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Autor Thema: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen  (Gelesen 89445 mal)

K
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"Die Legitimation der Landesrundfunkanstalten, ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch diese gemeinsame Stelle wahrzunehmen, ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge."

Es mag sein, dass sich die Legitimation aus § 10 Abs. 7 RBStV iVm § 2 der Leistungssatzung ergibt. Allerdings geht hieraus nicht hervor,

(1) dass es sich bei der "gemeinsamen Stelle" um den "ARD ZDF Beitragsservice" mit Sitz in Köln handelt,
(2) welche Aufgaben dies konkret sind, die "ganz oder teilweise" durch die gemeinsame Stelle wahrgenommen werden.

Hierin liegt meiner Ansicht nach ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit.

§ 2 der Leistungssatzung lautet:
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr.

Die fett markierten Worte ergeben: "Die gemeinsame Stelle nimmt die Aufgaben, Rechte und Pflichten wahr."

§ 10 Absatz 7 Satz 1 RBStV lautet:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Die fett markierten Worte ergeben: "Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die Aufgaben, Rechte und Pflichten wahr."

So... Damit ist die Verwirrung komplett.

(1) Nimmt die gemeinsame Stelle die Aufgaben, Recht und Pflichten wahr, oder die gemeinsame Stelle?
(2) Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten sind dies?
(3) Wem werden welche Aufgaben, Rechte und Pflichten konkret zugewiesen?




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@Knax
Das Chaos ist doch nix Neues und genauso bei den Prozentwerten wiederzufinden, nach denen die Beiträge den Sendern zugewiesen werden.

Seit 1991 wurden die Rundfunkstaatsverträge nicht mehr neu gefasst, sondern stets nur geändert; wir haben derzeit also eine Änderung der Änderungsänderung der schon einmal vorher geänderten Änderung einer Änderungsänderung.

Wundert es wen, daß da keiner mehr durchblickt?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

B

Beitragender

Ja was denn nun?

Einerseits:
Zitat
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio [...] führt namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkbeiträge durch.
[...]
Auch Ihre Auffassung, dass eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung nicht benannt sei, geht fehl.

Andererseits:
Zitat
Der Mitteldeutsche Rundfunk ist als Ersteller des Bescheids benannt. Darüber hinaus ist auch in der Grußformel des Bescheids ("mit freundlichen Grüßen Mitteldeutscher Rundfunk") zweifelsfrei der Mitteldeutsche Rundfunk als Ersteller des Bescheids angegeben.


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Aktenzeichen Verwaltungsgericht Dresden: 2 K 920 / 15
Rechtsfrage: Ist ein erstellter Verwaltungsakt eines "Beitragsservice in Köln" nichtig.


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G
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Von mir viel Erfolg!

Das ist vielleicht endlich eine Frage, die das Verwaltungsgericht klären kann, nichts mit Verfassungrecht, wo die sowieso nicht zuständig sind.


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Die meisten Beiträge aus diesem Thread wurden nochmal zusammen"gepanscht" und als Sachvortrag dem Gericht vorgebracht.
Beweis: durch Parteivernehmung
Ich stelle hiermit den Beweisantrag die Beklagte über diese Tatsachen zu befragen.
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Sobald Schriftsätze der Beklagten eingehen.... gibt es News


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Kann der Intendant einer Rundfunkanstalt den Auftrag erteilen, dass der BS ein Vollstreckungsersuchen in die Wege leitet, obwohl der BS eine nicht rechtsfähige Organisierungseinheit (Kindergarten etc.) ist? Wird damit nur die „Übermittlung“ definiert, d. h. der BS ist nur die Schreibstube?

Siehe hier:

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/GGD21-550.pdf

Zitat:

3. Wer tritt bei den Vollstreckungsersuchen als Gläubiger auf?

Als Gläubiger tritt der NDR auf. Die Vollstreckungsersuchen werden durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Gläubigervertreter übermittelt.  :(

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Als Gläubiger tritt der NDR auf. Die Vollstreckungsersuchen werden durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Gläubigervertreter übermittelt.  :(
+++

Die Vollstreckungsersuchen werden meines Erachtens vom Beitragsservice als Gläubigervertreter erstellt und übermittelt - auch wenn mit "Der Intendant" unterzeichnet ist.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 7.386
Die Vollstreckungsersuchen werden meines Erachtens vom Beitragsservice als Gläubigervertreter erstellt und übermittelt -
Was aber nicht geht, denn jemand, der nicht-rechtsfähig ist, kann nicht mit den Rechten und Pflichten eines *** als dessen Vertreter eingesetzt werden, auch nicht durch ausdrückliche Vollmacht des ***.


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Tja, das ist ja schon seit langem die Gretchenfrage....


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

K
  • Beiträge: 810
Kann der Intendant einer Rundfunkanstalt den Auftrag erteilen, dass der BS ein Vollstreckungsersuchen in die Wege leitet, obwohl der BS eine nicht rechtsfähige Organisierungseinheit (Kindergarten etc.) ist?

Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice ein Zweckverband, denn er dient des gemeinschaftlichen Betriebs eines Rechenzentrums als hoheitlicher Aufgabe.
Dem Beitragsservice werden hoheitliche Aufgaben per Gesetz übertragen, daher handelt es sich meiner Ansicht nach in funktionaler Hinsicht um eine Behörde, wobei allerdings

1. die Frage ist, ob nicht insofern gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoßen wird, also der "Beitragsservice" gar nicht explizit im Gesetz benannt wird;

2. die Frage ist, ob nicht insofern gegen den Bestimmtheitgrundsatz verstoßen wird, als die hoheitlichen Aufgaben, die auf den "Beitragsservice" übertragen werden, im Gesetz nicht ausdrücklich bezeichnet werden. Es heißt ja in den Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten, dass der "Beitragsservice" die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Rundfunkanstalt "ganz oder teilweise" für diese wahrnimmt.

Dass der "Beitragsservice" nicht rechtsfähig ist, liegt einfach daran, dass es keine Rechtsgrundlage, also kein Gesetz, gibt, welches ihm Rechtsfähigkeit verleihen könnte, obgleich möglicherweise die Überlegungen der neueren Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit einer Außen-GbR auf den Beitragsservice übertragen werden können. Aus verwaltungskooperationsrechtlicher Sicht handelt es sich bei dem "Beitragsservice" meiner Ansicht nach um einen Zweckverband.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2015, 18:43 von Knax«

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Das ist doch der springende Punkt.
Der Beitragsservice erstellt (vermutlich Alle) Beitragsbescheide , Widerspruchbescheide und Ablehnungsbescheide.
Das gibt dieser ja auch zu.
Eine gerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage sollte auch Ziel der Anfechtungsklage sein.
Sollte es Urteil/e geben die feststellen das diese Verwaltungsakte nichtig sind....
würde diese Tatsache in jeder Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung "fruchten" .
Nichtige Verwaltungsakte sind nicht vollstreckbar.
Die Bande hätte dann ein echtes Problem wenn sich das rumspricht.. (-:

Vielleicht dringt jemand mit dieser Rechtsfrage bis vor das Bundesverwaltungsgericht vor .....
Ich bin gern mit 20 € dabei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2015, 18:57 von 12121212«

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Das ist doch der springende Punkt.
Der Beitragsservice erstellt (vermutlich Alle) Beitragsbescheide , Widerspruchbescheide und Ablehnungsbescheide.
Das gibt dieser zu und bestreitet es auch nicht.
Eine gerichtliche Klärung ( bitte mehr Anträge diesbezüglich in jeder "Anfechtungsklage"....)
sollte auch Ziel des Gerichtstermins sein...

Richtig. Der rechtliche Status des Beitragsservice muss dabei auch endlich geklärt werden. Es kann nicht sein, dass die Gerichte immer wieder gebetsmühlenartig auf andere Urteile verweisen, in denen es heißt, der Beitragsservice bzw. die GEZ sei "Teil der Rundfunkanstalt". Es ist nämlich alles andere als klar, wie dies zu verstehen ist. Meiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Beitragsservice um einen Zweckverband, der gerade NICHT Teil einer Rundfunkanstalt ist, d.h. er ist weder ein Eigenbetrieb einer Rundfunkanstalt noch ist er ein Eigenorgan einer Rundfunkanstalt noch ist er eine innerbehördliche Verwaltungseinheit einer Rundfunkanstalt.

Wenn der Beitragsservice "Teil einer Rundfunkanstalt" wäre, d.h. eine innerbehördliche Verwaltungseinheit, wieso dann der ganze Hickhack um falsche Gläubigerbezeichnungen bei Vollstreckungsersuchen? Wäre der Beitragsservice Teil einer Rundfunkanstalt, würde es in dieser Hinsicht überhaupt keine Probleme geben, denn die Rundfunkanstalt wäre eindeutig als Gläubiger identifizierbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2015, 19:07 von Knax«

I
  • Beiträge: 434
2. die Frage ist, ob nicht insofern gegen den Bestimmtheitgrundsatz verstoßen wird, als die hoheitlichen Aufgaben, die auf den "Beitragsservice" übertragen werden, im Gesetz nicht ausdrücklich bezeichnet werden. Es heißt ja in den Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten, dass der "Beitragsservice" die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Rundfunkanstalt "ganz oder teilweise" für diese wahrnimmt.

Fraglich auch, ob die Rundfunkanstalten hoheitliche Rechte, die sie nur ausnahmsweise genießen, auf eine Firma (nicht-rechtsfähig) übertragen dürfen.


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Genau diese Fragen werden beim Verwaltungsgericht Dresden "geklärt " werden müssen.
Der Geschäftsführer des Beitragsservice wurde als Beweis/Zeuge des Klägers benannt (-:


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