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Hier ein Fundstück. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags zeichnete sich bislang durch eine gewisse Neutralität und Professionalität aus, nun hat er hier ein doch etwas zweifelhaftes Pamphlet herausgegeben:

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, 09.02.2024, WD 7 - 3000 - 001/24
Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen (PDF, 13 Seiten, ~300kB)
https://www.bundestag.de/resource/blob/994364/f7ab5df9acb5a01c8708b553031d0119/WD-7-001-24-pdf.pdf

gefunden unter
Deutscher Bundestag > Wissenschaftlicher Dienst > Gutachten und Ausarbeitungen
https://www.bundestag.de/analysen


Beim Durchlesen rollen sich Zehennägel hoch und stellen sich Nackenhaare auf. Tucholke hier, Tucholke da, aus dem Binder/Vesting wird reichlich und unkritisch zitiert - vgl. hierzu u.a. auch
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20125.0

Viele Detailfragen werden übergangen.
Die Auswirkungen der DS-GVO werden komplett ignoriert.

Ein Versuch, die Abgeordneten des Deutschen Bundestags zu verwirren ob des angeblichen "Sachstands", der keiner ist?  >:(
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@alle: Bitte diesen Thread jetzt nicht für allgemeine Fragen des "Verwaltungsvollstreckungsrechts" bzgl. Vollstreckung durch direkte Beauftragung von Gerichtsvollziehern am Amtsgericht "kapern".

Bereits eine einfache web-Suche mit "Vollstreckungsgericht" liefert die Erkenntnis, dass dies die Amtsgerichte sind:
Vollstreckungsgericht (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsgericht
https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsgericht#Sachliche_Zust%C3%A4ndigkeit
Zitat von: Vollstreckungsgericht - Sachliche Zustsändigkeit (wikipedia)
Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gehören in der Regel zur Zuständigkeit der Amtsgerichte (§ 764 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Bei der Vollziehung des Arrests ist das Arrestgericht (Amtsgericht oder Landgericht) Vollstreckungsgericht (§ 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Problematik der "Mehrgleisigkeit" bzgl. Amtsgericht bzw. Vollstreckungsgericht ist bereits so ziemlich seit Beginn bekannt - siehe u.a. unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0
(und dortige weiterführende Link-Auswahl) und durfte in diversen Fällen schon bis zum "Erbrechen" als Spießrutenlauf mit regelmäßig übelst kurzen Fristen exerziert werden - mit ständiger "Wasserträgerei" zwischen den Gerichten, weil diese leider nicht bzgl. des gleichen Vollstreckungsverfahrens miteinander kommunizieren und sich die Amts- bzw. Landgerichte nicht selten vollkommen gegen eine Aussetzung/ Ruhendstellung bzw. gegen ein Abwarten des verwaltungsgerichtlichen (Vollstreckungsabwehr-)Verfahrens sperren. Da muss man schon recht hartgesotten sein...

Anmerkung: Es könnte sein, dass ein nicht ganz unbekannter unabhängiger Richter eines gewissen unabhängigen Landgerichts in Baden-Württemberg recht aktuell zur Problematik "ZPO und Verwaltungsvollstreckung beim Rundfunkbeitrag" einen Aufsatz in einer nicht ganz unbekannten juristischen Zeitschrift veröffentlicht haben könnte (online allerdings nur hinter Registrierschranke verfügbar), welcher bei Gelegenheit ggf. auch im öffentlichen Forum noch behandelt werden könnte.

Die EU-Wettbewerbsunternehmen und Rundfunksender-Tendenzbetriebe nach Art. 5 GG (vulgo "öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalten")
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
benötigen die Gerichtsvollzieher weder zur Wohnungsöffnung noch zur Inhaftierung - sondern lediglich zur "gütlichen Erledigung" bzw. - "bist Du nicht willig, so brauch ich Gewalt" - zur Vermögensauskunft bzw. bei deren Nichtabgabe zur Einholung von Drittauskünften (Bank, Arbeitgeber, etc.) unter Umgehung des "widerständlerischen Uneinsichtigen" - siehe u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.) (2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13065.0
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ? (2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21166.0
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€ (2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0

Liegen diese Informationen vor, so wäre mglw. noch genau zu prüfen, ob die Gerichtsvollzieher dann noch eingebunden/ beauftragt werden (müssen) oder die Sender neben der (vermeintlichen/ fraglichen) Selbst-Titulierung dann auch zur (vermeintlichen/ fraglichen) Selbst-Vollstreckung schreiten und unversehens (also ohne "Zwischenschaltung" des GV/ AG) eine z.B. an die Bank oder den Arbeitgeber gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung veranlassen können/ dürfen/ würden.

Dass diesbezügliche Details hier im Forum bislang vergleichsweise "nebulös" dokumentiert sind, dürfte u.a. auch der Komplexität und des erheblichen Aufwands einer diesbezüglichen Aufbereitung beispielhafter Fälle nach jeweils geltendem Landes-Verwaltungsvollstreckungsrecht geschuldet sein. Um Details bis hin zur Pfändungsverfügung und entsprechende mögliche Vorgehensweisen zu erörtern, bedarf es schließlich auch fiktiver Betroffener, die bereit und fähig sind, so weit zu gehen und standhaft zu bleiben und dann auch noch ihre fiktiven Erfahrungen zu teilen.

Mit der Erhebung (Selbstüberhebung?) des WDR als "Vollstreckungsbehörde" in NRW sind nach alledem dennoch die Messen noch lange nicht gelesen... >:D


All diese und weitere allgemeinen Grundlagen sollten aber wenn, dann in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff gut (also noch besser) aufbereitet behandelt werden. Hier fehlt die Zeit. Es dürften und sollen gern auch andere übernehmen. Das Forum ist hier auf die aktive Mitwirkung eines jeden einzelnen Forum-Mitglieds angewiesen!

Hier bitte nur noch eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Ihr geht immer davon aus, dass der WDR sich an einen Gerichtsvollzieher wendet...
Darüber wunderte ich mich auch stets ein wenig. Hier im Forum wird das Thema "Vollstreckung" leider immer noch etwas bewölkt behandelt. wenn es um Details geht.
 
Zum Beispiel warte ich darauf, zu erfahren, zu welcher Gerichtsbarkeit denn ein "Vollstreckungsgericht" gehören würde oder auch nur, bei welchem Gericht eine Vollstreckungsabwehrklage (hierzuforum auch "Vollstreckungsgegenklage" genannt) zu erheben ist. Was ich so gesehen habe: scheinbar beim Amtsgericht, nicht beim Verwaltungsgericht.

Da aber der WDR nunmehr Vollstreckungsbehörde geworden ist, braucht er keinen Gerichtsvollzieher.. er kann, bei Bekannheit einer Bankverbindung, direkt eine Pfändung vornehmen; denkbar wäre auch eine Lohnpfändung, wenn der Arbeitgeber des "Schuldners" bekannt ist.
Hätte der WDR dann auch eigene Schergen Vollstrecker, die an die Tür klopfen und sie auch mal aufbrechen (ähnlich wie beim Fall Timmermann)? Und ganz ironiefrei den Fernseher mitnehmen...

Hier wurde die Büchse der Pandora geöffnet.....
Ich warne schon lange vor einer Senderdiktatur. Hier wird eine Landesanstalt öffentlichen Rechts mit weitreichenden hoheitlichen Befugnissen versehen und ist dank nur rudimentärer Aufsicht der staatlichen Kontrolle entzogen.
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könnte sich der geneigte Leser nun die Frage stellen, wie hoch sind die Vollstreckungskosten in NRW, wenn der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsersuchen des WDR bearbeiten muss?

Ihr geht immer davon aus, dass der WDR sich an einen Gerichtsvollzieher wendet...

Da aber der WDR nunmehr Vollstreckungsbehörde geworden ist, braucht er keinen Gerichtsvollzieher.. er kann, bei Bekannheit einer Bankverbindung, direkt eine Pfändung vornehmen; denkbar wäre auch eine Lohnpfändung, wenn der Arbeitgeber des "Schuldners" bekannt ist.

Und dann hat der WDR ersteinmal Tatsachen geschaffen... Ob die rechtmäßig sind oder waren, muss erst wieder, durch den Schuldner, aufwendig in einer Klage festgestellt werden... Und so wie unsere Verwaltungsgerichte teilweise ticken, ist es fragwürdig, ob man mit einem derartigen Ansinnen vor Gericht obsiegt (als Opfer eine unrechtmäßigen Vollstreckung)

Hier wurde die Büchse der Pandora geöffnet.....

Grüße
Housebrot
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Eine etwaige Anordnung zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt nach aller bisherigen Kenntnis in der Tat
a) sie dürfte nur bei Nicht-Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen - mglw. aber auch, wenn sich aus der abgegebenen Vermögensauskunft ergibt, dass "nichts zu holen" ist? > prüfen > insbes. § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
b) sie müsste dem Betroffenen "bekanntgegeben" werden, da dagegen z.B. das Rechtsmittel des Widerspruchs gg. die Eintragungsanordnung nach § 882d ZPO mit Antrag auf Aussetzung der Eintragung besteht? > Bekanntgabe prüfen > insbes. etwaige mündl. Bekanntgabe zum Termin + Protokollvermerk § 882c Abs. 2 Satz 2 zweiter Teilsatz ZPO

Da aus dem Einstiegsbeitrag nicht zu entnehmen ist, dass eine Anordung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Person A bekanntgegeben wurde (mglw. ja aber mündlich im Termin, so quasi "nebenher" - siehe § 882c ZPO?), wäre daher zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine solche Anordnung bzw. ein solcher Eintrag im Schuldnerverzeichnis der Länder erfolgt ist.

§ 882c ZPO - Eintragungsanordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
Zitat von: § 882c ZPO - Eintragungsanordnung
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

§ 882d ZPO - Vollziehung der Eintragungsanordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882d.html
Zitat von: § 882d ZPO - Vollziehung der Eintragungsanordnung
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.

Falls keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegen sollte, dann würde sich die Frage stellen, auf welcher Rechtsgrundlage die SCHUFA welche Daten durch wen erhalten hat. Normalerweise müsste ohnehin ein Schreiben der SCHUFA die Gründe für den Eintrag bei der SCHUFA an Person A mitteilen. Mglw. geht dies noch zeitversetzt zu - oder Person A fordert dies aktiv an. Dann sollte Person A zumindest etwas mehr wissen.

Eine fiktive Person B würde mglw. parallel
- Akteneinsicht beim GV vornehmen + alles(!!!) lückenlos(!!!) ablichten - insbes. sämtliche Protokollvermerke, etc.
- mit dem Anliegen bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts vorstellig werden
- beim Schuldnerregister der Länder nachfragen
- ...

Es bestehen also derzeit noch zu viele Unklarheiten, um wirklich zielgerichtet diskutieren zu können.
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Möglicherweise könnte eine Datenauskunft und ein Widerspruch möglich sein, siehe auch:

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0

Vollstreckung im Auftrag des SWR und Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37466.msg224452.html#msg224452
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Zitat von: Eschweiler, Sitzungsvorlage (03/2022), Forderungsmanagement im Bereich der Zahlungsabwicklung
[...] Der Wegfall der Vollstreckung für den WDR bedeutet für die Stadt Eschweiler als Vollstreckungsbehörde eine durchaus willkommene Entlastung, da der pauschale Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen in Höhe von derzeit 37,00 Euro den tatsächlichen Kosten- und Arbeitsaufwand nicht abdeckt. [...]

§ 8 VO VwVG NRW – Gebührenarten
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=592667

Nachdem die Stadtkassen in NRW einen pauschale Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen in Höhe von 37,00 Euro erhalten haben (was den tatsächlichen Kosten- und Arbeitsaufwand nicht abdeckt hat) und mögliche Gebühren dem Schuldner in Rechnung gestellt haben, könnte sich der geneigte Leser nun die Frage stellen, wie hoch sind die Vollstreckungskosten in NRW, wenn der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsersuchen des WDR bearbeiten muss?

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/
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Der Beitragsservice erhält, über die Auskunft durch den Gerichtsvollzieher neue Daten (Name, Adresse, Gerburtsdatum und Bankdaten) von Personen, die NICHTS mit der Vollstreckung oder dem Rundfunkbeitrag zu tun haben.

Folgenden möglichen Hinweis könnte ein fiktiver Gerichtsvollzieher an den Beitragsservice geschrieben haben:
Zitat
"Sie haben mich beauftragt, eine Drittauskunft nach § 802 l ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern und bei der Deutschen Rentenversicherung einzuholen. Das Ergebnis teile ich Ihnen unter Übersendung einer Kopie der entsprechenden Stellen mit.

Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken genutzt werden dürfen und nach Zweckerreichung in dieser Sache zu löschen sind (§§ 802 l Abs. 3, 802 d Abs. 1 ZPO). Die Weiterleitung dieser Daten an Dritte ist unzulässig.

Nach Zweckerreichung sind erlangte Schuldnerdaten zu löschen."
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Zur Rechtssache hat es inzwischen den Schlußantrag. Der Generalanwalt stützt sich darin maßgeblich auf die aktuellen Schufa-Entscheidungen und kommt zu folgendem Ergebnis.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PRIIT PIKAMÄE
vom 11. April 2024(1)
Rechtssache C-768/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=284655&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3334530

Zitat
VI.    Ergebnis

83.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f sowie Art. 58 Abs. 2 Buchst. a bis j in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

sind dahin auszulegen, dass

die Aufsichtsbehörde, wenn sie eine Datenverarbeitung feststellt, die in die Rechte der betroffenen Person eingreift, verpflichtet ist, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 einzuschreiten, soweit dies erforderlich ist, um die vollständige Beachtung dieser Verordnung zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang hat sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel auszuwählen, um insbesondere den Rechtsverstoß zu beheben und die Rechte der betroffenen Person durchzusetzen.

Folgt der EuGH dem Ergebnis des Generalanwaltes, ist die Datenschutzbehörde von Amts wegen verpflichtet, eine ihr bekannt gewordene Datenschutzverletzung wirksam abzustellen, bzw., "zu heilen".

Die in den Rundfunkstaatsverträgen enthaltenen "Meldedatenabgleiche" sollten dann Historie sein, mindestens? Weil

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

Bliebe die Frage, ob das seitens des/der Bundesdatenschutzbeauftragten oder seitens eines/einer Landesdatenschutzbeauftragten abzustellen wäre, wobei ein/e Landesdatenschutzbeauftragte kaum befugt ist, für, bzw., im Namen anderer Bundesländer zu handeln?
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Person A hatte Mitte März 2024 einen Termin beim Gerichtsvollzieher, den er wahrgenommen hat und hat dem Gerichtsvollzieher seine Vermögensauskunft mitgeteilt.

Nun erhielt Person A mehrere Schreiben von seinen Banken, dass die Banken durch die Schufa Holding AG einen negativen Eintrag erhalten haben, obwohl er zur Vermögensauskunft erschienen ist und alle Anfragen und Angaben dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt hat.

Laut Bundesamt für Justiz soll ein negativer Eintrag bei der Schufa AG nur stattfinden, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin einem angekündigten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und dem Vollstreckungsersuchen unentschuldigt fernbleibt
Bundesamt für Justiz
Zwangsvollstreckung - Verfahren

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Zwangsvollstreckung/Kosten/Verfahren/Verfahren_node.html
Zitat von: Bundesamt für Justiz, Zwangsvollstreckung - Verfahren
[...]
Das Vollstreckungsverfahren allein hat keinen Eintrag bei der SCHUFA zur Folge. Es kann jedoch zu einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis führen, wenn ein angekündigter Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht wahrgenommen wird.
[...]

Person A hat den zuständigen Gerichtsvollzieher angerufen und ihm dies mitgeteilt.
Der Gerichtsvollzieher hat das Gespräch mit Person A sofort beendet und aufgelegt.

Was kann Person A diesbezüglich unternehmen, um den negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG zu löschen?

Dankeschön.


Edit "Bürger": Aufgrund der eigenständigen Thematik ausgegliedert aus
Bitte an SWR um Klärg. d. Zwangsvollstr. (Geringverdiener+Unterhaltsverpfl.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37341.0
Link bzgl. den Informationen des Bundesamts für Justiz als Diskussionsgrundlage ergänzt. Das gehört bitte immer mit dazu, sonst wird hier im Nebel diskutiert. Sodann sind aber immer noch sämtliche weiteren Rechtsgrundlagen zusammentragen. Das ist die Basis aller effektiven und zielgerichteten Diskussionen und Handlungen.
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