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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: 12121212 am 03. Juni 2015, 13:39

Titel: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 03. Juni 2015, 13:39
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erstellen zu dürfen.
Meinungen - Widerlegungen ?

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Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Knax am 03. Juni 2015, 17:04
Beitragsservice erklärt Verwaltungsakte erstellen zu dürfen.
Meinungen - Widerlegungen ?

Aus dem Enwurf meiner Klageschrift:

Zitat
Nach § 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde jedoch nicht erkennen lässt. Ist die erlassende Behörde aus einem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt entgegen § 37 Absatz 3 VwVfG nicht erkennbar, führt dies nach Nr. 1 zur Nichtigkeit.

a) Erkennenlassen

Es ist für mich nicht zweifelsfrei erkennbar, von wem das Schriftstück v. 02.02.2015 stammt, d.h. wer dessen Urheber ist. Hierauf stehen im Briefkopf zwei separate Absender mit jeweils unterschiedlichen Adressen, zum einen der „Hes­sische Rundfunk – Bertramstraße 8 – 60320 Frankfurt“, zum anderen der „ARD ZDF Deutschland­radio Beitragsservice – 50656 Köln“. Während der sonstige Text vom Hessischen Rundfunk zu stammen scheint, da das Schreiben die Schlussformel „Mit freundlichen Grüßen Hessischer Rundfunk“ enthält, ist auf dem Briefumschlag die Absenderadresse des „Beitragsservice“ unmiss­verständlich zu erkennen: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – 50656 Köln“.[1]

Sofern das Schriftstück vom 02.02.2015 vom Hessischen Rundfunk in seiner Eigenschaft als Behörde stammt, ist nicht nachvollziehbar, warum er Verwaltungsakte auf dem Briefpapier eines Dritten  verfasst (gleichgültig, ob es sich bei dem Dritten um eine Behörde handelte oder nicht), da solche Verwaltungsakte nichtig sind.

Soweit argumentiert wird, dies geschehe aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, entbehrt die­ses Argument jeglicher sachlichen Grund­lage, da die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht mit der Begründung der Verwaltungsvereinfa­chung geheilt werden kann.

Soweit argumentiert wird, der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sei eine innerbehördli­che Organisationseinheit, ist auch dies in der Sache falsch, da eine Zugehörigkeit des „Beitragsser­vice“ zu einer sowie zu einer einzigen Rundfunkanstalt nicht feststellbar ist. Sofern nämlich dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hoheit­liche Aufgaben des Hessischen Rundfunks übertragen werden (§ 2 der Sat­zung des Hessischen Rund­funks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge), handelt der „Beitragsservice“ als ei­genständige Behörde. Die Auffassung des VG Gießen ist diesbezüglich sachlich unzutreffend.[2]

Soweit argumentiert wird, der „Beitragsservice“ handele in fremdem Namen, d.h. im Namen des Hessischen Rundfunks, so geht dies allerdings aus dem „Festsetzungsbescheid“ nicht eindeutig hervor. Insbesondere kann ein durchschnittlich rechtskundiger Empfänger aus der Formulierung „den für sie tätigen“ innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen, in welcher Art und Weise der „Beitragsservice“ tätig wird, zumal es ohne Weiteres möglich wäre, das Handeln in fremdem Namen tatsächlich ausdrücklich als solches zu benennen. Insofern zweifele ich die Be­achtung des Offenkundigkeitsprinzips an. Dieses ist für die Wirksamkeit des Handelns in fremdem Namen maßgeblich. Dass der „Beitragsservice“ für die jeweilige Landesrundfunkanstalt handelt (sofern dies hier stattgefunden haben sollte), tritt aus der Perspektive eines durchschnittlich rechtskundigen Empfängers nicht eindeutig hervor.

„Lässt ein schriftlicher Verwaltungsakt den Urheber nicht erkennen, kann der Bürger nicht mit Sicherheit feststellen, ob das Schreiben überhaupt von einer Behörde stammt, ob die zuständige Behörde gehandelt hat und wo er Rechtsbehelfe einlegen kann.“[3]

Sofern Sie nunmehr eine Kommentarmeinung zitieren mögen, die der Auffassung ist, dass es genüge, wenn die erlassende Behörde im Briefkopf erkennbar sei, so gilt dies jedoch auch nur dann, wenn der Briefkopf eindeutig formuliert, d.h. wenn der Rückschluss aus dem Briefkopf eindeutig ist. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil zwei Absender im Briefkopf zu erkennen sind. Dies gilt umso mehr, als auf dem Briefumschlag der „Beitragsservice“ als Absender aufgedruckt ist. Auch der den Bescheiden beigelegte Zahlschein identifiziert den Beitragsgläubiger nicht eindeutig, sondern nennt als Zahlungsempfänger die Institution „Rundfunk ARD, ZDF, DRadio“.

Nach Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, § 37, Rn. 36,[4] verlangt § 37 Absatz 3 VwVfG, dass aus Grunden der Rechtsklarheit, der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes gegen behördliche Verfügungen die konkrete, den Verwaltungsakt erlassende Behörde grundsätzlich aus dem Verwaltungsakt selbst eindeutig mit ihrer amtlichen Bezeichnung hervorgehen muss. Nach § 1 der Satzung des Hessischen Rundfunks führt der Hessische Rundfunk die amtliche Bezeichnung „Hessischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Es geht also noch nicht einmal die korrekte amtliche Bezeichnung aus dem „Festsetzungsbescheid“ hervor.

In der Frage über die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde ist in dem Urteil des VG Gießen vom 10.12.2014, Az. 5 K 237/14.GI zu lesen:

„Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Indem der Beklagte im Briefkopf des angefochtenen Bescheides benannt ist, ist er als die den Bescheid erlassende Stelle zu erkennen (VG München, Beschluss vom 23.07.2014 - M 6b S 14.1728 -). Bei dem im Briefkopf neben dem Beklagten zusätzlich angeführten Beitragsservice ARD/ZDF/ Deutschlandradio handelt es sich um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten gemeinsam betreiben. Diese Verfahrensweise ist durch § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24.08.2012 (Staatsanzeiger 2012, S. 1434 gedeckt. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Auf dieser Grundlage hat der Beitragsservice erkennbar für den Beklagten gehandelt. Wenngleich im Briefkopf des Widerspruchsbescheides der Beklagte nicht ausdrücklich, sondern allein der Beitragsservice genannt ist, so ergibt sich dennoch ausreichend erkennbar aus dem Betreff „Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks“ und den Unterschriften, die ausdrücklich unter „Hessischer Rundfunk / Im Auftrag“ zeichnen, dass es sich um einen Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks handelt. Soweit die gemeinsame nichtrechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64.13 - zum Abgleich von Daten nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV, m.w.N.).“

Das VG Gießen bezieht sich in der Frage über die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde auf einen Beschluss des VG München vom 23.07.2014, Az. M 6b S 14.1728. Hierin heißt es in Bezug auf die Frage über die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde lapidar:

„Der streitgegenständliche Bescheid vom ... März 2013 ist formell rechtmäßig. Er lässt den Antragsgegner als die den Bescheid erlassende Stelle erkennen.“

Hier beruft sich das VG Gießen zum einen auf eine Entscheidung eines anderen Gerichts, ohne den konkret zugrunde liegenden Bescheid zu kennen. Zum anderen bleibt die Entscheidung des VG München über die Frage der Erkennbarkeit ohne jegliche Begründung. Meine Damen und Herren, so wird an deutschen Gerichten Recht gesprochen. Willkommen in der Bananenrepublik!

In Bezug auf die sog. „Beitragsbescheide“ bzw. „Festsetzungsbescheide“ kommt das LG Tübingen[5] zu dem Schluss:

„Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen.“

Genau diese Anforderungen erfüllt der (auch hier) zugrunde liegende Festsetzungsbescheid aus den nunmehr ausführlich dargestellten Gründen nicht.

Zum Thema des „Erkennenlassens“ wird an dieser Stelle ausdrücklich auch auf die Beschlüsse des LG Tübingen v. 19.05.2014 und v. 08.01.2015 verwiesen.[6] In Tz. 11 des Beschlusses v. 08.01.2015, Az. 5 T 296/14 führt das LG Tübingen aus:

„Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.“

Diese dem Beschluss des LG Tübingen zugrunde liegenden Umstände sind sehr wohl mit den hier zugrunde liegenden Umständen vergleichbar, denn die Aufmachung der Schriftsätze gleicht sich offensichtlich. Hier wird der Unterschied zwischen dem LG Tübingen und dem VG Gießen deutlich erkennbar: Das LG Tübingen denkt selbständig, das VG Gießen schreibt lediglich ab.

Im Ergebnis sind für einen durchschnittlich rechtskundigen Bürger also weder die Urheberschaft noch der Abgabengläubiger eindeutig erkennbar. Von einer eindeutigen Erkennbarkeit kann bei objektiver, verständiger und vorurteilsfreier Würdigung, die im Urteil des VG Gießen v. 10.12.2014, Az. 5 K 237/14.GI erkennbar nicht stattgefunden hat, unter Beachtung eines durchschnittlich rechtskundigen Empfängers als Beurteilungsmaßstab also keine Rede sein.

b) Behörde

Es handelt sich bei dem Hessischen Rundfunk einerseits und dem „Beitragsservice“ andererseits um zwei unterschiedliche, eigenständige Behörden.

Nach § 1 Absatz 4 VwVfG ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr­nimmt.

Dem Hessischen Rundfunk kommt als öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt Behördeneigenschaft zu, soweit er im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe des Gebühreneinzugs handelt.[7]

Nach § 2 der Sat­zung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbei­träge überträgt der Hessische Rundfunk hoheit­liche Aufgaben auf den „Beitragsservice“. Der „Bei­tragsservice“ ist eine eigenständige Behörde, sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht.

Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben kraft Gesetzes auf den „Beitragsservice“ wird er in funktionaler Hinsicht zu einer Behörde. Es mag sein, dass die Stelle „Beitragsservice“ von den Rundfunkanstalten gemeinsam betrieben wird. Der gemeinsame Betrieb dieser Stelle ist funktional jedoch nicht identisch mit einer bestimmten Rundfunkanstalt in ihrer Funktion als Behörde.

In organisatorischer Hinsicht ist er eine Behörde, da er eine dauerhaft angelegte Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln mit eigenem Verwaltungsrat und eigenem Sitz in Köln ist. Dies geht aus der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ der gemeinsamen Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hervor. Zum Zwecke der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben handelt er eigenständig mit einem eigenen Budget, einem eigenen „Geschäfts­leiter“ (derzeit wohl Dr. Stefan Wolf), verwaltet mehrere Millionen sog. „Bei­tragskonten“, zieht pro Jahr Abgaben in Höhe von mehr als sieben Milliarden Euro ein, und tritt nach außen im eigenen Namen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsser­vice“ auf. Organe der gemeinsamen Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sind der Geschäftsführer einerseits und der Verwaltungsrat andererseits. Bloße innerbehördliche Organisationseinheiten weisen eine derartige Organisationsstruktur nicht auf. Eine Zuordnung der gemeinsamen Stelle ist weder zu einer noch zu einer einzigen Rundfunkanstalt feststellbar.

Sofern argumentiert wird, es handele sich bei dem „Beitragsservice“ um „einen Teil der Rundfunk­anstalt, der lediglich aus Zweckmäßig­keitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde“,[8] ist diese Ansicht —zumal ohne jegliche Begründung bleibend— unzutreffend, weil es sich weder um eine innerbe­hördliche Organisationseinheit einer Rundfunkanstalt noch um eine innerbehördli­che Organisati­onseinheit einer einzigen Rundfunkanstalt handelt. Sofern es sich bei dem „Beitrags­service“ ledig­lich um eine innerbehördliche Organisationseinheit handeln würde, bedürfte es auch keiner geson­derten, durch eine gesetzliche Bestimmung festgelegten Aufgaben­übertragung. Sofern es sich dar­über hinaus bei dem „Beitragsservice“ nicht um eine eigenständige, passivlegitimierte Behörde, gar um eine innerbehördliche Organisationseinheit handelte, machte ihre Erwähnung als Wider­spruchsgegner in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung keinen Sinn. Jedoch auch sofern man annimmt, es handele sich bei dem Beitragsservice nicht um eine eigenstän­dige Behörde, so muss er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als solche behandeln lassen, weil er gegen­über dem Adressaten nach außen auftritt wie eine eigenständige Behörde.

Insofern ist auch die Auffassung des VG Gießen unzutreffend. Es verweist in seiner Entscheidung vom 10.12.2014[9] auf eine Entscheidung des VG Berlin vom 22.05.2013.[10] Hierin heißt es in Tz. 8:

„Soweit die in der Bestimmung genannte gemeinsame, nicht rechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt – wie die Ermittlung von Beitragsschuldnern – wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. Tscholke, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 10 RBStV Rn. 57, und Herb, in: Hahn/Vesting, a.a.O. § 11 RBStV Rn. 10).“

Das VG Berlin verweist also auf den Hahn/Vesting{11], hier konkret auf die Ausarbeitungen von Frau Kira Tucholke (im Beschluss des VG Berlin fälschlicherweise „Tscholke“ genannt) und Herrn Armin Herb. Während Frau Tucholke ausweislich des Bearbeiterverzeichnisses Mitarbeiterin der Abteilung „Personal und Recht“ der GEZ, nunmehr „Beitragsservice“, in Köln ist, ist Herr Herb Angestellter beim „Südwestfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Dass sie in der in Rede stehenden Publikation die Welt nicht aus neutral-wissenschaftlicher Sicht, sondern aus der Sicht der Rundfunkanstalten darstellen, sollte nicht weiter verwundern. Auch wird an den entsprechenden Textstellen ohne weitere Begründung lediglich behauptet, der „Beitragsservice“ sei „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“. Wie gezeigt worden ist, ist der „Beitragsservice“ jedoch sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht eine eigenständige Behörde. Ferner würde ein „Handeln in fremdem Namen“ keinen Sinn ergeben, wäre der „Beitragsservice“ tatsächlich „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“.

Insofern haben sowohl das VG Gießen als auch das VG Berlin aus einer vom Widerspruchsgegner maßgeblich geprägten Publikation abgeschrieben, ohne selbst nachzudenken. In jedem Fall stellt die Urteilsfindung bzw. Urteilsbegründung durch die Kammer eines Verwaltungsgerichtes auf der Grundlage einer solchen von der Beklagtenseite mitverfassten Publikation eine Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der gerichtlichen Unparteilichkeit dar.

Der Grad der Verselbständigung des „Beitragsservice“ ist gemessen an den tatsächlichen Gegebenheiten derart groß, dass es keinen wirklichen Unterschied macht, ob er noch in fremdem Namen für eine Rundfunkanstalt oder bereits in eigenem Namen handelt, insbesondere dann nicht, wenn ein und dieselben Widerspruchsbearbeiter des „Beitragsservice“ Widersprüche für unterschiedliche Rundfunkanstalten verfassen. In Zwangsvollstreckungsverfahren tritt der „Beitragsservice“ regelmäßig als Vollstreckungsgläubiger, d.h. in eigenem Namen, auf.[12] Maßgebend kommt hierbei nicht auf die Sichtweise eines Rechtsexperten an, sondern auf die Sichtweise eines durchschnittlich Rechtskundigen.

Fußnoten:

[1]  Vgl. Anlage 1.
[2]  Vgl. VG Gießen, Urteil v. 10.12.2014, Tz. 5 K 237/14.GI.
[3]  Brühl, Raimund, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung, Seite 109, 7. Aufl., Stuttgart 2006.
[4]  Vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 37, 3. Aufl. 2013.
[5]  Vgl. LG Tübingen, Beschluss v. 19.05.2014, Az. 5 T 81/14.
[6]  Vgl. LG Tübingen, Beschluss v. 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, insbesondere Tz. 12 und 15; Beschluss v. 08.01.2015, Az. 5 T 296/14.
[7]  Vgl. VG Köln, Urteil v. 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08, Tz. 45, 48.
[8]  Vgl. OVG NRW, Beschluss v. 30.04.2009, Az. 8 E 1377/08.
[9]  Vgl. VG Gießen, Urteil v. 10.12.2014, Az. 5 K 237/14.GI, Tz. 15.
[10] Vgl. VG Berlin, Beschluss v. 22.05.2013, Az. 27 L 64.14.
[11] Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., München 2012.
[12] Vgl. LG Tübingen, Beschluss v. 19.05.2014, Az. 5 T 81/14.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 03. Juni 2015, 17:13
Beitragsservice schreibt:

Zitat
Sie trugen vor, das dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, dass eine Auftrags- oder Vertreterbeziehung zwischen dem MDR und dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bestehe.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio führt nach § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i. V. m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten Namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkbeiträge durch. Er ist Teil jeder öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalt, hier des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), der lediglich örtlich ausgelagert wurde.

Der Betroffene schaut im Impressum des Beitragsservice nach und stellt fest das es sich um eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung handelt.

Dann schaut der Betroffene §10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach und dort steht: Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiese- nen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Zudem schaut der Betroffene noch in der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge unter § 2 nach und dort steht: Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstal- ten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

Woher will jetzt der Betroffene wissen das die Gemeinschaftseinrichtung Beitragsservice, die Befugnisse hat, die nur einer Verwaltungsgemeinschaft zugesprochen wurden im Staatsvertrag und in der Satzung?

Also ist schon der Satz gelogen den der Beitragsservice der Person 12121212 als Antwort schrieb, nämlich das er eine Verwaltungsgemeinschaft ist. Ist er nicht, er ist laut Impressum eine Gemeinschaftseinrichtung. Deshalb kann Person 12121212 nicht wissen, dass der Beitragsservice dies darf und benötigt einen Verwaltungsakt von der Landesrundfunkanstalt MDR.


Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 03. Juni 2015, 18:32
Knax- da bin ich mal gespannt was der HR dem substantiert entgegensetzt (-:
Wenn das bei den meisten Rundfunkanstalten durch die Satzung "abgedeckt" ist bleibt ja nur
mit der Unbestimmtheit/Widersprüchlichkeit/Unverständlichkeit (von wem..) und damit
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zu argumentieren.

VwVfG § 44...die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Peer_Gynt am 03. Juni 2015, 20:31
Den Text von TE @Knax finde ich sehr gut.

Ich füge hier den entsprechenden Passus aus der fiktiven Klageschrift der Person PG
als eventuelle Ergänzung an:
Zitat
3.   Tatsächlich erfüllt der Widerspruchsbescheid nicht die formalen Anforderungen, um tatsächlich wirksam sein zu können. Zwar sind die von einigen Verwaltungsgerichten anerkannten Betreffzeilen und Grußformeln mit Verweis auf die jeweilige Rundfunkanstalt vorhanden, es fehlt jedoch die eindeutige Angabe der den Bescheid erstellenden Behörde (Art. 37 Abs. 3 BayVerwVfG). Hier heißt es:

„3) 1 Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.“
   
    Die Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid sind ebenfalls rechtsfehlerhaft: Der unten  links   
    in Druckschrift angeführte Namensträger „Tucholke“ ist offensichtlich gar nicht Mitarbeiter/in des   
    Beklagten und schon gar nicht der Behördenleitung zuordbar. Und die tatsächlich „i.V.“ geleistete 
    Unterschrift ist nicht lesbar und nicht identifizierbar.
    Somit wird mangels Identifizierbarkeit bestritten, dass es sich bei der Person, die i.V.
    unterschrieben hat, um eine legitimierte Mitarbeiterin des Beklagten handelt und dass es sich bei
    den Personen, deren Namen gedruckt oder per Unterschrift  dargestellt werden, überhaupt um
    Mitarbeiter des Beklagten, des Bayerischen Rundfunks als Körperschaft des öffentlichen Rechts
    handelt.

    Aber auch schon die mangelnde Lesbar- und Identifizierbarkeit für sich stellen Rechtsmängel dar.


4.   Desweiteren ist der Beitragsservice weder eine Behörde noch ist er rechtsfähig. Auch wurde der Beitragsservice durch den Beklagten nicht zu dessen Vertretung bevollmächtigt, zumindest hat der Beklagte den Kläger nicht über eine entsprechende Bevollmächtigung informiert.

Einer solchen Bevollmächtigung für die Erstellung von Verwaltungsakten, wie der Widerspruchsbescheid sich darstellt, fehlt die Rechtsgrundlage.

Der Beitragsservice ist nach eigenen Angaben (siehe Impressum: http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html) eine „Gemeinschaftseinrichtung … zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge“. Diese Zweckbestimmung beinhaltet nicht die Vornahme von Verwaltungsakten.

5.   Der Widerspruchsbescheid ist somit mit erheblichen Rechtsmängeln behaftet und somit als unwirksam oder als nichtig einzustufen.



Und bzgl. der weggelassenen Unterschriften verweist auch PG auf Tübingen, wonach ein solcher individueller Bescheid
gerade nicht automatisiert erstellt wurde und daher durchaus zu seiner Wirksamkeit die Unterschriften benötigt.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: nixGEZahlt am 03. Juni 2015, 21:16
@Knax

Super geschrieben, aber Du schreibst hier:
Nach § 2 der Sat­zung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbei­träge überträgt der Hessische Rundfunk hoheit­liche Aufgaben auf den „Beitragsservice“. Der „Bei­tragsservice“ ist eine eigenständige Behörde, sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht.

Das ist falsch!

Ich möchte (wiederholt) darauf hinweisen, dass von einem "Beitragsservice" weder in irgendwelchen Satzungen, noch in Staatsverträgen, die Rede ist.

Da steht nichts von einem Beitragsservice mit Sitz in Köln!

Da steht "Stelle" bzw "gemeinsame Stelle". Vielleicht ist es ja ein gemeinsam genutzter Parkplatz.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Knax am 03. Juni 2015, 21:42
@Knax

Super geschrieben, aber Du schreibst hier:
Nach § 2 der Sat­zung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbei­träge überträgt der Hessische Rundfunk hoheit­liche Aufgaben auf den „Beitragsservice“. Der „Bei­tragsservice“ ist eine eigenständige Behörde, sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht.

Das ist falsch!

Ja, siehst Du, dann ist darüber doch eine hervorragend kontroverse Diskussion möglich. Ich frage mich auch gerade, unter welcher Rechtsaufsicht der "Beitragsservice" steht. Oder ist der "Beitragsservice" möglicherweise der "Gott des Rundfunkbeitrags"? (So fühlen sich wohl manche der dortigen Mitarbeiter.)

Ich möchte (wiederholt) darauf hinweisen, dass von einem "Beitragsservice" weder in irgendwelchen Satzungen, noch in Staatsverträgen, die Rede ist.

Da steht nichts von einem Beitragsservice mit Sitz in Köln!

Richtig. In den alten Leistungssatzungen war die GEZ erwähnt, siehe beispielsweise hier (http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=3&ved=0CDQQFjAC&url=http%3A%2F%2Fwww.hr-online.de%2Fservlet%2Fde.hr.cms.servlet.File%2Fsatzung_hr_rundfunkgebuehren_112010%3Fenc%3Dd3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MTE4Mjk4NTgmaWQ9NDAxNTc3NjcmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x&ei=GlVvVZ3wNsW2UeDng8gE&usg=AFQjCNHJm-6XWJwfs2HxxnCDWvL2Ewtj5Q&bvm=bv.94911696,d.d24).

§ 2 der Leistungssatzung des Hessischen Rundfunks alte Fassung lautet:

Zitat
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundes-
republik Deutschland – GEZ – führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer
nicht rechtsfähigen öffentlich –rechtlichen –Verwaltungsgemeinschaft der ARD-
Landesrundfunkanstalten und der Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte
des Rundfunkgebühreneinzugs durch. Die Anschrift der GEZ lautet:
Gebühreneinzugszentrale (GEZ), Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

§ 2 der Leistungssatzung des Hessischen Rundfunks neue Fassung lautet:

Zitat
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen
Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffent­
lich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rund­
funkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen
Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder
teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das
Deutschlandradio tätig.

Zitat
Da steht "Stelle" bzw "gemeinsame Stelle". Vielleicht ist es ja ein gemeinsam genutzter Parkplatz.

*mihihihi* Der war gut! Aber andererseits: Eine Behörde ist verwaltungsrechtlich definiert als jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, § 1 Absatz 4 VwVfG (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html). Nun muss man zwischen einer Behörde im funktionalen Sinne und einer Behörde im organisatorischen Sinne unterscheiden. Beide Behördenbegriffe treffen nach meiner Argumentation auf den "Beitragsservice" zu. Die Rechtsprechung befasst sich mit dieser Frage jedoch nicht. Was in den jeweiligen Urteilen zu lesen ist, ist äußerst spärlich argumentiert und scheint eine Art "stilles Übereinkommen" zwischen den Gerichten und der GEZ im Sinne des Rundfunks zu sein.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 03. Juni 2015, 21:55
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

GENAU: Aber wo steht das nun der Beitragsservice in Köln diese Stelle ist .
Der Parkplatz... köstlich

MDR § 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemein-
schaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstal-
ten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbunde-
nen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese
wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
........................................................................

Zu diesem Thema gab es hier schonmal was...
Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.0.html
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: nixGEZahlt am 03. Juni 2015, 22:09
Und genau da ist das "hüpfende Komma"  >:D Genausogut könnte die Stadtverwaltung Hinterposemuckel behaupten zum Einzug der Steuern auf Wohnungen ermächtigt zu sein.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: querkopf am 03. Juni 2015, 23:18
Der Beitragsservice versucht in seiner Antwort, dem üblicherweise rechtsunkundigen Bürger ein X für ein U vorzumachen.

Denn der Erlaß von Verwaltungsakten, die rückständige Beiträge festsetzen oder diese zu vollstrecken versuchen ist mit §10 Abs. 7 RBStV nicht zu begründen. Derartige Festsetzungen sind ausschließlich auf der Basis des §10 Abs. 5 zulässig - und müssen demzufolge von den Rundfunkanstalten selbst durchgeführt werden.

Um Widerholungen zu vermeiden, sei auf meinen Beitrag an anderer Stelle und insbesondere auf die hierin verlinkten Dokumente hingewiesen:

Ich habe mir aus gegebenem Anlaß einige Gedanke zu der Rechtsgültigkeit der nachweislich vom Beitragsservice erlassenen Beitrags- und Widerspruchsbescheide gemacht.

Da das Ergebnis für einen Forenbeitrag zu umfangreich ist, habe ich meine Ausführungen als PDF hier zum Download bereitsgestellt (http://www.dmhfotografie.lima-city.de/pdf/Gedanken-zum-Recht-des-Beitragsservice.pdf)

Meine Ausführungen basieren auf einem Entwurf, den ich meinem Rechtsanwalt übermittelt habe mit dem Auftrag, hieraus einen Schriftsatz zu erarbeiten und diesen in dem Berufungsverfahren gegen den WDR vor dem OVG NRW in Münster einzureichen.

Anm.Mod seppl: Ich habe mir erlaubt, das Schriftstück an die Gegebenheiten des NDR anzupassen und hier anzufügen...
30.05.2015: Korrektur des Dokuments - S.6 "WDR" durch "NDR" ersetzt.
Es fehlt noch eine gesetzlich definierte Bezeichnung des Sendegebiets.


Ich hatte einem Admin gegenüber angeregt, diese (und andere) wichtige Informationen in einem neuen  separaten Bereich (z. B. namens "Handreichungen" o. ä.) quasi als Informationsdatenbank für leichte Auffindbarkeit und schnellen Zugriff zu hinterlegen - jedoch ist bis jetzt leider nichts passiert. Dank dieser admininistrativen Untätigkeit werden immer wieder entsprechende Fragen von ratlosen Vollstreckungsopfern gestellt, obwohl die Vollstreckungsmaßnahmen allein schon durch die in o. a. Beitrag geschilderten Sachverhalte und Argumentationen ausgehebelt werden könnten. Ich verstehe nicht, warum für die leichte Auffindbarkeit von Berichten über Zusammentreffen leicht gesorgt wurde, die im Kampf gegen die Willkür des Beitragsservice wichtigen und hilfreichen Informationen aber dem Versickern und Vergessen in den Tiefen des Forums preisgegeben werden. Und jetzt kommt mir bloß nicht mit der Suchfunktion....
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 03. Juni 2015, 23:32
Handreichungen - Formulare - Das ist eine gute Idee.
Ich vermute das ist genau das, was die meisten Besucher hier suchen.
Es stellen sich auch immer wieder die gleichen Fragen,
die darauf hinaus laufen ...wie blocke ich die Bande effektiv ab....

Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 04. Juni 2015, 17:05
querkopf - ich habe deine Vorlage/Argumentation in eine Strafanzeige wegen
Urkundenfälschung (Verwaltungsakt vorgetäuscht) gegen unbekannt eingearbeitet.
Ging gerade per Fax an die Staatsanwaltschaft in Köln raus.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Spark am 06. Juni 2015, 10:46
Hallo :)

Dieses ist vielleicht nicht der ganz korrekte Platz für meine Frage, aber die Ergebnisse mit der Suchfunktion zu meinem Thema ergeben nur Threads, die alle schon geschlossen sind und ich folglich dort nicht mehr posten kann.

Aber kurz zu der aktuellen Situation von Person Daisy D:
Daisy D hat einen Festsetzungsbescheid erhalten und arbeitet gerade an ihrem Widerspruch. Leider wird die Zeit für sie immer knapper, denn der Widerspruch muß nächste Woche rausgehen und ist noch nicht ganz fertig.
Seit heute weiß Daisy D,  dass sie eigentlich erst einen Grundbescheid von der zuständigen Rundfunkanstalt hätte bekommen müssen.
Daher will sie jetzt auch noch eine Ablehnung dieses Säumniszuschlages von 8€ mit in ihren Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid aufnehmen. Darüber hinaus zweifelt sie die Rechtmäßigkeit von beiden an und bringt dieses auch in ihrem Widerspruch klar zum Ausdruck.

Ich bin leider kein Jurist und auch sonst nicht sehr bewandert in Behördenangelegenheiten, deshalb würde ich gerne, wenn möglich, einige Meinungen zu meinem Vorschlag an Daisy D hören.
Zitat
Ablehnung des Säumniszuschlags

Der von Ihnen geforderte Säumniszuschlag ist als sittenwidrig und illegal einzustufen.

Begründung:
Da mir zuvor kein Grundlagenbescheid über die angebliche Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags der zuständigen Landesrundfunkanstalt ausgestellt wurde, können auch keine Säumniszuschläge erhoben werden.


LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14, Quelle: http://openjur.de/u/708173.html
Randnummer 22, Zitat:
"Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. [...]
Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). [...]"

Randnummer 25, Zitat:
"[...] Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. [...]"
Würde so eine Form den Ansprüchen genügen? (natürlich nur rein hypothetisch)
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Roggi am 06. Juni 2015, 11:28
So kann man das schreiben, hypothetisch und theoretisch. BS wird es erfahrungsgemäß ablehnen, weil nur Gerichte darüber entscheiden dürfen. Vor Gericht sollte dieser Entwurf aber große Chancen haben, wenn die Wörter "sittenwidrig und illegal" ausgetauscht werden. Die Erhebung des Säumniszuschlags dürfte ganz einfach rechtswidrig sein, wenn die von dir genannten Zitate Verwendung finden.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: pinguin am 06. Juni 2015, 12:34
Private Firma gründet eine Tochterfirma, macht diese in der Öffentlichkeit bekannt, um Produktionsabläufe auszulagern; ->

mehrere private Firmen gründen gemeinsam eine Tochtergesellschaft, machen diese in der Öffentlichkeit bekannt, um gemeinsame Produktionsabläufe auszulagern; ->

die Landesrundfunkanstalten gründen eine Tochtergesellschaft, machen diese in der Öffentlichkeit bekannt, um gemeinsame Produktionsabläufe auszulagern.

Die Tochterfirmen der privaten Firmen sind wirtschaftlich bzw. unternehmerisch selbständig, es sei denn, es besteht ein Beherrschungsvertrag mit der Muttergesellschaft?

Die Tochterfirmen der Landesrundfunkanstalten sind wirtschaftlich bzw. unternehmerisch selbständig, es sei denn, es besteht ein Beherrschungsvertrag mit der Muttergesellschaft?

Die Tochtergesellschaften haben jede einen Geschäftsführer als Zeichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit?

Hat der BS einen eigenen Geschäftsführer?
Hat es einen Beherrschungsvertrag zwischen BS und Landesrundfunkanstalten?
Agiert der BS wirtschaftlich und unternehmerisch eigenständig?

Wäre der BS nicht in der Öffentlichkeit bekannt, würden die Bürger nicht mit diesem kommunizieren, wäre die Auslagerung der Beitragsverwaltung sogar völlig unproblematisch.

Der BS, da lt. Aussage rechtlich unselbständig, darf, wenn wirtschaftlich selbständig agierend(?), nichts, da keine Behörde.

Eine Behörde kann nur dann Behördentätigkeiten auslagern, wenn sie selbst alleiniger Ansprechpartner für den Bürger bleibt und auch die volle Verantwortung für die Tätigkeiten der mit den ausgelagerten Behördentätigkeiten betrauten Stelle übernimmt.

Wer ist rechtlich für das Tun und Lassen des BS verantwortlich?
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Spark am 06. Juni 2015, 12:54
Hallo :)

@Roggi
Danke für die schnelle Antwort :)

Zitat
Vor Gericht sollte dieser Entwurf aber große Chancen haben, wenn die Wörter "sittenwidrig und illegal" ausgetauscht werden.
Diese Version ist nur speziell für den BS gedacht ;D

Für das Gericht werden natürlich alle Formulierungen etwas formeller gestaltet. :D
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Gast am 06. Juni 2015, 13:34
BS verfügt laut eigener Internetseite über eine Umsatzsteuernummer. Kann man nicht daraus schlussfolgern, dass BS als ein Unternehmen im Waren- und Dienstleistungssektor angesiedelt ist?

BS unterhält außerdem einen Geschäftsführer als Unternehmensleitung.

Wer ist rechtlich für das Tun und Lassen des BS verantwortlich?

Ohne hier im Speziellen über verzwickte Beziehungen zu den LRAen nachzudenken würde ich allgemein sagen, dass nach außen hin eine Unternehmensleitung für das Tun und Lassen ihres Unternehmens verantwortlich ist.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Carina am 06. Juni 2015, 14:14
Wer ist rechtlich für das Tun und Lassen des BS verantwortlich?
Das ist eine interessante Frage, ich werde auch mit Schreiben vom BS belästigt, die jeder Grundlage entbehren.
Bin ich verpflichtet mit dem BS zu kommunizieren? Nein!
Können mir dadurch Nachteile entstehen? Nein!

Vielleicht sollte man den BS mal direkt fragen, wer für seine Tätigkeiten die Verantwortung übernimmt.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: pinguin am 06. Juni 2015, 18:37
BS verfügt laut eigener Internetseite über eine Umsatzsteuernummer.
Cool; lt. Bundeszentralamt für Steuern bedarf es bestimmter Voraussetzungen, um überhaupt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zu bekommen.

http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/FAQ/FAQ_Vergabe_USt_IdNr/Vergabe_FAQ_node.html;jsessionid=D7214F69BDA0783B9FD97B12DAB2CA88.intranet1#faq19392 (http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/FAQ/FAQ_Vergabe_USt_IdNr/Vergabe_FAQ_node.html;jsessionid=D7214F69BDA0783B9FD97B12DAB2CA88.intranet1#faq19392)

Es heißt dort, daß

Zitat
Antragsberechtigt sind:
 
  • Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 2 UStG,
  • juristische Personen, die nicht Unternehmerin oder Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, wenn sie die USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.

Da beißt sich doch was? Wie kann jemand als nicht-rechtsfähig gelten und entweder eine "juristische Person" sein oder "Unternehmer"? Denn lt. Aussagen des Steuerzentralamtes bekommen nur "juristische Personen" oder "Unternehmer" eine Umsatzsteueridentifikationsnummer.

§2 UstG sagt:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html

Zitat
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Zitat
2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

2.wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).

Zitat
3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.

Wenn wir jetzt unterstellen, daß der BS eine "juristische Person des öffentlichen Rechts" ist, ist er in jedem Fall ein Betrieb der gewerblichen Art, weil er eine Umsatzsteuer-ID hat. Ist es aber ein "Betrieb der gewerblichen Art", geht über den Weg der Zwangsanmeldung gar nichts.

Man müsste hier nun noch in die genannten §§ des Körperschaftssteuergesetzes schauen und prüfen, was sie so aussagen. (Nein, das tue ich jetzt nicht).

Wer schreibt das Buch ">Wie geht Verarschen< für Dummies"?
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: TVfrei am 06. Juni 2015, 19:17
Diese Auskunft des Beitragsservice verdient unsere Aufmerksamkeit, man sollte sie aber als eine eher ausweichende Selbstauskunft verstehen.

Zitat
Der Beitragsservice [...] führt [...] Namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkbeiträge durch.

Nun ist die Frage: Beinhaltet die Durchführung des Beitragseinzuges auch die Berechtigung im Rahmen hoheitlichen Handelns Verwaltungsakte erlassen zu können und darauf aufbauend auch das Widerspruchsverfahren eigenmächtig zu bearbeiten? Einem juristischen Laien ist dies bei vernünftiger Würdigung der Sachlage nicht einsichtig, dass eine nicht rechtsfähige Verwaltungseinrichtung hoheitliche Aufgaben übernehmen könnte.

Jedenfalls würde ich das Schreiben nicht so zusammenfassen, wie oben getan, "Beitragsservice erklärt Verwaltungsakte erstellen zu dürfen", vielmehr ist es eine ausweichende Erklärung, wie wir sie von der GEZ-Nachfolgeorganisation gewohnt sind, die dem Bürger gegenüber kompetent erscheinen und einschüchternd wirken soll, das eigentliche Problem der Zuständigkeit der sog. Verwaltungsakte aber unbeantwortet lässt.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Carina am 06. Juni 2015, 21:07
Zitat
Der Beitragsservice führt Namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkbeiträge durch.
Einem juristischen Laien ist dies bei vernünftiger Würdigung der Sachlage nicht einsichtig, dass eine nicht rechtsfähige Verwaltungseinrichtung hoheitliche Aufgaben übernehmen könnte.
Ich bin juristischer Laie und sage dazu folgendes: Der Beitragsservice darf keine Verwaltungsakte erstellen, da er nicht rechtsfähig ist.
Der Beitragsservice sagt auch nicht, daß er das darf. Er sagt nur, daß er mit dem Einzug der Beiträge beauftragt ist. Nicht mehr und nicht weniger.
Ich schließe mich deiner Meinung an, es sind Verwirrung stiftende Äußerungen, um den Unwissenden zur Zahlung zu bewegen.
Schaut man sich mal die Antwortschreiben insgesamt an, dann paßt es doch sehr gut zum Stil des "Service" am Thema vorbei zu reden.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: pinguin am 06. Juni 2015, 23:08
Ergänzung.

Zitat
Eine Vergabe der USt-IdNr. durch das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihre Unternehmereigenschaft nachgewiesen wird.
Ohne der dem Bundeszentralamt für Steuern nachgewiesenen Unternehmereigenschaft gibt es also keine Umsatzsteuer-ID.

Der BS ist also Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuergesetzgebung, da ihm eine Umsatzsteuer-ID zugewiesen worden ist.

Jeder, der kraft Umsatzsteuer-ID den Kräften des Marktes ausgesetzt ist, kann keine Behörde sein, da jeder Behörde ein staatliches Monopol innnewohnt.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: pinguin am 07. Juni 2015, 07:11
2. Ergänzung zu http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96903.html#msg96903 und http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96922.html#msg96922

http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html

Zitat
(§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes)
sagt:
§1 Abs. 1
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

Nr. 6
6.Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
§4 - Teilzitat
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.

(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Alleine die Fußnote 2 sagt, daß es so nicht geht.

Der BS hat als gewerblicher Betrieb keinerlei hoheitlichen Rechte und darf daher weder Verwaltungsakte bearbeiten, noch erstellen, noch Handel damit treiben, noch um Amtshilfe ersuchen.

Der BS ist keine Behörde, kein Teil der öffentlichen Verwaltung.

Selbst die Gültigkeit der bestehenden Konstruktion der Landesrundfunkanstalten ist nach Körperschaftssteuergesetz mehr als fragwürdig.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: GEiZ ist geil am 07. Juni 2015, 08:02
Zitat
alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.

Ich bezweifle, daß der BS zur Erzielung von Einnahmen dient. Wird zumindest nicht nachzuweisen sein. Somit nicht gewerblich.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 07. Juni 2015, 09:41
Die meisten Beschlüsse (Erinnerung) die ich gelesen habe gehen immer von einer erstellung/versand
der Bescheide durch die Landesrundfunkanstalt aus. Das die Bescheide vom "Beitragsservice" erstellt werden
wird wie es scheint (vom Antragsteller) nicht vorgebracht (am besten mit Beweisantrag), deswegen geht das Gericht
auch nicht darauf ein.
Selbiges mit dem Amsthilfe Ersuchen zwecks Beitreibung durch den "Service" angeblich mit Vollmacht der Anstalt.
Wird diese Vollmacht nicht bestritten und substantiert gegenteiliges vorgetragen (am besten mit Beweisantrag),
kann auch in den Beschlüssen nichts darüber stehen.

Beispiel ..:
Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt. Vollstreckt werden diese Festsetzungsbescheide gemäß §
10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, wobei der Gläubiger – wie hier –
den Gerichtsvollzieher um Beitreibung der Forderung und Abnahme der Vermögensauskunft
ersuchen kann, §§ 16, 15 a LVwVG........................

 (BService ist gemeint)..................Dieser nimmt als nicht
rechtsfähige gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten gemäß § 10 Abs. 7 S. 1
RBStV lediglich ihm zugewiesene Aufgaben wahr; sein Handeln ist im Außenverhältnis der
öffentlichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen (VG Koblenz aaO).

http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/amtsgericht%20stuttgart/Dateiablage%20nach%20Migration/Beschluss%20des%20Vollstreckungsgerichts%20vom%2016.01.2015%20zur%20Vollstreckung%20des%20Rundfunkbeitrages.pdf

- Wer legitimiert denn eigentlich das der Beitragsservice in Köln .... "die gemeinsame Stelle" ist.
Selbst wenn .... kann er keine Verwaltungsakte erlassen und Amtshilfe Ersuchen erstellen.
Dies wird bestritten! ( Beweisantrag =+ substantierter Vortrag!)

Auf den darauf folgenden Beschluss ( und das substantierte Vorbringen des Antragsgegners/Rundfunkanstalt)
 ..bin ich sehr gespannt.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 07. Juni 2015, 11:56
Zitat
Die Antragsgegnerin behauptet die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt, versand und zugestellt zu haben.
Dies wird bestritten. Es existiert kein diesbezüglicher Verwaltungsakt und demzufolge kein Vollstreckungstitel der Antragsgegnerin. Der unsubstantiierte Vortrag der Antragsgegnerin ist vermutlich unwahr und genügt den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten wurde. Die Antragsgegnerin möge darlegen welcher Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalt die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen und versand hat. Es ist beabsichtigt den Mitarbeiter als Zeuge zu benennen.
Beweis: Es gibt keinen Mitarbeiter der Rundfunkanstalt der die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt und versand hat.

Jegliche Schreiben die die Antragsgegnerin bis jetzt vorgelegt hat (und die irrtümlich als Verwaltungsakte bezeichnet werden )
wurden von einem Mitarbeiter des nichtrechtsfähigen -ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, in 50829 Köln erstellt.
Eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen der Landesrundfunkanstalt und dem benannten -Beitragsservice in Köln-
existiert nicht und wird bestritten.
Ein -Beitragsservice in Köln-  kann weder Verwaltungsakte erlassen noch um Amtshilfe für Vollstreckungsmaßnahmen ersuchen und auch nicht Vollstreckungsbehörde sein.
Dafür gibt es keinerlei Rechtsgrundlage. Soweit die Antragsgegnerin behauptet der benannte -Beitragsservice in Köln-
handelt in Ihrem Auftrag und nimmt als nicht rechtsfähige gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten gemäß
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV lediglich ihm zugewiesene Aufgaben wahr; sein Handeln ist im Außenverhältnis der
öffentlichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen.-

wird dies bestritten und die Antragsgegnerin aufgefordert substantierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweis anzubieten.
Ein -Beitragsservice in Köln- ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze. Eine rechtliche Vertretung
der Landesrundfunkanstalt kann nur durch den Intendanten erfolgen.
 
Beweis: In der Satzung der Landesrundfunkanstalt findet sich nirgendwo ein Hinweis das ein -Beitragsservice in Köln-
irgendwelche Aufgaben für diese wahrnimmt. Aus der Satzung geht eindeutig hervor das eine rechtliche Vertretung
der Landesrundfunkanstalt  nur durch den Intendanten erfolgen kann.

Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben (und die irrtümlich als Verwaltungsakte von der Antragsgegnerin bezeichnet werden ) um Schriftstücke aus seinem Hause handelt und das diese keine Verwaltungsakte sind. Der Zeuge wird darlegen das es keinerlei rechtliche Grundlage für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.

Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 445 ZPO) die Antragsgegnerin über diese Tatsachen zu befragen.

Ich biete diesbezüglich wenn notwendig einen 5 seitigen substantierten Vortrag an.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 07. Juni 2015, 15:06
Mit dieser (obigen) Argumentation und der 5 seitigen Argumentation von querkopf
wurde Feststellungsklage (Verwaltungsakt nichtig) beim VG Dresden eingereicht.
News darüber ....demnächst hier
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Beitragender am 08. Juni 2015, 12:31
Die Konstruktion des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist äußerst fragwürdig.
Ausgangspunkt sind meine Überlegungen zum Thema:
Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84517.html#msg84517

I. Gesetzliche Ausgangslage
Die gesetzliche Ausgangslage wurde hier schon oft dargestellt. Deswegen beschränke ich mich auf das Wesentliche: Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (Festsetzung= Verwaltungsakt). Gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem RBStV zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

II. Beitragsservice als gemeinsame Stelle
Nehmen wir einfach mal an, dass der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle i.S.d. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV (i.V.m. mit § 2 S. 1 der jeweiligen Beitragssatzung der Landesrundfunkanstalt) ist.

1. Verwaltungsgemeinschaft
Fraglich ist, was unter Verwaltungsgemeinschaft i.S.d. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV zu verstehen ist. Der RBStV definiert den Begriff der Verwaltungsgemeinschaft nicht. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV besagt lediglich, dass die Verwaltungsgemeinschaft öffentlich-rechtlich ist. Im öffentlichen Recht findet sich insb. im Kommunalrecht eine nähere Erläuterung des Begriffs der Verwaltungsgemeinschaft, bspw.:

Bayern = Verwaltungsgemeinschaftsordnung
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-VwGemOBYrahmen&psml=bsbayprod.psml&max=true&aiz=true

Thüringen = Kommunalordnung, dritter Abschnitt
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=KomO+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-KomOTH2003pG11

Im kommunalrechtlichen Regelungszusammenhang ist eine Verwaltungsgemeinschaft:
- ein Zusammenschluss von Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der zusammengeschlossenen Gemeinden, welcher
- die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahrnimmt, und
- eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 S. 1 VGemO; § 46 Abs. 2 S. 1 ThürKO) ist.

In einigen Bundesländern wird anstelle des "Verwaltungsgemeinschafts"-Begriffes der Begriff der Verbandsgemeinde (Rheinland-Pfalz, §§ 64 ff. RhPf-GemO) oder der Begriff der Samtgemeinde (Niedersachsen, Sechster Teil des NKomVG) gebraucht.

2. Nicht rechtsfähig
Gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ist die gemeinsame Stelle jedoch nicht rechtsfähig; damit besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem rundfunkrechtlichen und dem kommunalrechtlichen "Verwaltungsgemeinschafts"-Begriff.

III. Aufgabenwahrnehmung durch die gemeinsame Stelle
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV normiert, dass jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem RBStV zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.
Die Frage lautet nun: Wie soll die zuständige Landesrundfunkanstalt ihre eigenen Aufgaben durch eine im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft -- aller Landesrundfunkanstalten -- selbst wahrnehmen?
Wichtig ist dabei zunächst, dass § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ausdrücklich normiert, dass die Landesrundfunkanstalt ihre Aufgaben selbst wahrnimmt; deswegen wird ja auch vertreten, dass die gemeinsame Stelle ein Teil einer jeden Landesrundfunkanstalt ist. Wenn dem so ist, dann bedürfte es aber keiner Stellvertretung; mithin müsste die gemeinsame Stelle nicht in fremdem Namen handeln. Dann ist aber fraglich, warum die Kommentarliteratur (allen voran: Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
3. Auflage [2012], Rn. 62), die Schreiben des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (siehe oben: Anlage des Ausgangsbeitrag von 12121212) und einige Gerichte von dieser Voraussetzung ausgehen? Wenn man von dem Erfordernis der Stellvertretung ausgeht, dann muss man auch die Voraussetzung der Stellvertretung prüfen (vgl. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB):
1. Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben (hier: sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio)
2. Der Vertreter muss dabei in fremdem Namen handeln (hier: im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt)
3. Der Vertreter muss innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt haben.
Hier stellen sich dann eine Vielzahl von Fragen:
zu 1.:
Wie kann die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle eine eigene Willenserklärung abgeben? Für die Abgabe einer Willenserklärung bedarf es der Geschäftsfähigkeit. Die gemeinsame Stelle ist aber gerade nicht rechts(geschäfts)fähig. Nun könnte man argumentieren, dass die gemeinsame Stelle ja gar keine Willenerklärung abgibt. Dann stellt sich aber die Frage, ob das noch ein Verwaltungsakt ist, den die gemeinsame Stelle bei der "Festsetzung" der rückständigen Beiträge erlässt. Denn ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 S. 1 (Landes-)VwVfG eine Verfügung, Entscheidung oder eine andere hoheitliche Maßnahme; nach überwiegender h.M. handelt es sich dabei um eine verwaltungsrechtliche/öffentlich-rechtliche Willenserklärung (siehe nur: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz 8. Auflage [2014], Rn. 69 m.w.N.; Alemann/Scheffczyk, in: Beck'scher Online-Kommentar VwVfG [Stand: 01.10.2014], Rn. 118 m.w.N.).
zu 2.:
Wieso handelt die -- nichtrechtsfähige -- gemeinsame Stelle im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt? In § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV steht doch, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt ihre eigenen Aufgaben selbst wahrnimmt (siehe oben)!
zu 3.:
Kann etwas, dass nicht rechtsfähig ist, Vertretungsmacht haben? In Betracht kommt eine Vertretungsmacht kraft Gesetzes (RBStV). Schon begrifflich ist es jedoch fragwürdig etwas, dass nicht rechtsfähig ist, mit einer Vertretungsmacht auszustatten. Denn kraft der Vertretungsmacht hat der Vertreter das Recht einen anderen (Vertretenen) zu vertreten; wenn jemanden ein Recht zusteht, dann ist er rechtsfähig bzw. dann muss er rechtsfähig sein. Die gemeinsame Stelle ist aber gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV nicht rechtsfähig. 

Dieser Gedankengang unterstützt letztlich -- wohl? -- die These von Knax, der seit langer Zeit die Meinung vertritt, dass es sich bei dem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio um eine Behörde handeln muss.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Knax am 08. Juni 2015, 13:49
Eine weitere Überlegung zur Rechtsnatur des "Beitragsservice":

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 705 BGB (GbR) ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.

Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur gemeinsamen Erledigung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe. Nach der zwischen den Rundfunkanstalten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung ist der Beitragsservice ein gemeinsam betriebenes Rechenzentrum.

Nach der früher herrschenden "individualistischen Theorie" existiert die GbR nicht als ein verpflichtungsfähiges Rechtssubjekt, das eigene Verbindlichkeiten eingehen kann. Vielmehr kommen nur die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Träger von Rechten und Pflichten in Betracht. Diese Auffassung hat zur Folge, dass die GbR als solche nicht rechtsfähig ist.

Nach der heute herrschenden "Theorie der Doppelverpflichtung" geht man davon aus, dass die GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie nach außen in Erscheinung tritt. Eine reine Innengesellschaft ist auch weiterhin nicht rechtsfähig.

Meiner Ansicht nach ist der Zweckverband das öffentlich-rechtliche Pendant zur privat-rechtlichen GbR. In beiden Fällen liegt jeweils ein Zusammenschluss mehrerer Personen mit einem gemeinsamen Zweck vor. Möglicherweise ist der Wortbestandteil "nicht-rechtsfähig" in Anlehnung an die früher (in den 70er Jahren, als die GEZ gegründet wurde) als "nicht-rechtsfähig" betrachtete GbR zu verstehen.

Die "Verwaltungsvereinbarung" ist meiner Ansicht nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der zwischen den einzelnen Rundfunkanstalten geschlossen wurde. Man spricht von einem sog. koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. In dieser "Verwaltungsvereinbarung" wird von den Rundfunkanstalten vereinbart, ein gemeinsames Rechenzentrum zu betreiben. Der Begriff der "Verwaltungsgemeinschaft" kann meiner Ansicht nach synonym zum Begriff "Zweckverband" verwendet werden.

Diese Überlegungen nehmen dem "Zweckverband Beitragsservice" (meiner Meinung nach) jedoch nichts von seiner Behördeneigenschaft.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Beitragender am 08. Juni 2015, 14:37
Nach der zwischen den Rundfunkanstalten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung ist der Beitragsservice ein gemeinsam betriebenes Rechenzentrum.
Wo finde ich diese Verwaltungsvereinbarung? Bisher habe ich nur die alte Verwaltungsvereinbarung im Internet finden können:
Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale
http://www.ard.de/download/462686/Verwaltungsvereinbarung_GEZ_vom_26__11__2002.pdf
Im Geschäftsbericht 2013 des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wird von einer Verwaltungsvereinbarung gesprochen, die folgenden Namen trägt:
Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e814/Geschaeftsbericht_2013.pdf (dort S. 27, 47 bis 50)
Wahrscheinlich wird sich der Wortlaut nicht wesentlich geändert haben. Gleichwohl wäre das Dokument interessant.

Eine weitere Überlegung zur Rechtsnatur des "Beitragsservice":
[...]
Meiner Ansicht nach ist der Zweckverband das öffentlich-rechtliche Pendant zur privat-rechtlichen GbR. In beiden Fällen liegt jeweils ein Zusammenschluss mehrerer Personen mit einem gemeinsamen Zweck vor. Möglicherweise ist der Wortbestandteil "nicht-rechtsfähig" in Anlehnung an die früher (in den 70er Jahren, als die GEZ gegründet wurde) als "nicht-rechtsfähig" betrachtete GbR zu verstehen.

Die "Verwaltungsvereinbarung" ist meiner Ansicht nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, die zwischen den einzelnen Rundfunkanstalten geschlossen wurde. Man spricht von einem sog. koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. In dieser "Verwaltungsvereinbarung" wird von den Rundfunkanstalten vereinbart, ein gemeinsames Rechenzentrum zu betreiben. Der Begriff der "Verwaltungsgemeinschaft" kann meiner Ansicht nach synonym zum Begriff "Zweckverband" verwendet werden.
Die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Außen-GbR wurde durch höchstrichterliche Rechtsfortbildung geschaffen; die höchstrichterliche Rechtsfortbildung erfolgte insb. weil sich die (Außen-)GbR von dem gesetzgeberischen Modell des BGB von 1900 faktisch immer weiter entfernt hat und der Gesetzgeber selbst einen gewissen Anknüpfungspunkt für diese Rechtsfortbildung geschaffen hat (§ 14 Abs. 2 BGB, 1996). Der Gesetzgeber hat diese höchstrichterliche Rechtsfortbildung -- mehr oder weniger eindeutig -- gebilligt (bspw. § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO, 2009). Der RBStV wurde vom Gesetzgeber erst neu geschaffen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die gemeinsame Stelle (teil-)rechtsfähig nach dem Vorbild der Außen-GbR sein soll, dann hätte er das normieren können. Eine höchstrichterliche Rechtsfortbildung analog der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Außen-GbR verbietet sich insofern auf Grund der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 GG) und der Gesetzesbindung gemäß Art. 97 Abs. 1 GG. So könnte man zumindest argumentieren. Darüber hinaus befinden wir uns im öffentlichen Recht. Wenn jemand in die Rechte eines Bürgers eingreifen will, dann bedarf es hierfür regelmäßig einer -- formell und materiell rechtmäßigen -- Ermächtigungsgrundlage. Wenn die gemeinsame Stelle also Verwaltungsakte -- im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt -- erlassen dürfte, bedürfte es dafür einer Ermächtigungsgrundlage. Wenn § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV die Ermächtigungsgrundlage sein soll, dann ergeben sich die in Antwort #27 gestellten Fragen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg97043.html#msg97043).
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 08. Juni 2015, 16:40
Wenn jemand Gedankengänge zum eventuell vorgebrachten fehlenden Rechtsschutzbedürfnis hat ... immer her damit.
In fiktiven Fällen bei einer Feststellungsklage kann es vorkommen ... das die Beklagte den (nichtigen) Verwaltungsakt zurücknimmt. folgt: Fortsetzungsfestellungsklage ..... Begründung ?

Stichworte : Rechtschutzbedürfnis - Feststellungsinteresse

--------------- Die obigen Gedankengänge/Threads werde ich "verarbeiten" (-:
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 08. Juni 2015, 17:06
III. Aufgabenwahrnehmung durch die gemeinsame Stelle
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV normiert, dass jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem RBStV zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.
Die Frage lautet nun: Wie soll die zuständige Landesrundfunkanstalt ihre eigenen Aufgaben durch eine im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft -- aller Landesrundfunkanstalten -- selbst wahrnehmen?
Wichtig ist dabei zunächst, dass § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ausdrücklich normiert, dass die Landesrundfunkanstalt ihre Aufgaben selbst wahrnimmt; deswegen wird ja auch vertreten, dass die gemeinsame Stelle ein Teil einer jeden Landesrundfunkanstalt ist. Wenn dem so ist, dann bedürfte es aber keiner Stellvertretung; mithin müsste die gemeinsame Stelle nicht in fremdem Namen handeln. Dann ist aber fraglich, warum die Kommentarliteratur (allen voran: Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht


zu 2.:
Wieso handelt die -- nichtrechtsfähige -- gemeinsame Stelle im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt? In § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV steht doch, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt ihre eigenen Aufgaben selbst wahrnimmt (siehe oben)!

Ich galube hier hast du einen Denkfehler. Mit:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.


ist eigentlich gemeint, dass der Beitragsservice (sofern er die gemeinsame Stelle ist) die Aufgaben (laut Staatsvertrag) als verlängerter Arm der Landesrundfunkanstalten ausführen kann. Fraglich ist eher der Punkt "die damit verbundenen Rechte und Pflichten", weil eine nicht rechtsfähige Gemeinschaft nicht verklagt werden kann. Sprich der Beitragsservice baut Mist, dann haben die Landesrundfunkanstalten es auszubaden.

Wie kann eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft das Recht haben Verwaltungsakte (im Auftrag) erlassen zu können, aber von der Pflicht ausgenommen wird, dass ich diese Stelle vorm Verwaltungsgericht verklagen kann, weil nicht rechtsfähig? Oder der Beitragsservice Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, man sich aber nicht gegen den Beitragsservice, sondern gegen die jeweilige Landesrundfunkanstalt wenden muss.

Also stimmt der Passus im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag irgendwie nicht.

Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Beitragender am 08. Juni 2015, 18:05
Ich galube hier hast du einen Denkfehler. Mit:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.


ist eigentlich gemeint, dass der Beitragsservice (sofern er die gemeinsame Stelle ist) die Aufgaben (laut Staatsvertrag) als verlängerter Arm der Landesrundfunkanstalten ausführen kann. Fraglich ist eher der Punkt "die damit verbundenen Rechte und Pflichten", weil eine nicht rechtsfähige Gemeinschaft nicht verklagt werden kann. Sprich der Beitragsservice baut Mist, dann haben die Landesrundfunkanstalten es auszubaden.
Die von mir dargelegte Auslegung des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ist m.E. nicht fehlerhaft. Es ist eine Auslegung, die m.E. ebenso gut vertretbar ist, wie die von Dir dargelegte Auslegung des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV. Bei der von mir dargelegten grammatikalischen Auslegung wird der Schwerpunkt auf den Passus: "Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben [...] selbst wahr", gelegt. Bei der von Dir dargelegten grammatikalischen Auslegung wird der Schwerpunkt auf den Passus: "Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben [...] durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten [...] wahr", gelegt. Selbst wenn die von mir darglegte Auslegung fehlerhaft wäre, dann müsste zum einen der Fehler dargelegt werden und zum anderen würde das Problem bestehen, dass der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio -- sofern er die gemeinsame Stelle i.S.d. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ist -- nicht rechtsfähig ist und damit keine eigene Willenserklärungen abgeben -- mithin auch keine Verwaltungsakte erlassen -- kann und überdies fraglich ist, ob einem Konstrukt, dass nicht rechtsfähig ist, Vertretungsmacht erteilt werden kann. Diesbezüglich scheinen wir ja einer Meinung zu sein ;)

Wie kann eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft das Recht haben Verwaltungsakte (im Auftrag) erlassen zu können, aber von der Pflicht ausgenommen wird, dass ich diese Stelle vorm Verwaltungsgericht verklagen kann, weil nicht rechtsfähig? Oder der Beitragsservice Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, man sich aber nicht gegen den Beitragsservice, sondern gegen die jeweilige Landesrundfunkanstalt wenden muss.

Also stimmt der Passus im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag irgendwie nicht.
Die Erklärung wäre dann vielleicht doch darin zu sehen, dass § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV so auszulegen ist, wie ich es dargelegt habe. Vielleicht ist die Ansicht von Knax (sog. Beitragservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist eine Behörde) doch nicht so fernliegend. Dies hätte auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Fragen, wer Widerspruchsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwGO) und wer Beklagter (§ 78 Abs. 1 VwGO) ist.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Nos am 08. Juni 2015, 18:23
Das Problem liegt meiner Meinung nach, dass man im Rechtsverdreherdeutsch die Betonung auf beides legen muss.

Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Um das ganze Mal in ein etwas einfacheres (absurdes) Beispiel zu Übertragen:

Ich nehme das Schreiben eines Briefes durch eine elektrisch betriebene Schreibmaschine selbst wahr.

Der BS ist quasi die Schreibmaschine der LRAen. Diese erlassen Verwaltungsakte durch den BS selbst. Klingt erstmal schräg, dürfte aber die juristische Legitimation sein.
Deswegen erlässt der BS an sich auch keine Verwaltungsakte, die LRAen machen das. Deswegen richten sich Klagen auch nie gegen den (nicht-rechtsfähigen) BS, sondern immer die jeweils erlassende LRA.

Inwieweit man das jetzt noch zerpflücken kann weiß ich nicht, aber ich schätze mit genau dieser Argumentationsweise würde man an (mindestens den erst- und zweitinstanzlichen) Gerichten abgebügelt werden...
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 08. Juni 2015, 18:41
Kann auch heisen .... nimmt selbst wahr durch Vollmacht an "durch die stelle"
Das behauptet ja auch der "Service".
Wer ist die Stelle ?
Wo ist die Vollmacht ?
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Beitragender am 08. Juni 2015, 19:42
Das Problem liegt meiner Meinung nach, dass man im Rechtsverdreherdeutsch die Betonung auf beides legen muss.

Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
[...]
Der BS ist quasi die Schreibmaschine der LRAen. Diese erlassen Verwaltungsakte durch den BS selbst. Klingt erstmal schräg, dürfte aber die juristische Legitimation sein.
Deswegen erlässt der BS an sich auch keine Verwaltungsakte, die LRAen machen das. Deswegen richten sich Klagen auch nie gegen den (nicht-rechtsfähigen) BS, sondern immer die jeweils erlassende LRA.
Wenn die Verwaltungsakte durch die zuständige Landesrundfunkanstalt selbst erlassen werden, dann hat der Name des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nichts in den Verwaltungsakten zu suchen. Um in Deinem Sprachbild zu bleiben:
Wenn die zuständige Landesrundfunkanstalt mit einer Schreibmaschine der Marke "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" den Verwaltungsakt schreibt, dann wäre es einigermaßen sinnlos, wenn im Verwaltungsakt der Markenname der Schreibmaschine auftauchen würde ("Dieser Verwaltungsakt wurde von der Landesrundfunanstalt X mit der Schreibmaschine der Marke Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellt") -- warum werden nicht auch noch die Markennamen des Papiers und der Tinte im Verwaltungsakt angegeben? Dass sich die zuständige Landesrundfunkanstalt eines sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bedient, wäre dann -- doch wohl? -- lediglich eine verwaltungsinterne Angelegenheit; es fehlt an einer Außenwirkung. Wenn nun aber von Seiten des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio behauptet wird, dass er im Namen der zuständige Landesrundfunkanstalt Verwaltungsakte erlässt, dann kann man sich doch schon mal die Frage stellen, ob es sich dabei noch um eine verwaltungsinterne Angelegenheiten handelt oder ob dieses Handeln des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht eine Außenwirkung hat.
Dazu noch ein kleiner Verweis auf das sog. Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Gemäß  § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die "Klage zu richten gegen [...] die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen [...] hat". Die Landesrundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Wenn die Ansicht vertreten wird, dass die Landesrundfunkanstalten die Verwaltungsakte selbst erlassen, greift das Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht; denn -- verkürzt gesprochen würde dies bedeuten: -- die Körperschaft (Landesrundfunkanstalt) ist nicht Träger einer Behörde, sondern sie ist selbst eine Behörde. Dann wäre aber § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht -- unmittelbar -- einschlägig. Für die Ausnahme des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (sog. Behördenprinzip) bedarf es einer landesrechtlichen Bestimmung, die zum Inhalt hat, dass gegen die Landesrundfunkanstalt -- als Behörde -- selbst die Klage zu richten ist.

Das interessante an der Ansicht von Knax ist, dass nach dieser Ansicht auf den Festsetzungsbescheiden zwei Behörden auftauchen, was gegen § 44 Abs. 2 Nr. 1 (Landes-)VwVfG verstößt.
Wenn man aber diese Ansicht nicht teilt, bleibt es bei der Ausgangsproblematik: Wie ist es verwaltungsrechtlich zu bewerten, wenn etwas, dass nicht rechthsfähig ist, einen Verwaltungsakt in fremdem Namen erlässt?
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 08. Juni 2015, 20:25
Jemand Verbesserungsvorschläge das fiktive Feststellungsklage nicht durch
"fehlendes Rechtsschutzinteresse " abgeschmettert wird...
( um genau diese hier aufgeworfenen Rechtsfragen zu klären, bzw. die Rundfunkanstalt zu substantierten Vortrag zu zwingen)

Die Voraussetzungen des § 43 I VwGO liegen vor.
Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich bereits aus der Rechtsweggarantie in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.
Ich habe ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung (vgl. 9. Juli 1964 - BVerwG II C 201.61 - [ZBR 1965, 147]
Unter § 43 I VwGO fällt jedes schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche, persönliche und sogar ideelle Interesse (BVerwGE 36, S. 218 ff. (226).

Die Rechtslage ist unklar und die Beklagte insoweit anderer Auffassung.
Ich möchte mein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren und habe Besorgnis
der Gefährdung meiner Rechte (Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner/Pietzcker, VwGO, § 43, Rn. 34).
Ähnliche (nichtige) Verwaltungsakte (Beweis B)  wurden von mir ignoriert und kein Grund gesehen
diese auf dem Rechtsweg anzufechten. Gerichtliche Feststellung ist geboten um Rechtsklarheit herzustellen.
Wiederholungsgefahr: Die Beklagte wird mir gegenüber wieder einen gleichartigen Verwaltungsakt erlassen,
um meinen Antrag zu bescheiden, desweiteren wird Sie mir alle 3 Monate Festsetzungsbescheide
(nach RBStV) für Rundfunkbeiträge zusenden.
Beweis B: Am xxxxxx erging ein ähnlicher (nichtiger) Verwaltungsakt.
Die Beklagte duldet  die Erstellung nichtiger Verwaltungsakte durch den -Beitragsservice in Köln-,
schriftliche Anfragen und Hinweise diesbezüglich werden von der Beklagten ignoriert.
Die Beklagte profitiert von diesem illegitimen Geschäftsgebaren des -Beitragsservice in Köln-.

Sollte die Beklagte diese Tatsachen bestreiten biete ich substantierten Vortrag an.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 08. Juni 2015, 23:10
1. Verwaltungsgemeinschaft
Fraglich ist, was unter Verwaltungsgemeinschaft i.S.d. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV zu verstehen ist. Der RBStV definiert den Begriff der Verwaltungsgemeinschaft nicht. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV besagt lediglich, dass die Verwaltungsgemeinschaft öffentlich-rechtlich ist. Im öffentlichen Recht findet sich insb. im Kommunalrecht eine nähere Erläuterung des Begriffs der Verwaltungsgemeinschaft, bspw.:


Hierzu habe ich noch bei Wikipedia etwas gefunden:

Anstalten des öffentlichen Rechts sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. Anstalten des öffentlichen Rechts haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.

Bei einigen Einrichtungen rückt der Benutzergedanke etwas in den Hintergrund, weil sie nicht dem Bürger als Dienstleister zur Verfügung stehen, sondern hauptsächlich andere Behörden unterstützen und beraten.

Formen:

AöRs werden in drei Gruppen unterteilt:

vollrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese haben eine eigene Rechtspersönlichkeit, sind rechtlich aus der allgemeinen Staatsverwaltung ausgegliedert und daher selbst rechtsfähig; sie haben oft Dienstherrnfähigkeit, können also eigene Beamte haben; sie werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst.

Beispiel: die meisten Landesrundfunkanstalten der ARD und das ZDF, Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Berlin.

teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese sind in die allgemeine Staatsverwaltung eingeordnet und nur Dritten gegenüber vermögensrechtlich selbständig; sie können insoweit im Rechtsverkehr selbst klagen und auch selbst verklagt werden.

Beispiel: Deutscher Wetterdienst in Offenbach am Main.

nichtrechtsfähige Anstalten; diese bilden nur organisatorisch selbständige Einheiten, während sie rechtlich Teil einer juristischen Person, zumeist einer Gebietskörperschaft, sind.

Beispiel: Schulen (sie sind in der Regel unselbständige Einrichtungen der Kreise und kreisfreien Städte; die früher gebräuchliche Bezeichnung „Schulanstalt“ ist heute nicht mehr üblich), Justizvollzugsanstalten, die in der Regel Einrichtungen des jeweiligen Bundeslandes sind, das Technische Hilfswerk (THW), Bonn, und die Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, die von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden. Manchmal werden die Einrichtungen behördenintern auch als Institut oder Einrichtung bezeichnet, z. B. die Bundesanstalt für Straßenwesen, obwohl sie durchaus Anstaltscharakter haben.

Weitere Infos:

Landes-AöRs sind die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR und das ZDF, nicht aber das Deutschlandradio, das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Für die Tätigkeit nichtrechtsfähiger AöRs haftet der Träger Dritten gegenüber immer uneingeschränkt, da sie mit der Rechtsperson des Trägers identisch sind. Nichtrechtsfähige AöRs sind in der Regel nicht insolvenzfähig, weil ihre Träger es auch nicht sind (Bund und Länder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie Gemeinden, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO), was vielfach[D 4] geschehen ist).

Der Vergabesenat des OLG Celle habe darauf hingewiesen, dass eine Anstalt öffentlichen Rechts als Bieterin in einem Vergabeverfahren ausgeschlossen sei, weil dies den Wettbewerb verzerre. Es verstoße gegen das Gebot der Chancengleichheit, wenn ein Unternehmen, das keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sei, in Wettbewerb mit Unternehmen trete, die dieses Risiko tragen müssten. Andere Gesetzgeber sind dieser Überlegung nicht gefolgt. In Hessen beispielsweise besteht die Gewährträgerhaftung durch die Gemeinde bei kommunalen AöR uneingeschränkt.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Beitragender am 09. Juni 2015, 18:49
Die Landesrundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Eieiei. Diese Aussage ist falsch. Landesrundfunkanstalten sind -- selbstverständlich -- Anstalten des öffentlichen Rechts und nicht Körperschaften. Das dürfte aber nichts an der Kernaussage ändern: Entweder Rechtsträgerprinzip (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO [analog]) oder Behördenprinzip (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO [ggf. analog]); wobei letztere Alternative eine landesrechtliche Bestimmung erfordert.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 09. Juni 2015, 19:17
Stutzig macht mich folgender Satz:

Für die Tätigkeit nichtrechtsfähiger AöRs haftet der Träger Dritten gegenüber immer uneingeschränkt, da sie mit der Rechtsperson des Trägers identisch sind.


Würde heißen, dass für den nichtrechtsfähigen Beitragsservice die Landesrundfunkanstalten Dritten gegenüber uneingeschränkt haften, da der Beitragsservice zu den Landesrundfunkanstalten zählt und die gleiche Rechtspersönlichkeit besitzt.

Allerdings ist die Info aus Wikipedia und Wikipedia ist keine Quelle.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Beitragender am 09. Juni 2015, 19:32
Würde heißen, dass für den nichtrechtsfähigen Beitragsservice die Landesrundfunkanstalten Dritten gegenüber uneingeschränkt haften, da der Beitragsservice zu den Landesrundfunkanstalten zählt und die gleiche Rechtspersönlichkeit besitzt.
Wer soll denn sonst haften? Etwa der "nichtrechtsfähige Beitragsservice"? Wenn ja: Womit soll dieser denn haften? Oder soll etwa der sog. Geschäftsführer des "nichtrechtsfähigen Beitragsservice" -- persönlich -- haften? Wenn dem so sein soll, müsste man zunächst darüber nachdenken, was das eigentlich ist: Geschäftsführer einer im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Greyhound am 09. Juni 2015, 19:41
So auch im Sinne des Erfinders,
Zitat von: Begründung zu § 10 Abs. 7 RBStV
"Absatz 7 regelt die Art und Weise, in der die Landesrundfunkanstalten die ihnen nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Satz 1 betrifft eine gemeinsame Verwaltungsstelle, bei der die Landesrundfunkanstalten die Aufgabenwahrnehmung wie bei der bisherigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ganz oder teilweise bündeln. Zuständig und verantwortlich bleibt trotz dieser Bündelung jede einzelne Landesrundfunkanstalt. Sie nimmt ihre Aufgaben lediglich durch die genannte Stelle wahr, ..."
Quelle: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/7/03887.pdf (http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/7/03887.pdf), Seite 23 des Dokuments
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 09. Juni 2015, 20:34
Nee das meine ich nicht, sondern das der Beitragsservice die gleiche Rechtspersönlichkeit hat, darf also im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt Verwaltungsakte erlassen.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Knax am 10. Juni 2015, 13:29
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht in der Lage, aus sich selbst heraus rechtsgeschäftlich zu handeln. Juristische Personen handeln daher durch ihre Organe, im Falle des Hessischen Rundfunks vertritt der Intendant des Hessischen Rundfunks diesen gerichtlich und außergerichtlich, § 16 Absatz 2 Satz 1 HR-Gesetz. Es gilt insofern das Prinzip der Selbstorganschaft. Der Intendant des Hessischen Rundfunks ist das ausführende Organ des HR. Das Prinzip der Selbstorganschaft besagt, dass eine juristische Person durch ihre Organe vertreten wird – und eben nicht durch fremde Organe. Soll eine juristische Person durch ein fremdes Organ vertreten werden können, bedarf dies einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Diese gesetzliche Grundlage findet sich in § 10 Absatz 7 Satz 1 RBStV. Dass die Rundfunkanstalten die ihnen zugewiesenen Rechte und damit verbundenen Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnehmen, ist die gesetzliche Normierung einer Fremdorganschaft. Unter anderem an dieser Regelung wird deutlich, dass es sich bei dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ weder um einen Eigenbetrieb des Hessischen Rundfunks handelt, da es sich bei dem „Beitragsservice“ um eine „gemeinsam betriebene Stelle“ handelt, die aufgrund der Gemeinsamkeit des Betriebs nicht mit dem Hessischen Rundfunk identisch ist, noch um ein Eigenorgan des Hessischen Rundfunks handelt, das „Teil der Rundfunkanstalt“ ist, da die Organe des Hessischen Rundfunks im HR-Gesetz festgelegt worden sind, sondern um ein Fremdorgan, durch das der Hessische Rundfunk Rechte und Pflichten „ganz oder teilweise“ wahrnimmt.

Es stellt sich nach diesen Erläuterungen jedoch nun umso mehr die Frage, ob das Fremdorgan „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ den Hessischen Rundfunk bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten wirksam vertreten kann.

Dies ist aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall.

Zunächst enthält der RBStV keine weitergehenden Hinweise darauf, dass es sich bei der „gemeinsamen Stelle“ um den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln handelt. Hierin ist ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit bzw. das Bestimmtheitsgebot zu sehen.

Ferner geht aus dem Satzbestandteil „ganz oder teilweise“ nicht hervor, inwiefern der Hessische Rundfunk „durch den 'Beitragsservice'“ handelt, d.h. welche Aufgaben, Rechte und Pflichten konkret durch den Beitragsservice wahrgenommen werden. Auch hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit bzw. das Bestimmtheitsgebot.

Dass der Beitragsservice selbst nicht so genau weiß, welche Rechte und Pflichten durch ihn wahrgenommen werden, zeigt die Tatsache, dass der Beitragsservice als Vollstreckungsgläubiger im eigenen Namen auftritt.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 12. Juni 2015, 11:24
Beitragsservice geht auf das Thema nochmal ein....
(http://thumbnails107.imagebam.com/41516/a2b73d415155918.jpg) (http://www.imagebam.com/image/a2b73d415155918)
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Knax am 12. Juni 2015, 12:39
"Die Legitimation der Landesrundfunkanstalten, ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch diese gemeinsame Stelle wahrzunehmen, ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge."

Es mag sein, dass sich die Legitimation aus § 10 Abs. 7 RBStV iVm § 2 der Leistungssatzung ergibt. Allerdings geht hieraus nicht hervor,

(1) dass es sich bei der "gemeinsamen Stelle" um den "ARD ZDF Beitragsservice" mit Sitz in Köln handelt,
(2) welche Aufgaben dies konkret sind, die "ganz oder teilweise" durch die gemeinsame Stelle wahrgenommen werden.

Hierin liegt meiner Ansicht nach ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit.

§ 2 der Leistungssatzung lautet:
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr.

Die fett markierten Worte ergeben: "Die gemeinsame Stelle nimmt die Aufgaben, Rechte und Pflichten wahr."

§ 10 Absatz 7 Satz 1 RBStV lautet:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Die fett markierten Worte ergeben: "Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die Aufgaben, Rechte und Pflichten wahr."

So... Damit ist die Verwirrung komplett.

(1) Nimmt die gemeinsame Stelle die Aufgaben, Recht und Pflichten wahr, oder die gemeinsame Stelle?
(2) Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten sind dies?
(3) Wem werden welche Aufgaben, Rechte und Pflichten konkret zugewiesen?


Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: pinguin am 12. Juni 2015, 14:20
@Knax
Das Chaos ist doch nix Neues und genauso bei den Prozentwerten wiederzufinden, nach denen die Beiträge den Sendern zugewiesen werden.

Seit 1991 wurden die Rundfunkstaatsverträge nicht mehr neu gefasst, sondern stets nur geändert; wir haben derzeit also eine Änderung der Änderungsänderung der schon einmal vorher geänderten Änderung einer Änderungsänderung.

Wundert es wen, daß da keiner mehr durchblickt?
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Beitragender am 12. Juni 2015, 17:47
Ja was denn nun?

Einerseits:
Zitat
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio [...] führt namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkbeiträge durch.
[...]
Auch Ihre Auffassung, dass eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung nicht benannt sei, geht fehl.

Andererseits:
Zitat
Der Mitteldeutsche Rundfunk ist als Ersteller des Bescheids benannt. Darüber hinaus ist auch in der Grußformel des Bescheids ("mit freundlichen Grüßen Mitteldeutscher Rundfunk") zweifelsfrei der Mitteldeutsche Rundfunk als Ersteller des Bescheids angegeben.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 16. Juni 2015, 18:00
Aktenzeichen Verwaltungsgericht Dresden: 2 K 920 / 15
Rechtsfrage: Ist ein erstellter Verwaltungsakt eines "Beitragsservice in Köln" nichtig.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: GEiZ ist geil am 16. Juni 2015, 18:23
Von mir viel Erfolg!

Das ist vielleicht endlich eine Frage, die das Verwaltungsgericht klären kann, nichts mit Verfassungrecht, wo die sowieso nicht zuständig sind.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 16. Juni 2015, 20:02
Die meisten Beiträge aus diesem Thread wurden nochmal zusammen"gepanscht" und als Sachvortrag dem Gericht vorgebracht.
Beweis: durch Parteivernehmung
Ich stelle hiermit den Beweisantrag die Beklagte über diese Tatsachen zu befragen.
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Sobald Schriftsätze der Beklagten eingehen.... gibt es News
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: marga am 20. Juni 2015, 16:30
Kann der Intendant einer Rundfunkanstalt den Auftrag erteilen, dass der BS ein Vollstreckungsersuchen in die Wege leitet, obwohl der BS eine nicht rechtsfähige Organisierungseinheit (Kindergarten etc.) ist? Wird damit nur die „Übermittlung“ definiert, d. h. der BS ist nur die Schreibstube?

Siehe hier:

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/GGD21-550.pdf

Zitat:

3. Wer tritt bei den Vollstreckungsersuchen als Gläubiger auf?

Als Gläubiger tritt der NDR auf. Die Vollstreckungsersuchen werden durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Gläubigervertreter übermittelt.  :(

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Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: seppl am 20. Juni 2015, 17:34
Als Gläubiger tritt der NDR auf. Die Vollstreckungsersuchen werden durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Gläubigervertreter übermittelt.  :(
+++

Die Vollstreckungsersuchen werden meines Erachtens vom Beitragsservice als Gläubigervertreter erstellt und übermittelt - auch wenn mit "Der Intendant" unterzeichnet ist.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: pinguin am 20. Juni 2015, 18:14
Die Vollstreckungsersuchen werden meines Erachtens vom Beitragsservice als Gläubigervertreter erstellt und übermittelt -
Was aber nicht geht, denn jemand, der nicht-rechtsfähig ist, kann nicht mit den Rechten und Pflichten eines *** als dessen Vertreter eingesetzt werden, auch nicht durch ausdrückliche Vollmacht des ***.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: seppl am 20. Juni 2015, 18:23
Tja, das ist ja schon seit langem die Gretchenfrage....
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Knax am 20. Juni 2015, 18:39
Kann der Intendant einer Rundfunkanstalt den Auftrag erteilen, dass der BS ein Vollstreckungsersuchen in die Wege leitet, obwohl der BS eine nicht rechtsfähige Organisierungseinheit (Kindergarten etc.) ist?

Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice ein Zweckverband, denn er dient des gemeinschaftlichen Betriebs eines Rechenzentrums als hoheitlicher Aufgabe.
Dem Beitragsservice werden hoheitliche Aufgaben per Gesetz übertragen, daher handelt es sich meiner Ansicht nach in funktionaler Hinsicht um eine Behörde, wobei allerdings

1. die Frage ist, ob nicht insofern gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoßen wird, also der "Beitragsservice" gar nicht explizit im Gesetz benannt wird;

2. die Frage ist, ob nicht insofern gegen den Bestimmtheitgrundsatz verstoßen wird, als die hoheitlichen Aufgaben, die auf den "Beitragsservice" übertragen werden, im Gesetz nicht ausdrücklich bezeichnet werden. Es heißt ja in den Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten, dass der "Beitragsservice" die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Rundfunkanstalt "ganz oder teilweise" für diese wahrnimmt.

Dass der "Beitragsservice" nicht rechtsfähig ist, liegt einfach daran, dass es keine Rechtsgrundlage, also kein Gesetz, gibt, welches ihm Rechtsfähigkeit verleihen könnte, obgleich möglicherweise die Überlegungen der neueren Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit einer Außen-GbR auf den Beitragsservice übertragen werden können. Aus verwaltungskooperationsrechtlicher Sicht handelt es sich bei dem "Beitragsservice" meiner Ansicht nach um einen Zweckverband.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 20. Juni 2015, 18:41
Das ist doch der springende Punkt.
Der Beitragsservice erstellt (vermutlich Alle) Beitragsbescheide , Widerspruchbescheide und Ablehnungsbescheide.
Das gibt dieser ja auch zu.
Eine gerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage sollte auch Ziel der Anfechtungsklage sein.
Sollte es Urteil/e geben die feststellen das diese Verwaltungsakte nichtig sind....
würde diese Tatsache in jeder Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung "fruchten" .
Nichtige Verwaltungsakte sind nicht vollstreckbar.
Die Bande hätte dann ein echtes Problem wenn sich das rumspricht.. (-:

Vielleicht dringt jemand mit dieser Rechtsfrage bis vor das Bundesverwaltungsgericht vor .....
Ich bin gern mit 20 € dabei.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Knax am 20. Juni 2015, 18:58
Das ist doch der springende Punkt.
Der Beitragsservice erstellt (vermutlich Alle) Beitragsbescheide , Widerspruchbescheide und Ablehnungsbescheide.
Das gibt dieser zu und bestreitet es auch nicht.
Eine gerichtliche Klärung ( bitte mehr Anträge diesbezüglich in jeder "Anfechtungsklage"....)
sollte auch Ziel des Gerichtstermins sein...

Richtig. Der rechtliche Status des Beitragsservice muss dabei auch endlich geklärt werden. Es kann nicht sein, dass die Gerichte immer wieder gebetsmühlenartig auf andere Urteile verweisen, in denen es heißt, der Beitragsservice bzw. die GEZ sei "Teil der Rundfunkanstalt". Es ist nämlich alles andere als klar, wie dies zu verstehen ist. Meiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Beitragsservice um einen Zweckverband, der gerade NICHT Teil einer Rundfunkanstalt ist, d.h. er ist weder ein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt noch ist er ein Eigenorgan einer Rundfunkanstalt noch ist er eine innerbehördliche Verwaltungseinheit einer Rundfunkanstalt.

Wenn der Beitragsservice "Teil einer Rundfunkanstalt" wäre, d.h. eine innerbehördliche Verwaltungseinheit, wieso dann der ganze Hickhack um falsche Gläubigerbezeichnungen bei Vollstreckungsersuchen? Wäre der Beitragsservice Teil einer Rundfunkanstalt, würde es in dieser Hinsicht überhaupt keine Probleme geben, denn die Rundfunkanstalt wäre eindeutig als Gläubiger identifizierbar.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 20. Juni 2015, 19:37
2. die Frage ist, ob nicht insofern gegen den Bestimmtheitgrundsatz verstoßen wird, als die hoheitlichen Aufgaben, die auf den "Beitragsservice" übertragen werden, im Gesetz nicht ausdrücklich bezeichnet werden. Es heißt ja in den Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten, dass der "Beitragsservice" die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Rundfunkanstalt "ganz oder teilweise" für diese wahrnimmt.

Fraglich auch, ob die Rundfunkanstalten hoheitliche Rechte, die sie nur ausnahmsweise genießen, auf eine Firma (nicht-rechtsfähig) übertragen dürfen.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 20. Juni 2015, 19:49
Genau diese Fragen werden beim Verwaltungsgericht Dresden "geklärt " werden müssen.
Der Geschäftsführer des Beitragsservice wurde als Beweis/Zeuge des Klägers benannt (-:
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: koppi1947 am 20. Juni 2015, 20:34
Dann schauen wir mal,sprach der Blinde zum Taubstummen.Momentan sind alle blind ;)
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Carina am 20. Juni 2015, 20:48
Auf meine Anmerkung, daß sich auf den Bescheiden nicht klar erkennen läßt wer diesen nun erlassen hat schreibt der BS:

Entgegen ihrer Auffassung ....bla bla bla... Dabei bedient sie (die Behörde = RA) sich des BS, der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA den Einzug des Rundfunkbeitrag durchführt.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Knax am 20. Juni 2015, 22:14
Auf meine Anmerkung, daß sich auf den Bescheiden nicht klar erkennen läßt wer diesen nun erlassen hat schreibt der BS:

Entgegen ihrer Auffassung ....bla bla bla... Dabei bedient sie (die Behörde = RA) sich des BS, der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA den Einzug des Rundfunkbeitrag durchführt.


Dass der "Beitragsservice" in fremdem Namen für eine Rundfunkanstalt handelt, geht aus den "Festsetzungsbescheiden" nicht hervor. Unabhängig von der Frage, ob ein Handeln in fremdem Namen nach dem Offenkundigkeitsprinzip vorliegt oder nicht, stellt sich weiter die Frage, ob der "Beitragsservice" überhaupt zur Vornahme von Verwaltungsverfahrenshandlungen nach § 12 VwVfG befugt ist. Genau diese Frage ist es, die vor einem Verwaltungsgericht aufgeworfen werden muss. Und genau dann muss über die Rechtsnatur des "Beitragsservice" gesprochen werden. Hier reicht dann nämlich die bisherige verwaltungsgerichtliche Plattitüde nicht mehr aus, der "Beitragsservice" sei "Teil der Rundfunkanstalt". Ich wäre wirklich gespannt, wie ein Verwaltungsgericht dies begründet, denn im Hahn/Vesting steht das nicht drin. Da sind die Richter gezwungen, auch mal selbst zu nachzudenken. Vielleicht denken sie ja aber gar nicht selbst nach, sondern beauftragen einen Gutachtenservice. Auch das würde mich nicht mehr wundern.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: pinguin am 20. Juni 2015, 23:59
Fraglich auch, ob die Rundfunkanstalten hoheitliche Rechte, die sie nur ausnahmsweise genießen, auf eine Firma (nicht-rechtsfähig) übertragen dürfen.
Das funzt nicht; entweder hat eine Institution nur hoheitliche Recht und diese ständig oder gar keine. -> §4 Körperschaftssteuergesetz, Fußnote 2 -> Mischformen sind unzulässig.

Zitat
der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA
Dann handeln sie aber eigenständig und auf eigene Rechnung.

Hat es da eigentlich eine öffentliche, europaweite Ausschreibung gegeben?

Wenn die öffentliche Hand Aufträge zu vergeben hat, bedarf es dafür bei 200.000 Euro übersteigendem Auftragsvolumen einer europaweiten Ausschreibung. Oder?
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 21. Juni 2015, 08:26
Auf meine Anmerkung, daß sich auf den Bescheiden nicht klar erkennen läßt wer diesen nun erlassen hat schreibt der BS:

Entgegen ihrer Auffassung ....bla bla bla... Dabei bedient sie (die Behörde = RA) sich des BS, der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA den Einzug des Rundfunkbeitrag durchführt.


Der Beitragsservice kann sich ja um den Einzug der Beiträge kümmern, dass legitimiert ihn aber noch lange nicht dazu, Verwaltungsakte zu erlassen. Wie allen mittlerweile bekannt ist, ist der Beitragsservice eine Gemeinschaftseinrichtung und keine Verwaltungsgemeinschaft. Also dürfte im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht die Rede vom Beitragsservice sein, ansonsten würde im Impressum des Beitragsservice Verwaltungsgemeinschaft stehen. Tut es aber nicht.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 907 am 21. Juni 2015, 11:19
Der Beitragseinzug ist wie bisher zentral und dezentral organisiert. Zentral durch die Gemeinschaftseinrichtung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (vormals GEZ), dezentral durch die Abteilungen "Beitragsservice“ der ARD-Landesrundfunkanstalten (vormals Rundfunkgebührenabteilungen).
Quelle: http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/zwoeltes_2.html (http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/zwoeltes_2.html)

Bei den Rundfunkanstalten der ARD bestehen neben der GEZ Rundfunkgebührenabteilungen. Der Innendienst ist operativ in den Bereichen Kundenbetreuung, Marketing/Kommunikation sowie justitiarer Dienstleistungen tätig. Daneben hat der im Wesentlichen aus freien Mitarbeitern bestehende Beauftragtendienst die Aufgabe der örtlichen Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Erfüllung der Rundfunkgebührenpflicht.
Quelle: http://www.kef-online.de/inhalte/bericht18/zwoeltes_2.html

jetzt ist die Frage:
Welche Rechte und Aufgaben hat dezentraler und zentraler Beitragsservice?
Zentral --> die Gemeinschaftseinrichtung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (vormals GEZ)
Dezentral --> die Abteilungen "Beitragsservice der ARD-Landesrundfunkanstalten" (vormals Rundfunkgebührenabteilungen)
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 907 am 21. Juni 2015, 12:03
Zitat
Der Beauftragte des Beklagten ist zunächst keine mit öffentlichem Glauben versehene Person i.S.d. § 415 ZPO. Denn hierunter fallen nur solche Personen, die, wie etwa Notare oder Urkundsbeamte, durch staatliche Ermächtigung zur Beurkundung bestellt sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, RNr. 5 zu § 415). Der Beauftragte des Beklagten ist auch keine Behörde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO. Zwar hat die beklagte Rundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes hoheitliche Befugnisse (etwa die Erhebung und Vollstreckung von Gebühren, vgl. § 7 RGebStV); ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage. Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273). Das ist nicht der Fall. Zwar ist in § 10 der Satzung des Beklagten bestimmt, dass die Beauftragten berechtigt sind, für den Südwestrundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen und Anzeigen gem. § 3 Abs. 1 RGebStV entgegenzunehmen. Selbst wenn damit den Beauftragten hoheitliche Befugnisse übertragen worden sein sollten, fehlte es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 7 RGebStV, wonach die Landesrundfunkanstalten u.a. ermächtigt werden, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens durch Satzung zu regeln, kann mangels Konkretisierung keine Befugnis des Südwestrundfunks zur Übertragung von Hoheitsrechten auf Private abgeleitet werden.
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&sid=9a0c0bffe182a35625fdc2c9ddc86909&nr=3368&pos=5&anz=7 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&sid=9a0c0bffe182a35625fdc2c9ddc86909&nr=3368&pos=5&anz=7)

bin da gerade drübergestolpert und hab mir gedacht ich post das hier einfach mal
Könnte vielleicht nützlich sein

Einen Funktionsvorbehalt für hoheitliche Aufgaben macht die Vorschrift des Art. 33 Abs. 4 GG.
4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: koppi1947 am 21. Juni 2015, 12:31
Das ist sicher sehr interessant,diese Banditen glauben,dass alle Menschen bekloppt sind und die Gerichte spielen mit.Das sollte man mal einem Richter oder Vollstreckungsbeamten vorlegen.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: pinguin am 21. Juni 2015, 13:11
Einen Funktionsvorbehalt für hoheitliche Aufgaben macht die Vorschrift des Art. 33 Abs. 4 GG.
4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Siehe auch §4, Fußnote 2, Körperschaftssteuergesetz; mit dem Grundgesetz zusammen beides Bundesrecht, das gemäß Grundgesetz Landesrecht bricht.

Der BS bräuchte also nicht nur einen förmlichen Auftrag des Staates, um agieren zu dürfen, sondern müsste selbst eine staatliche Stelle sein, also aus Mitarbeitern des Staates bestehen, was er aber ganz sicher nicht ist.

Im Übrigen wird noch einmal bestritten, daß Rundfunkanstalten auch nur ansatzweise hoheitliche Rechte haben, da erstens ihre Mitarbeiter keine Mitarbeiter des Staates sind, und zweitens das zitierte Urteil aus 1995 stammt, (sofwern sich der zitierte Text auf dieses Urteil bezieht), wo es noch andere europäische Rahmenbedingungen gab.

Die Länder haben mit dem Wortlaut in der Präambel zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag anerkannt, daß Rundfunk national wie international im Wettbewerb zueinander steht. Ich wiederhole es gerne auch noch weitere Male.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 21. Juni 2015, 13:23
Mehr davon .....
Da werden wieder einige Seiten mit Sachvortrag vorgebracht....(-:
...

"Im Übrigen wird noch einmal bestritten, daß Rundfunkanstalten auch nur ansatzweise hoheitliche Rechte haben..."

Kann dieser Argumentation/These  jemand folgen bzw. sachdienlichen Sachvortrag bringen?
Oder ist das "zu weit" hergeholt und nicht zu beweisen?
Die Frage währe bei dieser Argumentation demzufolge .... kann eine Rundfunkanstalt Verwaltungsakte erlassen .... ?
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 21. Juni 2015, 14:47
@12121212
Die Rundfunkanstalten dürfen Verwaltungsakte erlassen, äußerst fraglich ob sie diese hoheitlichen Rechte auf den Beitragsservice übertragen dürfen (soll heißen Beitragsservice schreibt Verwaltungsakt und meint im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt zu handeln).

@907
Auf den ersten Blick sieht der Absatz interessant aus, wenn man sich die Klage aber durchliest, geht es nur um die damaligen GEZ-Schnüffler und nicht um die GEZ selbst.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 21. Juni 2015, 15:31
...ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage. Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln.


 freiberuflich Tätiger - anzuwenden auf "Beitragsservice aus Köln" ..? - Fraglich...eher nicht / warum nicht - oder warum doch ..

eventuell hier mehr darüber ..?
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: pinguin am 21. Juni 2015, 16:03
Oder ist das "zu weit" hergeholt und nicht zu beweisen?
Die Frage währe bei dieser Argumentation demzufolge .... kann eine Rundfunkanstalt Verwaltungsakte erlassen .... ?
Wenn man aufmerksam das 2. Rundfunkurteil des BVerfG lesen würde, würde man zur Kenntnis nehmen, daß sich dieses Urteil allein auf die damals in 1977 geltende Rechtsordnung bezieht, steht es doch im Urteil selbst so drin. Die Rechtsordnung hat sich seither aber national wie international erheblich verändert; die ÖRR haben kein Monopol mehr inne und stehen in Wettbewerb zueinander. Heute gilt also eher der Inhalt des unter Rz 65 der gleichen 2. Rundfunkentscheidung gefassten Wortlautes.

Man darf doch wohl folglich in Frage stellen, ob ein Unternehmen öffentlichen Rechts, das in Wettbewerb zu Unternehmen privaten Rechts steht, (siehe Präambel zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in dem die Länder den Wettbewerb des Rundfunks zueinander zugeben), überhaupt hoheitliche Rechte haben darf? Ich wiederhole gern, daß lt. §4, Fußnote 2, Körperschaftsteuergesetz, ein Betrieb gewerblicher Art nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein darf, da Mischformen unzulässig sind.

Wer hoheitliche Rechte hat, darf keine Tätigkeiten in einem Bereich der Wirtschaft ausüben, der in Konkurenz zur Privatwirtschaft steht.

Die Tätigkeiten der Rundfunksender sind, egal ob öffentlichen oder privaten Rechts, absolut identisch und in jedem Fall gewerblicher Natur. Auch gerade deswegen, weil die Tätigkeiten der Rundfunksender privaten Rechts garantiert gewerblicher Art sind, alleine, weil Private nicht in öffentlichem Dienst stehen, auf eigene Rechnung wirtschaften und daher keine hoheitlichen Rechte haben.

Zitat
...ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage.
Zwischenzeitlich aber schon.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: pinguin am 21. Juni 2015, 20:36
In Ergänzung zu meinem vorangegangenen Beitrag, sei erwähnt, daß der Beitragsservice auch deswegen keine hoheitlichen Rechte innehat, weil sie ihm nimmer übertragen worden sind.

Gemäß dieser Aussage

Zitat
Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273).
kommt mein unweigerlich zur Auffassung, daß der BS keine hoheitlichen Rechte hat, da er nirgendwo namentlich mit Anschrift und Adresse genannt wird.

Wie bereits im Forum ausgeführt worden ist, wird in den betreffenden Rundfunkstaatsverträgen nur von "gemeinsamer Stelle" geschrieben; der BS wird nirgendwo genannt, so daß der Bürger auch annehmen könnte, das Oberhaupt der katholischen Kirche sei die gemeinsame Stelle.

Der BS betreibt Amtsanmaßung, wenn er sich als jene "gemeinsame Stelle" bezeichnet, wo er doch in den von ihm genannten Rechtsgrundlagen gar nicht genannt wird.

Für den Bürger haben aber nur jene Rechtsgrundlagen Geltung, auf die sich der BS beruft, um seine Berechtigung nachzuweisen.

Da der BS in den von ihm genannten Rechtsgrundlagen nicht namentlich genannt wird, kann durch die Rundfunkstaatsvertrag-Zustimmungsgesetze der Länderparlamente auch keine Übertragung hoheitlicher Rechte auf den BS erfolgt sein.

Weiterhin sind das Innehaben hoheitlicher Befugnis mit dem Merkmal der Nicht-Rechtsfähigkeit nicht kompatibel.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 22. Juni 2015, 08:03
Die Rechtslage ist bereits höchstrichterlich geklärt. siehe Urteil des EuGH C-337/06, RZ. 40 ff.
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06


Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung der Rundfunkgebühren ist. Sie besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch Parteifähigkeit, sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns eingezogen.


Mit ihr dürfte die jeweilige Landesrundfunkanstalt gemeint sein. Meines erachtens ergibt sich daraus, dass nur die Landesrundfunkanstalt hoheitlich handeln darf und dies auch nicht übertragen kann.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: power-dodge am 22. Juni 2015, 08:22
Das ist ja fast so als würde Finanzamt die steuern nicht eintreiben, dies aber einen Kindergarten machen lasse und
dessen sagen Du hast unsere macht. Oder nicht?
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 22. Juni 2015, 18:20
aus dem obigen Urteil EuGH C-337/06, RZ.

20
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung
die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
(im Folgenden: GEZ) gegründet. Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche
Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung
der Rundfunkgebühren ist. Sie besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch
Parteifähigkeit, sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen
Landesrundfunkanstalt. Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen. Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
„Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...
können von der Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrichten ist,
unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige
Vollstreckungsbehörde gerichtet werden."
---------------------------------------------------------------------------------------------

44 In Bezug auf die Einzelheiten der Erhebung der Gebühr geht aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag
hervor, dass diese von der GEZ für Rechnung der öffentlichrechtlichen
Rundfunkanstalten per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen
Handelns, vorgenommen wird. Im Fall des Zahlungsverzugs werden Bescheide über
rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt, wobei
die Ersuchen um Vollstreckungshilfe von der betroffenen öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalt als Gläubigerin unmittelbar an die zuständige Behörde gerichtet
werden können. Die in Rede stehenden Anstalten sind somit in dieser Hinsicht mit
hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.

http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf;jsessionid=9ea7d0f130de3f7a9443c6744a709358a3a1658089a9.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4ObxyMe0?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=156125
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: pinguin am 22. Juni 2015, 22:55
Ja, das Urteil ist aber nun fast 10 Jahre alt und bezieht sich punktuell auf ein Umfeld, das heut so nicht mehr besteht. Auch hat sich das europäische Recht ja im Laufe der Zeit weiterentwickelt.

Die GEZ mag ja berechtigt gewesen sein, der BS ist es nicht.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: cecil am 30. Juni 2015, 01:25
aus dem obigen Urteil EuGH C-337/06, RZ. ...

44 ... Die in Rede stehenden Anstalten sind somit in dieser Hinsicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.

Vielleicht solltet ihr die in diesem thread gesammelten Argumente mal dem EuGH unterbreiten? Ich könnte mir vorstellen, dass der/die sich nicht so gut auskennen  :)

Ich wollte nämlich einiges davon verwenden...
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: pinguin am 30. Juni 2015, 10:09
Vielleicht solltet ihr die in diesem thread gesammelten Argumente mal dem EuGH unterbreiten? Ich könnte mir vorstellen, dass der/die sich nicht so gut auskennen  :)
Die Richter am EuGH sind evtl. verarscht worden; im genannten Urteil steht an einer Stelle, daß die Rundfunkstaatsverträge zwischen den Ländern und dem Bund geschlossen worden wären. Jeder hier weiß ja, daß das nicht stimmt.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Carina am 30. Juni 2015, 12:13
Auf meine Anmerkung, daß sich auf den Bescheiden nicht klar erkennen läßt wer diesen nun erlassen hat schreibt der BS:

Dabei bedient sie (die Behörde = RA) sich des BS, der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA den Einzug des Rundfunkbeitrag durchführt.


Der Beitragsservice kann sich ja um den Einzug der Beiträge kümmern, dass legitimiert ihn aber noch lange nicht dazu, Verwaltungsakte zu erlassen. Wie allen mittlerweile bekannt ist, ist der Beitragsservice eine Gemeinschaftseinrichtung und keine Verwaltungsgemeinschaft. Also dürfte im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht die Rede vom Beitragsservice sein, ansonsten würde im Impressum des Beitragsservice Verwaltungsgemeinschaft stehen. Tut es aber nicht.
Dann gibt der Beitragsservice wissentlich falsche Auskunft über seine "Organisationsform" und der damit verbundenen Rechte. Merkwürdig, das ist entweder anmaßend oder dumm.
Ich habe es jedenfalls schwarz auf weiß: "Die Rundfunkanstalt bedient sich des BS, der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA den Einzug des Rundfunkbeitrag durchführt.


Zitat
Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung der Rundfunkgebühren ist. Sie besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch Parteifähigkeit, sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns eingezogen.

Mit ihr dürfte die jeweilige Landesrundfunkanstalt gemeint sein. Meines erachtens ergibt sich daraus, dass nur die Landesrundfunkanstalt hoheitlich handeln darf und dies auch nicht übertragen kann.
Der BS antwortet auch ganz keck auf Widersprüche, die direkt an die LRA gerichtet sind und erklärt den Widerspruch für erledigt.  ::)
Nicht einmal "Im Namen von ...".
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: nexus77 am 30. Juni 2015, 19:10
Auf meine Anmerkung, daß sich auf den Bescheiden nicht klar erkennen läßt wer diesen nun erlassen hat schreibt der BS:

Entgegen ihrer Auffassung ....bla bla bla... Dabei bedient sie (die Behörde = RA) sich des BS, der als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweilis zuständigen RA den Einzug des Rundfunkbeitrag durchführt.


Der Beitragsservice kann sich ja um den Einzug der Beiträge kümmern, dass legitimiert ihn aber noch lange nicht dazu, Verwaltungsakte zu erlassen. Wie allen mittlerweile bekannt ist, ist der Beitragsservice eine Gemeinschaftseinrichtung und keine Verwaltungsgemeinschaft. Also dürfte im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht die Rede vom Beitragsservice sein, ansonsten würde im Impressum des Beitragsservice Verwaltungsgemeinschaft stehen. Tut es aber nicht.

Die Fa. "BS" ist eine Art Inkassobüro, oder nicht ? Rechnungen schicken und anmahnen etc. Vermutlich auch Verwalten der Kundendaten. Aber natürlich darf ein Inkassobüro keine Verwaltungsakte erlassen... dann könnte ich das ja auch (bzw. meine Firma). Das dürfen nur Behörden, BS ist keine, also bleibt nur WDR etc. Falls die eine Behörde sind, aber da hört´s dann bei mir auch auf mit dem Durchblick.  :(

Siehe auch:
http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1839

Zulässig ist der Verwaltungsakt, wenn die Behörde befugt war, sich der Handlungsform Verwaltungsakt zu bedienen (siehe unten, a.)
Formell fehlerhaft ist der Verwaltungsakt, wenn er nicht von der örtlich, sachlich und instanziell zuständigen Behörde erlassen wurde sowie Verfahrens- und Formvorschriften mi?Ÿachtet wurden bzw. Verstö?Ÿe hiergegen nicht der Heilung zugänglich (§ 45 VwVfG) oder nicht unbeachtlich (§ 46 VwVfG) waren (siehe unten, b.).
Materiell fehlerhaft ist der Verwaltungsakt, wenn er mit der Rechtsgrundlage, die die Behörde zu seinem Erla?Ÿ ermächtigt, nicht vereinbar ist. Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht vorliegen oder das Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt wurde (siehe unten, c.).
Ist der Verwaltungsakt fehlerhaft, so ist er i.d.R. nicht nichtig, d.h. unwirksam, sondern lediglich anfechtbar und aufhebbar. Das eröffnet den Anwendungsbereich der Anfechtungsklage.


"aa. Im Grundsatz gilt, da?Ÿ die Ermächtigung der Behörde zum hoheitlichen Tätigwerden die Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt impliziert. Eine spezifische Ermächtigungsnorm ist also nicht erforderlich. Dem steht auch nicht der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 III GG) entgegen, da dieser sich nur auf den Inhalt der Ma?Ÿnahme, nicht auf die Handlungsform bezieht.
Klausurhinweis: Da die Ermächtigung der Behörde, sich der Handlungsform Verwaltungsakt zu bedienen, sich aus der Befugnis zum hoheitlichen Handeln ableitet, ist es in der Fallbearbeitung entbehrlich zu prüfen, ob die Behörde im konkreten Fall durch Verwaltungsakt tätig werden durfte."
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Housebrot am 30. Juni 2015, 20:07
Das ist ja fast so als würde Finanzamt die steuern nicht eintreiben, dies aber einen Kindergarten machen lasse und
dessen sagen Du hast unsere macht. Oder nicht?
falsches Beispiel, richtig würde es so sein:
das Finanzamt lässt den Steuerbescheid durch eine Person erlassen, die nicht (mehr) rechtsgeschäftsfähig ist. (z.B. ein Kind, eine Person der die Rechtsgeschäfts-
fähigkeit aberkannt wurde oder gar ein Unternehmen, das gar nicht rechtsgeschäftsfähig ist).

Das ganze würde ohne Wenn und Aber vor den Finanzgericht geklärt werden. Und mit aller höchster Warscheinlichkeit würde ein so erlassener Bescheid niemals
rechtskräftig werden.

Nur beim BS sieht die Welt eben anders aus...noch...
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: nexus77 am 01. Juli 2015, 13:18
Hier mal weitere Infos: Die Fa. bzw. Organisation "BS" hat wahrscheinlich den Status "Verwaltungshelfer". Habe grade mal bei der Kreispolizeibehörde angerufen. Diese Behörde hat Beamten aber auch Angestellte (Sachbearbeiter), diese SB dürfen durchaus Strafsachen bearbeiten, aber dürfen Dich zB. auf der Straße nicht anhalten o.Ä. Ebenso dürfen die keine Verwaltungsakte erlassen, dieses darf nur ein Beamter der Polizei. Nach Ansicht des Herrn ist BS ein "Verwaltungshelfer", wie zB. auch das rote Kreuz (im Dienste einer Gemeinde, Stadt oder Kreis). Er gab aber zu sich nicht wirklich damit beschäftigt zu haben, er sagte aber "damit müsse man vorsichtig sein" :) Ich vermute zB. auch das THW hat den Status "Verwaltungshelfer"

Ein Verwaltungsakt kann auch mündlich erteilt werden, muss aber genau bestimmt sein. Sein Beispiel war, der Beamte darf Dich anweisen ein Gebiet zu verlassen (zB. Unfallstelle) muss aber das gemeinte Gebiet bezeichnen. Der Polizist ist hier also ein Beamter der einen mündlichen Verwaltungsakt erstellt.

Als Beispiel nannte er: "Hauen Sie hier ab" (ungültiger Verw.akt) oder "bitte verlassen sie die Unfallstelle" (gültig)


Dazu:
https://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbare_Staatsverwaltung

Unmittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn Verwaltungsaufgaben vom Staat selbst durch seine Behörden wahrgenommen und erledigt werden. Dabei liegt in Deutschland der Großteil der Verwaltungsaufgaben bei den Ländern (Art. 83, Art. 84 GG). Der Bund kann selbst nur Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, wenn ihm diese Aufgabe durch das Grundgesetz übertragen wurde.
Unmittelbare Staatsverwaltung liegt auch vor, wenn sich die Behörden privater Verwaltungshelfer bedienen, die lediglich technische Ausführungen vornehmen (z. B. Abschleppunternehmer). Nur mittelbare Staatsverwaltung liegt hingegen bei der Beleihung vor, weil dadurch auch Entscheidungskompetenzen auf Private übertragen werden.


Weiter wichtig
http://andre-kuper.de/wp-content/uploads/2013/01/MMD16-4460.pdf
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage
1722 vom 23. Oktober 2013
des Abgeordneten André Kuper   CDU
Drucksache
16
/
4297
Forderungsmanagement in Kommunen
Der
Minister für Inneres und Kommunales
hat die Kleine Anfrage 1722 mit Schreiben vom
25. November 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister
und dem Justizminister beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
„Focus
-
online“
berichtete  am  23.10.2013  abermals  über  offene  Zahlungen  der  öffentlichen
Hand.  Bund,  Länder  und  Kommunen  haben  demnach  Außenstände  von  fast  80  Milliarden
Euro.
Jährlich  entgehen  der  öffentlichen  Hand,  nach  einem  entsprechenden  Bericht  der
„Welt“, mehr als eine Milliarde Euro, weil offene Forderungen nicht gezahlt werden. Einige
Kommunen setzen bereits auf Inkasso Dienstleister....
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: cecil am 13. Juli 2015, 13:55
Hey,

ich hatte noch versucht, einige eurer Argumente zusammenzutragen und zu verwenden für ein (Erinnerungs-)Schreiben ans Amtsgericht:
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100119.html#msg100119

Für Rückmeldung bin ich dankbar, ob man das so machen kann....


Zu blöd nur, dass der BGH den Tübinger Beschluss mittlerweile aufgehoben hat
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.msg99834.html#msg99834
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Viktor7 am 20. Juli 2015, 04:09
Vielleicht für das Thema hier hilfreich. Die Aussagen in den Urteilen des BGH und des BVerfG sowie der Geschäftsbericht des Beitragsservice geben der Klage und dem Thema hier zusätzliches Gewicht.

...
15ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
...
(7) ... Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
...
Die Erlassung der Bescheide (Verwaltungsakte) ist nicht enthalten. Das geht auch nicht. Wer nicht rechtsfähig ist, darf und kann mangels Rechtsfähigkeit überhaupt nicht verwaltungsrechtlich agieren. 


In dem Beschluss des BGH zum Beschluss des LG Tübingen heißt es
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
Zitat
Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05(BVerfG)
Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/09/rs20070911_1bvr227005.html
108 Die angegriffenen Bestimmungen betreffen die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Rechtsstellung. Eines weiteren Vollzugsakts bedarf es nicht. Insbesondere stellt die Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren gegenüber den Rundfunkteilnehmern keinen derartigen Vollzugsakt dar. Sie betrifft das Verhältnis zwischen dem Rundfunkteilnehmer und der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV).

Daran hat sich heute nichts geändert. Es ist im Einklang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wo es heißt:
Zitat
§ 10, (5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch das Inkasso eh. GEZ umfasst Zahlungserinnerungen, Mahnungen und sonstige Kommunikation mit dem vermeintlichen leichten "Fang" alias "Finanzen der Bevölkerung".

Um die Zuständigkeit vorzutäuschen, versieht die eh. GEZ ihre Beitragsbescheide samt der eigenen Kontakt- und Adressdaten mit den Elementen der Anstalten, um den Eindruck zu erwecken, sie könnten auch von den Anstalten ausgestellt sein. Der Geschäftsbericht 2014 des Inkasso eh. GEZ (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.0.html) legt diese Rechtswidrigkeit (Dienstleistung des Beitragsservices (eh. GEZ) Gebühren- / Beitragsbescheide zu erstellen) und Schwindel offen. Gegen diese Vorspiegelung von Tatsachen könnte man durchaus strafrechtlich vorgehen.

Die Mitarbeiter des Beitragsservices (eh. GEZ) dürften Arbeitsverträge mit dem Inkasso haben und nicht mit der jeweiligen Anstalt. Ansonsten müssten die Abteilungen pro Anstalt ausgelegt sein und wie in den Anstalten mehr verdienen. 
Das sagt Hans Buchholz (eh. GEZ) bei der 13. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Medienausschuss 07.04.2011 NRW:
Zitat
Ab 2015 wird der Gesamtpersonalbestand – die GEZ hat zurzeit etwa 1.150 Mitarbeiter und beschäftigt etwa 300 bis 400 externe Beschäftigte – in der Übergangsphase auf insgesamt 1.600 bis 1.700 ansteigen.

Vielleicht bekommen wir den Beitragsservice (eh. GEZ) mit der Amtsanmaßung dran?
Das wäre ein tiefer Schlag für die ö.-r. Anstalten, der endlich richtige Reformen in Gang setzen könnte.
 
Amtsanmaßung nach Creifelds, Rechtswörterbuch 10. Auflage:
Zitat
Nach § 132 StGB ist strafbar, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentl. Amtes befaßt, z.B. als angeblicher Kriminalbeamter Personalangaben verlangt, oder wer - auch ohne dieses Vorgeben - unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft Amtes vorgenommen werden darf (z. B. Durchsuchung). Häufig liegt Tateinheit mit Betrug, Erpressung oder Diebstahl vor. Wegen unbefugten Uniformtragens vgl. § 132a StGB.

Wer nicht rechtsfähig ist, darf und kann mangels Rechtsfähigkeit überhaupt nicht verwaltungsrechtlich agieren.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: cecil am 21. Juli 2015, 01:02
@#85
Zitat
Die Mitarbeiter des Beitragsservices (eh. GEZ) dürften Arbeitsverträge mit dem Inkasso haben und nicht mit der jeweiligen Anstalt. Ansonsten müssten die Abteilungen pro Anstalt ausgelegt sein und wie in den Anstalten mehr verdienen. 

vgl. hierzu: user_Knax http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14993.msg100076.html#msg100076
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Pistenwolf am 21. Juli 2015, 09:32
vielleicht hilft ja das dokument ein Stück weiter...

http://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/Vergaberecht_Sonst_Ang_SV/Arbeitspapier_Outsourcing.pdf

es ging dabei um das Thema Outsourcing von hoheitlichen Tätigkeiten...da ist einiges vermerkt was sicher allgemeingültig sein sollte....
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: modus vivendi am 21. August 2015, 20:49

Guten Abend,

vorab: Vielen Dank für die vielen wertvollen Beiträge zur Sache "Beitragsservice"..

Nach unseren Recherchen kann der Beitragsservice keinerlei Erklärungen abgeben.. weil nicht rechtsfähig,
ergo: KEINE WILLENSERKLÄRUNG ODER RECHTSHANDLUNG MÖGLICH..

Hier eine sehr wichtige Beobachtung, warum alle Klagen selbst vor dem BverfG keine Wirkung haben:

Ein Hinweis, der einen Beitragszahler zum Wutbürger macht - "was für ein Zufall" könnte man da sagen..

Zitat eines Wissenden:
Zitat
„..Es ist nicht einfach, sich gegen einen Angreifer zu wehren, der nicht nur finanziell mächtig ist, sondern der auch über ein erstaunliches Netzwerk von Helfern und Helfershelfern aus allen relevanten Institutionen unseres Staates verfügt.
Man wundert sich dabei, wie offen und scheinbar ohne jedes Unrechtsbewusstsein die Einführung und Sicherung des Rundfunkbeitrags abgelaufen ist und wie einfach die beteiligten, verfilzten Strukturen erkenntlich sind.

Hierzu die wichtigsten Stationen der sog. Gesetzgebung zum RfBStV:

1. Die ARD gibt einen Auftrag an Herrn Paul Kirchhof, der eine Expertise erstellen soll, wie man den Bürgern noch mehr Geld abnehmen kann. Es ist nicht bekannt, wie viel Geld Paul Kirchhof für dieses Gefälligkeitsgutachten erhalten hat. Sicherlich spielte eine Rolle bei der Auswahl von Paul Kirchhof als Gutachtenschreiber, dass dieser einen kleinen Bruder hat, der den Intendanten und Justitiaren später noch überaus hilfreich sein könnte (siehe 3.)….

2. Diese Expertise wird nahezu 1:1 von der politischen Kaste übernommen, in ein Gesetzeswerk gegossen und verabschiedet.

3. Bei Klagen vor dem höchsten Deutschen Gericht springt der kleine Bruder des Expertisenschreibers Paul Kirchhof, nämlich der Vorsitzende Richter des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes, Ferdinand Kirchhof, für seinen großen Bruder und dessen Auftraggeber in die Bresche und schmettert eingehende Verfassungsklagen munter ab. Damit ist die Familienehre
der Kirchhofs wieder hergestellt und die Auftraggeber von Bruder Paul haben ihr Geld gut angelegt.
– Hier ein Beispiel als Beweis:
http://www.shortnews.de/id/1025668/rundfunkbeitrag-klage-scheitert-am-bundesverfassungsgericht

Es ist in der Tat nicht leicht, sich gegen solch einen Zusammenschluss der Staatsgewalten zur Wehr zu setzen, aber man muss es meiner Meinung nach tun! – Der Redakteur eines großen, einflussreichen Politmagazins sagte kürzlich zu mir, es sei doch etwas unverständlich, wie viel „Lebenszeit“ ich in dieses Thema stecken würde.

– Was aber wäre die Alternative..?
Wieviel Lebenszeit müsste man aufbringen, wenn sich eine Diktatur in diesem Lande unerschütterlich festsetzt..?
Dann doch lieber jetzt aktiv werden, auch wenn der Kampf schwer wird!
Selbst wenn wir kläglich verlieren sollten – wichtig ist, dass wir es überhaupt versucht haben..!“
Quelle: http://www.gez-abschaffen.de/meinezwangsanmeldung.htm

Hier ist das dubiose Gutachten zu finden:
http://www.telemedicus.info/article/1741-Das-Kirchhof-Gutachten-im-Detail.html

Hier ein zeitnahes Interview mit dem Ex-Verfassungsrichter:
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/paul-kirchhof-im-gespraech-der-rundfunkbeitrag-ist-wie-eine-kurtaxe-12030778.html
-------------------
Das Ganze sieht also demgemäß nach einem niederträchtigen perfiden Spiel mit gezinkten Karten aus..!
 :-[

Stichwort „SELBSTTITULIERUNGSRECHT“ – das klingt nach perfider Selbstjustiz & Willkür.. aus der NS-Zeit.

Da war doch was bei uns im Archiv, schon wieder ein altes verbotenes NS-Recht..!
Dazu eine wichtige Fundstelle:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.12.2012
– 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11 –
Selbsttitulierungsrecht mit Grundgesetz unvereinbar..

Gläubiger muss Anspruch regulär per Klageverfahren titulieren lassen

Ohne Selbsttitulierungsrecht müssen Gläubiger eines Anspruchs grundsätzlich Klage erheben,
um den Anspruch titulieren zu lassen (§ 704 ZPO)..

Was sagt Ihr denn dazu..?

MfG an alle Leser  ::)


Edit "Bürger":
Zitierungen kenntlich gemacht. Bitte mit der Zitierfunktion vertraut machen.
Beitrag muss geprüft und der Thread daher mind. vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 11. Juni 2016, 13:52
Fortsetzung des Threads
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.75.html

Anmerkung René/Administrator:
Der neue Beitrag wurde an das ursprüngliche Thema angehängt. Es gibt keinen Grund, das Thema zu splitten, denn das führt lediglich zur Unübersichtlichkeit. Das Thema wurde wieder geöffnet.


Nachdem auf meine vor einem Jahr eingereichte Klage der Termin ( VG Dresden 5.7.2016 ) feststeht, kam der erste Schriftsatz der Beklagten zum Thema....
( Es wurde beantragt den Verwaltungsakt eines Beitragsservice für nichtig zu erklären .. siehe obiger Thread..
Klage / Argumentation nochmal hier:http://k2s.cc/file/780bcf3f4904e/nichtig_Klage.zip )
Verhandlung wurde dem Einzelrichter übertragen ....
Auf meine Argumentation wurde nicht eingegangen ....
Vorschläge für einzureichenden Schriftsatz  ( Wiederlegungungen ohne sich zu wiederholen..) willkommen...
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: KnutK am 13. Juni 2016, 16:38
Moin!

Ich habe zwar nicht den ganzen Thread gelesen, stelle aber trotzdem eine Frage, die möglicherweise schon beantwortet wurde.

Wie kann eine nicht rechtsfähige Einrichtung ein Recht darauf haben, Verwaltungsakte zu erlassen?

Wie kann es sein, dass die o.g. Einrichtung überhaupt etwas darf?
Nicht rechtsfähig heißt doch, dass derjenige oder diejenige Stelle keine Rechte und keine Pflichten hat!

Oder: Der BS darf sein Recht nicht einklagen, hat aber auch keine Pflicht sich an irgendeine Anordnung oder ein Gesetz zu halten.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Bürger am 13. Juni 2016, 19:39
Bitte die Zeit nehmen, den Thread zu lesen - sonst drehen wir uns im Kreise.

Nach den VwVfG dürfen durchaus auch andere Stellen (sogar "private Firmen") hoheitliche Aufgaben übernehmen - im Sinne einer "Beleihung" o.ä.
Geregelt ist dies im Falle des sog. "Beitragsservice" u.a. über die sog. "Verwaltungsvereinbarung Beitrgseinzug" - die allerdings nicht öffentlich bekanntgegeben ist und sich insofern der Kenntnis der Betroffenen entzieht. In den einschlägigen Rundfunkgesetzen sowie auch in den Satzungen der Rundfunkanstalten geht die konkrete Stelle und deren konkreten Befugnisse jedenfalls nicht hervor.
Es bleibt die (zugegebenermaßen nicht einfache) verwaltungsrechtliche Frage, ob im konkreten Fall wirklich alles korrekt geregelt ist. Ich habe da so meine Zweifel... ;)

Zu all dem gibt es interessante und aufschlussreiche tangierende Diskussionen im Forum.
Bitte dort ebenfalls einlesen.

Zum Status der diversen "Einrichtungen" des sog. "öffentlich-rechtlichen Rundfunks":

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363

sowie auch
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html

und schließlich
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html


ergänzend auch
Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.0.html


In hiesigem Thread bitte nicht weiter in allgemeine Fragen/ Diskussionen abdriften, die schon andernorts behandelt wurden und werden, sondern bitte konkret bei dessen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
und auch über dein Einstiegsbeitrag definiert wird.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: cecil am 18. Juni 2016, 01:30
hier die „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“

von Landesrundfunkanstalten, Deutschlandradio und ZDF,

die user_Bürger als

Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html

verlinkt hatte als Beitrag zur Klärung der Frage

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.msg116526.html#msg116526



Und hier ein kleiner Auszug aus dieser Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug"
(d. h. besonders aufschlussreiche Passagen – ohne gewähr – Genaueres siehe Original)

Erste wichtige Auszüge von user "cecil" - vielen Dank!
[...]
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice

Die Rundfunkanstalten betreiben den Zentralen Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio mit Sitz in Köln-B. …. für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:

Zitat
a) Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (Kundenbetreung, Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement)

d) Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs …. sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung), soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden.


i) Durchführung von Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen

j) gemeinsame Planung der Beitragserträge für AZD in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten

...
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht durch die Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird
[...]
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: cecil am 09. Juli 2016, 13:27
Nachdem auf [die] vor einem Jahr eingereichte Klage der Termin (VG Dresden 5.7.2016 ) feststeht, kam der erste Schriftsatz der Beklagten zum Thema....

Hey 1212...,

der Termin müsste mittlerweile stattgefunden haben. Hat das jemand mit verfolgt? Was ist dort gelaufen? Das Thema "Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen" ist ja extrem spannend...!

lg. cec.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 09. Juli 2016, 13:29
Bin im ausland ... und konnte nicht bei der Urteilsverkündung dabei sein.... wird gepostet sobald dieses vorliegt.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 11. August 2016, 10:23
Klage abgewiesen ...nur plapla ...  auf konkretes( Ermächtigung des Beitragsservice..zum erlassen von Verwaltungsakten )
wird nicht eingegangen .... ( selbst der Versuch die Verwaltungsvereinbarung heranzuziehen unterbleibt .. )
Das Gericht " schreibt viel .. sagt nichts.." Textbausteine  ? ... Beitragsbescheid  Seite 5 im Text ... um einen solchen ging es doch nicht (-:

Der Beitragsservice ist eben unselbstständiger Verwaltungshelfer,
..eine ausgelagerte Stelle der beteiligten Rundfunkanstalten ... das ist auch für jeden "nichtIdioten" offensichtlich erkennbar. .. fertig

(http://thumbs.picr.de/26473345rl.jpg) (http://show.picr.de/26473345rl.jpg.html) (http://thumbs.picr.de/26473346xx.jpg) (http://show.picr.de/26473346xx.jpg.html) (http://thumbs.picr.de/26473347if.jpg) (http://show.picr.de/26473347if.jpg.html) (http://thumbs.picr.de/26473348fe.jpg) (http://show.picr.de/26473348fe.jpg.html) (http://thumbs.picr.de/26473349vs.jpg) (http://show.picr.de/26473349vs.jpg.html) (http://thumbs.picr.de/26473350wv.jpg) (http://show.picr.de/26473350wv.jpg.html)

Edit "ChrisLPZ":
Beitrag wurde initial gelöscht wegen Verwendung eines unseriösen Bild-Hosting-Providers.
Die Bilder wurde auf einen werbefreien Hosting-Provider hochgeladen, der Beitrag editiert und wieder freigeschaltet.
Bitte um zukünftige Verwendung von werbefreien Bild-Hosting-Providern, wie z.B. Picr.de.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Knax am 11. August 2016, 13:07
Der Beitragsservice ist eben unselbstständiger Verwaltungshelfer ,
..eine ausgelagerte Stelle der beteiligten Rundfunkanstalten ... das ist auch für jeden "nichtIdioten" offensichtlich erkennbar. .. fertig

Eine solche Argumentationsweise ist in sich bereits unlogisch, denn:

Ein Verwaltungshelfer ist "eine Privatperson, die eine Behörde bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben unterstützt" (vgl. VG Gießen, 03.11.2009). Soweit der Beitragsservice "Teil der Rundfunkanstalt" ist (vgl. VG Gießen v. 10.12.2014), handelte es sich um die Behörde selbst. Beides gleichzeitig ist nicht möglich.

Nichtsdestotrotz hat man sich hiermit die Grundlage geschaffen, sowohl in die eine wie auch in die andere Richtung zu argumentieren.

Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung, der rechtliche Status des Beitragsservice muss endlich einmal geklärt werden.

Die Frage des rechtlichen Status ist entscheidungserheblich und darf vor Gericht nicht einfach ignoriert werden.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: 12121212 am 11. August 2016, 14:44
Habe 4 Wochen Zeit ... um von einem Anwalt ( Anwaltzwang ) die Zulassung zur Berufung vorm OVG zu beantragen .....Streitwert 600 € .
DAS ( Anwaltzwang ... ) ist der Haken   ( KOSTEN..ca 300 € Anwalt / 220 € Gericht )

"darf vor Gericht nicht einfach ignoriert werden".... Muss offensichtlich und wird .. (-:

Entweder der Verwaltungsaufwand wird irgendwann zu groß.. ( 30 Prozent zahlen nicht ),
oder in den Parlamenten sitzt eine Mehrheit die den "Vertrag" kündigt.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: pjotre am 29. August 2016, 13:06
Das Thema "Beitragsservice" ist zu komplex für klare Kurzantwort. Aber wenn das Verfahren noch nicht weit fortgeschritten ist, ist folgender Weg möglicherweise erfolgreich oder jedenfalls Teil eines strategischer Faustkampfes gegen Staatsunrecht. Die Erfahrung hier war: Sofern man strikt jeden Kontakt mit dem Kölner Beitragsservice verweigert und sogar beim Telefonat  zu Beginn den Standort erfragt und bei Angabe "Köln" neu beim eigenen Sender anruft, ja, das hat bisher geklappt:  Der Sender bearbeitet selber, wenn sie merken, dass nach jeder Weiterschaltung die erste Frage ist: "Wo sitzen Sie? Mit wem haben Sie Ihren Arbeitsvertrag?"
Sofern schriftlich, ist dann konsequenterweise ebenfalls jeder einzelne Brief zurückzuweisen, beispielsweise wie folgt:

Quellenangabe:
Pedro Rosso, "Tatort Staatsfernsehen"
https://www.google.de/#q=%22Pedro+Rosso%22+tatort+staatsfernsehen
https://www.amazon.de/Tatort-Staatsfernsehen-Rosso-Report-FLAMINGO-ebook/dp/B01I3DUHCQ
(mit "Blick ins Buch", Kindle Edition, 6. Juli 2016)
Zitat
Vorbemerkung vom Briefautor: "Adressieren Sie Ihre Briefe immer an den Intendaten der Senderanstalt Ihres Bundeslandes."
Wenn die 4 Millionen Problemfall-Bürger und die 1 Million Zwangsvollstreckten pro Jahr nur noch die Intendanten direkt addressieren würden, also säckeweise über 1 Millionen Briefe pro Jahr, so würde die Horrorstory für uns alle vermutlich bald enden.

Und wenn trotzdem der nächste Brief oben rechts den Beitragsservice ausweist? - Hier aus dem (leicht abgewandelten) Beispieltext eines Bürgers:

Zitat
An Herrn...Frau Intendant...in ....
- persönliches Büro -
(?...)...WDR - (ARD Staatsfernsehen)
....straße ...
012345 ....stadt
Betrifft: "Infosteuer"-Konto mit der Steuernummer ........
(Ihre Tarnbezeichnung: "Beitragskonto", "Beitragsnummer".)

(Dann der Briefinhalt. Und beispielsweise auf einem Vorblatt:)

Kopie an den sogenannten "Beitragsservice" in Köln, AZ Nr. .........
An den "Beitragsservice"
(also Außenstelle der Landesfinanzämter für interne "Infosteuer"-Datenvrarbetung)
50656 Köln
(1) Bezug: Ihr Schreiben vom .... ... 201...: Zahlungsaufforderung, was mangels Vollmacht nichtig ist.

(2) Sie werden aufgefordert, für alle Zukunft jedenfalls mir gegenüber Mitteilungen zu unterlassen, also mit Ihren Kontaktdaten rechts oben im Brief. Denn mangels Rechtsperson und infolgedessen mangels wirksamer Arbeitsverträge können Sie hierzu weder eine Rechtsgrundlage noch eine Vollmacht besitzen. Alle ihre bundesweite entsprechende Tätigkeit - auch der Telefonservice - ist meines Erachtens als unzulässig einzustufen, meines Erachtens nur gewagt im Glauben, eine staatsnahe Stelle dürfe sich Rechtsverletzung unrügbar erlauben.

(3) Sollte ich irren, so lasse ich mich gerne durch nachvollziehbaren Gegenbeweis belehren. Bitte beachten Sie, dass Hinweise auf Rechtsprechung nur wirksam sind, sofern mit Angabe der bei juris ermittelbaren Randnummern und mit thematisch exakter Argumentation. Ihre Baustein-Texte, die genau das vorsätzlich vermeiden, sind meines Erachtens entehrend für den Juristenstand.

(4) Zurück zur Sache: Nur das "Outsourcen" der internen (!) Kontenverwaltung der Senderanstalten an Ihre Stelle ist meines Erachtens im Prinzip zulässig.



Edit "Bürger":
Thread-Betreff zurückgeändert. Bitte keine Änderungen des Betreffs innerhalb eines Threads, da dies der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums schadet.
Ab hier bitte auch wieder zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: Bürger am 24. September 2016, 02:06
Hinweis:
Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: cecil am 01. Dezember 2016, 12:17
Hier ein Auszug aus dem oben genannten Urteil* des VG Dresden (röm. Ziffern u. Seitenangaben durch mich) und der Versuch einer Deutung mithilfe eines Rechtskommentars zum § 1 VwVfG. (Sorry, ist ziemlich viel Text mal wieder  :angel: ):

*Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg128522.html#msg128522


Zitat
[I.] (S. 5 / 2. Absatz / 5. Zeile von unten:) Diese Vorschrift [§ 44 VwVfG] ist auch auf das Verwaltungsverfahren des Beklagten zumindest sinngemäß anzuwenden, auch wenn das VwVfG für die Tätigkeit des MDR nicht anwendbar ist. Das ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem dort [wo??] gesetzlich niedergelegten um eine allg. anerkannte Regel des Verwaltungsverfahrensrechts handelt. Die für den Beklagten geltenden besonderen Verfahrensvorschriften [??] enthalten keine anderen Regelung zur Wirksamkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten.
Zitat
[II.] (S. 5 / 3. Absatz ) Ein besonders schwerwiegender offensichtlicher Fehler haftet dem Beitragsbescheid indes nicht an. er lässt auch im Sinne von § 44 Abs 2 Nr. 1 VwVfG keinen Zweifel über die ausstellende Behörde. Unschwer ist zu erkennen, dass er vermittels eines unselbständigen Verwaltungshelfers durch den Beklagten erlassen wurde. .. Soweit der Kläge eine Entscheidung des LG Tübingen in Bezug nimmt, enthält diese schon keine tragenden Ausführungen zum Inhalt von Beitragsbescheiden, sondern bezieht sich auf Vollstreckungsersuchen, die den dort vertieften zivilprozessualen Vorgaben entsprechen müssen. (….)
(Seite 6, Mitte) Ebenso ist es jedem halbwegs bereitwilligen Adressaten [lol = :laugh:] ohne weiteres zugänglich, dass sich der Beklagte … des Beitragsservice bedient … Der Kläger übersieht, dass dieser gerade nicht als selbst als Behörde tätig wird, sondern (nur) als unselbständiger Verwaltungshelfer. Es handelt sich um eine ausgelagerte Verwaltungsstelle der beteiligten Rundfunkanstalten dies wird in Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ….  Lehre,.. Literatur einhellig gebilligt... Bedienstete des Beitragsservice in gleicher Weise verantwortlich wie die Bediensteten der Rundfunkanstalten.
Zitat
[III.] (S. 6 / letzter Absatz) Auslegung der Klage als Feststellungsklage in Bezug auf Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides. …. Keine Auslegung des Klageantrags darüber hinaus in eine Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheid.


Ich schlage vor, die verschiedenen Aspekte (z.B. I-III) getrennt von einander zu diskutieren.

zu I)  festgestellt wird vom Gericht: "Das LVwVfG ist nicht für die Beklagte anwendbar"

Wenn das Gericht anmerkt:

Zitat
Die für den Beklagten geltenden besonderen Verfahrensvorschriften...

Frage ich mich: Welche sollen das sein? Die besonderern Vorschriften werden nicht weiter benannt? Was also ist gemeint?


zu II.)
 
a) Beitragsservice als "unselbständiger Verwaltungshelfer" vs. "Bediensteten in gleicher Weise verantwortlich wie die Bediensteten der Rundfunkanstalt".

Wie auch hier gezeigt wurde, ...

**)Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251

Zitat
(Rn 64) 2. Der Verwaltungshelfer a) Begriff… wird eine (natürliche oder juristische) Person verstanden, die ohne selbst dienstrechtlich in die Organisation eines Hoheitsträgers eingebunden zu sein, unselbständig und nach Weisung und im Namen eines Hoheitsträgers einzelne Aufgaben verrichtet, ohne eigene Entscheidungsbefugnisse oder Gestaltungsmacht zu besitzen.... als verlängerten Arm der Verwaltung, … untergeordnete Handlungsbeiträge.. (Werkzeugtheorie)

(Rn 65) b) Rechtliche Grundlagen. da der Verwaltungshelfer über keinerlei eigene Entscheidungsmacht verfügt, wenn er im Rahmen der Erfüllung öff. Aufgaben eingesetzt wird, geht die hM davon aus, dass sein Einsatz keiner gesetzlichen Grundlage bedarf.... Das Fehlen einer dienstrechtlichen Eingliederung .. bedeutet nicht, dass … keinerlei Rechtsbeziehungen bestünden.

(Rn 66) c) Handeln des Verwaltungshelfers. … treten nach außen nicht als selbständig bzw eigenverantwortlich handelnde Personen in Erscheinung, sondern als Teil der Behörde des Hoheitsträgers … sind … keine selbständigen Behörden, sondern werden .. von der Behörde eingesetzt.... Unzulässig ist es, Verwaltungshelfer mit selbständigen Entscheidungen zu betrauen oder ihnen bestimmt Aufgabenbereiche zur eigenständigen Erledigung zu überlassen.
Quelle: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum § 1 Abs. 4 VwVfG, 2010 (11. Aufl.)

… könnte man an diesem Punkt fragen:

1.  Wenn ein Verwaltungshelfer natürliche oder juristische Person ist – erfüllte das der nicht rechtsfähige Beitragsservice überhaupt?

2.   Wenn ein Vh. nicht dienstrechtlich in die Organisation der Behörde eingebunden ist – kann der Beitragsservice dann Teil der Rundfunkanstalt sein (vgl. II b)?

3.   Wenn ein Vh. unselbständig arbeitet und nicht entscheidungsbefugt ist – steht dies deutlich im Widerspruch zu Feststellung des Gerichts im obigen Urteil:

Zitat
Die Bediensteten des Beitragsservice sind in gleicher Weise verantwortlich, wie andere Bediensteten der Rundfunkanstalten.

Das Gericht ist insoweit einer Meinung mit folgenden Einschätzungen des Forums: 

Soweit wir aus dem Geschäftsbericht des Beitragsservice (2015?) wissen, bearbeitet dieser Widerspruchsbescheide. Er erstellt Gegendarstellungen in Klageverfahren. Es gibt Widerspruchsbescheide, die im Briefkopf nicht mal einen Hinweis auf die zuständige Rundfunkanstalt enthalten. Von nur untergeordneten Handlungsbeiträgen kann nicht die Rede sein. Erlässt er laut Geschäftsbericht nicht auch Vollstreckungsersuchen?

Und es gibt ja auch diese Verwaltungsvereinbarung, in der als Aufgabe des Beitragsservice ausdrücklich der "Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden" genannt wurde..., siehe:

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg124887.html#msg124887



b) Beitragsservice als "ausgelagerte Verwaltungsstelle" der Rundfunkanstalten

"ausgelagerte Stelle", bedeutet das nicht "Teil der Rundfunkanstalt"? Könnte der Beitragsservice Behörde sein?

Aus dem o.g. Kommentar:

Zitat
(Rn 55) Behördeneigenschaften in Bezug auf einzelne Angelegenheiten. Unselbständigen Teilen einer Behörde oder einer anderen Einrichtung (…) kann im Hinblick auf bestimmte Angele­gen­heiten, die ihnen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind, insoweit Behördeneigenschaft zukommen.

Zitat
(Rn 51) 1. Verfahrensrechtlicher Begriff. ...Das VwVfG geht dabei von einem weiten Behördenbegriff aus, wie er vor allem in der Rspr zur VwGO.. entwickelt wurde (…). Danach sind Behörden ohne Rücksicht auf die konkrete Bezeichnung als Behörde, Amt oder nach dem Behördenleiter (…) usw. alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung dh zum Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen sind. Behörden haben keine eigene Rechtspersönlichkeit sondern handeln stets für einen öffentlich-rechtlichen Träger, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öR. Der verfahrenstechnische Behördenbegriff des Abs. 4 geht deshalb weit über den beamtenrechtlichen Behördenbegriff (vgl. …) hinaus. Auf die organisationsrechtliche Beziehung kommt es ebenso wenig an … allerdings ist eine gewisse organisatorische Selbständigkeit erforderlich.

(Quelle: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum § 1 Abs. 4 VwVfG, 2010 (11. Aufl.))

Hieran könnte sich sowohl für Rundfunkanstalt als auch für Beitragsservice der Behördenstatus bemessen lassen? Vor allem muss auch ein wesentliches Kriterium einer Behörde erfüllt sein, nämlich die Befugnis zu außenwirksamem Handeln. Vgl.

Zitat
(Rn 52) 2. Außenwirksames Handeln. Behörde idS sind außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen, die aufgrund von Vorschriftendes öff. Rechts mit der Befugnis zu außenwirksamen Handeln, insbes zum Erlass von VAen, zum Abschluss öff-rechtl. Verträge im eigenen Namen (..), dh nicht nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigem, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln (.. zB schlichthoheitlichem ...) ausgestattet sind...
Umstritten ist, ob auch solche Stellen, die über keinerlei öff.-rechtl. Befugnisse verfügen, als Behörde iSd Abs 4 angesehen werden können. Dies ist im Grundsatz zu verneinen...

(Quelle: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum § 1 Abs. 4 VwVfG, 2010 (11. Aufl.))

Ich bin bis jetzt nicht überzeugt, dass der Beitragsservice Behörde ist. Wie lest ihr das? Im Kommentar findet sich interessantes auch zum Thema "Beliehene" und "Private Unternehmer". Letztere können keinen Behördenstatus haben - wenn ich das dort richtig verstehe (s. obiger link**)


 c) "Verwaltungshelfer" und/oder "ausgelagerte Verwaltungsstelle" der RA?

Klar wird – und das hat Knax oben bereits aufgezeigt – dass sichdanach eine Rolle des Beitragsservice als Verwaltungshelfer und gleichzeitig als ausgelagerter Stelle widersprichen dürfte. Die selbständige Organisation und das außenwirksame Handeln einer ausgelagerten Stelle sind nicht gleichzeitig vereinbar mit der Unselbsständigkeit und fehlenden Entscheidungsbefugnis eines Verwaltungshelfers.


zu III) „Auslegung der Klage als Feststellungsklage in Bezug auf Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides. …. Keine Auslegung des Klageantrags darüber hinaus in eine Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheid“.

Eine Person C hat mal erlebt in einer mündlichen Verhandlung um den Rundfunkbeitrag, dass die Richterin bei dem Kläger nachfragt, ob die Anträge in der vorliegenden Form beibehalten werden sollten, daraufhin erfolgte Aufklärung, was das bedeuten würde – der Kläger nahm schließlich die Vorschläge der Richterin an und änderte seine Anträge (Richterin folgte hier wohl dem Untersuchunggrundsatz Auskunft und Beratung des § 25 VwGO). Ist solches hier entfallen, weil der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war? Hätte das Gericht auf evtl. Unstimmigkeiten/Unklarheiten nicht auch im schriftlichen "(Vor-)Verfahren" (?) hinweisen können?
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: gerechte Lösung am 01. Dezember 2016, 20:16
zu II.)
 
a) Beitragsservice als "unselbsständiger Verwaltungshelfer" vs. "Bediensteten in gleicher Weise verantwortlich wie die Bediensteten der Rundfunkanstalt".

Zitat

(Rn 64) 2. Der Verwaltungshelfer a) Begriff… wird eine (natürliche oder juristische) Person verstanden, die ohne selbst dienstrechtlich in die Organisation eines Hoheitsträgers eingebunden zu sein, unselbständig und nach Weisung und im Namen eines Hoheitsträgers einzelne Aufgaben verrichtet, ohne eigene Entscheidungsbefugnisse oder Gestaltungsmacht zu besitzen.... als verlängerten Arm der Verwaltung, … untergeordnete Handlungsbeiträge.. (Werkzeugtheorie)


1.  Wenn ein Verwaltungshelfer natürliche oder juristische Person ist – erfüllte das der nicht rechtsfähige Beitragsservice überhaupt?

2.   Wenn ein Vh. nicht dienstrechtlich in die Organisation der Behörde eingebunden ist – kann der Beitragsservice dann Teil der Rundfunkanstalt sein (vgl. II b)?

3.   Wenn ein Vh. unselbständig arbeitet und nicht entscheidungsbefugt ist – steht dies deutlich im Widerspruch zu Feststellung des Gerichts im obigen Urteil:

Nahezu alles ist stark widersprüchlich, was die GEZ betrifft. Einmal wird so argumentiert und andermal so.

Das unter a) Geschriebene ist m.E. schlichtweg Unfug.

Die alleinige Aufgabe der GEZ ist der Gebühreneinzug, sofern dazu die Einzugsberechtigung vorliegt. Dann muss der Benutzer der Anstalt dem zugestimmt haben und die GEZ darf einziehen.
Der Benutzer (eine Anstalt zeichnet sich durch Benutzer aus) darf aber auch direkt an die jeweilige Anstalt zahlen. Das steht geschrieben und wurde dem Benutzer so vorgegaukelt, dass er an die Anstalt zahlt.
Achtung: Weit gefehlt. Das Konto läuft aber nicht auf die Anstalt, sondern auf die GEZ direkt.
Dem Benutzer wird vorgegaukelt, sein Geld geht an die LRA und die LRA verteilt dann weiter an ARD, ZDF und DR. Das ist eben nicht so. Alles nur Veralberung.

" erfüllte das der nicht rechtsfähige Beitragsservice überhaupt? "
Die nicht rechtsfähige GEZ darf lediglich das tun, was ich oben geschrieben habe. Mehr dürfen die nicht. Alles Andere ist Sache der LRA, da dies rechtliche Sachen sind.
Ergo: Jeglicher rechtsverbindliche Schriftverkehr hat ausschließlich mit dem rechtlichen Vertreter der LRA zu erfolgen.
Die GEZ ist rechtlich gesehen ein Niemand, ein nobody, ein Nichts, ein Nullum.
Die Rechtsabteilung, die die haben, könnte maximal intern gelten (wenn überhaupt), aber niemals extern.

Wer, bitte, verhandelt mit dem Pförtner, wenn es um strittige Gehaltsforderungen geht? Na, wer schon? Niemand.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: marga am 07. Februar 2017, 18:11
Die GEZ ist rechtlich gesehen ein Niemand, ein nobody, ein Nichts, ein Nullum.

Hier ein Beispiel einer Klagebegründung, dass die ehem. GEZ jetzt BS kein Nullum ist!

Es wird in den Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD immer wieder folgender Textbaustein zitiert:

(…) >>> Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle er lassen worden wären. Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Dies gilt gemäß §2 der Satzung des xxxxx Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt vom 28.02.2013, Teil ll, S. 238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten.
Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde. <<< (…)
Quelle: Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 - 3 D 7/14 https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B136.B02.pdf (https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B136.B02.pdf)

Aus der Rundfunkratssitzung des WDR vom 30. Juni 2014 ist folgendes veröffentlicht:

(...) 4. Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von
Gemeinschaftseinrichtungen

Die  Verwaltungsvereinbarung  der  ARD  wurde  auf  Initiative  der
Gremienvorsitzendenkonferenz  (GVK)  geschaffen.  Sie  stärkt  und  regelt  die
Gremienkontrolle  von  rechtlich  unselbständigen  ARD-Gemeinschaftseinrichtungen
die
nicht organisatorischer Bestandteil
der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind. Für den WDR ist
dies  die  Federführung  über  die  Gemeinschaftseinrichtung  „Beitragsservice“
***.  Der
Rundfunkrat  stimmte  gem.  §  16  Abs.  2  WDR-Gesetz  deshalb  der
„Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ zu und wird deshalb zum 30. September 2015
eine Evaluierung zur Verwaltungsvereinbarung vornehmen. (...)

Quelle: https://www.google.se/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwiE7P7ntP7RAhWCPBoKHQBrDLQQFggjMAA&url=http%3A%2F%2Fwww1.wdr.de%2Funternehmen%2Frundfunkrat%2Frundfunkrat-newsletter120.pdf&usg=AFQjCNFhxrMLezzaIKqyY5uvBlEJLzTqSQ&bvm=bv.146094739,d.d2s&cad=rja

Wenn das beschließende Organ der LRA, den „BEITRAGSSERVICE“ *** als >>> nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD- „Sitzanstalt“  <<< bezeichnet, wie kann die Verwaltungsgerichtsbarkeit dieses in das Gegenteil argumentieren? (Siehe oben gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV)

Meinungen? +++
 :) ;)
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: PersonX am 07. Februar 2017, 18:39
Zitat
Wenn das beschließende Organ der LRA, den „BEITRAGSSERVICE“ *** als >>> nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD- „Sitzanstalt“  <<< bezeichnet, wie kann die Verwaltungsgerichtsbarkeit dieses in das Gegenteil argumentieren? (Siehe oben gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV)

Das ist ja einfach ;-). Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung muss doch beachtet werden oder nicht?

OVG: 28.03.2014
WDR: 30.06.2014

Dem WDR war die Entscheidung des OVG nicht bekannt, sonst würde das Protokoll anders aussehen ;-).

Der WDR ignoriert hier doch eindeutig eine OVG Entscheidung.

Bzw. müsste ein OVG nun mehr eine andere Erklärung liefern. Denn wenn der WDR etwas anderes festlegt, sollte das doch gelten. Also bei Gericht neuen Sachvortrag einreichen.
Zum Zeitpunkt 28.03.2014 lagen dem Gericht wahrscheinlich nicht alle Informationen vor, so das es zu dieser falschen Einordnung kommen musste. Ein Richter kann ja nur die Fakten berücksichtigen in seiner freien Beweiswürdigung, welche Ihm bekannt sind.
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: marga am 07. Februar 2017, 19:34
Wenn das beschließende Organ der LRA, den „BEITRAGSSERVICE“ *** als >>> nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD- „Sitzanstalt“  <<< bezeichnet, wie kann die Verwaltungsgerichtsbarkeit dieses in das Gegenteil argumentieren? (Siehe oben gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV)
Das ist ja einfach ;-). Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung muss doch beachtet werden oder nicht?
OVG: 28.03.2014
WDR: 30.06.2014

@PersonX

Die Begründung der zitierten Entscheidung ist aktuell aus 2017!
 ;) :)
PS. Wie geschrieben, ein eingesetzter Textbaustein aus dem Urteil vom OVG in das aktuelle Urteil!
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: gerechte Lösung am 07. Februar 2017, 20:42
... folgender Textbaustein zitiert:

(…) >>> Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle er lassen worden wären.
 
Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die
zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt.

Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die
im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird
.

Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach
jede Landesrundfunkanstalt
die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.

Dies gilt gemäß §2 der Satzung des xxxxx Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt vom 28.02.2013, Teil ll, S. 238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten.

Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten,
der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde
. <<< (…)

Meinungen? +++

Dazu ist zu sagen:
" als unzuständiger Stelle "   - wenn das so dasteht, dann ist das auch so.

" zuständige Landesrundfunkanstalt "  - also, die LRA ist in Rechtssachen zuständig und sonst Niemand.
Es geht um rechtsverbindlich Angelegenheiten und nicht um Infopost.

" im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird "  -  Das ist schlichtweg falsch. Glatte Lüge.
Wann durfte denn die GEZ tätig werden ?
Bis Ende 2012 war es so, dass man als Benutzer entweder selbst überwiesen hat. Die zweite Möglichkeit war, dass die GEZ eingezogen hat.

Meine Frage zu dieser ganz offensichtlichen Lüge: Auf wessen Geheiß durfte denn die GEZ einziehen?
Hat das die LRA beauftragt? Nein!
Der Benutzer musste eine Einzugsermächtigung erteilen. Ohne diese geht nichts.
Aufgrund der Einzugsermächtigung ist also die GEZ im Auftrag des Benutzers tätig geworden. Damit hat sich der Benutzer die Überweisung, die er hätte machen müssen, erspart. Die LRA durfte das nicht anweisen.

" jede Landesrundfunkanstalt
die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben "  -- Jede LRA ist in ihrem Bundesland selbständig und es bedarf keines zusätzlichen Vertrages.
Dieser Vertrag dient ganz anderen Zwecken.

"  Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten,
der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde. "
--  eine weitere glatte Lüge. Es steht Gemeinschaftseinrichtung und nicht Auslagerung. Man hat eine Gemeinschaftseinrichtung geschaffen.
Und was ist diese?  --  Nicht RECHTSFÄHIG.

Diese Herrschaften können nicht anders. Die wissen genau, dass es Lügen sind, aber die wollen ihren gut bezahlten Job behalten.

Wer mit diesem Dingsda von Unservice nichts mehr zu tun haben möchte, der teilt das denen mit und gut iss. (Seit weit über einem Jahr ist Ruhe.)
Titel: Re: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2017, 13:00
Siehe/ verinnerliche/ diskutiere bitte unbedingt auch die interessanten Funde unter
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.0.html