit empfinde ich, dass sie keine Berechtigung haben auch nicht zur Selbsttitulierung. Was sie machen oder die Gerichte meinen ist etwas anderes. Mein Richter hat das geflissentlich einfach ignoriert und ist da nicht weiter drauf eingegangen.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drboe am 06. April 2018, 13:03
Das mit dem Beitragseinzug sehe ich schon als hoheitliche Aufgabe an. Damit meine ich nicht den reinen Lastschrifteinzug sondern die Entscheidung darüber, wer Beitragspflichtiger ist und dass von diesem der Rundfunkbeitrag per Leistungsgebot eingefordert wird.
Diese dafür notwendige hoheitliche Befugnis muss durch ein Gesetz auf die LRA übertragen worden sein, was anscheinend nicht passierte.

Das sehe ich anders. Der sogn. RBStV begünstigt den ÖR-Rundfunk, daher steht dem auch der vom Gesetzgeber festgelegte Betrag zu.

Zitat
RBStV § 9 (2)

Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln.


RBStV § 10 (1)

Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Da kann man sich auf den Kopf stellen oder weitere Regeln fordern: das ist so. Die LRA werden als Begünstigte des sogn. Rundfunkbeitrags erklärt (§10) und berechtigt die Modalitäten der Leistung/Zahlungspflicht zu regeln (§9). Der ÖRR darf also selbst die ihm zustehenden "Beiträge" fordern, er kann Dritte damit beauftragen oder jede andere Form der Einnahmen organisieren.

Durchaus kritisch: die Bestimmung der "Beitragszahler". Für die Bestimmung des Zahlungspflichtigen gibt es im Grunde zwei Fälle:

a) Single oder eine volljährige Person mit minderjährigen Kindern. In dem Fall ist der Wohnungsinhaber eindeutig bestimmbar und zahlungspflichtig.
b) Mehrere volljährige Personen in einer Wohnung. Festgelegt wird ein "Beitrag". Hier besteht in der Tat das Problem, dass der BS/die LRA sich aus der Gruppe eine Person herauspickt und diese als Schuldner in Anspruch nimmt. Was dazu führt, dass diese Person unabhängig von ihrem Einkommen und ihrer Zahlungsfähigkeit in Anspruch genommen wird. Und selbst wenn derjenige zahlen kann, so wälzt der ÖRR die interne Verrechnung auf eine Person ab, obwohl laut Gesetz alle dort gemeldeten Personen als Wohnungsinhaber gelten. RBStV §2(2) lautet nämlich u. a.: Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Das Vorgehen des ÖRR, nämlich bei Zahlungsweigerung der gewählten Person gegen diese Zwangsmaßnahmen einzuleiten, ist mindestens fragwürdig. Mag man das für Familien unter Umständen noch hinnehmen können, so sieht das bei WGs oder unverheirateten Paaren schon anders aus. Selbst wenn man sich in der Gruppe einig ist, wird letztlich einer stellvertretend für alle in Anspruch genommen und ist ggf. die einzige Person, der man mit Zwang droht. Das WGs oft nicht über lange Zeit stabil sind, ist das Verfahren nicht nur fragwürdig, sondern auch für Fehler anfällig, z. B. bei Auszug des Zahlers.

Ich sehe das so, dass jeder Bürger, der den RBStV liest, anhand der Kriterien für eine Wohnung für sich entscheiden kann, ob er beitragspflichtig ist oder nicht. Erkennt der Bürger seine Beitragspflicht, so entfalten (laut RBStV i.V.m. der Satzung über die Leistung der Rundfunkbeiträge) die Anzeigepflicht und die Schickschuld ihre Wirkung auf ihn als Beitragsschuldner.

Eigene Entscheidung? Schön wär's, ist ja aber nicht so. Denn der Nichtnutzer käme, so er über kein geeignetes Empfangsgerät verfügt, praktisch zwangsläufig zu der Erkenntnis, dass er nicht beitragspflichtig ist. Es war aber eindeutig das Ziel der Änderung, die Zahl der Abgabepflichtigen zu erhöhen. Freie Entscheidung würde dieses Ziel ja konterkarieren. Es gibt durchaus Zweifel, ob eine Beitragssatzung auch diejenigen erfasst, die objektiv gar nicht die Möglichkeit haben Rundfunk zu nutzen. Das ist eben das Manko einer Abkopplung vom Gerät.

M. Boettcher
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: samson_braun am 06. April 2018, 13:35
es bliebe trotzdem zu unterscheiden zwischen dem RBSTV und dem jeweiligen Zustimmungsgesetz. Im Zustimmungsgesetz wird ja quasi Landesrecht etabliert - und da muss das Landesparlament die jeweiligen Rechte und Pflichte definieren und klar übertragen. Das hat nicht stattgefunden. Hoheitliche Rechte können nicht über den RBSTV entstehen - nur über die Ländergesetze.
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drboe am 06. April 2018, 14:17
es bliebe trotzdem zu unterscheiden zwischen dem RBSTV und dem jeweiligen Zustimmungsgesetz. Im Zustimmungsgesetz wird ja quasi Landesrecht etabliert - und da muss das Landesparlament die jeweiligen Rechte und Pflichte definieren und klar übertragen. Das hat nicht stattgefunden. Hoheitliche Rechte können nicht über den RBSTV entstehen - nur über die Ländergesetze.

Das stimmt m. E. nicht. Der Inhalt des RBStV wird durch das Zustimmungsgesetz in das jeweilige Landesrecht überführt. Da der RBStV auch die Regeln enthält, die den ÖRR des Landes als Empfänger der finanziellen Leistung der Bürger des Landes festlegen und ebenso das Recht zur Organisation des Zahlungsmodalitäten, fehlt kein Punkt.

Der Vertrag sagt eben nicht aus, "wir wollen in unserem Bundesland ein Rundfunkfinanzierungsgesetz verabschieden und werden uns dazu ein paar Gedanken machen", sondern, dass man in jedem Land völlig gleichlautende Gesetze verabschieden will. Und das wird formal über das Zustimmungsgesetz geregelt.

Wem das Verfahren bei Staatsverträgen nicht gefällt, der hat zwei Optionen: a) klagen, Geld verlieren und eine Klatsche vom Verfassungsgericht kassieren, oder b) sich in die Niederungen der Politik wagen, versuchen mit Gleichgesinnten das Verfahren zu ändern und nach einiger Zeit feststellen, dass er eine Minderheitsposition vertritt, also ziemlich sicher scheitern wird. Man kann natürlich auch versuchen mit dem Bundesland aus der BRD aus zu treten. Ich vermute, dass man bei dem Versuch selbst in Bayern bei der überwältigenden Mehrheit der Bürger vor die Wand fährt.

M. Boettcher
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: pinguin am 06. April 2018, 14:26
Mal in die entsprechenden Gesetze für die Abwasser- oder Müllunternehmen reinschauen. Da steht auch drin, dass sie alle hoheitliche Rechte übertragen bekommen haben.
Bitte mit Quelle und Zitat belegen.

Die Grundfrage ist immer, ob sie in Wettbewerb stehen, denn der Staat hat nur dort hoheitliche Befugnisse, wo nur er handeln darf; EU-Recht damit mal gar nicht betrachtend, insbesondere innerhalb des Bundes, innerhalb meines Bundeslandes. (BFH V R 32/97, enthält die von mir getätigte Aussage, übrigens zu Abwasser und Co.)

Da es sich aber um gefestigte Rechtsprechung des BFH handelt, werden die anderen dort mit aufgeführten BFH-Entscheidungen nunmehr auch gesichtet, evtl. ist die Kernaussage ja auch für andere Bundesländer bindend.)
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: Mork vom Ork am 13. April 2018, 18:02
@drboe: Ich habe gerade im Ortsgesetz über die Entsorgungsbetriebe (EB) Bremens gelesen, dass die EBs Abgaben erheben dürfen. Vielleicht liegt darin mein Missverständnis, als ich annahm, dass mit Beitragseinzug im RBStV gemeint sei, dass die LRAs die Beiträge erheben dürfte.

Mein Gesamtverständnis über die Aufgabe der LRAs den Rundfunkbeitrag betreffend sieht so aus:

Sie dürfen:
  1. die Anmeldungen der Beitragspflichtigen entgegennehmen und diese mit der Zustellung einer Beitragsnummer bestätigen
  2. Befreiungsanträge von der Rundfunkbeitragspflicht bescheiden
  3. die Abmeldungen entgegennehmen
  4. die Beiträge der Beitragszahler einsammeln und verwalten, gerne auch per Lastschrifteinzug
  5. die Beiträge gemäß der Staatsverträge verteilen
  6. per Auskunftsermächtigung an die Daten kommen, mit der sich säumige Beitragspflichtige
      identifizieren lassen, und wenn die nicht antworten, andere Datenquellen anzapfen
  7. rückständige Rundfunkbeiträge per Bescheid festsetzen
  8. Beitragsschuldner an die Vollstreckungsbehörde verpetzen, die dann die Rundfunkbeiträge vollstreckt

Sie dürfen nicht:
  - Rundfunkbeiträge erheben und einfordern oder vollstrecken
  - die Rundfunkbeitragspflicht feststellen (sie dürfen nur das Gegenteil)
  - ohne Auskunftsersuchen bei dem der Rundfunkbeitragspflicht verdächtigten Bürger rückständige Rundfunkbeiträge festsetzen
Titel: Re: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitrag von: drboe am 13. April 2018, 18:45
Sie dürfen nicht:
  - Rundfunkbeiträge erheben und einfordern oder vollstrecken
  - die Rundfunkbeitragspflicht feststellen (sie dürfen nur das Gegenteil)
  - ohne Auskunftsersuchen bei dem der Rundfunkbeitragspflicht verdächtigten Bürger rückständige Rundfunkbeiträge festsetzen

Sehe ich anders. Die Vollstreckungermächtigung ist im sogn. RBStV §10 enthalten. Sie erhalten die Meldedaten auch sicher nicht um eine Einwohnermeldedatenbank zu betreiben, für den Fall, dass die Meldeämter einen plötzlichen Datenverlust der Bürger über 18 erleiden. Der größte Geldsammler sind die Finanzämter. Da finde ich bisher nichts dazu, dass die von mir Geld fordern dürfen; tun sie aber. Zudem darf man eines nicht übersehen: bei der Interpretation von Gesetzen zieht man im Zweifelsfall die Vorlagen des Gesetzesverfahrens hinzu und interpretiert darüber hinaus den Willen des Gesetzgebers. Mit der Idee, dass der Gesetzgeber den ÖR-Anstalten zwar Geld im sogn. RBStV zubilligt, die dann aber die Kohle nicht einfordern lässt, kommst du bei keinem Gericht in Deutschland einen Fuss an die Erde. Wenn du das nicht glauben willst, dann gebe ich dir den gleichen Rat wie schon anderen hier: probiere es aus, reiche eine Klage ein und lass es dir kostenpflichtig schriftlich geben. Viel Glück!

M. Boettcher