Guten TagX,
ahh, die Badeanstalt, hervorragendes Beispiel, da kommt es darauf an, ob es sich um eine private Badeanstalt oder aber um einen nichtselbständigen Eigenbetrieb einer Kommune oder eines Bundeslandes handelt. Handelt es sich um einen Eigenbetrieb der Kommune oder des Landes, ist es eine Benutzungsgebühr, genauer gesagt eine Lustbarkeitsgebühr, die entrichtet wird. Hier sind die über 100 Jahre geltenden Rechtssätze zum Gebühren und Beitagsrecht heranzuziehen. Ein Studium des alten preußischen Kommunalabgabengesetzes ist hier äußerst aufschlussreich.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. ...
§ 6. Die Gemeinden, Amtsbezirke, Ämter und Landbürgermeistereien sind berechtigt, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen, sowie für die ordnungs- und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten Gebühren zu erheben. Die Erhebung von Lustbarkeitssteuern schließt die Erhebung von Gebühren für die Beaufsichtigung der Lustbarkeit aus.
§ 9. Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltung, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibende, denen hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben. Die Beiträge sind nach den Vortheilen zu bemessen.
Preußisches Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893http://www.verfassungen.de/preussen/gesetze/kommunalabgabengesetz93.htmWomit bewiesen ist, dass eine Rundfunksteuer eine Lustbarkeitssteuer wäre, Herr Prof. K aus H., ich nicht als Subveranstalter, für Lustbarkeitsveranstaltungen des Rundfunks, in der umhegten Wohnung, dem Ort in dem sich die Familie VERSAMMELT, behufs Deckung der Kosten der Lustbarkeitsveranstaltungen zu BeiträXen herangezogen werden kann, da ich auch nicht Grundeigentümer bin, Sie Heidelberger Clown!
Ansonsten:
In keinem RBStV steht: MDR, RBB, NDR, Radio Bremen, WDR, SWR usw..
Das sind alles landesgesetzliche Regelungen. Also müsste es folglich eine Landesrundfunkanstalt Freistaat Sachsen, eine Landerundfunkanstalt Freistaat Thüringen usw. geben.
Auch wird der BeitraXservice nirgends genannt. Das war z.B. damals zu Gebührenzeiten anders (siehe Satzungen Gebühreneinzug, da wurde die GEZ mit Anschrift genannt).
Das der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich durch Rundfunkbeiträge finanziert, steht außer Frage.
Kann er meinetwegen auch weiter machen und zwar mit einmal 17,50 von jedem Bundesland.
Die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks ist Sache des Staates / Bundeslandes. Und wenn mein Bundesland von mir dafür Euronen haben will, kann es sich bei mir melden und nicht die RBB-Intendanten-Tussi als "staatsferne Vertretung".
Wer einen solchen BeitraX erheben und betreiben soll, ist nämlich nicht fraglich sondern völlig klar.
Dazu bedarf es nämlich einer
Behörde die
Verwaltungakte erlässt.
Der Hinweis von @Mork vom Ork ist richtig super! Daanke!
§ 2 Abs. 5 Radio-Bremen-Gesetz (RBG):
3.mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrages mittels öffentlich-rechtlicher Verträge im Sinne des § 54 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu kooperieren,
Radio Bremen ist von der Anwendung des BremVwVfG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgenommen.
BremVwVfGhttps://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70677.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-VwVfGBRrahmenKommen wir zum öffentlich-rechtlichen Vertrag am Beispiel Radio Bremen:
§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Satz 1
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Anmerkung: Rest interessiert nur insofern, als das nur Satz 1 gilt und damit auch hier wieder klar wird: Radio Bremen keine Behörde. Nicht nur ist Radio Bremen vom BremVwVfG ausgenommen, es steht auch im Radio-Bremen-Gesetz durch den Querverweis drin, dass Radio Bremen keine Behörde ist.
Satz 2
Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Das heißt also, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag analog zu § 54 Satz 1 BremVwVfG durch Radio Bremen mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geschlossen werden kann.
So einen
öffentlich rechtlichen Vertrag haben die auch alle abgeschlossen und zwar
die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug mit Aufgabenzuweisungen an die Wortmarke BeitraXservus.
Hier wird es ebenfalls interessant, da es sich also nicht um eine Verwaltungsvereinbarung handelt, die z.B. im Land Berlin nur der Senat mit anderen Bundesländer abschließen darf (siehe GGO I und II), sondern um einen öffentlich rechtlichen Vertrag.
Die Senatskanzlei Bremen kann also per Verfügung, also Verwaltungsakt den öffentlich rechtlichen Vertrag,
Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, abändern oder aufheben und muss dazu nicht extra vor einem Amtsgericht (Zivilrecht) klagen, was ja auch völlig blödsining wäre, da Radio Bremen ein Eigenbetrieb ist. Dagegen kann dann Radio Bremen Widerspruch erheben und ggf. vor dem VG Bremen klagen.
Radio Bremen ist tatsächlich ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Eigenbetrieb der Freien Hansestadt Bremen mit dem Recht der Selbstverwaltung (also keine Selbstverwaltungsgemeinde nach Art. 28 Abs. 2 GG mit eigenen Hoheitsbefugnissen). Radio Bremen ist deshalb ein eigenständiger Eigenbetrieb Bremens, da dieser Eigenbetrieb nicht unter die Landeshaushaltsordnung (LHO) fällt. Hier muss nämlich auch die Gesetzgebung und Rechtsprechung zu den Eigenbetrieben der jeweiligen Bundesländer herangezogen werden (wie z.B. in Berlin die Berliner Stadtreinigung, nicht selbständiger Eigenbetrieb da er unter die Landeshaltsordnung fällt, siehe Eigenbetriebsgesetz und LHO).
Faktisch betrachtet existieren keine Landesrundfunkanstalten der Bundesländer i.S.d. RBS TV.
Ich gebe mal noch ein anderes Beispiel, Bereich MDR:
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=truehttp://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.
Das Gesetz nennt nicht den MDR und schließt den
gesamten Thüringer Rundfunk (Sitz Kika: Erfurt) bei seiner Tätigkeit von der Anwendung des ThürVwVfG aus.
Das
Rundfunkrecht gehört in die Gesetzgebungskompetenz der
einzelnen Bundesländer nicht aber z.B. das Melderecht (siehe hier z.B. bundesgesetzliche Regelung § 42 Abs. 4 a Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung im Vergleich zu § 14 Abs. 9 und 9a RBS TV).
Wenn also ein Bundesland mit anderen Bundesländern einen Staatsvertrag abschließt, ist das soweit in Ordnung. Das darf natürlich aber nicht dazu führen, dass der gesamte Verwaltungsaufbau des Landes über den Haufen geworfen wird und noch zusätzlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes verletzt wird (und zwar mehrfach, aber das ist ein anderes Thema).
Das Bundesland kann auch nicht für den Bereich des Verwaltungsrechtes einen Begriff "Landesrundfunkanstalt" verwenden, der NORMENUNKLAR ist, sondern muss zusätzlich für Klarheit sorgen.
Es gibt bis jetzt nur ein Bundesland, wo ich was gefunden habe, das eine "Landes"Rundfunkanstalt im Zusammenhang mit dem RBS TV namentlich genau bezeichnet.
Feistaat Bayern.
Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf)http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG/trueArt. 7
Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Auch das reicht nicht aus.
Denn der Behördenstatus muss anhand der seit über 100 Jahren geltenden Rechtssätze nachgeprüft werden. D.h. also anhand der Verfassungen, den jeweiligen Landesverwaltungsgesetzen (Behördengliederung, Landesverwaltung, Verfahrensordnungen wie z.B. Finanzrecht oder Ausführungsgesetze zur VwGO / Landesjustizgesetz usw.) Beamtengesetzen, deren Ausbildung und was es sonst noch für Regelungen gibt, auch z.B. zu Dienstsiegeln also zu den landesrechtlichen Hoheitsabzeichen usw.
Entscheidend ist, dass Beamte und damit Amtsträger im öffentlich rechtlichen Rundfunk völlig fehlen.
Bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung der Anstalten der ARD bleibt nur noch ein Haufen römischer Asche für die übrig.
Die Antwort auf die Frage:
"Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug"lautet also:
Es gibt keine Landesrundfunkanstalten der 16 Bundesländer.
Das BVerfG jetzt auch zu den aktuellen Verfassungsbeschwerden und zum Thema BeitraX entscheiden wie es will.
Der gallische Hammer kommt erst noch, da die Anstalten der ARD völlig aus dem Verwaltungsrecht rausfliegen.
Ziel muss es sein, die ins Verwaltungsrecht reinzuholen, die dafür verantwortlich sind:
Die Bundesländer und damit die Staats- und Senatskanzleien.
Ich kann ja wohl erwarten, dass ich, wenn ich schon vor einem Verwaltungsgericht klagen muss, der Beklagte eine Behörde ist und in der mündlichen Verhandlung auf der Beklagtenseite eine Beamtin oder ein Beamter sitzt.
Ick verklag doch nicht vor dem Verwaltungsgericht einen Fernseher!
Eine Intendantin mit Presseausweis als Beklagte? Was soll das sein?
Ein Verwaltungsrechtsstreit in einer Bananenrepublik?
Außerdem müssen wir uns ja auch mal was Neues einfallen lassen.
Unsere ersten Klagewellen sind doch durch.
Also Zeit für eine Sieges-Serie:
A wie Amträger +
B wie Behörde +
C wie Computeralgorithmus (§ 35 a VwVfG)
summarische Prüfung
= Blitz K.O. in der ersten Runde!
ARD, ZDF, Claus Kleber ... können jetzt Filmchen drehen oder Nachrichten sprechen oder sich meinetwegen die "Dienstsiegel" vor die Stirn kloppen. Das Recht haben die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Aber vor dem Verwaltungsgericht halten die jetzt mal schön als Presse die Fresse!
Ich geb auch kein Interview für den RBB vor einer Kammer des VG Berlin in einem Verwaltungsgerichtssaal, sondern halte einen (Sach-)Vortrag und stelle Anträge.
Und Fragen zur Grundversorgung, Filmfragen zum "Der Hauptmann von Köpenick" oder Dokumentationen zum Kaiser Wilhelm, von Gottes Gnaden auch König von Preußen, sind im Verwaltungsrecht zu einem VERWALTUNGSAKT völlig unwichtig.
Was früher war, war früher, jetzt ist jetzt.
Und jetzt gibt es nicht
Wir Schlesinger, von Gottes Gnaden Königin von Berlin
Sie Clowns Intendantin!
Ey DU! Ja genau DU! Come to the bright side of life! Beteilige DICH an unserer Sieges-Serie 2018! Join the GEZ-Boykott-Forum!Sei gallisch!
Sei einfach majestätisch!
Zeig der GEZ wer DU wirklich bist:Wir heimGEZahlt, von Gottes Gnaden
König_in
der Wohnung!