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Autor Thema: KEF Statut (ab 01.01.2022)  (Gelesen 933 mal)

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KEF Statut (ab 01.01.2022)
Autor: 01. Januar 2022, 20:50
In Bezug auf
KEF-Anfrage fragdenstaat an Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26691.0
und aufmerksam geworden durch diesen Artikel
Ab Januar 2022 acht neue Mitglieder in der KEF (12/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35867.0
fand sich folgender weiterführender Artikel:

medienkorrespondenz, 23.09.2021
Statut über die Komm. z. Ermittl. d. Finanzbedarfs d. Rundfunkanstalten (KEF)
https://www.medienkorrespondenz.de/dokumentation/artikel/statut-ueber-die-kommission-zur-ermittlung-des-finanzbedarfs-der-rundfunkanstaltennbspkef.html
aus welchem hervorgeht, dass/ warum bislang nie eine Veröffentlichung des KEF-Status erfolgte - und wie der Wortlaut des zum 01.01.2022 in Kraft getretenen überarbeiteten KEF-Statuts lautet.
Zitat von: medienkorrespondenz, 23.09.2021, Statut über die KEF
[...] In unregelmäßigen Abständen [...] das Statut aktualisiert, ohne dass aber eine Fassung öffentlich wurde. Im Jahr 2018 lehnten es mehrere Bundesländer ab, das Statut zu veröffentlichen, weil [...] „die Vertraulichkeit zum Bund und zu den Ländern innerhalb der Ministerpräsidentenkonferenz beeinträchtigt wäre“. [...] Das Ergebnisprotokoll dieser Konferenz inklusive des KEF-Statuts veröffentlichten die Landtage in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein in ihren Parlamentsdatenbanken.

Weitere Rechtsgrundlage für die Arbeit der KEF ist demzufolge im Wesentlichen auch der Rundfunk-Finanzierungsstaatsvertrag (RFinStV).

Zitat von: Statut über die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) - 2022
Statut über die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)

Beschlossen von den Ministerpräsidenten der Bundesländer am 10. Juni 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022

§1 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle der Kommission ist bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz eingerichtet.

(2) 1Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet. 2Dieser wird vom Land Rheinland-Pfalz auf Vorschlag der Kommission bestellt. 3Der Vorschlag kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 4Der Geschäftsführer unterliegt in fachlicher Hinsicht den Weisungen des Vorsitzenden der Kommission. 5Für den Geschäftsführer wird eine Stelle nach Besoldungsgruppe B3 zur Verfügung gestellt.

(3) 1Das Land Rheinland-Pfalz stellt der Kommission für ihre Geschäftsstelle zwei Referentenstellen, eine Stelle für Sachbearbeitung und eine Stelle für das Sekretariat zur Verfügung. 2Bei einem in Einvernehmen von Kommission und Staatskanzlei festgestelltem personellem Mehrbedarf stellt Rheinland-Pfalz nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der Länder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zusätzliche Stellen zur Verfügung, soweit der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. 3Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterstehen in Angelegenheiten der Kommission den Weisungen ihres Geschäftsführers.

(4) Die Staatskanzlei stellt die für die Funktionsfähigkeit der Kommission erforderliche Infrastruktur (Sachausstattung und Dienstleistungen) bereit.


§2 Finanzielle Abwicklung

(1) 1Zur Abwicklung der Kosten der Kommission und ihrer Geschäftsstelle gemäß § 6 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag richtet die Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz in ihrem Einzelplan eine Titelgruppe ein, die sich in Einnahmen und Ausgaben ausgleicht. 2Dieser Titel wird eigenverantwortlich vom Geschäftsführer der Kommission bewirtschaftet.

(2) 1Der Abruf der Mittel erfolgt vierteljährlich in der Mitte des Quartals auf der Grundlage eines von der Kommission beschlossenen [...]

§3 Honorar für die Mitglieder

(1) Das Honorar für die Mitglieder der Kommission beträgt monatlich 2.300 Euro, für Vorsitzende von Arbeitsgruppen sowie stellvertretende Vorsitzende der Kommission 2.900 Euro und den Vorsitzenden der Kommission 3.500 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

(2) 1Die Mitglieder der Kommission erhalten Reisekostenvergütungen der höchsten Reisekostenkategorie nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Rheinland-Pfalz). 2Die Benutzung von Privat-Pkw gilt als allgemein genehmigt.


§4 Zuarbeit für die Kommissionsmitglieder

(1) Mitglieder der Kommission sind berechtigt, die Dienste von Zuarbeitern in Anspruch zu nehmen.

(2) 1Hierfür erhalten Mitglieder, die nicht Landesrechnungshöfen angehören, gegen Nachweis monatlich bis zu 1.560 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. 2Die Reisekosten der Zuarbeiter sind zusätzlich entsprechend § 3 Abs. 2 zu erstatten.

(3) Die Mittel für die Zuarbeit können durch Beschluss der Kommission bis zu einer Gesamtsumme von 35.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr für Einzelfälle gegen Nachweis verstärkt werden.

(4) Der Aufwand für Mitarbeiter der Landesrechnungshöfe, die Mitgliedern der Kommission zuarbeiten, wird den Ländern, die diese Landesrechnungshöfe tragen, zeitanteilig nach Personalvollkostensätzen zuzüglich evtl. Reisekosten erstattet.


§5 Erstattung an das Land Rheinland-Pfalz

(1) Der Personalaufwand für den Geschäftsführer der Kommission und seine Mitarbeiter einschließlich ihrer Reisekosten sind dem Land Rheinland-Pfalz zu erstatten.

(2) Die Kosten für Gutachter, die die Kommission gemäß § 3 Abs. 7 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag beauftragt, sind ebenfalls dem Land Rheinland-Pfalz zu erstatten.

(3) Die Erstattung der Kosten nach § 1 Abs. 4 erfolgt in pauschaler Form.

§6 Überprüfung und Inkrafttreten
(1) Die Regelungen dieses Statuts sind nach fünf Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) Das Statut tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.
(3) Das Statut vom 1. Januar 2009 tritt zum 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Quelle: siehe oben - Links folgen - bitte etwas Geduld


Edit "Bürger" - einige gesammelte Links zum Thema:
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19048.0
Ab Januar 2022 acht neue Mitglieder in der KEF (12/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35867.0
KEF-Anfrage fragdenstaat an Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26691.0
KEF Statut (ab 01.01.2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35868.0
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