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Autor Thema: Rundfunkbeitrag -> Rundfunk Berlin-Brandenburg -> Finanzrechtsweg gegeben  (Gelesen 1312 mal)

  • Beiträge: 7.315
Das Finanzgericht traf folgende Entscheidung:

Zitat
Soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Berliner Finanzämter wendet, ist der Finanzrechtsweg gegeben.In Berlin sind die Finanzämter für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen zuständig.Die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme ist rechtswidrig, wenn zweifelhaft ist, ob der zugrunde liegende Bescheid über Rundfunkbeiträge bekanntgegeben wurde.

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2015 - 7 V 7177/15
https://openjur.de/u/877990.html

Da wir wissen, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß dem

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

auf das Recht des Landes Berlin als von ihm anzuwendendem Recht verpflichtet worden ist,

Zitat
§ 35
Anzuwendendes Recht


Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

könnte die Aussage getroffen werden, daß auch der Rundfunk Berlin-Brandenburg in Sachen Rundfunkbeitrag auf den Finanzrechtsweg verwiesen ist.

Meinungen dazu?

Edit DumbTV:
Siehe dazu auch:
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg196461.html#msg196461



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2020, 16:35 von DumbTV«
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 3.997

Dem kann nicht zugestimmt werden, wenn es um einige Maßnahmen der Vollstreckung geht, welche sich nach den jeweiligen Landesgesetzen richten. Die Vollstreckungsdurchsetzung, also die Ausübung der Gewalt gegenüber dem Bürger, ist ja gerade nicht eine primäre Tätigkeit des Rundfunks.
Der Rundfunk gibt diese meist in Auftrag, wenn er diese nicht selbst ausüben will, kann oder darf.


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Die Vollstreckungsdurchsetzung, also die Ausübung der Gewalt gegenüber dem Bürger, ist ja gerade nicht eine primäre Tätigkeit des Rundfunks.

Bitte erkenne, daß, wenn das FG Berlin-Brandenburg entscheidet, für das Land Berlin der Finanzrechtsweg gegeben ist, eben kein bestimmter Rechtsweg in den Rundfunkstaatsverträgen vorgesehen sein kann, würde sich doch das FG nicht darüber hinwegsetzen?

Bitte erkenne ferner, daß in Folge u. U. eine Ungleichbehandlung der Bürger Realität werden könnte, die vom BVerfG nicht hingenommen wird; siehe hierzu die Entscheidungen zu den gekippten Rückmeldegebühren in den Ländern Brandenburg und Berlin, wo die Aussage enthalten ist, daß es zweifelhaft scheint, daß eine, (1), Regelung in 2 verschiedenen Länder zu unterschiedlichem Ergebnis führt. (Rn. 29 - 2 BvL 2/14 - )

Die Rundfunkstaatsverträge sind für beide Länder gleich, und der Staatsvertrag, auf deren Basis der RBB gegründet worden ist, auch.


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