LTO, 16.05.2024
BVerfG sieht Verstoß gegen LebenszeitprinzipNRW durfte Kölner Polizeipräsidenten nicht verfrüht in den Ruhestand schickenvon Chlarlotte Hoppen
NRW-Polizeipräsidenten sind keine sogenannten politischen Beamten, entschied das BVerfG. Erfolg hat damit Wolfgang Albers, der als solcher nach den Übergriffen der Kölner Silvesternacht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war.https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvl222-polizeipraesident-kein-politischer-beamter-ruhestand-verfassungswidrig-lbg-nrw/[...]
Politische Beamte dürfen grundsätzlich in den Ruhestand geschickt werden
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Im Fall des Polizeipräsidenten ein Verstoß gegen das Lebenszeitprinzip
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Um zu entscheiden, ob bei Polizeipräsidenten eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG gemacht werden darf, untersuchten die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung ausführlich das Aufgabenspektrum, die Entscheidungsspielräume und die organisatorische Stellung von Polizeipräsidenten. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis: Die Ausübung dieses Amtes bedürfe nicht in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Landesregierung und müsse nicht in fortwährender Übereinstimmung mit ihren grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen stehen.
Weder der den Polizeipräsidenten in NRW zugewiesene Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung oder andere Gesichtspunkte weisen das Amt des Polizeipräsidenten als ein "politisches" aus, so das Gericht.
Polizeipräsidenten ohne politischen Gestaltungsspielraum
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Polizeipräsidenten mit Landräten vergleichbar
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Absetzung von politischen Beamten nicht grundsätzlich verfassungswidrig
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Politische Beamte (Landesrechnungshof Sachsen 2017)https://www.rechnungshof.sachsen.de/JB2017-I-10.pdfDer Kreis der politischen Beamten sollte enger gefasst werden. Ein Bundesland hat auf das Institut verzichtet.
Die Sonderregelung zur Anrechnung von Erwerbseinkommen begünstigt politische Beamte im einstweiligen Ruhestand. Einschließlich der Versorgung ermöglichte sie Gesamteinkommen bis zu 30 % über den aktiven Dienstbezügen.
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Im Freistaat Bayern sind die Staatssekretäre Mitglieder der Staatsregierung und stehen wie Minister in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Eine lebenslange Dauerversorgung wie bei politischen Beamten
gibt es für diesen Personenkreis nicht.5 Die Aufgaben der Amtschefs in den Ministerien (vergleichbar den sächsischen Staatssekretären) nehmen in Bayern Beamte auf Lebenszeit im Amt eines Ministerialdirektors
wahr.
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5 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung in der Bayrischen Rechtssammlunghttps://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStaatsRRVG/trueWer sich jetzt wundert, warum der Beschluss des BVerfG vom 09.04.2024, 2 BvL 2/22 - Politischer Beamter - hier im GEZ-Boykott-Forum zum Thema wird:
Seit 01.01.2013 gibt es den sog. wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag. Gleich zu Beginn haben die Intendanzen (keine Berufsbeamten = kein Lebenszeitprinzip) der Landesrundfunkanstalten "Kraft selbstherrlicher hoheitlicher Willkür" die Direktanmeldung verfügt. D.h. jeder der nicht auf die vollautomatisch abgewickelten Anschreiben reagierte wurde "zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen" vollautomatisch angemeldet. Das war und ist nach wie vor gem. Art. 22 Abs. 1 DSGVO verboten (vorher Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 95/46/EG). Dazu wurden noch die sog. "ruhenden Teilnehmerkonten" der damaligen GEZ vollautomatisch "reaktiviert". D.h. ebenfalls vollautomatisch "aktiviert".
Die sog. "Teilnehmerkonten" werden personenbezogen und nicht wohnungsbezogen geführt. Wenn nun der sog. "Wohnungsinhaber", der zugleich "Inhaber eines Teilnehmerkontos" ist, nicht zahlte, begann der "vollautomatische Programmablauf Mahnpfad". Im Verlauf dieses "Mahnpfades" wickelte der IBM-Mainframe des ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice in Köln vollautomatisch sog. "Festsetzungsbescheide" im "Massenverfahren" ab. D.h. also, dass dieser "Verwaltungssakt" nicht nur
nicht von einem Beamten sondern von einer Maschine erlassen wurde.Gegen diesen "Verwaltungakt" war / ist der "Widerspruch" möglich und es beginnt das sog. "Vorverfahren" (§§ 68 ff. VwGO; Ausnahme Freistaat Bayern, da besteht die Möglichkeit direkt Klage zu erheben). Sinn und Zweck des Vorverfahren ist u.a. die "Selbstkontrolle der Verwaltung" und "Entlastung der Verwaltungsgerichte". Wenn nun eine Verwaltung nicht über einen einzigen Berufsbeamten verfügt, dann passiert genau das was hier im Rundfunkbeitragsrecht passierte: grob willkürlich haben die Landesrundfunkanstalten weder die Bescheide aufgehoben, noch ihr bis 01.06.2020 verbotenes Verfahren der vollautomatischen Bescheidung durch sog. "Festsetzungsbescheide" abgestellt. Das Gegenteil ist sogar der Fall. Es wurde die sog. "Heilungstheorie durch Widerspruchsbescheid" entwickelt, die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit umgesetzt wurde.
VGH Baden-Württemberg, 13.11.2020 - 2 S 2134/20https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=13.11.2020&Aktenzeichen=2%20S%202134%2F20Heilung eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides im WiderspruchsverfahrenDer sog. "Vater des Rundfunkbeitrages" Herr Dr, Eicher, Justiziar des SWR a.D., wirkte dann auf die Einführung des § 10 a RBStV zum 01.06.2020 (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) hin. § 10 a RBStV ist als "gestattende Norm" i.S,d. Art. 22 Abs. 2 lit b) DSGVO völlig untauglich.
Wir haben jetzt 2024. Der Rundfunkbeitrag ist gescheitert. Er scheiterte an politischen Intendanzen, die keine Ahnung vom Verwaltungs- und Datenschutzrecht hatten und haben.
Und er scheiterte auch an der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als besonderes Beispiel für die völlige Versagung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist auch der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg zu nennen:
OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 11 N 89.19https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=08.11.2019&Aktenzeichen=11%20N%2089.194
Dass der Beklagte befugt war, rückständige Rundfunkbeiträge durch Festsetzungsbescheid geltend zu machen, folgt aus § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 RBStV. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Norm geben keinen Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2019. Insbesondere greift der Einwand des Klägers nicht durch, dass die hoheitliche Beitragsfestsetzung durch den staatsfern organisierten Beklagten gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG verstoßen würde. Nach dieser Verfassungsnorm ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die in Art. 33 Abs. 4 GG ausdrücklich zugelassenen Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als solcher kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender - auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender - Ausnahmegrund in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 –, BVerfGE 130, 76-130, Rn. 146), z.B. bei einer Aufgabe, die, wie hier, gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen möglichst in einer gewissen Staatsferne wahrgenommen werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130-155, Rn. 65). Im Übrigen ist sogar die Übertragung von Hoheitsgewalt auf Private im Wege der Beleihung verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, wenn sie denn vom Gesetzgeber angeordnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 35/09 –, BVerwGE 137, 377-390, Rn. 24). Soweit der Kläger der Sache nach aus den gleichen Gründen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sowie das Demokratieprinzip als verletzt ansieht, gilt Entsprechendes. Erst recht ist dem Einwand des Klägers nicht näherzutreten, die durch den Beklagten erfolgte Beitragsfestsetzung sei mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
Glücklicherweise ist die Datenverarbeitung im Rundfunkbeitragsrecht seit dem 25. Mai 2018 durch Unionsrecht "vollständig determiniert" und damit sind wir auch im Bereich der unionsrechtlichen Staatshaftung angelangt.
Haftung der Mitgliedstaaten - die unionsrechtliche Staatshaftung https://www.staats-haftung.de/staatshaftungsrecht/europarecht/mitgliedstaaten/Falls ihr "eXtrem begabten Verwaltungsrechtler BeitraXservice und -richter" gedacht habt, der "Drops ist 2024 gelutscht", dann habt ihr euch gewaltig geirrt!
Jetzt fängt das GEZanke auf der Verwaltungsgerichtsplanke erst richtig an!
U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!