Ist die Frage, ob sie im Sinne der Aussagen des BVerwG "bekanntgemacht" worden sind und, wenn "ja", wo dieses erfolgt ist? Wäre ja möglich, daß das in NRW im Sinne der Aussagen des BVerwG "bekanntgemacht" worden ist? Dieses hätte allerdings für alle anderen Bundesländer keinerlei Tragweite?
Querverweis:BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23914.0Auszug aus Rn. 46 der Entscheidung
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;