Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74991.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RadioBRGBR2016pP2 (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74991.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RadioBRGBR2016pP2)
§ 2 Auftrag
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie des ARD-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages im Land Bremen Rundfunk zu veranstalten und Telemedien anzubieten.
(2) Sie hat den Auftrag, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Ihrem Auftrag kommt die Anstalt durch zeitgemäße Angebote nach; sie soll zu diesem Zweck auch neue Medienformen, insbesondere soziale Netzwerke, nutzen und mitgestalten. Die Anstalt hat das Recht, sachlich begründete Kritik an gesellschaftlichen Missständen, an Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens zu üben.
(3) Die Anstalt hat in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale, europäische und internationale Geschehen, insbesondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht, in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihr Angebot hat der Bildung, Information, Beratung, Kultur und Unterhaltung zu dienen. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Ihr Angebot hat auch zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch zu dienen.
(4) Die Anstalt hat bei der Erfüllung ihres Auftrages die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie hat dabei alle Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, zu berücksichtigen.
(5) Der Auftrag der Anstalt umfasst,
1. mit anderen Rundfunkveranstaltern auf vertraglicher Grundlage Gemeinschaftsprogramme zu veranstalten und zu verbreiten,
2. in ihr Programm Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Dritter einzubeziehen,
3. mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrages mittels öffentlich-rechtlicher Verträge im Sinne des § 5 4 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu kooperieren,
4. programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt, auch in Gemeinschaft mit anderen Rundfunkanstalten, zu veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,
5. die erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens, einschließlich von Sendeanlagen, zu betreiben und
6. bei ihren Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen.
(6) Die Anstalt kann ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.
(7) Die Anstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke macht sie insbesondere Satzungen, Richtlinien, Selbstverpflichtungen und Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung auf ihren Internetseiten bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten, journalistisch-redaktionellen Informationen und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.
(8) Die Anstalt soll eine Außenstelle in Bremerhaven unterhalten.
Rundfunkstaatsvertrag (nach 19. Änderungsstaatsvertrag)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87623.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkStVtrBRV16P12 (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87623.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkStVtrBRV16P12)
§ 11 Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
§ 13 Finanzierung
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
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§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio" durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.
(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen
1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),
2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,
4. die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge,
5. die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen.
(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.
(4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.
In dem Zusammenhang ist es bezeichnend, dass die "GEZ" nie im Namen des Intendanten der LRA (Organ der Anstalt!) schreibt und dieEs wird so gut wie alles im Leben über Vertrag geregelt. (Außer behördliche Regelungen, Gesetze.)
"Anmeldung" als Grundlage nimmt
(sozusagen einen Quasi-Vertrag). ...
...Das ist alles rechtsstaatlich äußerst dubios.
Sind die LRAs vom Landesgesetzgeber beauftragt worden, die Rundfunkbeiträge einzuziehen?Die Frage ist recht leicht zu beantworten. Ist alles in § 10 RBStV enthalten.
In NRW und Sachsen z.B. gibt es sie nicht. Weder im WDR-Gesetz, noch im sächsischen Umsetzungsgesetz zum Rf-StV der neuen Länder, noch im MDR-StV ist eine Ermächtigung enthalten. Die Gerichte und auch der Beck'sche Kommentar können kein Gesetz nennen.Dies stimmt so nicht. In Sachsen ist der RBStV durchaus (noch) gültig. Er wurde mit dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) zu geltendem Landesrecht.
Bei der Wohnungssteuer wirst du zwangsangemeldet, was einen Vertrag darstellt. Ein Vertrag ist notwendig. Wozu bräuchte es sonst die Zwangsanmeldung.
Kraft RBStV kommt kein Vertrag zwischen mir und der LRA zustande. Der ist allgemein gehalten. Ich bin darin nicht genannt. Das ist lediglich die gesetzlich erforderliche Grundlage, dass dann ein Vertrag zustande kommen kann. Mein Name muss genannt sein und das ist bei der Anmeldung der Fall.
Sind die LRAs vom Landesgesetzgeber beauftragt worden, die Rundfunkbeiträge einzuziehen?Wie bereits geschrieben, ist es eine Schickschuld an die Anstalt des jeweiligen Landes.
Gute Nachrichten für Verbraucher: Seit dem 1. Januar 2017 können Verbraucher Anträge auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch rückwirkend stellen. Die Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg begrüßen diese Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zugunsten der Verbraucher.
[...]
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. ...
§ 6. Die Gemeinden, Amtsbezirke, Ämter und Landbürgermeistereien sind berechtigt, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen, sowie für die ordnungs- und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten Gebühren zu erheben. Die Erhebung von Lustbarkeitssteuern schließt die Erhebung von Gebühren für die Beaufsichtigung der Lustbarkeit aus.
§ 9. Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltung, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibende, denen hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben. Die Beiträge sind nach den Vortheilen zu bemessen.
3.mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrages mittels öffentlich-rechtlicher Verträge im Sinne des § 54 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu kooperieren,
§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Satz 1
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Anmerkung: Rest interessiert nur insofern, als das nur Satz 1 gilt und damit auch hier wieder klar wird: Radio Bremen keine Behörde. Nicht nur ist Radio Bremen vom BremVwVfG ausgenommen, es steht auch im Radio-Bremen-Gesetz durch den Querverweis drin, dass Radio Bremen keine Behörde ist.
Satz 2
Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.
Art. 7
Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Wir Schlesinger, von Gottes Gnaden Königin von BerlinSie Clowns Intendantin!
In keinem RBStV steht: MDR, RBB, NDR, Radio Bremen, WDR, SWR usw..
Das sind alles landesgesetzliche Regelungen. Also müsste es folglich eine Landesrundfunkanstalt Freistaat Sachsen, eine Landerundfunkanstalt Freistaat Thüringen usw. geben.
Der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und das Land Thüringen (im folgenden: die Länder) sind übereingekommen, eine gemeinsame Rundfunkanstalt zu errichten, und schließen deshalb nachstehenden Staatsvertrag: [...]
Faktisch betrachtet existieren keine Landesrundfunkanstalten der Bundesländer i.S.d. RBS TV.
[...]
Die Antwort auf die Frage:
"Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug"
lautet also:
Es gibt keine Landesrundfunkanstalten der 16 Bundesländer.
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74991.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RadioBRGBR2016pP2 (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74991.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RadioBRGBR2016pP2)
§ 1 Rechtsform
(1) Die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt trägt den Namen „Radio Bremen“. Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.
(2) Die Anstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes. Sie gibt sich eine Satzung.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.
(4) Der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der ARD-Staatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2016Daraus folgt, dass der Landesrundfunkanstalt folgende (vielleicht sogar hoheitliche) Rechte übertragen wurden:
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73820.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73820.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Könntet Ihr bitte aufhören, mit gefährlichen juristischen Halbwissen hier für Verwirrung zu sorgen.Bitte schreibe genau, vor welchem gefährlichen juristischen Halbwissen Du warnst!
Was völlig fehlt ist ein Recht auf die Einziehung der Beiträge! Die LRAs dürfen nur rückständige Beiträge festsetzen und vollstrecken und ggf. bei Verdacht Auskunft zu verlangen!
Sehr wahrscheinlich schreiben die LRAs aus gutem Grund kein Leistungsgebot in ihre Festsetzungsbescheide. Jeder Beitragsschuldner hat ja per Gesetz schon die Schickschuld, die dann durch die Vollstreckungsbehörde eingetrieben wird.
Die Rundfunkbeiträge sind von den Beitragsschuldnern als Schickschuld an die zuständige LRA zu entrichten. Die LRA hat kein Recht zugewiesen bekommen, darüber zu entscheiden, wer Beitragsschuldner ist und wer nicht.
Jeder einzelne Bürger hat das Recht festzustellen, ob er gemäß der Gesetzesdefinition Rundfunkbeitragsschuldner ist! Wenn er der Auffassung ist, beitragspflichtig zu sein, muss er sich bei der LRA anmelden.
Der Bürger muss also wissen, dass er eine Schickschuld hat. Die "freundliche Erinnerung" hieran macht der Beitragsservice. Moralisch bedenklich, rechtlich aktuell zumindest fraglich.
(…)
Der Eröffnung eines sogenannten „Beitragskonto“ habe ich nicht schriftlich zugestimmt und niemals zuvor besessen. Der RBStV regelt ausdrücklich nicht die Kontofähigkeit eines sogenannten „Beitragskonto des Beitragsschuldners“, dies folgt daraus, dass sich keine Ermächtigung zur Regelung eines „Beitragskonto“ durch Satzung ergibt. Weiterhin folgt aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2, Satz 1 RBStV „Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten“. Durch § 10 Abs. 2, Satz 1 RBStV wird eine Pflicht des Beitragsschuldners geregelt; diese Pflicht des Beitragsschuldners ist nicht von der Satzungsermächtigung des § 9 Abs. 2, Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV erfasst, da § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nur Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Saarländischen Rundfunks (Beitragsgläubiger) und nicht des Beitragsschuldners darstellt.
(…)
Die Behörden bitte außen vor lassen.
Zitat1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.
Das Gesetz nennt nicht den MDR und schließt den gesamten Thüringer Rundfunk (Sitz Kika: Erfurt) bei seiner Tätigkeit von der Anwendung des ThürVwVfG aus.
[...]
Und nun kommt § 12 RBStV ins Spiel
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
[...]
Wer also nicht richtig feststellt, dass er Beitragsschuldner ist, begeht irgendwie eine Ordnungswidrigkeit. Ist also nichts anders wie 15 km/h zu schnell durch den Ort.
Der Bürger muss also wissen, dass er eine Schickschuld hat.
Hier muss ich nochmal sagen, es waren die Landesparlamente, die diesen Unfug zum Leben erweckt haben. Also jedwede Kritik dorthin.
Bitte schreibe genau, vor welchem gefährlchen juristischem Halbwissen Du warnst!
Die "gemeinsame Stelle" ist seitens des Gesetzgebers als Teil der LRA definiert, ist damit kein eigenständiger Betrieb; wenn die LRA eine Behörde wäre, hätte sie auf Grund ihres in den Staatsverträgen fixierten Aufgabenspektrums und der damit einhergehenden Markttätigkeiten dennoch keine hoheitlichen Befugnisse, ist ihr doch die Veranstaltung von Rundfunk nicht vorbehalten. Für die "gemeinsame Stelle" kann nichts anderes gelten, als für die LRA selbst.Derzeit bin ich dabei, Überlegungen anzustellen, wie sich das mit der GEZ verhält.
Die LRA haben durch Gründung privatrechtlicher Strukturen zwar Unternehmen bspw. für die Produktion ihrer Sendungen geschaffen, doch schon das von der LRA evtl. nur noch vorgenommene Senden eines Filmes, bspw, ist nichts hoheitlich, weil nicht der LRA eigentümlich vorbehalten; dieses dürfen nämlich auch andere LRA, das ZDF und alle Privatsender.
Und, übrigens; was bitte ist an der Bezeichnung "gemeinsame Stelle" normenklar?
Durch den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunkanstalten
entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für
eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag, ...
Das würde erhellen, warum andere Verwaltungsrichter die Ansichten des Herrn S. aus Tübingen unverfroren für "abwegig" halten.ZitatSehr wahrscheinlich schreiben die LRAs aus gutem Grund kein Leistungsgebot in ihre Festsetzungsbescheide. Jeder Beitragsschuldner hat ja per Gesetz schon die Schickschuld, die dann durch die Vollstreckungsbehörde eingetrieben wird.So kann man es auslegen, da ist nichts falsch dran.
Die Rundfunkbeiträge sind von den Beitragsschuldnern als Schickschuld an die zuständige LRA zu entrichten.
Jeder einzelne Bürger hat das Recht festzustellen, ob er gemäß der Gesetzesdefinition Rundfunkbeitragsschuldner ist! Wenn er der Auffassung ist, beitragspflichtig zu sein, muss er sich bei der LRA anmelden.[/size]
Wer also nicht richtig feststellt, dass er Beitragsschuldner ist, begeht irgendwie eine Ordnungswidrigkeit.
Der Bürger muss also wissen, dass er eine Schickschuld hat. Die "freundliche Erinnerung" hieran macht der Beitragsservice. Moralisch bedenklich, rechtlich aktuell zumindest fraglich.
Hier muss ich nochmal sagen, es waren die Landesparlamente, die diesen Unfug zum Leben erweckt haben. Also jedwede Kritik dorthin.Jedwede Kritik nicht nur dorthin: das wäre "nur" eine politische Lösung. Abgesehen davon, dass von Politikern nur sehr wenig Veränderungsbereitschaft zu erwarten ist. Es sind alles nur so Gefühls- und Wetterlagen, die größere Veränderungen erwirken - aber das steht auf einem anderen Blatt.
@Sachse1
Es wäre so, wenn die Länder Brandenburg und Sachsen evtl. zusätzlich zu ihren schon bestehenden Landesrundfunksendern, an denen sie beteiligt sind, noch einen mit dem Namen "Wolfsregion" gründen würde; denn wo steht, daß es nur 1 Landesrundfunkanstalt geben darf? Abgesehen davon, hoheitliche Befugnisse hätte auch dieses Konstrukt nicht.
Das Land Hessen hat das Recht, Rundfunk zu veranstalten und darf in Hessen abkassieren.Wo steht das? Hat das Land tatsächlich dieses Recht?
Das Geld steht primär nur den 16 Ländern zu.Aber nur für die Aufgaben, welche die Länder tatsächlich haben.
Die Länder haben das Recht, Rundfunk zu veranstalten und auch Abgaben festzulegen.Das wäre zu prüfen, möglicherweise ist den Ländern nicht untersagt, Rundfunk zu veranstalten, aber dann ist die Frage offen, wie es zu finanzieren ist. -> Aktuell vergeben die Länder einen Auftrag -müsste wohl EU weit ausgeschrieben werden -> prüfen - und legen fest, dass der Bürger zahlen soll --> normal müsste aber das Land bezahlen, weil die Veranstaltung im Auftrag des Landes erfolgt.
Im Gesetz steht das Wort Landesrundfunkanstalt. Die Landesrundfunkanstalt in Sachsen ist der MDR. Der MDR ist es aber auch in Sachsen-Anhalt und in Thüringen. Nun kann man von Normenklarheit und Bestimmtheit sprechen. Aber Landesrundfunkanstalt ist nunmal Normenklar, da es eindeutig auslegbar ist.
Darf das Land einfach so einer Anstalt das Recht übertragen, voraussetzungslose Abgaben von allen Bürgern zu erheben?Wäre das möglich, würde man dem Missbrauch sperrangelweit Tür und Tor öffnen.
Genau das ist jedoch mit diesem sog. 15. RBStV geschehen. Genau das.Darf das Land einfach so einer Anstalt das Recht übertragen, voraussetzungslose Abgaben von allen Bürgern zu erheben?Wäre das möglich, würde man dem Missbrauch sperrangelweit Tür und Tor öffnen.
Durch den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunkanstalten entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag,...
Man hat dann auch den BS befugt: zu erheben!Nein, die Regelung (RBStV i.V.m. Satzung) besagt "Stelle" ohne auszuführen welche.
Wenn es nach der Regelung gehen würde (RBStV i.V.m. Satzung), gäbe es keinen BS, welcher so gesehen "selbstständig" auftritt.Absolut richtig. Sehe ich auch so.
Es gäbe eine "unbekannte" Stelle. Es ist sogar so, dass die Stelle in der alten Regelung (RGebStV i.V.m. Satzung) bekannt gemacht wurde, aber genau das in der neuen gestrichen (RBStV i.V.m. Satzung) - siehe u.a. unter
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151336.html#msg151336
Sehr geehrte Damen und Herren,Und ich dacht immer zum Führen eines Kontos bedarf es bestimmter Voraussetzungen.
wir führen für Sie das Beitragskonto 111 222 333 . Einen Zahlungseingang können wir auf ihrem Beitragskonto nicht feststellen. Wir bitten Sie daher ...
(12)Siehe Artikel 6
Für Aufenthalte von über drei Monaten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine — durch eine Anmeldebescheinigung bestätigte — Anmeldung des Unionsbürgers bei der zuständigen Behörde des Aufenthaltsortes vorzuschreiben.
Artikel 8
Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger
(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.
(2) Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
...
1. EinzugsermächtigungIch frage mich, wieso sollte man den BS ermächtigen, mit dem man rechtlich gesehen keinen Vertrag hat? Wennschon, dann die Anstalt des Landes. Mir scheint, dass diese Ermächtigung gar nicht rechtverbindlich ist?
Ich ermächtige den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen
bei Fälligkeit durch Lastschrift von meinem Konto einzuziehen.
Beitragseinzug? Vllt. müsste man eher fragen zum Erheben von Nutzungsgebühren?
Meine Sichtweise ist die, dass das Land einzig und allein das Recht hat, Rundfunk innerhalb des Landes zu veranstalten und kann dafür auch bei Nutzung einen Obolus verlangen vom jeweiligen Nutzer/ Benutzer. Es gilt hoheitliches Recht. Der Rechtsträger ist das Land.
Darf der BS beauftragt werden ?
Für mich sehr fraglich? Da einerseits nicht rechtsfähig und zweitens in Köln ansässig. Wo steht, dass das hessische Geld nach außerhalb gehen muss?
Die Einzugsermächtigung, wie sie auf der Seite des BS steht , ist m.E. nicht rechtens. Einem Kind z.B. darf ich keine Einzugsermächtigung erteilen, sagte mir eine Bankangestellte. Wieso sollte das dann beim BS anders sein?
Ich frage mich, wieso sollte man den BS ermächtigen, mit dem man rechtlich gesehen keinen Vertrag hat? Wennschon, dann die Anstalt des Landes. Mir scheint, dass diese Ermächtigung gar nicht rechtverbindlich ist?
Der MDR ist eine Dreiländeranstalt?
Wo im Gesetz ist von Dreiländeranstalt die Rede? Von länderübergreifend ist keine Rede.
Was ist der Unterschied zwischen einer 16 Länderanstalt (ARD), einer Vierländeranstalt, einer Dreiländeranstalt und einer Zweiländeranstalt?
Da gibt es rechtlich gesehen keinen, denke ich mal, die habe alle nicht rechtsfähig zu sein. Nur die echte 1-Landesrundfunkanstalt kann einem Bürger zugeordnet werden.
Bei Mehrländeranstalten müsste unterschiedlich rechtlich gehandelt werden, aufgrund der unterschiedlichen Ländergesetzgebung. Der Bürger in Thüringen unterliegt thüringer Recht und nicht sächsischem. D.h., der MDR müsste dreierlei Recht anwenden. Geht das? Ich würde sagen: nein.
Gegen wen müsste der thüringer Bürger Klage einreichen? Gegen dem MDR mit Sitz in Sachsen? Länderrecht ist Länderrecht innerhalb eines Landes.
[...] Es geht kein hessisches Geld nach außerhalb, wenn man von den Anteilen für ZDF und DR absieht. [...]Diese Aussage würde ich dahingehend etwas einschränken, dass im Rahmen des RFinStV (§§ 13 - 15) durchaus Geld länderübergreifend im Rahmen eines Finanzierungsausgleichs der in der ARD zusammengeschlossenen LRAen fliesst, hier namentlich an den Saarländischen Rundfunk und an Radio Bremen.
Zu § 10
[...]
Gemäß Absatz 6 werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dies entspricht der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags. Wichtigstes Merkmal des Verwaltungszwangsverfahrens ist, dass die Landesrundfunkanstalt nicht einen Titel im Sinne der §§ 704 oder 794 der Zivilprozessordnung benötigt, sondern als Vollstreckungsgrundlage für rückständige Rundfunkbeiträge der Beitragsbescheid als Verwaltungsakt ausreicht. Absatz 6 Satz 2 gibt der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Recht, sich unmittelbar an die nach Landesrecht zur Vollstreckung zuständige Stelle zu wenden.
Da es nie, auch nicht zu Zeiten der GEZ, auf die Nutzung des ÖR ankam und auch heute nicht ankommt, sind "Nutzungsgebühren" schwer darstellbar.Ich lege halt die meine Sichtweise dar, ob nun allemal richtig oder nicht und lasse mich gern eines Besseren belehren. Das eine oder andere nehme ich gern zur Kenntnis.
Hat der Gesetzgeber sich hier verplappert? Es gibt doch keine Beitragsbescheide! Das Gesetz führt lediglich Festsetzungsbescheide auf.
Das Gericht am eigenen Wohnort muss nat. das eigene Landesrecht anwenden.Richtig; daraus folgt aber eben u. U. eine Ungleichbehandlung der Bürger des einen Landes gegenüber den Bürgern des anderen Landes
Das Verfahren zum Bescheid allerdings schon (bspw. im VwVG).Nur dürfen die meisten LRA aber kein VwVG anwenden; der RBB darf es jedenfalls nicht. Ergo ist insofern auch egal, was darin geregelt ist.
Nur dürfen die meisten LRA aber kein VwVG anwenden; der RBB darf es jedenfalls nicht.Das habe ich verpaßt. Quelle?
Welche "Transferzahlungen" werden geleistet?
Zu den Transferzahlungen gehören der ARD-interne Finanzausgleich sowie die Strukturhilfen. Hierdurch werden im Rahmen der solidarischen Finanzierung des Gesamtsystems die kleineren Landesrundfunkanstalten, wie Radio Bremen und der Saarländische Rundfunk, unterstützt.
@gerechte Lösung: man hat bis 2012 tatsächlich den Besitz von Empfangsgeräten angezeigt. Und dabei wurde durchaus nach Gerätetyp unterschieden.Radio und TV sind vom Produktions-Aufwand her gesehen so weit auseinander, dass man diese getrennt behandeln muss. Auch das ist derzeit nicht ok .
Von 2012 zu 2013 und der Änderung von Gerät zu Wohnung hat sich, anders als du schreibst, sehr viel verändert.
...verfassungswidrig ist, während dies über die vorherige m. W. nie behauptet wurde.
...Diese Änderung seit 2013 liegt vor allem darin, dass der früher verwendete Anknüpfungspunkt "Gerät", sachlich in Verbindung mit der Möglichkeit stand Rundfunk zu nutzen. Einer Wohnung fehlt dieser Bezug wie peinem Paar Socken oder einer Stehleiter.
Postanschrift
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
www.rundfunkbeitrag.de/service
Fax 018 59995 0105
(6,5 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz,
Obwohl Landesrecht, existiert ein Bundes-Gesamtsystem.
Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug innerhalb des Bundes-Gesamtsystems?
Tipp: wenn es sich um einen Vertrag handelt, dann kündige den doch einmal. Ach, das geht gar nicht? Das erstaunt mich nicht wirklich, sollte es dich aber.
Das habe ich verpaßt. Quelle?Die Quellen finden sich in den jeweiligen LVwVfG der Länder. In BW bspw. im § 2 (1):
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.Mir ist bisher kein LVwVfG bekannt, wo die jeweilige LRA nicht ausgenommen ist.
Das habe ich verpaßt. Quelle?
§ 35
Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
Das Land Brandenburg wiederum ist an die Entscheidung des BFH gebunden, wonach eine Behörde ohne hoheitliche Befugnis ist, wenn sie absichtlich oder auch rein zufällig Wettbewerber hat.2.
inhaltlich gleichlautenden EuGH-Entscheidung, wonach eine Behörde als Marktteilnehmer keine hoheitlichen Befugnisse hat.3.
In der EU hat es die Bestimmung, daß hoheitliche und nicht-hoheitliche Strukturen getrennt sein müssen; im Bund darf ein Betrieb hoheitlicher Art nicht auch ein Betrieb wirtschaftlicher Art sein.Danke sehr!
Durch den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunkanstalten ...Wenn Teil der LRA, dann bedarf es nicht: durch. Rechtlich erhebt die LRA selbst in ihrem Namen. Das durch deutet auf Fremdfirma hin.
Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio"...Hier ist die Frage, ob die überhaupt berechtigt sind, eine länderübergreifende Einrichtung zu betreiben?
a: Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren [Kundenbetreuung,
Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement.
b] Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-, Änderungs- und Abmeldungen
der Beitragsschuldner
C] Verwaltung und Pflege des Bestandes der Beitragskonten
d) Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme
des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung
von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen {Inkasso
und Vollstreckung], soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den
Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister
durchgeführt werden
Könnten wir mal die Quellen haben fürSteht das noch nicht hier geschrieben? ->
1.BFH V R 32/97, Rn. 12 & FGO §110 & FVG §17; bei BFH V R 32/97 ist ein FA des Landes Brandenburg Klagebeteiligter, deswegen gemäß FGO $110 bindend für das Land, weil die für das FA zugehörige Körperschaft das Land ist, da gemäß §17 FVG FA Landesbehörden sind.Das Land Brandenburg wiederum ist an die Entscheidung des BFH gebunden, wonach eine Behörde ohne hoheitliche Befugnis ist, wenn sie absichtlich oder auch rein zufällig Wettbewerber hat.
2.EuG T-461/13 - Eine Behörde hat keine hoheitl. Befugnis, wenn... -> EU-RechtZitatinhaltlich gleichlautenden EuGH-Entscheidung, wonach eine Behörde als Marktteilnehmer keine hoheitlichen Befugnisse hat.
3.Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-RechtZitatIn der EU hat es die Bestimmung, daß hoheitliche und nicht-hoheitliche Strukturen getrennt sein müssen; im Bund darf ein Betrieb hoheitlicher Art nicht auch ein Betrieb wirtschaftlicher Art sein.
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
[...]
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
In dieser Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug wird der nicht rechtsfähige BS dazu angestiftet, in krimineller Form dem Bürger gegenüber zu handeln, wozu er aber gesetzlich nicht befugt ist.
§ 11 Abs. 4
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass
1. eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist,
2. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere
durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten
Beitragsschuldner, und
3. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein
erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.
Was meint Ihr dazu?Daß es sehr stark bezweifelt wird, daß, je nach sonstigem EU-, Bundes- & Landesrecht, die EMA, bspw. diesen nachkommen müssen, bzw. überhaupt dürfen.
Warum regelt denn der §10 die Vollstreckung, wenn die jeweils zuständige Anstalt den sogn. Rundfunkbeitrag nicht fordern darf?Weil das grob rechtswidrig ist.
Kurz was erwartest du, wenn ein Gesetz die Finanzierung von was auch immer regelt? Dass der Begünstigte/die Begünstigten das Geld, welches ihnen das Gesetz zubilligt, nicht fordern darf/dürfen? Warum regelt denn der §10 die Vollstreckung, wenn die jeweils zuständige Anstalt den sogn. Rundfunkbeitrag nicht fordern darf?
Ich erkenne etwas, was von 16 Mann unterschrieben worden ist, nicht an , da die anderen 15 Mann mit mir rein rechtlich nichts zu tun haben
[..]
Das steht im RBStV zwar drin, aber was ist das? Ein Vertrag. Der RBStV ist nicht auf Landesrecht zugeschnitten worden und damit besitzt dieser keine Gültigkeit.
Zumindest für mich nicht.
Ich erkenne etwas, was von 16 Mann unterschrieben worden ist, nicht an , da die anderen 15 Mann mit mir rein rechtlich nichts zu tun haben
[..]
(Ich sehe in Deiner Antwort nichts, was meiner Darstellung entgegenstehen würde.)
Die LRAs haben nirgendwo explizit das Recht zugewiesen bekommen, die Rundfunkbeiträge einzuziehen.
Wenn die LRA nur rückständige Beiträge festsetzen und durch Vollstreckungsbehörden eintreiben lassen dürfen, dann ist es weiterhin wichtig zu wissen, ob die LRA die Befugnis dazu haben, entscheiden zu dürfen, wer Rundfunkbeitragspflichtiger ist und wer nicht!
Meiner Meinung nach geben die Gesetze dazu keine eindeutige Anweisung.
(...) dann ist es weiterhin wichtig zu wissen, ob die LRA die Befugnis dazu haben, entscheiden zu dürfen, wer Rundfunkbeitragspflichtiger ist und wer nicht!Nicht einmal eine Anweisung - es ist völlig unbestimmt. Die Schickschuld entsteht dem Wohnungsbewohner zwischen den Wolken und regnet auf ihn herab oder (im Befreiungsfalle:) nicht.
Meiner Meinung nach geben die Gesetze dazu keine eindeutige Anweisung.
Diese dafür notwendige hoheitliche Befugnis muss durch ein Gesetz auf die LRA übertragen worden sein, was anscheinend nicht passierte....Doch, das ist als gegeben hinzunehmen, dass die
Das mit dem Beitragseinzug sehe ich schon als hoheitliche Aufgabe an. Damit meine ich nicht den reinen Lastschrifteinzug sondern die Entscheidung darüber, wer Beitragspflichtiger ist und dass von diesem der Rundfunkbeitrag per Leistungsgebot eingefordert wird.
Diese dafür notwendige hoheitliche Befugnis muss durch ein Gesetz auf die LRA übertragen worden sein, was anscheinend nicht passierte.
RBStV § 9 (2)
Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln.
RBStV § 10 (1)
Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Ich sehe das so, dass jeder Bürger, der den RBStV liest, anhand der Kriterien für eine Wohnung für sich entscheiden kann, ob er beitragspflichtig ist oder nicht. Erkennt der Bürger seine Beitragspflicht, so entfalten (laut RBStV i.V.m. der Satzung über die Leistung der Rundfunkbeiträge) die Anzeigepflicht und die Schickschuld ihre Wirkung auf ihn als Beitragsschuldner.
es bliebe trotzdem zu unterscheiden zwischen dem RBSTV und dem jeweiligen Zustimmungsgesetz. Im Zustimmungsgesetz wird ja quasi Landesrecht etabliert - und da muss das Landesparlament die jeweiligen Rechte und Pflichte definieren und klar übertragen. Das hat nicht stattgefunden. Hoheitliche Rechte können nicht über den RBSTV entstehen - nur über die Ländergesetze.
Mal in die entsprechenden Gesetze für die Abwasser- oder Müllunternehmen reinschauen. Da steht auch drin, dass sie alle hoheitliche Rechte übertragen bekommen haben.Bitte mit Quelle und Zitat belegen.
Sie dürfen nicht:
- Rundfunkbeiträge erheben und einfordern oder vollstrecken
- die Rundfunkbeitragspflicht feststellen (sie dürfen nur das Gegenteil)
- ohne Auskunftsersuchen bei dem der Rundfunkbeitragspflicht verdächtigten Bürger rückständige Rundfunkbeiträge festsetzen