Kann der Intendant einer Rundfunkanstalt den Auftrag erteilen, dass der BS ein Vollstreckungsersuchen in die Wege leitet, obwohl der BS eine nicht rechtsfähige Organisierungseinheit (Kindergarten etc.) ist?
Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice ein Zweckverband, denn er dient des gemeinschaftlichen Betriebs eines Rechenzentrums als hoheitlicher Aufgabe.
Dem Beitragsservice werden hoheitliche Aufgaben per Gesetz übertragen, daher handelt es sich meiner Ansicht nach in funktionaler Hinsicht um eine Behörde, wobei allerdings
1. die Frage ist, ob nicht insofern gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoßen wird, also der "Beitragsservice" gar nicht explizit im Gesetz benannt wird;
2. die Frage ist, ob nicht insofern gegen den Bestimmtheitgrundsatz verstoßen wird, als die hoheitlichen Aufgaben, die auf den "Beitragsservice" übertragen werden, im Gesetz nicht ausdrücklich bezeichnet werden. Es heißt ja in den Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten, dass der "Beitragsservice" die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Rundfunkanstalt "ganz oder teilweise" für diese wahrnimmt.
Dass der "Beitragsservice" nicht rechtsfähig ist, liegt einfach daran, dass es keine Rechtsgrundlage, also kein Gesetz, gibt, welches ihm Rechtsfähigkeit verleihen könnte, obgleich möglicherweise die Überlegungen der neueren Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit einer Außen-GbR auf den Beitragsservice übertragen werden können. Aus verwaltungskooperationsrechtlicher Sicht handelt es sich bei dem "Beitragsservice" meiner Ansicht nach um einen Zweckverband.