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Neueste Beiträge

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Der Crash des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird kommen. So, wie es läuft, kann es nicht gut gehen.
Die Mühlen mahlen langsam?

Es hat noch eine interessante "Konstruktion" der Union, nämlich die Fusionskontrollverordnung. Wurde im Forum offenbar noch nicht thematisiert; der BGH-Kartellsenat verweist in einer seiner aktuellen Entscheidungen aber auf diese und bestätigt sie. Haben die ÖRR gemeinschaftsweite Bedeutung, ist ihnen jedes Handeln nach lediglich nationalem Wettbewerbsrecht verboten; es zählt dann alleine das Wettbewerbsrecht der Union. 

Das Thema zu dieser Fusionskontrollverordnung wird in den nächsten Tagen erstellt, mitsamt der Mitteilung zu dieser Verordnung seitens der Kommission; diese Fusionskontrollverordnung ist übrigens seit über 20 Jahren in Kraft. Eine Definition der Begrifflichkeit "gemeinschaftsweite Bedeutung" hat es wohl, so die vorerst grobe Sichtung.

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Herzlichen Glückwunsch an @pinguin!  :D

Schon die Überschrift und dann noch die wenigen frei lesbaren Zeilen des Zeitungsartikels sind geradezu aufsehenerregend: Erstmalig in der öffentlichen Diskussion wird der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk mit Wettbewerbsrecht in Verbindung gebracht!

Das würde man sich für einen freiheitlichen, staatsfernen und mit auskömmlicher Fürsorge durch die Gesamtheit der Bundesländer umhegten Rundfunk doch überhaupt nicht vorstellen können.

Man stelle sich vor, nur wegen einem kleinen (und nutzlosen) Monsterchen von 9 G€ Gewicht würden die das mächtige Kartellrecht  umbiegen wollen, eins der viel zu wenigen Schutzrechte gegen Missbrauch von Eigentum - im Namen des gesamten Art. 14 GG.

"Schön" zu sehen, dass die Erkenntnisse hier im Forum betreffs der Rechtslage des Rundfunkbeitrags und des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks immer wieder unfreiwillig durch die Politik bestätigt werden: Grundrecht, Verwaltungsrecht, Abgabenrecht, Datenschutzrecht,... nun auch Wettbewerbsrecht.

Wird nichts nützen. Der Crash des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird kommen. So, wie es läuft, kann es nicht gut gehen.
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Der "Wunsch" nach neuem Kartellrecht steht für beharrliche Ignoranz des europäischen Rahmens; Wirtschaftsrecht, und dazu gehört auch das Kartellrecht, ist maßgeblich Unionsrecht.

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Wieder mal Medienpolitik-PR und zugleich ÖRR-Lobby-Arbeit als "Gastbeitrag"... ::)

FAZ, 05.05.2024 (€)
Reformen für den Rundfunk
Es ist Zeit für ein neues Kartellrecht
Für die Reform der Öffentlich-Rechtlichen und die Aufstellung des Privatfunks ist es geboten, das Kartellrecht im Blick zu halten. Die beste Kooperation nützt nichts, wenn sie kartellrechtlich nicht zulässig ist. Ein Gastbeitrag.
Von Oliver Schenk, Christiane Schenderlein
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/schenderlein-und-schenk-wir-brauchen-ein-neues-kartellrecht-19696312.html

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Zu den Autoren:

Oliver Schenk (Politiker), CDU - wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Oliver_Schenk_(Politiker)
Zitat von: Oliver Schenk (Politiker), CDU - wikipedia
Oliver Georg Ferdinand Schenk (* 14. August 1968 in Dachau) ist ein deutscher Volkswirt, politischer Beamter und Politiker (CDU). Seit dem 18. Dezember 2017 ist er Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Chef der Sächsischen Staatskanzlei.

[...] Im Kabinett Kretschmer II, welches am 20. Dezember 2019 gebildet wurde, wurde er Chef der Staatskanzlei und Sächsischer Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien.

[...]

Christiane Schenderlein, CDU - wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Christiane_Schenderlein
Zitat von: Christiane Schenderlein, CDU - wikipedia
Christiane Schenderlein (* 17. Oktober 1981 in Weißenfels) ist eine deutsche Politologin und Politikerin der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und Kommunikationsberaterin. Sie war von 2019 bis 2022 Mitglied des Sächsischen Landtages und ist seit 2021 Mitglied des Deutschen Bundestages.
[...]
Im Mai 2020 wurde sie von der sächsischen Staatsregierung in den ZDF-Fernsehrat entsandt. Dort ist sie im Ausschuss für Finanzen und Telemedizin.
[...]




...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
5
Interessant wäre, seit wann das Ehepaar von der Regelung bezüglich Zweitwohnungen wusste. Zurück geht es ja auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018. Wenn sie es schon recht früh wussten, wäre es sinnvoller gewesen, den Betrag für die Zweitwohnung nicht zu zahlen und mit dem darauf folgenden Festsetzungsbescheid ein Widerspruchsverfahren mit anschließender Klage zu führen, als noch jahrelang praktisch zu Unrecht zu zahlen.

Was den Beitragsservice betrifft, da kann man voraussetzen, dass dieser die Rechtslage zu kennen hat, das ist sein Job, denn immerhin hat er auch Juristen. Wenn aber trotzdem vorsätzlich unrechtmäßig Geld gefordert wird, dann ist das in meinen Augen schlicht Betrug.

Und soll mit "Behörde" hier etwa der Beitragsservice, also dieses nicht rechtsfähige Dings vom Freimsdorfer Weg gemeint sein? Wenn ja, dann: "Auuuuaaa!".
6
Wie muss sich das für den heiligen WDR anfühlen, selbst mit einer schnöden Zwangsvollstreckung konfrontiert zu werden?

Mutmaßlich hat das Ehepaar M. sich erdreistet, die ihm entstandenen Anwaltskosten beim (horribile dictu) unterlegenen Beklagten eintreiben zu wollen.

Hat es gar Beugehaft beantragt? Um den hl. Thomas zu Köln als alleinigen gesetzlichen Vertreter den Schergen des zivilen Staats zu überantworten? Ihn also das gleiche Schicksal ereilen zu lassen wie vor einigen Jahren dem wahrhaft hl. Georg?
 
Im Ernst: Forumsbekannt ist, dass es schwierig ist, einen Anwalt für Angelegenheiten des Rundfunkbeitrags zu finden.

Es wäre von großem Interesse, den Anwalt, der das Ehepaar M. vertreten hat, ausfindig zu machen.
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Pressemeldungen Mai 2024 / Beitragsservice gnadenlos: WDR zahlt erst nach Drohung
« Letzter Beitrag von DumbTV am 05. Mai 2024, 20:17 »
faz.net {€), 03.05.2024

Beitragsservice gnadenlos:
WDR zahlt erst nach Drohung

Der Beitragsservice hat einer Familie eine falsche Rechnung gestellt. Dagegen musste sie sich vor Gericht wehren. Die Anwaltskosten zahlte der WDR erst unter Zwangsvollstreckung.
Zitat
Dass der Beitragsservice von ARD und ZDF regelmäßig Fehler macht, ist nichts Neues. Am 14. Oktober 2023 stellten wir den Fall des Ehepaars Müller vor, welches jahrelang für seine Zweitwohnung zahlen musste, obwohl das seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2019 nicht mehr notwendig ist. Trotz Antrag und Übersendung eines Konvoluts von Bescheinigungen entließ der Beitragsservice die Müllers nicht aus der Pflicht, das Verfahren wurde seitens der Behörde auch noch gebremst; das Ehepaar nahm sich schließlich einen Anwalt und zog vor das Verwaltungsgericht Arnsberg (Aktenzeichen: 5 K 718/22).

[...]
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/wdr-zahlt-erst-nach-drohung-beitragsservice-gnadenlos-19693200.html
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Widerspruchs-/Klagebegründungen / Verfassungsbeschwerde in Brandenburg VfGBbg 44/21
« Letzter Beitrag von Hako am 05. Mai 2024, 09:15 »
Hier aus pdf-Datei kopiert, daher ohne Überschriften / Absätze / Einrückungen u.ä.:

Zitat
– Seite 27 von 97 –
2. Zitiergebot des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg muss ein Gesetz, dass die
Grundrechte der Bürger einschränkt, das eingeschränkte Grundrecht zitieren.
Die Nicht-Einhaltung des Zitiergebotes führt zur Nichtigkeit des Gesetzes
(Verfassungsgericht vom 26.08.2011, Az. VfGBbg 6/11, Rn. 47).
Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden die Grundrechte der Bürger des Landes
Brandenburg erheblich eingeschränkt.
Dieser Staatsvertrag ändert auch das System der Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks wesentlich und führt nun zur erheblichen Einschränkung
der Grundrechte der Bürger gegenüber der vorherigen Regelung der Rundfunkgebühr.
Damit kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) nicht auf
das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
(ORB-Gesetz, https://bravors.brandenburg.de/gesetze/rundfunk_stv, GVBl. 1991 I Nr. 42)
vom 06.12.1991 abgestellt werden.
Des weiteren ist anzumerken, dass auf Grund dieser Systemänderung nun erneut eine
Prüfung der Angemessenheit der Grundrechtseinschränkung durch die Legislative zu
erfolgen hatte.
Diese hatte sich entgegen der Prüfung in dem Jahr 1991 nicht nur an dem Grundgesetz zu
orientieren, sondern vorrangig auf die Verfassung des Landes Brandenburg abzustellen
(vgl. BVerfG vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a.).
Denn diese Verfassung gilt erst seit dem 20.08.1992, und konnte daher nicht bei dem
Gesetz vom 06.12.1991 berücksichtigt werden.
Bereits das Bundesverfassungsgericht vermutet die Nichtigkeit des Ausführungsgesetzes
zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sieht sich jedoch für die Prüfung als unzuständig an
(BVerfG vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a., Rn. 133).
Eine Nichtigkeit von Gesetzen hat das Bundesverfassungsgericht bisher lediglich bei
(echten) rückwirkenden Regelungen oder bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot
angenommen.
Da das Ausführungsgesetz keine (echte) Rückwirkung entfaltet, kann sich diese
Vermutung des Bundesverfassungsgerichtes ausschließlich auf eine Verletzung des
Zitiergebotes beziehen.
Damit wird der Verweis des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, 6 C 49/15, ein Grundrechtszitat sei wegen
der nur geringfügigen Änderung der vorherigen Regelung nicht notwendig, hinfällig.
Denn das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 18.07.2018
offensichtlich von einem Zitiergebot aus.
Zudem wurde entgegen der Behauptung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) nicht
nur eine geringfügige Änderung vorgenommen.
Vielmehr kam es zu einer völligen Systemumstellung, als statt Rundfunkgerätenutzern
jede Person, die ein menschenwürdiges Leben zu führen beabsichtigt, potentiell
beitragspflichtig wurde.
– Seite 28 von 97 –
Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) es
offensichtlich nicht verstanden hat, dass es zu diesem Systemwechsel bei der
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kam.
So behauptet es in den Urteilen vom 18.09.2019 unter Missachtung meines
ausdrücklichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung, den der Richter auch in seinen
Unterlagen vermerkte, der Rundfunkbeitrag hätte schon 2006 existiert, obwohl er erst
2013 eingeführt wurde.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat sich pauschal auf das Gesetz vom
06.12.1991 bezogen, ohne darauf einzugehen, dass
– der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag weitere Grundrechte der Brandenburger
einschränkt, insbesondere die von mir im dortigen Verfahren geltend gemachten
Grundrechte auf
– Datenschutz (Art. 11 Verfassung des Landes Brandenburg), hier vermutet
auch das Bundesverfassungsgericht den Verstoß gegen das Zitiergebot
(siehe vor)
– Achtung der Menschenwürde
(Art. 7, Art. 27 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg)
– Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit
(Art. 13 Verfassung des Landes Brandenburg)
– auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
(Art. 10 Verfassung des Landes Brandenburg)
– Nichtbenachteiligung wegen einer Behinderung
(Art. 12 Verfassung des Landes Brandenburg)
– Nichtbenachteiligung wegen einer politischen Überzeugung
(Art. 12 Verfassung des Landes Brandenburg)
– Nichtbenachteiligung wegen eines Glaubens und einer Weltanschauung
(Art. 12 Verfassung des Landes Brandenburg)
– Informationsfreiheit
(Art. 19 Verfassung des Landes Brandenburg)
– Erziehung und Bildung (Art. 27, 28 Verfassung des Landes Brandenburg)
die durch das Gesetz vom 06.12.1991 nicht eingeschränkt worden sind, da dieses
Gesetz auf eine gerätebezogene Nutzungsgebühr abstellte, nunmehr jedoch ein
wohnungsbezogener Beitrag eingeführt wurde.
Diese Grundrechte wären in dem Ausführungsgesetz zum
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu zitieren gewesen.
Ein solches Zitat unterblieb jedoch.
Dass diese Grundrechte durch das Ausführungsgesetz zum
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeschränkt werden, habe ich bereits im
Schreiben vom 08.11.2018 an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gezeigt, auf
dieses Schreiben nehme ich Bezug.
– in dem vorkonstitutionellen Gesetz vom 06.12.1991 keinerlei eingeschränkte
Grundrechte zitiert sind, obwohl bereits ein Zitiergebot nach
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bestand
– Seite 29 von 97 –
– in den Änderungsgesetzen vom 18.12.1996 (GVBl. 1996 I Nr. 29), vom 23.03.2000
(GVBl. 2000 I Nr. 3), vom 19.12.2000 (GVBl 2000 I Nr. 16), vom 13.02.2004
(GVBl.2004 I Nr. 1), vom 17.03.2005 (GVBl. 2005 I Nr. 7), vom 08.01.2007
(GVBl. 2007 I Nr. 2), vom 11.06.2008 (GVBl. 2008 I Nr. 8) und vom 15.04.2009
(GVBl. 2009 I Nr. 5) keinerlei eingeschränkte Grundrechte zitiert sind
Daher bestand die Pflicht zum Grundrechtszitat im Ausführungsgesetz zum
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, da nicht lediglich bereits geltende
Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen übernommen
wurden, sondern ein vollständiger Systemwechsel stattfand (vgl. BVerfG, Beschluss vom
25.05.1956, Az. 1 BvR 190/55).
Das Landesverfassungsgericht hat sich bisher nicht mit dem Zitiergebot des
Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg befasst, sondern dieses stets
offengelassen und sich nur auf die Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes von
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bezogen.
So meint das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 27.07.2005, 1 BvR 668/04):
Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das
betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine
Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.
Dies muss erst recht gelten, wenn das vorherige Gesetz keinerlei Grundrechtszitat enthält,
das neue Gesetz jedoch erheblich in die Grundrechte eingreift.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) zum Zitiergebot ist daher nicht
haltbar.
Zudem ist entgegen der vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) vertretenen Auffassung
das Zitiergebot eine allgemeine Pflicht des Gesetzgebers und nicht von der Betroffenheit
des jeweiligen Grundrechtsträgers abhängig (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV).
Für eine Einschränkung eines Grundrechts verlangt Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des
Landes Brandenburg, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des
Verfassungsartikels nennen muss.
Dies gilt entgegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG m.E. in jedem Fall.
Denn die restriktive Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes von
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist m.E. nicht auf Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des Landes
Brandenburg übertragbar.
Zwar meint das Bundesverfassungsgericht (dort natürlich zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG),
dass das Zitiergebot nicht für massenhaft eingeschränkte Grundrechte gelte.
Des weiteren sieht es auch keine Notwendigkeit eines Zitates bei Grundrechten, die nicht
durch Gesetz eingeschränkt werden dürfen oder bei denen lediglich die
Verfassungsschranken ausgestaltet werden (vgl. hierzu der Einfachheit halber
https://de.wikipedia.org/wiki/Zitiergebot, m.w.N.; BMJ - Handbuch der Rechtsförmlichkeit,
Teil C, Tz. 96)
6 http://hdr.bmj.de/page_c.9.html
– Seite 30 von 97 –
Ob das Landesverfassungsgericht Brandenburg der an der restriktiven Auslegung des
Bundesverfassungsgerichtes zum Zitiergebot geübten erheblichen Kritik folgt, wurde in der
Entscheidung vom 26.08.2011 (Az. VfGBbg 6/11) ausdrücklich offen gelassen.
Auch in der Entscheidung vom 19.10.2012 (Az. VfGBbg 31/11) konnte diese Kritik
dahinstehen, weil die damals fragliche Regelung des Art. 49 Verfassung des Landes
Brandenburg derart erheblich von der Regelung des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz abweicht,
dass auch bei Berücksichtigung der restriktiven Auslegung des Zitiergebotes durch das
Bundesverfassungsgericht ein Gebot zur Zitierung des eingeschränkten Grundrechtes
vorlag.
Weitere Entscheidungen zum Zitiergebot durch das Landesverfassungsgericht
Brandenburg sind nicht ersichtlich.
Nach meiner Auffassung ist bei jeder Einschränkung eines Grundrechtes das
eingeschränkte Grundrecht zu zitieren.
Denn Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg sieht keinerlei Ausnahmen
vor.
Die Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes verkennt, dass das Zitiergebot eine
verfassungsgesetzliche ausnahmefeindliche Regelung ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass ausschließlich Dinge geregelt werden sollten, bei
denen ein Regelungsbedarf besteht.
Daher ist das Zitiergebot nicht nur eine reine Formsache, wie das
Bundesverfassungsgericht offenbar meint.
Die Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes verkennt weiter, dass bei Erlass eines
Gesetzes abgewogen werden muss, ob ein Grundrechtseingriff erforderlich und
angemessen ist.
Dies muss aus der jeweiligen Gesetzesbegründung hervorgehen, an denen sich die
Abgeordneten (oder im Fall des Art. 78 Verfassung des Landes Brandenburg das Volk)
eine Meinung darüber bilden können, ob der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist.
Werden eingeschränkte Grundrechte nicht zitiert, so werden diese bei der
Gesetzesbegründung auch nicht behandelt.
So sind aus der Begründung des Gesetzesentwurfes zum Ausführungsgesetz zum
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (siehe Landtagsdrucksache 5/3022), der nachfolgenden
Diskussion im Landtag (siehe Plenarprotokoll 5/34 und 5/36) und im Hauptausschuss
(siehe Ausschussprotokoll 5/21) keinerlei eingeschränkte Grundrechte ersichtlich, obwohl
dieses Gesetz erheblich in die Grundrechte der brandenburger Bürger und Bürgerinnen
eingreift.
Zudem zeigt die Benennung des eingeschränkten Grundrechtes den Grundrechtsträgern
und -trägerinnen, dass sich der Gesetzgeber dem grundrechtseinschränkenden Charakter
eines Gesetzes bewusst gewesen ist und dennoch das Gesetz für notwendig hielt.
Diese Aufgabe des Zitiergebotes verkennt das Bundesverfassungsgericht vollkommen.
– Seite 31 von 97 –
Daher darf m.E. Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg nicht
eingeschränkt ausgelegt werden, zumal Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des Landes
Brandenburg keinerlei Ausnahmen zulässt.
Vielmehr ist in jedem Fall das eingeschränkte Grundrecht zu zitieren und im
Gesetzgebungsverfahren seine Einschränkung zu begründen.
Die Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist zudem
nicht auf Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg übertragbar.
So führt das Bundesverfassungsgericht hierzu aus (Beschluss vom 04.05.1983,
1 BvL 46/80):
Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 Grundgesetz knüpft an die in Satz 1 umschriebene
Voraussetzung an, dass "ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes eingeschränkt werden kann".
Für diesen Fall wird bestimmt, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des
Artikels nennen muss
In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser Regelung in ihrem
Zusammenhang hergeleitet worden, das Zitiergebot diene zur Sicherung derjenigen
Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen
Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus
eingeschränkt werden könnten.
Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut
auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen;
auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die
betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben.
Würde man diese Auslegung auf die Verfassung des Landes Brandenburg übertragen,
käme man zu folgendem Ergebnis:
Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg müsste an die Sätze 1 und 2
anknüpfen.
Das wäre:
1. das Grundrecht muss durch Gesetz einschränkbar sein (Satz 1 Halbsatz 1),
2. die Einschränkung muss unverhältnismäßig erfolgen (Satz 1 Halbsatz 2) und
3. das Grundrecht muss in seinem Wesensgehalt angetastet sein (Satz 2)
Ein solches Gesetz würde jedoch gegen Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 verstoßen und wäre
daher unzulässig.
Damit würde Satz 3 ins Leere laufen.
Da jedoch davon auszugehen ist, dass die Verfassung des Landes Brandenburg
ausschließlich notwendige Sachen regelt und keine überflüssigen Bestimmungen enthält,
ist die Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz
nicht auf Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg übertragbar.
Die eingeschränkten Grundrechte sind daher in jedem Fall zu zitieren
Diesen erheblichen Unterschied zwischen der Verfassung des Landes Brandenburg und
dem Grundgesetz missachtete das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), als es das
Zitiergebot ausschließlich an Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG maß.
Dies ist um so verwunderlicher, als das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom
18.07.2018 festhielt, die Grundrechte seien an den Landesverfassungen zu messen.
– Seite 32 von 97 –
Gerade die vom Bundesverfassungsgericht genannte Warn- und Besinnungsfunktion des
Zitiergebotes erfordert, dass sämtliche eingeschränkten Grundrechte genannt werden
müssen.
Denn wie das Ausführungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zeigt, missachtet
sonst der Gesetzgeber die Grundrechte der Bürger.
Er wägt nicht einmal Grundrechte ab, die durch Gesetz eingeschränkt werden dürfen
(Art. 10, 11, 15, 19, 49 Verfassung des Landes Brandenburg).
Vielmehr schränkt er auch Grund- und grundrechtsgleiche Rechte ein, die nicht
eingeschränkt werden dürfen (Art. 7, 12, 13, 27, 28, 96 Verfassung des Landes
Brandenburg).
Dies hätte der Landtag vermieden, wenn er die betroffenen Grundrechte im Gesetz und
vor allem auch in seiner Gesetzesbegründung zitiert hätte.
So zeigt gerade die vom Bundesverfassungsgericht unterstellte Warn- und
Besinnungsfunktion des Zitiergebotes, dass die restriktive Auffassung des
Bundesverfassungsgerichtes keinen Bestand haben kann.
Des weiteren meint das Bundesverfassungsgericht, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG beziehe sich
nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit; sie sei von vornherein nur unter dem Vorbehalt
der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (Urteil vom 29.07.1959, 1 BvR 394/58,
m.w.N.).
Vor allem dürften die Gesetze die Würde des Menschen nicht verletzen, die im
Grundgesetz der oberste Wert ist, aber auch die geistige, politische und wirtschaftliche
Freiheit des Menschen nicht so einschränken, dass sie in ihrem Wesensgehalt angetastet
sei.
Hieraus ergibt sich, dass dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung
verfassungskräftig vorbehalten sei, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher
Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen sei.
Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der "verfassungsmäßigen
Ordnung" sein (BVerfG, Urteil vom 16.01.1957, 1 BvR 253/56).
Das Ausführungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag greift nun erheblich in die
private Lebenssphäre der Bürger und Bürgerinnen ein.
Denn diese können sich ohne Aufgabe ihrer Wohnung und damit ohne Preisgabe ihrer
Menschenwürde dem Rundfunkbeitrag nicht entziehen.
Auch daher ergibt sich ein Zitiergebot selbst für das massenhaft eingeschränkte
Grundrecht des Art. 10 Verfassung des Landes Brandenburg.
Zudem weicht Art. 2 Abs. 1 GG erheblich von Art. 10 Verfassung des Landes
Brandenburg. ab.
Während das Grundgesetz für die Einschränkung der allgemeinen Freiheit auf die
„verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz“ abstellt, stellt die Landesverfassung
auf „die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze“ ab.
– Seite 33 von 97 –
Als „verfassungsmäßige Ordnung“ bezeichnet man im Verfassungsrecht die freiheitlichdemokratische
Grundordnung bzw. die Gesamtheit aller Normen, die formell und materiell
mit der Verfassung im Einklang stehen.
Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören also auch die Rechtsverordnungen im Sinne
des Art. 80 GG.
Rechtsverordnungen sind jedoch nicht von Art. 10 Verfassung des Landes Brandenburg
umfasst.
Diese werden in der Verfassung des Landes Brandenburg ausdrücklich von Gesetzen
unterschieden (Art. 80 im Gegensatz zu Art. 75 Verfassung des Landes Brandenburg,
ebenso im Grundgesetz Art. 80 im Gegensatz zu Art. 76 GG).
Soweit das Landesverfassungsgericht (Beschluss vom 18.03.2010, VfGBbg 53/09)
Art. 10 LV unter die „verfassungsmäßige Ordnung“ stellte, verkannte es den – damals
nicht entscheidungserheblichen – Unterschied zwischen der „verfassungsmäßige
Ordnung“ des Art. 2 Abs. 1 GG und dem zulässigen Rahmen des Art. 10 Verfassung des
Landes Brandenburg.
Der freiheitseinschränkende Rahmen des Grundgesetzes ist also erheblich größer als der
zulässige Rahmen von Art. 10 Verfassung des Landes Brandenburg.
Schon daher ist die Auslegung des Zitiergebotes des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu
Art. 2 Abs. 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht nicht auf das Zitiergebot des
Art. 5 Abs. 2 Satz 3 zu Art. 10 Verfassung des Landes Brandenburg übertragbar.
Da im Ausführungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinerlei eingeschränkte
Grundrechte zitiert werden, ist das Gesetz nichtig.
Dass in den im Sachverhalt dargestellten den Änderungsgesetzen schließlich
eingeschränkte Grundrechte, wenn auch nicht vollständig und nicht mit dem in der
Verfassung des Landes Brandenburg gebräuchlichen Namen genannt werden, ändert
nichts an der Unwirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der jeweiligen
Fassung.
Denn das Fehlen der Grundrechtszitate im ursprünglichen Ausführungsgesetz zum
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag führte zur Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Gesetzes und
damit des Staatsvertrages.
In den Änderungsgesetzes ist nun nicht der jeweils gültige Staatsvertrag, sondern nur die
jeweils zu ändernde Vorschrift in Auszügen genannt.
Eine Entscheidung über den Staatsvertrag als Ganzes erfolgte durch den Gesetzgeber bei
Erlass der Änderungsgesetze nicht.
Da das Gesetz zum ursprüngliche Staatsvertrag jedoch nichtig war, ist auch das jeweilige
Änderungsgesetz, das nicht den vollständigen Staatsvertrag enthält, unwirksam (so wohl
im Ergebnis auch BVerfG vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a., Rn. 133).
9
Zu dem Thema der Nichtanwendung des Zitiergebotes wäre es interessant zu wissen, wie dies in der Verfassungsbeschwerde begründet wurde.

Besteht die Möglichkeit, dass der Verfasser den Teil der Begründung zum Zitiergebot hier veröffentlich oder per PN sendet?

Dies würde für weitere Klagen und Verfassungsbeschwerden in Sachsen hilfreich sein.
10
Ich weise darauf hin, daß die Verfahren 44/21 und auch die (fast) inhaltsgleiche, aus formellen Gründen später eingereichte Beschwerde 70/21 vor dem Landesverfassungsgericht Brandenburg beendet sind.

VerfG Potsdam, Beschluss vom 17.11.2023, 70/21
https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/22540
(Dass 44/21 offenbar nicht veröffentlicht wurde, fiel mir jetzt erst auf.)

Gegen den Beschluß zu 70/21 hatte ich anschließend Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht wegen
- Verletzung des Justizgewährsanspruches
- Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- Verletzung des Anspruches auf den gesetzlichen Richter
erhoben, diese wurde ohne Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 441/24).

Da die Ablehnung lediglich aus formellen Gründen erfolgte, geht es nun wieder von vorne los.
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