Noch in paar Gedanken zum Thema: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
Beitragseinzug? Vllt. müsste man eher fragen zum Erheben von Nutzungsgebühren?
Ich möchte das nochmal ein wenig zur Diskussion stellen, da mir diesbezüglich einiges durch den Kopf geht. (Wenn Fehler, dann bitte sofort reklamieren.)
Fragen über Fragen.
Meine Sichtweise ist die, dass das Land einzig und allein das Recht hat, Rundfunk innerhalb des Landes zu veranstalten und kann dafür auch bei Nutzung einen Obolus verlangen vom jeweiligen Nutzer/ Benutzer. Es gilt hoheitliches Recht. Der Rechtsträger ist das Land.
Für die Durchführung der Veranstaltung Rundfunk hat das Land eine Rundfunkanstalt eingerichtet, die sich dann LRA nennt. Die LRA ist in meinen Augen nur der beauftragte Veranstalter. Dem Veranstalter wird eingeräumt, den Obolus in empfang zu nehmen.
In Bayern und Hessen ist das eindeutig.
Der Hessische Rundfunk ist eindeutig die LRA des Landes Hessen.
Der hessische Nutzer zahlt mit Bringepflicht/ Schickschuld an den HR. Der HR leitet einen geringen Betrag weiter.
Der Hessische Rundfunk dürfte auch beauftragt werden, das Geld einzuziehen. Das könnte eine eigene Abteilung tun oder eine beauftragte Firma im Land Hessen. Das hessische Geld bleibt im Land.
Darf der BS beauftragt werden ?
Für mich sehr fraglich? Da einerseits nicht rechtsfähig und zweitens in Köln ansässig. Wo steht, dass das hessische Geld nach außerhalb gehen muss?
(An sich wäre es ja relativ egal, wohin der Nutzer zahlt [Da hat bis Ende 2012 kein Hahn danach gekräht.], aber in dem Falle der Entmündigung des Nichtnutzers oder aller Wohnungsinhaber durch eine total ungerechte ungleiche Wohnungssteuer, ist es mir nicht mehr egal.)
Die Einzugsermächtigung, wie sie auf der Seite des BS steht , ist m.E. nicht rechtens. Einem Kind z.B. darf ich keine Einzugsermächtigung erteilen, sagte mir eine Bankangestellte. Wieso sollte das dann beim BS anders sein?
(Die Bankangestellte sagte, dass sie an die GEZ überweist. Beitragsservice und nicht rechtsfähig, kannte sie nicht.)
https://skfm.de/images/pdf/downloads/Buergerinnen_und_Buerger_Kontoaenderung_0104.pdf 1. Einzugsermächtigung
Ich ermächtige den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen
bei Fälligkeit durch Lastschrift von meinem Konto einzuziehen.
Ich frage mich, wieso sollte man den BS ermächtigen, mit dem man rechtlich gesehen keinen Vertrag hat? Wennschon, dann die Anstalt des Landes. Mir scheint, dass diese Ermächtigung gar nicht rechtverbindlich ist?
[Quote Sachse1] Das Thema Landesrundfunkanstalt und die Namen der derzeit vorhandenen ÖRR-Anstalten ist wohl bereits dargelegt. Im Gesetz steht das Wort Landesrundfunkanstalt. Die Landesrundfunkanstalt in Sachsen ist der MDR. Der MDR ist es aber auch in Sachsen-Anhalt und in Thüringen. Nun kann man von Normenklarheit und Bestimmtheit sprechen. Aber Landesrundfunkanstalt ist nunmal Normenklar, da es eindeutig auslegbar ist. Normenklarheit bedeutet nicht, dass der Begriff 1 zu 1 verwendet werden muss. Wenn jetzt Sachsen den MDR-Staatsvertrag kündigt und auch Brandenburg dies macht, diese gemeinsam per Staatsvertrag die ÖRR-Anstalt "Wolfsregion" gründen, dann ist Wolfsregion die Landesrundfunkanstalt in Sachsen und in Brandenburg. [/quote]
Dazu meine Gedanken.
Ich sehe das wie folgt:
Landesrundfunkanstalt ist die Anstalt eines Landes. Z.B. Hessen. Da Rundfunk Landesrecht ist, hat jesdes Land das Recht im Land eine LRA zu errichten.
In Sachsen wäre das der Sächsische Rundfunk und in Thüringen der Thüringer Rundfunk.
Der MDR ist eine Dreiländeranstalt?
Wo im Gesetz ist von Dreiländeranstalt die Rede? Von länderübergreifend ist keine Rede.
Was ist der Unterschied zwischen einer 16 Länderanstalt (ARD), einer Vierländeranstalt, einer Dreiländeranstalt und einer Zweiländeranstalt?
Da gibt es rechtlich gesehen keinen, denke ich mal, die habe alle nicht rechtsfähig zu sein. Nur die echte 1-Landesrundfunkanstalt kann einem Bürger zugeordnet werden.
Bei Mehrländeranstalten müsste unterschiedlich rechtlich gehandelt werden, aufgrund der unterschiedlichen Ländergesetzgebung. Der Bürger in Thüringen unterliegt thüringer Recht und nicht sächsischem. D.h., der MDR müsste dreierlei Recht anwenden. Geht das? Ich würde sagen: nein.
Gegen wen müsste der thüringer Bürger Klage einreichen? Gegen dem MDR mit Sitz in Sachsen? Länderrecht ist Länderrecht innerhalb eines Landes.
(Kleiner Joke: In Thüringen wird ein Nichtnutzer im Liegen hingerichtet. In Sachsen im Stehen. Die Dreiländeranstalt kann den thüringer Bürger nicht hinrichten, aber den sächsischen. Das ist Ungleichbehandlung, da der thüringer Bürger auch die Hinrichtung verlangen kann.)