Guten TagX,
@pinguin, vielleicht liegt das daran, dass die Bärliner_innen alle RdNR 14 aus dem
Beschluss vom 01.09.2015 - 7 V 7177/15, des FG Berlin-Brandenburghttps://openjur.de/u/877990.html und den Satz
Soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Berliner Finanzämter wendet, ist der Finanzrechtsweg gegeben. gelesen haben. Die RdNR. 14 lautet:
14
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen waren nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (für Berlin ratifiziert durch § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 211) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken. Nach § 5a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin -VwVfG Bln- gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes -VwVG-. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbehörden. Dies entspricht auch der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog, wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist. Ferner werden nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die Vorschriften der AO, u.a. die §§ 309 ff. AO über die Vollstreckung in Forderungen, angewendet.
Auch die "bewährte" 27. Kammer des VG Berlin, die den rbb "verwaltungsgerichtlich vertritt" ( = der rbb braucht keine Anwälte. Er wird von Richtern "richterlich vertreten"), kennt diesen Beschluss und verweist reihenweise Vollstreckungsabwehrklagen ans FG Berlin-Brandenburg.
Das Urteil der bewährten 27. Kammer (Download Beitrag 1) führt unter den Entscheidungsgründen aus:
1. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.
@pinguin wieso sollten die Bärliner jetzt das FG in Cottbus mit einer Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheide und Widerspruchentscheidungen des rbb bemühen? Insbesondere dann, wenn der klagefähige Rechtsbehelf in der rbb Widerspruchsentscheidung das VG Berlin bezeichnet.
Und wenn Mensch nun deiner Rechtsauffassung folgen würde, der Finanzrechtsweg sei gegeben, wieso Klagen dann die Brandenburger_innen nicht beim FG in Cottbus, wo doch für den rbb das Recht des Landes Berlin gilt?
Führ das doch mal näher aus.
Ick mach mir dann deine Rechtsauffassung für meinen Antrag auf Zulassung der Berufung zu eigen, da ick fest mit einer Niederlage durch den richterlichen rbb-Anwalt der 27. Kammer, rechne.
Sicher wird meinem Antrag beim rbb-Panzer-Senat des OVG-Berlin-Brandenburg nicht stattgegeben.
Aber hey watt soll´s, och Verlieren muss geübt sein und wenigstens lach ick mich seit 2013 täglich über das deutsche autonome UnfuXbeitraXrecht kaputt!