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Ersetze "... ohne (zumutbare) Ausweichmöglichkeit" durch "ohne verhältnismäßige Möglichkeit den Abgabentatbestand nicht zu erfüllen".

Eine solche Möglichkeit müßte es m.M.n. aber geben oder notfalls geschaffen werden. Solange das nicht der Fall ist, bleibt diese Abgabe aus meiner Sicht verfassungswidrig.
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...finde die Unterschiede - oder Vergleichbarkeiten - zum unausweichlichen sog. "Rundfunkbeitrag" :angel:
Ersetze "Kruzifix" z.B. durch "Rundfunk"... und "negative Glaubensfreiheit" durch "negative Informationsfreiheit"...


FAZ, 09.07.2025
Urteil in Bayern
Gericht sieht durch Kreuz in Gymnasium Glaubensfreiheit verletzt
In Bayern gibt das Verwaltungsgericht zwei Klägerinnen recht, die gegen ein Kruzifix in ihrer Schule vorgingen. Der Chef der CSU-Landtagsfraktion äußert sich zu möglichen Folgen für den bayerischen „Kreuzerlass“.
Von Timo Frasch, München
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/gericht-in-bayern-kruzifix-in-gymnasium-hat-glaubensfreiheit-verletzt-110582428.html
Zitat von: FAZ, 09.07.2025, Urteil in Bayern - Gericht sieht durch Kreuz in Gymnasium Glaubensfreiheit verletzt
[...] Das Gericht sieht – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dessen sogenanntem „Kruzifixbeschluss“ – in der Konfrontation mit dem Kruzifix als religiösem Symbol einen Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte negative Glaubensfreiheit.

[...]

Die Klägerinnen seien, so das Gericht, wegen der Schulpflichtzwangsweise und immer wiederkehrend sowie im Hinblick auf dessen Positionierung ohne (zumutbare) Ausweichmöglichkeit mit dem Kruzifix konfrontiert“ gewesen. [...]

Übertragen auf den sog. "Rundfunkbeitrag" könnte man wohl entsprechend formulieren:

Rundfunk-Nicht-Nutzer und Rundfunk-Nutzungsmöglichkeits-Nicht-Interessenten sind "wegen der Rundfunkbeitragspflichtzwangsweise und immer wiederkehrend sowie [...] ohne (zumutbare) Ausweichmöglichkeit mit dem Rundfunk konfrontiert“.
In dieser unausweichlichen, zwangsweisen und immer wiederkehrenden Konfrontation mit dem Rundfunk als medialem Symbol besteht der Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte negative Informationsfreiheit.



BayVGH, 09.07.2025 (PDF, 1 Seite, ~200kB)
Pressemitteilung
Kruzifix im Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums hat die
Glaubensfreiheit von Schülerinnen verletzt

https://www.vgh.bayern.de/mam/gerichte/bayvgh/presse/pm_-_bayvgh_kruzifix_im_eingangsbereich_eines_staatlichen_gymnasiums_hat_die_glaubensfreiheit_von_sch%C3%BClerinnen_verletzt.pdf
Zitat von: BayVGH, 09.07.2025, Pressemitteilung - Kruzifix im Eingangsbereich eines staatl. Gymnasiums hat Glaubensfreiheit verletzt
Ein Kruzifix im Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums hat die Glaubensfreiheit von zwei Schülerinnen verletzt. Die Weigerung der Schule, das Kruzifix zu Schulzeiten der Klägerinnen zu entfernen, war daher rechtswidrig. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom gestrigen Tag festgestellt. [...]

Die Klägerinnen, die mittlerweile das Gymnasium mit dem Abitur verlassen haben, beantragten während ihrer Schulzeit die Entfernung eines Holzkreuzes (150 cm hoch und 50 cm breit), das mit einer 30 cm hohen und 25 cm breiten Darstellung des gekreuzigten Christus (Kruzifix) versehen war. Dieses ist im Haupteingangsbereich der Schule an einem Stützpfeiler neben der Haupttreppe angebracht. [...] Nachdem die Schule ihren Begehren nicht nachkam, klagten die Klägerinnen erfolglos beim Verwaltungsgericht München.

Der BayVGH stellte nun fest, dass die Schule verpflichtet gewesen wäre, das Kruzifix zu entfernen. Der BayVGH sieht – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dessen sog. „Kruzifixbeschluss“ – in der Konfrontation mit dem Kruzifix als religiösem Symbol einen Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte negative Glaubensfreiheit. Die Klägerinnen waren wegen der Schulpflicht zwangsweise und immer wiederkehrend sowie im Hinblick auf dessen Positionierung ohne (zumutbare) Ausweichmöglichkeit mit dem Kruzifix konfrontiert. Das groß dimensionierte Kruzifix war an einer sehr exponierten Stelle angebracht und zeichnete sich durch eine figurenhaften Darstellung des Leichnams Jesu aus. Ob die Anbringung eines Kruzifixes durch ein vom Bayerischen Landtag verabschiedetes Gesetz hätte legitimiert werden können, ließ der BayVGH offen. Denn für Gymnasien gab (und gibt) es weder eine gesetzliche Regelung für das Anbringen von Kreuzen noch für das Anbringen von Kruzifixen.

[...]

BayVGH, Urteil vom 08.07.2025, 7 BV 21.336 (PDF, 27 Seiten, ~250kB))
https://www.vgh.bayern.de/mam/gerichte/bayvgh/presse/7_bv_21.336.pdf
Zitat von: BayVGH, Urteil vom 08.07.2025, 7 BV 21.336
Leitsätze:

1. Im verfassungsrechtlich besonders sensiblen religiös-weltanschaulichen Bereich besteht auch nach Abschluss der Schule weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung einer etwaigen während der Schulzeit erlittenen Grundrechtsverletzung.

[...]

In der Verwaltungsstreitsache
[...]
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,
[...]
ohne mündliche Verhandlung am 8. Juli 2025
folgendes

Urteil:

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2020 wird festgestellt, dass die Nichtentfernung des Kruzifixes aus dem Haupteingangsbereich des H********-Gymnasiums W******* rechtswidrig war. [...]

[...]
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Ist die Frage, ob sie im Sinne der Aussagen des BVerwG "bekanntgemacht" worden sind und, wenn "ja", wo dieses erfolgt ist? Wäre ja möglich, daß das in NRW im Sinne der Aussagen des BVerwG "bekanntgemacht" worden ist? Dieses hätte allerdings für alle anderen Bundesländer keinerlei Tragweite?

Querverweis:
BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23914.0
Auszug aus Rn. 46 der Entscheidung
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.
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Querverweis...
Bekanntmachungspflicht von Verw.-Vorschr./Ausführ.-Bestimm. mit Außenwirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38469.0

...mglw. relevant bzgl. fehlender Bekanntmachung der
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17447.0
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (16.04.2018, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31911.0
5
Querverweis...
Bekanntmachungspflicht von Verw.-Vorschr./Ausführ.-Bestimm. mit Außenwirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38469.0

...mglw. relevant bzgl. fehlender Bekanntmachung der
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17447.0
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (16.04.2018, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31911.0
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Dies und Das! / KEF Statut (ab 01.01.2022)
« Letzter Beitrag von Bürger am Gestern um 01:03 »
Querverweis...
Bekanntmachungspflicht von Verw.-Vorschr./Ausführ.-Bestimm. mit Außenwirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38469.0

...mglw. relevant bzgl. der fehlenden Bekanntmachung des
KEF Statut (ab 01.01.2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35868.0
7
Querverweis...
Bekanntmachungspflicht von Verw.-Vorschr./Ausführ.-Bestimm. mit Außenwirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38469.0

...mglw. relevant bzgl. fehlender Bekanntmachung der
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17447.0
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (16.04.2018, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31911.0
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Mglw. relevant u.a. bzgl. "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug", KEF-Statut etc.:

BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 CN 2.03 -
https://www.bverwg.de/de/251104U5CN2.03.0
https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/251104U5CN2.03.0.pdf
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 CN 2.03 -
Leitsätze:

1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.

2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.
(wie Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 5 CN 1.03 )

URTEIL

[...]

In der Normenkontrollsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts [...] für Recht erkannt:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 2003 wird aufgehoben. Die Ausführungsbestimmungen der Antragsgegnerin in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung ihres Stadtrates vom 3. Juli 2002 über die Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. April 2002 werden für unwirksam erklärt.

[...]

Denn die Antragsgegnerin hat den Betroffenen den Text der Ausführungsbestimmungen selbst gerade nicht bekannt gegeben. Dem Rechtsstaatsprinzip ist aber nur dann Genüge getan, wenn der Betroffene unmittelbar Kenntnis von den Bestimmungen selbst nehmen kann. Nur dann kann er diese auf ihre Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit überprüfen und sich des Inhalts der durch sie für ihn begründeten Rechte und Pflichten vergewissern.

Fehlt bei Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten die rechtsstaatlich bzw. um effektiven Rechtsschutz willen gebotene Bekanntgabe, ist sie nicht wirksam geworden.

[...]

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - 5 CN 2.03 -
https://www.bverwg.de/221204B5CN2.03.0
https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/221204B5CN2.03.0.pdf
Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - 5 CN 2.03 -
[...]
Das Urteil vom 25. November 2004 wird gemäß § 118 VwGO in seinem verkündeten Tenor dahin berichtigt, dass es statt "nichtig" "unwirksam" heißt (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
[...]


Tangierende Threads bzgl. dieses Themas siehe u.a. unter
KEF Statut (ab 01.01.2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35868.0
Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26831.0
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17447.0
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (16.04.2018, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31911.0
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BVerfG, Beschluss vom 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13
Einstweilige Anordnung
https://openjur.de/u/743670.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13
[...]
Verwaltungsbehörden und Gerichte bleiben auch dann, wenn sich der Gesetzgeber - wie in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - angesichts der Besonderheiten eines Sachbereiches (vgl. BVerfGE 65, 1 <70 f.>) zu einer generellen Anordnung des Sofortvollzuges entschließt, den verfassungsrechtlichen Bindungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterworfen (vgl. BVerfGE 69, 220 <229>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219). Verwaltungsbehörden haben bei den ihnen obliegenden Ermessensentscheidungen über Vollstreckungsmaßnahmen zu berücksichtigen, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte umfassende und wirksame gerichtliche Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 <401>; 69, 220 <227> vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219). Dies gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 46, 166 <178>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219). Von Verfassungs wegen liegt es unter Berücksichtigung der Effektivität verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes jedenfalls nahe, für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - zumindest soweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist - von Maßnahmen der Vollstreckung abzusehen, wenn anderenfalls schwere und unabwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219). Dies gilt zumal, wenn - wie hier - die vollstreckende Verwaltungsbehörde durch bereits durchgeführte Maßnahmen eine genügende Sicherheit für ihre Forderung erreicht hat.

Weigert sich eine Verwaltungsbehörde in diesen Fällen trotz formloser gerichtlicher Aufforderung ohne ersichtlichen Grund, bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, obliegt es dem Gericht, dies der Behörde durch einen sogenannten Hängebeschluss förmlich aufzugeben. Kommt das Fachgericht dem nicht nach, verletzt es seinerseits die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Aus Auszügen anderer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zusammengestellt:

Aus den Grundsätzen der Gewaltenteilung und der Verfassungsorgantreue ergibt sich, dass die Exekutive die bei Gericht anhängigen Verfahren nicht durch den faktischen Vollzug des angegriffenen Hoheitsakts überspielen und damit die Geltung des Rechts in Frage stellen darf (vgl. BVerfGE 35, 257 <261 f.>; Schenke, Die Verfassungsorgantreue <1977>, S. 130 ff.; Friesenhahn, ZRP 1973, S. 188 <189> mit Nachweis der übereinstimmenden Auffassung von A. Arndt).

Dies dient allgemein nicht allein nur der Befriedigung subjektiver Interessen, sondern auch der Sicherung der Entscheidungsmacht der Judikative gegenüber der Exekutive (Quaritsch in: VerwArch. 51 <1960>, 210 <216 f.>; vgl. auch BVerfGE 7, 367 <373>; 42, 103 <111>; 42, 103 <119> zu § 32 BVerfGG). Demgemäß erschöpft sich der Gedanke des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in der Zubilligung antragsgebundener Rechtsschutzmöglichkeiten, sondern zeitigt darüber hinausgehende, rechtlich bewehrte Wirkungen: Die Behörde hat daher nach dem Eingang einer Klage bei Gericht, die die Klärung des Rechtsverhältnisses und der Zulässigkeit der von der Behörde betriebenen Vollstreckung zum Gegenstand hat, die Vollstreckung auszusetzen und die Entscheidung über die Klage abzuwarten.

Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, NJW 2015, S. 610; stRspr). Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 117, 244 <268>). Sind dem Gericht im Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung Ermessensbefugnisse eingeräumt, so müssen diese im konkreten Fall im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz führen (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2009 - 1 BvR 1305/09 -, Rn. 15).

Zudem sind in jedem Falle einer Vollstreckung in Vermögen die Grundrechte zu wahren (vgl. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und BVerfGE 52, 214, 219; BVerfG,Urteil v. 04.06.1992, IX ZR 149/91) und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden (BVerfG, Beschluss v. 08.05.2017, 2 BvQ 23/17). Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Art. 19 Abs. 4 GG beinhaltet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Das Verfahrensgrundrecht begründet einen substantiellen Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, bevor vollendete Tatsachen eintreten, die den Rechtsschutz ins Leere laufen lassen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 49, 329 <340 f.>).


Edit "Bürger" @alle: Hier im Thread "Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen" bitte keine Vertiefung von darüber hinausgehenden eigenständigen und thread-füllenden Einzelaspekten wie Vollstreckung trotz Klage. Dies bitte allenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff und nur, soweit es nicht im Forum bereits mehrfach behandelte Fragen betrifft. Hierzu bitte zunächst ausgiebig die Forum-Suche nutzen. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Eine laufende Klage schützte mich immer vor der Vollstreckung.
So etwas höre ich auch immer fiktiv munkeln.

Fiktiv soll es intern vorgekommen sein, dass ein automatisiert versandter Vollstreckungsauftrag des BS an einen GV durch ein Schreiben der LRA an denselben GV wieder zurückgenommen wurde, wobei die LRA kommentierte, dass eine Klage laufe. Dennoch sind Kosten entstanden. Der dem GV von der LRA bereits ausgezahlte, nicht rückerstattbare Kostensatz von knapp zwanzig Euro wurde umstandslos in das "Beitragskonto" des fingierten mündigen Bürgers hineingeschrieben. Dieser fiktive interne Vorgang sei nur durch örtliche Akteneinsicht zu erfahren gewesen.

Zurückgegebene Ersuchen wurden vom BS nicht nochmals beauftragt, erst nach verlorenen Klagen hat BS nochmals versucht, eine Zwangsvollstreckung einzuleiten. Da aber danach regelmäßig neue Festsetzungsbescheide kamen, die erneut mit Widerspruch und Klage beantwortet wurden, bin ich aus dem Vorverfahren nie rausgekommen. Ohne abgeschlossenes Vorverfahren ist die Forderung anfechtbar und somit unvollstreckbar.
Das Vorverfahren ist schon mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen. Das Klageverfahren kommt danach.

Schutz vor Vollstreckung in Sachen Rundfunkbeitrag sollen nach fiktiven Erfahrungen bieten: 1. ein laufendes Vorverfahren; 2. eine laufende Klage. Diese Erfahrungswerte sind nicht ausdehnbar auf anderen Sachverhalte (etwa bei Steuern oder öffentlichen Gebühren): es kann normalerweise sowohl in Vorverfahren als auch in laufende Klagen hinein vollstreckt werden, sofern nicht die Karte der aufschiebenden Wirkung gezogen wurde.

Vollstreckungsersuchen usw. beginnt recht bald (nur wenige Wochen) nach verlorener Klage und verstrichener Berufungsfrist.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, jeglichen Festsetzungsbescheid rasch einer genauen Prüfung mittels Vorverfahren unterziehen zu lassen.
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