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Autor Thema: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen  (Gelesen 89465 mal)

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hallo :)

@Roggi
Danke für die schnelle Antwort :)

Zitat
Vor Gericht sollte dieser Entwurf aber große Chancen haben, wenn die Wörter "sittenwidrig und illegal" ausgetauscht werden.
Diese Version ist nur speziell für den BS gedacht ;D

Für das Gericht werden natürlich alle Formulierungen etwas formeller gestaltet. :D


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

G

Gast

BS verfügt laut eigener Internetseite über eine Umsatzsteuernummer. Kann man nicht daraus schlussfolgern, dass BS als ein Unternehmen im Waren- und Dienstleistungssektor angesiedelt ist?

BS unterhält außerdem einen Geschäftsführer als Unternehmensleitung.

Wer ist rechtlich für das Tun und Lassen des BS verantwortlich?

Ohne hier im Speziellen über verzwickte Beziehungen zu den LRAen nachzudenken würde ich allgemein sagen, dass nach außen hin eine Unternehmensleitung für das Tun und Lassen ihres Unternehmens verantwortlich ist.


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C
  • Beiträge: 342
Wer ist rechtlich für das Tun und Lassen des BS verantwortlich?
Das ist eine interessante Frage, ich werde auch mit Schreiben vom BS belästigt, die jeder Grundlage entbehren.
Bin ich verpflichtet mit dem BS zu kommunizieren? Nein!
Können mir dadurch Nachteile entstehen? Nein!

Vielleicht sollte man den BS mal direkt fragen, wer für seine Tätigkeiten die Verantwortung übernimmt.


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

  • Beiträge: 7.389
BS verfügt laut eigener Internetseite über eine Umsatzsteuernummer.
Cool; lt. Bundeszentralamt für Steuern bedarf es bestimmter Voraussetzungen, um überhaupt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zu bekommen.

http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/FAQ/FAQ_Vergabe_USt_IdNr/Vergabe_FAQ_node.html;jsessionid=D7214F69BDA0783B9FD97B12DAB2CA88.intranet1#faq19392

Es heißt dort, daß

Zitat
Antragsberechtigt sind:
 
  • Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 2 UStG,
  • juristische Personen, die nicht Unternehmerin oder Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, wenn sie die USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.

Da beißt sich doch was? Wie kann jemand als nicht-rechtsfähig gelten und entweder eine "juristische Person" sein oder "Unternehmer"? Denn lt. Aussagen des Steuerzentralamtes bekommen nur "juristische Personen" oder "Unternehmer" eine Umsatzsteueridentifikationsnummer.

§2 UstG sagt:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html

Zitat
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Zitat
2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

2.wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).

Zitat
3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.

Wenn wir jetzt unterstellen, daß der BS eine "juristische Person des öffentlichen Rechts" ist, ist er in jedem Fall ein Betrieb der gewerblichen Art, weil er eine Umsatzsteuer-ID hat. Ist es aber ein "Betrieb der gewerblichen Art", geht über den Weg der Zwangsanmeldung gar nichts.

Man müsste hier nun noch in die genannten §§ des Körperschaftssteuergesetzes schauen und prüfen, was sie so aussagen. (Nein, das tue ich jetzt nicht).

Wer schreibt das Buch ">Wie geht Verarschen< für Dummies"?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T
  • Beiträge: 334
Diese Auskunft des Beitragsservice verdient unsere Aufmerksamkeit, man sollte sie aber als eine eher ausweichende Selbstauskunft verstehen.

Zitat
Der Beitragsservice [...] führt [...] Namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkbeiträge durch.

Nun ist die Frage: Beinhaltet die Durchführung des Beitragseinzuges auch die Berechtigung im Rahmen hoheitlichen Handelns Verwaltungsakte erlassen zu können und darauf aufbauend auch das Widerspruchsverfahren eigenmächtig zu bearbeiten? Einem juristischen Laien ist dies bei vernünftiger Würdigung der Sachlage nicht einsichtig, dass eine nicht rechtsfähige Verwaltungseinrichtung hoheitliche Aufgaben übernehmen könnte.

Jedenfalls würde ich das Schreiben nicht so zusammenfassen, wie oben getan, "Beitragsservice erklärt Verwaltungsakte erstellen zu dürfen", vielmehr ist es eine ausweichende Erklärung, wie wir sie von der GEZ-Nachfolgeorganisation gewohnt sind, die dem Bürger gegenüber kompetent erscheinen und einschüchternd wirken soll, das eigentliche Problem der Zuständigkeit der sog. Verwaltungsakte aber unbeantwortet lässt.


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C
  • Beiträge: 342
Zitat
Der Beitragsservice führt Namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkbeiträge durch.
Einem juristischen Laien ist dies bei vernünftiger Würdigung der Sachlage nicht einsichtig, dass eine nicht rechtsfähige Verwaltungseinrichtung hoheitliche Aufgaben übernehmen könnte.
Ich bin juristischer Laie und sage dazu folgendes: Der Beitragsservice darf keine Verwaltungsakte erstellen, da er nicht rechtsfähig ist.
Der Beitragsservice sagt auch nicht, daß er das darf. Er sagt nur, daß er mit dem Einzug der Beiträge beauftragt ist. Nicht mehr und nicht weniger.
Ich schließe mich deiner Meinung an, es sind Verwirrung stiftende Äußerungen, um den Unwissenden zur Zahlung zu bewegen.
Schaut man sich mal die Antwortschreiben insgesamt an, dann paßt es doch sehr gut zum Stil des "Service" am Thema vorbei zu reden.


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

  • Beiträge: 7.389
Ergänzung.

Zitat
Eine Vergabe der USt-IdNr. durch das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihre Unternehmereigenschaft nachgewiesen wird.
Ohne der dem Bundeszentralamt für Steuern nachgewiesenen Unternehmereigenschaft gibt es also keine Umsatzsteuer-ID.

Der BS ist also Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuergesetzgebung, da ihm eine Umsatzsteuer-ID zugewiesen worden ist.

Jeder, der kraft Umsatzsteuer-ID den Kräften des Marktes ausgesetzt ist, kann keine Behörde sein, da jeder Behörde ein staatliches Monopol innnewohnt.


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  • Beiträge: 7.389
2. Ergänzung zu http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96903.html#msg96903 und http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96922.html#msg96922

http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html

Zitat
(§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes)
sagt:
§1 Abs. 1
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

Nr. 6
6.Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
§4 - Teilzitat
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.

(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Alleine die Fußnote 2 sagt, daß es so nicht geht.

Der BS hat als gewerblicher Betrieb keinerlei hoheitlichen Rechte und darf daher weder Verwaltungsakte bearbeiten, noch erstellen, noch Handel damit treiben, noch um Amtshilfe ersuchen.

Der BS ist keine Behörde, kein Teil der öffentlichen Verwaltung.

Selbst die Gültigkeit der bestehenden Konstruktion der Landesrundfunkanstalten ist nach Körperschaftssteuergesetz mehr als fragwürdig.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.

Ich bezweifle, daß der BS zur Erzielung von Einnahmen dient. Wird zumindest nicht nachzuweisen sein. Somit nicht gewerblich.


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1
  • Beiträge: 443
Die meisten Beschlüsse (Erinnerung) die ich gelesen habe gehen immer von einer erstellung/versand
der Bescheide durch die Landesrundfunkanstalt aus. Das die Bescheide vom "Beitragsservice" erstellt werden
wird wie es scheint (vom Antragsteller) nicht vorgebracht (am besten mit Beweisantrag), deswegen geht das Gericht
auch nicht darauf ein.
Selbiges mit dem Amsthilfe Ersuchen zwecks Beitreibung durch den "Service" angeblich mit Vollmacht der Anstalt.
Wird diese Vollmacht nicht bestritten und substantiert gegenteiliges vorgetragen (am besten mit Beweisantrag),
kann auch in den Beschlüssen nichts darüber stehen.

Beispiel ..:
Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt. Vollstreckt werden diese Festsetzungsbescheide gemäß §
10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, wobei der Gläubiger – wie hier –
den Gerichtsvollzieher um Beitreibung der Forderung und Abnahme der Vermögensauskunft
ersuchen kann, §§ 16, 15 a LVwVG........................

 (BService ist gemeint)..................Dieser nimmt als nicht
rechtsfähige gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten gemäß § 10 Abs. 7 S. 1
RBStV lediglich ihm zugewiesene Aufgaben wahr; sein Handeln ist im Außenverhältnis der
öffentlichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen (VG Koblenz aaO).

http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/amtsgericht%20stuttgart/Dateiablage%20nach%20Migration/Beschluss%20des%20Vollstreckungsgerichts%20vom%2016.01.2015%20zur%20Vollstreckung%20des%20Rundfunkbeitrages.pdf

- Wer legitimiert denn eigentlich das der Beitragsservice in Köln .... "die gemeinsame Stelle" ist.
Selbst wenn .... kann er keine Verwaltungsakte erlassen und Amtshilfe Ersuchen erstellen.
Dies wird bestritten! ( Beweisantrag =+ substantierter Vortrag!)

Auf den darauf folgenden Beschluss ( und das substantierte Vorbringen des Antragsgegners/Rundfunkanstalt)
 ..bin ich sehr gespannt.


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1
  • Beiträge: 443
Zitat
Die Antragsgegnerin behauptet die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt, versand und zugestellt zu haben.
Dies wird bestritten. Es existiert kein diesbezüglicher Verwaltungsakt und demzufolge kein Vollstreckungstitel der Antragsgegnerin. Der unsubstantiierte Vortrag der Antragsgegnerin ist vermutlich unwahr und genügt den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten wurde. Die Antragsgegnerin möge darlegen welcher Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalt die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen und versand hat. Es ist beabsichtigt den Mitarbeiter als Zeuge zu benennen.
Beweis: Es gibt keinen Mitarbeiter der Rundfunkanstalt der die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt und versand hat.

Jegliche Schreiben die die Antragsgegnerin bis jetzt vorgelegt hat (und die irrtümlich als Verwaltungsakte bezeichnet werden )
wurden von einem Mitarbeiter des nichtrechtsfähigen -ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, in 50829 Köln erstellt.
Eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen der Landesrundfunkanstalt und dem benannten -Beitragsservice in Köln-
existiert nicht und wird bestritten.
Ein -Beitragsservice in Köln-  kann weder Verwaltungsakte erlassen noch um Amtshilfe für Vollstreckungsmaßnahmen ersuchen und auch nicht Vollstreckungsbehörde sein.
Dafür gibt es keinerlei Rechtsgrundlage. Soweit die Antragsgegnerin behauptet der benannte -Beitragsservice in Köln-
handelt in Ihrem Auftrag und nimmt als nicht rechtsfähige gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten gemäß
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV lediglich ihm zugewiesene Aufgaben wahr; sein Handeln ist im Außenverhältnis der
öffentlichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen.-

wird dies bestritten und die Antragsgegnerin aufgefordert substantierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweis anzubieten.
Ein -Beitragsservice in Köln- ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze. Eine rechtliche Vertretung
der Landesrundfunkanstalt kann nur durch den Intendanten erfolgen.
 
Beweis: In der Satzung der Landesrundfunkanstalt findet sich nirgendwo ein Hinweis das ein -Beitragsservice in Köln-
irgendwelche Aufgaben für diese wahrnimmt. Aus der Satzung geht eindeutig hervor das eine rechtliche Vertretung
der Landesrundfunkanstalt  nur durch den Intendanten erfolgen kann.

Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben (und die irrtümlich als Verwaltungsakte von der Antragsgegnerin bezeichnet werden ) um Schriftstücke aus seinem Hause handelt und das diese keine Verwaltungsakte sind. Der Zeuge wird darlegen das es keinerlei rechtliche Grundlage für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.

Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 445 ZPO) die Antragsgegnerin über diese Tatsachen zu befragen.

Ich biete diesbezüglich wenn notwendig einen 5 seitigen substantierten Vortrag an.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 21:04 von Bürger«

1
  • Beiträge: 443
Mit dieser (obigen) Argumentation und der 5 seitigen Argumentation von querkopf
wurde Feststellungsklage (Verwaltungsakt nichtig) beim VG Dresden eingereicht.
News darüber ....demnächst hier


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B

Beitragender

Die Konstruktion des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist äußerst fragwürdig.
Ausgangspunkt sind meine Überlegungen zum Thema:
Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84517.html#msg84517

I. Gesetzliche Ausgangslage
Die gesetzliche Ausgangslage wurde hier schon oft dargestellt. Deswegen beschränke ich mich auf das Wesentliche: Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (Festsetzung= Verwaltungsakt). Gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem RBStV zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

II. Beitragsservice als gemeinsame Stelle
Nehmen wir einfach mal an, dass der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die gemeinsame Stelle i.S.d. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV (i.V.m. mit § 2 S. 1 der jeweiligen Beitragssatzung der Landesrundfunkanstalt) ist.

1. Verwaltungsgemeinschaft
Fraglich ist, was unter Verwaltungsgemeinschaft i.S.d. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV zu verstehen ist. Der RBStV definiert den Begriff der Verwaltungsgemeinschaft nicht. § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV besagt lediglich, dass die Verwaltungsgemeinschaft öffentlich-rechtlich ist. Im öffentlichen Recht findet sich insb. im Kommunalrecht eine nähere Erläuterung des Begriffs der Verwaltungsgemeinschaft, bspw.:

Bayern = Verwaltungsgemeinschaftsordnung
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-VwGemOBYrahmen&psml=bsbayprod.psml&max=true&aiz=true

Thüringen = Kommunalordnung, dritter Abschnitt
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=KomO+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-KomOTH2003pG11

Im kommunalrechtlichen Regelungszusammenhang ist eine Verwaltungsgemeinschaft:
- ein Zusammenschluss von Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der zusammengeschlossenen Gemeinden, welcher
- die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahrnimmt, und
- eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 S. 1 VGemO; § 46 Abs. 2 S. 1 ThürKO) ist.

In einigen Bundesländern wird anstelle des "Verwaltungsgemeinschafts"-Begriffes der Begriff der Verbandsgemeinde (Rheinland-Pfalz, §§ 64 ff. RhPf-GemO) oder der Begriff der Samtgemeinde (Niedersachsen, Sechster Teil des NKomVG) gebraucht.

2. Nicht rechtsfähig
Gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ist die gemeinsame Stelle jedoch nicht rechtsfähig; damit besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem rundfunkrechtlichen und dem kommunalrechtlichen "Verwaltungsgemeinschafts"-Begriff.

III. Aufgabenwahrnehmung durch die gemeinsame Stelle
§ 10 Abs. 7 S. 1 RBStV normiert, dass jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem RBStV zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.
Die Frage lautet nun: Wie soll die zuständige Landesrundfunkanstalt ihre eigenen Aufgaben durch eine im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft -- aller Landesrundfunkanstalten -- selbst wahrnehmen?
Wichtig ist dabei zunächst, dass § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ausdrücklich normiert, dass die Landesrundfunkanstalt ihre Aufgaben selbst wahrnimmt; deswegen wird ja auch vertreten, dass die gemeinsame Stelle ein Teil einer jeden Landesrundfunkanstalt ist. Wenn dem so ist, dann bedürfte es aber keiner Stellvertretung; mithin müsste die gemeinsame Stelle nicht in fremdem Namen handeln. Dann ist aber fraglich, warum die Kommentarliteratur (allen voran: Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
3. Auflage [2012], Rn. 62), die Schreiben des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (siehe oben: Anlage des Ausgangsbeitrag von 12121212) und einige Gerichte von dieser Voraussetzung ausgehen? Wenn man von dem Erfordernis der Stellvertretung ausgeht, dann muss man auch die Voraussetzung der Stellvertretung prüfen (vgl. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB):
1. Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben (hier: sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio)
2. Der Vertreter muss dabei in fremdem Namen handeln (hier: im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt)
3. Der Vertreter muss innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt haben.
Hier stellen sich dann eine Vielzahl von Fragen:
zu 1.:
Wie kann die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle eine eigene Willenserklärung abgeben? Für die Abgabe einer Willenserklärung bedarf es der Geschäftsfähigkeit. Die gemeinsame Stelle ist aber gerade nicht rechts(geschäfts)fähig. Nun könnte man argumentieren, dass die gemeinsame Stelle ja gar keine Willenerklärung abgibt. Dann stellt sich aber die Frage, ob das noch ein Verwaltungsakt ist, den die gemeinsame Stelle bei der "Festsetzung" der rückständigen Beiträge erlässt. Denn ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 S. 1 (Landes-)VwVfG eine Verfügung, Entscheidung oder eine andere hoheitliche Maßnahme; nach überwiegender h.M. handelt es sich dabei um eine verwaltungsrechtliche/öffentlich-rechtliche Willenserklärung (siehe nur: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz 8. Auflage [2014], Rn. 69 m.w.N.; Alemann/Scheffczyk, in: Beck'scher Online-Kommentar VwVfG [Stand: 01.10.2014], Rn. 118 m.w.N.).
zu 2.:
Wieso handelt die -- nichtrechtsfähige -- gemeinsame Stelle im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt? In § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV steht doch, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt ihre eigenen Aufgaben selbst wahrnimmt (siehe oben)!
zu 3.:
Kann etwas, dass nicht rechtsfähig ist, Vertretungsmacht haben? In Betracht kommt eine Vertretungsmacht kraft Gesetzes (RBStV). Schon begrifflich ist es jedoch fragwürdig etwas, dass nicht rechtsfähig ist, mit einer Vertretungsmacht auszustatten. Denn kraft der Vertretungsmacht hat der Vertreter das Recht einen anderen (Vertretenen) zu vertreten; wenn jemanden ein Recht zusteht, dann ist er rechtsfähig bzw. dann muss er rechtsfähig sein. Die gemeinsame Stelle ist aber gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV nicht rechtsfähig. 

Dieser Gedankengang unterstützt letztlich -- wohl? -- die These von Knax, der seit langer Zeit die Meinung vertritt, dass es sich bei dem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio um eine Behörde handeln muss.


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K
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Eine weitere Überlegung zur Rechtsnatur des "Beitragsservice":

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 705 BGB (GbR) ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.

Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur gemeinsamen Erledigung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe. Nach der zwischen den Rundfunkanstalten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung ist der Beitragsservice ein gemeinsam betriebenes Rechenzentrum.

Nach der früher herrschenden "individualistischen Theorie" existiert die GbR nicht als ein verpflichtungsfähiges Rechtssubjekt, das eigene Verbindlichkeiten eingehen kann. Vielmehr kommen nur die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Träger von Rechten und Pflichten in Betracht. Diese Auffassung hat zur Folge, dass die GbR als solche nicht rechtsfähig ist.

Nach der heute herrschenden "Theorie der Doppelverpflichtung" geht man davon aus, dass die GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie nach außen in Erscheinung tritt. Eine reine Innengesellschaft ist auch weiterhin nicht rechtsfähig.

Meiner Ansicht nach ist der Zweckverband das öffentlich-rechtliche Pendant zur privat-rechtlichen GbR. In beiden Fällen liegt jeweils ein Zusammenschluss mehrerer Personen mit einem gemeinsamen Zweck vor. Möglicherweise ist der Wortbestandteil "nicht-rechtsfähig" in Anlehnung an die früher (in den 70er Jahren, als die GEZ gegründet wurde) als "nicht-rechtsfähig" betrachtete GbR zu verstehen.

Die "Verwaltungsvereinbarung" ist meiner Ansicht nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der zwischen den einzelnen Rundfunkanstalten geschlossen wurde. Man spricht von einem sog. koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. In dieser "Verwaltungsvereinbarung" wird von den Rundfunkanstalten vereinbart, ein gemeinsames Rechenzentrum zu betreiben. Der Begriff der "Verwaltungsgemeinschaft" kann meiner Ansicht nach synonym zum Begriff "Zweckverband" verwendet werden.

Diese Überlegungen nehmen dem "Zweckverband Beitragsservice" (meiner Meinung nach) jedoch nichts von seiner Behördeneigenschaft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2015, 14:13 von Knax«

B

Beitragender

Nach der zwischen den Rundfunkanstalten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung ist der Beitragsservice ein gemeinsam betriebenes Rechenzentrum.
Wo finde ich diese Verwaltungsvereinbarung? Bisher habe ich nur die alte Verwaltungsvereinbarung im Internet finden können:
Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale
http://www.ard.de/download/462686/Verwaltungsvereinbarung_GEZ_vom_26__11__2002.pdf
Im Geschäftsbericht 2013 des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wird von einer Verwaltungsvereinbarung gesprochen, die folgenden Namen trägt:
Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e814/Geschaeftsbericht_2013.pdf (dort S. 27, 47 bis 50)
Wahrscheinlich wird sich der Wortlaut nicht wesentlich geändert haben. Gleichwohl wäre das Dokument interessant.

Eine weitere Überlegung zur Rechtsnatur des "Beitragsservice":
[...]
Meiner Ansicht nach ist der Zweckverband das öffentlich-rechtliche Pendant zur privat-rechtlichen GbR. In beiden Fällen liegt jeweils ein Zusammenschluss mehrerer Personen mit einem gemeinsamen Zweck vor. Möglicherweise ist der Wortbestandteil "nicht-rechtsfähig" in Anlehnung an die früher (in den 70er Jahren, als die GEZ gegründet wurde) als "nicht-rechtsfähig" betrachtete GbR zu verstehen.

Die "Verwaltungsvereinbarung" ist meiner Ansicht nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, die zwischen den einzelnen Rundfunkanstalten geschlossen wurde. Man spricht von einem sog. koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. In dieser "Verwaltungsvereinbarung" wird von den Rundfunkanstalten vereinbart, ein gemeinsames Rechenzentrum zu betreiben. Der Begriff der "Verwaltungsgemeinschaft" kann meiner Ansicht nach synonym zum Begriff "Zweckverband" verwendet werden.
Die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Außen-GbR wurde durch höchstrichterliche Rechtsfortbildung geschaffen; die höchstrichterliche Rechtsfortbildung erfolgte insb. weil sich die (Außen-)GbR von dem gesetzgeberischen Modell des BGB von 1900 faktisch immer weiter entfernt hat und der Gesetzgeber selbst einen gewissen Anknüpfungspunkt für diese Rechtsfortbildung geschaffen hat (§ 14 Abs. 2 BGB, 1996). Der Gesetzgeber hat diese höchstrichterliche Rechtsfortbildung -- mehr oder weniger eindeutig -- gebilligt (bspw. § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO, 2009). Der RBStV wurde vom Gesetzgeber erst neu geschaffen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die gemeinsame Stelle (teil-)rechtsfähig nach dem Vorbild der Außen-GbR sein soll, dann hätte er das normieren können. Eine höchstrichterliche Rechtsfortbildung analog der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Außen-GbR verbietet sich insofern auf Grund der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 GG) und der Gesetzesbindung gemäß Art. 97 Abs. 1 GG. So könnte man zumindest argumentieren. Darüber hinaus befinden wir uns im öffentlichen Recht. Wenn jemand in die Rechte eines Bürgers eingreifen will, dann bedarf es hierfür regelmäßig einer -- formell und materiell rechtmäßigen -- Ermächtigungsgrundlage. Wenn die gemeinsame Stelle also Verwaltungsakte -- im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt -- erlassen dürfte, bedürfte es dafür einer Ermächtigungsgrundlage. Wenn § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV die Ermächtigungsgrundlage sein soll, dann ergeben sich die in Antwort #27 gestellten Fragen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg97043.html#msg97043).


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