Oder ist das "zu weit" hergeholt und nicht zu beweisen?
Die Frage währe bei dieser Argumentation demzufolge .... kann eine Rundfunkanstalt Verwaltungsakte erlassen .... ?
Wenn man aufmerksam das 2. Rundfunkurteil des BVerfG lesen würde, würde man zur Kenntnis nehmen, daß sich dieses Urteil allein auf die damals in 1977 geltende Rechtsordnung bezieht, steht es doch im Urteil selbst so drin. Die Rechtsordnung hat sich seither aber national wie international erheblich verändert; die ÖRR haben kein Monopol mehr inne und stehen in Wettbewerb zueinander. Heute gilt also eher der Inhalt des unter Rz 65 der gleichen 2. Rundfunkentscheidung gefassten Wortlautes.
Man darf doch wohl folglich in Frage stellen, ob ein Unternehmen öffentlichen Rechts, das in Wettbewerb zu Unternehmen privaten Rechts steht, (siehe Präambel zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in dem die Länder den Wettbewerb des Rundfunks zueinander zugeben), überhaupt hoheitliche Rechte haben darf? Ich wiederhole gern, daß lt. §4, Fußnote 2, Körperschaftsteuergesetz, ein Betrieb gewerblicher Art nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein darf, da Mischformen unzulässig sind.
Wer hoheitliche Rechte hat, darf keine Tätigkeiten in einem Bereich der Wirtschaft ausüben, der in Konkurenz zur Privatwirtschaft steht.
Die Tätigkeiten der Rundfunksender sind, egal ob öffentlichen oder privaten Rechts, absolut identisch und in jedem Fall gewerblicher Natur. Auch gerade deswegen, weil die Tätigkeiten der Rundfunksender privaten Rechts garantiert gewerblicher Art sind, alleine, weil Private nicht in öffentlichem Dienst stehen, auf eigene Rechnung wirtschaften und daher keine hoheitlichen Rechte haben.
...ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage.
Zwischenzeitlich aber schon.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;