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Autor Thema: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?  (Gelesen 21941 mal)

g
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Darf das Land einfach so einer Anstalt das Recht übertragen, voraussetzungslose Abgaben von allen Bürgern zu erheben?
Wäre das möglich, würde man dem Missbrauch sperrangelweit Tür und Tor öffnen. 
Genau das ist jedoch mit diesem sog. 15. RBStV geschehen. Genau das.

Man hat dann auch den BS befugt: zu erheben! Der Irrsinn kann gar nicht mehr schlimmer sein.


Danke @PersonX bzgl. der nicht bekanntgegebenen "Stelle".
Da hast du natürlich recht, jedoch:
siehe: https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
Zitat
Durch den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunkanstalten entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Rundfunkbeitrag,...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 18:52 von Bürger«

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Zitat
Man hat dann auch den BS befugt: zu erheben!
Nein, die Regelung (RBStV i.V.m. Satzung) besagt "Stelle" ohne auszuführen welche.
Wenn es nach der Regelung gehen würde (RBStV i.V.m. Satzung), gäbe es keinen BS, welcher so gesehen "selbstständig" auftritt.
Es gäbe eine "unbekannte" Stelle. Es ist sogar so, dass die Stelle in der alten Regelung (RGebStV i.V.m. Satzung) bekannt gemacht wurde, aber genau das in der neuen gestrichen (RBStV i.V.m. Satzung) - siehe u.a. unter
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151336.html#msg151336

"Erhoben" wird zudem gar nichts, sondern es wurde für alle Bürger eine "Schickschuld" in unbekannter Höhe und Maßeinheit eingerichtet. Das ist ein ganz grober Unterschied. Zudem wurde nicht festgelegt wohin und wie die Schickschuld zu erfüllen ist.
-> Wenn ein Bürger A so will, ist das Gesetz nicht ausführbar. -> Damit kann auch kein Verzug eintreten.
Wer das nicht glaubt, versuche nur anhand des Gesetzes die Höhe, die Einheit, den Ort wohin und die Art wie herauszufinden.


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Wenn es nach der Regelung gehen würde (RBStV i.V.m. Satzung), gäbe es keinen BS, welcher so gesehen "selbstständig" auftritt.
Es gäbe eine "unbekannte" Stelle. Es ist sogar so, dass die Stelle in der alten Regelung (RGebStV i.V.m. Satzung) bekannt gemacht wurde, aber genau das in der neuen gestrichen (RBStV i.V.m. Satzung) - siehe u.a. unter
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151336.html#msg151336
Absolut richtig. Sehe ich auch so.
Es geht grundsätzlich um Geldgeschäfte.
Dabei gibt es eben mehrere Fragen, was rechtlich gesehen vorhanden sein muss, damit Jemand von mir Geld verlangen und abbuchen kann sowie Forderungen geltend machen kann..
Der BS mit Sicherheit nicht.
Einerseits Teil der RA, andererseits eigenständiges Großunternehmen, Konzern.

Nachtrag:
Der BS schreibt :
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir führen für Sie das Beitragskonto 111 222 333 . Einen Zahlungseingang können wir auf ihrem Beitragskonto nicht feststellen. Wir bitten Sie daher ...
Und ich dacht immer zum Führen eines Kontos bedarf es bestimmter Voraussetzungen.
Zweitens: Habe ich dazu meine Zustimmung gegeben? Niemals.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 19:06 von gerechte Lösung«

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OTF 1

"wir führen" Wer bitte ist wir?  - Stelle erfragen nach Befugnis/Auftrag -
"für Sie " Warum machen Sie das? -Rechtsgrundlage erfragen-
"das Beitragskonto" Was ist das genau? -Erklärung anfordern, denn es ist scheinbar kein Girokonto-
"Einen Zahlungseingang können wir auf ihrem Beitragskonto nicht feststellen."
--> Der ist gut, es könnte Person A antworten: Was haben Sie erwartet?

"Wir bitten ..." Person X kann sich denken was folgt.  Eine Person A könnte die Bitte einfach ausschlagen.

--> Also nur als Anregung für Personen wo noch solche Briefe kommen, das dürfte ja nur sein, wenn eine Person A neu in Deutschland ist z.B. "EU Bürger" oder von einem Ort "Wohnung" oder auch von der Straße in für eine Wohnung oder mehrere Wohnungen zieht eine Anmeldung für einen Wohnsitz erfolgt. --> Daraus folgt einfach mal ohne Wohnung sich am EMA anmelden anzeigen oder es lassen. ;-) 

OTF 1 Ende ->Das wird wahrscheinlich in ausreichend Themen beschrieben, nicht weiter verfolgen nur drüber nachdenken

----
OTF
Apropos EMA -> hat irgendwer mal die Rechtsgrundlage für diese Art der Anmeldung geprüft? -Stichwort Freizügigkeit in der EU , siehe auch Link
und Link
Zitat
(12)
Für Aufenthalte von über drei Monaten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine — durch eine Anmeldebescheinigung bestätigte — Anmeldung des Unionsbürgers bei der zuständigen Behörde des Aufenthaltsortes vorzuschreiben.

Siehe Artikel 6

Was ist unter 3 Monaten? --> Wann beginnen die 3 Monate von Neuem?
Zitat

Artikel 8
Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger
(1)   Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.
(2)   Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
...

PersonX ist immer noch der Ansicht, dass alle Zahler eine Zahlung ausschließlich freiwillig machen.

Als EU Bürger mit weniger als 3 Monaten Aufenthalt,
2,9 Monate Land A
2,9 Monate Land B
2,9 Monate Land C
2,9 Monate Land D
0,4 Monate Land E

--> keine Anmeldung erzwingbar ;-)
oje Person X sieht es schon --> Deutschland wird Bürger an Land E verlieren

OTF ---> Bitte nicht hier vertiefen, sondern nur mal drüber nachdenken ;-)


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Noch in paar Gedanken zum Thema: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?

Beitragseinzug? Vllt. müsste man eher fragen zum Erheben von Nutzungsgebühren?

Ich möchte das nochmal ein wenig zur Diskussion stellen, da mir diesbezüglich einiges durch den Kopf geht. (Wenn Fehler, dann bitte sofort reklamieren.)
Fragen über Fragen.

Meine Sichtweise ist die, dass das Land einzig und allein das Recht hat, Rundfunk innerhalb des Landes zu veranstalten und kann dafür auch bei Nutzung einen Obolus verlangen vom jeweiligen Nutzer/ Benutzer. Es gilt hoheitliches Recht. Der Rechtsträger ist das Land.

Für die Durchführung der Veranstaltung Rundfunk hat das Land eine Rundfunkanstalt eingerichtet, die sich dann LRA nennt. Die LRA ist in meinen Augen nur der beauftragte Veranstalter. Dem Veranstalter wird eingeräumt, den Obolus in empfang zu nehmen.

In Bayern und Hessen ist das eindeutig.
Der Hessische Rundfunk ist eindeutig die LRA des Landes Hessen.
Der hessische Nutzer zahlt mit Bringepflicht/ Schickschuld an den HR. Der HR leitet einen geringen Betrag weiter.
Der Hessische Rundfunk dürfte auch beauftragt werden, das Geld einzuziehen. Das könnte eine eigene Abteilung tun oder eine beauftragte Firma im Land Hessen. Das hessische Geld bleibt im Land.

Darf der BS beauftragt werden ?
Für mich sehr fraglich? Da einerseits nicht rechtsfähig und zweitens in Köln ansässig. Wo steht, dass das hessische Geld nach außerhalb gehen muss?
(An sich wäre es ja relativ egal, wohin der Nutzer zahlt [Da hat bis Ende 2012 kein Hahn danach gekräht.], aber in dem Falle der Entmündigung des Nichtnutzers oder aller Wohnungsinhaber durch eine total ungerechte ungleiche Wohnungssteuer, ist es mir nicht mehr egal.)
Die Einzugsermächtigung, wie sie auf der Seite des BS steht , ist m.E. nicht rechtens. Einem Kind z.B. darf ich keine Einzugsermächtigung erteilen, sagte mir eine Bankangestellte. Wieso sollte das dann beim BS anders sein?
(Die Bankangestellte sagte, dass sie an die GEZ überweist. Beitragsservice und nicht rechtsfähig, kannte sie nicht.)
 
https://skfm.de/images/pdf/downloads/Buergerinnen_und_Buerger_Kontoaenderung_0104.pdf

Zitat
1. Einzugsermächtigung
Ich ermächtige den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen
bei Fälligkeit durch Lastschrift von meinem Konto einzuziehen. 
Ich frage mich, wieso sollte man den BS ermächtigen, mit dem man rechtlich gesehen keinen Vertrag hat? Wennschon, dann die Anstalt des Landes. Mir scheint, dass diese Ermächtigung gar nicht rechtverbindlich ist?



 [Quote Sachse1]  Das Thema Landesrundfunkanstalt und die Namen der derzeit vorhandenen ÖRR-Anstalten ist wohl bereits dargelegt. Im Gesetz steht das Wort Landesrundfunkanstalt. Die Landesrundfunkanstalt in Sachsen ist der MDR. Der MDR ist es aber auch in Sachsen-Anhalt und in Thüringen. Nun kann man von Normenklarheit und Bestimmtheit sprechen. Aber Landesrundfunkanstalt ist nunmal Normenklar, da es eindeutig auslegbar ist. Normenklarheit bedeutet nicht, dass der Begriff 1 zu 1 verwendet werden muss. Wenn jetzt Sachsen den MDR-Staatsvertrag kündigt und auch Brandenburg dies macht, diese gemeinsam per Staatsvertrag die ÖRR-Anstalt "Wolfsregion" gründen, dann ist Wolfsregion die Landesrundfunkanstalt in Sachsen und in Brandenburg.  [/quote]
Dazu meine Gedanken.
Ich sehe das wie folgt:
Landesrundfunkanstalt ist die Anstalt eines Landes. Z.B. Hessen. Da Rundfunk Landesrecht ist, hat jesdes Land das Recht im Land eine LRA zu errichten.
In Sachsen wäre das der Sächsische Rundfunk und in Thüringen der Thüringer Rundfunk.

Der MDR ist eine Dreiländeranstalt?
Wo im Gesetz ist von Dreiländeranstalt die Rede? Von länderübergreifend ist keine Rede.
Was ist der Unterschied zwischen einer 16 Länderanstalt (ARD), einer Vierländeranstalt, einer Dreiländeranstalt und einer Zweiländeranstalt?
Da gibt es rechtlich gesehen keinen, denke ich mal, die habe alle nicht rechtsfähig zu sein. Nur die echte 1-Landesrundfunkanstalt kann einem Bürger zugeordnet werden.

Bei Mehrländeranstalten müsste unterschiedlich rechtlich gehandelt werden, aufgrund der unterschiedlichen Ländergesetzgebung. Der Bürger in Thüringen unterliegt thüringer Recht und nicht sächsischem. D.h., der MDR müsste dreierlei Recht anwenden. Geht das? Ich würde sagen: nein.

Gegen wen müsste der thüringer Bürger Klage einreichen? Gegen dem MDR mit Sitz in Sachsen? Länderrecht ist Länderrecht innerhalb eines Landes.

(Kleiner Joke: In Thüringen wird ein Nichtnutzer im Liegen hingerichtet. In Sachsen im Stehen. Die Dreiländeranstalt kann den thüringer Bürger nicht hinrichten, aber den sächsischen. Das ist Ungleichbehandlung, da der thüringer Bürger auch die Hinrichtung verlangen kann.)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Beitragseinzug? Vllt. müsste man eher fragen zum Erheben von Nutzungsgebühren?

Da es nie, auch nicht zu Zeiten der GEZ, auf die Nutzung des ÖR ankam und auch heute nicht ankommt, sind "Nutzungsgebühren" schwer darstellbar. Dazu müsste man wohl Smartcards einführen.

Zitat
Meine Sichtweise ist die, dass das Land einzig und allein das Recht hat, Rundfunk innerhalb des Landes zu veranstalten und kann dafür auch bei Nutzung einen Obolus verlangen vom jeweiligen Nutzer/ Benutzer. Es gilt hoheitliches Recht. Der Rechtsträger ist das Land.

Das Land hat wohl vor allem das Recht über die Organisation/Veranstaltung von Rundfunk innerhalb der eigenen Landesgrenzen zu bestimmen.

Zitat
Darf der BS beauftragt werden ?
Für mich sehr fraglich? Da einerseits nicht rechtsfähig und zweitens in Köln ansässig. Wo steht, dass das hessische Geld nach außerhalb gehen muss?

Der BS darf eingerichtet und beauftragt werden. Steht im RBStV, der in jedem Land per Landesgesetz in Landesrecht umgesetzt wurde. Du hängst dich zu sehr an den Begriff "nicht rechtsfähig" und vermutlich stellst du dir vor, dass die Firma nichts darf. Versuche zu diesen Begriff bzw. den der Rechtsfähigkeit einmal in einem deutschen Gesetzbuch eine Definition zu finden. Wird dir schwer fallen.
Wenn eine Rundfunkanstalt eine Inkassofirma gründet, die zu 100% für diese LRA arbeitet, kann man sie als Innen-GbR betrachten. In dem Fall gilt sie zumindest bis 2001 als nicht-rechtsfähig. Dann hat sich das geändert. Das bedeutet lediglich, dass im Streit mit anderen juristischen oder natürlichen Personen die "Mutterfirma" die rechtliche Vertretung übernimmt. Hier die LRA. Die Rechnungen, Mahnungen, Zahlungen etc. der Firma entsprechen denen einer internen Buchhaltung. Du wirst nicht bestreiten, dass die Rechnungen der Buchhaltung z. B. deines Stromlieferanten berechtigt sind.
Nun hat jedes Land seiner LRA gestattet, eine solche Inkassofirma gemeinsam mit den anderen LRA zu betreiben. Für mich stellt sich eigentlich lediglich die Frage, was ZDF und DR in der Firma zu suchen und zu sagen haben.

Es geht kein hessisches Geld nach außerhalb, wenn man von den Anteilen für ZDF und DR absieht.  Die Einnahmen aus einem Bundesland stehen der LRA des Landes zu. Und der Aufwand für das Inkasso entsteht auch bei einer allein betrieben Firma. Vermutlich ist die gemeinsame Firma sogar etwas günstiger.

Zitat
Die Einzugsermächtigung, wie sie auf der Seite des BS steht , ist m.E. nicht rechtens. Einem Kind z.B. darf ich keine Einzugsermächtigung erteilen, sagte mir eine Bankangestellte. Wieso sollte das dann beim BS anders sein?

Wem du eine Einzugsermächtigung erteilst, bestimmst du. Ein Kind ist nicht bzw. eingeschränkt geschäftsfähig. Es kann aber durchaus auch als Minderjähriger eine Firma besitzen. In dem Fall handelt der Erziehungsberechtigte oder ein Vormund für das Kind. Und der darf durchaus beauftragt werden Gelder vom Konto eines  Dritten abzurufen. Ich würde dem BS selbst dann keine Einzugsermächtigung geben, wenn ich den sogn. Rundfunkbeitrag zahlen würde.

Zitat
Ich frage mich, wieso sollte man den BS ermächtigen, mit dem man rechtlich gesehen keinen Vertrag hat? Wennschon, dann die Anstalt des Landes. Mir scheint, dass diese Ermächtigung gar nicht rechtverbindlich ist?

Du hast weder mit dem BS noch der LRA einen Vertrag. Wenn du jemandem eine Einzugsermächtigung gibst, ist deine Entscheidung selbstverständlich wirksam. Und zwar genau so lange, bis du diese Ermächtigung widerrufst.

Zitat
Der MDR ist eine Dreiländeranstalt?

Ja.

Zitat
Wo im Gesetz ist von Dreiländeranstalt die Rede? Von länderübergreifend ist keine Rede.

Das kommt darauf an, wo du suchst. Wenn du den Staatsvertrag der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Gründung des MDR liest, dann findest du ganz leicht eine Drei-Länderanstalt die kurz MDR genannt wird.

Zitat
Was ist der Unterschied zwischen einer 16 Länderanstalt (ARD), einer Vierländeranstalt, einer Dreiländeranstalt und einer Zweiländeranstalt?
Da gibt es rechtlich gesehen keinen, denke ich mal, die habe alle nicht rechtsfähig zu sein. Nur die echte 1-Landesrundfunkanstalt kann einem Bürger zugeordnet werden.

1. es gibt keine 16-Länderanstalt. Es gibt einen bundesweit tätigen Fernsehsender, das ZDF. Und es gibt die ARD, eine Gemeinschaft von 9 Sendern aus 16 Bundesländern, die zeitweise ein gemeinsames Programm ausstrahlen.

2. der RBB ist eine 2-Länderanstalt, der MDR eine 3-Länderanstalt, der NDR eine 4-Länderanstalt. In diesen Fällen haben mehrere Länder per Staatsvertrag einen gemeinsamen Sender gegründet.

3. die von den Ländern jeweils gegründeten Sender sind rechtsfähig. Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Sender. Warum sollten sie nicht rechtsfähig sein?

Zitat
Bei Mehrländeranstalten müsste unterschiedlich rechtlich gehandelt werden, aufgrund der unterschiedlichen Ländergesetzgebung. Der Bürger in Thüringen unterliegt thüringer Recht und nicht sächsischem. D.h., der MDR müsste dreierlei Recht anwenden. Geht das? Ich würde sagen: nein.

Sehe ich ebenso. Zumindest solange Landesrecht angewendet wird bzw. werden muss.

Zitat
Gegen wen müsste der thüringer Bürger Klage einreichen? Gegen dem MDR mit Sitz in Sachsen? Länderrecht ist Länderrecht innerhalb eines Landes.

Der Sender wird einen Sitz haben. Unter Umständen, Landesherren und -frauen sind eigensinnig, hat der Sender einen Hauptsitz und daneben weitere (Landesfunkhäuser). Ein Widerspruch kann an jeden Sitz gerichtet werden, es kommt nur darauf an, dass das Schreiben rechtzeitig den Herrschaftsbereich des Senders erreicht. Das kann auch ein Studio in einem Sendegebiet sein. Für die Weiterleitung an eine ggf. zuständige Abteilung ist der Sender zuständig, da man seine Organisation nicht kennen muss. Klage reicht man als Privatperson am Gericht ein, das für den eigenen Wohnsitz zuständig ist. Gegner ist in der Regel am Hauptsitz zu suchen. Da man bei der Klage den Gegner des Verfahrens benennen muss, schaut man z. B. in das Impressum der Webseite des Senders. Das Gericht am eigenen Wohnort muss nat. das eigene Landesrecht anwenden.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2018, 23:27 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 577
[...] Es geht kein hessisches Geld nach außerhalb, wenn man von den Anteilen für ZDF und DR absieht. [...]
Diese Aussage würde ich dahingehend etwas einschränken, dass im Rahmen des RFinStV (§§ 13 - 15) durchaus Geld länderübergreifend im Rahmen eines Finanzierungsausgleichs der in der ARD zusammengeschlossenen LRAen fliesst, hier namentlich an den Saarländischen Rundfunk und an Radio Bremen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2018, 23:59 von drone«

  • Beiträge: 691
Es gibt für Bremen eine Begründung für den 15. RBStV, in der für die Vollstreckung der Festsetzungsbescheide folgendes geschrieben steht:

Zitat
Zu § 10
[...]
Gemäß Absatz 6 werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dies entspricht der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags. Wichtigstes Merkmal des Verwaltungszwangsverfahrens ist, dass die Landesrundfunkanstalt nicht einen Titel im Sinne der §§ 704 oder 794 der Zivilprozessordnung benötigt, sondern als Vollstreckungsgrundlage für rückständige Rundfunkbeiträge der Beitragsbescheid als Verwaltungsakt ausreicht. Absatz 6 Satz 2 gibt der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Recht, sich unmittelbar an die nach Landesrecht zur Vollstreckung zuständige Stelle zu wenden.

Hat der Gesetzgeber sich hier verplappert? Es gibt doch keine Beitragsbescheide! Das Gesetz führt lediglich Festsetzungsbescheide auf.
Was meint ihr?


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Da es nie, auch nicht zu Zeiten der GEZ, auf die Nutzung des ÖR ankam und auch heute nicht ankommt, sind "Nutzungsgebühren" schwer darstellbar.
Ich lege halt die meine Sichtweise dar, ob nun allemal richtig oder nicht und lasse mich gern eines Besseren belehren. Das eine oder andere nehme ich gern zur Kenntnis.

Hierzu: bitte mal bei Wiki schauen unter LRA.

Bei Anstalten fällt generell der Begriff: Benutzer / Nutzer .
Da steht nichts von Gerätschaften oder Wohnungen.
Ab 2013 gilt die "Wohnungslüge".
Das mit der Wohnung ist absolut hirnrissig.

Meine Sicht hatte ich versucht darzustellen.
Es hat sich zwischen 2012 und 2013 gar nichts im Außenverhältnis der LRA zum Nutzer geändert.

Gerätebezogen oder wohnungsbezogen ist nur Ablenkungsmanöver.

Bis 2012 hat der Nutzer seine Person angemeldet, da er ein empfangsbereites Gerät hatte und in erster Linie das Programmangebot nutzen wollte und nicht den Kasten im Speicher verstecken wollte.
Er hat eine Kundennummer, Personennummer, Nutzernummer, Teilnehmernummer oder was auch immer bekommen.
Hat das Gerät eine Nummer bekommen? Nein. Musste man die Gerätenummer angeben? Nein. Musste man angeben, ob große Röhre oder kleine? Nein.

Ab 2013 hatte der Nutzer immer noch seine alte Teilnehmernummer behalten. Wieso das, wenn doch alles ganz anders sein sollte?
Na, weil alles beim alten geblieben ist und er nach wie vor NUTZER ist.

Es gibt keinerlei rechtliche Beziehung oder Anknüpfung der Anstalt zum Gerät oder der Wohnung.
Es gibt immer nur eine Rechtsbeziehung zum Nutzer.


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@Mork vom Ork
Ich denk schon.
Sehr schön. Das ist auf alle Fälle eine Überlegung wert.
Der RA Dr. Sprißler hat dies doch wohl auch geschrieben gehabt und nicht nur er.
Für mich zählt das ebenfalls. Da ist nix mit Primär-Bescheid. Nur rückständige Forderung.


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d

denyit

Hat der Gesetzgeber sich hier verplappert? Es gibt doch keine Beitragsbescheide! Das Gesetz führt lediglich Festsetzungsbescheide auf.

Im Verwaltungsrecht spricht spricht man vom Verwaltungsakt bzw. hier vom Leistungsbescheid. Wie der Bescheid im konkreten Zusammenhang heißen muss, ist, soweit ich es sehe, nicht wirklich geregelt. Das Verfahren zum Bescheid allerdings schon (bspw. im VwVG).

Als Hilfestellung: Auf einer Rechnung muss nicht "Rechnung" stehen. Nicht einmal nach den (strengen) Vorschriften des UStG.

Interessant ist dieses Jonglieren mit dem Namen aber schon. 2013 hießen die Bescheide auch "Gebühren/Beitragsbescheid".

Hier hat sich ein Anwalt oberflächlich mit einer ähnlichen Thematik beschäftigt: https://gez-faq.de/2017/12/18/ist-ein-festsetzungsbescheid-ein-leistungsbescheid.

Im Zweifelsfall einfach mal in einem Klageschreiben mit aufnehmen. Probieren geht über studieren. :-)


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Die Rechtsfähigkeit des BS und das Verhältnis LRA - BS ist schon wichtig, weil der BS "im Namen" der LRA die Bescheide erlässt und auch die Rechtsmittel entgegennehmen will.

Wenn es nur darum ginge, Briefe zu drucken und Zahlungen zu verwalten, könnte man das einsehen. Aber Bescheide sind nunmal Kernelement der Verwaltungstätigkeit und die muss die Verwaltung selbst vornehmen.

Es gibt da einige interessante Dinge auf dem FB, die schon auffallen. Wie gesagt, ist es keine logistische oder juristische Unmöglichkeit, einen ordentlichen Bescheid zu erstellen, falls man denn eine ordentliche Rechtsgrundlage hat.

"Mitteldeutscher Rundfunk" --> Was ist das? Eine Anstalt des Öffentlichen Rechts? Wäre ja wichtig, das dazu zu schreiben. Eine GmbH schreibt diese Abkürzung auch auf ihre Rechnung. Es bleibt unklar, ob hier ein Privater oder der Staat handelt.

Wer handelt? Der Intendant? Der Hausmeister? Auch dazu fehlt die Angabe. LRA ist ja keine Behörde. Deshalb muss ein Organ handeln, das dazu gesetzlich ermächtigt ist.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@gerechte Lösung: man hat bis 2012 tatsächlich den Besitz von Empfangsgeräten angezeigt. Und dabei wurde durchaus nach Gerätetyp unterschieden. Nicht nach der Größe des Gerätes, sondern nach dessen Eignung für TV-/Hörfunkempfang. Abhängig davon hatte die LRA ein Anrecht auf unterschiedlich hohe Zahlungen.

Von 2012 zu 2013 und der Änderung von Gerät zu Wohnung hat sich, anders als du schreibst, sehr viel verändert. So viel, dass die derzeitige Finanzierung nach Ansicht der meisten Gutachter verfassungswidrig ist, während dies über die vorherige m. W. nie behauptet wurde. Wie auch Gutachten, soweit es sie gab, vorher nie den Bereich der Fachleute verlassen haben. Diese Änderung seit 2013 liegt vor allem darin, dass der früher verwendete Anknüpfungspunkt "Gerät", sachlich in Verbindung mit der Möglichkeit stand Rundfunk zu nutzen. Einer Wohnung fehlt dieser Bezug wie peinem Paar Socken oder einer Stehleiter.

Es hat nie jemand behauptet, dass es eine Rechtsbeziehung zum Gerät oder der Wohnung gibt. Zahlen können nur Menschen, mit denen gibt es Rechtsbeziehungen. Man muss zwischen der Beziehung und dem diese begründenden Auslöser unterscheiden. Wenn man ein Kfz anmeldet entsteht auch keine Rechtsbeziehung des Staates zum Fahrzeug, sondern eine zum Halter.  Auslöser ist dabei, dass der Betrieb eines Fahrzeuges eine Genehmigung erfordert. Das war mit der Anknüpfung an den Gerätebesitz bis 2012 praktisch ebenso. Für das Kfz werden ab Anmeldung Kfz-Steuern fällig. Für den Betrieb des Gerätes waren das sozusagen schon damals Rundfunksteuern, auch wenn man die Gebühren nannte, was sie eigentlich nie waren.
Nun werden seit 2013 Wohnungssteuern erhoben, die den ÖR-Sendern zufliessen sollen. Und es ist a) eine erhebliche Änderung b) daher der EU vorzulegen c) die Erfindung neuer Steuern den Ländern nicht erlaubt d) wegen c verfassungswidrig. Was tut man dagegen in einem Rechtsstaat? Man klagt! Und dann zeigte sich, dass der Rechtsstaat auf den Ebenen VG bis BVerwG nicht funktioniert, wenn es um ÖR-Rundfunk geht. In Bayern und Rheinland-Pfalz auch nicht bei den Landesverfassungsgerichten. Ob wenigstens das BVerfG den verfassungsgemäßen Zustand sichert wird sich zeigen. Ich bin skeptisch.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 7.393
Das Gericht am eigenen Wohnort muss nat. das eigene Landesrecht anwenden.
Richtig; daraus folgt aber eben u. U. eine Ungleichbehandlung der Bürger des einen Landes gegenüber den Bürgern des anderen Landes

Bleiben wir beim RBB; nehmen wir den schon oft zitierten Art. 10 EMRK; in Brandenburg Teil der Landesverfassung, in Berlin nicht; nehmen wir die eine im Forum bekannte BFH-Entscheidung, wonach Behörden in Wettbewerb keine hoheitlichen Rechte haben, (ist ja nicht nur eine EuGH-Entscheidung), für Brandenburg ist diese BFH-Entscheidung bindend, für Berlin nicht.

Landesspezifisch ist das zwar unkritisch, weil gemäß BVerfG eine Körperschaft/Gebietskörperschaft nur in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Gleichbehandlung verpflichtet ist, doch bundesrechtlich erfolgt zwangsweise aus der korrekten(!) Rechtsanwendung des Landesrechtes eine länderübergreifende, damit Bundesbelange betreffenden Ungleichbehandlung zwischen den Bürgern des Landes Brandenburgs und denen des Landes Berlin; auch im Bunde gilt nämlich der Gleichheitsgrundsatz. (Übrigens auch in der EU).

@denyit
Zitat
Das Verfahren zum Bescheid allerdings schon (bspw. im VwVG).
Nur dürfen die meisten LRA aber kein VwVG anwenden; der RBB darf es jedenfalls nicht. Ergo ist insofern auch egal, was darin geregelt ist.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

d

denyit

Nur dürfen die meisten LRA aber kein VwVG anwenden; der RBB darf es jedenfalls nicht.
Das habe ich verpaßt. Quelle?


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