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Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 39808 mal)

g
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Hallo!
Person R hat gerade das negative Urteil zu seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin kassiert und fragt sich nun, ob es sich lohnt in Berufung zu gehen.

Kurze Zusammenfassung des Klageverlaufs:

- Aug 2016: Widerspruchsbescheid vom RBB auf insgesamt 4 Widersprüche von 2014 und 2015
- Sep 2016: Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht Berlin
- Okt 2016: Klagebegründung auf Basis div. Begründungen aus dem Forum insbesondere von volkuhl (Danke!)
- Okt 2016: Ablehnung des Gerichts auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
- 2 Jahre Funkstille
- Aug 2018: Frage des Gerichts, ob die Klage wegen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zurückgenommen werden soll
- Sep 2018: Aufrechterhaltung der Klage und kein Einverständnis zum schriftlichen Verfahren
- Dez 2018: Frage des Gerichts, ob die Klage wegen EU-Gerichtshof-Entscheidung zurückgenommen werden soll
- Jan 2019: Aufrechterhaltung der Klage und Ankündigung neuer Klagebegründung
- Jan 2019: Einreichung neuer Klagebegründung ohne Grund- und EU-Rechts Argumente mit Beschränkung auf Verwaltungsrecht (siehe Anhang)
- Mai 2019: Ankündigung der mündlichen Verhandlung
- Jul 2019: Mündliche Verhandlung
- Jul 2019: Urteil: Klage wird abgewiesen. Begründung siehe Anhang

Person R hat nun folgende Möglichkeiten:
a) div. Anwälte anschreiben und nach deren Absagen zu versuchen, ohne Anwalt in Berufung zu gehen. Da der Erfolg doch unwahrscheinlich erscheint, wäre das Ziel hier lediglich, weiter Zeit zu schinden.
b) Nicht in Berufung gehen und dem Beitragsservice nach Vorbild von Norbert Häring Barzahlung anbieten, um die dann rechtskräftigen Bescheide zu begleichen.
 Gegen neue Bescheide allerdings erneut Klage einreichen, diesmal aus Gewissensgründen, die mittlerweile auch tatsächlich vorhanden sind.

Welches Vorgehen würdet Ihr empfehlen?


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g
  • Beiträge: 134
Person R wird vorraussichlich nicht in Berufung gehen, sondern stattdessen dem Beitragsservice Barzahlung anbieten und dabei auf den vorläufigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 6.18) vom 27.03.2019 verweisen. Das Verfahren ist zwar derzeit ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof sich mit der Barzahlungsproblematik befasst hat, aber zumindest enthält er schon einige klare Worte: https://www.bverwg.de/270319B6C6.18.0
 
Im Urteil vom Verwaltungsgericht zur Klage von Person R ist folgender Satz zu lesen:

Zitat
"Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sihcerheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet"

Wie ist das konkret zu verstehen?

Person R versteht es so, dass die Möglichkeit existiert, die vollstreckbare Summe + 10% in Bar zu hinterlegen und somit einer Vollstreckung zu entgehen. Ist das korrekt?

Problem 1 : Die Höhe der Summer ist Person R nicht bekannt.
+ die in Bescheiden im Zeitraum bis zur Klageerhebung festgesetzen Rundfunkbeiträge
+ Gerichtskosten (kommen zu den bereits gezahlten 115€ noch weitere hinzu?)
+ gegnerische Anwaltskosten zzgl. Auslagenpauschalen?

Problem 2: Wo wird dieses Geld hinterlegt. Beim Verwaltungsgericht? Wie erfährt Person R, um welche Summe es sich handelt?

Problem 3: Was passiert mit dem hinterlegten Geld? Evtl. ist es den Rundfunkanstalten ja zu lästig es sich dort abzuholen. Kann Person R es unter gewissen Umständen zurückbekommen?

Oder ist das alles irrelveant, weil der RBB ganz normal vollstrecken kann, sobald das Urteil rechtskrätig wird - unabhängig davon, ob Person R eine Sicherheitsleistung hinterlegt hat oder nicht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2019, 20:55 von guyincognito«

G
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An Gerichtskosten kommt nur dann etwas dazu, wenn der Streitwert höher als 500€ festgesetzt wurde.

Die Vollstreckung des Becheides ist nach wie vor Aufgabe der Behörde, also vom RBB. Damit hat das Gericht erst einmal nichts zu tun.

Vollstreckbar wäre nur der Anspruch des RBB auf Erstattung seiner Kosten. Wurde er denn überhaupt durch einen Anwalt vertreten? Wenn nein, dann würde es sich vermutlich nur um die Auslagenpauschale von 20€ handeln.
Das wäre dann also das, was ggf. vom Verwaltungsgericht vollstreckt werden könnte.

Wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist, dann ist es nicht nur vorläufig vollstreckbar. Allerdings muss vorher das Gericht den Betrag der zu erstattenden Kosten festsetzen. Das macht im Allgemeinen ein Kostenbeamter, gegen dessen Entscheidungen man dann das Gericht anrufen kann (das Rechtsmittel heißt dann "Erinnerung").


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Danke, das hilft Person R schonmal sehr weiter!

- Streitwert ist 500€
- Ja, es es gab eine mündliche Verhandlung und einen gegnerischen Anwalt
- Das Urteil bezog sich ja auf die Bescheide. Also müsste doch dann - da diese ja durch eben dieses rechtskräftig werden - auch vollstreckt werden können

Person R überlegt, ob es sinnvoll oder schwachsinn ist, diese Sicherheitsleistung zu hinterlegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2019, 00:31 von Bürger«

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OK, dann rechne mal mit knapp 160 € Kosten für den gegnerischen Anwalt. Das ist natürlich blöd.  Möglicherweise kommt noch die Auslagenpauschale der Behörde dazu.

Diese beiden Posten werden vom Gericht festgesetzt (darauf sollte man noch warten) und ggf. vom Gericht vollstreckt, wenn keine Zahlung erfolgt.

Den Rundfunkbeitragsbescheid wird dagegen die Behörde (RBB) vollstrecken, so als ob es das Gerichtsverfahren gar nicht gegeben hätte.

Eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen kommt nur in Frage, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Ansonsten muss man zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung direkt zahlen.
Die Klausel mit der Sicherheitsleistung wird also nur dann angewandt, wenn die Sache noch am OVG anhängig gemacht wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2019, 00:31 von Bürger«

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Hat sich niemand der Bürger des Landes Berlin mit nachstehender Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg befasst?

Zitat
Soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Berliner Finanzämter wendet, ist der Finanzrechtsweg gegeben [...]

Rundfunkbeitrag -> Rundfunk Berlin-Brandenburg -> Finanzrechtsweg gegeben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31814.0

Wieso wird das VG bemüht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2020, 16:25 von DumbTV«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

@pinguin, vielleicht liegt das daran, dass die Bärliner_innen alle RdNR 14 aus dem Beschluss vom 01.09.2015 - 7 V 7177/15, des FG Berlin-Brandenburg
https://openjur.de/u/877990.html
und den Satz Soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Berliner Finanzämter wendet, ist der Finanzrechtsweg gegeben. gelesen haben. Die RdNR. 14 lautet:

Zitat
14
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen waren nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (für Berlin ratifiziert durch § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 211) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken. Nach § 5a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin -VwVfG Bln- gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes -VwVG-. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbehörden. Dies entspricht auch der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog, wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist. Ferner werden nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die Vorschriften der AO, u.a. die §§ 309 ff. AO über die Vollstreckung in Forderungen, angewendet.

Auch die "bewährte" 27. Kammer des VG Berlin, die den rbb "verwaltungsgerichtlich vertritt" ( = der rbb braucht keine Anwälte. Er wird von Richtern "richterlich vertreten"), kennt diesen Beschluss und verweist reihenweise Vollstreckungsabwehrklagen ans FG Berlin-Brandenburg.

Das Urteil der bewährten 27. Kammer (Download Beitrag 1) führt unter den Entscheidungsgründen aus:
Zitat
1. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

@pinguin wieso sollten die Bärliner jetzt das FG in Cottbus mit einer Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheide und Widerspruchentscheidungen des rbb bemühen? Insbesondere dann, wenn der klagefähige Rechtsbehelf in der rbb Widerspruchsentscheidung das VG Berlin bezeichnet.
Und wenn Mensch nun deiner Rechtsauffassung folgen würde, der Finanzrechtsweg sei gegeben, wieso Klagen dann die Brandenburger_innen nicht beim FG in Cottbus, wo doch für den rbb das Recht des Landes Berlin gilt?

Führ das doch mal näher aus.

Ick mach mir dann deine Rechtsauffassung für meinen Antrag auf Zulassung der Berufung zu eigen, da ick fest mit einer Niederlage durch den richterlichen rbb-Anwalt der 27. Kammer, rechne.

Sicher wird meinem Antrag beim rbb-Panzer-Senat des OVG-Berlin-Brandenburg nicht stattgegeben.
Aber hey watt soll´s, och Verlieren muss geübt sein und wenigstens lach ick mich seit 2013 täglich über das deutsche autonome UnfuXbeitraXrecht kaputt!

 :)


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@Profät Di Abolo

Ist das aber nicht dann doppelt gehoppelt? Einerseits der VG-Weg, der andererseits dann aber eh in den FG-Weg münden würde?

wieso Klagen dann die Brandenburger_innen nicht beim FG in Cottbus, wo doch für den rbb das Recht des Landes Berlin gilt?
Weil sich die Brandenburger auf das Recht des Landes Brandenburg stützen können und damit auch unmittelbar auf Art. 10 EMRK, weil Teil der Landesverfassung.

Der Bürger ist ja nicht mit dem RBB identisch; wenn, (was ja der Fall ist), der RBB auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet ist, ist es der Bürger des Landes Brandenburg noch lange nicht. Zumal der RBB im Land Brandenburg wegen der landesverbindlichen Entscheidung BFH V R 32/97 und BGH KZR 31/14 ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts ist und daher über keinerlei hoheitliche Befugnisse verfügt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2020, 16:28 von DumbTV«
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Ich bitte zu beachten, dass das Finanzgericht nur zwecks Klage gegen die Vollstreckung angerufen werden kann.

Alle anderen Klagen gegen die Festsetzungsbescheide sind natürlich bei den Verwaltungsgerichten einzureichen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2019, 02:24 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ist das aber nicht dann doppelt gehoppelt? Einerseits der VG-Weg, der andererseits dann aber eh in den FG-Weg münden würde?
Was für den "normalen" Menschenverstand unverständlich erscheint, muss für den GEZ-Boykott nicht unbedingt nachteilig sein. Die Möglichkeit gleichzeitig zwei oder mehr Gerichte zu beschäftigen kann auch ein Vorteil sein.   ;)
Es soll ja auch unter Richtern den Grundsatz geben, dass vor einer Vollstreckungsabwehrklage zunächst eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO stattgefunden haben muss.
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg185590.html#msg185590
Somit könnte in fiktiven Fällen gleichzeitig zur Vollstreckungsabwehrklage beim FG die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO beim VG eingereicht worden sein.
Mit besten Grüßen an die Verwaltungsvereinfachung der LRA.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2019, 04:18 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 692
Wie ich hörte, sind die Kosten am Finanzgericht höher als beim Verwaltungsgericht. Leider habe ich dahingehend keine eigenen Erfahrungen. Ebenso unbekannt ist mir, ob am FG Anwaltspflicht besteht. Deshalb wäre aus meiner Sicht fraglich, welchen Vorteil die Klage am FG gegenüber dem VG hätte.

Mir ist ebenso zu Ohren gekommen, dass bei Mitstreitern aus Sachsen die Strategie bestand, auch beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Vollstreckung (die schon während der Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide eingeleitet wurde) einzureichen, damit das VG von der versuchten Vollstreckung erfährt und die Klage dann an das zuständige Gericht weiterleitet.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Deshalb wäre aus meiner Sicht fraglich, welchen Vorteil die Klage am FG gegenüber dem VG hätte.
Den Vorteil der Möglichkeit zur massiven Nutzung von Rechtsmitteln, um ihrer/seine Meinung und Rechtschutz deutlich mehr Nachdruck zu verleihen. Hierbei sollte immer wieder darauf hingewiesen werden, dass Bürgerinnen und Bürger nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte haben, die es zu nutzen gilt, besonders bei einem Thema wie dem GEZ-Boykott.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2019, 12:06 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
  • Beiträge: 134
Person R hat sich nun doch entschieden anhand der Vorlage in diesem Thread Berufung einzulegen:

Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

29 Anwälte mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht wurden in der letzten Woche angeschrieben. Davon haben 21 ablehnend geantwortet, 2 wollten ein 4stelliges Honorar und 6 haben sich nicht gemeldet. R ist positiv überrascht von der hohen Antwortquote meist innerhalb von 24h.

Sind mit der Abgabe des Antrags auf Berufung automatisch alle Vorkehrungen getroffen, um (vorerst) zu verhindern, dass die angefochtenen Bescheide rechtsfähig werden oder sind noch weitere Maßnahmen nötig?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2019, 18:47 von Bürger«

  • Beiträge: 1.679
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Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich!

Hervorragend!
Jaaaaaawolllll so iss richtig!
Viva Person R!

Hier watt aus dem Thread: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg195686.html#msg195686

Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35a, Rn. 55 - 57:

Zitat
2.   Rechtsfolgen unzulässiger Vollautomatisierung des Verwaltungsverfahrens

55
Auch wenn nach dem Wortlaut des § 35a die Behörde nur bei Beachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts einen VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen „kann“, heißt dies nicht, dass bei Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts ein dennoch vollständig durch automatische Einrichtungen erlassener VA mangels Zurechenbarkeit zu einer Behörde als Schein-VA zu behandeln wäre (zum Vorliegen eines Schein-VA bei fehlender Zurechnungsmöglichkeit zu einer Behörde s. § 35 Rn. 62, § 44 Rn. 5). Da der Gesetzgeber mit Einfügung des § 35a auch klarstellen wollte, dass der „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene VA“ in jeder Hinsicht ein VA i. S. des § 35 ist (Rn. 1, 28), ist das „kann“ in § 35a als „darf“ zu lesen.85 Daher sind auch unter Verstoß gegen § 35a „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene VA“ als VA i. S. des Verwaltungsprozessrechts mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar, s. Rn. 48, 63.

56   
Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig. Wegen der fließenden Grenzen zwischen der nicht dem Rechtsvorschriftvorbehalt des § 35a unterfallenden Teilautomatisierung des VwVf und seiner Vollautomatisierung dürfte dagegen Nichtigkeit i. S. des § 44 Abs. 1 kaum anzunehmen sein86 (vgl. § 44 Rn. 103 ff.). Auch insoweit sind die Rechtsfolgen rechtswidrig vollständig durch automatische Einrichtungen erlassener VA mit den Rechtsfolgen des Erlasses eines VA unter Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft vergleichbar, s. § 35 Rn. 60.

57   
Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.88

85   So i. E. auch Luthe SGb 2017, 250, 251; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.
86   Luthe SGb 2017, 250, 252 ff.; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.
87   Vgl. U. Stelkens DVBl 2010, 1078, 1082.
88   U. Stelkens in Hill/Schliesky (Hrsg.), Auf dem Weg zum digitalen Staat – auch ein besserer Staat?, 2015, 191, 212 ff. (dort auch zur Frage der Passivlegitimation und des internen Ausgleichs bei mehreren verantwortl. Behörden).

Mal sehen watt der rbb und seine "oberverwaltungsgerichtliche Vertretung" des OVG Berlin-Brandenburg dann zu sagen haben!
Dieser Festsetzungswisch ist vollautomatisch erstellt und mindestens rechtswidrig!

§ 10 a RBStV (neu) und die "Umkehrschlusstheorie". Im Umkehrschluss folgt daraus, dass derzeit im RBStV keine Rechtsvorschrift eXistiert die vollautomatische Verwaltungsakte gestattet.

Watt?
Ja! Echt jetzt!
Festsetzungsbescheide? Voll illegal!

 :)



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Seit Abgabe des Antrags auf Zulassung der Berufung sind nun 10 Tage vergangen, ohne dass es eine Rückmeldung gab.

Hat jemand Erfahrung wie lange so etwas üblicherweise dauert?
Besteht die Möglichkeit, dass das Gericht den Antrag komplett ignoriert, da dieser ja ohne Anwalt gestellt wurde?
Was wäre in diesem Fall die Vorgehensweise?

Person R hat den Antrag persönlich in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts geworfen, hierfür jedoch keinen Beweis :/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2019, 18:49 von Bürger«

 
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