Und müsste (sollte?) nicht auch nachgefragt werden, von welcher Stelle und aus welchem Anlass die Daten an infoscore übermittelt wurden?
[...]
Die Daten könnten ja aber auch schon vorher "Umwege" gegangen und/oder aus völlig anderem Anlass übermittelt oder gar eingeholt worden sein?
Spielt das denn eine Rolle?
Wer personen-bezogener Daten anderer natürlicher Personen ohne deren Auftrag, bzw., Genehmigung verarbeitet, dem ermangelt es auf Grund der Zweckbindung einer jeden Datenerhebung an der entsprechenden Rechtsgrundlage, was bekanntermaßen verboten und gemäß BGH 1 StR 32/13 strafrechtlich relevant ist.
BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftathttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0Und bekanntermaßen gilt dieses auch für Behörden, denn
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0Auch Behörden sind nicht befugt, personen-bezogene Daten zwecks Weiterverarbeitung an andere Behörden zu übermitteln, ohne zuvor jenem Bürger, jener Bürgerin, deren personen-bezogene Daten zwecks Weiterverarbeitung weitergegeben werden sollen, Gelegenheit gegeben zu haben, von ihrem Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO Gebrauch machen zu können.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679 Abschnitt 4
Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Artikel 21
Widerspruchsrecht
Gemäß den Aussagen des EuGH in der verlinkten wie thematisierten Rechtssache C-201/14 ist ein Widerspruch sinnbefreit,
wenn die Daten bereits weitergegeben worden sind.
Zur Erinnerung:
EuGH C-597/19 - Rechtsprechung zur Datenschutzrichtlinie gilt auch für die DSGVOhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36576.0Es braucht also niemand zu argumentieren, daß C-201/14 ja Rechtsprechung zur Datenschutzrichtlinie war; diese Rechtsprechung ist für die DSGVO ganz genau so bindend.
Und, ja, schon die bloße Angst davor, daß die eigenen personen-bezogenen Daten mißbraucht werden könnten, könnte einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz auslösen. Denn freilich, wo es einen immateriellen Schaden hat, (siehe EuGH C-340/21, wie von @Bürger verlinkt), muß es auch einen Ersatz für diesen Schaden geben, wenn es gerichtlich festgestellt und vom Geschädigten geltend gemacht wurde?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;