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Autor Thema: BVerfG Beschluss v. 9.4.2024, 2 BvL 2/22; Politischer Beamter  (Gelesen 1431 mal)

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BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 09. April 2024
- 2 BvL 2/22 -, Rn. 1-76,

https://www.bverfg.de/e/ls20240409_2bvl000222.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 09.04.2024, 2 BvL 2/22
Leitsätze

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024

- 2 BvL 2/22 -

Politischer Beamter


1. Die Möglichkeit, politische Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen zu können, ist als Durchbrechung des Lebenszeitprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) grundsätzlich verfassungsrechtlich anerkannt, muss jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

2. Ihre sachliche Rechtfertigung findet die Ausnahmekategorie der politischen Beamten darin, dass diese nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen.

3. Wann die Einstufung eines Amtes als „politisch“ in diesem Sinne anzunehmen ist, hängt von Faktoren ab, die in jedem Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Anhaltspunkte dafür bieten müssen, dass eine fortdauernde Übereinstimmung des Amtsträgers mit den politischen Zielen der Regierung für die wirksame Aufgabenerfüllung unerlässlich ist.

4. Die Einstufung der Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte stellt einen Eingriff in das Lebenszeitprinzip dar, der nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Amtes gerechtfertigt ist. Weder ihr Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung, der Umfang der ihnen auferlegten Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung oder andere Gesichtspunkte weisen ihr Amt als ein „politisches“ im oben genannten Sinne aus.


In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
      

ob § 37 Absatz 1 Nummer 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) in der Fassung vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224) gegen Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes verstößt
      

-Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2021 - 6 A 739/18 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

...

am 9. April 2024 beschlossen:

§ 37 Absatz 1 Nummer 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21. April 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 224) und in der Fassung vom 14. Juni 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 310) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Gründe:

...

B.

32
Die Vorlage ist zulässig.

I.

33
Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss die Begründung angeben, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Rechtsvorschrift unvereinbar ist. Ein Vorlagebeschluss ist nur dann hinreichend begründet, wenn die Ausführungen des vorlegenden Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 105, 48 <56>; 127, 335 <355 f.>; 136, 127 <141 Rn. 43>; 159, 149 <169 f. Rn. 57> – Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben). Der Beschluss muss sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 <142 Rn. 44>; 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 249 <266 f. Rn. 36>). § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfordert aber nicht, auf jede denkbare Rechtauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 1 <7 Rn. 12>; 145, 106 <141 Rn. 96>; 152, 274 <310 Rn. 90> – Erstausbildungskosten; 157, 223 <251 Rn. 71> – Berliner Mietendeckel).

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Eine für verfassungswidrig gehaltene Norm ist dann entscheidungserheblich, wenn die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von ihrer Gültigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 79, 240 <243>; 149, 1 <10 Rn. 21>; 157, 223 <250 Rn. 70>), die Gültigkeit oder Ungültigkeit dieser Norm also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (vgl. BVerfGE 121, 108 <117>; 133, 1 <11 Rn. 35>; 135, 1 <10 f. Rn. 28>; 136, 127 <142 Rn. 44>; 138, 1 <13 Rn. 37>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; 145, 171 <189 Rn. 52>; 153, 310 <333 Rn. 55> – Knorpelfleisch; 157, 223 <250 Rn. 70>). Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 249 <267 Rn. 36>; 157, 223 <250 Rn. 70>). Bei einer Normenkontrolle muss die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm nicht nur zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 51, 161 <163 f.>; 85, 191 <203>; 108, 186 <209>). Die Vorlage muss zur Zulässigkeit der Klage im Ausgangsverfahren Stellung nehmen (vgl. Geißler, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 80 Rn. 46 <Dezember 2023>) und den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 <177>; 141, 1 <11 Rn. 22>).

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Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 23>; 145, 249 <266 f. Rn. 36>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 153, 310 <335 Rn. 60>; 157, 223 <250 Rn. 71>). Es hat hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aus- einanderzusetzen (vgl. BVerfGE 131, 88 <117 f.>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 153, 310 <335 Rn. 60>; 157, 223 <250 f. Rn. 71>). Hierbei hat es die nach seiner Rechtsauffassung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in den Vorlagebeschluss aufzunehmen (vgl. BVerfGE 145, 171 <188 Rn. 50>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 157, 223 <251 Rn. 71>).

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Das vorlegende Gericht muss auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern, wenn diese naheliegt, und insoweit vertretbar begründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 <117>; 131, 88 <118>). Es ist demnach von mehreren möglichen Normdeutungen, die zum Teil zu einem verfassungswidrigen und zum Teil zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 119, 247 <274>; 134, 33 <63 Rn. 77>). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie Wortlaut und klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BVerfGE 110, 226 <267>; 134, 33 <63 Rn. 77>; 159, 149 <172 Rn. 60>). Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 134, 33 <63 Rn. 77>; 138, 296 <350 Rn. 132>; 159, 149 <172 Rn. 60>).

II.

37
Der Vorlagebeschluss wird den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gerecht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift sowie seine Überzeugung von ihrer Verfassungswidrigkeit unter hinreichender Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar dargelegt.

38
Der Vorlagebeschluss führt zutreffend aus, dass der Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage die Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Kläger des Ausgangsverfahrens oder die Neubesetzung des Amtes des Polizeipräsidenten Köln nicht entgegenstehe, da die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand fortwirke.

39
Das Vorlagegericht hat im Übrigen nachvollziehbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend ausgeführt, warum es bei der Gültigkeit oder Ungültigkeit der vorgelegten Norm zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen kommen müsste. Gelangte das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstieße, hätte die Berufung des Klägers Erfolg und die zulässige Klage wäre begründet. Im umgekehrten Fall wäre die Klage als unbegründet abzuweisen, weil der Landesgesetzgeber das Amt des Polizeipräsidenten ohne Verfassungsverstoß als „politisches“ Amt einstufen durfte und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach den Feststellungen des Vorlagegerichts gegeben waren.

40
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zudem seine Überzeugung, dass die zur Überprüfung vorgelegte Norm den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, hinreichend dargelegt. Es hat mit ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen begründet, warum es die durch § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW erfolgte Durchbrechung des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Lebenszeitprinzips nicht als gerechtfertigt ansieht. Zum Beleg seiner Auffassung hat das Gericht die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und weiterer Gerichte zu politischen Beamten sowie die einschlägige Literatur herangezogen. In Anknüpfung an diese Maßstabsbildung hat es seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW unter Auseinandersetzung mit den Aufgaben und der Stellung eines Polizeipräsidenten im Weisungsgefüge der Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen im Einzelnen begründet. Dabei hat es auch nachvollziehbar deutlich gemacht, dass es eine verfassungskonforme Auslegung des § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW aufgrund des Wortlauts der Norm nicht für möglich hält.

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Soweit das Oberverwaltungsgericht ergänzend angemerkt hat, dass die Einbeziehung der Polizeipräsidenten in den Kreis politischer Beamter auch im Hinblick auf den Grundsatz der Bestenauslese Bedenken begegne, stellt dieser Vortrag keine Erweiterung der Vorlagefrage dar oder legt eine solche nahe (vgl. auch BVerfGE 18, 305 <308>; 21, 391 <400>; 28, 119 <137>; 96, 346 <360>), sondern beschränkt sich auf einen Hinweis auf zusätzliche Begründungselemente zur Unvereinbarkeit der vorgelegten Norm mit der Verfassung.

C.

42
§ 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 ist verfassungswidrig, weil die Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Prüfungsmaßstab ist das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG anerkannte Lebenszeitprinzip (I.). Die Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand auf der Grundlage der zur Prüfung gestellten Norm des nordrhein-westfälischen Landesrechts stellt einen Eingriff in das Lebenszeitprinzip in der Ausprägung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes dar, der nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Lebensbereichs gerechtfertigt ist (II.).

I.
[/b]

43
1. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlage für die Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Beamten auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Vorschrift enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 <344 f.>; 119, 247 <260>; 139, 64 <110 f. Rn. 91 f.>; 141, 56 <69 Rn. 33>). Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (Element der Traditionalität, vgl. BVerfGE 148, 296 <345 Rn. 118>; 149, 1 <15 Rn. 33>; stRspr).

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Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist allerdings nicht das gewachsene Berufsbeamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. BVerfGE 117, 330 <349>). In ihrem Bestand geschützt sind nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (vgl. BVerfGE 148, 296 <345 Rn. 119> m.w.N.). Dieses Erfordernis (Element der Substanzialität) ergibt sich aus dem Wesen einer institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin liegt, den Kernbestand der Strukturprinzipien dem gestaltenden Gesetzgeber verbindlich als Rahmen vorzugeben, mithin die Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG bei diesen Grundsätzen nicht nur Berücksichtigung, sondern auch Beachtung verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 <16 f.>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>; 148, 296 <345 Rn. 119>). Allerdings steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 117, 330 <348 f.>; 117, 372 <379 f.>). Diese durch die Aufnahme der Worte „und fortzuentwickeln“ in Art. 33 Abs. 5 GG mit Wirkung zum 1. September 2006 ausdrücklich hervorgehobene Entwicklungsoffenheit ermöglicht es dem Gesetzgeber, die Ausgestaltung des Dienstrechts den jeweiligen Entwicklungen der Staatlichkeit anzupassen, das Beamtenrecht damit „in die Zeit zu stellen“ und dabei den gegenüber der Weimarer Zeit veränderten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen des heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. schon BVerfGE 3, 58 <137>; 7, 155 <162>; 70, 69 <79>) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 9, 268 <286>; 15, 167 <195> m.w.N.).

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Art. 33 Abs. 5 GG knüpft an Grundsätze an, die die Institution des Berufsbeamtentums in Deutschland seit langer Zeit maßgeblich prägen. Die Vorschrift gewährleistet den Fortbestand der Institution auf der Grundlage unverzichtbarer strukturprägender Elemente, also solcher Elemente, die nach ihrer Bedeutung als conditio sine qua non einzustufen sind. Zugleich ist sie entwicklungsoffen und bietet dem Gesetzgeber einen breiten Spielraum – erlegt ihm aber zugleich auch die Verpflichtung auf –, das Berufsbeamtentum als moderne Institution im Verfassungsstaat des Grundgesetzes auszugestalten, insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen. Art. 33 Abs. 5 GG steht damit Veränderungen der rechtlichen Verfasstheit des Berufsbeamtentums entgegen, die diesem seinen „hergebrachten“ Charakter als allein der Gesetzesbindung verpflichtete Institution nehmen würden (vgl. BVerfGE 119, 247 <273>; 121, 205 <232>).

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2. Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört nach ständiger Verfassungsrechtsprechung unter anderem das Lebenszeitprinzip (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 9, 268 <286>; 70, 251 <266>; 71, 255 <268>; 121, 205 <220>; 141, 56 <71 Rn. 38>; 148, 296 <346 Rn. 120>; 149, 1 <17 Rn. 35 f.>; 152, 345 <371 Rn. 64 ff.> – Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt). Es hat – im Zusammenwirken mit dem die amtsangemessene Besoldung und Versorgung sichernden Alimentationsprinzip – die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Denn erst eine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue und gegen sachwidrige Beeinflussung unempfindliche Verwaltung zu sichern. Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann. Dies umfasst mehrere Elemente: Die grundsätzlich lebenslange Anstellung sichert dem Beamten persönliche Unabhängigkeit. Sie vermittelt ihm das Bewusstsein, seine Arbeit auf der Grundlage einer gesicherten Rechtsstellung leisten zu können. Dieses Bewusstsein soll die Bereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (vgl. BVerfGE 152, 345 <371 Rn. 65 f.> m.w.N.).

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Daneben versetzt die von der Verfassung – unbeschadet der Gebundenheit an Weisungen – gewährleistete Unabhängigkeit den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat (vgl. BVerfGE 70, 251 <267>; 121, 205 <221 f.>). Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-) politisch unerwünscht sein sollte oder er etwa Bestechungsversuchen ausgesetzt ist. Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaats (vgl. BVerfGE 121, 205 <221>; 141, 56 <71 Rn. 38>; stRspr). Die institutionelle Einrichtungsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung deshalb schon im Hinblick auf die Möglichkeit periodischer Wechsel der politischen Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung neutral sein muss. Insoweit kann die strikte Bindung an Recht und Gemeinwohl, auf die die historische Ausformung des deutschen Berufsbeamtentums ausgerichtet ist, auch als Funktionsbedingung der Demokratie begriffen werden (BVerfGE 155, 77 <91 Rn. 28> – Alimentation kinderreicher Beamter). Das Grundgesetz sieht in Anknüpfung an die deutsche Verwaltungstradition im Berufsbeamtentum eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen soll (BVerfGE 155, 77 <91 Rn. 28>).

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Die Beratungen im Ausschuss für Zuständigkeitsabgrenzung im Parlamentarischen Rat, aus denen die grundgesetzliche Gewährleistung des Berufsbeamtentums hervorgegangen ist, bestätigen das. So begründete Dr. Strauß (Deutscher Bundestag/Bundesarchiv, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 3 - Ausschuss für Zuständigkeitsabgrenzung, Wortprotokoll der zwölften Sitzung vom 14. Oktober 1948, S. 482 <497 f.>) die Institutionalisierung des Berufsbeamtentums damit, dass anders Legalität und Neutralität der Verwaltung nicht erreicht werden könnten und die Gefahr bestehe, dass Parteipolitik zu weitgehend auch in solche Verwaltungszweige getragen werde, wo sie nicht hingehöre. Der Vorsitzende des Ausschusses, Wagner, betonte die Bedeutung des Berufsbeamtentums „im Interesse der Stabilisierung des Staates“ (Deutscher Bundestag/Bundesarchiv, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 3 - Ausschuss für Zuständigkeitsabgrenzung, Wortprotokoll der zwölften Sitzung vom 14. Oktober 1948, S. 482 <497>), und Dr. Reif (Deutscher Bundestag/Bundesarchiv, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 3 - Ausschuss für Zuständigkeitsabgrenzung, Wortprotokoll der zwölften Sitzung vom 14. Oktober 1948, S. 482 <500>) rechtfertigte die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Beamten mit der staatlichen Notwendigkeit „ihrer inneren Neutralität gegenüber den widerstreitenden Interessen“ (vgl. BVerfGE 7, 155 <162 f.>; 8, 1 <16>; 11, 203 <216 f.>; 21, 329 <345>; 39, 196 <201>; 44, 249 <265>; 56, 146 <162>; 70, 69 <80>; vgl. ferner Kenntner, DVBl 2007, S. 1321 <1325 f.>). Das Berufsbeamtentum ist trotz seiner absolutistischen Ursprünge zum Garanten für eine demokratisch und rechtsstaatlich rückgebundene Verwaltung geworden (vgl. Huber, in: Festschrift für Rudolf Wendt, 2015, S. 127 <129>; Lindner, ZBR 2013, S. 145 <148>) und sichert durch die Dauerhaftigkeit dieser Rückbindung das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab (vgl. auch BVerfGE 144, 20 <196 f. Rn. 517>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 213 – Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat; vgl. ferner Huber, Der Staat 56 <2017>, S. 389 <399>).

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Schließlich schützt das Lebenszeitprinzip nicht nur den Grundstatus der Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihnen jeweils übertragene statusrechtliche Amt. Wäre es abseits disziplinarischer Eingriffsmöglichkeiten und rechtmäßiger Entscheidungen über statusberührende Veränderungen möglich, dem Beamten das jeweils ausgeübte Amt ohne Weiteres zu entziehen, könnte das Lebenszeitprinzip seine Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten zu gewährleisten, nicht erfüllen. Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährleisteten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes kommt – auch in Verbindung mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung – grundlegende Bedeutung zu, weil sie den Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amtes die im Interesse ihrer Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichert (vgl. BVerfGE 121, 205 <222>; 141, 56 <71 f. Rn. 39>).

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3. Der Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung aller statusrechtlichen Ämter galt indes schon im traditionsbildenden Zeitraum nie ausnahmslos. Bestimmte Beamtenverhältnisse wurden traditionsgemäß aus dem geschützten Kernbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herausgenommen und als Durchbrechungen des Lebenszeitprinzips anerkannt. Diese Ausnahmen stehen funktionsspezifisch in einem untrennbaren Begründungszusammenhang zu den jeweiligen Ämtern, aus deren normativen und faktischen Besonderheiten sie ihre Rechtfertigung schöpfen (vgl. BVerfGE 149, 1 <18 Rn. 37>). Im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes ist eine Ausnahme vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als verfassungsrechtliche Regel – erstens – nur in den Bereichen zulässig, in denen es deren besondere Sachgesetzlichkeit und die Art der wahrgenommenen Aufgaben nahelegen. Die Regelung muss – zweitens – geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 121, 205 <223 f.>). Die Frage, ob besondere aus der betroffenen Stellung und deren Aufgabenspektrum folgende Sachgesetzlichkeiten eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter erforderlich machen, ist – drittens – keiner generalisierenden Beantwortung zugänglich, sondern bedarf einer konkreten, alle erheblichen Gesichtspunkte einbeziehenden Bewertung der jeweiligen Regelungsstruktur im Einzelfall. Dabei sind nicht nur etwaige weitere grundrechtliche oder grundrechtsgleiche Positionen in Ausgleich zu bringen, sondern auch die anderen, von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien (vgl. BVerfGE 149, 1 <19 Rn. 39>).

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4. Eine anerkannte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip stellen neben dem Beamten auf Zeit sowie dem kommunalen Wahlbeamten die politischen Beamten dar (vgl. BVerfGE 149, 1 <18 ff. Rn. 37 ff.> m.w.N.). Innerhalb der Ausnahmegruppe der Durchbrechung des Lebenszeitprinzips nehmen sie eine Sonderstellung ein. Zwar wird ihnen ihr statusrechtliches Amt auf Lebenszeit übertragen, jedoch ist dieses Amt einer weitgehend unbeschränkten Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unterworfen.

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a) Der Status der Beamten auf Zeit ist demgegenüber dadurch geprägt, dass der Zeitraum, in dem ihnen die Garantien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zur Seite stehen, von vornherein begrenzt ist, dass diese Grundsätze aber während ihrer begrenzten Amtsperiode zu ihrem Schutz grundsätzlich uneingeschränkt gelten. Hiervon unterscheidet sich die Situation der politischen Beamten auf grundlegende Weise, weil ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand jederzeit möglich ist und zum Entzug des ihnen übertragenen Amtes führt. Ihre Sonderstellung wird auch nicht dadurch relativiert, dass das Amt eines politischen Beamten nur mit der Zustimmung des Betroffenen übertragen werden kann, also die etwaige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand regelmäßig Folge der persönlichen und eigenverantwortlichen Entscheidung über den Fortgang des beruflichen Lebenswegs ist. Im Übrigen ist die mit dem Lebenszeitprinzip verbundene Unabhängigkeit der Amtsführung kein persönliches Privileg des Beamten, das seiner Disposition unterliegen könnte, sondern dient dem Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 121, 205 <221>). Das Gebot gesetzestreuer Verwaltung durch unabhängige Beamte wird nur umfassend verwirklicht, wenn grundsätzlich jeder Beamte die durch das Lebenszeitprinzip gebotene gesicherte Rechtsstellung innehat und Ausnahmen hiervon streng begrenzt werden. Auch wäre sonst zu besorgen, dass gerade besonders geeignete und fähige lebensjüngere Beamtinnen und Beamte nicht bereit sein könnten, das Amt eines politischen Beamten zu übernehmen, um sich nicht der Gefahr von Einbußen in der Versorgung bei einer frühzei-tigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auszusetzen (vgl. Nds. LTDrucks 19/1173, S. 3).

53
b) Dem Status des politischen Beamten kommt aus diesen Gründen gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu (vgl. BVerfGE 149, 1 <21 Rn. 43>). Der mit dieser Ausnahme verbundene Eingriff in das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Lebenszeitprinzip kann nur durch die Besonderheiten der betroffenen Stellung und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 149, 1 <19-21 Rn. 39, 42 f.>). Ihre sachliche Rechtfertigung findet die Ausnahmekategorie der politischen Beamten darin, dass diese nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (vgl. BVerfGE 7, 155 <166>; 121, 205 <223>). Es handelt sich regelmäßig um „Transformationsämter“, zu deren Aufgaben es zählt, politische Vorgaben über den bloßen – gegebenenfalls ermessensgesteuerten – Vollzug bereits vorhandenen Gesetzesrechts hinaus in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzusetzen. Transformationsämter in diesem Sinne sind stets notwendige politische Schlüsselstellen für die wirksame Umsetzung der politischen Ziele der Regierung, die auf eine aktive Unterstützung seitens der betreffenden Amtsträger angewiesen ist (vgl. BVerfGE 149, 1 <46 Rn. 84> m.w.N.). Deshalb ist die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates konstituierendes und unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfGE 121, 205 <223>; 149, 1 <21 Rn. 43>), das zudem typischerweise auch durch eine besondere Nähe des Beamten zu der politischen Führung gekennzeichnet ist.

54
c) Wann die Einstufung eines Amtes als in diesem Sinne „politisch“ anzunehmen ist, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die in jedem Einzelfall im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Anhaltspunkte dafür bieten können, dass eine fortdauernde politische Übereinstimmung des jeweiligen Amtsträgers mit den politischen Zielen der Regierung für die wirksame Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Von entscheidender Bedeutung ist insbesondere die konkrete Ausgestaltung des Aufgabenbereichs des in Frage stehenden Amtsträgers. Wo es möglich sein muss, etwa als Folge politischer Kompromisse oder als Ausdruck politischer Grundeinstellungen und des der Regierung zugewiesenen politischen Gestaltungswillens nach einem Regierungswechsel, die Grundlinien politischen Handelns – auch bei gleichbleibender Rechtslage – zu ändern, muss sich dies auch im konkretisierenden Verwaltungshandeln der Amtsträger ausdrücken können. Administrativ-gesetzesvollziehendes Verwaltungshandeln im hierarchischen Behördenaufbau hingegen erfordert keine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter. An der Erforderlichkeit einer solchen Ausnahme fehlt es mithin grundsätzlich dort, wo es nicht um die Umsetzung politischer Ziele der Regierung geht, sondern um die bloße Wahrnehmung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen, welche normativ gesteuert und eingeschränkt rechtlich überprüfbar ist. Jedoch sind als weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen oder Fehlen einer politischen Schlüsselstelle auch die organisatorische Stellung des betroffenen Amtsträgers sowie der Umfang des konkreten Entscheidungsspielraums zu berücksichtigen. Für die vorzunehmende Gesamtbetrachtung ist als weiteres Indiz auch von Bedeutung, ob der in Frage stehende Amtsträger zum engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter zählt (vgl. zur Eingrenzung auf den engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter BVerfGE 121, 205 <232>; 149, 1 <46 f. Rn. 84>). Auch dort, wo die jeweiligen Beamten als notwendiger „Brückenkopf“ zwischen der politisch verantwortlichen Spitze der Verwaltung und dem sonstigen Personalkörper fungieren, kann eine solche Ausnahme vom Lebenszeitprinzip gerechtfertigt sein.

55
5. Die bloße Einstufung eines Amtes als sogenanntes Repräsentationsamt rechtfertigt die Besetzung des Amtes mit einem politischen Beamten grundsätzlich nicht.

56
a) Charakteristisch für ein solches Amt soll der Umstand sein, dass aufgrund seiner Exponiertheit in Fällen wirklichen oder vermeintlichen Fehlverhaltens des Amtsinhabers Nachteile für das öffentliche Ansehen der Regierung entstünden, wenn diese sich nicht schnell von dem jeweiligen Amtsinhaber trennen könnte. Dies soll typischerweise Konstellationen betreffen, in denen das Verhalten des politischen Beamten oder der Verwaltungseinheit, die er verantwortet, ein starkes – negatives – mediales Echo auslöst, das auf die Regierung oder eine Ministerin oder einen Minister „durchschlägt“. Die Bedeutung der Möglichkeit einer alsbaldigen Versetzung des politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand wird in derartigen Fällen darin gesehen, dass politische, insbesondere personelle Konsequenzen auf die für ein Fehlverhalten im engeren Sinne Verantwortlichen begrenzt, vor allem aber bei lediglich vermeintlichem Fehlverhalten nicht auf die Regierung erstreckt würden (so etwa Kugele, ZBR 2007, S. 109 <113>; ähnlich – bezogen auf den nordrhein-westfälischen Polizeipräsidenten – Kugelmann, LT NRW-Stellungnahme 16/967, S. 4 ff.; Martin, in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, § 37 LBG NRW Rn. 12 <Mai 2022>; i.E. kritisch Steinbach, VerwArch 2018, S. 2 <8>).

57
b) Ein solcher Amtsbegriff ist mit der Stellung der Verwaltung in der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar. Er ließe die betroffenen Ämter wie einen „verlängerten Arm“ der Regierung erscheinen und würde ihre organisatorische wie funktionale Trennung von der Staatsleitung grundlegend verkennen. Verwaltung im verfassungsrechtlich vorausgesetzten Sinne ist aber mehr als abhängiger Vollzug, wie er für den Absolutismus und den Nationalsozialismus prägend war (vgl. BVerfGE 3, 58 <89 ff.>; 6, 132 <150 ff.>; Schindler, in: von Bogdandy/Huber/Marcusson, Ius Publicum Europaeum, Bd. IX, 2021, § 152 Rn. 23 f.). Denn die Rechtsgebundenheit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) begründet jene Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit ihrer Organe gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften, welche sie zu einem ausgleichenden Faktor gegenüber diesen Kräften (vgl. BVerfGE 7, 155 <162>; 44, 249 <265>; 64, 367 <379>; 99, 300 <315>; 121, 205 <219 f.>) erheben; soweit diese Gebundenheit reicht, ist der Regierung wegen des Vorrangs der Verfassung und des Vorrangs der Gesetze eine Einflussnahme untersagt (vgl. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, § 14 Rn. 537 f.; Schröder, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 106 Rn. 31; Möllers, in: von Bogdandy/Cassese/Huber, Ius Publicum Europaeum, Bd. V, 2007, § 93 Rn. 16 ff.; Mehde, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2022, § 82 Rn. 16 ff.).

58
Vor diesem Hintergrund kann ein Amtsbegriff, der nicht die Gesetzesbindung und Unabhängigkeit des Beamten in ihrer unverzichtbaren Bedeutung für Demokratie und Rechtsstaat, sondern die Vermeidung von Nachteilen für das öffentliche Ansehen der Regierung zur Handlungsmaxime erhebt, vor Art. 33 Abs. 5 GG keinen Bestand haben, auch wenn es der politischen Realität entsprechen mag, dass ein konkretes Handeln oder Unterlassen der staatlichen Verwaltung das Meinungsbild der Bevölkerung zugunsten beziehungsweise zulasten der jeweiligen Regierung verändern kann. Beamtinnen und Beamte sind Repräsentanten des Staates als Ganzem und zwar in dem Sinne, dass sie diesen bei Ausübung ihres Amtes verkörpern (vgl. auch BVerfGE 9, 268 <282>; 153, 1 <33 Rn. 77> – Kopftuch III; BVerwGE 160, 370 <374 Rn. 15>). Dies ändert nichts daran, dass die Regierung das Verhalten der staatlichen Verwaltung politisch zu verantworten hat und ihr als Bindeglied zum gewählten Parlament aufgrund ihrer Kontroll- und Steuerungsbefugnisse demokratische Legitimation vermittelt (vgl. Loschelder, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 107 Rn. 25 ff., 88). In diesem Zusammenhang stehen ihr die rechtsstaatlichen Möglichkeiten der Verwaltungssteuerung, also die Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns, Weisungsbefugnisse zur Steuerung der Aufgabenwahrnehmung und das Disziplinarrecht als Reaktion auf individuelle Verfehlungen, zur Verfügung. Die Regierung kann auch – unter Wahrung des Neutralitätsgebots – am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilnehmen (vgl. BVerfGE 148, 11 <26 Rn. 46>; 154, 320 <336 Rn. 48> – Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; 162, 207 <229 f. Rn. 73 f.> – Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin), um der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen und das Verwaltungshandeln zu erläutern (vgl. Mast, Staatsinformationsqualität, 2020, S. 115 ff. <118 f.>). Die von der Öffentlichkeit vorgenommene Zurechnung der Leistungen und Verfehlungen der Verwaltung zur Regierung stellt mithin keine zu korrigierende Anomalie, sondern die Norm dar. Die besondere Exponiertheit eines Amtes kann damit allenfalls als weiteres Indiz im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sein.

II.

...

D.

75
1. § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224) ist mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und daher nichtig (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerfGG).

76
2. Die Rechtsfolge ist im Interesse der Rechtsklarheit gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 2 BVerfGG auch für die aktuelle Fassung der vorgelegten Vorschrift auszusprechen (vgl. BVerfGE 99, 202 <216>; 99, 216 <243>; 104, 126 <150>; 120, 125 <166 f.>; 125, 175 <256 f.>). Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit von § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 führen, treffen in gleicher Weise auf die lediglich redaktionell geänderte, inhaltlich aber unveränderte Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GV NRW S. 310) zu.



Vorlagebeschluss:
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 15.12.2021, Az. 6 A 739/18

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2021/6_A_739_18_Beschluss_20211215.html



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LTO, 16.05.2024
BVerfG sieht Verstoß gegen Lebenszeitprinzip
NRW durfte Kölner Poli­zei­prä­si­denten nicht ver­früht in den Ruhe­stand schi­cken
von Chlarlotte Hoppen
NRW-Polizeipräsidenten sind keine sogenannten politischen Beamten, entschied das BVerfG. Erfolg hat damit Wolfgang Albers, der als solcher nach den Übergriffen der Kölner Silvesternacht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvl222-polizeipraesident-kein-politischer-beamter-ruhestand-verfassungswidrig-lbg-nrw/
Zitat von: LTO, 16.05.2024, BVerfG sieht Verstoß gg. Lebenszeitprinzip - NRW durfte Kölner Polizeipräs. nicht verfrüht in Ruhestand schicken
[...]

Politische Beamte dürfen grundsätzlich in den Ruhestand geschickt werden
[...]

Im Fall des Polizeipräsidenten ein Verstoß gegen das Lebenszeitprinzip

[...]

Um zu entscheiden, ob bei Polizeipräsidenten eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG gemacht werden darf, untersuchten die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung ausführlich das Aufgabenspektrum, die Entscheidungsspielräume und die organisatorische Stellung von Polizeipräsidenten. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis: Die Ausübung dieses Amtes bedürfe nicht in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Landesregierung und müsse nicht in fortwährender Übereinstimmung mit ihren grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen stehen.

Weder der den Polizeipräsidenten in NRW zugewiesene Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung oder andere Gesichtspunkte weisen das Amt des Polizeipräsidenten als ein "politisches" aus, so das Gericht.

Polizeipräsidenten ohne politischen Gestaltungsspielraum
[...]

Polizeipräsidenten mit Landräten vergleichbar
[...]

Absetzung von politischen Beamten nicht grundsätzlich verfassungswidrig
[...]


Politische Beamte (Landesrechnungshof Sachsen 2017)
https://www.rechnungshof.sachsen.de/JB2017-I-10.pdf
Zitat von: Politische Beamte (Landesrechnungshof Sachsen 2017)
Der Kreis der politischen Beamten sollte enger gefasst werden. Ein Bundesland hat auf das Institut verzichtet.

Die Sonderregelung zur Anrechnung von Erwerbseinkommen begünstigt politische Beamte im einstweiligen Ruhestand. Einschließlich der Versorgung ermöglichte sie Gesamteinkommen bis zu 30 % über den aktiven Dienstbezügen.

...

8
Im Freistaat Bayern sind die Staatssekretäre Mitglieder der Staatsregierung und stehen wie Minister in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Eine lebenslange Dauerversorgung wie bei politischen Beamten
gibt es für diesen Personenkreis nicht.5 Die Aufgaben der Amtschefs in den Ministerien (vergleichbar den sächsischen Staatssekretären) nehmen in Bayern Beamte auf Lebenszeit im Amt eines Ministerialdirektors
wahr.

...


5 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung in der Bayrischen Rechtssammlung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStaatsRRVG/true

Wer sich jetzt wundert, warum der Beschluss des BVerfG vom 09.04.2024, 2 BvL 2/22 - Politischer Beamter - hier im GEZ-Boykott-Forum zum Thema wird:

Seit 01.01.2013 gibt es den sog. wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag. Gleich zu Beginn haben die Intendanzen (keine Berufsbeamten = kein Lebenszeitprinzip) der Landesrundfunkanstalten "Kraft selbstherrlicher hoheitlicher Willkür" die Direktanmeldung verfügt. D.h. jeder der nicht auf die vollautomatisch abgewickelten Anschreiben reagierte wurde "zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen" vollautomatisch angemeldet. Das war und ist nach wie vor gem. Art. 22 Abs. 1 DSGVO verboten (vorher Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 95/46/EG). Dazu wurden noch die sog. "ruhenden Teilnehmerkonten" der damaligen GEZ vollautomatisch "reaktiviert". D.h. ebenfalls vollautomatisch "aktiviert".
Die sog. "Teilnehmerkonten" werden personenbezogen und nicht wohnungsbezogen geführt. Wenn nun der sog. "Wohnungsinhaber", der zugleich "Inhaber eines Teilnehmerkontos" ist, nicht zahlte, begann der "vollautomatische Programmablauf Mahnpfad". Im Verlauf dieses "Mahnpfades" wickelte der IBM-Mainframe des ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice in Köln vollautomatisch sog. "Festsetzungsbescheide" im "Massenverfahren" ab. D.h. also, dass dieser "Verwaltungssakt" nicht nur nicht von einem Beamten sondern von einer Maschine erlassen wurde.
Gegen diesen "Verwaltungakt" war / ist der "Widerspruch" möglich und es beginnt das sog. "Vorverfahren" (§§ 68 ff. VwGO; Ausnahme Freistaat Bayern, da besteht die Möglichkeit direkt Klage zu erheben). Sinn und Zweck des Vorverfahren ist u.a. die "Selbstkontrolle der Verwaltung" und "Entlastung der Verwaltungsgerichte". Wenn nun eine Verwaltung nicht über einen einzigen Berufsbeamten verfügt, dann passiert genau das was hier im Rundfunkbeitragsrecht passierte: grob willkürlich haben die Landesrundfunkanstalten weder die Bescheide aufgehoben, noch ihr bis 01.06.2020 verbotenes Verfahren der vollautomatischen Bescheidung durch sog. "Festsetzungsbescheide" abgestellt. Das Gegenteil ist sogar der Fall. Es wurde die sog. "Heilungstheorie durch Widerspruchsbescheid" entwickelt, die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit umgesetzt wurde.

VGH Baden-Württemberg, 13.11.2020 - 2 S 2134/20
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=13.11.2020&Aktenzeichen=2%20S%202134%2F20
Heilung eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides im Widerspruchsverfahren

Der sog. "Vater des Rundfunkbeitrages" Herr Dr, Eicher, Justiziar des SWR a.D., wirkte dann auf die Einführung des § 10 a RBStV zum 01.06.2020 (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) hin. § 10 a RBStV ist als "gestattende Norm" i.S,d. Art. 22 Abs. 2 lit b) DSGVO völlig untauglich. 

Wir haben jetzt 2024. Der Rundfunkbeitrag ist gescheitert. Er scheiterte an politischen Intendanzen, die keine Ahnung vom Verwaltungs- und Datenschutzrecht hatten und haben.

Und er scheiterte auch an der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als besonderes Beispiel für die völlige Versagung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist auch der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg zu nennen:

OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 11 N 89.19
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=08.11.2019&Aktenzeichen=11%20N%2089.19
Zitat von: OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 11 N 89.19
4
Dass der Beklagte befugt war, rückständige Rundfunkbeiträge durch Festsetzungsbescheid geltend zu machen, folgt aus § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 RBStV. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Norm geben keinen Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2019. Insbesondere greift der Einwand des Klägers nicht durch, dass die hoheitliche Beitragsfestsetzung durch den staatsfern organisierten Beklagten gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG verstoßen würde. Nach dieser Verfassungsnorm ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die in Art. 33 Abs. 4 GG ausdrücklich zugelassenen Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als solcher kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender - auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender - Ausnahmegrund in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 –, BVerfGE 130, 76-130, Rn. 146), z.B. bei einer Aufgabe, die, wie hier, gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen möglichst in einer gewissen Staatsferne wahrgenommen werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130-155, Rn. 65). Im Übrigen ist sogar die Übertragung von Hoheitsgewalt auf Private im Wege der Beleihung verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, wenn sie denn vom Gesetzgeber angeordnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 35/09 –, BVerwGE 137, 377-390, Rn. 24). Soweit der Kläger der Sache nach aus den gleichen Gründen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sowie das Demokratieprinzip als verletzt ansieht, gilt Entsprechendes. Erst recht ist dem Einwand des Klägers nicht näherzutreten, die durch den Beklagten erfolgte Beitragsfestsetzung sei mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

Glücklicherweise ist die Datenverarbeitung im Rundfunkbeitragsrecht seit dem 25. Mai 2018 durch Unionsrecht "vollständig determiniert" und damit sind wir auch im Bereich der unionsrechtlichen Staatshaftung angelangt.

Haftung der Mitgliedstaaten - die unionsrechtliche Staatshaftung 
https://www.staats-haftung.de/staatshaftungsrecht/europarecht/mitgliedstaaten/

Falls ihr "eXtrem begabten Verwaltungsrechtler BeitraXservice und -richter" gedacht habt, der "Drops ist 2024 gelutscht", dann habt ihr euch gewaltig geirrt!


Jetzt fängt das GEZanke auf der Verwaltungsgerichtsplanke erst richtig an!

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

  :)



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@Profät Di Abolo

Dennoch verwundern mich Aussagen.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvl222-polizeipraesident-kein-politischer-beamter-ruhestand-verfassungswidrig-lbg-nrw/
Zitat von: LTO, 16.05.2024, BVerfG sieht Verstoß gg. Lebenszeitprinzip - NRW durfte Kölner Polizeipräs. nicht verfrüht in Ruhestand schicken
Politische Beamte dürfen grundsätzlich in den Ruhestand geschickt werden
Soweit ok, klingt verständlich.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvl222-polizeipraesident-kein-politischer-beamter-ruhestand-verfassungswidrig-lbg-nrw/
Zitat von: LTO, 16.05.2024, BVerfG sieht Verstoß gg. Lebenszeitprinzip - NRW durfte Kölner Polizeipräs. nicht verfrüht in Ruhestand schicken
Polizeipräsidenten ohne politischen Gestaltungsspielraum
Soweit ok, klingt verständlich.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvl222-polizeipraesident-kein-politischer-beamter-ruhestand-verfassungswidrig-lbg-nrw/
Zitat von: LTO, 16.05.2024, BVerfG sieht Verstoß gg. Lebenszeitprinzip - NRW durfte Kölner Polizeipräs. nicht verfrüht in Ruhestand schicken
Polizeipräsidenten mit Landräten vergleichbar
Das verwundert mich bereits, da Polizeipräsidenten im Gegensatz zu Landräten, (m/w/d), nicht von den Bürger/-innen direkt in ihr Amt gewählt werden.

Glücklicherweise ist die Datenverarbeitung im Rundfunkbeitragsrecht seit dem 25. Mai 2018 durch Unionsrecht "vollständig determiniert" und damit sind wir auch im Bereich der unionsrechtlichen Staatshaftung angelangt.
Auf Grund dieser vollständigen "Determinierung", wie Du es nennst, kommen die Grundrechte der Union als einziges Grundrecht zur Anwendung und das unmittelbar.

BVerfG 1 BvQ 82/20 - Zwingendes Unionsrecht -> Unionsgrundrechte maßgeblich (2020-08-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34143.msg207416.html#msg207416

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
(2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0
Hier wird dargelegt, daß das Unionsgrundrecht bei vollständig harmonisiertem Unionsrecht zur alleinigen und unmittelbaren Anwendung gelangt und das Grundgesetz insoweit ohne Tragweite ist.

BVerfG 1 BvL 21/60 - Grundrecht nicht durch einfaches Gesetz einschränkbar (1960-12-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37275.0
Anmerkung:
Es ist schon fraglich, daß die Begrenzung der Grundrechte via Rundfunkstaatsvertrag, bzw., Zustimmungsgesetz zum Rundfunkstaatsvertrag zulässig sein soll.

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht (1959-10-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32879.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2024, 13:07 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

@pinguin, es mag verwundern, dass eine politische Entscheidung zu politischen Beamten, die dann in einem Gesetz münden, Polizeipräsidenten zu politischen Beamten macht. Dies muss dann aber die Wählerschaft in dem jeweiligen Bundesland ändern, wie z.B. in Brandenburg:

§ 105 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) - Politische Beamte
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/lbg#105
Zitat von: § 105 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) - Politische Beamte
(1) Beamte im Sinne des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (politische Beamte) sind

    der Chef der Staatskanzlei,
    die Staatssekretäre,
    der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in dem hierfür zuständigen Ministerium,
    der Polizeipräsident.

Kommen wir nun einem konkreten Fall, der unmittelbar Beamtenrecht und mittelbar das Rundfunkrecht betrifft:

§ 41 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) - Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BGRP2010V2P41
Zitat von: § 41 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) - Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:
1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
2. Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
3. die Sprecherin oder den Sprecher der Landesregierung sowie Beamtinnen und Beamte, die mit ihrer Zustimmung schriftlich zu Referentinnen und Referenten für Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit bei einer obersten Landesbehörde bestellt worden sind,
4. die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter der oder des Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Europa,
5. die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
6. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
7. die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz bei dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium sowie
8. die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung für Migration und Integration,
soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(3) Wer bereits vor Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit war, ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen Ruhestands zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das vor der Übertragung des Amtes nach Absatz 1 zuletzt bekleidete Amt und mindestens mit demselben Grundgehalt verbunden sein.


Heike Raab (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Heike_Raab
Zitat von: Heike Raab (wikipedia)
[...]

Kritik an der Berichterstattung des SWR

Anfang November 2023 berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung und der Trierische Volksfreund über einen Brief mit offiziellem Briefkopf der Staatskanzlei an den SWR, dessen stellvertretende Verwaltungsratsvorsitzende Raab zu diesem Zeitpunkt war.[9] In diesem Brief kritisierte sie die Berichterstattung des Senders.[10] Konkret ging es um eine Korrespondentenschalte des SWR zu Georg Link am 11. April 2023, der dabei äußerte, es „dürfte bundesweit wahrscheinlich einmalig sein, dass ein Landesminister, der die politische Verantwortung für die vielen Toten dieser schrecklichen Ahrtalkatastrophe übernehmen muss [gemeint ist Roger Lewentz], weiterhin Landesvorsitzender seiner Partei [SPD Rheinland-Pfalz] bleibt.“[11]

Raab monierte in ihrem Brief, dass die Darstellung „objektiv falsch“ sei und der Zuschauer in die „Irre geführt“ werde. Dabei dürfe ein öffentlich-rechtlicher Sender wie der SWR, welcher „der Wahrheit verpflichtet“ sei, „nicht so leichtfertig falsche Behauptungen in die Welt setzen, die einen direkten Zusammenhang konstruieren, der nicht besteht“, so Raab. Sie erwarte eine Antwort „mit großem Interesse“ und werde dann entscheiden, „ob wir auch noch im Programmausschuss sprechen sollten.“[10]

Der SWR sowie sein Korrespondent sehen in der Berichterstattung kein Fehlverhalten. Landessenderdirektorin Ulla Fiebig sagte in einer anschließenden Sitzung des SWR-Rundfunkrat, dass der Sender „nicht eingeschüchtert gewesen“ sei und sich „ganz normal“ „mit diesem Vorgang auseinandergesetzt“ habe, da man sich von Briefköpfen „nicht beeindrucken“ lasse.[12] Die Vorsitzende der Landespressekonferenz Rheinland-Pfalz Karin Dauscher sprach dagegen von einem „Einschüchterungsversuch“ und sah eine „klare Machtdemonstration“. Die Rheinpfalz kommentierte, es handele sich um einen „Zensurversuch aus der Staatskanzlei“.[13][9] Der CDU-Fraktionsvorsitzende Gordon Schnieder kritisierte, dass der „Einschüchterungsversuch“ der Staatssekretärin Raab zugunsten von Roger Lewentz als Parteifunktionär der SPD erfolgt sei – das sei eine Vermischung von Angelegenheiten der Landesregierung und der SPD als Partei aus der Staatskanzlei heraus und auch ein „Bruch demokratischer Spielregeln“.[11] Laut Staatskanzlei hat Raab das Schreiben jedoch „in ihrer Funktion als stellvertretende Verwaltungsratsvorsitzende des SWR“ verfasst.[14]

[...]

Fußnoten bei Wiki.

Landesregierung Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 30.11.2023
Heike Raab räumt Fehler ein und legt SWR Mandat nieder
https://www.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/heike-raab-raeumt-fehler-ein-und-legt-swr-mandat-nieder-1
Zitat von: Landesregierung Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 30.11.2023, Heike Raab räumt Fehler ein und legt SWR Mandat nieder
„Aus heutiger Sicht und in Reflexion der Diskussion der letzten Wochen will ich selbstkritisch einräumen, dass ich statt eines Briefes meine sachliche Kritik an dem SWR-Beitrag vom 11.4. in den dafür zuständigen Rundfunkgremien hätte ansprechen sollen. Es war nie eine Sekunde meine Absicht, Druck auszuüben. Umso mehr bedaure ich zutiefst, dass dieser Eindruck entstehen konnte.“ Das sagte die Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa und Medien, Staatssekretärin Heike Raab.

[...]

Tja Heike, der Sektkrug geht solange zur Sektflasche bis sie bricht!

Rheinland-Pfalz - Die Bevollmächtigte beim Bund und für Europa und für Medien
Staatssekretärin Heike Raab
https://europa.rlp.de/rlp-und-europa/die-bevollmaechtigte-beim-bund-und-fuer-europa-und-medien
Zitat von: Rheinland-Pfalz - Die Bevollmächtigte beim Bund und für Europa und für Medien, Staatssekretärin Heike Raab
seit dem 15.07.2015 Staatssekretärin in der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz und Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa und Medien und damit Mitglied im Ausschuss der Regionen
[...]
2006 bis 2011   Generalsekretärin der SPD Rheinland-Pfalz
1999 bis 2001   Referatsleiterin in der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
1994 bis 1998   Referentin in der SPD-Bundestagsfraktion
1993 bis 1994   Referentin im Büro des Ministerpräsidenten von Rheinland-Pfalz
1992 bis 1993   wissenschaftliche Mitarbeiterin im Deutschen Bundestag
[...]
seit 1989   Mitglied der SPD
[...]

mk/ Heike Raab > "BVerfG verkündet Urteil zum Rundfunkbeitrag am 18.07.2018"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27921.0

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Südwestkurier, März 2021 (PDF, 1 Seite, ~650kB)
Ämterpatronage in Rheinland-Pfalz
Gastbeitrag von Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim
https://www.uni-speyer.de/fileadmin/Ehemalige/Hans_Herbert_von_Arnim/Fachveroeffentlichungen/2021_03_08_LB_Gastbeitr.pdf

Verweist auf:

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2020, 2 B 10849/20
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001435130
Zitat von: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2020, 2 B 10849/20
[...]

16
aa) Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist, wie in der Sache auch das Verwaltungsgericht zutreffend befunden hat, grob rechtswidrig und mit erheblichen Mängeln belastet. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob in der schlichten Einbeziehung sämtlicher im Haushaltsplan „zur Verfügung stehender“ fünf Stellen „der Wertigkeit A 14“ eine Organisationsentscheidung gesehen werden kann, diese Stellen in dieser Anzahl auch mit qualifizierten Bewerbern zu besetzen (vgl. zu diesem Erfordernis OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 2 B 10707/13.OVG –, AS 42, 43 [51]). Jedenfalls hat es der Antragsgegner unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – unterlassen, diese Stellen auszuschreiben. Die Mangelhaftigkeit des gewählten Verfahrens setzt sich unabhängig davon und entscheidend darin fort, dass der Antragsgegner die Beförderung entgegen den oben ausgeführten Grundsätzen unter Verstoß gegen die verfassungs- und beamtenrechtlichen Vorgaben (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV, § 9 BeamtStG) nicht anhand von (aktuellen) Beurteilungen vorgenommen hat. Eine derart ohne jegliche Feststellung von Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber vorgenommene Beförderungsentscheidung ist rechtswidrig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, NVwZ 2013, 573; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10611/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 141, vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, AS 44, 30 [32] und vom 14. September 2017 – 2 B 11352/17.OVG –, NVwZ-RR 2018, 119 und juris, dort Rn. 9).

17
Soweit der Antragsgegner hiergegen geltend macht, da mehr Stellen im Haushaltsplan zur Verfügung stünden als Beamte des Ministeriums die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten – gemeint sind insoweit erkennbar lediglich sog. „Stehzeiten“ – bestehe überhaupt keine Konkurrenzsituation, weshalb es der Erstellung von Beurteilungen nicht bedürfe, geht dies fehl und offenbart ein grundlegend falsches Verständnis des verfassungsrechtlich geprägten Leistungsprinzips im öffentlichen Dienst und dessen verfahrensmäßiger Absicherung. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV verbürgen nicht nur ein grundrechtsgleiches Gleichheitsrecht, sondern normieren auch eine objektivrechtliche Entscheidung hinsichtlich des öffentlichen Dienstes und dessen Funktionsfähigkeit, Professionalität und rechtlicher Integrität. Die Bestimmungen haben die Bestenauslese zum Ziel und treffen eine Entscheidung für das Leistungsprinzip und dessen ungeschmälerte Anwendung (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 – 2 BvR 570/76 –, BVerfGE 56, 146 [163]; BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 – 1 WB 36.88 –, BVerwGE 86, 244 [249]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, AS 42, 108 [112 f.]; Badura, in: Maunz/Dürig [Hrsg.], GG, Art. 33 Rn. 26 [August 2019]; Hense, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], GG, 3. Aufl. 2020, Art. 33 Rn. 8 m.w.N.). Die Verfassung erteilt derart einer Anstellung und Beförderung nach Gutsherrenart und Günstlingswirtschaft (Ämterpatronage) eine klare Absage. Es liegt im öffentlichen Interesse, nicht nur die besten, sondern auch ansonsten möglichst nur qualifizierte Bewerber in öffentliche Ämter zu berufen, weshalb die „bestmögliche Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes“ gewährleistet werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22 [28 Rn. 18]; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, BVerwGE 122, 147 [149]; und vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 [106 f. Rn. 21]; Jarass, in: Jarass/Pieroth [Hrsg.], GG, 16. Aufl. 2020, Art. 33 Rn. 9; Battis, in: Sachs [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2018, Art. 33 Rn. 19 u. 39; Kunig, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], GG, 6. Aufl. 2012, Art. 33 Rn. 16; Vetter, NVwZ 2020, 1089). Auch ein als solcher unter fiskalischen Gesichtspunkten zumal in Zeiten knapper Kassen mindestens erstaunlicher Stellenüberhang im MUEEF verleiht dem Antragsgegner, anders als er im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend macht, ungeachtet gegebenenfalls entgegenstehender fiskalischer Vorgaben wie das Gebot sparsamer Haushaltsführung auch beamtenrechtlich kein Recht, diese Stellen gleichsam freihändig zu vergeben (vgl. Vetter, NVwZ 2020, 1089 [1091]).

18
Anders als der Antragsgegner meint, können die nach der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Dienstvereinbarung des MUEEF vom 2. April 2015 zwingend vorgesehenen Beurteilungen auch nicht durch eingeholte „Einschätzungen von Leistungen und Befähigungen der vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten“ ersetzt werden. Zum einen sind diese, soweit sie in der vorgelegten Besetzungsakte überhaupt enthalten sind, weitgehend substanzlos und nichtssagend und werden den Bewerbern, anders als eine dienstliche Beurteilung, darüber hinaus auch nicht offengelegt, weshalb dieses Verfahren die subjektive Rechtsposition der betroffenen Beamten schon deshalb beeinträchtigt und möglichen Rechtsschutz unangemessen verkürzt (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV). Zum andern wird durch diese Verfahrensweise die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs als unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Leistungs- und Eignungsfeststellung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Bewerber untereinander zu ermöglichen, nicht gewährleistet (vgl. Höfling, in: Kahl/Waldhoff/Walter [Hrsg.], Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 267 [August 2007] m.w.N.). Dem widerspricht es auch, wenn der Dienstherr, wie vorliegend, seine eigenen Beurteilungsregelungen schlichtweg beiseitelässt und sich stattdessen lediglich in freier Form erstellter Leistungsbewertungen bedient (vgl. Höfling, in: Kahl/Waldhoff/Walter [Hrsg.], Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 266 [August 2007] m.w.N.). Nach alledem genügt das Beförderungsgeschehen im Bereich des MUEEF jedenfalls in Bezug auf die hier allein streitgegenständlichen A 14-Stellen nicht auch nur im Ansatz rechtsstaatlichen Anforderungen.

19
bb) Dieses Verdikt wird eindrucksvoll bestätigt, wenn man zusätzlich die von der Antragstellerin angegriffenen Beförderungsentscheidungen zugunsten der Beigeladenen in den Blick nimmt. Alle drei Beigeladenen wurden nicht dienstlich beurteilt. Ein Eignungs- und Leistungsvergleich wurde damit nicht vorgenommen. Die Auswahl der Beigeladenen ist schon deshalb rechtswidrig.

20
Hinzu kommt, dass die Beigeladene zu 1), die im Ministerbüro beschäftigt ist, nicht über die formalen Voraussetzungen zur Einbeziehung in die Bewerberauswahl verfügte. Ihre Beförderungsreife nach A 14 tritt erst am 1. Januar 2021 ein (ein Jahr nach Beendigung der Probezeit nach Anstellung am 1. Januar 2020 [§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG]). Auf welcher Grundlage von diesem Beförderungskriterium abgewichen wurde, ergibt sich aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Besetzungsakten nicht. Gerade einer solchen Begründung bedarf es jedoch, um den verfassungskräftig verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers prozedural abzusichern und die nachträgliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 [1179]; Hense, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], GG, 3. Aufl. 2020, Art. 33 Rn. 11; Höfling, in: Kahl/Waldhoff/Walter [Hrsg.], Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 240 ff. [August 2007] m.w.N.). Denn das Instrumentarium zur Abweichung von objektiven Auswahlkriterien wie Stehzeiten im Einzelfall ist in besonderem Maße willküranfällig (vgl. Vetter, NVwZ 2020, 1089 [1091]). Dies liegt im Fall der Beigeladen zu 1) umso näher, als dass der Dienstherr bei seiner Entscheidung nicht aus dem Auge verlieren darf, dass vorgeschriebene Stehzeiten grundsätzlich in Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen, indem sie entweder den Beamten besser befähigen, das nächsthöhere Statusamt auszufüllen, oder aber geeignet sind, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris Rn. 35). Die Beigeladene zu 1) leistet allerdings bereits seit dem 10. November 2019 keinen Dienst mehr, da sie sich seitdem in Mutterschutz und daran nahtlos anschließend (und auch noch am Tag der beabsichtigten Ernennung zur Oberregierungsrätin und darüber hinaus) in Elternzeit befindet. Ihre am 1. Januar 2020 beginnende einjährige Wartezeit i.S. einer Bewährungszeit wurde daher tatsächlich nicht verkürzt, sondern de facto gestrichen. Ob der Antragsgegner die „Verkürzung“ der Wartezeit nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG darauf hätte stützen, dass der Staatssekretär ihr mit bloßem Dienstleistungszeugnis vom 17. Dezember 2019 bescheinigte, sie habe bislang hervorragende Leistungen erbracht, bedarf vorliegend daher keiner Entscheidung.

21
Im Hinblick auf die Beigeladene zu 2) ist ferner zu ergänzen, dass auch diese sich noch bis zum 2. Oktober 2021 in Elternzeit befindet, weshalb die Erstellung einer aktuellen Beurteilung zur Einbeziehung in die Bewerberauswahl – maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen ist hier nicht der Tag der beabsichtigten Ernennung, sondern derjenige der Auswahlentscheidung (regelmäßig in Gestalt des sog. Auswahlvermerks, vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 2 B 10681/20.OVG –, juris Rn. 18 ff.) – schon deshalb schwerlich möglich erscheint.

22
cc) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich die Antragstellerin auf die Rechtswidrigkeit der Beförderungsentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen auch mit Erfolg berufen. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass ein Beförderungsgeschehen, das an derart multiplen Mängeln leidet wie im Bereich des MUEEF, die einzeln und in der Summe das verfassungsrechtliche Prinzip der Bestenauslese unterlaufen und das Leistungsprinzip konterkarieren, gänzlich ungeeignet ist, den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten zu gewährleisten. Denn die praktische Wirksamkeit der verfassungskräftig verbürgten Zugangsgleichheit ist ganz wesentlich davon abhängig, inwieweit es gelingt, die maßgeblichen Standards und ihre Anwendung so weit zu objektivieren und transparent zu machen, dass der Grundrechtsschutz prozedural gewährleistet werden kann (vgl. Höfling, in: Kahl/Waldhoff/Walter [Hrsg.], Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 240 ff. [August 2007] m.w.N.). Ein derart marodes Beförderungssystem wie im Bereich MUEEF ist daher nicht im Ansatz geeignet, eine an den Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV, § 9 BeamtStG orientierte Beförderungsentscheidung zu gewährleisten.

23
Es ist aber unabhängig davon außerdem auch keineswegs so wie das Verwaltungsgericht meint, dass die Antragstellerin aufgrund einer rechtmäßig festgelegten und angewandten behördeninternen Wartefrist bereits von vornherein nicht in den Bewerberkreis einbezogen werden durfte. Die Festlegung derartiger, über gesetzlich normierte „Stehzeiten“ hinausgehender behördeninterner Wartefristen ist zwar grundsätzlich zulässig. Die Stehzeit in einem Dienstgrad oder einer Dienstgradgruppe stellt als solche allerdings keinen unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkt dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 1 WB 45.17 –, juris Rn. 44). Sie ist vielmehr ein Mittel der Personalentwicklung und Stellenbewirtschaftung. Ihre Festlegung als „hausinterne Wartefrist“ bedarf daher einer transparenten Organisationsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4/11 –, juris Rn. 35). Hieran fehlt es vorliegend, denn eine derartige ermessensbindende Praxis ist durch den Antragsgegner entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und wie die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zutreffend geltend macht weder hinreichend dargetan, noch ist dafür sonst etwas ersichtlich. Nicht nur, dass der Personalrat im Hinblick auf die zunächst beabsichtigte Beförderung der Antragstellerin ausdrücklich auf eine „Konkurrenzsituation in der Abteilung 4“ und nicht etwa auf die angebliche hausinterne Wartefrist hingewiesen hat, sondern auch der Umstand, dass der Antragsgegner bei der Erstellung seiner Beförderungsvorschläge diese Wartefrist schlicht „vergessen“ hatte, legen das Fehlen einer entsprechenden organisatorischen Vorgabe vielmehr nahe. Diese beiden Umstände haben zurecht auch das Verwaltungsgericht an der Darstellung des Antragsgegners zumindest zweifeln lassen. Wesentlich ist aber noch ein weiteres: Anders als das Verwaltungsgericht und mit ihm der Antragsgegner meint, belegt die vorgelegte tabellarische Übersicht zu den tatsächlich abgeleisteten „Wartezeiten“ vom 23. März 2020 seit dem Beförderungstermin im Jahr 2015, in der insgesamt sechs Beamte aufgeführt sind, die die Fortbildungsqualifizierung erfolgreich durchlaufen hatten, aber gerade keine entsprechende ständige ermessensbindende Verwaltungspraxis. Zwei dieser sechs Fälle, und zwar ausgerechnet die jüngsten aus den Beförderungsterminen 18. Mai 2018 (Wartezeit: acht Monate) und 18. Mai 2020 (Wartezeit: ein Jahr, vier Monate) weisen nämlich tatsächliche Wartezeiten von unter 1 ½ Jahren auf. Selbst wenn man daher für die ersten Jahre eine ständige Praxis annehmen wollte, wäre diese jedenfalls ab dem Jahr 2018 wiederholt durchbrochen, so dass sie der Antragstellerin auch deshalb nicht mehr entgegengehalten werden könnte.

24
b) Erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann die Antragstellerin auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint möglich, dass ihre Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, NVwZ 2003, 200). Hierbei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Antragsgegner ausweislich des Beförderungsvermerks vom 12. Februar 2020 in einen hohem Maße Ausnahmen von den Beförderungskriterien der Landesregierung vornimmt (für insgesamt sieben Beamte wurden Ausnahmegenehmigungen durch die Zentralabteilungsleiterkonferenz für die Beförderung nach A 16 beantragt und für weitere insgesamt drei Beamte Ausnahmen durch die Ministerin für die Beförderung nach A 15 [drei Beamte] und nach A 12 [2 Beamte] angeordnet) und dies sogar nicht nur mit Leistungs-, sondern in einem Fall ausdrücklich und sachfremd mit „Billigkeitserwägungen“ begründet. Einer dieser Fälle betraf im Übrigen eine Ausnahme von den Beförderungskriterien der Landesregierung im Anschluss an eine Fortbildungsqualifizierung nach A 15, die damit begründet wurde, der Beamte habe sich „nach Darstellung des Leiters der Abteilung 5 hervorragend bei der Erfüllung seiner (Referenten-)Tätigkeit bewährt“. Auch die Antragstellerin ist von „ihrem“ Abteilungsleiter allerdings ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten für eine Beförderung vorgeschlagen worden.
[...]

Welt, 21.01.2021
Rheinland-Pfalz & Saarland
CDU-Gutachten: Mängel in Beförderungspraxis von Ministerien
Die Christdemokraten werfen der Landesregierung ein rechtlich unsauberes Personalwesen in einigen Ministerien vor. Gestützt auf ein neues Gutachten will die Fraktion ihre Kritik erneut zum Thema im Parlament machen.
https://www.welt.de/regionales/rheinland-pfalz-saarland/article224765083/CDU-Gutachten-Maengel-in-Befoerderungspraxis-von-Ministerien.html
Zitat von: Welt, 21.01.2021, Rheinland-Pfalz & Saarland - CDU-Gutachten: Mängel in Beförderungspraxis von Ministerien
[...]
In dem Gutachten des Würzburger Professors für öffentliches Recht, Ralf Brinktrine, heißt es nun, dass zumindest beim Blick auf das von den Grünen geführte Umwelt- und das von der FDP geleitete Wirtschaftsministerium der Eindruck entstehe, dass die Bedeutung von Beurteilungen bei Beförderungen nicht ausreichend berücksichtigt und «in erheblichem Umfang» rechtliche Vorgaben verkannt worden seien. Im Einklang mit dem OVG-Urteil könne daher «von einem systemischen Mangel des Beförderungswesens in zumindest einem, möglicherweise sogar drei Ministerien gesprochen werden», heißt es weiter. Das Justizministerium habe allerdings «die zweifelhafte Praxis der Beförderung ohne Beurteilungen» in der laufenden Legislaturperiode beendet.
[...]

So iss das mit den "dienstlichen Beurteilungen" in Rheinland-Pfalz, die erfolgen manchmal gar nicht!

Im Fall der politischen Beamtin Heike Raab dürfte die dienstliche Beurteilung wohl mit ungenügend ausfallen, da die notwendigen Grundkenntnisse nicht vorhanden sind und die Mängel auch nicht in absehbarer Zeit behoben werden können.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Mai 2024, 14:27 von Bürger«

  • Beiträge: 7.319
@Profät Di Abolo

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 30 Einstweiliger Ruhestand

https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__30.html

Zitat
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehalten. [...]

Man darf sich die Frage stellen, ob die Tätigkeit eines Polizeipräsidenten, der als solches ja Beamter auf Lebenszeit ist, ein Amt ist, bei dem gilt "bei dessen Ausübung ... in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen"?
§78 Abs 1 BbgPolG tätigt hier doch eine andere Aussage?

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgpolg

Zitat
§ 72
Polizeibehörde und -einrichtungen


(1) Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium.

[...]

§ 78
Zuständigkeit des Polizeipräsidiums, des Zentraldienstes der Polizei
mit seiner Zentralen Bußgeldstelle und der Polizeivollzugsbediensteten


(1) Das Polizeipräsidium hat die Aufgaben zu erfüllen, die der Polizei durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz und für die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

(2) Das Polizeipräsidium und der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle sind zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs. Das Polizeipräsidium ist zudem zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf schiffbaren Wasserstraßen.

[...]


Edit "Bürger" @alle: Bitte nur mit engem Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

@pinguin, die Frage hat das BVerfG in der Entscheidung 2 BvL 2/22 ab Rdnr. 59 beantwortet.

Die eigentlichen Fragen für den GEZ-Boykott sind:

Wieso hat eine politische Beamtin wie Heike Raab solchen Einfluss auf das "Rundfunkrecht"?

Warum sind die Intendanten keine Beamten?

Siehe hierzu Hochschulkanzler Art. 5 GG
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018
- 2 BvL 10/16 -, Rn. 1-87,

https://www.bverfg.de/e/ls20180424_2bvl001016.html

Wieso gibt es keinen einzigen Berufsbeamten beim dezentralen und zentralen Beitragsservice?
 
Sind die Ämter der Intendanten mit den Ämtern politscher Beamter vergleichbar?
Und hierzu jaaaanz wichtig der Skandal-Fall rbb (mal wieder):
Wieso war das Auswahlverfahren zur Intendantenwahl beim rbb geheim?

Presseportal, 06.06.2023
rbb - Rundfunk Berlin-Brandenburg
Stellungnahme der Personalvertreterinnen
Intendant:innen-Suche: Wir widersprechen
Die Findungskommission stellt dem Rundfunkrat nicht alle geeigneten Kandidat:innen vor

https://www.presseportal.de/pm/51580/5526997
Zitat von: Presseportal, 06.06.2023, rbb, Stellungnahme Personalvertreterinnen - Findungskommission stellt Rundfunkrat nicht alle geeigneten Kandidat:innen vor
[...]
Der Rundfunkrat hat die Findungskommission eingesetzt, um die am besten geeignete Person für die höchste Leitungsfunktion im rbb zu finden. Zudem äußerte der Rundfunkrat den Wunsch, diese Führungskraft aus mehreren geeigneten Bewerber:innenaussuchen zu dürfen.

Die Transparenz des Verfahrens endete vor wenigen Tagen als der Vorsitzende des Verwaltungsrats plötzlich eine absolute Gehaltsobergrenze als Ausschlusskriterium vorgab. Ein Thema, das bis dahin im Ausschreibungs- und Auswahlverfahren keine Rolle spielte und zu dem es im Verwaltungsrat bis heute keinen Beschluss gibt.
[...]

rbb24, 13.06.2024
rbb-Intendantenwahl
Juliane Leopold zieht Bewerbung zurück
Achtung! Link führt zum rbb! Achtung! Link führt zum rbb!
https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2023/06/intendanz-rbb-berlin-brandenburg-wahl-kandidatin-rueckzug-juliane-leopold.html
Zitat von: rbb24, 13.06.2024, rbb-Intendantenwahl - Juliane Leopold zieht Bewerbung zurück
[...]
Eine Findungskommission hatte aus 50 eingegangenen Bewerbungen zunächst drei Bewerberinnen ausgewählt und später mit Jan Weyrauch einen weiteren Kandidaten zugelassen.
[...]

InfraRot - Sicht ins Dunkel, 29.05.2024 (Video ~50min)
Dennis Holoch: Der RBB Sumpf
https://www.youtube.com/watch?v=h_Xk0Wm1CI0
Ab Minute 21:56: Einsicht Bewerbungen durch Rundfunkrat
Ab Minute 22:30: eXtra Raum; Abgabe des Handys und unterschreiben einer Verschwiegenheitserklärung

Cicero, 16.06.2023 (€)
Ulrike Demmer zur neuen RBB-Intendantin ausgerufen
Götterdemmerung in der ARD
Die frühere Regierungssprecherin Ulrike Demmer wurde am Ende eines chaotischen Verfahrens zur neuen Intendantin des Rundfunk Berlin-Brandenburg gewählt. Zuvor waren sämtliche Mitbewerber abgesprungen. Das Signal ist verheerend – zumal die Mitarbeiter des RBB mehrheitlich gegen Demmer sind und sich für einen Neustart bei der Intendantenwahl ausgesprochen hatten.
von Jens Peter Paul
https://www.cicero.de/kultur/ulrike-demmer-rbb-intendantin-gewaehlt-ard


§ 54 Bundesbeamtengesetz (BBG) - Einstweiliger Ruhestand
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__54.html
Zitat von: § 54 Bundesbeamtengesetz (BBG) - Einstweiliger Ruhestand
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
[...]
4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
[...]

Eine politische Beamtin im einstweiligen Ruhestand wird also polilitsche Intendantin beim rbb!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Mai 2024, 16:46 von Bürger«

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@Profät Di Abolo

die Frage hat das BVerfG in der Entscheidung 2 BvL 2/22 ab Rdnr. 59 beantwortet.
Du hast Recht; es genügt dafür sogar der Blick in Leitsatz 4, um zu erkennen, daß ein Polizeipräsident kein politischer Beamter ist?

Wieso gibt es keinen einzigen Berufsbeamten beim dezentralen und zentralen Beitragsservice?
Weil auch alle ÖRR "nicht-staatliche Organisationen" im Sinne des Art 34 EMRK sind? Wie ja der EGMR zum öffentlichen Rundfunk des Unionslandes Österreich entschied?

EuG T-347/09 - Begriff "Unternehmen" mit weiterem Bezug zu den dt. ÖRR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35122.0
Zitat
CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381
Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Mai 2024, 15:43 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

rein fikitiv natürlich.

Brisantes Bonussystem: RBB zahlte Ex-Intendantin Schlesinger ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36211.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36211.msg218357.html#msg218357


Fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)

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vom 30.05.2024
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Neuer rbb-Skandal "brisante Bonuszahlungen"?

Erhält die politische Intendantin des rbb Ulrike Demmer „brisante Bonuszahlungen“ vom Bund?

Gallisches Dorf.
Die GaZeTa geht anhand unwiderlegbarer Fakten, Fakten, Fakten, Fakten ... der Frage nach, ob die im einstweiligen Ruhestand befindliche politische Beamtin und derzeitige Intendantin des rbb (SPD) zusätzlich zum Intendantengehalt  „brisante Bonuszahlungen“ vom Bund erhält.


Deutscher Bundestag Drucksache 20/7519
Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Juni 2023 eingegangenen Antworten der Bundesregierung

https://dserver.bundestag.de/btd/20/075/2007519.pdf
Zitat von: Deutscher BT, Drs. 20/7519, Schrftl. Fragen m. in d. Woche v. 26.06.2023 eingegangenen Antworten d. Bundesreg.
Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes

1. Abgeordneter Dr. Götz Frömming (AfD)
Wie lange war Ulrike Demmer bei der Bundesregierung beschäftigt und in welcher Funktion (bitte unter Angabe des Gehaltes und des Ruhegeldes)?

Antwort des Stellvertretenden Chefs des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, Dr. Johannes Dimroth vom 27. Juni 2023
Ulrike Demmer war vom 13. Juni 2016 bis 17. Dezember 2021 im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) als Stellvertretende Sprecherin der Bundesregierung und Stellvertretende Leiterin des BPA beschäftigt. Die Vergütung gemäß ihrem Dienstvertrag entsprach den Dienstbezügen einer Bundesbeamtin der Besoldungsgruppe B 10 (vgl. Anlage I zu § 20 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes). Die Versorgungsbezüge von Ulrike Demmer ergeben sich aus den geltenden Regelungen des Versorgungsrechts und wurden nach ihrem Ausscheiden aus dem BPA durch die Generalzolldirektion Dresden als zuständige Versorgungsbehörde festgesetzt.

Einstweiliger Ruhestand (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Einstweiliger_Ruhestand
Einstweiliger Ruhestand - Bezüge im einstweiligen Ruhestand (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Einstweiliger_Ruhestand#Bez%C3%BCge_im_einstweiligen_Ruhestand
Zitat von: Einstweiliger Ruhestand - Bezüge im einstweiligen Ruhestand (wikipedia)
Bezüge im einstweiligen Ruhestand
Für Bundesbeamte und Bundesrichter ist die Versorgung in § 14 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Demnach erhält der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Bundesbeamte maximal für drei Jahre 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Grundgehalts zuzüglich Familienzuschlag. Danach erhält der Beamte lebenslang, basierend auf der Anzahl seiner bisherigen Dienstjahre (pro Jahr 1,79375 %), eine Pension zwischen 35 und 71,75 % seiner früheren Dienstbezüge. Diese Werte werden mit 0,9901 multipliziert (§ 5 Abs. 1 Hs. 2 BeamtVG), sodass der Anspruch de facto bei 1,775991875 % pro Jahr bzw. zwischen 34,6535 und 71,04 % liegt.

Besoldungsordnung B (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Besoldungsordnung_B

Bundesbesoldungsgesetz - Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2) Gültig ab 1. April 2022
https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/anlage_iv.html
Zitat
[...]
2. Bundesbesoldungsordnung B
[...]
B 10               15 612,33
[...]
vgl. frühere Fassungen u.a. unter
Änderung Anlage IV Bundesbesoldungsgesetz vom 01.04.2022
https://www.buzer.de/gesetz/1599/al164181-0.htm
14 626,52 (Fassung ab 01.04.2022)
14.367,90 (Fassung ab 01.04.2021)



Anhand unwiderlegbarer Fakten, Fakten, Fakten … hat die GaZeTa  substantiiert nachgewiesen, dass die politische Intendantin des rbb vom Bund „brisante Bonuszahlungen“ nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhält.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Mai 2024, 17:10 von Bürger«

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GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)

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vom 31.05.2024
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Wie politische Bundesbeamte im einstweiligen Ruhestand die Macht in der ARD übernehmen!

Gallisches Dorf.
Die GaZeTa berichtete mit einem BeitraX über "bizarre Bonuszahlungen des Bundes" an die politische Intendantin des rbb. Anhand unwiderlegbarer Fakten, Fakten, Fakten, Fakten ... stellt die GaZeTa nun die schleichende PARTEI- UND DAMIT STAATSNAHE MACHTÜBERNAHME der ARD durch politische Bundesbeamte dar!


Ulrich Wilhelm (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Wilhelm
Zitat von: Ulrich Wilhelm (wikipedia)
Ulrich Wilhelm (* 8. Juli 1961 in München)[1] ist ein deutscher Jurist und Journalist. Vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2021 war Wilhelm Intendant des Bayerischen Rundfunks. Von 2005 bis 2010 war er Chef des Bundespresseamts und Regierungssprecher der Bundesregierung für das Kabinett Merkel I und Merkel II.[2] Vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 fungierte Wilhelm als Vorsitzender der ARD. [...]

Fußnoten siehe Wiki.

Tagesspiegel, 19.06.2023
Neugewählte RBB-Intendantin: Ulrike Demmer kommt, die Staatsferne geht?
Es gibt Zweifel an der Überparteilichkeit der desiginierten RBB-Intendantin Ulrike Demmer.
Ein Kommentar von Joachim Huber
https://www.tagesspiegel.de/kultur/neugewahlte-rbb-intendantin-ulrike-demmer-kommt-die-staatsferne-geht-10007803.html
Zitat von: Tagesspiegel, 19.06.2023, Neugewählte RBB-Intendantin: Ulrike Demmer kommt, die Staatsferne geht?
[...]
„Staatsferne“ ist unbestritten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein hohes, sehr hohes Gut. Und sie war lange Jahre, lange Zeit nicht gegeben. Der WDR galt als „Rotfunk“, der Bayerische Rundfunk als „Schwarzfunk“. Und das ZDF war nach Rot und Schwarz von oben nach unten sortiert: der Intendant CDU, der Programmdirektor SPD.
[...]
Und jetzt kommt Ulrike Demmer. Adieu Staatsferne, mit ihr wird der RBB zum Genossenfunk?
[...]

Anhand unwiderlegbarer Fakten, Fakten, Fakten … hat die GaZeTa belegt, dass politische Intendanten in Gestalt von politischen Bundesbeamten im einstweiligen Ruhestand schleichend die Macht innerhalb der ARD übernehmen.



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Das Thema "BVerfG Beschluss v. 9.4.2024, 2 BvL 2/22; Politischer Beamter" erhält schlagartig eine Wendung und ist für den GEZ-Boykott besonders förderlich!



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Mai 2024, 17:14 von Bürger«

 
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