Nach unten Skip to main content

Neueste Beiträge

1
Querverweis aus aktuellem Anlass...
NDR-Rundfunkrat entscheidet - Namibia-Doku verstieß gegen den Staatsvertrag (05/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37938.0
2
Querverweis aus aktuellem Anlass...
NDR-Rundfunkrat entscheidet - Namibia-Doku verstieß gegen den Staatsvertrag (05/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37938.0
3
FAZ, 18.05.2024
NDR-Rundfunkrat entscheidet
Namibia-Doku verstieß gegen den Staatsvertrag
Die umstrittene Namibia-Dokumentation „Deutsche Schuld – Namibia und der Völkermord“ vom vergangenen Jahr wurde nun vom NDR-Rundfunkrat aufgearbeitet. Ergebnis: Gegen den Staatsvertrag wurde verstoßen.
Von Jochen Zenthöfer
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ndr-rundfunkrat-sagt-namibia-doku-verstiess-gegen-staatsvertrag-19729034.html
Zitat von: FAZ, 18.05.2024, NDR-Rundfunkrat entscheidet - Namibia-Doku verstieß gegen den Staatsvertrag
[...] Mit 22 gegen 20 Stimmen stellte das Gremium fest, dass die Dokumentation „gegen die Grundsätze der Angebotsgestaltung gemäß NDR-Staatsvertrag verstoßen hat“. Damit folgte das Gremium einer Beschlussvorlage des Programmausschusses vom 7. Mai, der mit 14 Ja-Stimmen gegen fünf Nein-Stimmen und bei drei Enthaltungen den Verstoß festgestellt hatte. Nach F.A.Z.-Informationen wurde hinter den Kulissen noch versucht, die Entscheidung zur Verletzung des Staatsvertrags abzuschwächen und stattdessen eine „starke Rüge“ auszusprechen. Letztendlich setzten sich die Kritiker durch.

[...]

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Vergleiche dazu u.a. auch
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]


Link-Auswahl zu diesem Themenkomplex:
ZDF-Moderator Drotschmann - Was weiß MrWissen2go über Fake News? (01/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37688.0
Bei „MrWissen2Go“ werden englische Stallburschen zu H*tlerjungen (04/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37921.0
NDR-Rundfunkrat entscheidet - Namibia-Doku verstieß gegen den Staatsvertrag (05/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37938.0





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
4
@Profät Di Abolo

Dennoch verwundern mich Aussagen.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvl222-polizeipraesident-kein-politischer-beamter-ruhestand-verfassungswidrig-lbg-nrw/
Zitat von: LTO, 16.05.2024, BVerfG sieht Verstoß gg. Lebenszeitprinzip - NRW durfte Kölner Polizeipräs. nicht verfrüht in Ruhestand schicken
Politische Beamte dürfen grundsätzlich in den Ruhestand geschickt werden
Soweit ok, klingt verständlich.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvl222-polizeipraesident-kein-politischer-beamter-ruhestand-verfassungswidrig-lbg-nrw/
Zitat von: LTO, 16.05.2024, BVerfG sieht Verstoß gg. Lebenszeitprinzip - NRW durfte Kölner Polizeipräs. nicht verfrüht in Ruhestand schicken
Polizeipräsidenten ohne politischen Gestaltungsspielraum
Soweit ok, klingt verständlich.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvl222-polizeipraesident-kein-politischer-beamter-ruhestand-verfassungswidrig-lbg-nrw/
Zitat von: LTO, 16.05.2024, BVerfG sieht Verstoß gg. Lebenszeitprinzip - NRW durfte Kölner Polizeipräs. nicht verfrüht in Ruhestand schicken
Polizeipräsidenten mit Landräten vergleichbar
Das verwundert mich bereits, da Polizeipräsidenten im Gegensatz zu Landräten, (m/w/d), nicht von den Bürger/-innen direkt in ihr Amt gewählt werden.

Glücklicherweise ist die Datenverarbeitung im Rundfunkbeitragsrecht seit dem 25. Mai 2018 durch Unionsrecht "vollständig determiniert" und damit sind wir auch im Bereich der unionsrechtlichen Staatshaftung angelangt.
Auf Grund dieser vollständigen "Determinierung", wie Du es nennst, kommen die Grundrechte der Union als einziges Grundrecht zur Anwendung und das unmittelbar.

BVerfG 1 BvQ 82/20 - Zwingendes Unionsrecht -> Unionsgrundrechte maßgeblich (2020-08-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34143.msg207416.html#msg207416

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
(2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0
Hier wird dargelegt, daß das Unionsgrundrecht bei vollständig harmonisiertem Unionsrecht zur alleinigen und unmittelbaren Anwendung gelangt und das Grundgesetz insoweit ohne Tragweite ist.

BVerfG 1 BvL 21/60 - Grundrecht nicht durch einfaches Gesetz einschränkbar (1960-12-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37275.0
Anmerkung:
Es ist schon fraglich, daß die Begrenzung der Grundrechte via Rundfunkstaatsvertrag, bzw., Zustimmungsgesetz zum Rundfunkstaatsvertrag zulässig sein soll.

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht (1959-10-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32879.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0
5
LTO, 16.05.2024
BVerfG sieht Verstoß gegen Lebenszeitprinzip
NRW durfte Kölner Poli­zei­prä­si­denten nicht ver­früht in den Ruhe­stand schi­cken
von Chlarlotte Hoppen
NRW-Polizeipräsidenten sind keine sogenannten politischen Beamten, entschied das BVerfG. Erfolg hat damit Wolfgang Albers, der als solcher nach den Übergriffen der Kölner Silvesternacht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvl222-polizeipraesident-kein-politischer-beamter-ruhestand-verfassungswidrig-lbg-nrw/
Zitat von: LTO, 16.05.2024, BVerfG sieht Verstoß gg. Lebenszeitprinzip - NRW durfte Kölner Polizeipräs. nicht verfrüht in Ruhestand schicken
[...]

Politische Beamte dürfen grundsätzlich in den Ruhestand geschickt werden
[...]

Im Fall des Polizeipräsidenten ein Verstoß gegen das Lebenszeitprinzip

[...]

Um zu entscheiden, ob bei Polizeipräsidenten eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG gemacht werden darf, untersuchten die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung ausführlich das Aufgabenspektrum, die Entscheidungsspielräume und die organisatorische Stellung von Polizeipräsidenten. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis: Die Ausübung dieses Amtes bedürfe nicht in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Landesregierung und müsse nicht in fortwährender Übereinstimmung mit ihren grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen stehen.

Weder der den Polizeipräsidenten in NRW zugewiesene Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung oder andere Gesichtspunkte weisen das Amt des Polizeipräsidenten als ein "politisches" aus, so das Gericht.

Polizeipräsidenten ohne politischen Gestaltungsspielraum
[...]

Polizeipräsidenten mit Landräten vergleichbar
[...]

Absetzung von politischen Beamten nicht grundsätzlich verfassungswidrig
[...]


Politische Beamte (Landesrechnungshof Sachsen 2017)
https://www.rechnungshof.sachsen.de/JB2017-I-10.pdf
Zitat von: Politische Beamte (Landesrechnungshof Sachsen 2017)
Der Kreis der politischen Beamten sollte enger gefasst werden. Ein Bundesland hat auf das Institut verzichtet.

Die Sonderregelung zur Anrechnung von Erwerbseinkommen begünstigt politische Beamte im einstweiligen Ruhestand. Einschließlich der Versorgung ermöglichte sie Gesamteinkommen bis zu 30 % über den aktiven Dienstbezügen.

...

8
Im Freistaat Bayern sind die Staatssekretäre Mitglieder der Staatsregierung und stehen wie Minister in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Eine lebenslange Dauerversorgung wie bei politischen Beamten
gibt es für diesen Personenkreis nicht.5 Die Aufgaben der Amtschefs in den Ministerien (vergleichbar den sächsischen Staatssekretären) nehmen in Bayern Beamte auf Lebenszeit im Amt eines Ministerialdirektors
wahr.

...


5 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung in der Bayrischen Rechtssammlung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStaatsRRVG/true

Wer sich jetzt wundert, warum der Beschluss des BVerfG vom 09.04.2024, 2 BvL 2/22 - Politischer Beamter - hier im GEZ-Boykott-Forum zum Thema wird:

Seit 01.01.2013 gibt es den sog. wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag. Gleich zu Beginn haben die Intendanzen (keine Berufsbeamten = kein Lebenszeitprinzip) der Landesrundfunkanstalten "Kraft selbstherrlicher hoheitlicher Willkür" die Direktanmeldung verfügt. D.h. jeder der nicht auf die vollautomatisch abgewickelten Anschreiben reagierte wurde "zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen" vollautomatisch angemeldet. Das war und ist nach wie vor gem. Art. 22 Abs. 1 DSGVO verboten (vorher Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 95/46/EG). Dazu wurden noch die sog. "ruhenden Teilnehmerkonten" der damaligen GEZ vollautomatisch "reaktiviert". D.h. ebenfalls vollautomatisch "aktiviert".
Die sog. "Teilnehmerkonten" werden personenbezogen und nicht wohnungsbezogen geführt. Wenn nun der sog. "Wohnungsinhaber", der zugleich "Inhaber eines Teilnehmerkontos" ist, nicht zahlte, begann der "vollautomatische Programmablauf Mahnpfad". Im Verlauf dieses "Mahnpfades" wickelte der IBM-Mainframe des ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice in Köln vollautomatisch sog. "Festsetzungsbescheide" im "Massenverfahren" ab. D.h. also, dass dieser "Verwaltungssakt" nicht nur nicht von einem Beamten sondern von einer Maschine erlassen wurde.
Gegen diesen "Verwaltungakt" war / ist der "Widerspruch" möglich und es beginnt das sog. "Vorverfahren" (§§ 68 ff. VwGO; Ausnahme Freistaat Bayern, da besteht die Möglichkeit direkt Klage zu erheben). Sinn und Zweck des Vorverfahren ist u.a. die "Selbstkontrolle der Verwaltung" und "Entlastung der Verwaltungsgerichte". Wenn nun eine Verwaltung nicht über einen einzigen Berufsbeamten verfügt, dann passiert genau das was hier im Rundfunkbeitragsrecht passierte: grob willkürlich haben die Landesrundfunkanstalten weder die Bescheide aufgehoben, noch ihr bis 01.06.2020 verbotenes Verfahren der vollautomatischen Bescheidung durch sog. "Festsetzungsbescheide" abgestellt. Das Gegenteil ist sogar der Fall. Es wurde die sog. "Heilungstheorie durch Widerspruchsbescheid" entwickelt, die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit umgesetzt wurde.

VGH Baden-Württemberg, 13.11.2020 - 2 S 2134/20
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=13.11.2020&Aktenzeichen=2%20S%202134%2F20
Heilung eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides im Widerspruchsverfahren

Der sog. "Vater des Rundfunkbeitrages" Herr Dr, Eicher, Justiziar des SWR a.D., wirkte dann auf die Einführung des § 10 a RBStV zum 01.06.2020 (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) hin. § 10 a RBStV ist als "gestattende Norm" i.S,d. Art. 22 Abs. 2 lit b) DSGVO völlig untauglich. 

Wir haben jetzt 2024. Der Rundfunkbeitrag ist gescheitert. Er scheiterte an politischen Intendanzen, die keine Ahnung vom Verwaltungs- und Datenschutzrecht hatten und haben.

Und er scheiterte auch an der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als besonderes Beispiel für die völlige Versagung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist auch der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg zu nennen:

OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 11 N 89.19
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=08.11.2019&Aktenzeichen=11%20N%2089.19
Zitat von: OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 11 N 89.19
4
Dass der Beklagte befugt war, rückständige Rundfunkbeiträge durch Festsetzungsbescheid geltend zu machen, folgt aus § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 RBStV. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Norm geben keinen Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2019. Insbesondere greift der Einwand des Klägers nicht durch, dass die hoheitliche Beitragsfestsetzung durch den staatsfern organisierten Beklagten gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG verstoßen würde. Nach dieser Verfassungsnorm ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die in Art. 33 Abs. 4 GG ausdrücklich zugelassenen Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als solcher kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender - auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender - Ausnahmegrund in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 –, BVerfGE 130, 76-130, Rn. 146), z.B. bei einer Aufgabe, die, wie hier, gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen möglichst in einer gewissen Staatsferne wahrgenommen werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130-155, Rn. 65). Im Übrigen ist sogar die Übertragung von Hoheitsgewalt auf Private im Wege der Beleihung verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, wenn sie denn vom Gesetzgeber angeordnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 35/09 –, BVerwGE 137, 377-390, Rn. 24). Soweit der Kläger der Sache nach aus den gleichen Gründen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sowie das Demokratieprinzip als verletzt ansieht, gilt Entsprechendes. Erst recht ist dem Einwand des Klägers nicht näherzutreten, die durch den Beklagten erfolgte Beitragsfestsetzung sei mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

Glücklicherweise ist die Datenverarbeitung im Rundfunkbeitragsrecht seit dem 25. Mai 2018 durch Unionsrecht "vollständig determiniert" und damit sind wir auch im Bereich der unionsrechtlichen Staatshaftung angelangt.

Haftung der Mitgliedstaaten - die unionsrechtliche Staatshaftung 
https://www.staats-haftung.de/staatshaftungsrecht/europarecht/mitgliedstaaten/

Falls ihr "eXtrem begabten Verwaltungsrechtler BeitraXservice und -richter" gedacht habt, der "Drops ist 2024 gelutscht", dann habt ihr euch gewaltig geirrt!


Jetzt fängt das GEZanke auf der Verwaltungsgerichtsplanke erst richtig an!

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

  :)

6
Oldenburger Onlinezeitung, 16.05.2024:
Bericht: Tina Hassel aus dem Rennen um Buhrow-Nachfolge beim WDR
Zitat
Neben Hassel wurden bislang auch Jörg Schönenborn und Katrin Vernau als mögliche Kandidaten für das Intendanten-Amt gehandelt, beide galten sogar als Favoriten:
https://www.oldenburger-onlinezeitung.de/nachrichten/bericht-tina-hassel-aus-dem-rennen-um-buhrow-nachfolge-beim-wdr-129013.html
7
Querverweis aus aktuellem Anlass:
Buhrow-Nachfolge als WDR-Intendant: Prominente Frau aus dem Rennen (05/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37937.0
8
Business Insider, 16.05.2024: Lars Petersen
Nachfolge von WDR-Intendant Tom Buhrow: Diese prominente Frau für das mächtige ARD-Amt ist aus dem Rennen
Zitat
  • WDR-Intendant Tom Buhrow hört Ende des Jahres auf. Seit Wochen sucht die größte Sendeanstalt im ARD-Verbund daher eine mögliche Nachfolgerin oder einen möglichen Nachfolger. Die Bewerbungsfrist endet an diesem Donnerstag
  • Hinter den Kulissen wurden bislang vor allem vier Kandidaten genannt, wovon aber nach Informationen von Business Insider eine prominente Frau nun aus dem Rennen ist. Sie tritt nicht an.
  • Mit Blick auf zwei bisher als Favoriten gehandelte WDR-Leute könnte es eine Überraschung geben, heißt es beim WDR. Der Rundfunkrat scheint wohl noch nicht die ideale Besetzung für den Posten zu haben.
https://www.businessinsider.de/wirtschaft/buhrow-nachfolge-als-wdr-intendant-prominente-frau-ist-aus-dem-rennen/

Hierzu auch die komplette Stellenausschreibung von der Webseite des WDR:
Stellenausschreibung als pdf-Datei [PDF, 208,9 KB] | download
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/unternehmen/stellenausschreibung-intendanz-104.pdf

Vielleicht hat sich jemand aus dem Forum dort auch beworben:   ;)

Nachfolge Tom Buhrow - Bewerbungsphase läuft
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/unternehmen/stellenausschreibung-intendanz-100.html
9
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 09. April 2024
- 2 BvL 2/22 -, Rn. 1-76,

https://www.bverfg.de/e/ls20240409_2bvl000222.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 09.04.2024, 2 BvL 2/22
Leitsätze

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024

- 2 BvL 2/22 -

Politischer Beamter


1. Die Möglichkeit, politische Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen zu können, ist als Durchbrechung des Lebenszeitprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) grundsätzlich verfassungsrechtlich anerkannt, muss jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

2. Ihre sachliche Rechtfertigung findet die Ausnahmekategorie der politischen Beamten darin, dass diese nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen.

3. Wann die Einstufung eines Amtes als „politisch“ in diesem Sinne anzunehmen ist, hängt von Faktoren ab, die in jedem Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Anhaltspunkte dafür bieten müssen, dass eine fortdauernde Übereinstimmung des Amtsträgers mit den politischen Zielen der Regierung für die wirksame Aufgabenerfüllung unerlässlich ist.

4. Die Einstufung der Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte stellt einen Eingriff in das Lebenszeitprinzip dar, der nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Amtes gerechtfertigt ist. Weder ihr Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung, der Umfang der ihnen auferlegten Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung oder andere Gesichtspunkte weisen ihr Amt als ein „politisches“ im oben genannten Sinne aus.


In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
      

ob § 37 Absatz 1 Nummer 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) in der Fassung vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224) gegen Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes verstößt
      

-Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2021 - 6 A 739/18 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

...

am 9. April 2024 beschlossen:

§ 37 Absatz 1 Nummer 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21. April 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 224) und in der Fassung vom 14. Juni 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 310) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Gründe:

...

B.

32
Die Vorlage ist zulässig.

I.

33
Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss die Begründung angeben, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Rechtsvorschrift unvereinbar ist. Ein Vorlagebeschluss ist nur dann hinreichend begründet, wenn die Ausführungen des vorlegenden Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 105, 48 <56>; 127, 335 <355 f.>; 136, 127 <141 Rn. 43>; 159, 149 <169 f. Rn. 57> – Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben). Der Beschluss muss sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 <142 Rn. 44>; 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 249 <266 f. Rn. 36>). § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfordert aber nicht, auf jede denkbare Rechtauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 1 <7 Rn. 12>; 145, 106 <141 Rn. 96>; 152, 274 <310 Rn. 90> – Erstausbildungskosten; 157, 223 <251 Rn. 71> – Berliner Mietendeckel).

34
Eine für verfassungswidrig gehaltene Norm ist dann entscheidungserheblich, wenn die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von ihrer Gültigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 79, 240 <243>; 149, 1 <10 Rn. 21>; 157, 223 <250 Rn. 70>), die Gültigkeit oder Ungültigkeit dieser Norm also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (vgl. BVerfGE 121, 108 <117>; 133, 1 <11 Rn. 35>; 135, 1 <10 f. Rn. 28>; 136, 127 <142 Rn. 44>; 138, 1 <13 Rn. 37>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; 145, 171 <189 Rn. 52>; 153, 310 <333 Rn. 55> – Knorpelfleisch; 157, 223 <250 Rn. 70>). Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 249 <267 Rn. 36>; 157, 223 <250 Rn. 70>). Bei einer Normenkontrolle muss die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm nicht nur zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 51, 161 <163 f.>; 85, 191 <203>; 108, 186 <209>). Die Vorlage muss zur Zulässigkeit der Klage im Ausgangsverfahren Stellung nehmen (vgl. Geißler, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 80 Rn. 46 <Dezember 2023>) und den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 <177>; 141, 1 <11 Rn. 22>).

35
Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 23>; 145, 249 <266 f. Rn. 36>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 153, 310 <335 Rn. 60>; 157, 223 <250 Rn. 71>). Es hat hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aus- einanderzusetzen (vgl. BVerfGE 131, 88 <117 f.>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 153, 310 <335 Rn. 60>; 157, 223 <250 f. Rn. 71>). Hierbei hat es die nach seiner Rechtsauffassung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in den Vorlagebeschluss aufzunehmen (vgl. BVerfGE 145, 171 <188 Rn. 50>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 157, 223 <251 Rn. 71>).

36
Das vorlegende Gericht muss auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern, wenn diese naheliegt, und insoweit vertretbar begründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 <117>; 131, 88 <118>). Es ist demnach von mehreren möglichen Normdeutungen, die zum Teil zu einem verfassungswidrigen und zum Teil zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 119, 247 <274>; 134, 33 <63 Rn. 77>). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie Wortlaut und klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BVerfGE 110, 226 <267>; 134, 33 <63 Rn. 77>; 159, 149 <172 Rn. 60>). Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 134, 33 <63 Rn. 77>; 138, 296 <350 Rn. 132>; 159, 149 <172 Rn. 60>).

II.

37
Der Vorlagebeschluss wird den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gerecht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift sowie seine Überzeugung von ihrer Verfassungswidrigkeit unter hinreichender Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar dargelegt.

38
Der Vorlagebeschluss führt zutreffend aus, dass der Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage die Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Kläger des Ausgangsverfahrens oder die Neubesetzung des Amtes des Polizeipräsidenten Köln nicht entgegenstehe, da die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand fortwirke.

39
Das Vorlagegericht hat im Übrigen nachvollziehbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend ausgeführt, warum es bei der Gültigkeit oder Ungültigkeit der vorgelegten Norm zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen kommen müsste. Gelangte das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstieße, hätte die Berufung des Klägers Erfolg und die zulässige Klage wäre begründet. Im umgekehrten Fall wäre die Klage als unbegründet abzuweisen, weil der Landesgesetzgeber das Amt des Polizeipräsidenten ohne Verfassungsverstoß als „politisches“ Amt einstufen durfte und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach den Feststellungen des Vorlagegerichts gegeben waren.

40
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zudem seine Überzeugung, dass die zur Überprüfung vorgelegte Norm den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, hinreichend dargelegt. Es hat mit ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen begründet, warum es die durch § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW erfolgte Durchbrechung des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Lebenszeitprinzips nicht als gerechtfertigt ansieht. Zum Beleg seiner Auffassung hat das Gericht die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und weiterer Gerichte zu politischen Beamten sowie die einschlägige Literatur herangezogen. In Anknüpfung an diese Maßstabsbildung hat es seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW unter Auseinandersetzung mit den Aufgaben und der Stellung eines Polizeipräsidenten im Weisungsgefüge der Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen im Einzelnen begründet. Dabei hat es auch nachvollziehbar deutlich gemacht, dass es eine verfassungskonforme Auslegung des § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW aufgrund des Wortlauts der Norm nicht für möglich hält.

41
Soweit das Oberverwaltungsgericht ergänzend angemerkt hat, dass die Einbeziehung der Polizeipräsidenten in den Kreis politischer Beamter auch im Hinblick auf den Grundsatz der Bestenauslese Bedenken begegne, stellt dieser Vortrag keine Erweiterung der Vorlagefrage dar oder legt eine solche nahe (vgl. auch BVerfGE 18, 305 <308>; 21, 391 <400>; 28, 119 <137>; 96, 346 <360>), sondern beschränkt sich auf einen Hinweis auf zusätzliche Begründungselemente zur Unvereinbarkeit der vorgelegten Norm mit der Verfassung.

C.

42
§ 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 ist verfassungswidrig, weil die Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Prüfungsmaßstab ist das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG anerkannte Lebenszeitprinzip (I.). Die Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand auf der Grundlage der zur Prüfung gestellten Norm des nordrhein-westfälischen Landesrechts stellt einen Eingriff in das Lebenszeitprinzip in der Ausprägung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes dar, der nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Lebensbereichs gerechtfertigt ist (II.).

I.
[/b]

43
1. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlage für die Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Beamten auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Vorschrift enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 <344 f.>; 119, 247 <260>; 139, 64 <110 f. Rn. 91 f.>; 141, 56 <69 Rn. 33>). Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (Element der Traditionalität, vgl. BVerfGE 148, 296 <345 Rn. 118>; 149, 1 <15 Rn. 33>; stRspr).

44
Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist allerdings nicht das gewachsene Berufsbeamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. BVerfGE 117, 330 <349>). In ihrem Bestand geschützt sind nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (vgl. BVerfGE 148, 296 <345 Rn. 119> m.w.N.). Dieses Erfordernis (Element der Substanzialität) ergibt sich aus dem Wesen einer institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin liegt, den Kernbestand der Strukturprinzipien dem gestaltenden Gesetzgeber verbindlich als Rahmen vorzugeben, mithin die Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG bei diesen Grundsätzen nicht nur Berücksichtigung, sondern auch Beachtung verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 <16 f.>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>; 148, 296 <345 Rn. 119>). Allerdings steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 117, 330 <348 f.>; 117, 372 <379 f.>). Diese durch die Aufnahme der Worte „und fortzuentwickeln“ in Art. 33 Abs. 5 GG mit Wirkung zum 1. September 2006 ausdrücklich hervorgehobene Entwicklungsoffenheit ermöglicht es dem Gesetzgeber, die Ausgestaltung des Dienstrechts den jeweiligen Entwicklungen der Staatlichkeit anzupassen, das Beamtenrecht damit „in die Zeit zu stellen“ und dabei den gegenüber der Weimarer Zeit veränderten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen des heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. schon BVerfGE 3, 58 <137>; 7, 155 <162>; 70, 69 <79>) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 9, 268 <286>; 15, 167 <195> m.w.N.).

45
Art. 33 Abs. 5 GG knüpft an Grundsätze an, die die Institution des Berufsbeamtentums in Deutschland seit langer Zeit maßgeblich prägen. Die Vorschrift gewährleistet den Fortbestand der Institution auf der Grundlage unverzichtbarer strukturprägender Elemente, also solcher Elemente, die nach ihrer Bedeutung als conditio sine qua non einzustufen sind. Zugleich ist sie entwicklungsoffen und bietet dem Gesetzgeber einen breiten Spielraum – erlegt ihm aber zugleich auch die Verpflichtung auf –, das Berufsbeamtentum als moderne Institution im Verfassungsstaat des Grundgesetzes auszugestalten, insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen. Art. 33 Abs. 5 GG steht damit Veränderungen der rechtlichen Verfasstheit des Berufsbeamtentums entgegen, die diesem seinen „hergebrachten“ Charakter als allein der Gesetzesbindung verpflichtete Institution nehmen würden (vgl. BVerfGE 119, 247 <273>; 121, 205 <232>).

46
2. Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört nach ständiger Verfassungsrechtsprechung unter anderem das Lebenszeitprinzip (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 9, 268 <286>; 70, 251 <266>; 71, 255 <268>; 121, 205 <220>; 141, 56 <71 Rn. 38>; 148, 296 <346 Rn. 120>; 149, 1 <17 Rn. 35 f.>; 152, 345 <371 Rn. 64 ff.> – Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt). Es hat – im Zusammenwirken mit dem die amtsangemessene Besoldung und Versorgung sichernden Alimentationsprinzip – die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Denn erst eine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue und gegen sachwidrige Beeinflussung unempfindliche Verwaltung zu sichern. Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann. Dies umfasst mehrere Elemente: Die grundsätzlich lebenslange Anstellung sichert dem Beamten persönliche Unabhängigkeit. Sie vermittelt ihm das Bewusstsein, seine Arbeit auf der Grundlage einer gesicherten Rechtsstellung leisten zu können. Dieses Bewusstsein soll die Bereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (vgl. BVerfGE 152, 345 <371 Rn. 65 f.> m.w.N.).

47
Daneben versetzt die von der Verfassung – unbeschadet der Gebundenheit an Weisungen – gewährleistete Unabhängigkeit den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat (vgl. BVerfGE 70, 251 <267>; 121, 205 <221 f.>). Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-) politisch unerwünscht sein sollte oder er etwa Bestechungsversuchen ausgesetzt ist. Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaats (vgl. BVerfGE 121, 205 <221>; 141, 56 <71 Rn. 38>; stRspr). Die institutionelle Einrichtungsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung deshalb schon im Hinblick auf die Möglichkeit periodischer Wechsel der politischen Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung neutral sein muss. Insoweit kann die strikte Bindung an Recht und Gemeinwohl, auf die die historische Ausformung des deutschen Berufsbeamtentums ausgerichtet ist, auch als Funktionsbedingung der Demokratie begriffen werden (BVerfGE 155, 77 <91 Rn. 28> – Alimentation kinderreicher Beamter). Das Grundgesetz sieht in Anknüpfung an die deutsche Verwaltungstradition im Berufsbeamtentum eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen soll (BVerfGE 155, 77 <91 Rn. 28>).

48
Die Beratungen im Ausschuss für Zuständigkeitsabgrenzung im Parlamentarischen Rat, aus denen die grundgesetzliche Gewährleistung des Berufsbeamtentums hervorgegangen ist, bestätigen das. So begründete Dr. Strauß (Deutscher Bundestag/Bundesarchiv, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 3 - Ausschuss für Zuständigkeitsabgrenzung, Wortprotokoll der zwölften Sitzung vom 14. Oktober 1948, S. 482 <497 f.>) die Institutionalisierung des Berufsbeamtentums damit, dass anders Legalität und Neutralität der Verwaltung nicht erreicht werden könnten und die Gefahr bestehe, dass Parteipolitik zu weitgehend auch in solche Verwaltungszweige getragen werde, wo sie nicht hingehöre. Der Vorsitzende des Ausschusses, Wagner, betonte die Bedeutung des Berufsbeamtentums „im Interesse der Stabilisierung des Staates“ (Deutscher Bundestag/Bundesarchiv, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 3 - Ausschuss für Zuständigkeitsabgrenzung, Wortprotokoll der zwölften Sitzung vom 14. Oktober 1948, S. 482 <497>), und Dr. Reif (Deutscher Bundestag/Bundesarchiv, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 3 - Ausschuss für Zuständigkeitsabgrenzung, Wortprotokoll der zwölften Sitzung vom 14. Oktober 1948, S. 482 <500>) rechtfertigte die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Beamten mit der staatlichen Notwendigkeit „ihrer inneren Neutralität gegenüber den widerstreitenden Interessen“ (vgl. BVerfGE 7, 155 <162 f.>; 8, 1 <16>; 11, 203 <216 f.>; 21, 329 <345>; 39, 196 <201>; 44, 249 <265>; 56, 146 <162>; 70, 69 <80>; vgl. ferner Kenntner, DVBl 2007, S. 1321 <1325 f.>). Das Berufsbeamtentum ist trotz seiner absolutistischen Ursprünge zum Garanten für eine demokratisch und rechtsstaatlich rückgebundene Verwaltung geworden (vgl. Huber, in: Festschrift für Rudolf Wendt, 2015, S. 127 <129>; Lindner, ZBR 2013, S. 145 <148>) und sichert durch die Dauerhaftigkeit dieser Rückbindung das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab (vgl. auch BVerfGE 144, 20 <196 f. Rn. 517>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 213 – Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat; vgl. ferner Huber, Der Staat 56 <2017>, S. 389 <399>).

49
Schließlich schützt das Lebenszeitprinzip nicht nur den Grundstatus der Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihnen jeweils übertragene statusrechtliche Amt. Wäre es abseits disziplinarischer Eingriffsmöglichkeiten und rechtmäßiger Entscheidungen über statusberührende Veränderungen möglich, dem Beamten das jeweils ausgeübte Amt ohne Weiteres zu entziehen, könnte das Lebenszeitprinzip seine Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten zu gewährleisten, nicht erfüllen. Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährleisteten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes kommt – auch in Verbindung mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung – grundlegende Bedeutung zu, weil sie den Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amtes die im Interesse ihrer Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichert (vgl. BVerfGE 121, 205 <222>; 141, 56 <71 f. Rn. 39>).

50
3. Der Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung aller statusrechtlichen Ämter galt indes schon im traditionsbildenden Zeitraum nie ausnahmslos. Bestimmte Beamtenverhältnisse wurden traditionsgemäß aus dem geschützten Kernbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herausgenommen und als Durchbrechungen des Lebenszeitprinzips anerkannt. Diese Ausnahmen stehen funktionsspezifisch in einem untrennbaren Begründungszusammenhang zu den jeweiligen Ämtern, aus deren normativen und faktischen Besonderheiten sie ihre Rechtfertigung schöpfen (vgl. BVerfGE 149, 1 <18 Rn. 37>). Im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes ist eine Ausnahme vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als verfassungsrechtliche Regel – erstens – nur in den Bereichen zulässig, in denen es deren besondere Sachgesetzlichkeit und die Art der wahrgenommenen Aufgaben nahelegen. Die Regelung muss – zweitens – geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 121, 205 <223 f.>). Die Frage, ob besondere aus der betroffenen Stellung und deren Aufgabenspektrum folgende Sachgesetzlichkeiten eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter erforderlich machen, ist – drittens – keiner generalisierenden Beantwortung zugänglich, sondern bedarf einer konkreten, alle erheblichen Gesichtspunkte einbeziehenden Bewertung der jeweiligen Regelungsstruktur im Einzelfall. Dabei sind nicht nur etwaige weitere grundrechtliche oder grundrechtsgleiche Positionen in Ausgleich zu bringen, sondern auch die anderen, von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien (vgl. BVerfGE 149, 1 <19 Rn. 39>).

51
4. Eine anerkannte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip stellen neben dem Beamten auf Zeit sowie dem kommunalen Wahlbeamten die politischen Beamten dar (vgl. BVerfGE 149, 1 <18 ff. Rn. 37 ff.> m.w.N.). Innerhalb der Ausnahmegruppe der Durchbrechung des Lebenszeitprinzips nehmen sie eine Sonderstellung ein. Zwar wird ihnen ihr statusrechtliches Amt auf Lebenszeit übertragen, jedoch ist dieses Amt einer weitgehend unbeschränkten Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unterworfen.

52
a) Der Status der Beamten auf Zeit ist demgegenüber dadurch geprägt, dass der Zeitraum, in dem ihnen die Garantien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zur Seite stehen, von vornherein begrenzt ist, dass diese Grundsätze aber während ihrer begrenzten Amtsperiode zu ihrem Schutz grundsätzlich uneingeschränkt gelten. Hiervon unterscheidet sich die Situation der politischen Beamten auf grundlegende Weise, weil ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand jederzeit möglich ist und zum Entzug des ihnen übertragenen Amtes führt. Ihre Sonderstellung wird auch nicht dadurch relativiert, dass das Amt eines politischen Beamten nur mit der Zustimmung des Betroffenen übertragen werden kann, also die etwaige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand regelmäßig Folge der persönlichen und eigenverantwortlichen Entscheidung über den Fortgang des beruflichen Lebenswegs ist. Im Übrigen ist die mit dem Lebenszeitprinzip verbundene Unabhängigkeit der Amtsführung kein persönliches Privileg des Beamten, das seiner Disposition unterliegen könnte, sondern dient dem Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 121, 205 <221>). Das Gebot gesetzestreuer Verwaltung durch unabhängige Beamte wird nur umfassend verwirklicht, wenn grundsätzlich jeder Beamte die durch das Lebenszeitprinzip gebotene gesicherte Rechtsstellung innehat und Ausnahmen hiervon streng begrenzt werden. Auch wäre sonst zu besorgen, dass gerade besonders geeignete und fähige lebensjüngere Beamtinnen und Beamte nicht bereit sein könnten, das Amt eines politischen Beamten zu übernehmen, um sich nicht der Gefahr von Einbußen in der Versorgung bei einer frühzei-tigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auszusetzen (vgl. Nds. LTDrucks 19/1173, S. 3).

53
b) Dem Status des politischen Beamten kommt aus diesen Gründen gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu (vgl. BVerfGE 149, 1 <21 Rn. 43>). Der mit dieser Ausnahme verbundene Eingriff in das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Lebenszeitprinzip kann nur durch die Besonderheiten der betroffenen Stellung und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 149, 1 <19-21 Rn. 39, 42 f.>). Ihre sachliche Rechtfertigung findet die Ausnahmekategorie der politischen Beamten darin, dass diese nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (vgl. BVerfGE 7, 155 <166>; 121, 205 <223>). Es handelt sich regelmäßig um „Transformationsämter“, zu deren Aufgaben es zählt, politische Vorgaben über den bloßen – gegebenenfalls ermessensgesteuerten – Vollzug bereits vorhandenen Gesetzesrechts hinaus in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzusetzen. Transformationsämter in diesem Sinne sind stets notwendige politische Schlüsselstellen für die wirksame Umsetzung der politischen Ziele der Regierung, die auf eine aktive Unterstützung seitens der betreffenden Amtsträger angewiesen ist (vgl. BVerfGE 149, 1 <46 Rn. 84> m.w.N.). Deshalb ist die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates konstituierendes und unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfGE 121, 205 <223>; 149, 1 <21 Rn. 43>), das zudem typischerweise auch durch eine besondere Nähe des Beamten zu der politischen Führung gekennzeichnet ist.

54
c) Wann die Einstufung eines Amtes als in diesem Sinne „politisch“ anzunehmen ist, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die in jedem Einzelfall im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Anhaltspunkte dafür bieten können, dass eine fortdauernde politische Übereinstimmung des jeweiligen Amtsträgers mit den politischen Zielen der Regierung für die wirksame Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Von entscheidender Bedeutung ist insbesondere die konkrete Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des in Frage stehenden Amtsträgers. Wo es möglich sein muss, etwa als Folge politischer Kompromisse oder als Ausdruck politischer Grundeinstellungen und des der Regierung zugewiesenen politischen Gestaltungswillens nach einem Regierungswechsel, die Grundlinien politischen Handelns – auch bei gleichbleibender Rechtslage – zu ändern, muss sich dies auch im konkretisierenden Verwaltungshandeln der Amtsträger ausdrücken können. Administrativ-gesetzesvollziehendes Verwaltungshandeln im hierarchischen Behördenaufbau hingegen erfordert keine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter. An der Erforderlichkeit einer solchen Ausnahme fehlt es mithin grundsätzlich dort, wo es nicht um die Umsetzung politischer Ziele der Regierung geht, sondern um die bloße Wahrnehmung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen, welche normativ gesteuert und eingeschränkt rechtlich überprüfbar ist. Jedoch sind als weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen oder Fehlen einer politischen Schlüsselstelle auch die organisatorische Stellung des betroffenen Amtsträgers sowie der Umfang des konkreten Entscheidungsspielraums zu berücksichtigen. Für die vorzunehmende Gesamtbetrachtung ist als weiteres Indiz auch von Bedeutung, ob der in Frage stehende Amtsträger zum engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter zählt (vgl. zur Eingrenzung auf den engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter BVerfGE 121, 205 <232>; 149, 1 <46 f. Rn. 84>). Auch dort, wo die jeweiligen Beamten als notwendiger „Brückenkopf“ zwischen der politisch verantwortlichen Spitze der Verwaltung und dem sonstigen Personalkörper fungieren, kann eine solche Ausnahme vom Lebenszeitprinzip gerechtfertigt sein.

55
5. Die bloße Einstufung eines Amtes als sogenanntes Repräsentationsamt rechtfertigt die Besetzung des Amtes mit einem politischen Beamten grundsätzlich nicht.

56
a) Charakteristisch für ein solches Amt soll der Umstand sein, dass aufgrund seiner Exponiertheit in Fällen wirklichen oder vermeintlichen Fehlverhaltens des Amtsinhabers Nachteile für das öffentliche Ansehen der Regierung entstünden, wenn diese sich nicht schnell von dem jeweiligen Amtsinhaber trennen könnte. Dies soll typischerweise Konstellationen betreffen, in denen das Verhalten des politischen Beamten oder der Verwaltungseinheit, die er verantwortet, ein starkes – negatives – mediales Echo auslöst, das auf die Regierung oder eine Ministerin oder einen Minister „durchschlägt“. Die Bedeutung der Möglichkeit einer alsbaldigen Versetzung des politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand wird in derartigen Fällen darin gesehen, dass politische, insbesondere personelle Konsequenzen auf die für ein Fehlverhalten im engeren Sinne Verantwortlichen begrenzt, vor allem aber bei lediglich vermeintlichem Fehlverhalten nicht auf die Regierung erstreckt würden (so etwa Kugele, ZBR 2007, S. 109 <113>; ähnlich – bezogen auf den nordrhein-westfälischen Polizeipräsidenten – Kugelmann, LT NRW-Stellungnahme 16/967, S. 4 ff.; Martin, in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, § 37 LBG NRW Rn. 12 <Mai 2022>; i.E. kritisch Steinbach, VerwArch 2018, S. 2 <8>).

57
b) Ein solcher Amtsbegriff ist mit der Stellung der Verwaltung in der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar. Er ließe die betroffenen Ämter wie einen „verlängerten Arm“ der Regierung erscheinen und würde ihre organisatorische wie funktionale Trennung von der Staatsleitung grundlegend verkennen. Verwaltung im verfassungsrechtlich vorausgesetzten Sinne ist aber mehr als abhängiger Vollzug, wie er für den Absolutismus und den Nationalsozialismus prägend war (vgl. BVerfGE 3, 58 <89 ff.>; 6, 132 <150 ff.>; Schindler, in: von Bogdandy/Huber/Marcusson, Ius Publicum Europaeum, Bd. IX, 2021, § 152 Rn. 23 f.). Denn die Rechtsgebundenheit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) begründet jene Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit ihrer Organe gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften, welche sie zu einem ausgleichenden Faktor gegenüber diesen Kräften (vgl. BVerfGE 7, 155 <162>; 44, 249 <265>; 64, 367 <379>; 99, 300 <315>; 121, 205 <219 f.>) erheben; soweit diese Gebundenheit reicht, ist der Regierung wegen des Vorrangs der Verfassung und des Vorrangs der Gesetze eine Einflussnahme untersagt (vgl. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, § 14 Rn. 537 f.; Schröder, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 106 Rn. 31; Möllers, in: von Bogdandy/Cassese/Huber, Ius Publicum Europaeum, Bd. V, 2007, § 93 Rn. 16 ff.; Mehde, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2022, § 82 Rn. 16 ff.).

58
Vor diesem Hintergrund kann ein Amtsbegriff, der nicht die Gesetzesbindung und Unabhängigkeit des Beamten in ihrer unverzichtbaren Bedeutung für Demokratie und Rechtsstaat, sondern die Vermeidung von Nachteilen für das öffentliche Ansehen der Regierung zur Handlungsmaxime erhebt, vor Art. 33 Abs. 5 GG keinen Bestand haben, auch wenn es der politischen Realität entsprechen mag, dass ein konkretes Handeln oder Unterlassen der staatlichen Verwaltung das Meinungsbild der Bevölkerung zugunsten beziehungsweise zulasten der jeweiligen Regierung verändern kann. Beamtinnen und Beamte sind Repräsentanten des Staates als Ganzem und zwar in dem Sinne, dass sie diesen bei Ausübung ihres Amtes verkörpern (vgl. auch BVerfGE 9, 268 <282>; 153, 1 <33 Rn. 77> – Kopftuch III; BVerwGE 160, 370 <374 Rn. 15>). Dies ändert nichts daran, dass die Regierung das Verhalten der staatlichen Verwaltung politisch zu verantworten hat und ihr als Bindeglied zum gewählten Parlament aufgrund ihrer Kontroll- und Steuerungsbefugnisse demokratische Legitimation vermittelt (vgl. Loschelder, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 107 Rn. 25 ff., 88). In diesem Zusammenhang stehen ihr die rechtsstaatlichen Möglichkeiten der Verwaltungssteuerung, also die Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns, Weisungsbefugnisse zur Steuerung der Aufgabenwahrnehmung und das Disziplinarrecht als Reaktion auf individuelle Verfehlungen, zur Verfügung. Die Regierung kann auch – unter Wahrung des Neutralitätsgebots – am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilnehmen (vgl. BVerfGE 148, 11 <26 Rn. 46>; 154, 320 <336 Rn. 48> – Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; 162, 207 <229 f. Rn. 73 f.> – Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin), um der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen und das Verwaltungshandeln zu erläutern (vgl. Mast, Staatsinformationsqualität, 2020, S. 115 ff. <118 f.>). Die von der Öffentlichkeit vorgenommene Zurechnung der Leistungen und Verfehlungen der Verwaltung zur Regierung stellt mithin keine zu korrigierende Anomalie, sondern die Norm dar. Die besondere Exponiertheit eines Amtes kann damit allenfalls als weiteres Indiz im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sein.

II.

...

D.

75
1. § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224) ist mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und daher nichtig (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerfGG).

76
2. Die Rechtsfolge ist im Interesse der Rechtsklarheit gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 2 BVerfGG auch für die aktuelle Fassung der vorgelegten Vorschrift auszusprechen (vgl. BVerfGE 99, 202 <216>; 99, 216 <243>; 104, 126 <150>; 120, 125 <166 f.>; 125, 175 <256 f.>). Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit von § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 führen, treffen in gleicher Weise auf die lediglich redaktionell geänderte, inhaltlich aber unveränderte Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GV NRW S. 310) zu.



Vorlagebeschluss:
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 15.12.2021, Az. 6 A 739/18

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2021/6_A_739_18_Beschluss_20211215.html

10
Der Vorschlag des Bundesrates zu § 30 GWB wurde von der Bundesregierung und dem Bundestag geprüft und wohl stillschweigend bis heute abgelehnt.
Auch deswegen?

EuGH 52/79 - Pflicht der Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37152.0

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0
Nach oben